{"id":"bgbl1-2012-38-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":38,"date":"2012-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/38#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_38.pdf#page=41","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes (NWRG-Durchführungsverordnung  NWRG-DV)","law_date":"2012-07-31T00:00:00Z","page":1765,"pdf_page":41,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012            1765\nVerordnung\nzur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes\n(NWRG-Durchführungsverordnung – NWRG-DV)\nVom 31. Juli 2012\nAuf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 sowie des § 22         Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe vom\nAbsatz 2 Satz 2 des Nationalen-Waffenregister-Geset-        6. Juli 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B3) in der jeweils ak-\nzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366) verordnet das       tuellen Fassung. Änderungen des Datenaustauschstan-\nBundesministerium des Innern:                               dards XWaffe werden vom Bundesministerium des In-\nnern im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben\n§1                               ist das Herausgabedatum und ab wann der geänderte\nInhalt der Datensätze                      Datenaustauschstandard XWaffe anzuwenden ist.\n(1) Die Speicherung der Daten im Nationalen Waf-            (3) Der Datenübertragung werden allgemein aner-\nfenregister erfolgt nach Maßgabe des Datensatzes für        kannte Standards zugrunde gelegt. Die Verschlüsse-\ndas Waffenwesen (DSWaffe) vom 6. Juli 2012 (BAnz AT         lung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik.\n22.08.2012 B2) in der jeweils aktuellen Fassung. Ände-      Die von der Registerbehörde im Bundesanzeiger be-\nrungen des DSWaffe werden vom Bundesministerium             kannt gemachten technischen Ausführungsregeln vom\ndes Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzu-         29. Juni 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B7) sind in der je-\ngeben ist das Herausgabedatum und ab wann der ge-           weils aktuellen Fassung anzuwenden. Änderungen wer-\nänderte DSWaffe anzuwenden ist.                             den von der Registerbehörde im Bundesanzeiger be-\nkannt gemacht; anzugeben ist, ab wann die geänderten\n(2) Der jeweils aktuelle Stand des DSWaffe ist beim\nAusführungsregeln anzuwenden sind.\nBundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln,\nzu beziehen. Die Bekanntmachungen sind beim Bun-               (4) Der jeweils aktuelle Stand des Datenaustausch-\ndesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jeder-        standards XWaffe und der technischen Ausführungsre-\nmann zugänglich und archivmäßig gesichert niederge-         geln sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbara-\nlegt.                                                       straße 1, 50735 Köln, zu beziehen. Die Bekanntma-\nchungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,\n§2                               56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig\ngesichert niedergelegt.\nDatenübermittlung an die Registerbehörde\n(1) Die Datenübermittlung erfolgt über die informati-                               §3\nonstechnischen Netze von Bund, Ländern und Kommu-\nnen. Soweit für die Datenübermittlung die informations-                           Verfahren zur\ntechnischen Netze von Bund und Ländern genutzt wer-               Datenübermittlung an die Registerbehörde\nden, ist ab dem 1. Januar 2015 an deren Stelle das vom         (1) Liegt zu einer Person noch kein Datensatz im Na-\nBund betriebene Verbindungsnetz zu nutzen.                  tionalen Waffenregister vor, wird ein neuer Datensatz\n(2) Die Datenübermittlung durch die Waffenbehör-         angelegt und an die Registerbehörde übermittelt. Die\nden an die Registerbehörde erfolgt elektronisch unter       Registerbehörde vergibt für die Person eine Ordnungs-","1766           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\nnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die                                        §5\nWaffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf                      Datenabruf im automatisierten Verfahren\ndiese Ordnungsnummer Erlaubnisdaten. Die Register-\nbehörde vergibt zu den übermittelten Erlaubnisdaten             Die Datenübermittlung durch Abruf im automatisier-\neine weitere Ordnungsnummer und teilt diese der Waf-         ten Verfahren erfolgt unter Nutzung des Datenaus-\nfenbehörde mit. Hierauf aufbauend übermittelt die Waf-       tauschstandards XWaffe oder über die von der Regis-\nfenbehörde der Registerbehörde Waffendaten. Auch für         terbehörde bereitgestellte Portalanwendung. § 2 Ab-\ndie Waffendaten vergibt die Registerbehörde eine Ord-        satz 1 und 3 gilt entsprechend.\nnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit.\n§6\n(2) Besteht im Register zu einer Person oder einer                         Auskunft bei Anfragen\nWaffe bereits ein Datensatz, werden diesem die über-                       mit unvollständigen Angaben\nmittelten Daten durch Angabe der Ordnungsnummer\nnach § 4 Absatz 4 des Nationalen-Waffenregister-Ge-             Können Datensätze bei einem unvollständigen Über-\nsetzes zugeordnet.                                           mittlungsersuchen nach § 11 Absatz 2 des Nationalen-\nWaffenregister-Gesetzes nicht eindeutig zugeordnet\n(3) Stimmen Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1            werden, übermittelt die Registerbehörde an die ersu-\noder 2 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes zu ei-         chende oder abrufende Stelle zur Prüfung der Identität\nner Person mit den gespeicherten Angaben zu einer            der Person oder Waffe nach Maßgabe der Angaben die\nanderen Person überein oder weichen nur geringfügig          jeweils nach § 11 Absatz 5 Nummer 1, 2, 3 oder 4 des\nvon dieser ab, übermittelt die Waffenbehörde an die          Nationalen-Waffenregister-Gesetzes bezeichneten Da-\nRegisterbehörde einen Hinweis, dass es sich um ver-          ten.\nschiedene Personen handelt.\n§7\n§4                                          Datenschutz und Datensicherheit\nZulassung zum automatisierten Abrufverfahren                 (1) Die Registerbehörde trifft die technischen und or-\nganisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um\n(1) Die Zulassung zum Datenabruf im automatisier-\ndie Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertrau-\nten Verfahren ist schriftlich bei der Registerbehörde zu\nlichkeit der im Nationalen Waffenregister gespeicherten\nbeantragen. Im Antrag ist darzulegen, ob die Voraus-\nDaten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik\nsetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Nationa-\nsicherzustellen. Dabei ist die besondere Schutzbedürf-\nlen-Waffenregister-Gesetzes vorliegen. Zugleich ist an-\ntigkeit der im Register gespeicherten Daten zu berück-\nzugeben, in welchem Umfang und an welchen Stand-\nsichtigen.\norten Einrichtungen zum Datenabruf geschaffen wer-\nden sollen. Die Registerbehörde ist berechtigt, entspre-        (2) Die Waffenbehörden und die Stellen nach § 10\nchende Nachweise zu verlangen.                               Nummer 2 bis 6 des Nationalen-Waffenregister-Geset-\nzes treffen die technischen und organisatorischen Maß-\n(2) Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die       nahmen, die erforderlich sind, um die Verfügbarkeit, In-\nbeabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zu-           tegrität, Authentizität und Vertraulichkeit der in ihren\ngleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen tech-      Systemen gespeicherten oder abgerufenen Daten für\nnischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.          das Nationale Waffenregister entsprechend dem jewei-\nDie Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der        ligen Stand der Technik sicherzustellen. Dabei ist die\nRegisterbehörde mitgeteilt hat, dass er diese Maßnah-        besondere Schutzbedürftigkeit der an das Nationale\nmen getroffen hat. Die Registerbehörde ist nicht ver-        Waffenregister zu übermittelnden, der gespeicherten\npflichtet zu überprüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich        oder der abgerufenen Daten zu berücksichtigen.\ngetroffen worden sind.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen\n(3) Die Zulassung zum Datenabruf im automatisier-         erstellen zur Erfüllung ihrer dort genannten Pflichten ein\nten Verfahren kann auf bestimmte Standorte, inhaltlich       IT-Sicherheitskonzept, das den jeweils aktuellen Stan-\nbeschränkt und mit einer Auflage versehen werden, um         dards des Bundesamtes für die Sicherheit in der Infor-\nzu verhindern, dass ein automatisierter Datenabruf er-       mationstechnik (BSI) oder vergleichbaren Standards\nfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür         entspricht. Das Sicherheitskonzept legt fest, mit wel-\nnicht vorliegen.                                             chen technischen und organisatorischen Maßnahmen\n(4) Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der         die Vorgaben des für die jeweilige Behörde anzuwen-\nzum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen          denden Datenschutzgesetzes und dieser Verordnung\nöffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen.          gewährleistet werden.\nDie Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen auf-           (4) Die Organisation der in den Absätzen 1 und 2\nzubewahren und gegen Zugriff durch Unbefugte zu              genannten Stellen ist so zu gestalten, dass sie den\nsichern.                                                     Grundsätzen der Aufgabentrennung und der Erforder-\nlichkeit entsprechen; insbesondere ist der Zugang zu\n(5) Die Registerbehörde gewährleistet im automa-          personenbezogenen Daten nur so weit gestattet, wie\ntisierten Abrufverfahren nach den §§ 13 und 14 des           es der Aufgabenerfüllung dient.\nNationalen-Waffenregister-Gesetzes durch programm-\ntechnische Vorkehrungen, dass keine Daten übermittelt                                    §8\nwerden, wenn die Identität der abfragenden Stelle nicht\nzweifelsfrei feststeht. Sie dokumentiert für sechs Mo-                        Übergangsbestimmung\nnate Anfragen ohne Kennung und Anfragen mit einer               (1) Soweit bei den Waffenbehörden im Zeitraum vom\nfehlerhaften Kennung.                                        1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Daten nach § 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012            1767\nAbsatz 1 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes noch            (2) Bei den Übermittlungen nach Absatz 1 Satz 2\nnicht vorhanden sind, kann die Übermittlung auf die          kann von den Vorgaben des DSWaffe und des Daten-\nvorhandenen Daten beschränkt werden. Übermittelt             austauschstandards XWaffe abgewichen werden.\nwerden müssen jedoch mindestens folgende Daten:                 (3) Erfüllt eine Waffenbehörde im Übergangszeit-\n1. bei natürlichen Personen: Familienname, Vornamen,         raum noch nicht die Voraussetzungen nach § 2 Ab-\nGeburtstag und Anschrift,                                 satz 1, können die Daten im Einvernehmen mit der Re-\ngisterbehörde auch durch Übersendung eines Daten-\n2. bei juristischen Personen und Personenvereinigun-\nträgers übermittelt werden. Die Daten sind dabei zu ver-\ngen: Name und Anschrift,\nschlüsseln.\n3. Anlass nach § 3 des Nationalen-Waffenregister-Ge-\nsetzes,                                                                             §9\n4. alle vorhandenen Angaben zur Waffe oder zu we-                                 Inkrafttreten\nsentlichen Teilen einer Schusswaffe sowie                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n5. Angaben zu Sicherungs- und Blockiersystemen.              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 31. Juli 2012\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}