{"id":"bgbl1-2012-4-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":4,"date":"2012-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes","law_date":"2012-01-16T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["74               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012\nGesetz\nzur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung\ndes Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes\nVom 16. Januar 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     Dritter Abschnitt\nsen:                                                                           Mitglieder, Organe und Satzung\ndes Erdölbevorratungsverbandes\nArtikel 1                            § 13 Mitgliedschaft\n§ 14 Organe\nGesetz                              § 15 Satzung\nüber die Bevorratung mit                       § 16 Mitgliederversammlung\nErdöl und Erdölerzeugnissen                       § 17 Stimmrecht, Verordnungsermächtigung\n(Erdölbevorratungsgesetz – ErdölBevG)                     § 18 Beirat\n§ 19 Aufgaben des Beirats\nInhaltsübersicht                           § 20 Ausschüsse des Beirats\n§ 21 Vorstand\n§ 1 Bevorratung                                                § 22 Aufgaben des Vorstandes\nErster Abschnitt                                               Vierter Abschnitt\nAufgaben des Erdölbevorratungsverbandes                                Beiträge, Wirtschaftsführung\n§ 23 Beiträge\n§  2  Allgemeines\n§ 24 Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge\n§  3  Bevorratungspflicht\n§ 25 Grundsätze der Wirtschaftsführung\n§  4  Erfüllung der Bevorratungspflicht\n§ 26 Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen\n§  5  Spezifische Vorräte\n§ 27 Aufstellung des Wirtschaftsplans\n§  6  Vorratshaltung\n§ 28 Ausführung des Wirtschaftsplans\n§  7  Delegationen\n§ 29 Jahresabschluss\n§  8  Übertragung von Aufgaben\n§ 30 Verwendung von Veräußerungserlösen\n§  9  Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige\n§ 10  Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorrats-                           Fünfter Abschnitt\npflichtige\n§ 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht                                                   Aufsicht\n§ 31 Aufsicht\nZweiter Abschnitt\nSechster Abschnitt\nFreigabe von Vorräten                                                 Auflösung\n§ 12 Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen          § 32 Auflösung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012                 75\nSiebter Abschnitt                       chen. Die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren be-\nMelde- und                           rechnen sich nach Absatz 3.\nAuskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten\n(2) Ist die Bevorratungspflicht nach Absatz 1 niedri-\n§ 33 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsver-  ger als die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für\nbandes und von Lagerhaltern                            90 Tage im letzten Kalenderjahr vor dem Bevorratungs-\n§ 34 Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten                  zeitraum, ist dieses Kalenderjahr als Bezugszeitraum\n§ 35 Monatliche Meldungen der Vorräte                         zugrunde zu legen. Der Erdölbevorratungsverband hat\n§ 36 Meldungen der spezifischen Vorräte                       in diesem Fall seine Vorräte innerhalb von sechs Mona-\n§ 37 Übrige Meldepflichten                                    ten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an diese\n§ 38 Auskunftspflichten, Prüfungsrechte                       Höhe anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Ent-\n§ 39 Mitwirkung der Finanzverwaltung                          wicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im\n§ 40 Bußgeldvorschriften                                      laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.\n§ 41 Übergangsvorschrift\n(3) Die Nettoeinfuhren eines Kalenderjahres werden\nanhand ihres Rohöläquivalents berechnet durch Addi-\n§1\ntion der Nettoeinfuhren von Erdöl, Erdgaskondensaten,\nBevorratung                            Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasser-\nstoffen gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung\nZur Sicherung der Energieversorgung werden nach\n(EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und\nMaßgabe dieses Gesetzes Vorräte an Erdöl und Erdöl-\ndes Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiesta-\nerzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als\ntistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1). Diese werden\nzentrale Bevorratungsstelle gehalten.\num Bestandsänderungen angepasst und um einen\nNaphtha-Ertrag von 4 Prozent verringert. Übersteigt\nErster Abschnitt                            der tatsächliche durchschnittliche Naphtha-Ertrag ei-\nAufgaben des                              nes Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Geset-\nErdölbevorratungsverbandes                           zes einen Anteil von 7 Prozent, wird die Summe um\ndiesen tatsächlichen Anteil verringert. Zu dieser\n§2                              Summe hinzuzuzählen sind die Nettoeinfuhren sämt-\nlicher sonstiger Erdölerzeugnisse gemäß Anhang B Ab-\nAllgemeines                            schnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mit Aus-\n(1) Der Erdölbevorratungsverband ist eine bundes-          nahme von Naphtha, die um Bestandsänderungen an-\nunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen       gepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert werden.\nRechts mit Sitz in Hamburg.                                   Von der so ermittelten Summe werden Ablieferungen\nfür die Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt,\n(2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die         multipliziert mit dem Faktor 1,065, abgezogen. Die zu\nErfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Be-          berücksichtigenden täglichen Durchschnittsnettoein-\nvorratungspflicht.                                            fuhren ergeben sich aus dem Quotienten der so ermit-\n(3) Der Erdölbevorratungsverband kann von anderen          telten jährlichen Nettoeinfuhren und der Anzahl der\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren             Tage des entsprechenden Kalenderjahres.\nzentralen Bevorratungsstellen für einen bestimmten               (4) Sind die in Absatz 3 genannten Mengen an Erdöl\nZeitraum Aufgaben, die die Verwaltung ihrer Vorräte be-       und Erdölerzeugnissen zur Lagerung in Freizonen oder\ntreffen, übernehmen. Dies setzt die Einwilligung des          Zolllager verbracht worden, gelten sie erst mit der Ein-\nBundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vo-         fuhrabfertigung als eingeführt. Der Einfuhr oder Ausfuhr\nraus.                                                         steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Gel-\n(4) Der Erdölbevorratungsverband kann sich an pri-         tungsbereich dieses Gesetzes gleich.\nvatrechtlichen Gesellschaften beteiligen, sofern sich            (5) Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe\nder angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaft-            werden bei der Berechnung der nach Absatz 1 zu\nlicher auf andere Weise erreichen lässt und die Einzah-       haltenden Vorratshöhe nur berücksichtigt, wenn sie\nlungsverpflichtung des Erdölbevorratungsverbandes             den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt sind.\nauf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Der Erwerb          Übersteigt bei einem Erzeugnis der Masseanteil der\nsetzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirt-       Biokraft- oder Bioheizstoffe den Masseanteil der mine-\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-           ralölstämmigen Erdölerzeugnisse, so ist für die Berech-\ndesministerium der Finanzen voraus.                           nung der Vorratshöhe nur der mineralölstämmige Anteil\ndes Erzeugnisses heranzuziehen.\n§3\nBevorratungspflicht                                                   §4\n(1) Der Erdölbevorratungsverband hat vom 1. April                     Erfüllung der Bevorratungspflicht\neines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden\nJahres (Bevorratungszeitraum) ständig Vorräte an Erdöl           (1) Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevor-\nund Erdölerzeugnissen in der Höhe zu halten, die min-         ratungspflicht erfüllen durch das Halten von Vorräten an\ndestens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in          1. Erdöl,\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes für 90 Tage be-\nzogen auf die letzten vor dem Bevorratungszeitraum            2. Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht\nliegenden drei Kalenderjahre (Bezugszeitraum) entspre-            sowie an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis.","76               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012\n(2) Die Bevorratungspflicht kann auch durch das               3. in Eisenbahnkesselwagen,\nHalten von Vorräten an Komponenten erfüllt werden,               4. auf Leichtern,\nsofern\n5. auf Küstentankschiffen,\n1. diese in demselben Tanklager oder in derselben Raf-\nfinerie gelagert werden oder in Tanklagern oder Raf-         6. in Bunkern von Schiffen,\nfinerien, die mit betrieblichen Leitungen verbunden          7. in Tankstellen,\nsind, und                                                    8. in Einzelhandelsgeschäften,\n2. sichergestellt ist, dass diese ohne Verarbeitung so-          9. von sonstigen Verbrauchern,\nfort zu einem spezifikationsgerechten Erdölerzeug-\n10. als Betriebsvorräte,\nnis gemäß Absatz 1 Nummer 2 aufgemischt werden\nkönnen.                                                    11. auf Binnentankschiffen,\n(3) Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe          12. auf Tankschiffen auf See oder\nwerden bei der Berechnung der tatsächlich gehaltenen           13. als militärische Vorräte.\nVorratsmengen berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen\n(7) Die Bevorratungspflicht kann nicht mit Bestän-\nErdölerzeugnissen spezifikationsgerecht beigemischt\nden erfüllt werden, die für ein vorratspflichtiges Unter-\nworden sind. Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden\nnehmen oder eine sonstige vorratspflichtige Stelle ei-\nauch dann berücksichtigt, wenn sie den zur Erfüllung\nnes anderen Staates zur Verfügung gehalten werden.\nder Bevorratungspflicht gehaltenen Erdölerzeugnissen\ndes Absatzes 1 Nummer 2 beigemischt werden sollen\n§5\nund mit diesen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in\nderselben Raffinerie oder in demselben Tanklager oder                             Spezifische Vorräte\nin Tanklagern oder Raffinerien, die mit betrieblichen Lei-        (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\ntungen verbunden sind, gelagert werden. Biokraftstoffe         nologie kann den Erdölbevorratungsverband schriftlich\nkönnen bis zu dem Umfang angerechnet werden, in                verpflichten, Vorräte an Erdölerzeugnissen als spezi-\ndem sie den vorhandenen Erdölerzeugnissen spezifika-           fische Vorräte zu halten. Spezifische Vorräte sind die-\ntionsgerecht beigemischt werden können.                        jenigen Vorräte an Erdölerzeugnissen nach § 4 Absatz 1\n(4) Der Erdölbevorratungsverband hat mindestens             Nummer 2, die Eigentum des Erdölbevorratungsver-\nein Drittel der Vorräte, die er nach § 3 zu halten hat, in     bandes sind und die Voraussetzungen der Absätze 2\nForm von Erdölerzeugnissen nach Absatz 1 Nummer 2              bis 7 erfüllen. Die Anzahl der Bevorratungstage spezi-\nzu halten. Näheres zum Mengenverhältnis des gelager-           fischer Vorräte sowie die ausgewählten Erdölerzeug-\nten Erdöls zu den gelagerten Erdölerzeugnissen legt            nisse legt das Bundesministerium für Wirtschaft und\nder Beirat durch Richtlinien fest, die der Genehmigung         Technologie fest. Die Festlegungen bleiben für einen\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-            Zeitraum von mindestens einem Jahr in Kraft und kön-\ngie bedürfen.                                                  nen nur mit Wirkung zum ersten Tag eines Kalendermo-\nnats geändert werden.\n(5) Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt\nzur Erfüllung der Bevorratungspflicht angerechnet:                (2) Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie nach Absatz 1 Satz 3 festgelegte Anzahl\n1. Erdölvorräte im Umfang von 96 Prozent,                      an Bevorratungstagen spezifischer Vorräte stellt ein\n2. Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Absatz 1 Num-            Mindestniveau dar. Dieses Mindestniveau gilt in glei-\nmer 2 mit ihrem Rohöläquivalent, das sich durch            cher Weise für\nMultiplikation der Summe dieser Mengen mit dem             1. Ottokraftstoff,\nFaktor 1,2 ergibt.\n2. Dieselkraftstoff und Heizöl Extra Leicht sowie für\nVon den so ermittelten Anrechnungsmengen wird je-\nweils ein Anteil von 10 Prozent abgezogen.                     3. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis,\nsofern diese als spezifische Vorräte ausgewählt wur-\n(6) Für die Erfüllung der Bevorratungspflicht können\nden.\nVorräte berücksichtigt werden, die sich im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitglied-             (3) Die Summe der Rohöläquivalente der im Inland\nstaat der Europäischen Union befinden und wie folgt            verbrauchten Mengen an Erdölerzeugnissen, die als\ngehalten werden:                                               spezifische Vorräte ausgewählt wurden, muss in dem\nKalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum mindes-\n1. in Vorratsbehältern von Raffinerien,\ntens 75 Prozent des Rohöläquivalents des Inlandsver-\n2. in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,                 brauchs nach Absatz 4 ausmachen. Bei der Berech-\n3. in Tanklagern an Rohrleitungen,                             nung der in Satz 1 genannten Mengen gilt § 3 Absatz 5\nentsprechend. Die in Satz 1 genannten Rohöläquiva-\n4. in Kavernen,\nlente ergeben sich durch Multiplikation der jeweiligen\n5. auf Tankschiffen in Häfen, wenn diese zum Löschen           Mengen an Erdölerzeugnissen mit dem Faktor 1,2.\nder Ladung bereit sind, oder                                  (4) Der Inlandsverbrauch an Erdölerzeugnissen ist\n6. in Form von Tankbodeninhalten.                              die Summe des Aggregats „Erfasste Bruttoinlandsliefe-\nNicht für die Erfüllung der Bevorratungspflicht zu be-         rungen“ gemäß Anhang C Abschnitt 3.2.1 der Verord-\nrücksichtigen sind noch nicht gefördertes Erdöl und            nung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der Erzeugnisse Mo-\nVorräte, die wie folgt gehalten werden:                        torenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf\nNaphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf\n1. in Ölleitungen,                                           Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl\n2. in Straßentankwagen,                                      (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder nied-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012                 77\nrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang B Abschnitt 4             räume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Siche-\nder Verordnung (EG) Nr. 1099/2008. Bestände zur              rung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen nicht beein-\nBebunkerung der internationalen Seeschifffahrt werden        trächtigt wird.\nnicht berücksichtigt.                                            (5) Für den Erwerb von Vorräten legt der Beirat auf\n(5) Die Anzahl der Bevorratungstage der einzelnen         Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.\ngehaltenen spezifischen Vorräte errechnet sich aus               (6) Der Erdölbevorratungsverband stellt sicher, dass\ndem Quotienten des Rohöläquivalents dieser Vorräte           seine Vorräte zu jedem Zeitpunkt verfügbar und phy-\nund dem Rohöläquivalent des tagesdurchschnittlichen          sisch zugänglich sind und nicht ohne seine ausdrück-\nInlandsverbrauchs dieser Erdölerzeugnisse in dem Ka-         liche Genehmigung ausgelagert werden. Er stellt darü-\nlenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum.                     ber hinaus sicher, dass vor Auslagerung spezifischer\n(6) Spezifische Vorräte sind in Vorratsbehältern von      Vorräte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nRaffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen, in Um-          zes die Genehmigung der zuständigen Behörden des\nschlaglagern für nicht abgefülltes Öl oder in Kavernen       jeweiligen Staates oder dessen zentraler Bevorratungs-\nzu halten.                                                   stelle eingeholt wird. Der Erdölbevorratungsverband\ntrifft Regelungen für die Identifizierung, die buchhalte-\n(7) Der Erdölbevorratungsverband hat das Mindest-         rische Erfassung und die Kontrolle seiner Vorräte, so-\nniveau an spezifischen Vorräten nach Absatz 2 während        dass diese jederzeit überprüft werden können. Dies gilt\ndes gesamten gemäß § 36 Absatz 4 mitgeteilten Zeit-          auch, soweit seine Vorräte mit Beständen Dritter ver-\nraums zu halten. Er darf das Mindestniveau nur dann          mischt sind.\nvorübergehend unterschreiten, wenn dies auf Grund\neinzelner Wiederbeschaffungsmaßnahmen einschließ-                (7) § 882a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Ab-\nlich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder          satz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf das Ver-\nzur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikatio-         mögen des Erdölbevorratungsverbandes mit Aus-\nnen oder Verbrauchsstrukturen geschieht.                     nahme der spezifischen Vorräte im Sinne von § 5 nicht\nanzuwenden.\n(8) Spezifische Vorräte, die im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes gehalten oder transportiert werden, un-                                    §7\nterliegen weder der Pfändung noch sonstigen Maßnah-\nDelegationen\nmen der Zwangsvollstreckung.\n(1) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung\n§6                                seiner Bevorratungspflicht auch Verträge abschließen,\nmit denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Be-\nVorratshaltung                          stände vorrätig zu halten (Delegationen).\n(1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Er-          (2) Der Abschluss von Verträgen über Delegationen\nfüllung der Bevorratungspflicht erforderlichen Vorräte       ist nur zulässig, wenn dem Gebot nach § 6 Absatz 3,\nund schließt zum Zweck der Bevorratung insbesondere          der Anpassung der Vorratshöhe nach § 3 Absatz 2 oder\nKauf-, Miet- und Lagerverträge über ober- und unter-         der verbrauchsgerechten Vorratshaltung nach § 6 Ab-\nirdischen Vorratsraum ab.                                    satz 2 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entspro-\nchen werden kann und die so gehaltenen Vorräte jeder-\n(2) Die Beschaffung von Vorräten und Vorratsraum\nzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband\nfür Erdölerzeugnisse soll der Erdölbevorratungsver-\nzur Verfügung stehen. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.\nband, soweit wirtschaftlich vertretbar, an der Ver-\nbrauchsstruktur der Erdölerzeugnisse ausrichten. Das             (3) Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 Pro-\nNähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien, die der        zent der Bevorratungspflicht nach § 3 nicht überstei-\nGenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft            gen. Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen auf\nund Technologie bedürfen.                                    Grund einzelner Wiederbeschaffungs- einschließlich\nAustauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur\n(3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vor-\nAnpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen\nräte regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte kön-\noder Verbrauchsstrukturen abgeschlossen, braucht in-\nnen verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden,\nsoweit die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht eingehalten\nsoweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Grün-\nzu werden, sofern das Bundesministerium für Wirt-\nden erforderlich und die Versorgung der anderen Regio-\nschaft und Technologie im Einzelfall zugestimmt hat.\nnen gesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat\ndurch Richtlinien, die der Genehmigung des Bundesmi-             (4) Für Delegationen außerhalb des Geltungsbe-\nnisteriums für Wirtschaft und Technologie bedürfen.          reichs dieses Gesetzes ist § 8 Absatz 2 entsprechend\nanzuwenden.\n(4) Die Vorräte sind so zu lagern, dass sie innerhalb\nvon folgenden Fristen fortlaufend dem Verbrauch zuge-            (5) Für den Abschluss von Delegationen legt der\nführt werden können:                                         Beirat auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.\n1. innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdöler-                                   §8\nzeugnisse und Komponenten handelt,\nÜbertragung von Aufgaben\n2. innerhalb von 150 Tagen, soweit es sich um Erdöl\n(1) Der Erdölbevorratungsverband kann für einen be-\nhandelt.\nstimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung seiner\nIn Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fris-       Vorräte einschließlich der spezifischen Vorräte im Sinne\nten bei unterirdischer Lagerung um bis zu 10 Prozent         des § 5 betreffen, an Unternehmen übertragen. Der Ver-\nüberschritten werden, wenn dadurch diese Vorrats-            kauf und der Erwerb von spezifischen Vorräten dürfen","78              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012\njedoch nicht übertragen werden. Die übertragenen Auf-            (3) Die den Unternehmen übertragenen Verpflichtun-\ngaben können von den Unternehmen nicht weiterüber-            gen können nicht weiterübertragen werden.\ntragen werden.                                                   (4) Für Vorräte in Freizonen und Zolllagern gilt Ab-\n(2) Die Übertragung oder die Änderung oder Auswei-         satz 1 erst nach Einfuhrabfertigung.\ntung einer Übertragung von Aufgaben, die die Verwal-\ntung von Vorräten betreffen, die in einem anderen Mit-                                      § 11\ngliedstaat der Europäischen Union gehalten werden,\nAnpassung an die Bevorratungspflicht\nbedarf der vorherigen Genehmigung sowohl des Bun-\ndesministeriums für Wirtschaft und Technologie als               (1) Ist für den folgenden Bevorratungszeitraum eine\nauch derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsge-          Erhöhung der bestehenden Bevorratungspflicht zu er-\nbiet die Vorräte gehalten werden. Der Antrag an das           warten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat          wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Vorräte\nfolgende Angaben zu enthalten:                                erhöhen.\n1. Eigentümer und Lagerort der Vorräte, jeweils ein-             (2) Übersteigen die Vorräte die Bevorratungspflicht\nschließlich der Anschriften,                              nach § 3 um mehr als 5 Prozent, kann der Erdölbevor-\n2. gelagerte Mengen,                                          ratungsverband die über 5 Prozent hinausgehende\nMenge veräußern. Übersteigen die Vorräte die Bevor-\n3. Zeitraum der Lagerung,                                     ratungspflicht um 5 Prozent oder weniger, ist eine Ver-\n4. Angaben darüber, welches Erdölerzeugnis oder ob            äußerung von Vorratsmengen nur im Einvernehmen mit\nErdöl gelagert wird und                                   dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\n5. die Angabe, ob es sich um spezifische Vorräte im           möglich. Vor der Veräußerung ist die voraussichtliche\nSinne des § 5 handelt.                                    Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten\nim laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.\n§9                                   (3) Unbeschadet des § 26 Absatz 1 sind bei Erwerb\nVorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige            und Veräußerung von Vorräten die Grundsätze eines\nwettbewerblichen Verfahrens zu beachten.\n(1) Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht fort-\nlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt                             Zweiter Abschnitt\nnach Erdöl und den Erdölerzeugnissen des § 4 Absatz 1\nNummer 2, über diejenigen Vorratsmengen, die er für                         F r e i g a b e v o n Vo r r ä t e n\ninteressierte zentrale Bevorratungsstellen anderer Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union zu halten in der                                        § 12\nLage ist. Er bietet keine Vorratshaltung für vorratspflich-                     Freigabe von Vorräten,\ntige Unternehmen an.                                                        Verordnungsermächtigungen\n(2) Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht min-          (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\ndestens sieben Monate im Voraus die Bedingungen,              nologie wird ermächtigt, zur\nunter denen er bereit ist, Vorratsmengen zu halten. Die\nBedingungen hierfür, einschließlich der Zeitplanung,          1. Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung\nkönnen auch in einem wettbewerblichen Verfahren mit               eingetretener Störungen in der Energieversorgung,\ndem Ziel der Ermittlung des besten Angebots festge-           2. Abwehr eines beträchtlichen und plötzlichen Rück-\nlegt werden. Der Erdölbevorratungsverband bietet                  gangs der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeug-\ndiese Vorratshaltung unter objektiven, transparenten              nissen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder\nund nicht diskriminierenden Bedingungen an.                       an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union, gleichgültig, ob dieser zu ei-\n§ 10                                   nem internationalen Beschluss zum Inverkehrbrin-\nVorratshaltung durch                            gen von Vorräten geführt hat oder nicht (bedeutende\nUnternehmen für sonstige Vorratspflichtige                   Versorgungsunterbrechung),\n(1) Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses         3. Erfüllung von Pflichten auf Grund eines Beschlusses\nGesetzes können Vorräte einschließlich spezifischer               des Verwaltungsrates der Internationalen Energie-\nVorräte im Auftrag anderer Mitgliedstaaten sowie von              agentur, wonach den Märkten durch Inverkehrbrin-\nUnternehmen und zentralen Bevorratungsstellen ande-               gen von Vorräten der Mitglieder, durch zusätzliche\nrer Mitgliedstaaten der Europäischen Union halten.                Maßnahmen oder durch eine Kombination aus bei-\nden Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitgestellt wer-\n(2) Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung des             den sollen (internationaler Beschluss zum Inverkehr-\nBundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und               bringen von Vorräten),\ndes Mitgliedstaates, in dessen Namen die betreffenden\nVorräte gehalten werden. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt ent-        4. solidarischen Unterstützung von Mitgliedstaaten der\nsprechend mit der Maßgabe, dass mitzuteilen ist, ob es            Internationalen Energieagentur oder der Europä-\nsich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der           ischen Union,\nRichtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September            5. sofortigen Reaktion in Fällen von besonderer Dring-\n2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvor-           lichkeit oder\nräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten\n(ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt. Satz 1 gilt        6. Behebung lokaler Krisensituationen\nauch für eine Änderung oder Ausweitung einer solchen          durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nVorratshaltung.                                               Bundesrates bedarf, zu regeln, dass vorübergehend","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012                        79\ngeringere Mengen an Erdöl, an Erdölerzeugnissen oder                                 Dritter Abschnitt\nan einer Kombination aus beiden gehalten werden, als\nM i t g l i e d e r, O r g a n e u n d S a t z u n g\nnach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). In\ndes Erdölbevorratungsverbandes\ndieser Rechtsverordnung kann dem Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Befugnis einge-\nräumt werden, den Erdölbevorratungsverband zu ver-                                              § 13\npflichten, bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit                                        Mitgliedschaft\ndies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölke-\nrung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswich-              (1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist,\ntigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. Die Si-          wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher\ncherheit der Energieversorgung insgesamt in den von            Unternehmungen Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl\nden Unternehmen belieferten Regionen ist dabei ange-           Extra Leicht oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleum-\nmessen zu berücksichtigen. Soll lediglich lokalen Stö-         basis einführt oder für eigene Rechnung im Geltungs-\nrungen entgegengewirkt werden, kann diese Rechts-              bereich dieses Gesetzes herstellt oder herstellen lässt,\nverordnung auf einzelne Vorratslager beschränkt wer-           sofern die eingeführte oder hergestellte Gesamtmenge\nden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es                je Kalenderjahr mindestens 25 Tonnen beträgt.\nnicht, sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von            (2) Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in den\nnicht mehr als sechs Monaten erstreckt.                        Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Die Mitglied-\nschaft nach Absatz 1 wird unabhängig vom Verwen-\n(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist\ndungszweck der Erdölerzeugnisse begründet. Als Erd-\naufzuheben, sobald die ihren Erlass rechtfertigenden\nölerzeugnis im Sinne des Absatzes 1 gilt auch jedes\nGründe wegfallen.\ndort nicht genannte mineralölhaltige Erzeugnis von\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-         dem Zeitpunkt an, zu dem es zur energetischen Ver-\nnologie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverord-            wendung als eines der dort genannten Erzeugnisse be-\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu            stimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht\nbestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur            der Herstellung gleich.\nBevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist. Ab-               (3) Die Mitgliedschaft wird nicht durch die Einfuhr\nsatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.                               der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse begründet,\n(4) Über eine Freigabe unterrichtet das Bundesmi-          sofern diese in den Treibstofftanks von Kraftfahrzeu-\nnisterium für Wirtschaft und Technologie unverzüglich          gen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen\ndie Kommission der Europäischen Union und die Inter-           eingeführt werden.\nnationale Energieagentur.                                         (4) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebiets-\nfremden über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum\n(5) Werden Vorräte freigegeben, sollen diese vorran-       Zweck der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur\ngig den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes             der gebietsansässige Vertragspartner Einführer im\nunter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an           Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied des Erdöl-\nder Aufbringung der Kosten des Erdölbevorratungsver-           bevorratungsverbandes. Wer lediglich als Spediteur\nbandes angeboten werden. Ein Mitglied des Erdölbe-             oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei\nvorratungsverbandes kann die ihm angebotenen Vor-              dem Verbringen der Erdölerzeugnisse tätig wird, ist\nratsmengen ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied         nicht Einführer.\ndes Erdölbevorratungsverbandes abtreten. Die freige-\ngebenen Vorräte sind zu Marktpreisen zu verkaufen.                (5) Werden die in Absatz 1 genannten Erdölerzeug-\nDer Erdölbevorratungsverband kann in Abstimmung                nisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist Mit-\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-           glied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige mit\nlogie die auf diesem Wege nicht abgenommenen frei-             Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der das\ngegebenen Vorräte oder entsprechende Mengen den                Eigentum an den Erdölerzeugnissen von dem Gebiets-\nMitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes im Rah-             fremden erwirbt. Ist der vorgenannte Erwerber seiner-\nmen eines nachfolgenden Angebotsverfahrens zu                  seits nicht gebietsansässig, so wird insoweit Mitglied\nMarktpreisen oder über ein Ausschreibungsverfahren             des Erdölbevorratungsverbandes der letzte gebietsan-\nanbieten. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richt-          sässige Lagerhalter, der die Erdölerzeugnisse in sein\nlinien.                                                        Lager aufgenommen hat. Lässt ein Gebietsfremder die\nErdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist\n(6) Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes        Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige,\nfür einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union         der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes her-\ngehalten werden, unterliegen, sofern diese für eine            stellt.\nMaßnahme nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/119/EG\nverwendet werden sollen, weder der Zwangsvollstre-                (6) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mi-\nckung noch der Pfändung, noch kann an diesen ein               schen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Kompo-\nZurückbehaltungsrecht begründet werden.                        nenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvor-\ngang eines der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse\n(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-         entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erdöl-\nnologie hält jederzeit für den Fall einer bedeutenden          erzeugnisses vergrößert wird. Satz 1 gilt nicht, wenn\nVersorgungsunterbrechung Interventionspläne und or-            den bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnissen ledig-\nganisatorische Maßnahmen zur Durchführung dieser               lich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähn-\nPläne verfügbar und unterrichtet über beide die Kom-           lichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 Pro-\nmission der Europäischen Union auf deren Anfrage.              zent als Zusatz beigegeben werden.","80              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012\n(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Er-        (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen\nfüllung eines der Tatbestände des Absatzes 1. Dies gilt       der Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen der anwe-\nauch im Fall des Absatzes 5. Die Mitgliedschaft endet         senden oder vertretenen Mitglieder. Der Vorstand teilt\nmit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein die Mitglied-       dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nschaft begründender Tatbestand nicht mehr erfüllt             die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit.\nwurde.\n§ 17\n§ 14\nStimmrecht,\nOrgane                                              Verordnungsermächtigung\nOrgane des Erdölbevorratungsverbandes sind                    (1) Jedes Mitglied erhält grundsätzlich eine Stimme.\n1. die Mitgliederversammlung,                                 Mitgliedern, die eine bestimmte Mindestmenge der in\n2. der Beirat und                                             § 13 Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich\nder in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführ-\n3. der Vorstand.                                              ten Mengen hergestellt oder eingeführt haben, sind\nweitere Stimmen einzuräumen.\n§ 15\n(2) Die weiteren Stimmen sind entsprechend der\nSatzung                               nach Absatz 1 maßgeblichen Mindestmenge zu staf-\n(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Sat-       feln. Diese Mindestmenge soll so festgelegt werden,\nzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch            dass das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am\ndie Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen            Beitragsaufkommen angemessen berücksichtigt. Gleich-\nder Genehmigung des Bundesministeriums für Wirt-              zeitig sind berechtigte Minderheitsinteressen zu schüt-\nschaft und Technologie.                                       zen und ist dem Erfordernis, arbeitsfähige Mehrheiten\n(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieds-         zu bilden, Rechnung zu tragen.\nbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt               (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nauszuweisen sind.                                             nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\n(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im elek-          Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimm-\ntronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.                  rechts der Mitglieder nach Maßgabe der Absätze 1\nund 2 festzulegen.\n§ 16\n§ 18\nMitgliederversammlung\n(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mit-                                   Beirat\ngliedern des Erdölbevorratungsverbandes. Die Mitglie-            (1) Der Beirat besteht aus mindestens neun Mitglie-\nder sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter         dern.\nAngabe der Tagesordnung zu laden. Sie gelten als ge-\nladen, wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im elek-              (2) Sechs Mitglieder des Beirats werden von der Mit-\ntronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden              gliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amts-\nist.                                                          zeit endet mit dem Ablauf der dritten folgenden ordent-\nlichen Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zu-\n(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht           lässig. Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder\nauf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn            des Erdölbevorratungsverbandes sind oder die nach\ndie Erschienenen mehr als ein Drittel der gemäß § 17          Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mit-\nvergebenen Stimmen aller Mitglieder des Erdölbevorra-         gliedes oder von Vereinigungen von Mitgliedern be-\ntungsverbandes auf sich vereinen.                             rechtigt sind.\n(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die\n(3) Drei Mitglieder des Beirats sollen aus dem Kreis\nEntlastung des Vorstandes und des Beirats sowie über\nsolcher Unternehmen gewählt werden, die im Gel-\ndie sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung\ntungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben\nübertragenen Angelegenheiten. Die Entlastung bedarf\nbevorratungspflichtige Erdölerzeugnisse herstellen oder\nder Genehmigung des Bundesministeriums für Wirt-\ndie unter dem beherrschenden Einfluss eines solchen\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-\nHerstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluss\ndesministerium der Finanzen.\nauszuüben vermögen. Drei weitere Mitglieder des Bei-\n(4) Der Vorstand hat einmal im Geschäftsjahr eine          rats sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des\nordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und            Erdölbevorratungsverbandes gewählt werden.\ndie Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten\ndes Erdölbevorratungsverbandes zu unterrichten. Er               (4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein\nhat eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein-          vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\nzuberufen, wenn diese schriftlich unter Angabe des            gie, ein vom Bundesministerium der Finanzen und ein\nZwecks und der Gründe beantragt wird                          vom Bundesrat entsandter Vertreter an. Der vom Bun-\ndesrat bestimmte Vertreter wird für jeweils drei Jahre\n1. von 10 Prozent der Mitglieder,                             entsandt. Die Bundesministerien und der Bundesrat\n2. von Mitgliedern, deren Stimmen zusammen 30 Pro-            können ihre Vertreter jederzeit abberufen.\nzent der Stimmen aller Mitglieder erreichen, oder            (5) Bis zu zwei weitere Mitglieder des Beirats können\n3. vom Beirat mit einer Mehrheit von 75 Prozent seiner        vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nMitglieder.                                               benannt werden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012                 81\n(6) Für jedes Mitglied mit Ausnahme der nach Ab-           rat und den Vorstand beraten. Jedem Ausschuss gehö-\nsatz 5 benannten Mitglieder wird ein stellvertretendes        ren höchstens acht Mitglieder an, die vom Beirat beru-\nMitglied gewählt oder entsandt. Die Absätze 2 bis 4           fen werden. Die Mitglieder und stellvertretenden Mit-\nsowie 8 und 9 gelten entsprechend.                            glieder des Beirats können an den Sitzungen der Aus-\n(7) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den ge-       schüsse teilnehmen. Für die Mitglieder der Ausschüsse\nwählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und dessen             gilt § 18 Absatz 9 entsprechend.\nStellvertreter.                                                  (2) Der Wirtschaftsausschuss überprüft den Entwurf\n(8) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Beirats we-        des Wirtschaftsplans und die Höhe des dort zugrunde\ngen Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4          gelegten Beitragssatzes sowie den Jahresabschluss.\noder aus sonstigen Gründen aus, so ist für den Rest           Ferner berät er insbesondere in Angelegenheiten, die\nseiner Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung         mit der Finanzierung des Erdölbevorratungsverbandes\nein neues Mitglied zu wählen. Das neue Beiratsmitglied        in Zusammenhang stehen.\nsoll aus dem gleichen Mitgliederkreis gewählt werden,\ndem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat.                    (3) Der Bevorratungsausschuss berät in Fragen der\nVorratshaltung und ihrer Wirtschaftlichkeit, der Men-\n(9) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, ihre     genplanung und Lagerung sowie des Bestandsauf-\nAufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Sie haben Ver-            und -abbaus.\nschwiegenheit zu wahren, soweit ihnen im Rahmen ih-\nrer Aufgaben die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse              (4) Der Beirat gibt den Ausschüssen eine Geschäfts-\ndes Erdölbevorratungsverbandes oder seiner Mitglieder         ordnung.\nbekannt werden.\n§ 21\n§ 19\nAufgaben des Beirats                                                 Vorstand\n(1) Der Beirat                                                (1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die\n1. überwacht die Tätigkeit des Vorstandes,                    vom Beirat bestellt werden und nicht zugleich dem Bei-\nrat angehören können. Die Amtszeit des Vorstandes\n2. berät über alle Fragen, die für den Erdölbevor-\nbeträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.\nratungsverband von grundsätzlicher Bedeutung\nsind, und                                                    (2) Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wich-\n3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder           tigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen.\ndie Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.                   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus\ndem Amt aus, so bestellt der Beirat ein neues Vor-\n(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat\nstandsmitglied.\n1. vom Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterla-\ngen des Erdölbevorratungsverbandes verlangen und             (3) In der Satzung kann Näheres bestimmt werden\nüber die Vertretung der Vorstandsmitglieder und über\n2. dem Vorstand Weisungen erteilen; Näheres zu der\ndie Erteilung von Vollmachten an Mitarbeiter des Erdöl-\nWeisungsbefugnis regelt die Satzung.\nbevorratungsverbandes.\n(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens\nsechs seiner Mitglieder anwesend sind, wobei im Ver-             (4) Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der\nhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter berücksichtigt    Einwilligung des Beirats.\nwird. Beschlüsse des Beirats werden mit der Mehrheit\nder von den Mitgliedern oder im Verhinderungsfall der            (5) Können sich die Mitglieder des Vorstandes nicht\nvon deren anwesenden stellvertretenden Mitgliedern            über die Durchführung eines dem Vorstand obliegen-\nabgegebenen Stimmen gefasst. Einer Mehrheit von               den Geschäftes einigen, so kann ein Vorstandsmitglied\n75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen                   den Beirat anrufen, der dann die Entscheidung trifft.\n1. Entscheidungen nach § 21 Absatz 4, § 27 Absatz 5\nund § 28 Absatz 2,                                                                   § 22\n2. Weisungen an den Vorstand sowie                                           Aufgaben des Vorstandes\n3. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.\n(1) Der Vorstand\n(4) Beschlüsse des Beirats nach § 6 Absatz 5, § 30\nAbsatz 2 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 be-           1. führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverban-\ndürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes im                 des,\nBeirat.\n2. entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbe-\n(5) Der Vorsitzende des Beirats vertritt den Erdölbe-          vorratungsverbandes, die keinem anderen Organ zu-\nvorratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Vor-              gewiesen sind, und\nstandes gerichtlich und außergerichtlich.\n3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder\n§ 20                                   die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.\nAusschüsse des Beirats                           (2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsver-\n(1) Der Beirat kann einen Wirtschaftsausschuss und         band gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem\neinen Bevorratungsausschuss einrichten, die den Bei-          Gesetz nichts anderes bestimmt ist.","82               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012\nVierter Abschnitt                            ten, so unterliegt nur der mineralölstämmige Anteil der\nBeiträge, Wirtschaftsführung                          Beitragspflicht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend\nfür Mengen im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 3 sowie für\n§ 23                               eingeführte oder in den Geltungsbereich dieses Geset-\nzes verbrachte Erzeugnisse.\nBeiträge\n(5) Die Höhe des Beitragssatzes in Euro je Tonne\n(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevor-          wird nach § 27 Absatz 5 unter Berücksichtigung des\nratungsverbandes erforderlichen Mittel werden durch            im Geschäftsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs nach\nBeiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Näheres regelt         einem für alle Mitglieder einheitlichen Satz festgelegt.\ndie Beitragssatzung. Die Beitragssatzung und ihre Än-          Die Höhe des Beitragssatzes errechnet sich durch Auf-\nderungen werden von der Mitgliederversammlung be-              teilung der im Geschäftsjahr zu erwartenden beitrags-\nschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bun-                wirksamen Ausgaben auf die im Geschäftsjahr zu er-\ndesministeriums für Wirtschaft und Technologie; sie            wartenden Mengen nach Absatz 2.\nsind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-\nlichen.                                                           (6) Der Beitragssatz wird im elektronischen Bundes-\nanzeiger bekannt gemacht.\n(2) Die Höhe des jeweiligen Beitrags richtet sich\nnach den von dem Mitglied eingeführten und herge-                                         § 24\nstellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 13 Ab-\nsatz 1 abzüglich                                                                Fälligkeit, Verzinsung\nund Beitreibung der Beiträge\n1. der ausgeführten Mengen mit Ausnahme\n(1) Die Beitragshöhe ist vom Beitragspflichtigen für\na) der Mengen in Freizonen und Zolllagern, die ge-         jeden Monat zu ermitteln. Der Beitrag ist für jeden Mo-\nmäß Satz 2 nicht als eingeführt gelten,                nat unaufgefordert bis zum Ende des übernächsten\nb) des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeu-       Monats an den Erdölbevorratungsverband zu entrich-\ngen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeu-        ten. Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen eine ange-\ngen,                                                   messene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu\n2. der Mengen, die zum Bebunkern von Seeschiffen im            verlangen. Näheres regelt die Beitragssatzung.\nSinne des § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Ab-              (2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht\nsatz 1 Nummer 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes             seiner Verpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-             ein Beitragsbescheid des Erdölbevorratungsverbandes.\nruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2       (3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld fin-\ndes Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) ge-        det nicht statt.\nändert worden ist, verwendet werden,\n(4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Bei-\n3. der Mengen,                                                 trages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag ein-\na) die einer Weiterverarbeitung in einem Mineralöl-        schließlich der Umsatzsteuer mit einem Zinssatz von\nherstellungsbetrieb zugeführt werden oder              3 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Spitzen-\nb) die der chemischen Weiterverarbeitung zur nicht-        refinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank\nenergetischen Nutzung zugeführt werden, wenn           (SFR-Zinssatz) jährlich zu verzinsen. Der am Ersten\ndieser Gesamtvorgang einem kontinuierlichen            eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag\nProduktionsablauf vergleichbar ist.                    dieses Monats zugrunde zu legen.\nSind die in Satz 1 genannten Erdölerzeugnisse zur La-             (5) Beiträge und Zinsen werden nach den Bestim-\ngerung in Freizonen oder Zolllager verbracht worden,           mungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bei-\nso gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als einge-       getrieben. Auf die Verjährung der Beitragsforderungen\nführt. Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus           und Erstattungsansprüche ist § 194 ff. des Bürgerlichen\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.                    Gesetzbuchs anzuwenden.\n(3) Übersteigen im Einzelfall die Abzugsmengen die                                     § 25\nHerstellungs- und Einfuhrmengen, besteht insoweit ge-\ngenüber dem Erdölbevorratungsverband ein Anspruch                        Grundsätze der Wirtschaftsführung\nauf Beitragserstattung. Ein Anspruch auf Beitragser-              (1) Der Erdölbevorratungsverband ist in seiner Wirt-\nstattung kann auch von denjenigen geltend gemacht              schaftsführung selbstständig, soweit dieses Gesetz\nwerden, die, ohne Mitglied zu sein, einen Tatbestand           nichts anderes bestimmt. Die in § 105 Absatz 1 Num-\ndes Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 verwirklicht haben               mer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten\n(Nichtmitglieder). Voraussetzung ist, dass ihnen der An-       Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sind nicht\nspruch abgetreten worden ist und sie sich gegenüber            anzuwenden.\ndem Erdölbevorratungsverband schriftlich den für Mit-             (2) Der Erdölbevorratungsverband hat ein kaufmän-\nglieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten             nisches Rechnungswesen gemäß handelsrechtlichen\ndes § 38 Absatz 2 und 3 unterworfen haben.                     Grundsätzen zu führen. Das Nähere regelt das Finanz-\n(4) Wird bei einem Bearbeitungs- oder Mischvor-             statut des Erdölbevorratungsverbandes. Das Finanz-\ngang im Sinne des § 13 Absatz 6 lediglich die Gesamt-          statut wird von der Mitgliederversammlung im Einver-\nmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als              nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\ndurch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang herge-               und Technologie, dem Bundesministerium der Finanzen\nstellt. Übersteigt bei dem Bearbeitungs- oder Mischvor-        und im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof be-\ngang der Anteil der nicht mineralölstämmigen Kompo-            schlossen. Das Finanzstatut trifft nähere Regelungen\nnenten den Anteil der mineralölstämmigen Komponen-             zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012                83\nzur Buchführung und zur Rechnungslegung des Erdöl-             Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von\nbevorratungsverbandes sowie zur Lage des Geschäfts-            Ansprüchen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen bei\njahres. Das Finanzstatut sowie dessen Änderungen               Überschreitung bestimmter Schwellenwerte der Einwil-\nsind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-            ligung durch den Beirat. Näheres regelt das Finanzsta-\nlichen.                                                        tut. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben\n(3) Der Erdölbevorratungsverband stellt für jedes           unberührt.\nGeschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.\n§ 27\n(4) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäfts-\ntätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite in                     Aufstellung des Wirtschaftsplans\nHöhe der Hälfte des Beitragsaufkommens des voran-                 (1) Der Wirtschaftsplan des Erdölbevorratungsver-\ngegangenen Geschäftsjahres aufnehmen. Zur Finanzie-            bandes dient der Planung und Deckung des Bedarfs\nrung der Anschaffung von Anlagevermögen kann der               an Ressourcen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Erd-\nErdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Wirt-                ölbevorratungsverbandes im Geschäftsjahr voraus-\nschaftsplans Kredite in dem Umfang aufnehmen, in               sichtlich notwendig sind. Der Wirtschaftsplan ist die\ndem dies zur Erfüllung seiner nach diesem Gesetz               verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung. Der\nübertragenen Aufgaben erforderlich ist.                        Wirtschaftsplan ermächtigt den Erdölbevorratungsver-\nband, Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu\n§ 26                                 leisten.\nAbschluss von Verträgen,                          (2) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen\nVeränderung von Ansprüchen                       der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgestellt.\n(1) Dem Abschluss von Verträgen über die Beschaf-              (3) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche\nfung von Lieferungen und Leistungen muss eine öffent-          oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgeho-\nliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die              ben.\nNatur des Geschäfts oder besondere Umstände eine\nAusnahme rechtfertigen. Oberhalb der Schwellenwerte               (4) Der Wirtschaftsplan enthält\ngelten die Verpflichtungen des Erdölbevorratungsver-           1. eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzu-\nbandes aus dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wett-               stellende Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung,\nbewerbsbeschränkungen. Beim Abschluss von Verträ-\n2. einen Finanzplan, in dem auch die geplanten Inves-\ngen ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu\ntitionen auszuweisen sind, sowie\nverfahren. Diese bedürfen der Einwilligung des Bundes-\nministeriums für Wirtschaft und Technologie.                   3. eine Beitragsrechnung und den sich daraus für das\n(2) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistun-               nächste Geschäftsjahr ergebenden Beitragssatz.\ngen des Erdölbevorratungsverbandes nur vereinbart                 (5) Der Vorstand legt dem Beirat einen Entwurf des\noder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder           Wirtschaftsplans und des zugehörigen Beitragssatzes\ndurch besondere Umstände gerechtfertigt ist.                   für das nächste Geschäftsjahr vor. Der Wirtschaftsplan\n(3) Der Erdölbevorratungsverband darf zu seinem             und der entsprechend § 23 Absatz 5 berechnete Bei-\nNachteil                                                       tragssatz werden vom Beirat spätestens sechs Wochen\nvor Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt und dem\n1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahme-             Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie spä-\nfällen aufheben oder ändern und                            testens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres\n2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für ihn          zur Genehmigung vorgelegt. Vor der Genehmigung\nzweckmäßig und wirtschaftlich ist.                         des Beitragssatzes stellt das Bundesministerium für\nDie Aufhebung, die Änderung und der Vergleich nach             Wirtschaft und Technologie das Einvernehmen mit\nSatz 1 bedürfen bei Überschreiten bestimmter Schwel-           dem Bundesministerium der Finanzen her. Hat der Erd-\nlenwerte der Einwilligung durch den Beirat. Näheres re-        ölbevorratungsverband den Wirtschaftsplan und den\ngelt das Finanzstatut.                                         Beitragssatz für das nächste Geschäftsjahr nicht recht-\nzeitig in genehmigungsfähiger Form verabschiedet und\n(4) Der Erdölbevorratungsverband darf Ansprüche             dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nnur                                                            vorgelegt, können der Wirtschaftsplan und der Bei-\n1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erhebli-         tragssatz für das nächste Geschäftsjahr vom Bundes-\nchen Härten für den Anspruchsgegner verbunden              ministerium für Wirtschaft und Technologie auf- und\nwäre und der Anspruch durch die Stundung nicht             festgestellt werden. Satz 3 gilt in diesem Fall entspre-\ngefährdet wird; die Stundung soll gegen angemes-           chend.\nsene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicher-            (6) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbe-\nheitsleistung gewährt werden;                              vorratungsverbandes.\n2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung\nkeinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der                                    § 28\nEinziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs\nAusführung des Wirtschaftsplans\nstehen;\n3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Ein-               (1) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen\nzelfalls für den Anspruchsgegner eine besondere            der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeführt.\nHärte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Er-            (2) Der festgelegte Beitragssatz kann im Verlauf ei-\nstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen          nes Geschäftsjahres angepasst werden. Die Anpas-\nund für die Freigabe von Sicherheiten.                     sung muss erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mit-","84             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012\ntelbedarfs erforderlich ist. Die Regeln des § 27 Absatz 5       (2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Geschäftsjahr\ngelten entsprechend.                                         nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der Vor-\n(3) Aufwendungen, für die die Ansätze in der Plan-        räte, die dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis\nGewinn-und-Verlust-Rechnung nicht ausreichen oder            entsprechen, so sind in Höhe des Unterschiedsbetra-\nfür die keine Ansätze vorhanden sind (über- und außer-       ges weitere Verbindlichkeiten aus Beiträgen zu tilgen.\nplanmäßige Aufwendungen), sind nur zulässig, wenn            Davon kann auf Beschluss des Beirats abgesehen wer-\ndie Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. Aus-       den, soweit in früheren Geschäftsjahren Verbindlichkei-\ngaben, für die die Ansätze im Finanzplan nicht ausrei-       ten aus Nettoerlösen, die über den entsprechenden\nchen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über-        durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Überschüs-\noder außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig,           se), getilgt wurden. Sind aus Beiträgen innerhalb eines\nwenn die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist.       Geschäftsjahres Verbindlichkeiten in Höhe von 5 Pro-\nzent des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn\n(4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die      dieses Geschäftsjahres vorhandenen Vorräte getilgt,\nPlan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder der Finanz-            so sind die Veräußerungen einzustellen.\nplan gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verän-\ndert. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn          (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat be-\ndie Gesamtaufwendungen der Plan-Gewinn-und-Ver-              schließen, dass in den Nettoerlösen enthaltene Über-\nlust-Rechnung oder die Gesamtausgaben des Finanz-            schüsse wie Beiträge verwendet werden,\nplans den jeweiligen Gesamtansatz um mehr als 10 Pro-        1. soweit in früheren Geschäftsjahren Verbindlichkeiten\nzent überschreiten. Für die Änderung des Wirtschafts-            aus Beiträgen getilgt wurden oder\nplans gilt § 27 Absatz 1 bis 5 entsprechend.\n2. wenn 30 Prozent der Verbindlichkeiten, die zur An-\n(5) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbe-           schaffung der vorhandenen Vorräte und Vorratslager\nvorratungsverbandes.                                             eingegangen worden sind, aus Beitragsaufrundun-\ngen und Überschüssen getilgt sind.\n§ 29\n(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nur\nJahresabschluss                          anzuwenden, soweit das zu Zeitwerten bewertete Ver-\n(1) Der Erdölbevorratungsverband hat zum Ende ei-         mögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Schul-\nnes jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss unter        den übersteigt.\nBeachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-               (5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der\nrung und nach Maßgabe des Finanzstatuts aufzustel-           Überschüsse, die nach Tilgung der Verbindlichkeiten\nlen. Der Jahresabschluss besteht aus                         anfallen, die zur Anschaffung der Vorräte und Vorrats-\n1. der Bilanz und                                            lager eingegangen worden sind. Soweit ein entspre-\nchender Beschluss nicht zustande kommt, sind die\n2. der Gewinn-und-Verlust-Rechnung.                          Überschüsse in eine gesonderte Rücklage einzustellen.\nDer Jahresabschluss ist um einen Anhang sowie um\n(6) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind\neine Kapitalflussrechnung zu erweitern, die mit der Bi-\ndie Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\nlanz- und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung eine Ein-\nheit bilden.\nFünfter Abschnitt\n(2) Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizu-\nfügen.                                                                              Aufsicht\n(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht wer-\n§ 31\nden unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrech-\nnungshof von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü-                                 Aufsicht\nfungsgesellschaften geprüft. Der Jahresabschlussprü-            (1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der\nfer wird vom Beirat im Einvernehmen mit dem Bun-             Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem           Technologie (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht be-\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundes-               schränkt sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes\nrechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem           bestimmt, auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie             Erdölbevorratungsverbandes. Hierbei hat die Aufsichts-\nvorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und         behörde insbesondere die in den Absätzen 2 bis 5\nTechnologie hat dem Bundesrechnungshof den Jahres-           geregelten Befugnisse.\nabschluss und den Prüfungsbericht vorzulegen.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die\n(4) Der Beirat prüft den Jahresabschluss. Der Beirat\nAngelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes in-\nberichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis\nformieren. Sie kann von den Organen des Erdölbevor-\nder Prüfung und legt ihr einen Vorschlag zur Feststel-\nratungsverbandes mündliche und schriftliche Berichte\nlung des Jahresabschlusses vor.\nverlangen sowie Akten und sonstige Unterlagen anfor-\ndern oder einsehen, soweit dies zur Ausübung ihrer\n§ 30                             Befugnisse erforderlich ist.\nVerwendung von Veräußerungserlösen                      (3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Anord-\n(1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von Vorräten        nungen der Organe des Erdölbevorratungsverbandes,\nnach § 11 Absatz 2 sind zur Tilgung der Verbindlichkei-      die geltendes Recht verletzen, aufzuheben; sie hat zu\nten zu verwenden, die für den Erwerb der Vorräte einge-      verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher\ngangen worden sind.                                          Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012                85\nrückgängig gemacht werden. Unterlassen es Organe                                        § 34\ndes Erdölbevorratungsverbandes Beschlüsse zu fassen\noder Anordnungen zu treffen, zu denen sie nach gelten-                Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten\ndem Recht verpflichtet sind, so hat die Aufsichtsbe-              (1) Der Erdölbevorratungsverband erstellt ein fort-\nhörde zu verlangen, dass diese Beschlüsse gefasst             laufend aktualisiertes Verzeichnis seiner Vorräte ein-\noder diese Anordnungen getroffen werden.                      schließlich der von ihm gehaltenen Delegationen. Die-\n(4) Verletzt ein Organ des Erdölbevorratungsverban-        ses Verzeichnis enthält Informationen über den Lager-\ndes seine Pflichten und ist dadurch die Erfüllung der         ort, die Mengen, den Eigentümer, die Art der Vorräte\ndem Erdölbevorratungsverband durch dieses Gesetz              und über Delegationen, wobei die Aufgliederung gemäß\nübertragenen Aufgaben gefährdet, so kann die Auf-             § 4 Absatz 1 zugrunde zu legen ist, sowie Angaben\nsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der die           darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne\nBefugnisse des Organs, das seine Pflichten verletzt,          des § 5 handelt.\nund die Befugnisse von dessen Vorsitzenden ausübt,                (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevor-        trolle übermittelt der Kommission der Europäischen\nratungsverbandes erforderlich ist.                            Union bis zum 25. Februar eines jeden Jahres eine Zu-\n(5) Hat der Vorstand oder der Beirat nicht die in die-     sammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeich-\nsem Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von Mitglie-           nisses für den letzten Tag des vorhergehenden Kalen-\ndern, so hat die Aufsichtsbehörde dem Erdölbevorra-           derjahres. Dieses Verzeichnis enthält Angaben über die\ntungsverband eine Frist zur ordnungsgemäßen Bildung           Mengen und die Art der Vorräte sowie darüber, ob es\ndieser Organe zu setzen. Ist die Mindestzahl von Mit-         sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt.\ngliedern auch nach Ablauf der Frist nicht erreicht, kann      Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bun-\ndie Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die die           desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuvor die\nRechte der fehlenden Mitglieder der Organe wahrneh-           hierfür erforderlichen Daten.\nmen.                                                              (3) Auf Anfrage der Kommission der Europäischen\nUnion übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und\nSechster Abschnitt                            Ausfuhrkontrolle innerhalb von 15 Tagen eine vollstän-\ndige Kopie des Verzeichnisses nach Absatz 1. In dieser\nAuflösung                               Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte\nvorenthalten werden; diese Daten müssen jedoch im\n§ 32                                Fall einer Überprüfung nach § 38 Absatz 4 innerhalb\neiner Woche nach Ankündigung der Überprüfung zur\nAuflösung\nVerfügung gestellt werden. Der Erdölbevorratungsver-\n(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes           band übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und\nerfolgt durch Gesetz. Das Gesetz regelt auch die Ver-         Ausfuhrkontrolle zuvor die hierfür erforderlichen Daten.\nwendung des dann vorhandenen Vermögens. Die Bun-\n(4) Der Erdölbevorratungsverband bewahrt das voll-\ndesrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung\nständige Verzeichnis für jeweils fünf Jahre auf.\nnoch bestehenden Verbindlichkeiten des Erdölbevorra-\ntungsverbandes.\n§ 35\n(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsver-\nbandes findet kein Insolvenzverfahren statt.                            Monatliche Meldungen der Vorräte\n(1) Der Erdölbevorratungsverband meldet dem Bun-\nSiebter Abschnitt                            desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für jeden\nabgelaufenen Monat seine am Monatsende gehaltenen\nMelde- und Auskunftspflichten;\nVorräte gemäß § 4. Er weist dabei die Delegationen und\nOrdnungswidrigkeiten\ndie spezifischen Vorräte aus. Erdöl oder Erdölerzeug-\nnisse, die Gegenstand von Beschlagnahmen oder Voll-\n§ 33                                streckungsmaßnahmen sind, dürfen in diese Meldung\nMeldepflichten der Mitglieder des                  nicht aufgenommen werden. Das Gleiche gilt für alle\nErdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern              Bestände von Unternehmen, die sich in einem Insol-\nvenzverfahren befinden. Das Bundesamt für Wirtschaft\n(1) Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes          und Ausfuhrkontrolle kann Form und Inhalt der Mel-\nhaben diesem für jeden Kalendermonat schriftlich bis          dung vorgeben.\nzum Ende des folgenden Monats die Angaben zu ma-\nchen, die zur Berechnung ihres Beitrages und zur Er-              (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nmittlung der Höhe der Bevorratungspflicht erforderlich        trolle übermittelt der Kommission der Europäischen\nsind. Näheres regelt die Beitragssatzung.                     Union binnen 55 Tagen nach Ablauf eines Monats und\nauf Anfrage innerhalb von zwei Monaten endgültige\n(2) Für nach § 13 Absatz 5 Satz 1 eingeführte Erd-         Statistiken über die am letzten Tag des jeweiligen Ka-\nölerzeugnisse sind die Lagerhalter, die diese in ihr La-      lendermonats gehaltenen Vorräte. In den Statistiken ist\nger aufgenommen haben, verpflichtet, dem Erdölbevor-          auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoein-\nratungsverband für jeden Kalendermonat bis zum Ende           fuhren basiert, und anzugeben, dass die Berechnung\ndes folgenden Monats schriftlich Angaben über den             der Vorräte gemäß Anhang III Buchstabe b der Richt-\nGebietsfremden, die Abnehmer sowie Art und Menge              linie 2009/119/EG erfolgt. Befinden sich bei der Be-\nder Erdölerzeugnisse zu machen.                               rechnung gemäß § 3 zu berücksichtigende Vorräte au-","86              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012\nßerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so                (5) Werden spezifische Vorräte für weniger als 30 Ver-\nsind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten der             brauchstage gehalten, übermittelt das Bundesministe-\nEuropäischen Union gehaltenen Vorräte im Einzelnen            rium für Wirtschaft und Technologie der Kommission\naufzuführen.                                                  der Europäischen Union einen Bericht bis zum Ende\ndes ersten Monats des Kalenderjahres, auf das sich\n(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-           dieser bezieht. Dieser Bericht enthält\ntrolle übermittelt der Kommission der Europäischen\nUnion binnen 55 Tagen nach Ablauf eines Monats und            1. eine Analyse der behördlichen Maßnahmen, mit de-\nauf Anfrage innerhalb von zwei Monaten eine Statistik             nen sichergestellt wird, dass die Vorräte gemäß § 6\nüber sämtliche Vorräte, die am letzten Tag des jewei-             Absatz 6 verfügbar und physisch zugänglich sind,\nligen Kalendermonats im Geltungsbereich dieses Ge-                und mit Hilfe derer überprüft wird, ob dies gegeben\nsetzes für andere Mitgliedstaaten der Europäischen                ist, sowie\nUnion oder deren zentrale Bevorratungsstellen gehal-          2. eine Dokumentation der Vorkehrungen, die getroffen\nten werden. Die Statistik ist nach Erdöl und den Erdöl-           wurden, damit die Verwendung dieser Vorräte im Fall\nerzeugnissen gemäß Anhang C Nummer 3.1 Absatz 1                   von Unterbrechungen der Erdölversorgung sicherge-\nder Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 aufzuschlüsseln.                stellt werden kann.\n(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\ntrolle bewahrt die Statistiken und die diesen zugrunde                                   § 37\nliegenden Daten fünf Jahre auf.                                                Übrige Meldepflichten\n(1) Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem\n§ 36                               Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monat-\nlich die Angaben, die er zur Berechnung der Beiträge\nMeldungen der spezifischen Vorräte\nvon seinen Mitgliedern erhalten hat. Das Bundesamt für\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-           Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die An-\ntrolle übermittelt der Kommission der Europäischen            gaben nachzuprüfen.\nUnion bis zum Ende des Folgemonats des betreffenden              (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nKalendermonats und auf Anfrage unverzüglich für jedes         trolle übermittelt der Kommission der Europäischen\nErdölerzeugnis des § 5 Absatz 2 eine Statistik über die       Union monatlich eine Statistik über die Höhe der im\nvom Erdölbevorratungsverband am letzten Tag des               Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen\nvorangegangenen Kalendermonats gehaltenen spezi-              gehaltenen Bestände, deren Bevorratung mit diesem\nfischen Vorräte. In der Statistik sind die Mengen anzu-       Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Es gewährleistet dabei\ngeben sowie die diesen Mengen entsprechende Anzahl            den Schutz sensibler Daten und gibt keine Namen von\nder Bevorratungstage des Bezugsjahres. Hält der Erd-          Eigentümern an.\nölbevorratungsverband spezifische Vorräte außerhalb\ndes Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so sind die                                       § 38\nin den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion gehaltenen Vorräte im Einzelnen anzugeben. Fer-                    Auskunftspflichten, Prüfungsrechte\nner gibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-            (1) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundes-\ntrolle auf Grundlage der Mitteilung nach § 34 Absatz 2        amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen\nSatz 3 an, inwieweit diese Vorräte Eigentum des Erdöl-        innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskünfte zu er-\nbevorratungsverbandes sind.                                   teilen und die Unterlagen vorzulegen, die es benötigt,\num die Erfüllung der Bevorratungspflicht überwachen\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nund die Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach\ntrolle übermittelt der Kommission der Europäischen\nden §§ 34 bis 37 prüfen zu können.\nUnion bis zum Ende des Folgemonats des betreffenden\nKalendermonats und auf Anfrage unverzüglich eine                 (2) Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsver-\nStatistik der am letzten Tag des vorangegangenen Ka-          band auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten\nlendermonats im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-           Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vor-\nfindlichen spezifischen Vorräte, die Eigentum anderer         zulegen, die er benötigt, um die Erfüllung ihrer Beitrags-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren             verpflichtung überwachen und die Richtigkeit der An-\nzentraler Bevorratungsstellen sind, aufgeschlüsselt           gaben nach § 33 prüfen zu können. Liegen Anhalts-\nnach den Produktkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 4           punkte dafür vor, dass jemand eine Tätigkeit ausübt,\nder Richtlinie 2009/119/EG.                                   die die Mitgliedschaft im Erdölbevorratungsverband\nbegründet, so ist er auf Verlangen des Erdölbevorra-\n(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-           tungsverbandes verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen\ntrolle bewahrt die Statistiken nach den Absätzen 1            und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung\nund 2 und die diesen zugrunde liegenden Daten fünf            seiner Mitgliedschaft nach § 13 erforderlich sind. Zu\nJahre auf.                                                    diesem Zweck kann der Erdölbevorratungsverband\n(4) Sofern der Erdölbevorratungsverband verpflich-         auch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\ntet wurde, spezifische Vorräte gemäß § 5 zu halten,           trolle die dort vorliegenden beitragserheblichen Daten\nübermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-         anfordern.\nkontrolle der Kommission der Europäischen Union eine             (3) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nBekanntmachung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der          kontrolle mit der Prüfung beauftragten Personen sind\nEuropäischen Union, in der die Mindestanzahl an Ver-          befugt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume des\nbrauchstagen spezifischer Vorräte und die Dauer der           Erdölbevorratungsverbandes während der Betriebs-\nVerpflichtung anzugeben sind.                                 und Geschäftszeiten zu betreten und die dort befind-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012                     87\nlichen Einrichtungen zu besichtigten und die dort be-         dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nfindlichen Unterlagen zu prüfen. Dieselben Befugnisse         würde.\nstehen dem Vorstand des Erdölbevorratungsverbandes\n(8) Die Absätze 1, 3 und 5 gelten auch gegenüber\noder vom Beirat besonders ermächtigten Prüfern zu\njuristischen und natürlichen Personen, in deren unmit-\ngegenüber\ntelbarem oder mittelbarem Besitz oder Mitbesitz sich\n1. den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes             nach Meldung oder Auskunft des Erdölbevorratungs-\nund                                                       verbandes für diesen gehaltene Vorräte an Erdöl oder\n2. solchen juristischen und natürlichen Personen, bei         Erdölerzeugnissen befinden oder befunden haben.\ndenen auf Grund bestimmter Tatsachen anzuneh-                (9) Der Erdölbevorratungsverband hat ein Land auf\nmen ist, dass sie eine Tätigkeit ausüben, die die Mit-    dessen Verlangen über Tatsachen zu unterrichten, die\ngliedschaft im Erdölbevorratungsverband begrün-           die Bevorratung in diesem Land betreffen.\ndet.\n(10) Der Bundesrechnungshof kann sich zur Klärung\nDie in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen\nvon Fragen, die bei der Prüfung des Erdölbevorratungs-\nhaben die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zu dul-\nverbandes auftreten, unmittelbar bei den Beteiligungs-\nden.\ngesellschaften des Erdölbevorratungsverbandes wäh-\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-         rend der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten über\nnologie, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-            den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Beteili-\nkontrolle und der Erdölbevorratungsverband haben die          gungsgesellschaften unterrichten.\nPersonen zu unterstützen, die von der Kommission der\nEuropäischen Union mit der Durchführung von Über-                                          § 39\nprüfungen der Notfallvorsorge beauftragt sind. Sie stel-\nlen für ihren Zuständigkeitsbereich sicher, dass diesen                   Mitwirkung der Finanzverwaltung\nPersonen während der üblichen Betriebs- und Ge-                  Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach\nschäftszeiten Zugang gewährt wird zu                          § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der\n1. allen Unterlagen im Zusammenhang mit den Vorrä-            Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nten sowie                                                 fuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband mit-\n2. ihren Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen             zuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung\nvon Standorten, an denen Vorräte gehalten werden,         der Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwa-\nund zu allen damit zusammenhängenden Dokumen-             chen.\nten.\n§ 40\nInformationen, die diese Personen im Rahmen dieser\nÜberprüfungen erlangen, dürfen an Unbefugte nicht                                 Bußgeldvorschriften\nweitergegeben werden. Vertreter des Bundesministe-\nriums für Wirtschaft und Technologie, des Erdölbevor-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nratungsverbandes und des Bundesamtes für Wirtschaft           fahrlässig\nund Ausfuhrkontrolle können Überprüfungsmaßnah-               1. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nmen der Kommission der Europäischen Union beglei-                 einer Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder ent-\nten.                                                              gegen § 33 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig,\n(5) Die in Absatz 8 genannten Personen sowie die-              nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\njenigen, die mit der Verwaltung von Vorräten einschließ-          Weise oder nicht rechtzeitig macht,\nlich von spezifischen Vorräten betraut sind, haben dem        2. entgegen § 38 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie,                 satz 8, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder\ndem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,                Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-\ndem Erdölbevorratungsverband und den Personen der                 ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unter-\nKommission der Europäischen Union, die mit der                    lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nDurchführung von Überprüfungen der Notfallvorsorge                rechtzeitig vorlegt,\nbeauftragt sind, während der üblichen Betriebs- und\nGeschäftszeiten                                               3. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung\nmit Absatz 8, eine Maßnahme nicht duldet,\n1. Zugang zu allen Betriebsgrundstücken und Ge-\nschäftsräumen von Standorten, an denen Vorräte            4. entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3 eine Information wei-\ngehalten werden, zu gewähren und                              tergibt,\n2. auf Verlangen alle Unterlagen im Zusammenhang mit          5. entgegen § 38 Absatz 5 Nummer 1 Zugang nicht\ndiesen Vorräten vorzulegen.                                   gewährt oder\n(6) Werden bei Überprüfungen nach den Absätzen 3           6. entgegen § 38 Absatz 5 Nummer 2 eine Unterlage\nbis 5 personenbezogene Daten bekannt, werden diese                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nweder erfasst noch berücksichtigt, und, sollten sie ver-          zeitig vorlegt.\nsehentlich erfasst werden, unverzüglich gelöscht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n(7) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf sol-\nbis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.\nche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst\noder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro-              (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nzessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr straf-          Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ngerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach           das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.","88              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012\n§ 41                                     zeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009,\nÜbergangsvorschrift                               S. 9), handelt.“\nHat der Erdölbevorratungsverband nach § 3 Absatz 1            b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Ab-\noder 2 dieses Gesetzes im Bevorratungszeitraum vom                  sätze 3, 4 und 5.\n1. April 2012 bis zum 31. März 2013 höhere Vorräte zu         4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“\nhalten als am 31. März 2012, so muss er diese höhere             durch das Wort „Union“ ersetzt.\nBevorratungspflicht, insoweit abweichend von § 3 Ab-\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes, erst                                Artikel 3\nab dem 1. Januar 2013 erfüllen. In diesem Fall muss die\nHöhe der bis zum 1. Januar 2013 gehaltenen Vorräte                                 Änderung des\nmindestens der Höhe der am 31. März 2012 gehaltenen                       Energiewirtschaftsgesetzes\nVorräte entsprechen.                                             Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nArtikel 2                             satz 66 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nMineralöldatengesetzes                         1. In § 4c Satz 1 wird nach dem Wort „Regulierungs-\nbehörde“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\nDas Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988\n(BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-     2. § 95 wird wie folgt geändert:\nzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                aa) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:\n1. In § 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort                   „1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die\n„Union“ ersetzt.                                                           Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig,\n2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\na) In Satz 1 werden die Wörter „der erste bestim-                          unterrichtet,“.\nmungsgemäße Empfänger mit Sitz im Geltungs-                   bb) Die Nummern 1c, 1d und 2a werden aufgeho-\nbereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „der-                   ben.\njenige mit Sitz im Geltungsbereich dieses Geset-              cc) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter\nzes, der das Eigentum an dem Erdöl oder den                       „§ 15a Absatz 3 Satz 4“ durch die Wörter\nErdölerzeugnissen von dem Gebietsfremden er-                      „§ 15a Absatz 3 Satz 5“ ersetzt.\nwirbt“ ersetzt.\ndd) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:\n„3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort ge-\n„Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht                         nannten Daten nicht, nicht richtig, nicht\ngebietsansässig, so ist insoweit der letzte ge-                         vollständig oder nicht rechtzeitig über-\nbietsansässige Lagerhalter meldepflichtig, der                          mittelt,“.\ndas Erdöl oder die Erdölerzeugnisse in sein Lager\naufgenommen hat.“                                             ee) Nach Nummer 3a werden die folgenden\nNummern 3b bis 3d eingefügt:\nc) Folgende Sätze werden angefügt:\n„3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5\n„Meldepflichtig sind auch Gebietsfremde, denen                          oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Ent-\ndurch einen ausländischen Staat eine Bevorra-                           wurf oder einen Netzentwicklungsplan\ntungspflicht für Erdöl oder Erdölerzeugnisse auf-                       nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nerlegt ist, wenn sie die Voraussetzungen des Ab-\nsatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder                     3c. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Ver-\nBestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im                             bindung mit einer Rechtsverordnung\nGeltungsbereich dieses Gesetzes halten. Hält                            nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht\nein gebietsfremder Vorratspflichtiger im Sinne                          richtig, nicht vollständig oder nicht\ndes Satzes 4 Bestände an Erdöl oder Erdöler-                            rechtzeitig vorlegt,\nzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes,                    3d. entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung\nkann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-                          mit einer Rechtsverordnung nach Ab-\nkontrolle auch denjenigen, der von dem Gebiets-                         satz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht\nfremden mit der Lagerung seiner Bestände beauf-                         richtig, nicht vollständig oder nicht\ntragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen ver-                         rechtzeitig erstellt oder einen Sicher-\npflichten.“                                                             heitsbeauftragten nicht oder nicht recht-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                               zeitig bestimmt,“.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:           b) In Absatz 1a wird die Angabe „oder 2“ gestrichen\nund wird das Wort „vorlegt“ durch das Wort\n„(2) Meldepflichtige nach § 2 Absatz 4 Satz 4              „übermittelt“ ersetzt.\nhaben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1\nNummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um           3. Dem § 111a wird folgender Satz angefügt:\nspezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der            „Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen\nRichtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. Sep-              hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des\ntember 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaa-            beanstandenden Verbrauchers bezüglich des An-\nten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdöler-             schlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012                       89\nmit Energie oder der Messung der Energie beteiligt                  b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren,                   „Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein\nwenn diese Unternehmen der Verbraucherbe-                              Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1\nschwerde abhelfen können.“                                             Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt\n4. § 111b wird wie folgt geändert:                                        erheben.“\na) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\ngefügt:                                                                               Artikel 4\n„Die Schlichtungsstelle kann andere Unterneh-                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmen, die an der Belieferung des den Antrag nach                 Dieses Gesetz tritt am 1. April 2012 in Kraft. Gleich-\nSatz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des An-             zeitig tritt das Erdölbevorratungsgesetz in der Fassung\nschlusses an das Versorgungsnetz, der Beliefe-               der Bekanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 679),\nrung mit Energie oder der Messung der Energie                das zuletzt durch Artikel 165 der Verordnung vom\nbeteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsver-           31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nfahren hinzuziehen.“                                         ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Januar 2012\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}