{"id":"bgbl1-2012-39-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":39,"date":"2012-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/39#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_39.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung  LuftVStDV)","law_date":"2012-08-22T00:00:00Z","page":1812,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["1812            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012\nVerordnung\nzur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes\n(Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung – LuftVStDV)\nVom 22. August 2012\nEs verordnen                                                  ten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008,\n– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des              S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bedarf.\n§ 18 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1\nNummer 1 bis 6 und 8,                                         Abschnitt 2\n– das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen                Zu § 8 des Gesetzes\nmit dem Bundesministerium des Innern auf Grund\ndes § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 sowie                                                    §2\n– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-\nErteilung der\nmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau\nErlaubnis als steuerlicher Beauftragter\nund Stadtentwicklung auf Grund des § 18 Absatz 2\nNummer 1                                                         (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis\ndes Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010               nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich.\n(BGBl. I S. 1885):                                                  (2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120\nAbsatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Neben-\nInhaltsübersicht                             bestimmungen verbunden werden.\nAbschnitt 1\nZu § 2 des Gesetzes                                              Abschnitt 3\n§ 1 Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz\nZu § 9 des Gesetzes\nAbschnitt 2\n§3\nZu § 8 des Gesetzes\n§ 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter              Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer\nAls Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach\nAbschnitt 3                                                      § 9 des Gesetzes ist es insbesondere anzusehen, wenn\nZu § 9 des Gesetzes                                              eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen\n§ 3 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer                     erfüllt sind:\n1. der Steuerschuldner\nAbschnitt 4\na) verweigert unberechtigt Auskünfte über seine\nZu den §§ 12 und 18 Absatz 3 des Gesetzes\nwirtschaftliche Lage einschließlich der Herkunft\n§ 4 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren,            des Betriebskapitals,\nAllgemeines\n§ 5 Schnittstellen                                                    b) lehnt die Prüfung seiner wirtschaftlichen Lage ab\n§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag                      oder\nc) legt die für die Prüfung erforderlichen Bilanzen,\nAbschnitt 5\nInventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht,\nInkrafttreten                                                            nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt\n§ 7 Inkrafttreten                                                        vor;\n2. weitere Angaben, die zur Sicherung des Steuerauf-\nAbschnitt 1                                                           kommens erforderlich sind, werden nach § 7\nZu § 2 des Gesetzes                                                   Absatz 3 des Gesetzes durch ein Luftverkehrs-\nunternehmen oder nach § 8 Absatz 3 Satz 3 des\n§1                                      Gesetzes durch einen Antragsteller unberechtigt\nnicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem\nErgänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz\nInhalt gemacht;\nAls Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 2\n3. der Steuerschuldner erfüllt rechtmäßige Auflagen,\nNummer 2 des Gesetzes gilt auch, wer die gewerbliche\ndie mit der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter\nBeförderung von Personen betreibt und infolgedessen\nnach § 8 Absatz 2 des Gesetzes verbunden sind,\neiner Genehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschrif-\nnicht;\nten des Luftverkehrsgesetzes oder der Verordnung (EG)\nNr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des                 4. der Steuerschuldner legt zur Zahlung der fälligen\nRates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vor-                     Luftverkehrsteuer nicht oder nur teilweise gedeckte\nschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiens-                 Schecks vor oder lässt sich diese vorlegen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012               1813\n5. der Steuerschuldner zahlt die Luftverkehrsteuer                (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt\nmehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Absatz 3           im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nder Abgabenordnung oder nach deren Ablauf;                 Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung\n6. der Steuerschuldner lässt die Luftverkehrsteuer             nach Absatz 1 durch eine Verfahrensanweisung. Die\nmehrmals durch einen Dritten entrichten, ohne dass         Verfahrensanweisung ist im Internet auf den Seiten der\ner nachweisen kann, dass aus einem wirtschaftlich          Zollverwaltung (www.zoll.de) sowie im Bundesanzeiger\nbegründeten gegenseitigen Vertrag Ansprüche auf            zu veröffentlichen.\ndie Zahlung durch den Dritten bestehen;                       (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind\n7. der Steuerschuldner oder, soweit es sich um ein             dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ver-\nUnternehmen handelt, Personen, die in nicht uner-          fahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit\nheblichem Maße am Kapital des Unternehmens                 und Integrität der Daten gewährleisten. Werden allge-\noder in nicht unerheblichem Maße an der Erfüllung          mein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsse-\nder Pflichten des Unternehmens nach dem Luftver-           lungsverfahren einzusetzen.\nkehrsteuergesetz beteiligt sind,\na) wurden rechtskräftig wegen vorsätzlicher oder                                        §5\nleichtfertiger Verkürzung von Luftverkehrsteuer                              Schnittstellen\noder wegen Teilnahme an einer solchen Tat ver-\nurteilt,                                                  (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind\ndie hierfür vom Bundesministerium der Finanzen be-\nb) sind nach den im Einzelfall vorliegenden zu-            stimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.\nreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Täter          Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen und\noder Teilnehmer einer Steuerstraftat oder              die dazugehörige Dokumentation werden über das\nc) sind oder waren in einen Fall von Zahlungsun-           Internet zur Verfügung gestellt.\nfähigkeit verwickelt, auf Grund derer die Luft-           (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungs-\nverkehrsteuer nicht in voller Höhe vereinnahmt         gemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann\nwerden konnte;                                         die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Ab-\n8. der Steuerschuldner kommt den Aufzeichnungs-                sender ist über die Mängel zu unterrichten.\npflichten nach § 13 des Gesetzes nicht oder nur\nungenügend nach und erschwert dadurch die Über-                                         §6\nprüfung oder Ermittlung der Luftverkehrsteuer nicht\nunerheblich;                                                                   Authentifizierung,\nDatenübermittlung im Auftrag\n9. der Steuerschuldner erklärt oder meldet die Luftver-\nkehrsteuer wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig            (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist\nan;                                                        grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur\nerforderlich.\n10. der Steuerschuldner hat nicht unerhebliche Zah-\nlungsrückstände bei anderen Abgaben oder an-                  (2) Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann\nderen Abgabengläubigern;                                   nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren\n11. der Steuerschuldner erhebt Einwendungen gegen               eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absen-\ndie Durchführung von Außenprüfungen, insbeson-             der der Daten) authentifiziert und die in § 4 Absatz 3\ndere bei rechtmäßigen Prüfungen der wirtschaft-            bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der\nlichen Lage, oder                                          Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise\nerfüllt. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers\n12. der Steuerschuldner stellt einen Antrag auf Stun-           kann auch der elektronische Identitätsnachweis des\ndung nach § 222 der Abgabenordnung.                        Personalausweises (eID) nach\n1. § 18 des Personalausweisgesetzes oder\nAbschnitt 4\n2. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-\nZu den §§ 12 und 18 Absatz 3 des Gesetzes                           sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008\n(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\n§4                                     setzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert\nElektronische Datenübermittlung                        worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genutzt\nim Besteuerungsverfahren, Allgemeines                       werden,\n(1) Daten, die für das Besteuerungsverfahren er-             sobald die organisatorischen und technischen Voraus-\nforderlich sind, können durch Datenfernübertragung              setzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen\nübermittelt werden (elektronische Datenübermittlung),           sind.\nsobald die organisatorischen und technischen Voraus-\n(3) Eine elektronische Datenübermittlung über DE-\nsetzungen dafür bei der Zollverwaltung gegeben sind.\nMail-Dienste im Sinne des § 1 des DE-Mail-Gesetzes\nMit der elektronischen Datenübermittlung können unter\nvom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2\nden Voraussetzungen des § 11 des Bundesdaten-\nAbsatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\nschutzgesetzes Dritte beauftragt werden. Der mit der\nS. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nelektronischen Datenübermittlung beauftragte Auftrag-\nFassung ist nur zulässig, soweit\nnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilun-\ngen des Hauptzollamtes an den Auftraggeber, solange             1. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 des DE-Mail-\ndieser nicht widerspricht.                                          Gesetzes gewahrt werden und","1814           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012\n2. die organisatorischen und technischen Vorausset-          Abschnitt 5\nzungen für das Verfahren bei der Zollverwaltung ge-      Inkrafttreten\ngeben sind.\n(4) Im Fall einer Übermittlung im Auftrag (§ 4 Ab-                                 §7\nsatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftrag-\ngeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur                             Inkrafttreten\nÜberprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber          Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in\nhat die Daten unverzüglich zu überprüfen.                    Kraft.\nBerlin, den 22. August 2012\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}