{"id":"bgbl1-2012-39-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":39,"date":"2012-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus","law_date":"2012-08-20T00:00:00Z","page":1798,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1798           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012\nGesetz\nzur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus\nVom 20. August 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                        §2\nsen:\nInhalt der Datei und Speicherungspflicht\nDie beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits er-\nArtikel 1                            hobene Daten nach § 3 Absatz 1 in der Datei nach § 1\nzu speichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden\nGesetz\nRechtsvorschriften über polizeiliche oder nachrichten-\nzur Errichtung einer                       dienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse) verfügen, dass\nstandardisierten zentralen Datei von                 die Daten sich beziehen auf\nPolizeibehörden und Nachrichtendiensten\n1. Personen,\nvon Bund und Ländern zur Bekämpfung\ndes gewaltbezogenen Rechtsextremismus                        a) bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\n(Rechtsextremismus-Datei-Gesetz – RED-G)                         dass sie einer terroristischen Vereinigung nach\n§ 129a des Strafgesetzbuchs mit rechtsextremis-\ntischem Hintergrund angehören oder diese unter-\n§1                                      stützen,\nDatei zur Bekämpfung des                         b) die als Täter oder Teilnehmer einer rechtsextre-\ngewaltbezogenen Rechtsextremismus                         mistischen Gewalttat Beschuldigte oder rechts-\nkräftig Verurteilte sind;\n(1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverord-\nnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes            2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-\nbestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminal-             fertigen, dass sie rechtsextremistische Bestrebun-\nämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes                 gen verfolgen und in Verbindung damit zur Gewalt\nund der Länder sowie der Militärische Abschirmdienst            aufrufen, die Anwendung von rechtsextremistisch\nführen beim Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer je-           begründeter Gewalt als Mittel zur Durchsetzung\nweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung oder              politischer Belange unterstützen, vorbereiten oder\nBekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremis-                  durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen oder\nmus, insbesondere zur Verhinderung und Verfolgung               bei denen Schusswaffen ohne die erforderlichen\nvon Straftaten mit derartigem Hintergrund, eine ge-             waffenrechtlichen Berechtigungen, Kriegswaffen\nmeinsame standardisierte zentrale Datei.                        oder Explosivstoffe aufgefunden wurden;\n3. Personen, die den Sicherheitsbehörden aufgrund\n(2) Zur Teilnahme an der Datei sind als beteiligte Be-\nvon Tatsachen als Angehörige der rechtsextremis-\nhörden im Benehmen mit dem Bundesministerium des\ntischen Szene bekannt sind, wenn sie mit den in\nInnern weitere Polizeivollzugsbehörden berechtigt, so-\nNummer 1 oder in Nummer 2 genannten Personen\nweit\nnicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt stehen\n1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des gewaltbe-                 und durch sie weiterführende Hinweise für die Auf-\nzogenen Rechtsextremismus nicht nur im Einzelfall           klärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen\nbesonders zugewiesen sind,                                  Rechtsextremismus zu erwarten sind (Kontaktperso-\nnen), oder\n2. ihr Zugriff auf die Datei für die Wahrnehmung der\n4. a) rechtsextremistische Vereinigungen und Gruppie-\nAufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies un-\nrungen,\nter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen\nder Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der           b) Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Tele-\nbeteiligten Behörden angemessen ist.                           kommunikationsanschlüsse,         Telekommunika-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012             1799\ntionsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für              hh) Angaben zum Schulabschluss, zur berufs-\nelektronische Post,                                                qualifizierenden Ausbildung und zum ausge-\nübten Beruf,\nbei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\ndass sie im Zusammenhang mit einer Person nach                   ii)  Angaben zu einer gegenwärtigen oder frühe-\nNummer 1 oder Nummer 2 stehen und durch sie                           ren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Ein-\nHinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des                       richtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des\ngewaltbezogenen Rechtsextremismus gewonnen                            Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer\nwerden können,                                                        Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder\n-einrichtung, einem öffentlichen Verkehrs-\nund die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Be-\nmittel oder Amtsgebäude,\nkämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus\nerforderlich ist. Satz 1 gilt nur für Daten, die die betei-          jj)  Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere\nligten Behörden nach den für sie geltenden Rechtsvor-                     Waffenbesitz, oder zum Gewaltbezug der\nschriften automatisiert verarbeiten dürfen.                               Person,\nkk)  Fahrlizenzen und Luftfahrtscheine,\n§3                                      ll)  besuchte Orte oder Gebiete, an oder in de-\nZu speichernde Datenarten                                 nen sich die in § 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2\ngenannten Personen treffen,\n(1) In der Datei werden, soweit vorhanden, folgende\nDatenarten gespeichert:                                              mm) Kontaktpersonen nach § 2 Satz 1 Nummer 3\nzu den jeweiligen Personen nach § 2 Satz 1\n1. zu Personen\nNummer 1 oder 2,\na) nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Familien-                  nn) der Tag, an dem das letzte Ereignis einge-\nname, die Vornamen, frühere Namen, andere Na-                      treten ist, das die Speicherung der Erkennt-\nmen, Aliaspersonalien, abweichende Namens-                         nisse begründet,\nschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsda-\ntum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle               oo) auf Tatsachen beruhende zusammenfas-\nund frühere Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige                    sende besondere Bemerkungen, ergän-\nund frühere Anschriften, besondere körperliche                     zende Hinweise und Bewertungen zu\nMerkmale, Lichtbilder, die Bezeichnung der Fall-                   Grunddaten und erweiterten Grunddaten,\ngruppe nach den vorstehend genannten Kriterien                     die bereits in Dateien der beteiligten Behör-\nzum Personenkreis und, soweit keine anderen                        den gespeichert sind, sofern dies im Einzel-\ngesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen                           fall nach pflichtgemäßem Ermessen geboten\nund dies zur Identifizierung einer Person erforder-                und zur Aufklärung oder Bekämpfung des\nlich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grund-                    gewaltbezogenen Rechtsextremismus uner-\ndaten),                                                            lässlich ist,\nb) nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie zu Kon-                  pp) aktuelle Haftbefehle mit rechtsextremis-\ntaktpersonen, bei denen Tatsachen die Annahme                      tischem Hintergrund,\nrechtfertigen, dass sie von der Planung oder Be-              qq) besuchte rechtsextremistische         Konzerte\ngehung einer unter § 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-                       und sonstige Veranstaltungen,\nstabe b genannten Straftat oder der Ausübung,                 rr)  Angaben über den Besitz oder die Erstellung\nUnterstützung oder Vorbereitung rechtsextremis-                    von rechtsextremistischen Druckerzeugnis-\ntischer Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 2                    sen, Handschriften, Abbildungen, Trägerme-\nKenntnis haben, folgende weitere Datenarten (er-                   dien wie Büchern und Medienträgern, je-\nweiterte Grunddaten):                                              weils in nicht geringer Menge,\naa)   eigene oder von ihnen genutzte Telekommu-               ss)  Sprachkenntnisse,\nnikationsanschlüsse und Telekommunika-\ntionsendgeräte,                                         tt)  aktuelle und frühere Mitgliedschaften sowie\nFunktionen (Funktionär, Mitglied oder An-\nbb) Adressen für elektronische Post,                               hänger) in rechtsextremistischen Vereinen\ncc)   Bankverbindungen,                                            und sonstigen rechtsextremistischen Orga-\nnisationen,\ndd) Schließfächer,\nuu) Zugehörigkeit zu rechtsextremistischen\nee)   auf die Person zugelassene oder von ihr ge-                  Netzwerken und sonstigen rechtsextremis-\nnutzte Fahrzeuge,                                            tischen Gruppierungen;\nff)   Familienstand,                                    2. Angaben zur Identifizierung der in § 2 Satz 1 Num-\ngg) besondere Fähigkeiten, die nach den auf                mer 4 genannten rechtsextremistischen Vereinigun-\nbestimmten Tatsachen beruhenden Erkennt-             gen und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindun-\nnissen der beteiligten Behörden der Vorbe-           gen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse,\nreitung und Durchführung terroristischer             Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder\nStraftaten nach § 129a Absatz 1 und 2 des            Adressen für elektronische Post, mit Ausnahme wei-\nStrafgesetzbuchs dienen können, insbeson-            terer personenbezogener Daten, und\ndere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten        3. zu den jeweiligen Daten nach den Nummern 1 und 2\nin der Herstellung oder im Umgang mit                die Angabe der Behörde, die über die Erkenntnisse\nSprengstoffen oder Waffen,                           verfügt, sowie das zugehörige Aktenzeichen oder","1800            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012\nsonstige Geschäftszeichen und, soweit vorhanden,          Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grund-\ndie jeweilige Einstufung als Verschlusssache.             daten kann die abfragende Behörde im Falle eines Tref-\nfers Zugriff erhalten, wenn die Behörde, die die Daten\n(2) Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer an-\neingegeben hat, dies im Einzelfall auf Ersuchen ge-\nderen Rechtsvorschrift zu kennzeichnen sind, ist diese\nwährt. Die Entscheidung hierüber richtet sich nach\nKennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der\nden jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.\nDatei aufrechtzuerhalten.\n(2) Die abfragende Behörde darf im Falle eines Tref-\n§4                                fers unmittelbar auf die erweiterten Grunddaten zugrei-\nfen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Ab-\nBeschränkte und verdeckte Speicherung\nwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder\n(1) Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen              die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben, Ge-\noder besonders schutzwürdige Interessen des Betrof-           sundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen\nfenen dies ausnahmsweise erfordern, darf eine betei-          von erheblichem Wert, deren Erhaltung und Funktion\nligte Behörde entweder von einer Speicherung der in           im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, im\n§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten erwei-            Zusammenhang mit der Bekämpfung des gewaltbezo-\nterten Grunddaten ganz oder teilweise absehen (be-            genen Rechtsextremismus unerlässlich ist und die Da-\nschränkte Speicherung) oder alle jeweiligen Daten zu          tenübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht recht-\nin § 2 genannten Personen, rechtsextremistischen Ver-         zeitig erfolgen kann (Eilfall) und keine Anhaltspunkte\neinigungen und Gruppierungen, Sachen, Bankverbin-             vorliegen, dass die Behörde, die die Daten eingegeben\ndungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen,           hat, den Zugriff nach Absatz 1 Satz 4 verweigern wür-\nTelekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder             de. Ob ein Eilfall vorliegt, entscheidet der Behördenlei-\nAdressen für elektronische Post in der Weise eingeben,        ter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter\ndass die anderen beteiligten Behörden im Falle einer          des höheren Dienstes. Die Entscheidung und ihre\nAbfrage die Speicherung der Daten nicht erkennen              Gründe sind zu dokumentieren. Der Zugriff ist unter\nund keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten       Hinweis auf die Entscheidung nach Satz 3 zu protokol-\n(verdeckte Speicherung). Über beschränkte und ver-            lieren. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat,\ndeckte Speicherungen entscheidet der jeweilige Behör-         muss unverzüglich um nachträgliche Zustimmung er-\ndenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Be-         sucht werden. Wird die nachträgliche Zustimmung ver-\namter des höheren Dienstes.                                   weigert, ist die weitere Verwendung dieser Daten unzu-\nlässig. Die abfragende Behörde hat die Daten unver-\n(2) Sind Daten, auf die sich eine Abfrage bezieht,\nzüglich zu löschen oder nach § 12 Absatz 3 zu sperren.\nverdeckt gespeichert, wird die Behörde, die die Daten\nSind die Daten einem Dritten übermittelt worden, ist\neingegeben hat, automatisiert durch Übermittlung aller\ndieser unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die wei-\nAbfragedaten über die Abfrage unterrichtet und hat un-\ntere Verwendung der Daten unzulässig ist.\nverzüglich mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzu-\nnehmen, um zu klären, ob Erkenntnisse nach § 8 über-              (3) Innerhalb der beteiligten Behörden erhalten aus-\nmittelt werden können. Die Behörde, die die Daten ein-        schließlich hierzu ermächtigte Personen Zugriff auf die\ngegeben hat, sieht von einer Kontaktaufnahme nur ab,          Datei.\nwenn Geheimhaltungsinteressen auch nach den Um-\nständen des Einzelfalls überwiegen. Die wesentlichen              (4) Bei jeder Abfrage müssen der Zweck und die\nGründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind zu do-           Dringlichkeit angegeben und dokumentiert werden\nkumentieren. Die übermittelten Anfragedaten sowie die         und erkennbar sein.\nDokumentation nach Satz 3 sind spätestens zu löschen\noder zu vernichten, wenn die verdeckt gespeicherten                                         §6\nDaten zu löschen sind.                                                     Weitere Verwendung der Daten\n§5                                    (1) Die abfragende Behörde darf die Daten, auf die\nsie Zugriff erhalten hat, zur Prüfung, ob der Treffer der\nZugriff auf die Daten                       gesuchten Person oder der gesuchten Angabe nach § 2\n(1) Die beteiligten Behörden dürfen die in der Datei       Satz 1 Nummer 4 zuzuordnen ist, für ein Ersuchen um\nnach § 1 gespeicherten Daten im automatisierten Ver-          Übermittlung von Erkenntnissen zur Wahrnehmung ih-\nfahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen       rer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung oder Bekämpfung\nAufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewalt-           des gewaltbezogenen Rechtsextremismus und zu den\nbezogenen Rechtsextremismus erforderlich ist. Im Falle        Zwecken nach § 7 nutzen. Eine Nutzung zu einem an-\neines Treffers erhält die abfragende Behörde Zugriff          deren Zweck als zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Auf-\ngabe zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbe-\n1. a) bei einer Abfrage zu Personen auf die zu ihnen          zogenen Rechtsextremismus ist nur zulässig, soweit\ngespeicherten Grunddaten oder\n1. dies zur Verfolgung einer besonders schweren Straf-\nb) bei einer Abfrage zu rechtsextremistischen Verei-           tat oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben,\nnigungen und Gruppierungen, Sachen, Bankver-                Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich\nbindungen, Anschriften, Telekommunikationsan-               ist und\nschlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Inter-\nnetseiten oder Adressen für elektronische Post         2. die Behörde, die die Daten eingegeben hat, der Ver-\nnach § 2 Satz 1 Nummer 4 auf die dazu gespei-               wendung zustimmt.\ncherten Daten und\n(2) Im Eilfall darf die abfragende Behörde die Daten,\n2. auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.                  auf die sie nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Zugriff erhalten hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012                1801\nnur nutzen, soweit dies zur Abwehr der gegenwärtigen         jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn das\nGefahr nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unerlässlich ist.            Ziel der projektbezogenen erweiterten Nutzung bei Pro-\n(3) Im Falle einer Verwendung nach Absatz 1 Satz 2        jektende noch nicht erreicht worden ist und diese wei-\noder Absatz 2 sind die Daten zu kennzeichnen. Nach           terhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.\neiner Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den              (4) Die projektbezogene erweiterte Nutzung darf nur\nEmpfänger aufrechtzuerhalten; Gleiches gilt für Kenn-        auf Antrag angeordnet werden. Der Antrag ist durch\nzeichnungen nach § 3 Absatz 2.                               den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter schriftlich\n(4) Soweit das Bundeskriminalamt, die Landeskrimi-        zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die An-\nnalämter oder weitere beteiligte Polizeivollzugsbehör-       ordnung erforderlichen Angaben enthalten. Zuständig\nden nach § 1 Absatz 2 auf Ersuchen oder im Auftrag           für die Anordnung ist die die Fachaufsicht über die an-\nder das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führenden       tragstellende Behörde führende oberste Bundes- oder\nStaatsanwaltschaft die Datei nach § 1 nutzen, übermit-       Landesbehörde. Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr\nteln sie dieser die Daten, auf die sie Zugriff erhalten      sind der Grund der Anordnung, die für die projektbezo-\nhaben, für die Zwecke der Strafverfolgung. Sie darf          gene erweiterte Datennutzung erforderlichen Datenar-\ndie Daten für Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 verwen-          ten nach § 3, der Funktionsumfang und die Dauer der\nden. § 487 Absatz 3 der Strafprozessordnung gilt ent-        projektbezogenen erweiterten Datennutzung anzuge-\nsprechend.                                                   ben. Der Funktionsumfang der projektbezogenen er-\nweiterten Datennutzung ist auf das zur Erreichung des\n§7                                Projektziels erforderliche Maß zu beschränken. Die An-\nErweiterte Datennutzung                      ordnung ist zu begründen. Aus der Begründung müs-\nsen sich die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraus-\n(1) Die beteiligten Behörden dürfen zur Erfüllung ih-     setzungen ergeben, insbesondere, dass die projektbe-\nrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben die in der Datei        zogene erweiterte Nutzung erforderlich ist, um weitere\nnach § 3 gespeicherten Datenarten erweitert nutzen,          Zusammenhänge aufzuklären. Die anordnende Be-\nsoweit dies im Rahmen eines bestimmten Projekts zur          hörde hält Antrag und Anordnung für datenschutzrecht-\nSammlung und Auswertung von Informationen über               liche Kontrollzwecke zwei Jahre, mindestens jedoch für\nkonkrete rechtsextremistische Bestrebungen, die da-          die Dauer der projektbezogenen erweiterten Nutzung\nrauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewalt-          vor. Für Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 3 gelten\nanwendung vorzubereiten, oder zur Verfolgung gewalt-         die Sätze 1 bis 10 entsprechend.\nbezogener rechtsextremistischer Straftaten im Einzelfall\nerforderlich ist, um weitere Zusammenhänge aufzuklä-            (5) § 6 Absatz 4 Satz 1 gilt für aus einem Projekt\nren. Satz 1 gilt entsprechend für Projekte zur Verhinde-     nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entsprechend.\nrung gewaltbezogener rechtsextremistischer Straftaten,\nsoweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine                                    §8\nsolche Straftat begangen werden soll. Projekte zur Ver-\nfolgung oder Verhinderung von Straftaten nach Satz 1                     Übermittlung von Erkenntnissen\noder Satz 2 dürfen sich nur auf Straftaten nach den\nDie Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines\n§§ 88 bis 89b, 91, 102, 105, 106, 108, 125a bis 129a,\nErsuchens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder von erweitert\n211, 212, 224, 226, 227, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308,\ngenutzten Daten nach § 7 zwischen den beteiligten Be-\n310 des Strafgesetzbuchs beziehen.\nhörden richtet sich nach den jeweils geltenden Über-\n(2) Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen von       mittlungsvorschriften.\nZusammenhängen zwischen Personen, Personengrup-\npierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der\n§9\nAusschluss von unbedeutenden Informationen und Er-\nkenntnissen, die Zuordnung eingehender Informationen                 Datenschutzrechtliche Verantwortung\nzu bekannten Sachverhalten sowie die statistische\nAuswertung der gespeicherten Daten. Hierzu dürfen               (1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die\ndie beteiligten Behörden Daten auch mittels                  in der Datei gespeicherten Daten, namentlich für die\nRechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Ein-\n1. phonetischer oder unvollständiger Daten,                  gabe sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten,\n2. der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern,            trägt die Behörde, die die Daten eingegeben hat. Die\n3. der Verknüpfung von Personen, Institutionen, Orga-        Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss erkenn-\nnisationen, Sachen oder                                  bar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Ab-\nfrage trägt die abfragende Behörde. Die Verantwortung\n4. der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien              für die erweiterte Datennutzung nach § 7 trägt die Be-\naus der Datei abfragen sowie räumliche und sonstige          hörde, die die Daten zu diesen Zwecken verwendet.\nBeziehungen zwischen Personen und Zusammenhänge\nzwischen Personen, Personengruppierungen, Institu-              (2) Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat,\ntionen, Objekten und Sachen darstellen sowie die             darf diese Daten ändern, berichtigen, sperren oder lö-\nSuchkriterien gewichten.                                     schen.\n(3) Die Zugriffsberechtigung ist im Rahmen der pro-          (3) Hat eine Behörde Anhaltspunkte dafür, dass Da-\njektbezogenen erweiterten Nutzung auf die Personen           ten, die eine andere Behörde eingegeben hat, unrichtig\nzu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten auf die-        sind, teilt sie dies umgehend der Behörde, die die Da-\nsem Anwendungsgebiet betraut sind. Die projektbezo-          ten eingegeben hat, mit, die diese Mitteilung unverzüg-\ngene erweiterte Nutzung der Datei ist auf höchstens          lich prüft und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich\nzwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zweimalig um         berichtigt.","1802           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012\n§ 10                              oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung\nProtokollierung,                         und Funktion im besonderen öffentlichen Interesse ge-\ntechnische und organisatorische Maßnahmen                boten ist, unerlässlich ist und die Aufklärung des Sach-\nverhalts ansonsten aussichtslos oder wesentlich er-\n(1) Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für       schwert wäre oder der Betroffene einwilligt.\nZwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die\nAngaben, die die Feststellung der aufgerufenen Daten-           (4) Die eingebenden Behörden prüfen nach den Fris-\nsätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verant-         ten, die für die Erkenntnisdaten gelten, und bei der Ein-\nwortliche Behörde und den Zugriffszweck nach § 5 Ab-         zelfallbearbeitung, ob personenbezogene Daten zu be-\nsatz 4 oder § 7 zu protokollieren. Die Protokolldaten        richtigen oder zu löschen sind.\ndürfen nur verwendet werden, soweit ihre Kenntnis für\nZwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung,                                     § 13\nzur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs                              Errichtungsanordnung\nder Datenverarbeitungsanlage oder zum Nachweis der\nKenntnisnahme bei Verschlusssachen erforderlich ist.            Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Da-\nDie ausschließlich für Zwecke nach Satz 1 gespeicher-        tei in einer Errichtungsanordnung im Einvernehmen mit\nten Protokolldaten sind nach 18 Monaten zu löschen.          den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu\n(2) Das Bundeskriminalamt hat die nach § 9 des            1. den Bereichen des erfassten gewaltbezogenen\nBundesdatenschutzgesetzes erforderlichen techni-                 Rechtsextremismus,\nschen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.            2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden\nnach § 1 Absatz 2,\n§ 11\n3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Ab-\nDatenschutzrechtliche Kontrolle,                      satz 1,\nAuskunft an den Betroffenen\n4. der Eingabe der zu speichernden Daten,\n(1) Die Kontrolle der Durchführung des Datenschut-\nzes obliegt nach § 24 Absatz 1 des Bundesdaten-              5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der\nschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Da-                beteiligten Behörden,\ntenschutz und die Informationsfreiheit. Die daten-           6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit\nschutzrechtliche Kontrolle der Eingabe und der Abfrage           einer Abfrage,\nvon Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach\ndem Datenschutzgesetz des Landes.                            7. Umfang und Verfahren der erweiterten Datennutzung\nnach § 7 und\n(2) Über die nicht verdeckt gespeicherten Daten er-\nteilt das Bundeskriminalamt die Auskunft nach § 19 des       8. der Protokollierung.\nBundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der            Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des\nBehörde, die die datenschutzrechtliche Verantwortung         Bundesministeriums des Innern, des Bundesministe-\nnach § 9 Absatz 1 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der      riums der Verteidigung und der für die beteiligten Be-\nAuskunftserteilung nach den für sie geltenden Rechts-        hörden der Länder zuständigen obersten Landesbehör-\nvorschriften prüft. Die Auskunft zu verdeckt gespei-         den. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ncherten Daten richtet sich nach den für die Behörde,         die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungs-\ndie die Daten eingegeben hat, geltenden Rechtsvor-           anordnung anzuhören.\nschriften.\n§ 14\n§ 12\nEinschränkung von Grundrechten\nBerichtigung,\nLöschung und Sperrung von Daten                       Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldege-\nheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Un-\n(1) Unrichtige Daten sind zu berichtigen.                 verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-\n(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn          setzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\nihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für       schränkt.\ndie Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen\nRechtsextremismus, insbesondere zur Verhinderung                                         § 15\nund Verfolgung von Straftaten mit derartigem Hinter-\ngrund, nicht mehr erforderlich ist. Sie sind spätestens                           Außerkrafttreten\nzu löschen, wenn die zugehörigen Erkenntnisse nach              § 7 tritt am 31. Januar 2016 außer Kraft.\nden für die beteiligten Behörden jeweils geltenden\nRechtsvorschriften zu löschen sind.                                                   Artikel 2\n(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,\nÄnderung des\nwenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die\nLöschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen\nBundesverfassungsschutzgesetzes\nbeeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für           In § 6 Satz 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes\nden Zweck abgerufen und genutzt werden, für den die          vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das\nLöschung unterblieben ist; sie dürfen auch abgerufen         zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember\nund genutzt werden, soweit dies zur Abwehr einer Ge-         2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, werden\nfahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates,        nach dem Wort „Macht“ ein Komma und die Wörter\nfür Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person       „von rechtsextremistischen Bestrebungen“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012              1803\nArtikel 3                              destag bestellt werden, zu evaluieren. Bei der Untersu-\nchung sind auch die Häufigkeit und die Auswirkungen\nInkrafttreten\nder mit den Datenerhebungen, -verarbeitungen und\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung         -nutzungen verbundenen Grundrechtseingriffe einzube-\nin Kraft.                                                     ziehen und in Beziehung zu setzen zu der anhand von\n(2) Die Anwendung des Artikels 1 ist von der Bundes-       Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der\nregierung vor dem 31. Januar 2016 unter Einbeziehung          Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremis-\neines oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverstän-           mus. Die Sachverständigenauswahl muss dem Maß-\ndiger, die im Einvernehmen mit dem Deutschen Bun-             stab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung tragen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. August 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}