{"id":"bgbl1-2012-41-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":41,"date":"2012-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten","law_date":"2012-09-04T00:00:00Z","page":1854,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1854           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012\nGesetz\nzur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten\nVom 4. September 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für\nsen:                                                                  das begangene Unrecht und die Folgen weiterer\nStraftaten zu verdeutlichen,\nArtikel 1\n2. dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst\nÄnderung des                                    für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld\nJugendgerichtsgesetzes                               mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-                     durch die Behandlung im Vollzug des Jugend-\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I                           arrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten,\nS. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                    oder\nvom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert wor-              3. dies geboten ist, um im Vollzug des Jugend-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                     arrests eine nachdrücklichere erzieherische Ein-\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                      wirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine\nerzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            zu schaffen.\n„Neben Jugendstrafe können nur Weisungen\n(2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in\nund Auflagen erteilt und die Erziehungsbei-\nder Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche be-\nstandschaft angeordnet werden.“\nreits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Unter-\n„Unter den Voraussetzungen des § 16a kann            suchungshaft befunden hat.“\nneben der Verhängung einer Jugendstrafe           3. § 21 wird wie folgt geändert:\noder der Aussetzung ihrer Verhängung auch\nJugendarrest angeordnet werden.“                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Richter“\n„(3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmit-                      durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.\nteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nGesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfol-\ngen erkannt werden.“                                              „Das Gericht setzt die Vollstreckung der\nStrafe auch dann zur Bewährung aus, wenn\n2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                             die in Satz 1 genannte Erwartung erst da-\n„§ 16a                                        durch begründet wird, dass neben der Ju-\nJugendarrest neben Jugendstrafe                            gendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a ver-\nhängt wird.“\n(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung\nder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so                 b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Richter“\nkann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben                         durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.\nJugendarrest verhängt werden, wenn                         4. § 26 wird wie folgt geändert:\n1. dies unter Berücksichtigung der Belehrung über\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung\nund unter Berücksichtigung der Möglichkeit                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Richter“\nvon Weisungen und Auflagen geboten ist, um                        durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012             1855\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          Entscheidung über die Anordnung eines Jugend-\n„Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch            arrests nach § 16a“ eingefügt.\nBeschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5       9. Nach § 60 werden die folgenden §§ 61 bis 61b ein-\nSatz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend             gefügt:\nanzuwenden.“\n„§ 61\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Richter“\ndurch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.                                 Vorbehalt der nachträglichen\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    Entscheidung über die Aussetzung\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Richter“                 (1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung\ndurch die Wörter „Das Gericht“ und wird               über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewäh-\ndas Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.            rung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          vorbehalten, wenn\n„Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wur-           1. nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten\nde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt                 die getroffenen Feststellungen noch nicht die in\nwurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.“                 § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung\n5. § 30 wird wie folgt geändert:                                      begründen können und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           2. auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung\ndes Jugendlichen oder sonstiger bestimmter\naa) In dem Wortlaut werden die Wörter „der\nUmstände die Aussicht besteht, dass eine sol-\nRichter“ durch die Wörter „das Gericht“ und\nche Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Ab-\nwird das Wort „er“ durch das Wort „es“ er-\nsatz 1) begründet sein wird.\nsetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             (2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch aus-\ngesprochen werden, wenn\n„§ 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“               1. in der Hauptverhandlung Umstände der in Ab-\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt.                                 satz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten\nsind, die allein oder in Verbindung mit weiteren\n6. § 31 wird wie folgt geändert:\nUmständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 voraus-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Rich-                 gesetzte Erwartung begründen könnten,\nter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.\n2. die Feststellungen, die sich auf die nach Num-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               mer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber\naa) In Satz 2 wird das Wort „Richters“ durch das               weitere Ermittlungen verlangen und\nWort „Gerichts“ und wird das Wort „er“\ndurch das Wort „es“ ersetzt.                          3. die Unterbrechung oder Aussetzung der Haupt-\nverhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              unverhältnismäßigen Verzögerungen führen wür-\n„§ 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1                   de.\nSatz 2 bleiben unberührt.“\n(3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Ur-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Richter“              teilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen\ndurch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.               die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei\nbb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch             der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über\ndas Wort „es“ ersetzt.                                die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhal-\ntens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entschei-\n7. § 57 wird wie folgt geändert:                                  dung zu belehren.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht                                     § 61a\nim Urteil vorbehalten worden, so ist für den\nFrist und Zuständigkeit\nnachträglichen Beschluss das Gericht zustän-\nfür die vorbehaltene Entscheidung\ndig, das in der Sache im ersten Rechtszug er-\nkannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Ju-                 (1) Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spä-\ngendliche sind zu hören.“                                  testens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Richter die              des Urteils. Das Gericht kann mit dem Vorbehalt\nAussetzung im Urteil“ durch die Wörter „das Ge-            eine kürzere Höchstfrist festsetzen. Aus besonde-\nricht die Entscheidung über die Aussetzung                 ren Gründen und mit dem Einverständnis des Ver-\nnicht einem nachträglichen Beschluss vorbehal-             urteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch\nten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem            Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt\nnachträglichen Beschluss“ ersetzt und werden               der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.\nnach den Wörtern „des Urteils“ die Wörter „oder               (2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung\ndes Beschlusses“ eingefügt.                                ist das Gericht, in dessen Urteil die zugrunde lie-\n8. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                   genden tatsächlichen Feststellungen letztmalig ge-\n„allein“ die Wörter „oder nur gemeinsam mit der                prüft werden konnten.","1856          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012\n§ 61b                                tung vom Gericht angeordneter Rechtsfolgen nicht\nanwesend, muss ihnen die Belehrung darüber\nWeitere Entscheidungen bei                      schriftlich erteilt werden.\nVorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung\n(2) Sind bei einer Belehrung über die Bedeutung\n(1) Das Gericht kann dem Jugendlichen für die             der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung\nZeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils           oder über die Bedeutung des Vorbehalts einer dies-\nund dem Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeb-               bezüglichen nachträglichen Entscheidung auch ju-\nlichen Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die            gendliche oder heranwachsende Mitangeklagte an-\n§§ 10, 15 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1               wesend, die nur zu Erziehungsmaßregeln oder\nbis 3, Absatz 2 gelten entsprechend. Das Gericht             Zuchtmitteln verurteilt werden, soll die Belehrung\nsoll den Jugendlichen für diese Zeit der Aufsicht            auch ihnen ein Verständnis von der Bedeutung der\nund Betreuung eines Bewährungshelfers unterstel-             Entscheidung vermitteln.“\nlen; darauf soll nur verzichtet werden, wenn aus-\nreichende Betreuung und Überwachung durch die            11. § 87 wird wie folgt geändert:\nJugendgerichtshilfe gewährleistet sind. Im Übrigen           a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „den er-\nsind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwenden.                   kennenden Richter, den Staatsanwalt und den\nBewährungshilfe und Jugendgerichtshilfe arbeiten                 Vertreter“ durch die Wörter „das erkennende Ge-\neng zusammen. Dabei dürfen sie wechselseitig                     richt, die Staatsanwaltschaft und die Vertretung“\nauch personenbezogene Daten über den Verurteil-                  ersetzt.\nten übermitteln, soweit dies für eine sachgemäße\nb) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-\nErfüllung der Betreuungs- und Überwachungsauf-\ngefügt:\ngaben der jeweils anderen Stelle erforderlich ist.\nFür die Entscheidungen nach diesem Absatz gelten                 „Im Falle des § 16a darf nach Ablauf von drei\n§ 58 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 und               Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Vollzug\n§ 59 Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Vorschriften               nicht mehr begonnen werden. Jugendarrest, der\ndes § 60 sind sinngemäß anzuwenden.                              nach § 16a verhängt wurde und noch nicht ver-\nbüßt ist, wird nicht mehr vollstreckt, wenn das\n(2) Ergeben sich vor Ablauf der nach § 61a Ab-                Gericht\nsatz 1 maßgeblichen Frist hinreichende Gründe für\ndie Annahme, dass eine Aussetzung der Jugend-                    1. die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft\nstrafe zur Bewährung abgelehnt wird, so gelten                      (§ 26 Absatz 1),\n§ 453c der Strafprozessordnung und § 58 Absatz 2                 2. auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhän-\nund 3 Satz 1 entsprechend.                                          gung zur Bewährung ausgesetzt worden war\n(3) Wird die Jugendstrafe zur Bewährung ausge-                   (§ 30 Absatz 1 Satz 1), oder\nsetzt, so wird die Zeit vom Eintritt der Rechtskraft             3. die Aussetzung der Jugendstrafe in einem\ndes Urteils, in dem die Aussetzung einer nachträg-                  nachträglichen Beschluss ablehnt (§ 61a Ab-\nlichen Entscheidung vorbehalten wurde, bis zum                      satz 1).“\nEintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die\n12. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt:\nAussetzung auf die nach § 22 bestimmte Bewäh-\nrungszeit angerechnet.                                                                „§ 89\n(4) Wird die Aussetzung abgelehnt, so kann das                           Jugendstrafe bei Vorbehalt\nGericht Leistungen, die der Jugendliche zur Erfül-                   der Entscheidung über die Aussetzung\nlung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Aner-                Hat das Gericht die Entscheidung über die Aus-\nbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrech-            setzung der Jugendstrafe einem nachträglichen\nnen. Das Gericht hat die Leistungen anzurechnen,             Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor\nwenn die Rechtsfolgen der Tat andernfalls das Maß            Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist\nder Schuld übersteigen würden. Im Hinblick auf Ju-           nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die\ngendarrest, der nach § 16a verhängt wurde (§ 61              Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbe-\nAbsatz 3 Satz 1), gilt § 26 Absatz 3 Satz 3 entspre-         halts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.“\nchend.“\n13. § 104 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n10. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:\n„(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich\n„§ 70a                               der Jugendliche aufhält, sind folgende Entschei-\ndungen zu übertragen:\nBelehrungen\n1. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der\n(1) Vorgeschriebene Belehrungen des Jugend-                   Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich wer-\nlichen müssen in einer Weise erfolgen, die seinem                den;\nEntwicklungs- und Bildungsstand entspricht. Sie\n2. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der\nsind auch an seine anwesenden Erziehungsberech-\nVerhängung der Jugendstrafe erforderlich wer-\ntigten und gesetzlichen Vertreter zu richten und\nden, mit Ausnahme der Entscheidungen über\nmüssen dabei in einer Weise erfolgen, die es diesen\ndie Festsetzung der Strafe und die Tilgung des\nermöglicht, ihrer Verantwortung im Hinblick auf den\nSchuldspruchs (§ 30);\nGegenstand der Belehrung gerecht zu werden. Sind\nErziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter bei          3. Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer\nder Belehrung des Jugendlichen über die Bedeu-                   nachträglichen Entscheidung über die Ausset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012              1857\nzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit                                        Artikel 2\nAusnahme der vorbehaltenen Entscheidung                                             Inkrafttreten\nselbst (§ 61a).“\n(1) Artikel 1 Nummer 14 tritt am Tag nach der Ver-\n14. Dem § 105 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:             kündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 4, mit Ausnahme von Buch-\n„Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das\nstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 7, 9, ausge-\nHöchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen\nnommen der darin enthaltene § 61 Absatz 3 Satz 1\nSchwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchst-\nund § 61b Absatz 4 Satz 3, Nummer 10, 12, 13 und 15\nmaß 15 Jahre.“\ntritt einen Monat nach der Verkündung dieses Gesetzes\n15. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe              in Kraft.\n„§ 68 Nr. 1 und 4“ ein Komma und die Wörter „§ 70a               (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz sechs Monate\nAbsatz 1 Satz 3, Absatz 2“ eingefügt.                        nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. September 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}