{"id":"bgbl1-2012-38-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":38,"date":"2012-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/38#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_38.pdf#page=30","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien","law_date":"2012-08-17T00:00:00Z","page":1754,"pdf_page":30,"num_pages":11,"content":["1754          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\nGesetz\nzur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie\nund zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien\nVom 17. August 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              Anlage im Sinne des § 20a Absatz 5 registriert\nsen:                                                            und“ eingefügt.\n4. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern\nArtikel 1                               „bei dem“ die Angabe „§ 33“ durch die Angabe\nÄnderung des                               „§ 32“ ersetzt.\nErneuerbare-Energien-Gesetzes\n5. § 19 wird wie folgt geändert:\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nfügt:\nsatz 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 „(1a) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 gel-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   ten mehrere Anlagen nach § 32 Absatz 1 Num-\nmer 2 und 3 unabhängig von den Eigentums-\na) Die Angabe zu § 20a wird durch die folgenden                verhältnissen und ausschließlich zum Zweck\nAngaben ersetzt:                                            der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zu-\n„§ 20a Zubaukorridor für geförderte Anlagen                 letzt in Betrieb gesetzten Generator als eine An-\nzur Erzeugung von Strom aus solarer                 lage, wenn sie\nStrahlungsenergie, Veröffentlichung des             1. innerhalb derselben Gemeinde errichtet wor-\nZubaus                                                 den sind und\n§ 20b Absenkung der Vergütung für Strom aus\n2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalen-\nsolarer Strahlungsenergie“.\ndermonaten in einem Abstand von bis zu\nb) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:                     2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom\n„§ 33 Marktintegrationsmodell für Anlagen zur                  äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Be-\nErzeugung von Strom aus solarer Strah-                 trieb genommen worden sind.“\nlungsenergie“.                                  b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „maß-\nc) Die Angabe zu § 64g wird durch die folgenden                geblich“ der Punkt durch die Wörter „ ; bei An-\nAngaben ersetzt:                                            lagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\nStrahlungsenergie ist abweichend von dem\n„§ 64g Verordnungsermächtigung zu Vergü-\nersten Halbsatz die installierte Leistung jeder\ntungsbedingungen auf Konversionsflä-\neinzelnen Anlage maßgeblich.“ ersetzt.\nchen\n§ 64h Gemeinsame Vorschriften für die Ver-           6. In § 20 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b wird die\nordnungsermächtigungen“.                        Angabe „(§ 29)“ durch die Angabe „(§§ 29 und 30)“\nersetzt.\n2. In § 3 Nummer 5 werden nach dem Semikolon die\nWörter „die technische Betriebsbereitschaft setzt       7. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a und 20b\nvoraus, dass die Anlage fest an dem für den dauer-         ersetzt:\nhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft                                       „§ 20a\nmit dem für die Erzeugung von Wechselstrom er-\nZubaukorridor\nforderlichen Zubehör installiert wurde;“ eingefügt.\nfür geförderte Anlagen\n3. § 16 wird wie folgt geändert:                                       zur Erzeugung von Strom aus solarer\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ab-             Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus\ngenommen“ die Wörter „oder nach Maßgabe                    (1) Der Korridor für den weiteren Zubau von ge-\ndes § 33 Absatz 2 verbraucht“ gestrichen.               förderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus\nb) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.                        solarer Strahlungsenergie (Zubaukorridor) beträgt\n3a. In § 17 Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil           2 500 bis 3 500 Megawatt pro Kalenderjahr.\nvor Buchstabe a nach dem Wort „Strahlungsener-                (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ih-\ngie“ die Wörter „die Anlage nicht als geförderte           rer Internetseite in nicht personenbezogener Form","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012               1755\nbis zum 31. August 2012 und danach monatlich                     (5) Geförderte Anlagen sind alle Anlagen zur Er-\nbis zum letzten Tag jedes Kalendermonats                      zeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,\n1. die im jeweils vorangegangenen Kalendermo-                 deren Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-\nnat nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a               ber bei der Registrierung nach § 17 Absatz 2 Num-\noder b registrierten Anlagen einschließlich der           mer 1 übermittelt haben, dass sie für den in der\nSumme der neu installierten Leistung geförder-            Anlage erzeugten Strom ganz oder teilweise die\nter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus sola-             Vergütung nach § 16 in Anspruch nehmen oder\nrer Strahlungsenergie und                                 den Strom nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt\nvermarkten wollen. Bei Anlagen mit einer installier-\n2. die Summe der installierten Leistung aller geför-          ten Leistung von mehr als 10 Megawatt gilt nur der\nderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus                Anteil bis einschließlich 10 Megawatt als geför-\nsolarer Strahlungsenergie, die am letzten Tag             derte Anlage; § 19 Absatz 1 und 1a ist entspre-\ndes jeweils vorangegangenen Kalendermonats                chend anzuwenden.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes installiert\nwaren; für die Zwecke dieser Veröffentlichung\n§ 20b\ngelten als geförderte Anlagen auch\nAbsenkung der Vergütung\na) die Anlagen, für die der Standort und die in-\nfür Strom aus solarer Strahlungsenergie\nstallierte Leistung nach § 16 Absatz 2 Satz 2\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der                  (1) Die Vergütungen nach § 32 verringern sich\nam 31. Dezember 2011 geltenden Fassung                 ab dem 1. Mai 2012 monatlich zum ersten Kalen-\noder nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buch-                 dertag eines Monats um 1,0 Prozent gegenüber\nstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes              den in dem jeweils vorangegangenen Kalender-\nin der am 31. März 2012 geltenden Fassung              monat geltenden Vergütungssätzen.\nan die Bundesnetzagentur übermittelt wor-                 (2) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1\nden sind, und                                          erhöht sich jeweils zum 1. November 2012, 1. De-\nb) die Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in             zember 2012 und 1. Januar 2013, wenn die nach\nBetrieb genommen worden sind; die Summe                § 20a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlichte Summe\ndieser Anlagen ist von der Bundesnetzagen-             der installierten Leistung geförderter Anlagen, multi-\ntur auf Grundlage der Daten des Statisti-              pliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukor-\nschen Bundesamtes und der Übertragungs-                ridor nach § 20a Absatz 1\nnetzbetreiber zu schätzen.                             1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um\n(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht ferner                0,4 Prozentpunkte,\nauf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener\n2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um\nForm bis zum\n0,8 Prozentpunkte,\n1. 31. Oktober 2012 die Summe der installierten\n3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um\nLeistung geförderter Anlagen, die nach dem\n1,2 Prozentpunkte,\n30. Juni 2012 und vor dem 1. Oktober 2012\nnach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert wor-              4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um\nden sind,                                                     1,5 Prozentpunkte,\n2. 31. Januar 2013 die Summe der installierten                5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um\nLeistung geförderter Anlagen, die nach dem                    1,8 Prozentpunkte.\n30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2013 nach                (3) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 1\n§ 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden                 veröffentlichte Summe der installierten Leistung\nsind,                                                     geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4,\n3. 30. April 2013 die Summe der installierten Leis-           den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1\ntung geförderter Anlagen, die nach dem 30. Juni\n1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, ver-\n2012 und vor dem 1. April 2013 nach § 17 Ab-\nringert sich die monatliche Absenkung nach\nsatz 2 Nummer 1 registriert worden sind,\nAbsatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. De-\n4. 31. Juli 2013 und danach jeweils bis zum                       zember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,75 Pro-\n31. Oktober, 31. Januar, 30. April und 31. Juli               zent,\njedes Jahres die Summe der installierten Leis-\n2. um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, ver-\ntung geförderter Anlagen, die innerhalb der je-\nringert sich die monatliche Absenkung nach\nweils vorangegangenen zwölf Kalendermonate\nAbsatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. De-\nnach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert wor-\nzember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,5 Pro-\nden sind.\nzent,\n(4) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 2\nund 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundes-                3. um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, ver-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                  ringert sich die monatliche Absenkung nach\nsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirt-                  Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. De-\nschaft und Technologie. Das Einvernehmen der in                   zember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null,\nSatz 1 genannten Ministerien gilt jeweils als erteilt,        4. um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet,\nwenn es von dem betreffenden Ministerium nicht                    verringert sich die monatliche Absenkung nach\nbinnen einer Kalenderwoche nach Eingang des Er-                   Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. De-\nsuchens der Bundesnetzagentur verweigert wird.                    zember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null, und","1756           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\ndie Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einma-            geförderter Anlagen, dividiert durch den Wert 3\nlig um 1,5 Prozent zum 1. November 2012.                 und multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen\n(4) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1                Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1\nerhöht sich jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März              1. um bis zu 500      Megawatt unterschreitet, ver-\n2013 und 1. April 2013, wenn die nach § 20a Ab-                   ringert sich die   monatliche Absenkung nach\nsatz 3 Nummer 2 veröffentlichte Summe der instal-                 Absatz 1 jeweils  zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013\nlierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert               und 1. Juli 2013  auf 0,75 Prozent,\nmit dem Faktor 2, den jährlichen Zubaukorridor                2. um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, ver-\nnach § 20a Absatz 1                                               ringert sich die monatliche Absenkung nach\n1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um                     Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013\n0,4 Prozentpunkte,                                           und 1. Juli 2013 auf 0,5 Prozent,\n2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um               3. um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, ver-\n0,8 Prozentpunkte,                                           ringert sich die monatliche Absenkung nach\n3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um                   Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013\n1,2 Prozentpunkte,                                           und 1. Juli 2013 auf Null,\n4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um               4. um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet,\n1,5 Prozentpunkte,                                           verringert sich die monatliche Absenkung nach\nAbsatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013\n5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um                   und 1. Juli 2013 auf Null, und die Vergütungen\n1,8 Prozentpunkte.                                           nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Pro-\n(5) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 2                     zent zum 1. Mai 2013.\nveröffentlichte Summe der installierten Leistung                 (8) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1\ngeförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 2,          erhöht sich ab dem 1. August 2013 für die jeweils\nden jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1              auf eine vorangegangene Veröffentlichung nach\n1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, ver-                § 20a Absatz 3 Nummer 4 folgenden drei Kalen-\nringert sich die monatliche Absenkung nach               dermonate, wenn die veröffentlichte Summe der\nAbsatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März            installierten Leistung geförderter Anlagen den jähr-\n2013 und 1. April 2013 auf 0,75 Prozent,                 lichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1\n2. um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, ver-              1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um\nringert sich die monatliche Absenkung nach                   0,4 Prozentpunkte,\nAbsatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März            2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um\n2013 und 1. April 2013 auf 0,5 Prozent,                      0,8 Prozentpunkte,\n3. um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, ver-              3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um\nringert sich die monatliche Absenkung nach                   1,2 Prozentpunkte,\nAbsatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März\n2013 und 1. April 2013 auf Null,                         4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um\n1,5 Prozentpunkte,\n4. um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet,\nverringert sich die monatliche Absenkung nach            5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um\nAbsatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März                1,8 Prozentpunkte.\n2013 und 1. April 2013 auf Null, und die Ver-               (9) Wenn eine nach § 20a Absatz 3 Nummer 4\ngütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um              veröffentlichte Summe der installierten Leistung\n1,5 Prozent zum 1. Februar 2013.                         geförderter Anlagen den jährlichen Zubaukorridor\n(6) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1                nach § 20a Absatz 1\nerhöht sich jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013             1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, ver-\nund 1. Juli 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3                    ringert sich die monatliche Absenkung nach\nNummer 3 veröffentlichte Summe der installierten                  Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene\nLeistung geförderter Anlagen, dividiert durch den                 Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate\nWert 3 und multipliziert mit dem Faktor 4, den jähr-              auf 0,75 Prozent,\nlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1                      2. um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, ver-\n1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um                     ringert sich die monatliche Absenkung nach\n0,4 Prozentpunkte,                                           Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene\n2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um                   Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate\n0,8 Prozentpunkte,                                           auf 0,5 Prozent,\n3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um               3. um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, ver-\n1,2 Prozentpunkte,                                           ringert sich die monatliche Absenkung nach\nAbsatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene\n4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um                   Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate\n1,5 Prozentpunkte,                                           auf Null,\n5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um               4. um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet,\n1,8 Prozentpunkte.                                           verringert sich die monatliche Absenkung nach\n(7) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 3                     Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene\nveröffentlichte Summe der installierten Leistung                  Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012              1757\nauf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhö-             b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\nhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum ersten                   Komma ersetzt.\nKalendertag des auf die vorangegangene Veröf-             c) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort\nfentlichung folgenden Kalendermonats.                         „und“ ersetzt.\n(9a) Wenn die nach § 20a Absatz 2 Nummer 2                 d) Die folgende Nummer 5 wird angefügt:\nveröffentlichte Summe der installierten Leistung\n„5. § 27 Absatz 1 Satz 2.“\naller geförderten Anlagen zur Erzeugung von\nStrom aus solarer Strahlungsenergie im Geltungs-         11. Die §§ 32 und 33 werden wie folgt gefasst:\nbereich dieses Gesetzes erstmals den Wert 52 000                                        „§ 32\nMegawatt überschreitet, verringern sich die Vergü-\nSolare Strahlungsenergie\ntungen nach § 32 abweichend von den Absätzen 1\nbis 9 zum ersten Kalendertag des auf die Veröf-                  (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von\nfentlichung folgenden Monats auf Null.                        Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die\nVergütung vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\n(10) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im\nbis einschließlich einer installierten Leistung von\nBundesanzeiger bis zu den in § 20a Absatz 3 fest-\n10 Megawatt 13,50 Cent pro Kilowattstunde ab-\ngelegten Zeitpunkten die Vergütungssätze nach\nzüglich der Verringerung nach § 20b, wenn die\n§ 32, die sich jeweils aus den Absätzen 1 bis 9a\nAnlage\nfür die folgenden drei Kalendermonate ergeben.\n§ 20a Absatz 4 gilt für diese Veröffentlichung ent-           1. in, an oder auf einem Gebäude oder einer sons-\nsprechend.                                                        tigen baulichen Anlage angebracht ist und das\nGebäude oder die sonstige bauliche Anlage\n(11) § 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 ist ent-                vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeu-\nsprechend anzuwenden.“                                            gung von Strom aus solarer Strahlungsenergie\n8. In § 21 Absatz 1 werden nach den Wörtern „einge-                  errichtet worden ist,\nspeist hat“ die Wörter „oder der Strom erstmals               2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein\nnach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht wor-                    Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetz-\nden ist“ gestrichen.                                              buchs durchgeführt worden ist, oder\n9. § 27 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                        3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs-\na) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-                   plans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs\nfasst:                                                        errichtet worden ist und\na) der Bebauungsplan vor dem 1. September\n„Bei Inanspruchnahme des Vergütungsan-\n2003 aufgestellt und später nicht mit dem\nspruchs nach § 16 sind ab dem ersten Kalen-\nZweck geändert worden ist, eine Anlage zur\nderjahr, das auf die erstmalige Inanspruch-\nErzeugung von Strom aus solarer Strah-\nnahme des Vergütungsanspruchs nach § 16\nlungsenergie zu errichten,\noder die erstmalige Direktvermarktung nach\n§ 33b Nummer 1 oder 2 folgt, jährlich bis zum                 b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010\n28. Februar eines Jahres jeweils für das voran-                  für die Fläche, auf der die Anlage errichtet\ngegangene Kalenderjahr nachzuweisen“.                            worden ist, ein Gewerbe- oder Industrie-\ngebiet im Sinne der §§ 8 und 9 der Bau-\nb) In den Nummern 1 und 4 werden jeweils die\nnutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch\nWörter „jeweils für das vorangegangene Kalen-\nwenn die Festsetzung nach dem 1. Januar\nderjahr“ gestrichen.\n2010 zumindest auch mit dem Zweck geän-\nc) Der folgende Satz wird angefügt:                                  dert wurde, eine Anlage zur Erzeugung von\nStrom aus solarer Strahlungsenergie zu er-\n„Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des\nrichten, oder\nVergütungsanspruchs nach § 16 ist ferner die\nEignung der Anlage zur Erfüllung der Voraus-                  c) der Bebauungsplan nach dem 1. September\nsetzungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2, 3                        2003 zumindest auch mit dem Zweck der\nund 5 durch ein Gutachten einer Umweltgut-                       Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von\nachterin oder eines Umweltgutachters mit einer                   Strom aus solarer Strahlungsenergie aufge-\nZulassung für den Bereich Elektrizitätserzeu-                    stellt worden ist und sich die Anlage\ngung aus erneuerbaren Energien nachzuwei-                        aa) auf Flächen befindet, die längs von\nsen; die Eignung zur Erfüllung der Vorausset-                         Autobahnen oder Schienenwegen lie-\nzungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 und 5                             gen, und sie in einer Entfernung bis zu\nkann abweichend von dem ersten Halbsatz                               110 Metern, gemessen vom äußeren\nauch durch ein Gutachten einer Umweltgutach-                          Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet\nterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zu-                       worden ist,\nlassung für den Bereich Wärmeversorgung\nbb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt\nnachgewiesen werden.“\ndes Beschlusses über die Aufstellung\n10. § 27a Absatz 5 und § 27b Absatz 3 werden jeweils                          oder Änderung des Bebauungsplans be-\nwie folgt geändert:                                                       reits versiegelt waren, oder\na) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 6                           cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaft-\nNummer 4“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1                           licher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher\nNummer 4“ ersetzt.                                                    oder militärischer Nutzung befindet und","1758           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\ndiese Flächen zum Zeitpunkt des Be-                  (5) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus sola-\nschlusses über die Aufstellung oder               rer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung\nÄnderung des Bebauungsplans nicht                 von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf\nrechtsverbindlich als Naturschutzgebiet           Grund eines technischen Defekts, einer Beschädi-\nim Sinne des § 23 des Bundesnatur-                gung oder eines Diebstahls an demselben Stand-\nschutzgesetzes oder als Nationalpark              ort ersetzen, gelten abweichend von § 3 Nummer 5\nim Sinne des § 24 des Bundesnatur-                bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben\nschutzgesetzes festgesetzt worden sind.           Standort installierten Leistung von Anlagen zur Er-\n(2) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von                zeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie\nStrom aus solarer Strahlungsenergie, die aus-                 als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu\nschließlich in, an oder auf einem Gebäude oder                dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen\neiner Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt                 worden sind. Der Vergütungsanspruch für die nach\ndie Vergütung, jeweils abzüglich der Verringerung             Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt endgültig.\nnach § 20b,\n§ 33\n1. bis einschließlich einer installierten Leistung\nvon 10 Kilowatt 19,50 Cent pro Kilowattstunde,                          Marktintegrationsmodell\nfür Anlagen zur Erzeugung\n2. bis einschließlich einer installierten Leistung\nvon Strom aus solarer Strahlungsenergie\nvon 40 Kilowatt 18,50 Cent pro Kilowattstunde,\n(1) Die Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in\n3. bis einschließlich einer installierten Leistung\nVerbindung mit Absatz 3, ist für Strom aus Anlagen\nvon 1 Megawatt 16,50 Cent pro Kilowattstunde\nab einer installierten Leistung von mehr als 10 Ki-\nund\nlowatt bis einschließlich einer installierten Leistung\n4. bis einschließlich einer installierten Leistung            von 1 Megawatt in jedem Kalenderjahr begrenzt\nvon 10 Megawatt 13,50 Cent pro Kilowatt-                  auf 90 Prozent der insgesamt in diesem Kalender-\nstunde.                                                   jahr in der Anlage erzeugten Strommenge. Soweit\n(3) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus                die nach Satz 1 nicht vergütungsfähige Strom-\nsolarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in,             menge nicht in der Form des § 33b Nummer 3 di-\nan oder auf einem Gebäude angebracht sind, das                rekt vermarktet wird, besteht der Anspruch auf\nkein Wohngebäude ist und das im Außenbereich                  Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung\nnach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet wurde,                 mit Absatz 3, nur für die in dem Kalenderjahr je-\ngilt Absatz 2 nur, wenn                                       weils zuerst eingespeiste Strommenge. Die Be-\ngrenzung nach Satz 1 ist im gesamten Kalender-\n1. nachweislich vor dem 1. April 2012                         jahr bei den monatlichen Abschlägen nach § 16\na) für das Gebäude der Bauantrag oder der An-             Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen.\ntrag auf Zustimmung gestellt oder die Bau-                (2) Für den Strom, der über die vergütungs-\nanzeige erstattet worden ist,                          fähige Strommenge nach Absatz 1 hinaus in einem\nb) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen            Kalenderjahr eingespeist wird, verringert sich die\nErrichtung, die nach Maßgabe des Bauord-               Vergütung auf den tatsächlichen Monatsmittelwert\nnungsrechts der zuständigen Behörde zur                des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungs-\nKenntnis zu bringen ist, für das Gebäude               energie nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4 zu die-\ndie erforderliche Kenntnisgabe an die Be-              sem Gesetz („MWSolar“). Soweit Anlagen nach Ab-\nhörde erfolgt ist oder                                 satz 1 nicht mit technischen Einrichtungen nach\nc) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungs-            § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, ver-\nbedürftigen, insbesondere genehmigungs-,               ringert sich die Vergütung abweichend von Satz 1\nanzeige- und verfahrensfreien Errichtung               auf den tatsächlichen Jahresmittelwert des Markt-\nmit der Bauausführung des Gebäudes be-                 werts für Strom aus solarer Strahlungsenergie\ngonnen worden ist,                                     („MWSolar(a)“); § 17 Absatz 1 bleibt hiervon unbe-\nrührt. Sind die Werte „MWSolar“ oder „MWSolar(a)“\n2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusam-                kleiner Null, werden sie mit dem Wert Null festge-\nmenhang mit einer nach dem 31. März 2012                  setzt.\nerrichteten Hofstelle eines land- oder forstwirt-\nschaftlichen Betriebes steht oder                            (3) Der Wert „MWSolar(a)“ ist der Quotient aus\nder Summe der nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4\n3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von               zu diesem Gesetz für die Monate Januar bis\nTieren dient und von der zuständigen Baube-               Dezember eines Kalenderjahres berechneten tat-\nhörde genehmigt worden ist;                               sächlichen Monatsmittelwerte des Marktwerts für\nim Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden.                  Strom aus solarer Strahlungsenergie („MWSolar“)\nund dem Wert 12.\n(4) Gebäude sind selbstständig benutzbare, über-\ndeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betre-                 (4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-\nten werden können und vorrangig dazu bestimmt                 ber dürfen Strom aus einer Anlage zur Erzeugung\nsind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder                    von Strom aus solarer Strahlungsenergie nur mit\nSachen zu dienen. Wohngebäude sind Gebäude,                   Strom aus anderen Anlagen über eine gemein-\ndie nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend                    same Messeinrichtung abrechnen, soweit alle An-\ndem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten-               lagen jeweils derselben Begrenzung der vergü-\nund Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen.               tungsfähigen Strommenge nach Absatz 1 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012              1759\nunterliegen. Bei Verstößen gegen Satz 1 verringert            1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder\nsich der Vergütungsanspruch für den gesamten\n2. im räumlichen Zusammenhang zu der Strom-\nStrom, der über die gemeinsame Messeinrichtung\nerzeugungsanlage verbraucht wird.\nabgerechnet wird, auf den Wert „MWSolar(a)“; dies\ngilt bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats,                   (4) Für Strom, der zum Zweck der Zwischen-\nder auf die Beendigung des Verstoßes folgt.                   speicherung an einen elektrischen, chemischen,\n(5) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-               mechanischen oder physikalischen Stromspeicher\nber müssen die Strommenge, die in ihrer Anlage                geliefert oder geleitet wird, entfällt der Anspruch\ninsgesamt in einem Kalenderjahr erzeugt wird, ge-             der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der\ngenüber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar                 EEG-Umlage nach Absatz 2 oder 3, wenn dem\ndes Folgejahres nachweisen; andernfalls gilt die              Stromspeicher Energie ausschließlich zur Wieder-\ninsgesamt in dem jeweiligen Kalenderjahr aus der              einspeisung von Strom in das Netz entnommen\nAnlage tatsächlich in das Netz eingespeiste                   wird. Satz 1 gilt auch für Strom, der zur Erzeugung\nStrommenge als erzeugte Strommenge im Sinne                   von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erd-\nvon Absatz 1 Satz 1.“                                         gasnetz eingespeist wird, wenn das Speichergas\nunter Berücksichtigung der Anforderungen nach\n11a. In § 33b Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 39“                 § 27c Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeu-\ndie Angabe „Absatz 1“ eingefügt.                              gung eingesetzt und der Strom tatsächlich in das\n12. Nach § 35 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-              Netz eingespeist wird.\ngefügt:                                                          (5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen,      die\n„(1b) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflich-            ihrer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach\ntet, Netzbetreibern 50 Prozent der notwendigen                Absatz 2 nicht rechtzeitig nachgekommen sind,\nKosten zu ersetzen, die ihnen durch eine effiziente           müssen diese Geldschuld nach § 352 Absatz 2\nNachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von                     des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit\nStrom aus solarer Strahlungsenergie entstehen,                verzinsen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden,\nwenn die Netzbetreiber auf Grund einer Verord-                wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil\nnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des                das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von\nEnergiewirtschaftsgesetzes zu der Nachrüstung                 ihm gelieferten Strommengen entgegen § 49 nicht\nverpflichtet sind. § 8 Absatz 4 ist entsprechend              oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetz-\nanzuwenden.“                                                  betreiber gemeldet hat; ausschließlich zum Zweck\nder Verzinsung gilt in diesem Fall die Geldschuld\n13. § 36 wird wie folgt geändert:\nfür die Zahlung der EEG-Umlage auf die nach § 49\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach der                mitzuteilende Strommenge eines Jahres spätes-\nAngabe „§ 16“ die Wörter „einschließlich der              tens am 1. August des Folgejahres als fällig. Die\nVergütung nach § 33 Absatz 2“ gestrichen.                 Sätze 1 und 2 sind auf Letztverbraucherinnen und\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 Letztverbraucher, die keine Verbraucher im Sinne\ndes § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind und\n„Übertragungsnetzbetreiber, die, bezogen auf              nach Absatz 3 Satz 1 Elektrizitätsversorgungs-\ndie gesamte von Elektrizitätsversorgungsunter-            unternehmen gleichstehen, für die verbrauchten\nnehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungs-            Strommengen entsprechend anzuwenden.“\nnetzbetreibers im vorangegangenen Kalender-\njahr gelieferte Strommenge, einen höheren An-        15. § 39 wird wie folgt geändert:\nteil der Prämien nach § 35 Absatz 1a zu vergü-            a) In Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz wird\nten oder einen höheren Anteil der Kosten nach                 nach den Wörtern „berücksichtigt werden“ das\n§ 35 Absatz 1b zu ersetzen haben, als es dem                  Komma durch die Wörter „ ; bei der Berech-\ndurchschnittlichen Anteil aller Übertragungs-                 nung der Anteile nach dem ersten Halbsatz darf\nnetzbetreiber entspricht, haben gegen die an-                 Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom\nderen Übertragungsnetzbetreiber einen An-                     aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem\nspruch auf Erstattung der Prämien oder Kosten,                31. März 2012 in Betrieb genommen worden\nbis die Prämien- oder Kostenbelastung aller                   sind, ferner nur berücksichtigt werden, soweit\nÜbertragungsnetzbetreiber dem Durchschnitts-                  die Strommenge, die nach § 33 Absatz 1 dem\nwert entspricht.“                                             Grunde nach in dem Kalenderjahr vergütungs-\n14. § 37 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                   fähig ist, nicht überschritten worden ist,“\nbis 5 ersetzt:                                                    ersetzt.\n„(3) Letztverbraucherinnen und Letztverbrau-               b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-\ncher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen                   fügt:\ngleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht\n„(3) Die EEG-Umlage verringert sich ferner\nvon einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nfür Elektrizitätsversorgungsunternehmen in ei-\ngeliefert wird. Betreibt die Letztverbraucherin oder\nnem Kalendermonat um 2,0 Cent pro Kilowatt-\nder Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage\nstunde, höchstens jedoch in Höhe der EEG-\nals Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten\nUmlage, wenn\nStrom selbst, so entfällt für diesen Strom der An-\nspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung                  1. der Strom, den sie in diesem Kalendermonat\nder EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, so-                        an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und\nfern der Strom                                                       Letztverbraucher liefern,","1760             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\na) ausschließlich Strom aus Anlagen zur Er-                                  „§ 63a\nzeugung von Strom aus solarer Strah-\nGebühren und Auslagen\nlungsenergie ist und für diesen Strom\ndem Grunde nach ein Vergütungsan-                      (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz\nspruch nach § 16 besteht, der nicht nach            und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-\n§ 17 verringert ist; § 33 Absatz 1 ist nicht        verordnungen sowie für die Nutzung des Herkunfts-\nanzuwenden,                                         nachweisregisters werden Gebühren und Ausla-\nb) von den Letztverbraucherinnen und Letzt-            gen erhoben. Für die Nutzung des Herkunftsnach-\nverbrauchern in unmittelbarer räumlicher            weisregisters finden die Vorschriften der Ab-\nNähe zur Anlage verbraucht und nicht                schnitte 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes\ndurch ein Netz durchgeleitet wird und               entsprechende Anwendung.\nc) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert\nund nicht nach § 8 abgenommen worden                   (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und\nist und                                             die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\n2. die      Elektrizitätsversorgungsunternehmen            men. Dabei können feste Sätze, auch in Form\nihrem regelverantwortlichen Übertragungs-              von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen\nnetzbetreiber die erstmalige Inanspruch-               und die Erstattung von Auslagen auch abweichend\nnahme der Verringerung der EEG-Umlage                  vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.\nvor Beginn des vorangegangenen Kalender-               Zum Erlass der Rechtsverordnungen sind ermäch-\nmonats übermittelt haben.                              tigt\n(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen\nunverzüglich, spätestens jedoch ab dem 1. Sep-             1. das Bundesministerium für Wirtschaft und\ntember 2012, bundesweit einheitliche Verfahren                 Technologie für Amtshandlungen der Bundes-\nfür die vollständig automatisierte elektronische               netzagentur nach § 61 Absatz 2 oder 3 dieses\nÜbermittlung der Daten nach Absatz 1 Num-                      Gesetzes in Verbindung mit § 65 des Energie-\nmer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung                     wirtschaftsgesetzes,\nstellen, die den Vorgaben des Bundesdaten-\nschutzgesetzes genügen. Für den elektroni-                 2. das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nschen Datenaustausch nach Maßgabe des                          wirtschaft und Verbraucherschutz im Einver-\nBundesdatenschutzgesetzes ist ein einheit-                     nehmen mit dem Bundesministerium für Um-\nliches Datenformat vorzusehen.“                                welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und\ndem Bundesministerium der Finanzen für Amts-\n15a. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder\nhandlungen der Bundesanstalt für Landwirt-\neines vereidigten Buchprüfers“ durch die Wörter\nschaft und Ernährung im Zusammenhang mit\n„ , eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buch-\nder Anerkennung von Systemen oder mit der\nprüfungsgesellschaft“ ersetzt.\nAnerkennung und Überwachung einer unab-\n16. In § 46 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anla-                        hängigen Kontrollstelle nach der Rechtsverord-\nge“ die Wörter „sowie die Strommenge nach § 33                     nung auf Grund des § 64b; insoweit werden die\nAbs. 2“ gestrichen.                                                Gebühren zur Deckung des Verwaltungsauf-\n17. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              wands erhoben,\na) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 33b)“\n3. das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\ndas Wort „und“ durch die Wörter „ , die Kosten\nschutz und Reaktorsicherheit für Amtshandlun-\nfür die Nachrüstung nach § 35 Absatz 1b in Ver-\ngen der zuständigen Behörde im Zusammen-\nbindung mit einer Verordnung nach § 12 Ab-\nhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Über-\nsatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirt-\ntragung oder Entwertung von Herkunftsnach-\nschaftsgesetzes, die Anzahl der nachgerüste-\nweisen sowie für die Nutzung des Herkunfts-\nten Anlagen und“ ersetzt.\nnachweisregisters nach der Rechtsverordnung\nb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „entspre-                        auf Grund des § 64d; das Bundesministerium\nchend“ der Punkt durch die Wörter „ ; bis zum                  für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n31. Mai eines Jahres ist dem vorgelagerten                     kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nÜbertragungsnetzbetreiber ein Nachweis über                    nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf\ndie nach § 35 Absatz 1b Satz 1 zu ersetzenden                  das Umweltbundesamt übertragen,\nKosten vorzulegen; spätere Änderungen der\nAnsätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber                 4. das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nunverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten                  schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen\nAbrechnung zu berücksichtigen.“ ersetzt.                       mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\n18. In § 48 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem                           Technologie für Amtshandlungen des Bundes-\nWort „Marktprämie“ die Wörter „und den Wert                        amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im\n„MWSolar(a)“ “ eingefügt.                                          Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-\nUmlage nach den §§ 40 bis 43.“\n19. In § 61 Absatz 1b Nummer 4 werden nach den\nWörtern „Strahlungsenergie, der“ die Wörter „nach         21. § 64f Nummer 2a wird aufgehoben.\n§ 33 Absatz 2“ gestrichen.\n20. § 63a wird wie folgt gefasst:                              22. Nach § 64f wird folgender § 64g eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012                1761\n„§ 64g                                            zusätzlichen Aufwendungen und ab-\nVerordnungsermächtigung zu                                    züglich der ersparten Aufwendungen\nVergütungsbedingungen auf Konversionsflächen                            beträgt.“\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                   cc) In Nummer 6 Satz 1 wird das Wort „sowie“\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                          durch ein Komma ersetzt und werden nach\nrates die Vergütungsbedingungen von Anlagen                          den Wörtern „Satz 2 bis 4“ die Wörter „so-\nzur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-                      wie ab dem 1. Juli 2012 Absatz 3 letzter\nenergie auf Konversionsflächen aus wirtschaft-                       Halbsatz“ eingefügt.\nlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder mili-             dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\ntärischer Nutzung abweichend von § 32 Absatz 1\nund unter Berücksichtigung energiewirtschaft-                        „12. § 32 Absatz 5 findet auch Anwendung\nlicher, netztechnischer, naturschutzfachlicher und                        auf Anlagen zur Erzeugung von Strom\nfinanzieller Belange zu verbessern und hierbei ins-                       aus solarer Strahlungsenergie, die vor\nbesondere einen angemessenen Vergütungssatz                               dem 1. Januar 2012 in Betrieb genom-\nab einer installierten Leistung von mehr als 10 Me-                       men worden sind. Soweit Anlagen zur\ngawatt für Anlagen auf geeigneten Flächen festzu-                         Erzeugung von Strom aus solarer\nlegen. Zu diesem Zweck können in der Verordnung                           Strahlungsenergie vor dem 1. Januar\nauch die geeigneten Flächen festgelegt werden.“                           2012 durch Anlagen zur Erzeugung\nvon Strom aus solarer Strahlungsener-\n23. Der bisherige § 64g wird § 64h und wie folgt ge-                           gie auf Grund eines technischen De-\nändert:                                                                   fekts, einer Beschädigung oder eines\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 64f“                           Diebstahls an demselben Standort er-\ndurch die Angabe „ , 64f und 64g“ ersetzt.                            setzt worden sind, gelten diese mit\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe                              Wirkung ab dem 1. Januar 2012 ab-\n„64c“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt                          weichend von § 3 Nummer 5 bis zur\nund nach der Angabe „7“ die Angabe „und 64g“                          Höhe der vor der Ersetzung an dem-\neingefügt.                                                            selben Standort installierten Leistung\nvon Anlagen zur Erzeugung von Strom\n23a. § 65a wird wie folgt geändert:                                            aus solarer Strahlungsenergie als zu\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                         dem Zeitpunkt in Betrieb genommen,\n„Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                             zu dem die ersetzten Anlagen in Be-\nschutz und Reaktorsicherheit berichtet der                            trieb genommen worden sind.“\nBundesregierung bis zum 31. Dezember 2012                   ee) Die folgende Nummer 14 wird angefügt:\nund dann jährlich über\n„14. Für jeden Kalendermonat, in dem An-\n1. den Ausbau der erneuerbaren Energien,                              lagenbetreiberinnen und Anlagenbe-\n2. die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2                         treiber ganz oder teilweise Verpflich-\nund                                                                tungen im Rahmen einer Nachrüstung\nzur Sicherung der Systemstabilität auf\n3. die Herausforderungen, die sich aus den\nGrund einer Verordnung nach § 12 Ab-\nNummern 1 und 2 ergeben.“\nsatz 3a und § 49 Absatz 4 des Ener-\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                              giewirtschaftsgesetzes nach Ablauf\n„Im Hinblick auf § 20b Absatz 9a über den er-                         der von den Netzbetreibern nach Maß-\nreichten und den weiteren Ausbau der Strom-                           gabe der Rechtsverordnung gesetzten\nerzeugung aus solarer Strahlungsenergie legt                          Frist nicht nachgekommen sind, ver-\ndie Bundesregierung rechtzeitig vor Erreichung                        ringert sich\ndes Gesamtausbauziels einen Vorschlag für                             a) der Vergütungsanspruch oder der\neine Neugestaltung der bisherigen Regelung                                Anspruch auf die Marktprämie nach\nvor.“                                                                     § 33g für Anlagen, die mit einer\n24. § 66 wird wie folgt geändert:                                                  technischen Einrichtung nach § 6\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet\nsind, auf Null oder\naa) In dem Halbsatz vor Nummer 1 werden\nnach den Wörtern „Anlagen, die“ die Wörter                        b) der in einem Kalenderjahr entstan-\n„nach dem am 31. Dezember 2011 gelten-                                dene Vergütungsanspruch für Anla-\nden Inbetriebnahmebegriff“ eingefügt.                                 gen, die nicht mit einer technischen\nEinrichtung nach § 6 Absatz 1 Num-\nbb) Nach Nummer 5 wird die folgende Num-                                  mer 2 ausgestattet sind, um ein\nmer 5a eingefügt:                                                     Zwölftel.“\n„5a. § 12 ist für Strom aus Anlagen und\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nKWK-Anlagen, die bereits vor dem\n1. Januar 2012 in Betrieb genommen                    „(7) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-\nworden sind, ab dem 1. Juli 2012 mit               treiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom\nder Maßgabe anzuwenden, dass die                   aus solarer Strahlungsenergie müssen die An-\nEntschädigung 100 Prozent der ent-                 forderungen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung\ngangenen Einnahmen zuzüglich der                   mit Absatz 3 erst nach dem 31. Dezember 2012","1762           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\neinhalten. Netzbetreiber dürfen diese Anlagen                Leistung und vorbehaltlich des Absatzes 11,\nvor dem 1. Januar 2013 nicht nach § 11 regeln.“              das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am\nc) In Absatz 8 wird vor den Wörtern „mit der Maß-               31. März 2012 geltenden Fassung, wenn\ngabe“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.                       1. zur Errichtung der Anlagen ein Bebauungs-\nd) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:                                plan erforderlich ist und der Beschluss über\ndie letzte Änderung des Bebauungsplans, in\n„(11) Der Vergütungsanspruch für Strom aus                   dessen Geltungsbereich die Anlagen errich-\nAnlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer                      tet worden sind, oder, soweit noch keine Än-\nStrahlungsenergie auf Konversionsflächen im                      derung dieses Bebauungsplans erfolgt ist,\nSinne des § 32 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c                     der Beschluss über dessen Aufstellung vor\nDoppelbuchstabe cc besteht auch auf Flächen,                     dem 1. März 2012 gefasst worden ist oder\ndie rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im\nSinne des § 23 des Bundesnaturschutzgeset-                   2. in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2\nzes oder als Nationalpark im Sinne des § 24                      kein Verfahren zur Aufstellung oder Ände-\ndes Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt                        rung eines Bebauungsplans durchgeführt\nworden sind, wenn die sonstigen Vorausset-                       worden ist und der Antrag auf Einleitung ei-\nzungen des § 32 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt                        nes Verfahrens nach § 38 Satz 1 des Bauge-\nsind, die Anlagen vor dem 1. Januar 2014 in                      setzbuchs vor dem 1. März 2012 gestellt\nBetrieb genommen worden sind und der Be-                         worden ist.\nschluss über die Aufstellung oder Änderung                   Für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 1\ndes Bebauungsplans vor dem 30. Juni 2011 ge-                 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,\nfasst worden ist.“                                           die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Ok-\ne) In Absatz 16 Nummer 1 Buchstabe c Doppel-                    tober 2012 nach § 3 Nummer 5 in Betrieb\nbuchstabe bb werden nach der Angabe „§ 33                    genommen worden sind, ist Satz 1 entspre-\nAbsatz 2“ die Wörter „des Erneuerbare-                       chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die\nEnergien-Gesetzes in der am 31. März 2012                    Vergütung 15,95 Cent pro Kilowattstunde be-\ngeltenden Fassung“ eingefügt.                                trägt; werden diese Anlagen nach § 17 Absatz 2\nNummer 1 registriert, gelten sie abweichend\nf) Die folgenden Absätze 17 bis 22 werden ange-                 von § 20a Absatz 5 Satz 2 unabhängig von\nfügt:                                                        der installierten Leistung als geförderte Anlagen\n„(17) Für Strom aus Biomasseanlagen, die                 im Sinne des § 20a Absatz 5 Satz 1.\nvor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen                      (19) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung\nworden sind, besteht der Anspruch auf Vergü-                 von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die\ntung abweichend von den Vergütungsbestim-                    nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Januar\nmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                     2014 in Betrieb genommen worden sind, findet\nin der für die jeweilige Anlage maßgeblichen                 § 33 erst ab dem 1. Januar 2014 Anwendung.\nFassung bis einschließlich einer Bemessungs-                 Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die in den Anwen-\nleistung von 20 Megawatt mit Wirkung vom                     dungsbereich der Absätze 18 Satz 2 und 18a\n1. April 2012 auch, wenn die installierte Leis-              fallen; auf diese Anlagen findet § 33 Absatz 1\ntung der Anlage 20 Megawatt überschreitet.                   bis 3 und 5 keine Anwendung.\n(18) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung                    (20) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezem-\nvon Strom aus solarer Strahlungsenergie, die                 ber 2011 und vor dem 1. April 2012 nach § 3\nvor dem 1. April 2012 in Betrieb genommen                    Nummer 5 in der am 31. März 2012 geltenden\nworden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2013                 Fassung in Betrieb genommen worden sind,\n§ 33 Absatz 4; im Übrigen gilt das Erneuerbare-              bestimmt sich der Inbetriebnahmezeitpunkt\nEnergien-Gesetz in der am 31. März 2012 gel-                 weiterhin nach § 3 Nummer 5 in der am 31. März\ntenden Fassung. Satz 1 gilt auch für Strom aus               2012 geltenden Fassung.\nAnlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\nStrahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden                      (21) Für Strom aus Biomasseanlagen, die\noder Lärmschutzwänden, die nach dem                          vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen\n31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 nach                  worden sind und nach § 9 des Treibhausgas-\n§ 3 Nummer 5 in Betrieb genommen worden                      Emissionshandelsgesetzes für die Handels-\nsind, wenn für die Anlage vor dem 24. Februar                periode 2013 bis 2020 eine Zuteilung kosten-\n2012 nachweislich ein schriftliches oder elek-               loser Berechtigungen erhalten, ist\ntronisches Netzanschlussbegehren unter An-                   1. § 46 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-\ngabe des genauen Standorts und der zu instal-                    Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 gel-\nlierenden Leistung der Anlage gestellt worden                    tenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen-\nist.                                                             den, dass Anlagenbetreiberinnen und Anla-\n(18a) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung                    genbetreiber dem Netzbetreiber zusätzlich\nvon Strom aus solarer Strahlungsenergie nach                     die Anzahl der für die Wärmeproduktion der\n§ 32 Absatz 1, die nach dem 31. März 2012 und                    Anlage zugeteilten kostenlosen Berechtigun-\nvor dem 1. Juli 2012 nach § 3 Nummer 5 in                        gen mitteilen müssen, und\nBetrieb genommen worden sind, gilt nach dem                  2. § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Erneuer-\n31. Dezember 2013 § 33 Absatz 4 und im                           bare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-\nÜbrigen, unabhängig von der installierten                        zember 2011 geltenden Fassung mit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012            1763\nMaßgabe anzuwenden, dass für die Erhö-            2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird die\nhung der Vergütung nach § 66 Absatz 1             folgende Nummer 1b eingefügt:\nNummer 3 Satz 1 und 3 sowie für die Vergü-        „1b. Zahlungen nach § 35 Absatz 1b des Erneuerbare-\ntung nach § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2                 Energien-Gesetzes,“.\ndie Anrechnung nach Anlage 3 Nummer VI\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der                                  Artikel 3\nam 31. Dezember 2011 geltenden Fassung\nentsprechend gilt.                                                      Änderung der\nAusgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung\nFür Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem\n1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden                 § 3 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 der Ausgleichs-\nsind und die die Erhöhung der Mindestver-              mechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar\ngütung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Erneuer-           2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 3 des\nbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-            Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert\nber 2008 geltenden Fassung in Anspruch neh-            worden ist, wird wie folgt geändert:\nmen, gilt die Anrechnung nach Anlage 3 Num-            1. In Buchstabe a werden die Wörter „nach § 33 Ab-\nmer VI des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in                satz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „nach § 32\nder am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung                 Absatz 2 Nummer 1 bis 3“ und wird das Komma am\nentsprechend.                                              Ende durch die Wörter „in der am 31. März 2012\n(22) § 37 Absatz 5 ist nicht auf Geldschulden          geltenden Fassung,“ ersetzt.\nanzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 fällig          2. In Buchstabe b werden die Wörter „§ 32 und § 33\ngeworden sind oder erstmals als fällig gegolten            Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1\nhaben.“                                                    und 2 Nummer 4“ ersetzt.\n25. In Anlage 1 Nummer 2 Satz 2 wird nach der An-\ngabe „§ 19 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ einge-                                   Artikel 4\nfügt.                                                                           Änderung der\n26. Der Anlage 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:                           Herkunftsnachweisverordnung\n„5. Biomasseanlagen mit Entnahme- oder Anzapf-               In § 6 Absatz 2 der Herkunftsnachweisverordnung\nkondensationsanlagentechnologie                       vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447) werden nach\nAbweichend von den Nummern 1 und 2 wird               den Wörtern „Rechtsverordnung die“ die Wörter „zur\nStrom aus Biomasseanlagen mit Entnahme-               Deckung des Verwaltungsaufwands“ gestrichen, nach\noder Anzapfkondensationsanlagentechnologie            dem Wort „Herkunftsnachweisen“ die Wörter „sowie\nin Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 27             für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters“ ein-\nAbsatz 4 Nummer 1 erzeugt, wenn von der               gefügt und nach der Angabe „§ 63a“ die Wörter „Ab-\nhöchstens erreichbaren Nutzwärme im Sinne             satz 1 Satz 2 und 3“ gestrichen.\nvon § 3 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\ngesetzes in dem jeweiligen Kalenderjahr min-                                  Artikel 5\ndestens                                                                    Änderung des\na) 25 Prozent bis zum Ende des ersten auf die                          Gesetzes zur Anpassung\nerstmalige Erzeugung von Strom in der An-                      der Rechtsgrundlagen für die\nlage folgenden Kalenderjahres und danach                 Fortentwicklung des Emissionshandels\nb) 60 Prozent                                            In Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung der Rechts-\ngrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshan-\nim Sinne der Nummer 1 Buchstabe b oder c              dels vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) werden die\ngenutzt wird. Die Nummern 2.2, 3 und 4 gelten         Nummern 1, 2, 3 Buchstabe a und b Doppelbuch-\nentsprechend; Nummer 2.2 gilt auch für den            stabe bb aufgehoben.\nNachweis des nach Satz 1 Buchstabe a und b\ngeforderten Anteils der Nutzwärmenutzung.“\nArtikel 6\n27. Der Anlage 4 Nummer 3 wird folgende Nummer 3.6\nBekanntmachungserlaubnis\nangefügt:\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n„3.6 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner\nund Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Erneuer-\nbis zum 31. Januar eines Jahres für das\nbare-Energien-Gesetzes in der vom 1. April 2012 an\njeweils vorangegangene Kalenderjahr den\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nWert „MWSolar(a)“ auf einer gemeinsamen In-\nmachen.\nternetseite in einheitlichem Format in nicht\npersonenbezogener Form veröffentlichen.“\nArtikel 7\nArtikel 2                                                  Inkrafttreten\nÄnderung der                               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nAusgleichsmechanismusverordnung                      mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft.\nNach § 3 Absatz 4 Nummer 1a der Ausgleichs-                    (2) Artikel 1 Nummer 10 und in Nummer 14 die Ab-\nmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I               sätze 3 und 4 des § 37 treten mit Wirkung vom 1. Januar\nS. 2101), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli        2012 in Kraft.","1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. August 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}