{"id":"bgbl1-2012-4-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":4,"date":"2012-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/4#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_4.pdf#page=18","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung  PostLV)","law_date":"2012-01-12T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["90             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten\nim Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes\n(Postlaufbahnverordnung – PostLV)\nVom 12. Januar 2012\nAuf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des                                      §3\nPostpersonalrechtsgesetzes, der zuletzt durch Arti-                   Qualifizierung bei Laufbahnwechsel\nkel 15 Absatz 104 Nummer 3 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe aa des Gesetzes vom 5. Februar 2009                  Die nach § 42 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverord-\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das         nung erforderliche Qualifizierung kann auch durch\nBundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit          Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten\ndem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der          während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1\nVorstände der Deutschen Telekom AG, der Deutschen           Absatz 5 erworben werden.\nPost AG und der Deutschen Postbank AG:\n§4\n§1                                        Zulassung zu einer höheren Laufbahn\nGeltungsbereich, Grundsätze                     bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung\n(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Post-          (1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere\nnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vor-      Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen,\nschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in die-      können abweichend von § 24 der Bundeslaufbahnver-\nser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.                 ordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden,\nwenn sie bei einem Postnachfolgeunternehmen erfolg-\n(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maß-       reich an einem allgemeinen Auswahlverfahren für\ngabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem          Nachwuchskräfte mit Hochschulabschluss teilgenom-\nBundesministerium des Innern das Einvernehmen mit           men und ein Traineeprogramm absolviert haben.\ndem Bundesministerium der Finanzen tritt.\n(2) Die Teilnahme an einem Traineeprogramm bei\n(3) § 3 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der        einem Postnachfolgeunternehmen gilt als hauptberuf-\nMaßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche             liche Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 und 5 des\nLeistung an den Anforderungen des jeweiligen Post-          Bundesbeamtengesetzes, die geeignet ist, die Befähi-\nnachfolgeunternehmens gemessen werden.                      gung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren\n(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslauf-      Dienstes zu vermitteln.\nbahnverordnung gelten auch betriebliche oder perso-\nnalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisato-                                §5\nrischen oder personellen Strukturen der Postnachfolge-                    Ausnahmen für besonders\nunternehmen ergeben.                                               leistungsstarke Beamtinnen und Beamte\n(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung            (1) § 27 der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der\nsowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslauf-             Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbe-\nbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Post-        hörde auch Arbeitsplätze bei inländischen Konzernun-\nnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die          ternehmen als geeignete Arbeitsposten zulassen kann.\nwahrgenommen werden\n(2) Soweit betriebliche oder personalwirtschaftliche\n1. während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 3 des          Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde\nPostpersonalrechtsgesetzes,                             von § 27 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung\n2. während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach         abweichende, geringere persönliche Voraussetzungen\n§ 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung oder          festlegen. Als Mindestvoraussetzungen sind eine\nDienstzeit von 20 Jahren sowie die erfolgreiche Teil-\n3. während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des            nahme an einem Auswahlverfahren zu fordern.\nPostpersonalrechtsgesetzes.\n§6\n§2\nBeurteilung und Beförderung\nGestaltung der Laufbahnen\n(1) Eine ruhegehaltfähige Beurlaubung nach § 13\n(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittle-        Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung steht einer Be-\nren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die           förderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnent-\nStelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundes-         wicklung nicht entgegen. In den Fällen des § 4 Absatz 3\nlaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:                und 4 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie des\n1. der nichttechnische Postverwaltungsdienst und            Satzes 1 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahn-\nentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und\n2. der technische Postverwaltungsdienst.\nBeamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit\n(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie         der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leis-\ndie dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich            tung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunterneh-\naus Anlage 1.                                               men hauptamtlich beschäftigt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012                   91\n(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vor-       haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Auf-\nbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme            stiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahn-\ndes Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der               verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die\nBeamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen         zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom\nZeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige      12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,\ndienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Ent-      in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslauf-\nwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im            bahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nSinne des Absatzes 1 Satz 2 fiktiv fortzuschreiben. Sind     vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt\nvergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der             durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar\nerforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle        2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.\ndie Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und            (5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg\nArbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33           zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnver-\nAbsatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.                       ordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt\n(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach          durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar\nAbsatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen         2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbin-\nDienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34            dung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverord-\nAbsatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die              nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\nTätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach              2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15\ndem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens           Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nder Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten         S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beam-\nbei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.                 tinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Auf-\n(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach          stieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Voraus-\n§ 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit          wahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Auf-\nZustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen              stieg teilgenommen haben.\nwerden.                                                         (6) Solange und soweit der Aufstieg nach den\nAbsätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften\n§7                                 weiterhin anzuwenden:\nFachspezifische                          1. bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Ver-\nQualifizierungen für den Aufstieg                     ordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prü-\nfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftig-\nDie oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen\nten Beamtinnen und Beamten vom 30. November\nmit dem Bundesministerium der Finanzen die Dauer\n2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43\nund die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung ab-\nder Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I\nweichend von § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnver-\nS. 284) geändert worden ist,\nordnung festlegen, wenn die Anforderungen der Lauf-\nbahnen dies rechtfertigen.                                   2. bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der\nVerordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und\n§8                                     Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG be-\nschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. Au-\nÜberleitungs- und Übergangsvorschriften\ngust 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44\n(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkraft-              der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I\ntreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und             S. 284) geändert worden ist, und\nFernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung          3. bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20\nfür die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1                 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die\nund gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Lauf-              Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei\nbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festge-             der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtin-\nlegt.                                                            nen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I\n(2) Die Laufbahnen des Post- und Fernmelde-                   S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung\ndienstes sind aufgehoben. Amtsbezeichnungen, die                 vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert wor-\nbei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden,              den ist.\nkönnen bis zur Übertragung eines anderen Amtes\nweitergeführt werden.                                                                      §9\n(3) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkraft-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar             (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\n2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und            dung in Kraft.\nFernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach\n§ 51 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch                 (2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom\ndie Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahn-       22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56\nverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fach-          Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009\nrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander ent-         (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.\nsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.                           (3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung\n(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten      treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer\ndieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder          Kraft:\nerfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an         1. die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung\neinem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen                 und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG be-","92             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012\nschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. No-               Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009\nvember 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Ab-            (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und\nsatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009               3. die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung\n(BGBl. I S. 284) geändert worden ist,                        und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG\n2. die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und           beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom\nPrüfung für die bei der Deutschen Postbank AG                21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Ab-\nbeschäftigten Beamtinnen und Beamten vom                     satz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009\n25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56            (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.\nBerlin, den 12. Januar 2012\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012             93\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2)\nDie in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter:\nEinfacher Dienst\nAmtsbezeichnungen\nim nichttechnischen                    im technischen\nZu der Laufbahn gehörende Ämter\nPostverwaltungsdienst                  Postverwaltungsdienst\nÄmter der Besoldungsgruppe A 31)     Postoberschaffnerin/\nPostoberschaffner\nÄmter der Besoldungsgruppe A 42)     Posthauptschaffnerin/                  Postoberwartin/Postoberwart\nPosthauptschaffner\nÄmter der Besoldungsgruppe A 5       Postbetriebsassistentin/               Posthauptwartin/Posthauptwart\nPostbetriebsassistent\nÄmter der Besoldungsgruppe A 6       Postbetriebsassistentin/               Posthauptwartin/Posthauptwart\nPostbetriebsassistent\nMittlerer Dienst\nAmtsbezeichnungen\nim nichttechnischen                    im technischen\nZu der Laufbahn gehörende Ämter\nPostverwaltungsdienst                  Postverwaltungsdienst\nÄmter der Besoldungsgruppe A 63)     Postsekretärin/Postsekretär\nÄmter der Besoldungsgruppe A 74)     Postobersekretärin/                    Technische Postobersekretärin/\nPostobersekretär                       Technischer Postobersekretär\nÄmter der Besoldungsgruppe A 8       Posthauptsekretärin/                   Technische Posthauptsekretärin/\nPosthauptsekretär                      Technischer Posthauptsekretär\nÄmter der Besoldungsgruppe A 9       Postbetriebsinspektorin/               Technische Postbetriebsinspektorin/\nPostbetriebsinspektor                  Technischer Postbetriebsinspektor\nGehobener Dienst\nAmtsbezeichnungen\nim nichttechnischen                    im technischen\nZu der Laufbahn gehörende Ämter\nPostverwaltungsdienst                  Postverwaltungsdienst\nÄmter der Besoldungsgruppe A 95)     Postinspektorin/Postinspektor          Technische Postinspektorin/\nTechnischer Postinspektor\nÄmter der Besoldungsgruppe A 106)    Postoberinspektorin/                   Technische Postoberinspektorin/\nPostoberinspektor                      Technischer Postoberinspektor\nÄmter der Besoldungsgruppe A 11      Postamtfrau/Postamtmann                Technische Postamtfrau/\nTechnischer Postamtmann\nÄmter der Besoldungsgruppe A 12      Postamtsrätin/Postamtsrat              Technische Postamtsrätin/\nTechnischer Postamtsrat\nÄmter der Besoldungsgruppe A 13      Postoberamtsrätin/Postoberamtsrat      Technische Postoberamtsrätin/\nTechnischer Postoberamtsrat","94                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012\nHöherer Dienst\nAmtsbezeichnungen\nim nichttechnischen                         im technischen\nZu der Laufbahn gehörende Ämter\nPostverwaltungsdienst                       Postverwaltungsdienst\nÄmter der Besoldungsgruppe A 137)             Posträtin/Postrat                           Posträtin/Postrat\nÄmter der Besoldungsgruppe A 14               Postoberrätin/Postoberrat                   Postoberrätin/Postoberrat\nÄmter der Besoldungsgruppe A 15               Postdirektorin/Postdirektor                 Postdirektorin/Postdirektor\nÄmter der Besoldungsgruppe A 16               Leitende Postdirektorin/                    Leitende Postdirektorin/\nLeitender Postdirektor;                     Leitender Postdirektor;\nAbteilungspräsidentin/                      Abteilungspräsidentin/\nAbteilungspräsident                         Abteilungspräsident\nÄmter der Besoldungsgruppe B 2                Abteilungspräsidentin/                      Abteilungspräsidentin/\nAbteilungspräsident                         Abteilungspräsident\nÄmter der Besoldungsgruppe B 3                Leitende Postdirektorin/                    Leitende Postdirektorin/\nLeitender Postdirektor                      Leitender Postdirektor\n1\n) Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.\n2\n) Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.\n3\n) Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.\n4\n) Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.\n5\n) Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.\n6\n) Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleich-\nwertiger Abschluss).\n7\n) Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012             95\nAnlage 2\n(zu § 8 Absatz 1 und 3)\nZuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten\nLaufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen\nnach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung\nBei der Deutschen Bundespost                    Laufbahnen nach § 2              Laufbahnen nach § 6 der\neingerichtete Laufbahnen                        dieser Verordnung                Bundeslaufbahnverordnung\nEinfacher Postdienst (AP)                       Einfacher nichttechnischer       Einfacher nichttechnischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nEinfacher posttechnischer Dienst (APt)          Einfacher technischer            Einfacher technischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nEinfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt)     Einfacher technischer            Einfacher technischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nMittlerer Postdienst (BP)                       Mittlerer nichttechnischer       Mittlerer nichttechnischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nMittlerer Fernmeldedienst (BF)                  Mittlerer nichttechnischer       Mittlerer nichttechnischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nMittlerer Posttechnischer Dienst (BPt)          Mittlerer technischer            Mittlerer technischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nMittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt)     Mittlerer technischer            Mittlerer technischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nGehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF)       Gehobener nichttechnischer       Gehobener nichttechnischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nGehobener Postdienst (CP)                       Gehobener nichttechnischer       Gehobener nichttechnischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nGehobener Fernmeldedienst (CF)                  Gehobener nichttechnischer       Gehobener nichttechnischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nGehobener Posttechnischer Dienst (CPt)          Gehobener technischer            Gehobener technischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nGehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt)     Gehobener technischer            Gehobener technischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nGehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt)       Gehobener technischer            Gehobener technischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nHöherer Post- und Fernmeldedienst (DPF)         Höherer nichttechnischer         Höherer nichttechnischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nHöherer Posttechnischer Dienst (DPt)            Höherer technischer              Höherer technischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nHöherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt)       Höherer technischer              Höherer technischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst\nHöherer Hochbautechnischer Dienst (DHt)         Höherer technischer              Höherer technischer\nPostverwaltungsdienst            Verwaltungsdienst"]}