{"id":"bgbl1-2012-40-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":40,"date":"2012-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung  ZVFV)","law_date":"2012-08-23T00:00:00Z","page":1822,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012\nVerordnung\nüber Formulare für die Zwangsvollstreckung\n(Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV)\nVom 23. August 2012\nAuf Grund des § 758a Absatz 6 und des § 829 Absatz 4 der Zivilprozess-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I\nS. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) verordnet das Bundesministerium der\nJustiz:\n§1\nFormular für den Antrag auf Erlass\neiner richterlichen Durchsuchungsanordnung\nFür den Antrag nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das in\nder Anlage 1 bestimmte Formular eingeführt.\n§2\nFormulare für den Antrag auf Erlass\neines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses\nFür den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses\nnach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt:\n1. das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines\ngesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d der Zivilprozessordnung er-\nfolgen soll,\n2. in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular.\n§3\nVerbindlichkeit\nVom 1. März 2013 an sind die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare\nverbindlich zu nutzen.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. August 2012\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012           1823\nAnlage 1\n(zu § 1)\nAntrag auf Erlass\neiner richterlichen Durchsuchungsanordnung*)\n*) Die Größe der nachfolgenden Darstellung entspricht aus drucktechnischen Gründen 91 Prozent des Dokuments.","1824       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012\nAntrag auf Erlass einer richterlichen                1\nDurchsuchungsanordnung\nEs wird beantragt, auf Grund der nachfolgen-\nden Angaben\nRaum für Eingangsstempel\ndes anliegenden Schuldtitels /\nder anliegenden Schuldtitel\nsowie der beiliegenden Unterlagen:\nVollstreckungsprotokoll / -e\nAmtsgericht                                               Mitteilung /-en des Vollstreckungsorgans\nAkten des Vollstreckungsorgans\nVollstreckungsgericht\nentsprechend nachstehendem Entwurf die\nAnordnung zur Durchsuchung der Woh-\nnung (Privatwohnung bzw. Arbeits-, Betriebs-,\nGeschäftsräume) nach § 758a Absatz 1 der\nZivilprozessordnung – ZPO – zu erlassen.\nAnhörung des Schuldners\nHinweise für den Antragsteller: Der Schuldner\nmuss grundsätzlich vor Erlass einer Durchsu-\nchungsanordnung angehört werden. Falls von einer\nvorherigen Anhörung des Schuldners aus Sicht des\nAntragstellers ausnahmsweise abgesehen werden\nmuss, ist eine Begründung erforderlich.\nEine Anhörung des Schuldners vor Erlass der\nDurchsuchungsanordnung würde den Vollstre-\nckungserfolg aus den nachstehenden Gründen\ngefährden:\nBitte darstellen,\n(1) warum von einer vorherigen Anhörung abgese-\nhen werden muss,\n(2) welche gewichtigen Interessen durch eine vor-\nherige Anhörung konkret gefährdet wären, die die\nÜberraschung des Schuldners erfordern.\nDie Angaben sind durch die Vorlage entsprechen-\nder Unterlagen, soweit vorhanden, nachzuweisen.\nUm direkte Weiterleitung an den zuständigen\nGerichtsvollzieher wird gebeten.\nDatum          (Unterschrift Antragsteller/-in)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012       1825\nAmtsgericht                                                                                              2\nAnschrift:\nGeschäftszeichen:\nBESCHLUSS\n(Durchsuchungsermächtigung)\nin der Zwangsvollstreckungssache\ndes / der\nHerrn / Frau / Firma\nvertreten durch\nHerrn / Frau / Firma                                                                     – Gläubiger –\nAktenzeichen des Gläubigervertreters\ngegen\nHerrn / Frau / Firma\nvertreten durch\nHerrn / Frau / Firma                                                                     – Schuldner –\nAktenzeichen des Schuldnervertreters\nAuf Antrag des Gläubigers wird auf Grund des Vollstreckungstitels / der Vollstreckungstitel\n(den oder die Titel bitte nach Art, Gericht / Notar, Datum, Geschäftszeichen etc. bezeichnen)\nwegen der Gesamtforderung in Höhe von €\nwegen einer Teilforderung in Höhe von €\nwegen einer Restforderung in Höhe von €\nder zuständige Gerichtsvollzieher ermächtigt, zum Zweck der Zwangsvollstreckung die\nDurchsuchung\nder Privatwohnung in (vollständige Anschrift)\nder Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume in (vollständige Anschrift)\ndes Schuldners durchzuführen (§ 758a Absatz 1 ZPO).","1826           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012\nDie Ermächtigung ist auf die Dauer von ____ Monat /-en von heute an befristet und umfasst im Rahmen                     3\nder angeordneten Durchsuchung die Befugnis, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse\nöffnen zu lassen und Pfandstücke zum Zweck ihrer Verwertung an sich zu nehmen\n(Artikel 13 Absatz 2 des Grundgesetzes, § 758a Absatz 1 ZPO).\nDie Ermächtigung gilt zugleich für das Abholen der Pfandstücke.\nDie Durchsuchung der Wohnung (Privatwohnung bzw. Arbeits-, Betriebs-, Geschäftsräume) wird\nauf folgende Zeiten beschränkt:\nzeitlich nicht beschränkt.\n(Vom Gericht auszufüllen)\nGründe\n(Datum)        (Unterschrift Richter am Amtsgericht)    (Datum)   (Unterschrift Urkundsbeamter der Geschäftsstelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012                    1827\nAnlage 2\n(zu § 2 Nummer 2)\nAntrag auf Erlass\neines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen*)\n*) Die Größe der nachfolgenden Darstellung entspricht aus drucktechnischen Gründen 91 Prozent des Dokuments.","1828        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012\nAntrag auf Erlass eines Pfändungs- und                 1\nÜberweisungsbeschlusses insbesondere\nwegen gewöhnlicher Geldforderungen\nRaum für Kostenvermerke und Eingangsstempel\nEs wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf\nals Beschluss zu erlassen.\nZugleich wird beantragt, die Zustellung zu\nAmtsgericht                                               vermitteln ( mit der Aufforderung nach\n§ 840 der Zivilprozessordnung – ZPO).\nDie Zustellung wird selbst veranlasst.\nVollstreckungsgericht\nEs wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des\nBeschlusses Antrag gestellt auf\nZusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkom-\nmen (§ 850e Nummer 2 ZPO)\nZusammenrechnung von Arbeitseinkommen\nund Sozialleistungen\n(§ 850e Nummer 2a ZPO)\nNichtberücksichtigung von Unterhaltsberech-\ntigten (§ 850c Absatz 4 ZPO)\nEs wird beantragt, Prozesskostenhilfe zu\nbewilligen.\nProzesskostenhilfe wurde gemäß anliegen-\ndem Beschluss bewilligt.\nAnlagen:\nSchuldtitel und ______ Vollstreckungsunterlagen\nErklärung über die persönlichen und wirt-\nschaftlichen Verhältnisse nebst _______ Belegen\nVerrechnungsscheck für Gerichtskosten\nGerichtskostenstempler\nGerichtsvollzieherkosten können per Last-\nschrift von folgendem Konto eingezogen\nwerden:\nKreditinstitut:\nKontonummer:\nBankleitzahl:\nKontoinhaber/-in:\nDatum           (Unterschrift Kontoinhaber /-in)\nDatum           (Unterschrift Antragsteller /-in)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012        1829\nAmtsgericht                                                                                               2\nAnschrift:\nGeschäftszeichen:\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss\nin der Zwangsvollstreckungssache\ndes / der\nHerrn / Frau / Firma\nvertreten durch\nHerrn / Frau / Firma\n– Gläubiger –\nAktenzeichen des Gläubigervertreters\nBankverbindung                des Gläubigers                  des Gläubigervertreters\nKreditinstitut:\nKontonummer:\nBankleitzahl:\ngegen\nHerrn / Frau /\nFirma\nvertreten durch                                                                          – Schuldner –\nHerrn / Frau / Firma\nAktenzeichen des Schuldnervertreters\nNach dem Vollstreckungstitel / den Vollstreckungstiteln\n(den oder die Titel bitte nach Art, Gericht / Notar, Datum, Geschäftszeichen etc. bezeichnen)","1830           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012\nkann der Gläubiger von dem Schuldner nachfolgend aufgeführte Beträge beanspruchen:                                                 3\n€        Hauptforderung                          Teilhauptforderung\n€        Restforderung aus Hauptforderung\ngemäß anliegender\n€        nebst _________ % Zinsen daraus / aus                                         Aufstellung\n___________________________________________________________  Euro\nseit dem       ____________________________________________\n€        nebst Zinsen in Höhe von                                    5 Prozentpunkten\n8 Prozentpunkten\n2,5 Prozentpunkten\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz daraus / aus ____________________________________________ Euro\nseit dem ____________________________________________\n€        Säumniszuschläge gemäß § 193 Absatz 6 Satz 8 des Versicherungsvertrags-\ngesetzes\n€        titulierte vorgerichtliche Kosten                           Wechselkosten\n€        Kosten des Mahn- / Vollstreckungsbescheides\n€        festgesetzte Kosten\n€        nebst 4% Zinsen daraus / aus ____________________________________________          Euro\nseit dem ____________________________________________\n€        nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz\ndaraus / aus _________________________________        Euro seit dem _________________________________\n€        bisherige Vollstreckungskosten                              gemäß anliegender Aufstellung\n€ Summe\nWegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kosten-\nrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die\nnachfolgend aufgeführte / -n angebliche / -n Forderung / -en des Schuldners gegenüber\ndem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – so lange\ngepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.\nDrittschuldner\n(genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname,\nvertretungsberechtigte Person / -en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig)\nHerr / Frau / Firma","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012                              1831\n4\nForderung aus Anspruch\nA (an Arbeitgeber)\nB (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)\nArt der Sozialleistung:\nKonto- / Versicherungsnummer:\nC (an Finanzamt)\nD (an Kreditinstitute)\nE (an Versicherungsgesellschaften)\nKonto- / Versicherungsnummer:\nF (an Bausparkassen)\nG (an Sonstige)\ngemäß gesonderter Anlage\nAnspruch A (an Arbeitgeber)\n1.    auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des\nGeldwertes von Sachbezügen)\n2.    auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages aus dem\ndurchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie aus dem Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich für\ndas Kalenderjahr ___________________________________ und für alle folgenden Kalenderjahre\n3.    auf\nAnspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)\nauf Zahlung der gegenwärtig und künftig nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen.\nDie Art der Sozialleistungen ist oben angegeben.\nAnspruch A und B\nDie für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit\nder Tabelle zu § 850c Absatz 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.\nAnspruch C (an Finanzamt)\nauf Auszahlung\n1.    des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. des Überschusses, der sich als\nErstattungsanspruch bei Abrechnung der auf die Einkommensteuer (nebst Solidaritätszuschlag) und\nKirchensteuer sowie Körperschaftsteuer anzurechnenden Leistungen für das abgelaufene Kalen-\nderjahr  ___________________________________ und für alle früheren Kalenderjahre ergibt\n2.    des Erstattungsbetrages, der sich aus dem Erstattungsanspruch zu viel gezahlter Kraftfahrzeug-\nsteuer für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen                  ___________________________________ ergibt\nErstattungsgrund:","1832            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012\nAnspruch D (an Kreditinstitute)                                                                                        5\n1.   auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten\n(insbesondere seines Girokontos Nr. ___________________________________ ) bei diesem Kreditinstitut einschließ-\nlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die angebliche\n(gegenwärtige und künftige) Forderung des Schuldners an den Drittschuldner auf Auszahlung\neines vereinbarten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit der Schuldner den Kredit in\nAnspruch nimmt\n2.   auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie\nauf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und / oder Fest-\ngeldkonten, insbesondere aus Konto Nr. ___________________________________\n3.   auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditge-\nschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt\n4.   auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, insbesondere aus\nKonto Nr. ___________________________________ , auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpa-\npiere gutgebracht sind\n5.   auf Zutritt zu dem Bankschließfach Nr. ___________________________________ und auf Mitwirkung des Drittschuld-\nners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein\ndurch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalt8\n6.   auf\nHinweise zu Anspruch D:\nAuf § 835 Absatz 3 Satz 2 ZPO (Zahlungsmoratorium von vier Wochen) und § 835 Absatz 4 ZPO wird der\nDrittschuldner hiermit hingewiesen.\nPfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und für Kindergeld\nwerden seit dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k ZPO gewährt.\nAnspruch E (an Versicherungsgesellschaften)\n1.   auf Zahlung der Versicherungssumme, der Gewinnanteile und des Rückkaufwertes aus der\nLebensversicherung / den Lebensversicherungen, die mit dem Drittschuldner abgeschlossen\nist / sind\n2.   auf das Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen Gunsten im Todesfall die Versicherungs-\nsumme ausgezahlt wird, bzw. auf das Recht zur Bestimmung einer anderen Person an Stelle der\nvon dem Schuldner vorgesehenen\n3.   auf das Recht zur Kündigung des Lebens- / Rentenversicherungsvertrages, auf das Recht auf\nUmwandlung der Lebens- / Rentenversicherung in eine prämienfreie Versicherung sowie auf das\nRecht zur Aushändigung der Versicherungspolice\nAusgenommen von der Pfändung sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall\ndes Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme den in § 850b Absatz 1\nNummer 4 ZPO in der jeweiligen Fassung genannten Betrag nicht übersteigt.\nAnspruch F (an Bausparkassen)\naus dem über eine Bausparsumme von (mehr oder weniger)                     ___________________________________ Euro\nabgeschlossenen Bausparvertrag Nr. _________________________________________________________________________,\ninsbesondere Anspruch auf\n1.   Auszahlung der Bausparsumme nach Zuteilung\n2.   Auszahlung der Sparbeiträge nach Einzahlung der vollen Bausparsumme\n3.   Rückzahlung des Sparguthabens nach Kündigung\n4.   das Kündigungsrecht selbst und das Recht auf Änderung des Vertrags","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012           1833\nAnspruch G (an Sonstige)                                                                                   6\nBerechnung des pfändbaren Netto-Einkommens\n(betrifft Anspruch A und B)\nVon der Pfändung sind ausgenommen:\n1. Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetz-\nOLFKHU\u00039HUSÀLFKWXQJHQ\u0003GHV\u00036FKXOGQHUV\u0003DE]XIKUHQ\u0003VLQG\u000f\u0003IHUQHU\u0003GLH\u0003DXI\u0003GHQ\u0003$XV]DKOXQJV]HLWUDXP\u0003\nentfallenden Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur\nWeiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Kran-\nkenversicherung leistet, soweit diese Beträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;\n2. Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäfti-\ngungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszula-\ngen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;\n3. die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;\n4. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendun-\ngen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder, soweit sie den Rahmen des\nÜblichen nicht übersteigen;\n5. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens\naber bis zur Höhe des in § 850a Nummer 4 ZPO in der jeweiligen Fassung genannten Höchstbetrages;\n6. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat\noder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;\n7. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;\n8. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- und Dienstverhältnissen;\n9. Blindenzulagen;\n10. Geldleistungen für Kinder sowie Sozialleistungen, die zum Ausgleich immaterieller Schäden gezahlt\nwerden.","1834                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012\nEs wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamt-                                                                         7\neinkommens zusammenzurechnen sind:\nArbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)\n________________________________________________________________________________________________________________________________________________ und\nArbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)\n_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________   .\nDer unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner\n(genaue Bezeichnung)\n_____________________________________________________________________________________________________________________________________ zu entnehmen,\nweil dieses Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.\nEs wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamt-\neinkommens zusammenzurechnen sind:\nlaufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von Drittschuldner (genaue Bezeich-\nnung der Leistungsart und des Drittschuldners)\n_______________________________________________________________________________________________________________________________________________  und\nArbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________  .\nDer unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetz-\nbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusam-\nmengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder nach\n§ 54 Absatz 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gepfändet werden können.\nGemäß § 850c Absatz 4 ZPO wird angeordnet, dass\nder Ehegatte                         der Lebenspartner / die Lebenspartnerin                                      das Kind / die Kinder\nbei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens\nnicht                                                                            nur teilweise\nals Unterhaltsberechtigte / -r zu berücksichtigen sind / ist.\n(Begründung zu Höhe und Art des eigenen Einkommens)\nVom Gericht auszufüllen\n(wenn ein Unterhaltsberechtigter nur teilweise zu berücksichtigen ist):\nBei der Feststellung des nach der Tabelle zu § 850c Absatz 3 ZPO pfändbaren Betrages bleibt die Unter-\nKDOWVSÀLFKW\u0003GHV\u00036FKXOGQHUV\u0003JHJHQEHU\u0003___________________________________________________________________________________________________________\naußer Betracht. Der pfändbare Betrag ist deshalb ausschließlich unter Berücksichtigung der übrigen\nUnterhaltsleistungen des Schuldners festzustellen.\nDer nach der Tabelle unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ist wegen seiner teilweise\n]X\u0003EHUFNVLFKWLJHQGHQ\u0003JHVHW]OLFKHQ\u00038QWHUKDOWVSÀLFKW\u0003JHJHQEHU\n_______________________________________________________________________________________________________________________________________________  um weitere\n________________________________________________________________________________________________  € monatlich\n________________________________________________________________________________________________  € wöchentlich\n________________________________________________________________________________________________  € täglich\nzu erhöhen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012         1835\nDer dem Schuldner danach zu belassende weitere Teil seines Arbeitseinkommens darf jedoch den Be-           8\ntrag nicht übersteigen, der ihm nach der Tabelle des § 850c Absatz 3 ZPO bei voller Berücksichtigung der\ngenannten unterhaltsberechtigten Person zu verbleiben hätte.\nEs wird angeordnet, dass\nder Schuldner die Lohn- oder Gehaltsabrechung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich\nder entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben hat\nder Schuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparur-\nkunde) an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser das Sparbuch (bzw. die Sparurkunde)\nunverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat\nein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt\nzum Schließfach zu nehmen hat\nder Schuldner die Versicherungspolice an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser sie\nunverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat\nder Schuldner die Bausparurkunde und den letzten Kontoauszug an den Gläubiger herauszuge-\nben hat und dieser die Unterlagen unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat\nSonstige Anordnungen:\nDer Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr\nzahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere\nnicht einziehen.\nZugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten\nBetrages\nzur Einziehung überwiesen.                         an Zahlungs statt überwiesen.","1836         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012\n9\nAusgefertigt:\n(Datum,                                                (Datum,\n8QWHUVFKULIW\u00035HFKWVSÀHJHU                              Unterschrift Urkundsbeamter der Geschäftsstelle)\nI.   Gerichtskosten\nGebühr gemäß GKG KV Nr. 2111                                                            €\nII.  Anwaltskosten gemäß RVG\nGegenstandswert:                            €\n1. Verfahrensgebühr\nVV Nr. 3309                                                     €\n2. Auslagenpauschale\nVV Nr. 7002                                                     €\n3. Umsatzsteuer\nVV Nr. 7008                                                     €\nSumme von II.                                                                           €\nSumme von I. und II.:                                                                   €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012                    1837\nAnlage 3\n(zu § 2 Nummer 1)\nAntrag auf Erlass\neines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen*)\n*) Die Größe der nachfolgenden Darstellung entspricht aus drucktechnischen Gründen 91 Prozent des Dokuments.","1838        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012\nAntrag auf Erlass eines Pfändungs- und                  1\nÜberweisungsbeschlusses wegen Unter-\nhaltsforderungen\nRaum für Kostenvermerke und Eingangsstempel\nEs wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf\nals Beschluss zu erlassen.\nZugleich wird beantragt, die Zustellung zu\nAmtsgericht                                               vermitteln ( mit der Aufforderung nach\n§ 840 der Zivilprozessordnung – ZPO).\nDie Zustellung wird selbst veranlasst.\nVollstreckungsgericht\nEs wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des\nBeschlusses Antrag gestellt auf\nZusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkom-\nmen (§ 850e Nummer 2 ZPO)\nZusammenrechnung von Arbeitseinkommen\nund Sozialleistungen\n(§ 850e Nummer 2a ZPO)\nEs wird beantragt, Prozesskostenhilfe zu\nbewilligen.\nProzesskostenhilfe wurde gemäß anliegen-\ndem Beschluss bewilligt.\nAnlagen:\nSchuldtitel und ______ Vollstreckungsunterlagen\nErklärung über die persönlichen und wirt-\nschaftlichen Verhältnisse nebst ______ Belegen\nVerrechnungsscheck für Gerichtskosten\nGerichtskostenstempler\nGerichtsvollzieherkosten können per Last-\nschrift von folgendem Konto eingezogen\nwerden:\nKreditinstitut:\nKontonummer:\nBankleitzahl:\nKontoinhaber/-in:\nDatum           (Unterschrift Kontoinhaber / -in)\nDatum           (Unterschrift Antragsteller / -in)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012   1839\nAmtsgericht                                                                                          2\nAnschrift:\nGeschäftszeichen:\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss\nin der Zwangsvollstreckungssache\ndes / der\nHerrn / Frau\ngeboren am\n(Angabe des Geburtsdatums bei Minderjährigen sinnvoll)\ngesetzlich vertreten\ndurch\nHerrn / Frau\nvertreten durch                                                                      – Gläubiger –\nHerrn / Frau / Firma\nAktenzeichen des Gläubigervertreters\nBankverbindung                 des Gläubigers                des Gläubigervertreters\nKreditinstitut:\nKontonummer:\nBankleitzahl:\ngegen\nHerrn / Frau\nvertreten durch                                                                      – Schuldner –\nHerrn / Frau / Firma\nAktenzeichen des Schuldnervertreters","1840         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012\nNach dem Vollstreckungstitel / den Vollstreckungstiteln                                                                                                      3\n(den oder die Titel bitte nach Art, Gericht / Notar / Jugendamt, Datum, Geschäftszeichen etc. bezeichnen)\nkann der Gläubiger von dem Schuldner nachfolgend aufgeführte Beträge beanspruchen:\nI. Unterhaltsrückstand\n€        Unterhaltsrückstand für die Zeit vom __________________________________ bis                           _________________________________\ngemäß anliegender Aufstellung\n€        nebst    ________  % Zinsen seit dem               ___________________________________\n€        nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit\ndem    __________________________________\nII. Nur auszufüllen bei statischer Unterhaltsrente\nUnterhalt für         Kind                                                Ehegatten                       Lebenspartner / -in\nElternteil nach §1615l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)                                                 Eltern            Enkel\nDer Unterhalt ist zu zahlen                               wöchentlich                     monatlich                       vierteljährlich\nzahlbar am ________________________                  jeder Woche                     jeden Monats                    jeden Jahres\nlaufend ab        ________________________\n€        Unterhalt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes\n€        Unterhalt von der Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung des\nzwölften Lebensjahres des Kindes\n€        Unterhalt von der Vollendung des zwölften Lebensjahres bis zur Vollendung des\nachtzehnten Lebensjahres des Kindes\n€        Unterhalt von der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Gläubigers an\n€        Unterhalt vom           __________________________________  bis    __________________________________\n€        Unterhalt vom           __________________________________  bis    __________________________________\n€        Unterhalt vom           __________________________________  bis    __________________________________\n€        festgesetzte Kosten\n€        nebst 4% Zinsen daraus / aus                    __________________________________   Euro\nseit dem      __________________________________\n€        nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz\ndaraus / aus        __________________________________  Euro seit dem            __________________________________","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012                                          1841\nIII. Nur auszufüllen bei dynamisierter Unterhaltsrente                                                                                         4\nUnterhalt, veränderlich gemäß dem Mindestunterhalt nach § 1612a Absatz 1 BGB, zahlbar am\nErsten jeden Monats, laufend ab ______________________________________\n_____________ Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe,\nabzüglich                             des hälftigen                   des vollen                      Kindergeldes für ein\nerstes / zweites                      drittes                         _______________________________ Kind\nabzüglich Kindergeld in Höhe von _____________________________ €\nabzüglich sonstiger kindbezogener Leistungen in Höhe von _____________________________ €\n(derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: ________________________ €) bis zur Vollendung des\nsechsten Lebensjahres des Kindes (Zeitraum vom ________________________ bis ________________________)\n_____________ Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe,\nabzüglich                             des hälftigen                   des vollen                      Kindergeldes für ein\nerstes / zweites                      drittes                         _______________________________ Kind\nabzüglich Kindergeld in Höhe von _____________________________ €\nabzüglich sonstiger kindbezogener Leistungen in Höhe von _____________________________ €\n(derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: ________________________ €) vom siebenten bis zur Voll-\nendung des zwölften Lebensjahres des Kindes (Zeitraum vom ________________________ bis ________________________)\n_____________ Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe,\nabzüglich                             des hälftigen                   des vollen                      Kindergeldes für ein\nerstes / zweites                      drittes                         _______________________________ Kind\nabzüglich Kindergeld in Höhe von _____________________________ €\nabzüglich sonstiger kindbezogener Leistungen in Höhe von _____________________________ €\n(derzeitiger monatlicher Zahlbetrag des Unterhalts: ________________________ €) ab dem dreizehnten\nLebensjahr des Kindes (Zeit ab dem ________________________)\nbis ___________________________________                               bis auf weiteres\n€            festgesetzte Kosten\n€            nebst 4 % Zinsen daraus / aus _____________________________ Euro\nseit dem _____________________________\n€            nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-\nzinssatz daraus / aus _____________________________ Euro seit dem _____________________________\n€            bisherige Vollstreckungskosten                          gemäß anliegender Aufstellung\nWegen dieser Ansprüche einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge sowie wegen\nder Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten\nfür diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeführte /-n angebliche /-n Forde-\nrung /-en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig\nwerdenden Beträge – so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.","1842           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012\nDrittschuldner                                                                                        5\n(genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname,\nvertretungsberechtigte Person / -en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig)\nHerr / Frau / Firma\nForderung aus Anspruch\nA (an Arbeitgeber)\nB (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)\nArt der Sozialleistung:\nKonto- / Versicherungsnummer:\nC (an Finanzamt)\nD (an Kreditinstitute)\nE (an Versicherungsgesellschaften)\nKonto- / Versicherungsnummer:\nF (an Bausparkassen)\nG (an Sonstige)\ngemäß gesonderter Anlage\nAnspruch A (an Arbeitgeber)\n1.     auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des\nGeldwertes von Sachbezügen)\n2.     auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages aus dem\ndurchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie aus dem Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich für\ndas Kalenderjahr ___________________________________ und für alle folgenden Kalenderjahre\n3.     auf\nAnspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)\nauf Zahlung der gegenwärtig und künftig nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen.\nDie Art der Sozialleistungen ist oben angegeben.\nAnspruch A und B\nDie für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit\nder Tabelle zu § 850c Absatz 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012                        1843\nAnspruch C (an Finanzamt)                                                                                                   6\nauf Auszahlung\n1. des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. des Überschusses, der sich als\nErstattungsanspruch bei Abrechnung der auf die Einkommensteuer (nebst Solidaritätszuschlag)\nund Kirchensteuer sowie Körperschaftsteuer anzurechnenden Leistungen für das abgelaufene\nKalenderjahr ___________________________________ und für alle früheren Kalenderjahre ergibt\n2. des Erstattungsbetrages, der sich aus dem Erstattungsanspruch zu viel gezahlter Kraftfahrzeug-\nsteuer für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ___________________________________ ergibt\nErstattungsgrund:\nAnspruch D (an Kreditinstitute)\n1.    auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten\n(insbesondere seines Girokontos Nr. ___________________________________ ) bei diesem Kreditinstitut einschließlich\nder Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die angebliche (gegenwär-\ntige und künftige) Forderung des Schuldners an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbar-\nten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt\n2.    auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie\nauf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und / oder Fest-\ngeldkonten, insbesondere aus Konto Nr. ___________________________________\n3.    auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditge-\nschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt\n4.    auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, insbesondere aus\nKonto Nr. ___________________________________ , auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpa-\npiere gutgebracht sind\n5.    auf Zutritt zu dem Bankschließfach Nr. ___________________________________ und auf Mitwirkung des Drittschuld-\nners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein\ndurch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalt8\n6.    auf\nHinweise zu Anspruch D:\nAuf § 835 Absatz 3 Satz 2 ZPO (Zahlungsmoratorium von vier Wochen) und § 835 Absatz 4 ZPO wird der\nDrittschuldner hiermit hingewiesen.\nPfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und für Kindergeld\nwerden seit dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k ZPO gewährt.\nAnspruch E (an Versicherungsgesellschaften)\n1.    auf Zahlung der Versicherungssumme, der Gewinnanteile und des Rückkaufwertes aus der\nLebensversicherung / den Lebensversicherungen, die mit dem Drittschuldner abgeschlossen\nist / sind\n2.    auf das Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen Gunsten im Todesfall die Versicherungs-\nsumme ausgezahlt wird, bzw. auf das Recht zur Bestimmung einer anderen Person an Stelle der\nvon dem Schuldner vorgesehenen\n3.    auf das Recht zur Kündigung des Lebens- / Rentenversicherungsvertrages, auf das Recht auf\nUmwandlung der Lebens- / Rentenversicherung in eine prämienfreie Versicherung sowie auf das\nRecht zur Aushändigung der Versicherungspolice\nAusgenommen von der Pfändung sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall\ndes Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme den in § 850b Absatz 1\nNummer 4 ZPO in der jeweiligen Fassung genannten Betrag nicht übersteigt.","1844         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012\nAnspruch F (an Bausparkassen)                                                                                      7\naus dem über eine Bausparsumme von (mehr oder weniger)                   ___________________________________  Euro\nabgeschlossenen Bausparvertrag Nr. _________________________________________________________________________,\ninsbesondere Anspruch auf\n1.   Auszahlung der Bausparsumme nach Zuteilung\n2.   Auszahlung der Sparbeiträge nach Einzahlung der vollen Bausparsumme\n3.   Rückzahlung des Sparguthabens nach Kündigung\n4.   das Kündigungsrecht selbst und das Recht auf Änderung des Vertrags\nAnspruch G (an Sonstige)\nBerechnung des pfändbaren Netto-Einkommens\n(betrifft Anspruch A und B)\nVon der Pfändung sind ausgenommen:\n1. Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetz-\nOLFKHU\u00039HUSÀLFKWXQJHQ\u0003GHV\u00036FKXOGQHUV\u0003DE]XIKUHQ\u0003VLQG\u000f\u0003IHUQHU\u0003GLH\u0003DXI\u0003GHQ\u0003$XV]DKOXQJV]HLWUDXP\u0003\nentfallenden Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur\nWeiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Kran-\nkenversicherung leistet, soweit diese Beträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;\n2. Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäfti-\ngungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszula-\ngen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;\n3. ein Viertel der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;\n4. die Hälfte der nach § 850a Nummer 2 ZPO (z. B. Urlaubs- oder Treuegelder) gewährten Bezüge und\nZuwendungen;\n5. Weihnachtsvergütungen bis zu einem Viertel des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis\nzur Hälfte des in § 850a Nummer 4 ZPO in der jeweiligen Fassung genannten Höchstbetrages;\n6. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat\noder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;\n7. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012                                                                       1845\n8\n8. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- und Dienstverhältnissen;\n9. Blindenzulagen;\n10. Geldleistungen für Kinder sowie Sozialleistungen, die zum Ausgleich immaterieller Schäden gezahlt\nwerden.\nEs wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamt-\neinkommens zusammenzurechnen sind:\nArbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)\n________________________________________________________________________________________________________________________________________________ und\nArbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________  .\nDer unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner\n(genaue Bezeichnung)\n_____________________________________________________________________________________________________________________________________  zu entnehmen,\nweil dieses Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.\nEs wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamt-\neinkommens zusammenzurechnen sind:\nlaufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von Drittschuldner (genaue Bezeich-\nnung der Leistungsart und des Drittschuldners)\n_______________________________________________________________________________________________________________________________________________  und\nArbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)\n_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________   .\nAnsprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden,\nsoweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder nach § 54 Absatz 5 des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch (SGB I) gepfändet werden können.\nDer erweiterte Pfändungsumfang gilt nicht für die Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr\nvor Stellung des Pfändungsantrags vom ____________________________________________ fällig geworden sind, weil\nnach Lage der VerKlOWQLVVH\u0003QLFKW\u0003DQ]XQHKPHQ\u0003LVW\u000f\u0003GDVV\u0003GHU\u00036FKXOGQHU\u0003VLFK\u0003VHLQHU\u0003=DKOXQJVSÀLFKW\u0003\nabsichtlich entzogen hat.\nDer Schuldner ist nach Angaben des Gläubigers\nledig.                                                                     verheiratet / eine Lebenspartnerschaft führend.\nmit dem Gläubiger verheiratet /                                            geschieden.\neine Lebenspartnerschaft führend.\n'HU\u00036FKXOGQHU\u0003LVW\u0003GHP\u0003JHVFKLHGHQHQ\u0003(KHJDWWHQ\u0003JHJHQEHU\u0003XQWHUKDOWVSÀLFKWLJ\u0011\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nDer Schuldner hat nach Angaben des Gläubigers\nkeine unterhaltsberechtigten Kinder.\nkeine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder außer dem Gläubiger.\n________  unterhaltsberechtigtes Kind / unterhaltsberechtigte Kinder.\n________ weiteres unterhaltsberechtigtes Kind / weitere unterhaltsberechtigte Kinder außer dem Gläubiger.\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________","1846           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012\nVom Gericht auszufüllen                                                                                                       9\nPfandfreier Betrag\nDem Schuldner dürfen von dem errechneten Nettoeinkommen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs\nfür seinen eigenen notwendigen Unterhalt ______________________________________ Euro monatlich verbleiben\nsowie ______________________________________ Euro monatlich zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unter-\nKDOWVSÀLFKWHQ\u0003JHJHQEHU\u0003GHQ\u0003%HUHFKWLJWHQ\u000f\u0003GLH\u0003GHP\u0003*OlXELJHU\u0003YRUJHKHQ\u0011\nsowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die\ndem Gläubiger gleichstehen, _______________ / _______________ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug\ndes notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt, von zusammen monatlich\n______________________________________ Euro.\nGepfändet sind demzufolge _______________ / _______________ Anteile des ______________________________________ Euro\nmonatlich übersteigenden Nettoeinkommens und das nach Deckung der eben genannten Unter-\nhaltsansprüche von zusammen monatlich ______________________________________ Euro verbleibende Mehrein-\nkommen aus den bezeichneten _______________ / _______________ Anteilen.\nDer sich hieraus ergebende dem Schuldner zu belassende Betrag darf nicht höher sein als der unter Be-\nUFNVLFKWLJXQJ\u0003GHU\u00038QWHUKDOWVSÀLFKWHQ\u0003JHPl\u0003GHU\u00037DEHOOH\u0003]X\u0003\u0003\u001b\u0018\u0013F\u0003=32\u0003 LQ\u0003GHU\u0003MHZHLOV\u0003JOWLJHQ\u0003)DVVXQJ \u0003\npfandfrei verbleibende Betrag.\nSonstige Anordnungen:\nEs wird angeordnet, dass\nder Schuldner die Lohn- oder Gehaltsabrechung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich\nder entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben hat\nder Schuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparur-\nkunde) an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser das Sparbuch (bzw. die Sparurkunde)\nunverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat\nein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt\nzum Schließfach zu nehmen hat\nder Schuldner die Versicherungspolice an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser sie\nunverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat\nder Schuldner die Bausparurkunde und den letzten Kontoauszug an den Gläubiger herauszuge-\nben hat und dieser die Unterlagen unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat\nFür die Pfändung der Kosten für den Unterhaltsrechtsstreit (das gilt nicht für die Kosten der Zwangsvollstre-\nckung) sind bezüglich der Ansprüche A und B die gemäß § 850c ZPO geltenden Vorschriften für die Pfän-\ndung von Arbeitseinkommen anzuwenden; bei einem Pfändungsschutzkonto gilt § 850k Absatz 1 und 2 ZPO.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2012         1847\nDer Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr                 10\nzahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere\nnicht einziehen.\nZugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten\nBetrages\nzur Einziehung überwiesen.                          an Zahlungs statt überwiesen.\nAusgefertigt:\n(Datum,                                                (Datum,\n8QWHUVFKULIW\u00035HFKWVSÀHJHU                              Unterschrift Urkundsbeamter der Geschäftsstelle)\nI.   Gerichtskosten\nGebühr gemäß GKG KV Nr. 2111                                                            €\nII.  Anwaltskosten gemäß RVG\nGegenstandswert:                            €\n1. Verfahrensgebühr\nVV Nr. 3309                                                     €\n2. Auslagenpauschale\nVV Nr. 7002                                                     €\n3. Umsatzsteuer\nVV Nr. 7008                                                     €\nSumme von II.                                                                           €\nSumme von I. und II.:                                                                   €"]}