{"id":"bgbl1-2012-39-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":39,"date":"2012-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/39#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_39.pdf#page=9","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz","law_date":"2012-08-22T00:00:00Z","page":1805,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012            1805\nErste Verordnung\nzur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz\nVom 22. August 2012\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 des Soldaten-                          bb) Folgender Satz wird angefügt:\nbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                          „Die Kommandobehörden sollen für wieder-\nmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766) verordnet                     kehrende Fälle allgemeine Regelungen tref-\ndas Bundesministerium der Verteidigung:                                   fen.“\nd) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „sind“ und\nArtikel 1\n„erforderlich“ jeweils ein Komma eingefügt und\nÄnderung der Wahlverordnung                             werden die Wörter „ihren dienstlichen Obliegen-\nzum Soldatenbeteiligungsgesetz                            heiten“ durch die Wörter „ihrer dienstlichen\nDie Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungs-                       Tätigkeit“ ersetzt.\ngesetz vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 558) wird wie                e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Mehrheit“\nfolgt geändert:                                                       die Wörter „und dokumentiert sie“ eingefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              4. In § 4 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort\na) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende An-                „sechs“ ersetzt.\ngaben eingefügt:                                       5. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 13a Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens            „Im Wählerverzeichnis sind zu jedem Wahlberech-\n§ 13b Wahlvorgang im vereinfachten Wahl-                  tigten der Familienname, die Vornamen und der\nverfahren“.                                      Dienstgrad anzugeben.“\nb) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:              6. § 6 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das\n„§ 35 Übergangsregelung aus Anlass der Ers-\nWählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach\nten Verordnung zur Änderung der Wahl-\ndessen Auslegung schriftlich Einspruch beim Wahl-\nverordnung zum Soldatenbeteiligungs-\nvorstand einlegen.\ngesetz“.\n(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahl-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem\na) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.                     Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört\nb) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 1                   werden, wenn er nicht selbst den Einspruch einge-\nund 2.                                                    legt hat. Die Entscheidung ist dem Einspruchsfüh-\nrer und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens\nc) In dem neuen Absatz 1 wird das Wort „allge-\njedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schrift-\nmeinen“ gestrichen.\nlich mitzuteilen.“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                               7. § 7 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              „(1) Das Wahlausschreiben enthält\n„(1) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den       1. zu jedem Mitglied des Wahlvorstandes den\nWahlvorstand nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des                     Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad\nSoldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder                 und die Dienststelle,\nin ausreichender Zahl.“\n2. den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Ein-\nb) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                  sicht ausliegt,\n„Der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei             3. den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Ein-\nWahlberechtigten als Wahlvorstand, die die                    sicht ausliegt,\nmeisten Stimmen erhalten haben; als Ersatz-\n4. das Fristende für Einsprüche gegen das Wähler-\nmitglieder des Wahlvorstandes bestellt er in aus-\nverzeichnis,\nreichender Zahl die Wahlberechtigten mit den\nnächsthöheren Stimmenzahlen. Zum Vorsitzen-               5. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht\nden soll er das Mitglied des Wahlvorstandes                   werden können,\nbestellen, das die höchste Stimmenzahl erhalten           6. den Ort und den Zeitraum der Wahl sowie der\nhat.“                                                         öffentlichen Auszählung der Stimmen und\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          7. einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 1 Satz 2\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Vorausset-                  angeordnete Briefwahl.\nzungen“ das Wort „des“ durch die Wörter                 (2) Der Wahlvorstand hängt an allgemein zu-\n„für eine Zuteilung nach“ ersetzt und vor            gänglichen Stellen eine Ausfertigung oder Kopie\ndem Wort „Kommandobehörde“ das Wort                  des Wahlausschreibens aus. Die Aushänge sind\n„zuständigen“ eingefügt.                             bis zum Abschluss der Stimmabgabe in lesbarem","1806            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012\nZustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlaus-                      b) im Fall eines körperlichen Gebrechens\nschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.“                        gemäß seinem erklärten Willen durch eine\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                            Person seines Vertrauens hat kennzeich-\nnen lassen,\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:                                                         3. einem an den Wahlvorstand adressierten\nFreiumschlag mit dem Wahlberechtigten als\n„In den Wahlvorschlägen sind zu jedem Bewer-\nAbsender und der Aufschrift „Schriftliche\nber der Familienname, die Vornamen und der\nStimmabgabe“ sowie\nDienstgrad anzugeben.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              4. einem Begleitschreiben, in dem das Wahlver-\nfahren beschrieben und die Frist für die Rück-\n„(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvor-                      sendung des Wahlbriefs genannt ist.“\nschlag unverzüglich zurück, wenn\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n1. er nicht die erforderliche Zahl von Unter-\nschriften aufweist,                                          „(4) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den\nStimmzettel und legt ihn in den Stimmzettelum-\n2. keine schriftliche Zustimmung der Bewerber\nschlag. Im Fall eines körperlichen Gebrechens\nvorliegt,\nkann der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch\n3. er einen nicht wählbaren Bewerber enthält                  eine Person des Vertrauens kennzeichnen las-\noder                                                      sen. Der Stimmzettelumschlag darf nur den\n4. er von einem Wahlberechtigten unterzeichnet                Stimmzettel enthalten. Hat der Wahlberechtigte\nist, der bereits einen anderen Wahlvorschlag              den Stimmzettel durch eine Person seines Ver-\nunterzeichnet hat, und er im Fall der Strei-              trauens kennzeichnen lassen, so hat diese durch\nchung der Unterschrift dieses Wahlberechtig-              Unterschreiben der vorgedruckten Erklärung zu\nten nicht die erforderliche Zahl von Unter-               bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß\nschriften aufweist.                                       dem erklärten Willen des Wahlberechtigten ge-\nDie Rückgabe ist zu begründen. Dem Vorschla-                  kennzeichnet hat. Der Wahlberechtigte oder im\ngenden ist Gelegenheit zu geben, die Mängel                   Fall des Satzes 2 die Person des Vertrauens legt\ninnerhalb von zwei Wochen nach Aushang des                    den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Er-\nWahlausschreibens zu beseitigen.“                             klärung in den Freiumschlag und sendet diesen\nWahlbrief an den Wahlvorstand.“\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Soldaten“\ndurch die Wörter „Bewerber gültig“ ersetzt.                d) In Absatz 5 wird das Wort „Freiumschläge“\ndurch das Wort „Wahlbriefe“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Bedeu-\ntung“ das Wort „der“ durch die Wörter „des                 e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nAmtes einer“ ersetzt.                                            „(6) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl ent-\ne) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „anzusetzen“                 nimmt der Wahlvorstand den fristgerecht einge-\ndurch das Wort „einzuleiten“ ersetzt.                         gangenen Wahlbriefen, denen eine unterschrie-\n9. In § 9 wird das Wort „Soldaten“ durch das Wort                   bene Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\n„Bewerber“ ersetzt.                                              beiliegt, die Stimmzettel und legt diese, ohne\nvon ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, in eine\n10. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mit-\n„(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den                     glieder des Wahlvorstandes vermerken die\nStimmzettel, faltet ihn in der Weise, dass die                   Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzet-\nStimmabgabe nicht erkennbar ist, und legt ihn in                 telumschläge, denen keine unterschriebene Er-\ndie Wahlurne.“                                                   klärung beigefügt ist, sind mit dem Vermerk\n11. § 11 wird wie folgt geändert:                                    „ungültig“ zu versehen und ungeöffnet zu den\nWahlunterlagen zu nehmen; der Vermerk ist von\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neinem Mitglied des Wahlvorstandes zu unter-\n„Kann die Wahl wegen großer Entfernung ein-                   schreiben.“\nzelner Teile eines Wahlbereiches nicht nach\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n§ 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann\nder Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem                      aa) In Satz 1 wird das Wort „Freiumschläge“\nDisziplinarvorgesetzten die Briefwahl allgemein                    durch das Wort „Wahlbriefe“ ersetzt.\nanordnen.“                                                    bb) In Satz 2 wird das Wort „Umschläge“ durch\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   das Wort „Wahlbriefe“ ersetzt.\n„(2) Der Wahlvorstand stellt dem Wahlberech-        12. § 12 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ntigten zur Briefwahl Wahlunterlagen zur Ver-\nfügung. Sie bestehen aus                                   „Ungültig sind Stimmzettel,\n1. einem Stimmzettel und einem Stimmzettel-                1. auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet\numschlag,                                                 sind,\n2. einer vorgedruckten Erklärung, dass der                 2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt\nWahlberechtigte den Stimmzettel                           versehen sind oder\na) persönlich und geheim gekennzeichnet hat            3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei\noder                                                  ergibt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012              1807\n13. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 bis 13b ersetzt:              (2) Gewählt wird durch Handaufheben. Wider-\n„§ 13                                spricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, wird\neine geheime Wahl durchgeführt.\nVereinfachtes Wahlverfahren\n(3) Ist bei der Wahl durch Handaufheben die Ab-\nEin vereinfachtes Wahlverfahren nach Maßgabe               stimmung über alle Bewerber beendet, stellt der\nder §§ 13a und 13b ist durchzuführen                          Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1\n1. bei einer besonderen Auslandsverwendung nach               und 3 fest.\n§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes,                           (4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvor-\n2. im Fall des § 13 Absatz 3 des Soldaten-                    stand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe.\nbeteiligungsgesetzes oder                                 Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Wahlbe-\nrechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und\n3. in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraus-            diesen in der Weise gefaltet, dass die Stimmabgabe\nsichtlich weniger als sechs Monate betragen               nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Be-\nwird.                                                     hälter legen können. Nach Abschluss der Wahl\n§ 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6               stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Ab-\nbis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3,            satz 1 und 3 fest.“\ndie §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie § 15 Absatz 2             14. § 14 wird wie folgt geändert:\nwerden nicht angewendet.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 13a                                         „(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahl-\nvorstand eine Wahlniederschrift an, die von\nAblauf des vereinfachten Wahlverfahrens                     seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie\n(1) Die Bestellung des Wahlvorstandes durch                     muss enthalten\nden Disziplinarvorgesetzten erfolgt auf Vorschlag                  1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nder amtierenden Vertrauensperson; falls eine sol-\nche nicht vorhanden ist, entsprechend dem Wahl-                    2. die Zahl der gültigen Stimmzettel,\nergebnis einer Versammlung der Wahlberechtigten,                   3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,\ndie der Disziplinarvorgesetzte in diesem Fall unver-               4. die Zahl der abgegebenen Stimmen,\nzüglich nach Bildung des Wahlbereiches einzuberu-\n5. die Zahl der ungültigen Stimmzettelum-\nfen hat.\nschläge und\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte übergibt dem\n6. die Namen der gewählten Vertrauensperson\nWahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtig-\nund der beiden Stellvertreter mit der jeweils\nten. Der Wahlvorstand prüft dieses Verzeichnis,\nauf sie entfallenden Anzahl gültiger Stim-\nführt es als Wählerverzeichnis fort und beruft unver-\nmen.“\nzüglich eine Wahlversammlung zur Wahl der\nVertrauensperson und ihrer Stellvertreter ein.                b) In Absatz 2 wird das Wort „Vorkommnisse“\ndurch das Wort „Ereignisse“ ersetzt.\n(3) Der Wahlvorstand gibt das Wählerverzeichnis\nbekannt und nimmt Einsprüche gegen das Wähler-            15. § 16 wird wie folgt gefasst:\nverzeichnis entgegen. Über die Einsprüche ent-                                          „§ 16\nscheidet er sofort. Will der Wahlvorstand dem Ein-                       Aufbewahrung der Wahlunterlagen\nspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört wer-\nden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt                 Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunter-\nhat. Ist der Einspruch begründet, berichtigt der              lagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf. Zu ihnen\nWahlvorstand das Wählerverzeichnis. Die Entschei-             gehören das Wählerverzeichnis und das Wahlaus-\ndung über den Einspruch ist zu dokumentieren und              schreiben sowie die Wahlvorschläge, die Bewerber-\nzu den Wahlunterlagen zu nehmen.                              liste, die Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärun-\ngen und die Wahlniederschrift.“\n(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen\nund andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie           16. § 17 wird wie folgt gefasst:\nnach Zustimmung der Vorgeschlagenen bekannt.                                            „§ 17\n(5) Gehen keine Wahlvorschläge ein, hat der                                    Leitung der Wahl\nDisziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten auf                   (1) Der aus fünf Soldaten bestehende zentrale\ndie Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer Ver-                Wahlvorstand leitet die Wahl. Die Durchführung\ntrauensperson sowie auf die Folgen des Fehlens                der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen\nvon Wahlvorschlägen hinzuweisen und sie aufzufor-             dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den\ndern, nunmehr Wahlvorschläge abzugeben. Gehen                 Weisungen des zentralen Wahlvorstandes.\nauch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das\n(2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstandes\nWahlverfahren abzubrechen. Auf Antrag von min-\nhaben die dezentralen Wahlvorstände insbeson-\ndestens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahl-\ndere Auskünfte über die Maßnahmen zu geben,\nverfahren einzuleiten.\ndie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl\nveranlasst worden sind.\n§ 13b\n(3) Der zentrale Wahlvorstand und die dezentra-\nWahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren                len Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglie-\n(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.                 der und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unver-","1808             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012\nzüglich nach ihrer Bestellung bis auf die Ebene                2. die Großverbände und vergleichbaren Dienst-\nder Einheiten und vergleichbaren Dienststellen be-                 stellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände ein-\nkannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in                    gerichtet werden,\nden Dienststellen und Einheiten; der Aushang muss              3. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzu-\nbis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich                       reichen sind,\nsein. Eine zusätzliche Veröffentlichung in einem\ninternen elektronischen Informationssystem der                 4. den Ort und den Tag für den fristgerechten Ein-\nBundeswehr ist zulässig.“                                          gang der Wahlbriefe.“\n17. § 18 wird wie folgt geändert:                              20. § 23 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                      „§ 23\n„(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Ein-                              Wählerverzeichnis\nvernehmen mit den Organisationsbereichen de-                  (1) Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach\nzentrale Wahlvorstände                                     Laufbahn- und Statusgruppen getrenntes Verzeich-\n1. am Sitz von Großverbänden oder vergleich-               nis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen sei-\nbaren Dienststellen sowie                               nes Zuständigkeitsbereiches auf. Das Wählerver-\nzeichnis enthält zu jedem Wahlberechtigten den Fa-\n2. für sicherheitsempfindliche Bereiche.                   miliennamen, die Vornamen und den Dienstgrad. Es\nDie für die Dauer einer besonderen Auslandsver-            ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktuali-\nwendung gewählten Vertrauenspersonen sind                  sieren. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben\ndem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen                sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur\nKommandobehörde zugeordnet, welcher der                    Verfügung zu stellen.\neingesetzte Truppenteil truppendienstlich unter-              (2) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson\nstellt ist. Satz 2 gilt nicht, wenn geschlossene           eines Wahlbereiches zum maßgeblichen Zeitpunkt\nEinheiten und Verbände, insbesondere fahrende              für eine besondere Auslandsverwendung in einen\nEinheiten der Marine, mit einer beabsichtigten             anderen Truppenteil kommandiert, ist der nach\nEinsatzdauer von weniger als drei Monaten in               § 13 Absatz 2 und 3 des Soldatenbeteiligungs-\neiner besonderen Auslandsverwendung einge-                 gesetzes eintretende Stellvertreter wahlberechtigt.\nsetzt werden.“\n(3) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezen-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „bestehen“                 tralen Wahlvorstandes zur Einsicht auszulegen; die\ndurch das Wort „sollen“ ersetzt und nach dem               Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vor-\nWort „Laufbahngruppe“ das Wort „bestehen“                  gesetzten bekannt zu geben. Eine zusätzliche Ver-\neingefügt.                                                 öffentlichung des Wählerverzeichnisses in einem\nc) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „sind“ und                internen elektronischen Informationssystem der\n„erforderlich“ jeweils ein Komma eingefügt und             Bundeswehr ist zulässig.\nwerden die Wörter „ihren dienstlichen Obliegen-               (4) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des de-\nheiten“ durch die Wörter „ihrer dienstlichen               zentralen Wahlvorstandes sicherheitsempfindliche\nTätigkeit“ ersetzt.                                        Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis\nd) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die                und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Um-\nWörter „ihrer Mitglieder.“ ersetzt.                        fang als Verschlusssachen des in Betracht kom-\nmenden Geheimhaltungsgrades eingestuft werden.\n18. § 19 wird wie folgt gefasst:\nIm Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu\n„§ 19                                oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen\nUnterstützung                             erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen\ndieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.“\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung\nsowie alle Vorgesetzten unterstützen die Wahlvor-          21. § 24 wird wie folgt geändert:\nstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbeson-             a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ndere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahl-\n„(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das\nvorständen die notwendigen Unterlagen und\nWählerverzeichnis innerhalb von zwei Wochen\nRäume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf\nnach dessen Auslegung schriftlich Einspruch\nzur Verfügung.\nbeim zuständigen Wahlvorstand einlegen.\n(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände sowie de-                     (2) Über den Einspruch entscheidet der zu-\nren Ersatzmitglieder sind durch Schulungsmaßnah-                   ständige Wahlvorstand unverzüglich. Will der\nmen auf die Übernahme ihrer Aufgaben vorzuberei-                   Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll\nten.“                                                              der Betroffene gehört werden, wenn er nicht\n19. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Ent-\n„(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens                  scheidung ist dem Einspruchsführer und dem\nvier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauens-                     Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch\npersonenausschusses bis auf die Ebene der Ein-                     einen Werktag vor dem Versenden der Wahl-\nheiten und vergleichbaren Dienststellen Folgendes                  unterlagen, schriftlich mitzuteilen.“\nbekannt:                                                       b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n1. den Familiennamen, die Vornamen, den Dienst-                       „(4) Versäumt ein Einspruchsberechtigter die\ngrad und die Dienststelle seiner Mitglieder,                   Frist nach Absatz 1, obwohl er den Einspruchs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012              1809\ngrund kannte oder ihm eine Kenntnisnahme zu-                 worden ist. Der zentrale Wahlvorstand leitet\nmutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfech-                den dezentralen Wahlvorständen die Gesamt-\ntung nach § 47 des Soldatenbeteiligungsgeset-                bewerberliste zur Bekanntgabe zu.\nzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund                   (3) Die Gesamtbewerberliste ist bis auf die\nausgeschlossen.“                                             Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienst-\n22. § 25 wird wie folgt geändert:                                   stellen bekannt zu geben. Die Bekanntgabe er-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             folgt durch Aushang in den Dienststellen und\nEinheiten; der Aushang muss bis zum Abschluss\n„(1) Jeder Wahlberechtigte, der Vertrauens-               der Stimmabgabe zugänglich sein. Eine zusätz-\nperson eines Wahlbereiches ist, der für mindes-              liche Veröffentlichung in einem internen elektro-\ntens drei Monate gebildet wurde, kann sich bis               nischen Informationssystem der Bundeswehr ist\nzu der vom zentralen Wahlvorstand festgesetz-                zulässig.“\nten Frist beim dezentralen Wahlvorstand bewer-\nben. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauensper-              b) Absatz 3 wird Absatz 4.\nsonenausschusses, das keine Vertrauensperson          24. § 27 wird wie folgt geändert:\nmehr ist, kann sich bis zur festgesetzten Frist           a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbeim zentralen Wahlvorstand bewerben.“\n„(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt an-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Vorname“ durch das\nhand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel,\nWort „Vornamen“ ersetzt und werden nach dem\ngetrennt nach Wahlgängen. Die Bewerber sind in\nWort „Statusgruppe,“ die Wörter „Stamm-\nalphabetischer Reihenfolge mit den Angaben\ntruppenteil, derzeitige“ eingefügt.\nnach § 25 Absatz 2 aufzuführen.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Laufbahn- und\n„(3) Der zuständige Wahlvorstand bestätigt                Statusgruppen, Wahlumschläge,“ durch die\nden Bewerbern unverzüglich schriftlich den Ein-              Wörter „Wahlgängen, Stimmzettelumschläge,“\ngang ihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen, die               ersetzt.\ndie Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht\n25. § 28 wird wie folgt geändert:\nerfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes\nzurück und gibt Gelegenheit, den Mangel zu be-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nseitigen.“                                                      „(1) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet\nd) In Absatz 4 wird das Wort „dezentrale“ durch                 jedem Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Sie\ndas Wort „zuständige“ ersetzt.                               bestehen aus\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            1. einem Stimmzettel und einem Stimmzettel-\numschlag,\n„(5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1\nnicht für alle Organisationsbereiche, Laufbahn-              2. einer vorgedruckten Erklärung, dass der\nund Statusgruppen, denen jeweils mindestens                      Wahlberechtigte den Stimmzettel\nein Sitz nach § 20 zusteht, wenigstens eine Be-                  a) persönlich und geheim gekennzeichnet hat\nwerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs einge-                      oder\ngangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die\nb) im Fall eines körperlichen Gebrechens ge-\nWahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewer-\nmäß seinem erklärten Willen durch eine\nben können, über die dezentralen Wahlvor-\nPerson seines Vertrauens hat kennzeich-\nstände auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu\nnen lassen,\nbewerben.“\n23. § 26 wird wie folgt geändert:                                   3. einem an den dezentralen Wahlvorstand\nadressierten Freiumschlag mit dem Wahlbe-\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende                        rechtigten als Absender und der Aufschrift\nAbsätze 1 bis 3 ersetzt:                                         „Schriftliche Stimmabgabe“ sowie\n„(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt               4. einem Begleitschreiben, in dem das Wahlver-\njeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der                     fahren beschrieben und die Frist für die Rück-\nBewerber, getrennt nach Wahlgängen, in alpha-                    sendung des Wahlbriefs genannt ist.“\nbetischer Reihenfolge mit den Angaben nach\n§ 25 Absatz 2 auf und übersendet sie dem                  b) In Absatz 2 wird das Wort „Wähler“ durch das\nzentralen Wahlvorstand.                                      Wort „Wahlberechtigte“ ersetzt.\n(2) Nachdem der zentrale Wahlvorstand alle             c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nBewerberlisten erhalten hat, stellt er die Gesamt-              „(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den\nbewerberliste, getrennt nach Wahlgängen, in                  Stimmzettel und legt ihn in den Stimmzettel-\nalphabetischer Reihenfolge und unter sinnge-                 umschlag. Im Fall eines körperlichen Gebre-\nmäßer Anwendung der Sicherheitsbestimmun-                    chens kann der Wahlberechtigte den Stimmzet-\ngen nach § 23 Absatz 4 zusammen. Jedes Mit-                  tel durch eine Person des Vertrauens kennzeich-\nglied des Gesamtvertrauenspersonenausschus-                  nen lassen. Der Stimmzettelumschlag darf nur\nses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird               den Stimmzettel enthalten. Hat der Wahlberech-\nder Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs                tigte den Stimmzettel durch eine Person seines\nder Bewerbungsfrist angehört, und dem Orga-                  Vertrauens kennzeichnen lassen, so hat diese\nnisationsbereich zugeteilt, für den es in den                durch Unterschreiben der vorgedruckten Er-\nGesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt                    klärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel","1810            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012\ngemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtig-                  vorstand übermittelt. Eine Kopie nimmt der de-\nten gekennzeichnet hat. Der Wahlberechtigte                    zentrale Wahlvorstand zu seinen Wahlunter-\noder im Fall des Satzes 2 die Person des Ver-                  lagen.\ntrauens legt den Stimmzettelumschlag zusam-                       (2) Der zentrale Wahlvorstand stellt auf der\nmen mit der Erklärung in den Freiumschlag und                  Grundlage der übersandten Wahlergebnisse der\nsendet diesen Wahlbrief an den dezentralen                     dezentralen Wahlvorstände das Gesamtergebnis\nWahlvorstand.“                                                 fest. Die Feststellung ist getrennt nach Organi-\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                              sationsbereichen und Wahlgängen vorzuneh-\n„(4) Der dezentrale Wahlvorstand entnimmt                   men. Das Gesamtergebnis ist als Anlage zur\nden eingehenden Wahlbriefen die Stimmzettel-                   Wahlniederschrift zu nehmen.\numschläge und legt diese, wenn die unterschrie-                   (3) Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauens-\nbene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine ver-               personenausschusses sind die Bewerber ge-\nschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglie-                  wählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stim-\nder des dezentralen Wahlvorstandes vermerken                   men erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ent-\ndie Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimm-                   scheidet das Los; es wird vom Vorsitzenden des\nzettelumschläge, denen keine unterschriebene                   zentralen Wahlvorstandes gezogen.“\nErklärung beigefügt ist, sind mit dem Vermerk\nb) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\n„ungültig“ zu versehen und ungeöffnet zu den\nWahlunterlagen zu nehmen; der Vermerk ist von          28. § 31 wird wie folgt geändert:\neinem Mitglied des Wahlvorstandes zu unter-                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nschreiben. Die Wahlurne ist vor unbefugtem\nZugriff zu schützen.“                                             „(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zen-\ntrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvor-\n26. § 29 wird wie folgt geändert:\nstände Wahlniederschriften an, die von allen an-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                  wesenden Mitgliedern des jeweiligen Wahlvor-\n„(1) Am Tag nach der Frist, die für den Ein-                standes zu unterzeichnen sind. Jede Wahlnie-\ngang der Wahlbriefe beim dezentralen Wahlvor-                  derschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,\nstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei                  die Zahl der\nMitglieder des dezentralen Wahlvorstandes die                  1. Wahlberechtigten,\nWahlurnen. Sie entnehmen den Stimmzettel-\numschlägen die Stimmzettel und prüfen deren                    2. Wahlbriefe und Stimmzettelumschläge, die\nGültigkeit. Ungültig sind Stimmzettel,                             nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3\nSatz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu\n1. auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet                      nehmen sind,\nist,\n3. gültigen Stimmzettel,\n2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt\nversehen sind oder                                         4. ungültigen Stimmzettel und\n3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifels-              5. Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber\nfrei ergibt.                                                   entfallen, wobei die Statusgruppe des Bewer-\nbers anzugeben ist.“\n(2) Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste\nzu erfassen und von den übrigen Stimmzetteln               b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „der“ die\ngetrennt bei den Wahlunterlagen aufzubewah-                    Wörter „in diesem Wahlgang“ eingefügt.\nren.“                                                      c) In Absatz 3 wird das Wort „Vorkommnisse“\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Freiumschläge“                      durch das Wort „Ereignisse“ und das Wort „Nie-\njeweils durch das Wort „Wahlbriefe“ ersetzt.                   derschrift“ durch das Wort „Wahlniederschrift“\n27. § 30 wird wie folgt geändert:                                     ersetzt.\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:          29. Die §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst:\n„(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses                                         „§ 33\ndurch den dezentralen Wahlvorstand enthält,                          Bekanntgabe des Wahlergebnisses\ngetrennt nach Wahlgängen, die Zahl der\n(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundes-\n1. Wahlberechtigten,                                       ministerium der Verteidigung sowie den Organisa-\n2. Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die                tionsbereichen das Wahlergebnis durch Übermitt-\nnach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3            lung der Wahlniederschrift nach § 31 Absatz 2 be-\nSatz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu             kannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrich-\nnehmen sind,                                           tigung der gewählten Bewerber nach § 32 zu be-\n3. gültigen Stimmzettel,                                   rücksichtigen.\n4. ungültigen Stimmzettel und                                 (2) Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag be-\nkannt gegeben, der auf die Veröffentlichung der\n5. Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber                Angaben nach Absatz 1 in einem internen elektro-\nentfallen.                                             nischen Informationssystem der Bundeswehr folgt.\nDas Ergebnis wird von den anwesenden Mitglie-              Das Datum der Einstellung ist durch den zentralen\ndern des dezentralen Wahlvorstandes unter-                 Wahlvorstand zu vermerken und zu den Wahlunter-\nzeichnet und unverzüglich dem zentralen Wahl-              lagen zu nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012                   1811\n§ 34                                       Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbetei-\nAufbewahrung der Wahlunterlagen                            ligungsgesetz vom 22. August 2012 (BGBl. I\nS. 1805) am 31. August 2012 bestellt worden ist,\nDer Gesamtvertrauenspersonenausschuss be-                       ist diese Verordnung in der bis dahin geltenden\nwahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner                       Fassung weiter anzuwenden.“\nAmtszeit auf. Zu ihnen gehören die Wählerverzeich-\nnisse, die Wahlausschreiben, die Bewerberlisten,\ndie Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärungen,                                             Artikel 2\ndie Wahlniederschriften und die Dokumentation\nder Bekanntgabe des Wahlergebnisses.“                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n30. § 35 wird wie folgt gefasst:\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\n„§ 35\ndung in Kraft.\nÜbergangsregelung aus Anlass der\nErsten Verordnung zur Änderung der                        (2) Gleichzeitig tritt die Vertrauenspersonenwahl-\nWahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz                verordnung vom 8. Februar 1991 (BGBl. I S. 420), die\nFür Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvor-             durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Juli 1995\nstand vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur             (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 22. August 2012\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nIn Vertretung\nR ü d i g e r Wo l f"]}