{"id":"bgbl1-2012-38-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":38,"date":"2012-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid","law_date":"2012-08-17T00:00:00Z","page":1726,"pdf_page":2,"num_pages":28,"content":["1726               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\nGesetz\nzur Demonstration und Anwendung von Technologien zur\nAbscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid\nVom 17. August 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                              Abschnitt 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                              Genehmigung und Betrieb\nUnterabschnitt 1\nArtikel 1\nUntersuchung\nGesetz\n§  7 Untersuchungsgenehmigung\nzur Demonstration der\n§  8 Verfahrens- und Formvorschriften\ndauerhaften Speicherung von Kohlendioxid1)                        §  9 Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung\n(Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG)                         § 10 Benutzung fremder Grundstücke\nInhaltsübersicht\nUnterabschnitt 2\nKapitel 1\nErrichtung und Betrieb\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 11 Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlen-\n§ 1 Zweck des Gesetzes                                                    dioxidspeichers\n§ 2 Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung              § 12 Antrag auf Planfeststellung\n§ 3 Begriffsbestimmungen                                             § 13 Planfeststellung\n§ 14 Duldungspflicht\n§ 15 Enteignungsrechtliche Vorwirkung\nKapitel 2                             § 16 Widerruf der Planfeststellung\nTransport\n§ 4 Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Verordnungs-                                   Unterabschnitt 3\nermächtigung                                                                    Stilllegung und Nachsorge\n§ 17 Stilllegung\nKapitel 3                             § 18 Nachsorge\nDauerhafte Speicherung\nUnterabschnitt 4\nAbschnitt 1\nNachweise und Programme\nBundesweite Bewertung und Register\n§ 19 Sicherheitsnachweis\n§ 5 Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte          § 20 Überwachungskonzept\nSpeicherung\n§ 6 Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kom-\nmission                                                                                Unterabschnitt 5\nBetreiberpflichten\n1\n) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie     § 21 Anpassung\n2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid § 22 Eigenüberwachung\nund zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der   § 23 Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßig-\nRichtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und        keiten\n2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der    § 24 Anforderungen an Kohlendioxidströme\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012                1727\nUnterabschnitt 6                        nen. Es regelt zunächst die Erforschung, Erprobung\nVerordnungsermächtigungen                      und Demonstration von Technologien zur dauerhaften\n§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher         Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Ge-\n§ 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren                steinsschichten.\nAbschnitt 3                                                       §2\nÜberprüfung durch                                                Geltungsbereich,\ndie zuständige Behörde; Aufsicht                                  landesrechtliche Gebietsbestimmung\n§ 27 Überprüfung durch die zuständige Behörde\n§ 28 Aufsicht                                                      (1) Dieses Gesetz gilt für die Erprobung und De-\nmonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlen-\ndioxid in unterirdischen Gesteinsschichten einschließ-\nKapitel 4\nlich der Untersuchung, der Überwachung, Stilllegung\nHaftung und Vorsorge                        und Nachsorge für alle Anlagen und Einrichtungen zur\n§ 29 Haftung                                                    Speicherung, den Transport von Kohlendioxid sowie für\n§ 30 Deckungsvorsorge                                           sonstige Tätigkeiten, soweit dies ausdrücklich be-\n§ 31 Übertragung der Verantwortung                              stimmt ist.\n§ 32 Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und\ndie Übertragung der Verantwortung                             (2) Es dürfen nur Kohlendioxidspeicher zugelassen\nwerden,\nKapitel 5                            1. für die bis spätestens 31. Dezember 2016 ein voll-\nAnschluss und Zugang Dritter                        ständiger Antrag bei der zuständigen Behörde ge-\n§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigung                  stellt worden ist,\n§ 34 Befugnisse der Bundesnetzagentur; Verordnungsermächti-\ngung                                                       2. in denen jährlich nicht mehr als 1,3 Millionen Tonnen\n§ 35 Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss\nKohlendioxid eingespeichert werden und\nund den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung\n3. soweit im räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-\nzes eine Gesamtspeichermenge von 4 Millionen\nKapitel 6                                Tonnen Kohlendioxid im Jahr nicht überschritten\nForschungsspeicher                             wird.\n§ 36 Geltung von Vorschriften\nDie Landesbehörden entscheiden über die Zulassungs-\n§ 37 Genehmigung von Forschungsspeichern\nanträge in der Reihenfolge des Eingangs der vollstän-\n§ 38 Anwendung von Vorschriften\ndigen Antragsunterlagen bei der jeweils zuständigen\nLandesbehörde.\nKapitel 7\nSchlussbestimmungen\n(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Speicherung von\nKohlendioxid zu Forschungszwecken.\n§ 39 Zuständige Behörden\n§ 40 Wissensaustausch; Verordnungsermächtigung                     (4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechts-\n§ 41 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung             übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. De-\n§ 42 Landesrechtliche Speicherabgaben                           zember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im\n§ 43 Bußgeldvorschriften                                        Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des\n§ 44 Evaluierungsbericht                                        Festlandsockels.\n§ 45 Übergangsvorschrift\n(5) Die Länder können bestimmen, dass eine Erpro-\n§ 46 Ausschluss abweichenden Landesrechts\nbung und Demonstration der dauerhaften Speicherung\nAnlage 1 (zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1,     nur in bestimmten Gebieten zulässig ist oder in be-\n§ 22 Absatz 2 Nummer 1)                                stimmten Gebieten unzulässig ist. Bei der Festlegung\nKriterien für die Charakterisierung und Bewertung der  nach Satz 1 sind sonstige Optionen zur Nutzung einer\npotenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen potenziellen Speicherstätte, die geologischen Beson-\nSpeicherkomplexe sowie ihrer Umgebung\nderheiten der Gebiete und andere öffentliche Interessen\nAnlage 2 (zu § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 1 und\nAbsatz 2 Satz 1)                                       abzuwägen.\nKriterien für die Aufstellung und Aktualisierung des\nÜberwachungskonzepts und für die Nachsorge                                        §3\nBegriffsbestimmungen\nKapitel 1\nFür dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbe-\nAllgemeine Bestimmungen\nstimmungen:\n§1                                  1. dauerhafte Speicherung\nZweck des Gesetzes                                Injektion und behälterlose Lagerung von Kohlen-\nDieses Gesetz dient der Gewährleistung einer dauer-               dioxid und Nebenbestandteilen des Kohlendioxid-\nhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen                stroms in tiefen unterirdischen Gesteinsschichten\nGesteinsschichten zum Schutz des Menschen und der                    mit dem Ziel, auf unbegrenzte Zeit eine Leckage\nUmwelt, auch in Verantwortung für künftige Generatio-                zu verhindern;","1728           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\n2. erhebliche Unregelmäßigkeit                              13. Stilllegung\njede Unregelmäßigkeit bei den Injektions- oder                das Einstellen der Injektion von Kohlendioxid und\nSpeichervorgängen oder in Bezug auf den Zustand               Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms, die\ndes Speicherkomplexes als solchen, die mit einem              Beseitigung der dafür erforderlichen Einrichtungen\nLeckagerisiko oder einem Risiko für Mensch oder               und die dauerhafte Versiegelung des Kohlendioxid-\nUmwelt behaftet ist;                                          speichers;\n3. Forschungsspeicher                                       14. Umwelt\nSpeichervorhaben zur Erforschung, Entwicklung                 Tiere, Pflanzen, die biologische Vielfalt, der Boden,\nund Erprobung neuer Materialien, Produkte und Ver-            das Wasser, die Luft, das Klima und die Landschaft\nfahren, in die insgesamt weniger als 100 000 Tonnen           sowie Kultur- und sonstige Sachgüter (Umwelt-\nKohlendioxid injiziert werden;                                güter) einschließlich der Wechselwirkungen zwi-\nschen diesen Umweltgütern sowie zwischen diesen\n4. Gesteinsschichten                                             Umweltgütern und Menschen;\nabgrenzbare Bereiche im geologischen Untergrund,         15. Untersuchung\ndie aus einer oder mehreren Gesteinsarten zusam-\nmengesetzt sind;                                              Tätigkeit, die auf die Entdeckung von zur dauerhaf-\nten Speicherung geeigneten Gesteinsschichten ge-\n5. hydraulische Einheit                                          richtet ist, die Erhebung von Daten, die Charakteri-\nräumlich abgegrenzter Bereich, der aus einer oder             sierung solcher Gesteinsschichten im Hinblick auf\nmehreren Gesteinsschichten besteht und dessen                 ihre tatsächliche Eignung zur dauerhaften Speiche-\nPorenraum hydraulisch verbunden ist;                          rung sowie die Errichtung und der Betrieb der dafür\nerforderlichen Einrichtungen;\n6. Kohlendioxidleitungen\n16. Untersuchungsfeld\ndem Transport des Kohlendioxidstroms zu einem\nKohlendioxidspeicher dienende Leitungen ein-                  Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden\nschließlich der erforderlichen Verdichter- und Druck-         Linien an der Erdoberfläche, von lotrechten Ebenen\nerhöhungsstationen;                                           und in der Tiefe begrenzt ist, soweit nicht die Gren-\nzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen\n7. Kohlendioxidspeicher                                          anderen Verlauf erfordern;\nzum Zweck der dauerhaften Speicherung räumlich           17. wesentliche Änderung\nabgegrenzter Bereich, der aus einer oder mehreren\nGesteinsschichten besteht, sowie die hierfür erfor-           Veränderung von Kohlendioxidspeichern oder Koh-\nderlichen unter- und oberirdischen Einrichtungen              lendioxidleitungen oder Veränderung ihres Betriebs,\nab Anlieferung des Kohlendioxidstroms an der In-              die sich auf Mensch oder Umwelt auswirken kann.\njektionsanlage;\nKapitel 2\n8. Kohlendioxidstrom\nTr a n s p o r t\ndie Gesamtheit der aus Abscheidung und Transport\nvon Kohlendioxid stammenden Stoffe;\n§4\n9. Langzeitsicherheit\nPlanfeststellung\nein Zustand, der gewährleistet, dass das gespei-                          für Kohlendioxidleitungen;\ncherte Kohlendioxid und die gespeicherten Neben-                         Verordnungsermächtigung\nbestandteile des Kohlendioxidstroms unter Berück-\n(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung\nsichtigung der erforderlichen Vorsorge gegen Be-\nvon Kohlendioxidleitungen bedürfen der vorherigen\neinträchtigungen von Mensch und Umwelt vollstän-\nPlanfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Öf-\ndig und auf unbegrenzte Zeit in dem Kohlendioxid-\nfentlichkeit ist möglichst vor Antragstellung über das\nspeicher zurückgehalten werden;\nplanfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere\n10. Leckage                                                  über die Lage, die Größe und die Technologie der Koh-\nlendioxidleitung, zu informieren. Dabei ist der Öffent-\nder Austritt von Kohlendioxid oder von Nebenbe-\nlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu\nstandteilen des Kohlendioxidstroms aus dem Spei-\ngeben. Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass\ncherkomplex;\nder zukünftige Antragsteller erforderlichenfalls ein Ver-\n11. Migration                                                fahren des öffentlichen Dialogs und der Streitschlich-\ntung durchführt. Die Länder können die näheren Anfor-\nAusbreitung von Kohlendioxid oder von Nebenbe-\nderungen an das Verfahren nach den Sätzen 2 bis 4\nstandteilen des Kohlendioxidstroms innerhalb des\nbestimmen.\nSpeicherkomplexes;\n(2) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die\n12. Speicherkomplex\n§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach\nKohlendioxidspeicher sowie die umliegenden Ge-           Maßgabe des § 43a Nummer 1 bis 4 sowie 6 und 7, des\nsteinsschichten oder Teile davon, soweit diese als       § 43b Nummer 3 bis 5 und des § 43e des Energiewirt-\nnatürliche zweite Ausbreitungsbarriere die allge-        schaftsgesetzes. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Dient\nmeine Integrität und die Sicherheit des Kohlen-          die Kohlendioxidleitung dem Transport zu einem Koh-\ndioxidspeichers beeinflussen;                            lendioxidspeicher außerhalb des Geltungsbereichs die-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012            1729\nses Gesetzes, ist für die Planrechtfertigung insbeson-                             Kapitel 3\ndere maßgeblich, ob der Kohlendioxidspeicher in dem\nDauerhafte Speicherung\nanderen Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit der\nRichtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. April 2009 über die geologische                              Abschnitt 1\nSpeicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der                     Bundesweite Bewertung und Register\nRichtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien\n2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG                                          §5\nund 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des\nAnalyse und Bewertung\nRates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl.\nder Potenziale für die dauerhafte Speicherung\nL 140 vom 5.6.2009, S. 114) errichtet und betrieben\nwird.                                                           (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie erstellt und aktualisiert im Einvernehmen mit\n(3) Für Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufs-       dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nrechte und vorzeitige Besitzeinweisungen sind die §§ 44      Reaktorsicherheit eine Bewertung der Potenziale von\nbis 44b des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend          Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Ge-\nanzuwenden. Für Anforderungen an Kohlendioxidlei-            setzes für die dauerhafte Speicherung von Kohlendi-\ntungen gilt § 49 Absatz 1 und 2 Nummer 2, Absatz 3,          oxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 geeignet\n5 und 6 Satz 1 und Absatz 7 des Energiewirtschafts-          erscheinen.\ngesetzes entsprechend. Für die nach Satz 1 in Verbin-           (2) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und\ndung mit § 49 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschafts-        Rohstoffe erarbeitet die für die Bewertung erforderli-\ngesetzes zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der     chen geologischen Grundlagen im Benehmen mit der\nStrafprozessordnung entsprechend.                            jeweils zuständigen Landesbehörde. Dabei handelt es\nsich insbesondere um\n(4) Die Planfeststellung und die Plangenehmigung\nkönnen mit Auflagen verbunden werden, soweit dies            1. die Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung der für\nerforderlich ist, um das Wohl der Allgemeinheit zu wah-          die dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteins-\nren oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erfüllen.         schichten,\nAuflagen über Anforderungen an das Vorhaben können           2. die geologische Charakterisierung der geeigneten\nauch nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung              Gesteinsschichten einschließlich entsprechender\naufgenommen, geändert oder ergänzt werden.                       Gesteinsparameter,\n3. die geologische Charakterisierung der Gesteins-\n(5) Dienen die Errichtung und der Betrieb einer Koh-          schichten, die die geeigneten Gesteinsschichten\nlendioxidleitung dem Wohl der Allgemeinheit, ist die             umgeben,\nEnteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung des\nVorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck             4. die Abschätzung der für die dauerhafte Speicherung\nunter Beachtung der Standortgebundenheit des                     nutzbaren Volumina der jeweiligen Gesteinsschich-\nKohlendioxidspeichers auf andere zumutbare Weise,                ten,\ninsbesondere an anderer Stelle, nicht erreicht werden        5. die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten\nkann. Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit,             vorhandenen Formationswässer, deren potenzielle\nwenn es für die Demonstration der dauerhaften Spei-              Migrationswege und der vorherrschenden Druckver-\ncherung in Deutschland erforderlich ist und zum Zwe-             hältnisse,\ncke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid          6. die Abschätzung von Druckveränderungen in den\nin Deutschland dauerhaft vermindert wird. Kohlen-                Gesteinsschichten durch die vorgesehene dauer-\ndioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern außerhalb               hafte Speicherung,\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes dienen dem\nWohl der Allgemeinheit, wenn zum Zwecke des Klima-           7. mögliche Nutzungskonflikte durch Exploration, Roh-\nschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutsch-               stoffgewinnung, Geothermienutzung, nutzbares\nland dauerhaft vermindert wird. Über das Vorliegen               Grundwasser, Speicherung oder Lagerung anderer\nder Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entschei-            gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe oder wis-\ndet die zuständige Behörde im Planfeststellungsbe-               senschaftliche Bohrungen im Bereich der für die\nschluss. § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entspre-          dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteinsschich-\nchend.                                                           ten.\n(3) Für die Bewertung erarbeitet das Umweltbundes-\n(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-        amt die Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvor-\nnologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem             sorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-          und Abschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaf-\ntorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung          ten Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen.\ndes Bundesrates festzulegen:\n(4) Die zuständigen Behörden der Länder stellen der\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\n1. Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens nach\ndie bei ihnen vorhandenen Daten zur Verfügung, die\nAbsatz 2, Bestimmungen für Vorarbeiten, Verände-\nfür eine wirksame Analyse und Bewertung der Poten-\nrungssperren, Vorkaufsrechte und vorzeitige Besitz-\nziale für die dauerhafte Speicherung erforderlich sind;\neinweisungen nach Absatz 3 Satz 1 sowie\nEinzelheiten regelt eine Verwaltungsvereinbarung.\n2. Anforderungen an die Sicherheit von Kohlendioxid-            (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nleitungen.                                               nologie veröffentlicht die Bewertung der Potenziale für","1730           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\ndie dauerhafte Speicherung und jeweilige Änderungen.         die öffentliche Zugänglichkeit des Registers und die je-\nVor der Veröffentlichung sind die Länder anzuhören.          weils erforderlichen Verfahren zu regeln.\n(5) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und\n§6                                Rohstoffe arbeitet bei der Charakterisierung von grenz-\nRegister; Verordnungs-                      überschreitenden Kohlendioxidspeichern und der sie\nermächtigung; Bericht an die Kommission                umgebenden Gesteinsschichten mit den zuständigen\n(1) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und           Behörden der Nachbarstaaten zusammen.\nRohstoffe (Registerbehörde) erstellt und führt im Einver-       (6) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und\nnehmen mit dem Umweltbundesamt zum Zweck der                 Rohstoffe legt der Kommission über die zuständigen\nInformation der Öffentlichkeit über Kohlendioxidleitun-      Stellen in der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2011,\ngen und Kohlendioxidspeicher ein öffentlich zugäng-          danach alle drei Jahre, einen Bericht über die Anwen-\nliches Register, in das aufgenommen werden:                  dung der Richtlinie 2009/31/EG und über Informationen\n1. Angaben über bestehende und geplante Kohlen-              nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2\ndioxidleitungen,                                         Nummer 1 und 4 vor.\n2. alle Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse                                    Abschnitt 2\nund Plangenehmigungen nach diesem Gesetz sowie\nAnträge auf solche Entscheidungen,                                       Genehmigung und Betrieb\n3. Angaben über alle stillgelegten Kohlendioxidspei-\ncher sowie alle Kohlendioxidspeicher, bei denen eine                        Unterabschnitt 1\nÜbertragung der Verantwortung nach § 31 stattge-                               Untersuchung\nfunden hat.\n(2) Für beantragte, genehmigte und stillgelegte Koh-                                   §7\nlendioxidspeicher sind folgende Informationen in das                        Untersuchungsgenehmigung\nRegister aufzunehmen:                                           (1) Die Untersuchung des Untergrundes auf seine\n1. die Charakterisierung der von den Kohlendioxidspei-       Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern be-\nchern genutzten und der die Kohlendioxidspeicher         darf der Genehmigung. Die Genehmigung ist von der\numgebenden Gesteinsschichten mittels der vorhan-         zuständigen Behörde zu erteilen, wenn\ndenen geologischen Daten einschließlich der Karten       1. der Antragsteller die für eine ordnungsgemäße Un-\nund Schnittdarstellungen über die räumliche Verbrei-         tersuchung erforderliche finanzielle Leistungsfähig-\ntung,                                                        keit besitzt,\n2. die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten        2. ein Untersuchungsprogramm vorliegt, aus dem her-\nvorhandenen Formationswässer und der vorherr-                vorgeht, dass die Untersuchungsarbeiten nach Art\nschenden Druckverhältnisse,                                  und Umfang in einem angemessenen Zeitraum ins-\n3. die Abschätzung und Ermittlung von Druckverände-              besondere nach Maßgabe der Anforderungen in An-\nrungen in den Gesteinsschichten durch die dauer-             lage 1 durchgeführt werden,\nhafte Speicherung,                                       3. Beeinträchtigungen von Bodenschätzen und vor-\n4. weitere verfügbare Informationen, anhand derer be-            handenen Nutzungsmöglichkeiten des Untergrun-\nurteilt werden kann, ob das gespeicherte Kohlen-             des, deren Schutz jeweils im öffentlichen Interesse\ndioxid vollständig und dauerhaft zurückgehalten              liegt, sowie Beeinträchtigungen von bergrechtlichen\nwerden kann,                                                 Genehmigungen und wasserrechtlichen Zulassun-\n5. die Abschätzung und Ermittlung der mit der dauerhaf-          gen ausgeschlossen sind,\nten Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen,          4. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme recht-\n6. andere Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere der                fertigen, dass\nGeothermie,                                                  a) der Antragsteller, bei juristischen Personen und\n7. eine dreidimensionale Darstellung der Ausbreitung                 Personengesellschaften eine der nach Gesetz,\ndes Kohlendioxids und, soweit möglich, dessen                    Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung\nKonzentration im Ausbreitungsbereich.                            berechtigten Personen, die erforderliche Zuver-\nlässigkeit nicht besitzt,\n(3) Das Register wird laufend aktualisiert. Die zu-\nständigen Landesbehörden übermitteln der Registerbe-             b) eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung der\nhörde die Informationen, die für die Errichtung und Füh-             Untersuchung bestellten Personen die erforder-\nrung des Registers und für die Entscheidung nach § 2                 liche Zuverlässigkeit oder Fachkunde nicht be-\nAbsatz 2 Satz 2 erforderlich sind. Für die öffentliche               sitzt oder\nZugänglichkeit des Registers gelten die §§ 7 bis 9 des           c) der Antragsteller, bei juristischen Personen und\nUmweltinformationsgesetzes entsprechend.                             Personengesellschaften die nach Gesetz, Satzung\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-                oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berech-\nnologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem                     tigte Person, die erforderliche Fachkunde nicht\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-                  besitzt, falls keine unter Buchstabe b fallende\ntorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                  Person bestellt ist,\ndes Bundesrates die Erstellung und Führung des Re-           5. die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Le-\ngisters, die für diesen Zweck erforderliche Erhebung,            ben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und\nVerarbeitung und Löschung personenbezogener Daten,               Dritter getroffen werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012            1731\n6. im Interesse der Allgemeinheit und der Nachbar-           des auf ihre Eignung zur dauerhaften Speicherung von\nschaft gewährleistet ist, dass                           Kohlendioxid. Während der Gültigkeitsdauer der Unter-\na) die betroffenen Umweltgüter geschützt und, so-        suchungsgenehmigung dürfen anderweitige, die Eig-\nweit dies nicht möglich ist, ordnungsgemäß wie-       nung als Kohlendioxidspeicher beeinträchtigende Nut-\nderhergestellt werden und                             zungen dieser Gesteinsschichten nicht zugelassen wer-\nden.\nb) Abfälle vermieden sowie entstehende Abfälle ord-\nnungsgemäß und schadlos verwertet oder besei-                                    §8\ntigt werden\nVerfahrens- und Formvorschriften\nund wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen\nworden sind,                                                (1) Der Antrag auf Untersuchungsgenehmigung be-\ndarf der Schriftform. Es sind die Angaben zu machen\n7. im Bereich des Küstenmeeres, der ausschließlichen         und die Unterlagen beizufügen, die für die Durchfüh-\nWirtschaftszone und des Festlandsockels                  rung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.\na) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht    Der Antragsteller hat insbesondere das Untersuchungs-\nbeeinträchtigt wird und Beeinträchtigungen der        feld und die Gesteinsschichten genau zu bezeichnen\nMeeresumwelt nicht zu besorgen sind und               und in Karten mit geeignetem Maßstab einzutragen.\nAngaben und Unterlagen zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Num-\nb) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von\nmer 1 und 4 sowie Angaben und Unterlagen, die Ge-\nUnterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie\nschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, sind ge-\nozeanographische oder sonstige wissenschaftli-\ntrennt vorzulegen. Betreffen mehrere Anträge dasselbe\nche Forschungen nicht mehr als nach den Um-\nUntersuchungsfeld und dieselben Gesteinsschichten,\nständen unvermeidbar und der Fischfang nicht\nso ist über den Antrag zuerst zu entscheiden, dessen\nunangemessen beeinträchtigt werden,\nUntersuchungsprogramm den Voraussetzungen des\n8. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder über-      § 7 Absatz 1 am besten Rechnung trägt; bei gleichwer-\nwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenste-       tigen Anträgen genießt der Antrag Vorrang, der zuerst\nhen.                                                     genehmigungsfähig ist.\nSatz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 5 und 6               (2) Die zuständige Behörde fordert die Behörden,\ngilt nicht für Untersuchungen, bei denen weder Vertie-       deren Aufgabenbereich durch die beantragte Untersu-\nfungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren an-         chung berührt wird, innerhalb eines Monats nach Zu-\ngewendet werden, bei denen maschinelle Kraft ange-           gang des Antrags zur Stellungnahme auf. Die Stellung-\nwendet wird oder unter Tage oder mit explosionsge-           nahmen sind innerhalb einer von der zuständigen Be-\nfährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosions-          hörde zu bestimmenden Frist, die drei Monate nicht\nfähigen Stoffen gearbeitet wird.                             überschreiten darf, abzugeben. Die zuständige Be-\n(2) Die Untersuchung ist so durchzuführen, dass die       hörde veranlasst, dass die Antragsunterlagen, mit Aus-\nAnforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 8            nahme der Unterlagen nach Absatz 1 Satz 4, innerhalb\nerfüllt werden.                                              eines Monats nach deren Zugang in einem öffentlich\nzugänglichen Gebäude innerhalb des Gebietes, unter\n(3) Auf der Grundlage der durch die Untersuchung          dessen Oberfläche sich das Untersuchungsfeld befin-\ngewonnenen Erkenntnisse sind der potenzielle Kohlen-         det, für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausgelegt\ndioxidspeicher und der potenzielle Speicherkomplex           werden. Die zuständige Behörde macht die Auslegung\nnach Maßgabe der einschlägigen Kriterien der Anlage 1        der Antragsunterlagen mindestens eine Woche vor dem\nund weiterer geeigneter Methoden zu überprüfen und           Beginn der Auslegung in ihrem amtlichen Veröffent-\nauf ihre Eignung für eine langzeitsichere Speicherung        lichungsblatt, in mindestens einer örtlichen Tageszei-\nhin zu charakterisieren und zu bewerten. Die Ergeb-          tung, die in dem betroffenen Gebiet verbreitet ist, und\nnisse der Untersuchung und der Charakterisierung sind        auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. In der Be-\nvom Untersuchungsberechtigten zu dokumentieren               kanntmachung ist darauf hinzuweisen,\nund der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin\nvorzulegen.                                                  1. wo und in welchem Zeitraum die Antragsunterlagen\nnach Satz 3 zur Einsicht ausgelegt sind und\n(4) Die Daten der Untersuchung, die nach § 3 Ab-\nsatz 1 des Lagerstättengesetzes in der im Bundesge-          2. dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekannt-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffent-          machung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22        Einwendungsfrist vorzubringen sind.\ndes Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)            (3) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben be-\ngeändert worden ist, an die für die geologische Landes-      rührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der\naufnahme zuständige Behörde zu übermitteln sind,             Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei\nwerden von dieser nach Ablauf von fünf Jahren vom            der zuständigen Behörde Einwendungen gegen den\nZeitpunkt der Übermittlung denjenigen zugänglich ge-         Antrag erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind\nmacht, die ein berechtigtes Interesse an den Daten gel-      alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf be-\ntend machen und die Daten für einen Zweck verwenden          sonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist\nwollen, der auch im öffentlichen Interesse liegt. Die Be-    in der Bekanntmachung hinzuweisen.\nstimmungen des Bundes und der Länder über den Zu-               (4) Wird nach einem Antrag auf Untersuchungsge-\ngang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.               nehmigung nach Absatz 1 für das darin bezeichnete\n(5) Der Untersuchungsberechtigte hat das alleinige        Feld oder für Teile davon erstmals ein Antrag auf Ertei-\nRecht zur Untersuchung der in der Genehmigung be-            lung einer bergrechtlichen Genehmigung gestellt und\nzeichneten Gesteinsschichten des Untersuchungsfel-           kann durch dieses Vorhaben die Eignung der im Antrag","1732            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\nauf Untersuchungsgenehmigung bezeichneten Ge-                 suchung ein fremdes Grundstück benutzen will, hat vor\nsteinsschichten als Kohlendioxidspeicher beeinträch-          Beginn der Untersuchung\ntigt werden, kann dem Antrag auf Erteilung einer berg-        1. die Zustimmung des Grundstückseigentümers und\nrechtlichen Genehmigung ganz oder teilweise erst nach             der sonstigen Nutzungsberechtigten und,\nEntscheidung über den Antrag nach Absatz 1 stattge-\ngeben werden.                                                 2. wenn das Grundstück durch Gesetz oder auf Grund\nGesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet ist,\n(5) Die Untersuchungsgenehmigung wird schriftlich              auch die Zustimmung der für die Wahrung dieses\nfür bestimmte Gesteinsschichten im Untersuchungsfeld              Zwecks zuständigen Behörde\nerteilt. Das betroffene Untersuchungsfeld und die be-\neinzuholen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\ntroffenen Gesteinsschichten sind darin genau zu be-\nbuchs bleibt unberührt.\nzeichnen.\n(2) Der Untersuchungsberechtigte hat nach Ab-\n(6) Die Untersuchungsgenehmigung oder deren Ab-\nschluss der Untersuchungsarbeiten den früheren Zu-\nlehnung wird dem Antragsteller und denjenigen, die\nstand fremder Grundstücke unverzüglich wiederherzu-\nEinwendungen erhoben haben, zugestellt. Eine Ausfer-\nstellen, es sei denn, dass die Aufrechterhaltung der Ein-\ntigung der Untersuchungsgenehmigung oder deren Ab-\nwirkungen auf die Grundstücke nach Entscheidung der\nlehnung ist mit Begründung und einer Rechtsbehelfs-\nzuständigen Behörde für die spätere Kohlendioxidspei-\nbelehrung für zwei Wochen an dem durch Absatz 2\ncherung erforderlich ist oder die zuständige Behörde\nSatz 3 bestimmten Ort zur Einsicht auszulegen. Die zu-\nzur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der betroffe-\nständige Behörde hat den verfügenden Teil der Unter-\nnen Umweltgüter oder zur Wiedernutzbarmachung der\nsuchungsgenehmigung oder deren Ablehnung mit einer\nOberfläche eine Abweichung von dem früheren Zu-\nRechtsbehelfsbelehrung vor der Auslegung in ihrem\nstand angeordnet hat.\namtlichen Veröffentlichungsblatt, in mindestens einer\nörtlichen Tageszeitung, die in dem betroffenen Gebiet            (3) Der Untersuchungsberechtigte hat dem Grund-\nverbreitet ist, und auf ihrer Internetseite bekannt zu ma-    stückseigentümer und den sonstigen Nutzungsberech-\nchen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,           tigten für die durch die Untersuchungsarbeiten entstan-\nwo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach                denen, nicht durch Wiederherstellung des früheren\nSatz 2 zur Einsicht ausgelegt werden. Sind außer an           Zustandes oder andere Maßnahmen nach Absatz 2\nden Antragsteller mehr als 50 Zustellungen nach Satz 1        ausgeglichenen Vermögensnachteile Ersatz in Geld zu\nvorzunehmen, so können diese Zustellungen durch die           leisten. Den Inhabern dinglicher Rechte an dem Grund-\nöffentliche Bekanntmachung nach den Sätzen 2 und 3            stück stehen Rechte an dem Ersatzanspruch entspre-\nersetzt werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt         chend der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes\nder Bescheid gegenüber den Betroffenen, die keine             zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu.\nEinwendungen erhoben haben, sowie im Fall von                    (4) Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus den Absät-\nSatz 4 auch gegenüber denjenigen, die Einwendungen            zen 2 und 3 können der Grundstückseigentümer und\nerhoben haben, als zugestellt; in der Bekanntmachung          sonstige Nutzungsberechtigte die Leistung einer aus-\nist hierauf hinzuweisen.                                      reichenden Sicherheit nach § 232 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs verlangen.\n§9                                 (5) Wird die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfor-\nNebenbestimmungen                          derliche Zustimmung versagt, so kann sie für Bereiche\nund Widerruf der Genehmigung                     außerhalb von Gebäuden, Gärten und eingefriedeten\n(1) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Er-          Hofräumen auf Antrag durch eine Entscheidung der zu-\ngänzung von Auflagen ist zulässig, wenn dies erforder-        ständigen Behörde ersetzt werden, wenn überwie-\nlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 7        gende öffentliche Interessen die Untersuchung erfor-\nAbsatz 1 bis 3 zu gewährleisten. Die Genehmigung ist          dern.\nauf den Zeitraum zu befristen, der für eine ordnungs-            (6) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag\ngemäße Untersuchung erforderlich ist. Sie kann zu die-        auch über die Höhe des Ersatzanspruchs nach Absatz 3\nsem Zweck einmalig verlängert werden. Die Genehmi-            oder die zu leistende Sicherheit nach Absatz 4, wenn\ngung darf nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus             eine Einigung hierüber nicht zustande kommt; die Kos-\nbefristet oder verlängert werden.                             ten des Verfahrens trägt der Untersuchungsberechtigte.\n(2) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn           Erst wenn der Ersatz oder die Sicherheit geleistet ist,\ndarf die Untersuchung begonnen oder fortgesetzt wer-\n1. aus Gründen, die der Untersuchungsberechtigte zu           den.\nvertreten hat, innerhalb eines Jahres kein Gebrauch\nvon ihr gemacht oder die planmäßige Untersuchung                            Unterabschnitt 2\nlänger als ein Jahr unterbrochen worden ist oder\nErrichtung und Betrieb\n2. eine ihrer Erteilungsvoraussetzungen später wegge-\nfallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe ge-                                § 11\nschaffen werden kann.\nPlanfeststellung für Errichtung\nund Betrieb eines Kohlendioxidspeichers\n§ 10\n(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung\nBenutzung fremder Grundstücke                    eines Kohlendioxidspeichers bedürfen der vorherigen\n(1) Wer für notwendige Messungen, Untersuchun-             Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Öf-\ngen des Bodens, des Untergrundes und des Grund-               fentlichkeit ist möglichst vor Antragstellung über das\nwassers oder ähnliche Arbeiten zum Zweck der Unter-           planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012              1733\nüber die Lage und die Größe des Kohlendioxidspei-             9. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Be-\nchers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeiche-              trieb genommen werden soll.\nrung, zu informieren. Dabei ist der Öffentlichkeit Gele-         (2) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Planfest-\ngenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die zu-         stellung oder Plangenehmigung die zu dessen Prüfung\nständige Behörde wirkt darauf hin, dass der zukünftige        erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere\nAntragsteller erforderlichenfalls ein Verfahren des öf-\nfentlichen Dialogs und der Streitschlichtung durchführt.      1. den Sicherheitsnachweis (§ 19),\nDie Länder können die näheren Anforderungen an das            2. das Überwachungskonzept (§ 20),\nVerfahren nach den Sätzen 2 bis 4 bestimmen.\n3. das vorläufige Stilllegungs- und Nachsorgekonzept\n(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses               (§ 17 Absatz 2) sowie\nkann eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden, wenn            4. die nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-\nkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen.\n1. eine wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspei-\nchers beantragt wird,                                        (3) Im Fall einer wesentlichen Änderung muss der\nAntrag die Angaben nach Absatz 1 und die Unterlagen\n2. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die        nach Absatz 2 enthalten, soweit diese Angaben und\nBetroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Ei-        Unterlagen für die Entscheidung nach § 11 erforderlich\ngentums oder eines anderen Rechts schriftlich ein-        sind.\nverstanden erklärt haben,\n(4) Der Antrag des Inhabers einer Untersuchungsge-\n3. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufga-         nehmigung nach § 7 genießt Vorrang gegenüber allen\nbenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt         weiteren Anträgen auf Planfeststellung für die Errich-\nworden ist und                                            tung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers in\n4. keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-        denselben Gesteinsschichten.\nlichkeitsprüfung besteht.\n§ 13\n(3) Die Speicherung von Kohlendioxid außerhalb ei-\nnes zugelassenen Kohlendioxidspeichers und in der                                  Planfeststellung\nWassersäule ist unzulässig.                                      (1) Der Plan darf nur festgestellt oder die Plangeneh-\nmigung nur erteilt werden, wenn\n§ 12\n1. sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung der\nAntrag auf Planfeststellung                        Standortgebundenheit die Errichtung und der Be-\n(1) Der Antrag auf Planfeststellung oder Plangeneh-            trieb des geplanten Kohlendioxidspeichers das Wohl\nmigung muss enthalten:                                            der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen und über-\nwiegende private Belange nicht entgegenstehen,\n1. den Namen und den Wohnsitz oder Sitz des Antrag-\nstellers,                                                 2. die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers\ngewährleistet ist,\n2. den Nachweis der Fachkunde des Antragstellers, bei\njuristischen Personen oder Personengesellschaften         3. Gefahren für Mensch und Umwelt im Übrigen nicht\nder nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag            hervorgerufen werden können,\nzur Vertretung berechtigten Person, oder der für die      4. die erforderliche Vorsorge gegen Beeinträchtigungen\nErrichtung, Leitung und Beaufsichtigung der Anlage            von Mensch und Umwelt getroffen wird, insbeson-\nverantwortlichen Personen,                                    dere durch Verhinderung von erheblichen Unregel-\n3. der Nachweis der erforderlichen finanziellen Leis-             mäßigkeiten; die erforderliche Vorsorge für Kohlen-\ntungsfähigkeit und der erforderlichen Zuverlässigkeit         dioxidspeicher nach § 2 Absatz 2 bestimmt sich\ndes Antragstellers,                                           nach dem Stand von Wissenschaft und Technik,\n4. die Angabe, ob die Errichtung und der Betrieb bean-        5. die nach § 12 Absatz 2 einzureichenden Unterlagen\ntragt werden oder ob eine wesentliche Änderung be-            den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf\nantragt wird,                                                 Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nordnungen entsprechen,\n5. die genaue Lage und Bezeichnung des Kohlen-\ndioxidspeichers und des Speicherkomplexes und             6. der Antragsteller sicherstellen kann, dass der Koh-\ndie genaue Eintragung in Karten mit geeignetem                lendioxidstrom den Anforderungen des § 24 ent-\nMaßstab,                                                      spricht,\n6. die Beschreibung der Anlage sowie der zu verwen-           7. der Antragsteller die von der zuständigen Behörde\ndenden Technologien,                                          für das erste Betriebsjahr festgesetzte Deckungsvor-\n7. Angaben über die jährlich und insgesamt zu spei-               sorge nach § 30 Absatz 2 getroffen hat und\nchernde Menge an Kohlendioxid, dessen voraus-             8. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht ent-\nsichtliche Herkunft und Zusammensetzung sowie In-             gegenstehen.\njektionsraten, Injektionsdruck und maximalen Reser-       Die sich aus § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 7\nvoirdruck,                                                ergebenden Voraussetzungen gelten entsprechend. Bei\n8. Angaben über die zu erwartende Druckentwicklung            der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind\nim Speicherkomplex, die Lösung und die Freiset-           Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze\nzung von Stoffen und die Verdrängung von Forma-           und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu be-\ntionswässern während und nach der Injektion,              rücksichtigen. Bei der Entscheidung sind im Rahmen","1734           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\nder Genehmigungsvoraussetzungen und der Abwä-                zu dulden, soweit diese ausschließlich den Erdkörper\ngung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung        unter der Oberfläche des Grundstücks betreffen.\nnach § 12 des Gesetzes über die Umweltverträglich-           § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt un-\nkeitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvor-        berührt. Der Grundstückseigentümer und sonstige Nut-\nsorge zu berücksichtigen. Auf die Belange der Land-          zungsberechtigte haften nicht für nachteilige Wirkun-\nund Forstwirtschaft ist Rücksicht zu nehmen.                 gen, die durch eine von ihnen nach Satz 1 zu duldende\n(2) Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plange-       Speicherung verursacht werden.\nnehmigung muss insbesondere enthalten:\n§ 15\n1. den Namen und den Wohnsitz oder Sitz des Antrag-\nstellers,                                                          Enteignungsrechtliche Vorwirkung\n2. die genaue Lage und Ausdehnung des Kohlendi-                 (1) Dienen die Errichtung und der Betrieb des Koh-\noxidspeichers, des Speicherkomplexes sowie der           lendioxidspeichers dem Wohl der Allgemeinheit, ist die\nbetroffenen hydraulischen Einheiten,                     Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung des\n3. die genaue Beschreibung der Anlagen und der zu            Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck\nverwendenden Technologien,                               unter Beachtung der Standortgebundenheit des Vorha-\nbens auf andere zumutbare Weise, insbesondere an an-\n4. die Festlegung der jährlichen Höchstmenge, der Ge-\nderer Stelle, nicht erreicht werden kann. Das Vorhaben\nsamtmenge und der zulässigen Zusammensetzung\ndient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es für die De-\ndes zu speichernden Kohlendioxids sowie der maxi-\nmonstration der dauerhaften Speicherung in Deutsch-\nmalen Injektionsraten und des maximalen Injektions-\nland erforderlich ist und zum Zwecke des Klimaschut-\ndrucks,\nzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dau-\n5. die Festlegung von Maßnahmen zur Verhütung von            erhaft vermindert wird.\nLeckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten, ins-\nbesondere unter Berücksichtigung von Risiken                (2) Eine Enteignung setzt voraus, dass sich der An-\ndurch gelöste Stoffe und durch die Verdrängung           tragsteller ernsthaft und zu angemessenen Bedingun-\nvon Formationswässern.                                   gen um den freihändigen Erwerb der Rechte am Grund-\nstück oder die Vereinbarung eines Nutzungsverhältnis-\n(3) Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plange-       ses vergeblich bemüht hat. Die Enteignung darf den zur\nnehmigung kann mit Befristungen, Bedingungen, einem          Verwirklichung des Enteignungszweckes erforderlichen\nVorbehalt des Widerrufs oder Auflagen versehen wer-          Umfang nicht überschreiten. Soll ein Grundstück oder\nden. Zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes          ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender\noder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann\nRechtsverordnungen ist bis zur Übertragung der Ver-          der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf\nantwortung nach § 31 die Aufnahme, Änderung und Er-          das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit ver-\ngänzung von Auflagen zulässig.                               langen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz\n(4) Die zuständige Behörde übermittelt eine Ab-           nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder\nschrift der vollständigen Antragsunterlagen, weitere         wirtschaftlich genutzt werden können.\nentscheidungserhebliche Daten und den Entwurf des\n(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach\nPlanfeststellungsbeschlusses über die zuständigen\nAbsatz 1 entscheidet die zuständige Behörde im Plan-\nStellen in der Bundesregierung an die Kommission.\nfeststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss\nDie Abschrift der vollständigen Antragsunterlagen ist\nist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen; er ist\ninnerhalb eines Monats nach deren Eingang bei der zu-\nfür die Enteignungsbehörde bindend. Im Übrigen gelten\nständigen Behörde an die Kommission zu übermitteln.\ndie Enteignungsgesetze der Länder.\nEine Stellungnahme der Kommission ist in der endgül-\ntigen Entscheidung zu berücksichtigen, wenn sie inner-\nhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Entwurfs                                    § 16\ndes Planfeststellungsbeschlusses eingeht. Die zustän-                     Widerruf der Planfeststellung\ndige Behörde übermittelt den zuständigen Stellen in der\n(1) Planfeststellung und Plangenehmigung können\nBundesregierung über die dafür nach Landesrecht zu-\nwiderrufen werden, wenn eine für die Entscheidung\nständige Behörde den Planfeststellungsbeschluss so-\nmaßgebliche Voraussetzung später weggefallen ist\nwie Begründungen für etwaige Abweichungen von der\nund nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wer-\nStellungsnahme der Kommission zur Weiterleitung an\nden kann. Für den späteren Wegfall der in § 13 Absatz 1\ndie Kommission.\nSatz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen und für\n(5) Das Verfahren zur Planfeststellung oder Plange-       den Widerruf aus sonstigen Gründen gilt § 49 des Ver-\nnehmigung für ein Vorhaben, dessen Auswirkungen              waltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf der Plan-\nüber das Gebiet eines Landes hinausgehen, ist zwi-           feststellung oder der Plangenehmigung für die Errich-\nschen den zuständigen Behörden der beteiligten Län-          tung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers lässt\nder abzustimmen.                                             die Pflichten nach den §§ 17 und 18 unberührt.\n§ 14                                  (2) Widerruft die zuständige Behörde die Planfest-\nstellung, so soll sie dem Betreiber gegenüber anord-\nDuldungspflicht                          nen, dass der Kohlendioxidspeicher unverzüglich still-\nDer Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungs-          zulegen ist. Die zuständige Behörde ist berechtigt, Still-\nberechtigte haben nach Maßgabe des § 75 Absatz 2             legung und Nachsorgemaßnahmen auf Kosten des Be-\nSatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die mit der         treibers selbst oder durch Beauftragung eines anderen\ndauerhaften Speicherung verbundenen Einwirkungen             vorzunehmen, wenn der Betreiber der Anordnung nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012                 1735\ninnerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten         ständige Behörde stellt den ordnungsgemäßen Ab-\nangemessenen Frist nachkommt.                                 schluss der Stilllegung auf Antrag fest.\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Kohlendi-\noxidspeicher von einem Dritten weiterbetrieben werden                                     § 18\nsoll und die zuständige Behörde nach einer vorläufigen                                Nachsorge\nPrüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass zugunsten des               Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxid-\nDritten ein Plan nach § 13 festgestellt werden kann. Bis      speichers ist der Betreiber insbesondere nach Maß-\nzum Planfeststellungsbeschluss betreibt die zuständige        gabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts ver-\nBehörde den Kohlendioxidspeicher selbst oder durch            pflichtet, auf seine Kosten Vorsorge gegen Leckagen\nBeauftragung eines anderen; die Kosten werden vom             und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu\nfrüheren Betreiber getragen.                                  treffen. Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten ent-\nsprechend.\nUnterabschnitt 3\nStilllegung und Nachsorge                                            Unterabschnitt 4\nNachweise und Programme\n§ 17\nStilllegung                                                     § 19\n(1) Die Stilllegung bedarf der Genehmigung.                                   Sicherheitsnachweis\n(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Stilllegung                 Der Betreiber ist verpflichtet, den Sicherheitsnach-\nsind Unterlagen über den Grund der Stilllegung und            weis auf Grundlage der Charakterisierung und Bewer-\nein Stilllegungs- und Nachsorgekonzept beizufügen.            tung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 zu erstellen. Der Sicher-\nDas Stilllegungs- und Nachsorgekonzept besteht aus            heitsnachweis dient dazu, der zuständigen Behörde die\ndem aktualisierten Sicherheitsnachweis nach § 19 und          für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1\naus einem aktualisierten Überwachungskonzept nach             Satz 1 Nummer 2 bis 4 erforderlichen Nachweise zu\n§ 20 unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 2            liefern. Im Sicherheitsnachweis sind auch geeignete\nNummer 2.                                                     Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Lecka-\ngen und erheblichen Unregelmäßigkeiten zu beschrei-\n(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\nben. Dem Sicherheitsnachweis ist eine Stellungnahme\n1. das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept den ge-             der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Roh-\nsetzlichen Anforderungen entspricht,                      stoffe und des Umweltbundesamtes beizufügen.\n2. sichergestellt ist, dass nach der Stilllegung und wäh-\nrend der Nachsorge die Voraussetzungen des § 13                                       § 20\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt werden, so-                          Überwachungskonzept\nwie\n(1) Der Betreiber ist verpflichtet, für den Zeitraum ab\n3. sonstige öffentlich-rechtliche Belange nicht entge-        Errichtung des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertra-\ngenstehen.                                                gung der Verantwortung nach § 31 ein Überwachungs-\nDie Behörde kann erforderliche Anordnungen treffen,           konzept für die Planung und Durchführung der Überwa-\num die Genehmigungsfähigkeit der Stilllegung herzu-           chung nach § 22 Absatz 1 und 2, insbesondere nach\nstellen.                                                      Maßgabe der Anlage 2, zu erstellen. Dem Überwa-\nchungskonzept sind die Angaben beizufügen, die nach\n(4) In allen Fällen, in denen der Betreiber nach den\n§ 45 Absatz 4 erforderlich sind.\nVorschriften dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsvorschrift oder auf Grund               (2) Das Überwachungskonzept ist unbeschadet des\neiner behördlichen Entscheidung zur Stilllegung ver-          § 21 Absatz 2 nach Maßgabe der Anlage 2 alle fünf\npflichtet ist, hat er die Injektion von Kohlendioxid unver-   Jahre zu aktualisieren, um neuen Erkenntnissen in der\nzüglich einzustellen. Er hat der zuständigen Behörde          Einschätzung der Langzeitsicherheit, von Leckagerisi-\nunaufgefordert und unverzüglich einen Antrag auf              ken und von Risiken für Mensch und Umwelt sowie\nGenehmigung der Stilllegung und die Unterlagen nach           den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.\nAbsatz 2 zu übermitteln.                                      Eine Änderung des Überwachungskonzepts gegen-\nüber der Fassung, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Num-\n(5) Der Betreiber ist verpflichtet, den Kohlendioxid-      mer 5 Voraussetzung für den Planfeststellungsbe-\nspeicher stillzulegen, wenn die im Planfeststellungsbe-       schluss war, bedarf der Genehmigung durch die zu-\nschluss nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 festgelegte               ständige Behörde, soweit die Änderung nicht Teil des\nMenge an Kohlendioxid gespeichert worden ist. Hat             Anpassungsprozesses nach § 21 Absatz 2 ist.\nder Betreiber einen Antrag auf Erhöhung der zu spei-\nchernden Menge an Kohlendioxid gestellt, kann die zu-                           Unterabschnitt 5\nständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Pflicht\nnach Absatz 4 Satz 2 bis zum Abschluss des Verfah-                             Betreiberpflichten\nrens über die Erhöhung der Speichermenge aussetzen,\nwenn mit einer Entscheidung zugunsten des Betreibers                                      § 21\ngerechnet werden kann.                                                                Anpassung\n(6) Nach Erteilung der Genehmigung hat der Betrei-             (1) Der Betreiber ist verpflichtet, alle Tätigkeiten und\nber die Stilllegung auf seine Kosten durchzuführen. Die       Anlagen für die dauerhafte Speicherung nach § 2 Ab-\nStilllegung umfasst nicht die Beseitigung von Einrich-        satz 1 auf einem Stand zu halten, der die Erfüllung der\ntungen, die für die Nachsorge erforderlich sind. Die zu-      in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten","1736             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\nVoraussetzungen sicherstellt. Die zuständige Behörde               beseitigen und weitere Leckagen und erhebliche Un-\nkonkretisiert die Pflicht nach Satz 1 durch nachträgliche          regelmäßigkeiten zu verhüten, insbesondere durch\nAuflagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2; sie überprüft alle             das Ergreifen von Maßnahmen, die im Sicherheits-\nfünf Jahre, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1               nachweis nach § 19 Satz 3 vorgesehen sind, und\nSatz 1 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden.                      3. der zuständigen Behörde sowie den Grundstücksei-\n(2) Die nach diesem Gesetz zu erstellenden Pro-                gentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die\ngramme, Nachweise und Konzepte sind auf Anforde-                   getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkungen anzu-\nrung der zuständigen Behörde in angemessenen Ab-                   zeigen.\nständen an den Vorsorgestandard nach § 13 Absatz 1\n(2) Der Grundstückseigentümer und sonstige Nut-\nSatz 1 Nummer 4 anzupassen. Die Anpassung ist mit\nzungsberechtigte haben die zur Durchführung der Maß-\nder zuständigen Behörde abzustimmen und ab Inbe-\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Ein-\ntriebnahme des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertra-\nwirkungen zu dulden. Für die Benutzung der Grundstü-\ngung der Verantwortung nach § 31 zu gewährleisten.\ncke zu diesem Zweck gilt § 10 Absatz 2 bis 4 und 6\nSatz 1 entsprechend. Soweit die Maßnahmen ungeeig-\n§ 22\nnet sind oder den Grundstückseigentümer oder den\nEigenüberwachung                          sonstigen Nutzungsberechtigten unzumutbar beein-\n(1) Der Betreiber hat auf Grundlage des Überwa-            trächtigen, werden sie von der zuständigen Behörde\nchungskonzepts nach § 20 den Kohlendioxidspeicher              untersagt.\nund den Speicherkomplex, insbesondere die Anlagen\nzur Injektion, das Verhalten des gespeicherten Kohlen-                                    § 24\ndioxids und dessen Einwirkungen auf den Kohlen-                        Anforderungen an Kohlendioxidströme\ndioxidspeicher und den Speicherkomplex, sowie die\numgebende Umwelt kontinuierlich zu überwachen.                    (1) Ein Kohlendioxidstrom darf nur dann angenom-\nmen und in einen Kohlendioxidspeicher injiziert werden,\n(2) Die Überwachung ist so durchzuführen, dass sie\nwenn\ninsbesondere Folgendes ermöglicht:\n1. er ganz überwiegend aus Kohlendioxid besteht und\n1. den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des ge-\nder Anteil an Kohlendioxid so hoch ist, wie dies nach\nspeicherten Kohlendioxids mit dem Verhalten, wel-\ndem Stand der Technik bei der jeweiligen Art der An-\nches zuvor gemäß Anlage 1 im Modell prognostiziert\nlage mit verhältnismäßigem Aufwand erreichbar ist,\nworden ist,\n2. das Erkennen von Art und Ausmaß von Leckagen,               2. er als Nebenbestandteile außer Stoffen zur Erhö-\nerheblichen Unregelmäßigkeiten und Migrationen,               hung der Sicherheit und Verbesserung der Überwa-\nchung nur zwangsläufige Beimengungen von Stof-\n3. das Feststellen von Art und Ausmaß potenziell nach-             fen enthält, die aus dem Ausgangsmaterial sowie\nteiliger Einwirkungen auf Mensch und Umwelt sowie             aus den für die Abscheidung, den Transport und\nauf Belange Dritter,                                          die dauerhafte Speicherung angewandten Verfahren\n4. die Bewertung der Wirksamkeit von Abhilfemaßnah-                stammen,\nmen, die nach § 23 getroffenen wurden, und                3. Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt, der\n5. die kontinuierliche Überprüfung während des Be-                 Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers und\ntriebs, insbesondere, ob die Voraussetzungen des              der Sicherheit von Injektions- und Transportanlagen\n§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 an diesem                 durch die in Nummer 2 genannten Stoffe ausge-\nStandort mit der gewählten Betriebsweise erfüllt              schlossen sind sowie\nwerden können.\n4. er keine Abfälle oder sonstigen Stoffe zum Zweck\n(3) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der          der Entsorgung enthält.\nzuständigen Behörde, mindestens jedoch einmal im\nJahr, folgende Angaben zu übermitteln:                            (2) Zur Sicherstellung der Anforderungen nach Ab-\nsatz 1 ist der Betreiber verpflichtet, die Zusammenset-\n1. die Ergebnisse der kontinuierlichen Überwachung             zung des Kohlendioxidstroms vor der dauerhaften\neinschließlich der gewonnenen Daten und der ver-          Speicherung kontinuierlich zu überwachen und die Zu-\nwendeten Technologie sowie                                sammensetzung der zuständigen Behörde regelmäßig,\n2. die Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung       mindestens jedoch alle sechs Monate, nachzuweisen.\nder Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen und den           Dabei sind insbesondere die Herkunft des Kohlen-\nKenntnisstand über das Verhalten des Kohlen-              dioxidstroms und die Namen der Betriebe anzugeben,\ndioxids in einem Kohlendioxidspeicher zu erweitern.       in denen das Kohlendioxid oder Teile von diesem abge-\nschieden wurden. Der Betreiber hat durch eine Risiko-\n§ 23                               bewertung nachzuweisen, dass die in Absatz 1 Num-\nmer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.\nMaßnahmen bei Leckagen\noder erheblichen Unregelmäßigkeiten                    (3) Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch zu führen,\n(1) Bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßig-            das Informationen über die Mengen und Eigenschaften,\nkeiten hat der Betreiber unverzüglich                          die Zusammensetzung und den Ursprung des Kohlen-\ndioxidstroms, einschließlich der Namen und Adressen\n1. deren Art und Ausmaß der zuständigen Behörde an-            der Betriebe, in denen das Kohlendioxid abgeschieden\nzuzeigen,                                                 wurde, sowie über den Transport des Kohlendioxids,\n2. geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Leckage              einschließlich der zum Transport genutzten Kohlen-\noder die erhebliche Unregelmäßigkeit vollständig zu       dioxidleitungen und deren Betreiber, enthält.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012            1737\nUnterabschnitt 6                                 und wie die Anzeige an die zuständige Behörde zu\nVe ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n            erfolgen hat,\n9. welche Zusammensetzung der Kohlendioxidstrom\n§ 25                                   nach § 24 aufweisen muss, insbesondere welche\nHöchstkonzentrationen von prozessbedingten oder\nRegelung von\ndie Überwachung verbessernden Nebenbestand-\nAnforderungen an Kohlendioxidspeicher\nteilen der Kohlendioxidstrom enthalten darf, sowie\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n10. welches Verfahren zur Führung und Vorlage der\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-\nNachweise nach § 24 Absatz 2 und 3 einzuhalten\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nist.\nTechnologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates zu bestimmen, dass zu den in § 1               Hinsichtlich der Anforderungen in Satz 1 Nummer 1, 3,\nSatz 1 genannten Zwecken, zur Umsetzung von                    4 und 6 kann auf öffentlich zugängliche Bekanntma-\nRechtsakten der Europäischen Union, zur Erfüllung              chungen sachverständiger Stellen verwiesen werden;\ndes § 7 Absatz 1 und 2 die Untersuchung und zur Er-            hierbei ist in der Rechtsverordnung das Datum der Be-\nfüllung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und         kanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau\nSatz 2 sowie des § 21 Absatz 1 die Errichtung, der Be-         zu bezeichnen. Die Regelung von Sicherheitszonen\ntrieb, die Überwachung, die Stilllegung, die Nachsorge         nach Satz 1 Nummer 5 lässt Regelungen über Sicher-\nund die Beschaffenheit von Kohlendioxidspeichern be-           heitszonen auf Grund von anderen Gesetzen unberührt.\nstimmten Anforderungen genügen müssen, insbeson-                  (2) Auf Grund von Absatz 1 erlassene Rechtsverord-\ndere,                                                          nungen sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, in-\n1. dass die Kohlendioxidspeicher bestimmten betrieb-         wieweit die einschlägigen Vorschriften dem Vorsorge-\nlichen, organisatorischen und technischen Anforde-       standard nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entspre-\nrungen genügen müssen und welche Anforderun-             chen; die Rechtsverordnungen sind gegebenenfalls an-\ngen insbesondere an die dauerhafte Speicherung           zupassen.\nund an die dazu erforderlichen technischen Einrich-\ntungen zu stellen sind,                                                             § 26\n2. dass die Betreiber den Kohlendioxidspeicher erst                                Regelung von\nnach Abnahme durch die zuständige Behörde,                           Anforderungen an das Verfahren\nauch im Fall einer wesentlichen Änderung, in Be-            (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\ntrieb nehmen oder die Stilllegung abschließen dür-       nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nfen,                                                     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\n3. welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um              torsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nUnfälle zu verhüten oder deren Auswirkungen zu           des Bundesrates das Verfahren für die Untersuchungs-\nbegrenzen,                                               genehmigung, die Planfeststellung und die Plangeneh-\nmigung sowie die Stilllegungsgenehmigung zu regeln,\n4. welche Anforderungen an die Eigenüberwachung\ninsbesondere Einzelheiten des Antragsinhalts nach\nnach § 22 zu stellen sind,\n§ 12 Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2 vorzulegen-\n5. dass und welche Sicherheitszonen um die Einrich-          den Unterlagen, und weitere Anforderungen an den An-\ntungen der Kohlendioxidspeicher im Bereich des           tragsinhalt und an vorzulegende Unterlagen festzule-\nFestlandsockels und der Küstengewässer zu er-            gen sowie den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses\nrichten sind und wie diese anzulegen, einzurichten       oder der Plangenehmigung nach § 13 Absatz 2 näher\nund zu kennzeichnen sind,                                zu bestimmen.\n6. welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen                  (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zum Schutz             nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nund zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der            Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nbetroffenen Umweltgüter sowie zur Vermeidung,            torsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nVerwertung und Beseitigung von Abfällen während          des Bundesrates die Anforderungen an die Form, die\nder Untersuchung sowie, auch in Verbindung mit           Inhalte und das Verfahren zur Erstellung, Fortschrei-\n§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, während             bung und Vorlage des Sicherheitsnachweises nach\nder Errichtung, des Betriebs, der Überwachung,           § 19, des Überwachungskonzepts nach § 20 und des\nder Stilllegung und der Nachsorge von Kohlen-            Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Ab-\ndioxidspeichern zu treffen und welche Anforderun-        satz 2 Satz 2 näher zu bestimmen.\ngen an diese Maßnahmen zu stellen sind,\n7. welche technischen und rechtlichen Kenntnisse                                    Abschnitt 3\n(Fachkunde) verantwortliche Personen nach der                                  Überprüfung\nArt der ihnen übertragenen Aufgaben und Befug-\ndurch die zuständige Behörde; Aufsicht\nnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Stan-\ndes der Technik haben müssen, welche Nachweise\nhierüber zu erbringen sind und wie die zuständige                                   § 27\nBehörde das Vorliegen der erforderlichen Fach-                 Überprüfung durch die zuständige Behörde\nkunde zu prüfen hat,                                        Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Auf-\n8. welche Maßnahmen nach § 23 bei erheblichen Un-            nahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder\nregelmäßigkeiten oder Leckagen zu ergreifen sind         ein Widerruf erforderlich ist,","1738           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\n1. sobald sie Kenntnis von Leckagen oder erheblichen         dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,\nUnregelmäßigkeiten erhält,                               hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen so-\n2. wenn der Verdacht besteht, dass der Betreiber ge-         wie die Einhaltung der Untersuchungsgenehmigung,\ngen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen auf Grund        des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-\ndieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen             migung und nachträglicher Auflagen zu überwachen.\noder Zulassungen oder gegen nachträgliche Auf-           Die Kontrollen finden mindestens einmal jährlich statt.\nlagen verstoßen hat, oder                                Zusätzliche Kontrollen sind durchzuführen, wenn\n3. wenn es auf Grund des Standes der Technik oder            1. die Behörde Kenntnis erhält von Leckagen, erheb-\nauf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse,             lichen Unregelmäßigkeiten oder von Verstößen ge-\nwelche für Mensch und Umwelt bedeutsam sind, ge-             gen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf\nboten erscheint.                                             Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnungen, gegen den Planfeststellungsbeschluss oder\nUnabhängig von Satz 1 hat eine solche Überprüfung                die Plangenehmigung oder gegen eine nachträglich\nmindestens im Abstand von fünf Jahren zu erfolgen.               angeordnete Auflage oder\n§ 28                              2. dies zur Ermittlung im Fall von begründeten Hinwei-\nsen Dritter über erhebliche nachteilige Umweltaus-\nAufsicht                                wirkungen erforderlich ist.\n(1) Die zuständige Behörde hat die Errichtung, den           (4) Die zuständige Behörde kann unbeschadet der\nBetrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Kohlen-       Pflichten des Betreibers anordnen, dass ein Zustand\ndioxidspeichern sowie Untersuchungsarbeiten nach             beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes\ndiesem Gesetz zu überwachen. Sie hat insbesondere            oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\ndarüber zu wachen, dass nicht gegen die Vorschriften         Rechtsverordnungen, der Untersuchungsgenehmi-\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes            gung, dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plan-\nerlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf be-         genehmigung oder einer nachträglich angeordneten\nruhenden Anordnungen und Verfügungen und gegen               Auflage widerspricht. Sie kann auch die Beseitigung ei-\ndie Untersuchungsgenehmigung, den Planfeststel-              nes Zustands anordnen, aus dem sich aus sonstigen\nlungsbeschluss oder die Plangenehmigung verstoßen            Gründen Nachteile für das Allgemeinwohl ergeben kön-\nwird und dass nachträgliche Auflagen eingehalten wer-        nen. Die zuständige Behörde kann insbesondere an-\nden.                                                         ordnen,\n(2) Die Angehörigen der zuständigen Behörde und           1. dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,\nderen Beauftragte sowie die Angehörigen anderer hin-\n2. dass die weitere Injektion von Kohlendioxid zu unter-\nzugezogener Behörden und deren Beauftragte sind be-\nbrechen ist,\nfugt, mit Ausnahme von Betriebs- und Geschäftsräu-\nmen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und Woh-          3. dass der Kohlendioxidspeicher stillzulegen ist,\nnungen folgende Orte jederzeit zu betreten und dort          4. dass und welche Maßnahmen zur Erfüllung der Vo-\nalle Prüfungen durchzuführen, die zur Erfüllung ihrer            raussetzungen nach § 31 Absatz 2 durchzuführen\nAufgaben notwendig sind:                                         sind.\n1. Orte, an denen sich Anlagen, Geräte oder Einrich-         Sind Leckagen zu besorgen oder erhebliche Unregel-\ntungen befinden, die der Errichtung oder dem Be-         mäßigkeiten aufgetreten, so hat die zuständige Be-\ntrieb von Kohlendioxidspeichern oder der Untersu-        hörde geeignete Anordnungen zur Verhütung oder zur\nchung nach diesem Gesetz dienen oder von denen           Beseitigung zu treffen.\nden Umständen nach anzunehmen ist, dass sie hier-\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-\nfür bestimmt sind, sowie\nordnungen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende\n2. Grundstücke, auf denen sich Erkenntnisse über die         Wirkung. Kommt der Betreiber Anordnungen nach Ab-\nEinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gewin-       satz 4 Satz 3 innerhalb einer von der zuständigen Be-\nnen lassen.                                              hörde gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so\nSie können hierbei von den verantwortlichen oder dort        wird die notwendige Maßnahme auf Kosten des Betrei-\nbeschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte          bers durch die Behörde selbst oder durch die Beauftra-\nverlangen. Im Übrigen gilt § 36 Satz 1 des Produkt-          gung eines anderen vorgenommen.\nsicherheitsgesetzes entsprechend. Zur Verhütung drin-           (6) Im Anschluss an eine Kontrolle nach Absatz 3 er-\ngender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-      stellt die zuständige Behörde einen Bericht über\nnung dürfen auch Betriebs- und Geschäftsräume                1. das Ergebnis der Kontrolle,\naußerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Woh-\nnungen betreten und dort die erforderlichen Prüfungen        2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der\nvorgenommen werden. Das Grundrecht auf Unverletz-                auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund-             ordnungen, hierauf beruhenden Anordnungen und\ngesetzes) wird durch Satz 4 eingeschränkt. Für die zur           Verfügungen, die Einhaltung der Untersuchungsge-\nAuskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafpro-            nehmigung, des Planfeststellungsbeschlusses oder\nzessordnung entsprechend.                                        der Plangenehmigung und nachträglicher Auflagen\nsowie\n(3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Kon-\ntrollen der Kohlendioxidspeicher einschließlich der          3. die Bewertung, ob weitere Maßnahmen erforderlich\nzugehörigen Anlagen und Einrichtungen durch, um                  sind.\nAuswirkungen auf Mensch und Umwelt und die Einhal-           Der Bericht wird dem Betreiber übermittelt und inner-\ntung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund         halb von zwei Monaten nach Abschluss der Kontrolle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012             1739\nvon der zuständigen Behörde nach den Rechtsvor-                2. gesetzlicher Schadensersatzansprüche,\nschriften der Länder über die Verbreitung von Umwelt-          3. der sich aus dem Treibhausgas-Emissionshandels-\ninformationen zugänglich gemacht.                                  gesetz ergebenden Pflichten und\n(7) Weitergehende       Befugnisse       nach   anderen    4. der sich aus den §§ 5, 6 und 9 des Umweltscha-\nRechtsvorschriften bleiben unberührt.                              densgesetzes ergebenden Pflichten\nVorsorge (Deckungsvorsorge) bis zum Zeitpunkt der\nKapitel 4\nÜbertragung der Verantwortung nach § 31 zu treffen.\nH a ft u n g u n d Vo r s o rg e                   (2) Die zuständige Behörde setzt die Art und die\nHöhe der Deckungsvorsorge, die jeweiligen Nachweise\n§ 29                              hierüber sowie den Zeitpunkt, zu dem die Deckungs-\nHaftung                             vorsorge zu treffen ist, fest. Die Festsetzung muss ge-\n(1) Wird infolge der Ausübung einer in diesem Ge-          währleisten, dass die Deckungsvorsorge immer in der\nsetz geregelten Tätigkeit oder durch eine nach diesem          festgesetzten Art und Höhe zur Verfügung steht sowie\nGesetz zugelassene Anlage oder Einrichtung jemand              unverzüglich zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Ab-\ngetötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt            satz 1, auch in den Fällen des § 16 Absatz 2 und 3\noder eine Sache beschädigt, so haben der Genehmi-              sowie des § 31 Absatz 2 Satz 3, herangezogen werden\ngungsinhaber und der für die Ausübung der Tätigkeit            kann. Bei der Bemessung der Deckungsvorsorge zur\nVerantwortliche, bei Anlagen oder Einrichtungen der            Erfüllung der Pflichten und Ansprüche nach Absatz 1\nverantwortliche Betreiber, dem Geschädigten den da-            Nummer 1, 2 und 4 sind gegebenenfalls zu besorgende\nraus entstehenden Schaden zu ersetzen.                         erhebliche Unregelmäßigkeiten zu berücksichtigen.\nMaßstab für die Deckungsvorsorge zur Erfüllung der\n(2) Ist eine in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit, Anlage\nPflichten nach Absatz 1 Nummer 3 ist die für das je-\noder Einrichtung nach den Gegebenheiten des Einzel-\nweils nächste Betriebsjahr prognostizierte Speicher-\nfalls geeignet, den entstandenen Schaden zu verursa-\nmenge; hierbei ist die Risikoprognose für etwaige Le-\nchen, so wird vermutet, dass der Schaden durch diese\nckagen zu berücksichtigen. Die Deckungsvorsorge ist\nTätigkeit, Anlage oder Einrichtung verursacht wurde.\nvon der zuständigen Behörde jährlich anzupassen.\nDie Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Be-\ntriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art              (3) Die Deckungsvorsorge kann erbracht werden\nund Konzentration der eingesetzten und freigesetzten           durch\nStoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach               1. eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungs-\nZeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem                    bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb be-\nSchadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten,                  fugten Versicherungsunternehmen oder\ndie im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursa-          2. die Leistung von Sicherheiten nach § 232 des Bür-\nchung sprechen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anlage be-             gerlichen Gesetzbuchs, die Stellung eines taug-\nstimmungsgemäß betrieben worden ist und ein anderer                lichen Bürgen nach § 239 des Bürgerlichen Gesetz-\nUmstand als eine in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit,                buchs oder ein anderes gleichwertiges Sicherungs-\nAnlage oder Einrichtung nach den Gegebenheiten des                 mittel.\nEinzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen,\ninsbesondere in den in § 120 Absatz 1 Satz 2 des Bun-          Die zuständige Behörde kann bestimmen und zulassen,\ndesberggesetzes bezeichneten Fällen.                           dass die Vorsorgemaßnahmen verbunden werden, so-\nweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der De-\n(3) Kommen nach den Umständen des Einzelfalls              ckungsvorsorge nicht beeinträchtigt werden. Der Be-\nmehrere der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten, An-          treiber ist verpflichtet, der Behörde die Deckungsvor-\nlagen oder Einrichtungen als Verursacher in Betracht           sorge auf Verlangen, mindestens jedoch jährlich, nach-\nund lässt sich nicht ermitteln, welche von ihnen die Be-       zuweisen.\neinträchtigung verursacht hat, so ist jede dieser Tätig-\nkeiten, Anlagen oder Einrichtungen als ursächlich anzu-           (4) Für den Nachsorgebeitrag nach § 31 Absatz 2\nsehen. Im Fall des Satzes 1 haften die Betreiber der in        Satz 1 sind im Rahmen der Deckungsvorsorge nach\nBetracht kommenden Tätigkeiten, Anlagen oder Ein-              Absatz 1 3 Prozent des durchschnittlichen Wertes der\nrichtungen als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Er-          Anzahl der Berechtigungen nach § 3 Absatz 4 Satz 1\nsatzpflichtigen zueinander hängen die Verpflichtung            des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die der\nzum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersat-           im Betriebsjahr gespeicherten Menge Kohlendioxid\nzes von den Umständen und insbesondere davon ab,               entspricht, jeweils zum Jahresende bei der zuständigen\ninwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder            Behörde als Sicherheit in Geld zu leisten. Das geleistete\nanderen Teil verursacht worden ist.                            Geld ist nach Maßgabe des § 1807 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs verzinslich anzulegen; die Zinsen werden\n(4) Die §§ 8 bis 16 und 18 Absatz 1 des Umwelthaf-         zusätzlich zum Betrag nach Satz 1 Teil der Sicherheit.\ntungsgesetzes gelten entsprechend.                             Das Geld steht für die Erfüllung der anderen in Absatz 1\ngenannten Pflichten und Ansprüche nachrangig zur\n§ 30                              Verfügung und ist vom Betreiber unverzüglich zu erset-\nDeckungsvorsorge                          zen, soweit es in Anspruch genommen wird.\n(1) Der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers ist\nverpflichtet, zur Erfüllung                                                               § 31\n1. der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten,                        Übertragung der Verantwortung\neinschließlich der Pflichten zur Stilllegung und Nach-       (1) Der Betreiber kann frühestens nach Ablauf von\nsorge,                                                    40 Jahren nach dem Abschluss der Stilllegung des","1740           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\nKohlendioxidspeichers bei der zuständigen Behörde            Die Überwachung kann auf ein Maß verringert werden,\nverlangen, dass die Pflichten, die sich für ihn aus § 18     welches das Erkennen von Leckagen oder erheblichen\ndieses Gesetzes, aus der Erfüllung gesetzlicher Scha-        Unregelmäßigkeiten ermöglicht. Werden Leckagen oder\ndensersatzansprüche, aus dem Treibhausgas-Emissi-            erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, muss die\nonshandelsgesetz und aus dem Umweltschadensge-               Überwachung verstärkt werden, um die Ursachen so-\nsetz ergeben, auf das Land, das die zuständige Be-           wie Art und Ausmaß ermitteln und die Wirkung von\nhörde eingerichtet hat, übertragen werden (Übertra-          Maßnahmen zur Beseitigung der Leckagen oder erheb-\ngung der Verantwortung).                                     lichen Unregelmäßigkeiten beurteilen zu können.\n(2) Die zuständige Behörde hat die Übertragung der           (6) Macht der Betreiber in dem Nachweis nach Ab-\nVerantwortung vorzunehmen, wenn nach dem Stand               satz 3 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder\nvon Wissenschaft und Technik die Langzeitsicherheit          unvollständige Angaben oder wird erst nach Übertra-\ndes Kohlendioxidspeichers gegeben ist und der Betrei-        gung der Verantwortung erkennbar, dass der Betreiber\nber einen Nachsorgebeitrag nach Absatz 4 geleistet           während der Zeit seiner Verantwortlichkeit gegen Vor-\nhat. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine             schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses\nÜbertragung der Verantwortung vor Ablauf der in Ab-          Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die\nsatz 1 genannten Frist vornehmen, wenn im Einzelfall         Untersuchungsgenehmigung, den Planfeststellungsbe-\nbereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des          schluss oder die Plangenehmigung oder gegen Anord-\nSatzes 1 erfüllt werden. Sind die Voraussetzungen des        nungen auf Grund dieses Gesetzes verstoßen hat, kön-\nSatzes 1 erfüllt, kann die zuständige Behörde die Ver-       nen Aufwendungen, die sich aus der Übertragung der\nantwortung für den stillgelegten Kohlendioxidspeicher        Pflichten ergeben, von ihm zurückgefordert werden.\njederzeit von Amts wegen übertragen. § 13 Absatz 4\ngilt entsprechend. Die Übertragung der Verantwortung\nist dem Betreiber schriftlich zu bestätigen.                                            § 32\n(3) Vor der Übertragung der Verantwortung hat der                         Verordnungsermächtigung\nBetreiber in einem abschließenden Nachweis über die                          für die Deckungsvorsorge\nLangzeitsicherheit insbesondere Folgendes zu belegen:                und die Übertragung der Verantwortung\n1. die Übereinstimmung des aktuellen Verhaltens des\ngespeicherten Kohlendioxids mit dem modellierten            (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nVerhalten,                                               und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\n2. die bauliche Integrität der dauerhaften Versiegelung      Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Kohlendioxidspeichers,                               des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über\n3. das Nichtvorhandensein von Leckagen oder erheb-\n1. den Zeitpunkt, ab dem der Betreiber eines Kohlen-\nlichen Unregelmäßigkeiten und\ndioxidspeichers nach § 30 Deckungsvorsorge zu\n4. die zukünftige Langfriststabilität des Kohlendioxid-          treffen hat,\nspeichers.\n2. den erforderlichen Umfang, die zulässigen Arten, die\nFür den Nachweis sind alle Erkenntnisse über das Ver-            Höhe und die Anpassung der Deckungsvorsorge,\nhalten des Kohlendioxids im Kohlendioxidspeicher, die\nwährend der Überwachung nach der Stilllegung ge-             3. die Anforderungen an einzelne Sicherheiten, insbe-\nwonnen wurden, und alle bisherigen Leckagen und er-              sondere an die Stellung eines Bürgen und eine Frei-\nheblichen Unregelmäßigkeiten zu berücksichtigen. Im              stellungs- und Gewährleistungsverpflichtung eines\nFall von § 16 Absatz 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe an-            Kreditinstituts,\nzuwenden, dass der Langzeitsicherheitsnachweis auf\nKosten des Betreibers durch die Behörde selbst oder          4. Verfahren und Befugnisse der für die Festsetzung\ndurch Beauftragung eines anderen beigebracht wird.               und Überwachung der Deckungsvorsorge zuständi-\nDies gilt auch bei einer Übertragung nach Absatz 2               gen Behörde,\nSatz 3, sofern der Betreiber den Langzeitsicherheits-\nnachweis nicht innerhalb der von der zuständigen Be-         5. die Pflichten des Betreibers des Kohlendioxidspei-\nhörde gesetzten Frist erbringt.                                  chers, des Versicherungsunternehmens, des Bürgen\n(4) Der Nachsorgebeitrag entspricht der Höhe des              und desjenigen, der eine Freistellungs- oder Ge-\nnach § 30 Absatz 4 Satz 1 zu leistenden Betrages zu-             währleistungsverpflichtung übernommen hat, ge-\nzüglich der darauf angefallenen Zinserträge. Der Bei-            genüber der für die Überwachung der Deckungsvor-\ntrag muss mindestens die vorhersehbaren Aufwendun-               sorge zuständigen Behörde.\ngen der Überwachung während eines Zeitraums von\n30 Jahren nach Übertragung der Verantwortung                    (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ndecken. Der zu zahlende Nachsorgebeitrag wird mit            und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-\nder Sicherheit nach § 30 Absatz 4 verrechnet. Die            men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nLänder können einzeln oder gemeinsam ein System              Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nzur finanziellen Absicherung der nach Absatz 1 über-         des Bundesrates nähere Vorschriften über die Übertra-\ntragenen Pflichten errichten.                                gung der Verantwortung nach § 31 zu erlassen und ins-\nbesondere das Verfahren sowie die Anforderungen an\n(5) Nach der Übertragung der Verantwortung können         den Langzeitsicherheitsnachweis nach § 31 Absatz 3\ndie Kontrollen nach § 28 Absatz 3 eingestellt werden.        näher zu bestimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012             1741\nKapitel 5                               2. zu regeln, in welchen Fällen, unter welchen Voraus-\nsetzungen und in welchem Verfahren die Bundes-\nAnschluss und Zugang Dritter                               netzagentur die auf Grund von Nummer 1 bestimm-\nten Bedingungen festlegen kann oder auf Antrag des\n§ 33                                   Betreibers des Kohlendioxidleitungsnetzes oder des\nAnschluss und Zugang;                            Kohlendioxidspeichers genehmigen kann.\nVerordnungsermächtigung\n§ 34\n(1) Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen\nund Kohlendioxidspeichern haben anderen Unterneh-                                     Befugnisse\nmen diskriminierungsfrei und zu technischen und wirt-                          der Bundesnetzagentur;\nschaftlichen Bedingungen, die angemessen und trans-                           Verordnungsermächtigung\nparent sind und die nicht ungünstiger sein dürfen als            (1) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber von Koh-\nsie in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ei-     lendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern\nnes Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder              verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestim-\nassoziierten Unternehmen angewendet werden, den               mungen der §§ 33 bis 35 sowie den auf Grund der §§ 33\nAnschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und ihre            und 34 erlassenen Rechtsverordnungen entgegensteht.\nKohlendioxidspeicher und den Zugang zu denselben              Kommt ein Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen\nzu gewähren. Die Betreiber von Kohlendioxidleitungs-          und Kohlendioxidspeichern seinen Verpflichtungen\nnetzen und Kohlendioxidspeichern haben in dem Um-             nach den §§ 33 bis 35 oder nach den auf Grund der\nfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um             §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen nicht\neinen effizienten Anschluss und Zugang zu gewährleis-         nach, so kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur\nten. Sie haben ferner den anderen Unternehmen die für         Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.\neinen effizienten Anschluss und Zugang erforderlichen\nInformationen zur Verfügung zu stellen.                          (2) Die Bundesnetzagentur trifft Entscheidungen\nüber die Bedingungen für den Anschluss und den Zu-\n(2) Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen           gang auf Grund der nach § 33 Absatz 4 erlassenen\nund Kohlendioxidspeichern können den Anschluss                Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber ei-\nund den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie           nem Betreiber oder einer Gruppe von Betreibern oder\nnachweisen, dass ihnen die Gewährung des Anschlus-            allen Betreibern von Kohlendioxidleitungsnetzen und\nses und des Zugangs wegen mangelnder Kapazität                Kohlendioxidspeichern oder durch Genehmigung ge-\noder zwingender rechtlicher Gründe nicht möglich oder         genüber dem Antragsteller.\nnicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu be-\ngründen und der beantragenden Partei sowie der Bun-              (3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die nach Ab-\ndesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika-          satz 2 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedin-\ntion, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) un-            gungen nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich\nverzüglich zu übermitteln. Auf Verlangen der beantra-         ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraus-\ngenden Partei muss die Begründung bei mangelnder              setzungen für eine Festlegung oder Genehmigung ge-\nKapazität oder mangelnden Anschlussmöglichkeiten              nügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrens-\nauch aussagekräftige Informationen darüber enthalten,         gesetzes bleiben unberührt.\nwelche konkreten Maßnahmen und damit verbundenen                 (4) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2\nKosten zum Ausbau des Kohlendioxidleitungsnetzes im           berücksichtigt die Bundesnetzagentur\nEinzelnen erforderlich wären, um den Anschluss oder\nZugang durchzuführen; die Begründung kann nachge-             1. die Höchstmenge des zu speichernden Kohlen-\ndioxids nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 oder die Ka-\nfordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann\npazität, die unter Berücksichtigung der Analyse und\nein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten\nnicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern zuvor           Bewertung nach § 5 unter zumutbaren Bedingungen\nverfügbar gemacht werden kann, und die Leitungs-\nauf die Entstehung von Kosten hingewiesen worden ist.\nkapazität, die verfügbar ist oder unter zumutbaren\n(3) Wenn Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen              Bedingungen verfügbar gemacht werden kann,\nden Anschluss oder den Zugang aus Kapazitätsgrün-\n2. den Anteil der Verpflichtungen der Bundesrepublik\nden verweigern, sind sie verpflichtet, die notwendigen\nDeutschland zur Reduzierung der Kohlendioxid-\nAusbaumaßnahmen vorzunehmen, soweit\nemissionen nach Völkerrecht und nach dem Recht\n1. ihnen dies wirtschaftlich zumutbar ist oder                    der Europäischen Union, der durch die Abscheidung\nund dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid erfüllt\n2. die den Anschluss oder den Zugang beantragende\nwerden soll,\nPartei die Kosten dieser Maßnahmen übernimmt und\n3. die Notwendigkeit, den Zugang zu verweigern, wenn\ndiese Maßnahmen die Sicherheit des Kohlendioxid-\ntechnische Spezifikationen nicht unter zumutbaren\ntransports und der Kohlendioxidspeicherung nicht be-\nBedingungen miteinander in Einklang zu bringen\neinträchtigen.\nsind,\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\n4. die Notwendigkeit, die hinreichend belegten Bedürf-\nnologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne\nnisse des Eigentümers oder Betreibers des Kohlen-\nZustimmung des Bundesrates\ndioxidspeichers oder der Kohlendioxidleitungsnetze\n1. Vorschriften zu erlassen über die technischen und              anzuerkennen und die Interessen aller anderen mög-\nwirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss                licherweise betroffenen Nutzer des Kohlendioxid-\nund den Zugang nach Absatz 1,                                 speichers oder der Kohlendioxidleitungsnetze oder","1742           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\nder einschlägigen Aufbereitungs- oder Umschlags-         einen Antrag die Tätigkeit der Bundesnetzagentur ver-\nanlagen zu wahren.                                       anlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-        der Bundesnetzagentur ergangen ist. Das Bundesmi-\nnologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne         nisterium für Wirtschaft und Technologie wird ermäch-\nZustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Fest-           tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nlegung oder Genehmigung nach Absatz 2 sowie das              Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.\nVerfahren zur Änderung der Bedingungen nach Absatz 3            (8) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbe-\nnäher zu regeln.                                             hörden bleiben unberührt.\n§ 35                                                      Kapitel 6\nBehördliches und                                         Forschungsspeicher\ngerichtliches Verfahren für den Anschluss\nund den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung                                        § 36\n(1) Die Bundesnetzagentur leitet ein behördliches                          Geltung von Vorschriften\nVerfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter\nvon Amts wegen oder auf Antrag ein.                             Für Forschungsspeicher und die Untersuchung des\nUntergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von For-\n(2) An dem Verfahren vor der Bundesnetzagentur            schungsspeichern gelten die Vorschriften der Kapitel 1,\nsind beteiligt                                               3, 4 und 7 mit Ausnahme des § 43 entsprechend, so-\n1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,        weit in den §§ 37 und 38 nichts anderes bestimmt ist.\n2. Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet,\n§ 37\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren Inte-\nGenehmigung\nressen durch die Entscheidung erheblich berührt\nvon Forschungsspeichern\nwerden und die die Bundesnetzagentur auf Antrag\nzu dem Verfahren hinzugezogen hat.                          (1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung ei-\nnes Forschungsspeichers oder die Änderung des For-\n(3) Gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur\nschungszwecks bedürfen einer Genehmigung durch\nist die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent-\ndie zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu ertei-\nscheidet das für den Sitz der Bundesnetzagentur zu-\nlen, wenn die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1\nständige Oberlandesgericht; diese Zuständigkeit ist\nSatz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2 erfüllt sind. Antrag\neine ausschließliche.\nund Genehmigung müssen die Bezeichnung des For-\n(4) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be-            schungszwecks enthalten.\nschlüsse des für die Bundesnetzagentur zuständigen\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf\nOberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde an\nAntrag von der Pflicht befreien, die Voraussetzungen\nden Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesge-\naus § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 zu erfüllen,\nricht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die Nicht-\nsoweit der Zweck der Forschung\nzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig\ndurch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wer-             1. die Langzeitsicherheit von Kohlendioxidspeichern,\nden.                                                         2. die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch\n(5) Über die nach Absatz 3 dem Oberlandesgericht              und Umwelt durch Kohlendioxidspeicher oder\nzugewiesenen Rechtssachen entscheidet der nach               3. die Sicherheit der Injektionsanlagen\n§ 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\ngen beim für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständi-        ist und soweit dieser Zweck anders nicht erreicht wer-\ngen Oberlandesgericht gebildete Kartellsenat. Der nach       den kann. Eine Befreiung ist nur zulässig, wenn Gefah-\n§ 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-              ren für Mensch und Umwelt nicht hervorgerufen werden\ngen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat            können.\nentscheidet über die in Absatz 4 genannten Rechtsmit-\ntel.                                                                                    § 38\n(6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-                           Anwendung von Vorschriften\nstimmt ist, gelten für das behördliche und gerichtliche         (1) § 9 Absatz 1 Satz 4, § 11 Absatz 1 und 2, die\nVerfahren die §§ 67 bis 90a sowie 94 des Energiewirt-        §§ 14, 15, 19 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 2 sowie § 30\nschaftsgesetzes entsprechend. In Bezug auf Durch-            Absatz 1 Nummer 3 finden für Forschungsspeicher und\nsuchungen nach § 69 Absatz 4 des Energiewirtschafts-         die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung\ngesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der       zur Errichtung von Forschungsspeichern keine Anwen-\nWohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) ein-         dung.\ngeschränkt.                                                     (2) Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3, § 19 Satz 3,\n(7) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren         § 21 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Nummer 2, § 28 Absatz 4\nund Auslagen) für Anordnungen nach § 34 Absatz 1, für        Satz 3 und § 31 sowie beim Erlass von Rechtsverord-\nden Erlass oder die Genehmigung von Anschlussbedin-          nungen nach den §§ 25, 26, 32 und 33 sind die Belange\ngungen nach § 34 Absatz 2 sowie für Entscheidungen           der Forschung zu berücksichtigen. § 17 Absatz 5 gilt\nüber Änderungen dieser Anschlussbedingungen nach             mit der Maßgabe, dass der Betreiber auch dann ver-\n§ 34 Absatz 3. Die Gebührensätze sind so zu bemes-           pflichtet ist, den Forschungsspeicher stillzulegen, wenn\nsen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen             die Arbeiten zum genehmigten Zweck der Forschung\nKosten gedeckt sind. Kostenschuldner ist, wer durch          abgeschlossen sind; die Forschungsergebnisse sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012              1743\nder Bundesanstalt für Geowissenschaften und Roh-             Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nstoffe zur Verfügung zu stellen.                             mung des Bundesrates die näheren Inhalte des Wis-\nsensaustausches und die Daten, die für den Zweck\nKapitel 7                             des Wissensaustausches sowie für die Erstellung des\nEvaluierungsberichtes nach § 44 erforderlich sind, zu\nSchlussbestimmungen\nbestimmen sowie das Verfahren für den Wissensaus-\ntausch zu regeln. Hierbei ist die mögliche Betroffenheit\n§ 39\nvon Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu berück-\nZuständige Behörden                         sichtigen.\n(1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige           (3) Die zuständige Behörde prüft die zur Verfügung\nBehörde richtet sich nach Landesrecht, soweit in die-        gestellten Daten auf Inhalt und Umfang und stellt sie für\nsem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.                      den Wissensaustausch sowie für die Erstellung des\n(2) Vor Entscheidungen im Sinne der §§ 7, 13, 17          Evaluierungsberichtes nach § 44 zur Verfügung. Sie\nund 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt          kann bestimmen, welche wissenschaftlichen Einrich-\nfür Geowissenschaften und Rohstoffe und dem Um-              tungen in den Wissensaustausch einzubeziehen sind,\nweltbundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-           und anordnen, dass die nach Absatz 1 erforderlichen\nben und die Empfehlungen dieser Stellungnahmen zu            Daten zur Verfügung gestellt werden.\nberücksichtigen. Soweit die nach Absatz 1 für die Ent-\nscheidung zuständige Behörde von den Empfehlungen                                       § 41\nabweicht, sind diese Abweichungen in der Entschei-                            Gebühren und Auslagen;\ndung zu begründen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,                           Verordnungsermächtigung\nsoweit ausschließlich über einen Antrag auf Untersu-\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz kön-\nchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errich-\nnen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Lan-\ntung von Forschungsspeichern nach § 7 entschieden\ndesrechts erhoben werden. Die nach § 39 Absatz 1 zu-\nwird.\nständigen Behörden haben die durch Rechtsverord-\n(3) Vor Entscheidungen über den Zugang zu Kohlen-         nung nach Absatz 2 zu bestimmende Quote der Ge-\ndioxidspeichern nach § 34 Absatz 1 bis 3 hat die Bun-        bühren, die für Amtshandlungen nach den §§ 7, 13\ndesnetzagentur die zuständige Behörde nach Absatz 1          und 17 eingenommen werden, an die Bundeskasse ab-\nentsprechend Absatz 2 zu beteiligen. Besteht ein be-         zuführen.\nsonderer Bedarf, kann die zuständige Behörde nach\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nAbsatz 1 Stellungnahmen der Bundesanstalt für Geo-\nTechnologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nwissenschaften und Rohstoffe sowie des Umweltbun-\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\ndesamts einholen.\nReaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Fi-\nnanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n§ 40\nBundesrates die nach Absatz 1 Satz 2 an den Bund\nWissensaustausch;                          abzuführende Quote der Gebühreneinnahmen der Län-\nVerordnungsermächtigung                       der festzulegen.\n(1) Betreiber von Anlagen zur Abscheidung von Koh-\nlendioxid und von Kohlendioxidleitungen, die jeweils                                    § 42\nbis zum 31. Dezember 2017 zugelassen worden sind,                       Landesrechtliche Speicherabgaben\nsowie von Kohlendioxidspeichern führen mit anderen\nDie Entscheidung über die Einführung landesrecht-\nBetreibern solcher Anlagen, den zuständigen Behör-\nlicher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften\nden, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und\nSpeicherung liegt bei den Ländern.\nRohstoffe, dem Umweltbundesamt sowie den wissen-\nschaftlichen Einrichtungen, die mit der Erforschung,\nEntwicklung und Erprobung der Technologien zur Ab-                                      § 43\nscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Spei-                              Bußgeldvorschriften\ncherung von Kohlendioxid befasst sind, einen Wissens-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\naustausch durch. Dazu werden jährlich die jeweils er-        fahrlässig\nlangten Erkenntnisse\n1. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach\n1. der Eigenüberwachung nach § 22,                                § 4 Absatz 1 oder 2 eine Kohlendioxidleitung errich-\n2. über die Verringerung der Kohlendioxidemissionen in            tet, betreibt oder wesentlich ändert,\nden Energieerzeugungs- und Industrieprozessen je           2. einer vollziehbaren Auflage nach\nEinheit Energie in Bezug auf Abtrennung, Transport\nund Speicherung insgesamt,                                    a) § 4 Absatz 4 oder\n3. über die jeweiligen Speicherpotenziale und                     b) § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 3\n4. über geplante Forschungs-, Entwicklungs- und Er-                zuwiderhandelt,\nprobungsvorhaben                                           3. ohne Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 den\nden in Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen                Untergrund untersucht,\nzur Verfügung gestellt.                                        4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und                   Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nTechnologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit               5. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                 § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen Kohlen-","1744            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\ndioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich            (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Num-\nändert,                                                   mer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6 bis 11, 13 bis 16\n6. entgegen § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert,            und 18 Buchstabe a gelten auch für Forschungsspei-\ncher im Sinne des § 36.\n7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3\nSatz 2 zuwiderhandelt,                                        (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\n8. entgegen                                                  1. des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3,\n6, 7, 8 Buchstabe a, Nummer 9, 13, 14 Buchstabe a,\na) § 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von Kohlen-              Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 18 Buch-\ndioxid nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder          stabe a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,\nb) § 17 Absatz 4 Satz 1 einen Antrag oder eine Un-             und\nterlage nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,      2. des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Num-\n9. entgegen § 22 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Ver-            mer 5, 12, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buch-\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Ab-               stabe b\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4, die Überwachung nicht,            mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahn-\nnicht richtig oder nicht vollständig durchführt,          det werden. In den übrigen Fällen kann die Ordnungs-\n10. entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit            widrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend\neiner Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1          Euro geahndet werden.\nNummer 4, eine dort genannte Angabe nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-                              § 44\nmittelt,                                                                     Evaluierungsbericht\n11. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3,                (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen\njeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-        Bundestag bis zum 31. Dezember 2018 und danach\nnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, eine             im Abstand von jeweils vier Jahren über die Anwen-\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder      dung dieses Gesetzes sowie über die international ge-\nnicht rechtzeitig erstattet,                              wonnenen Erfahrungen. Der Bericht soll die Erfahrun-\n12. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in           gen und Ergebnisse aus der Errichtung und dem Be-\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25           trieb der Forschungs- und Demonstrationsvorhaben\nAbsatz 1 Nummer 8, eine Maßnahme nicht oder               für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte\nnicht rechtzeitig trifft,                                 Speicherung darstellen sowie den technischen Fort-\nschritt, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse\n13. entgegen § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nund den Bericht nach Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie\neiner Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Num-\n2009/31/EG berücksichtigen.\nmer 9, einen Kohlendioxidstrom annimmt oder in\neinen Kohlendioxidspeicher injiziert,                         (2) Der Bericht nach Absatz 1 soll insbesondere Fol-\ngendes untersuchen und bewerten:\n14. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\nmit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1             1. den Beitrag, den die Abscheidung, der Transport\nNummer 10,                                                     und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid\nfür den Klimaschutz und eine möglichst sichere, ef-\na) den Kohlendioxidstrom nicht überwacht oder\nfiziente und umweltverträgliche Energieversorgung\nb) einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig er-             und Industrieproduktion leisten kann,\nbringt,\n2. die Auswirkungen der Technologien zur Abschei-\n15. entgegen § 24 Absatz 3, auch in Verbindung mit                 dung, zum Transport und zur dauerhaften Speiche-\neiner Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Num-                 rung von Kohlendioxid auf die Umwelt,\nmer 10, ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig\n3. die wirtschaftlichen Auswirkungen der Technologien\noder nicht vollständig führt,\nzur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaf-\n16. einer vollziehbaren Anordnung nach                             ten Speicherung von Kohlendioxid,\na) § 28 Absatz 2 Satz 2 oder                              4. die Möglichkeit und Notwendigkeit einheitlicher\nb) § 28 Absatz 4 Satz 1, 3 oder 4                              Standards,\nzuwiderhandelt,                                           5. die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, Ziele und\nGrundsätze der Raumordnung für den Untergrund\n17. ohne Genehmigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1                     festzulegen, um Nutzungskonkurrenzen zwischen\na) einen Forschungsspeicher errichtet, betreibt                der Kohlendioxidspeicherung und anderen Nut-\noder wesentlich ändert oder                                 zungsmöglichkeiten zu lösen und\nb) den Forschungszweck ändert oder                        6. Möglichkeiten und Chancen einer europäischen Zu-\n18. einer Rechtsverordnung nach                                    sammenarbeit bei dem Transport und der Speiche-\nrung von Kohlendioxid.\na) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7\noder § 32 oder                                             (3) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit\ngesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundes-\nb) § 4 Absatz 6 Nummer 2, § 33 Absatz 4                   regierung diese vorschlagen. Soll die Errichtung von\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer        Kohlendioxidspeichern nach Ablauf der in Absatz 1 ge-\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit           nannten Frist zugelassen werden, wird die Bundesre-\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-          gierung dem Deutschen Bundestag auf Grundlage des\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.               Berichts und des in der Erprobung und Demonstration","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012            1745\nvon Kohlendioxidspeichern nach § 2 Absatz 2 erreich-             (4) Die erforderlichen Angaben nach § 20 Absatz 1\nten Standes der Technik einen Vorschlag zur Ausgestal-       Satz 2 ergeben sich aus den Bestimmungen der Ent-\ntung des Vorsorgestandards unterbreiten.                     scheidung der Kommission 2007/589/EG vom 18. Juli\n2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung\n§ 45                               und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissio-\nnen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europä-\nÜbergangsvorschrift\nischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien)\n(1) Bereits begonnene Verfahren auf Erteilung einer       (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die durch den Be-\nErlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes, die sich          schluss 2010/345/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010,\nauf die Aufsuchung von Bodenschätzen, insbesondere           S. 34) geändert worden ist. Ab dem Inkrafttreten der\nvon Sole, in potenziellen Speicherkomplexen beziehen,        Verordnung der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1\nkönnen nach § 7 dieses Gesetzes weitergeführt wer-           der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla-\nden, wenn dies beantragt wird und die hierfür erforder-      ments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein\nlichen Antragsunterlagen vorgelegt werden.                   System für den Handel mit Treibhausgasemissionszer-\n(2) Untersuchungsergebnisse, die im Rahmen von            tifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der\nAufsuchungsarbeiten nach § 7 des Bundesberggeset-            Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom\nzes erzielt wurden, können für die Untersuchungsge-          25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie\nnehmigung nach § 7 dieses Gesetzes verwendet wer-            2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert\nden. Die zuständige Behörde soll von der Prüfung ein-        worden ist, sind die Bestimmungen dieser Verordnung\nzelner Voraussetzungen nach § 7 absehen, soweit de-          der Kommission an Stelle der Bestimmungen der Mo-\nren Vorliegen bereits in einem Verfahren auf Erteilung       nitoring-Leitlinien maßgeblich.\neiner Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes\nund eines Betriebsplans nach § 51 Absatz 1 des Bun-              (5) Kapitel 6 gilt nicht für Forschungsspeicher, die\ndesberggesetzes zur Aufsuchung der in Absatz 1 ge-           vor dem 24. August 2012 bereits nach anderen Rechts-\nnannten Bodenschätze nachgewiesen wurde und der              vorschriften zugelassen worden sind.\nAntragsteller dies innerhalb eines Jahres nach Inkraft-\ntreten des Gesetzes beantragt.\n§ 46\n(3) Sofern eine Landesregierung die Absicht bekun-\ndet hat, einen Gesetzentwurf nach § 2 Absatz 5 einzu-                Ausschluss abweichenden Landesrechts\nbringen oder der Landesgesetzgeber mehrheitlich eine\nentsprechende Initiative ergreift, hat die zuständige Be-        Soweit in § 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1\nhörde die Entscheidung über Anträge nach den §§ 7            Satz 5 nichts anderes bestimmt ist, kann von den in\nund 12 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nach § 2           diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getrof-\nAbsatz 5, aber nicht länger als drei Jahre nach der An-      fenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch\ntragstellung, zurückzustellen.                               Landesrecht nicht abgewichen werden.","1746           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\nAnlage 1\n(zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,\nAbsatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1)\nKriterien für die Charakterisierung und Bewertung\nder potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung\nDie Charakterisierung und Bewertung von potenziellen Kohlendioxidspeichern und potenziellen Speicherkom-\nplexen wird in drei Stufen nach zum Zeitpunkt der Bewertung bewährten Verfahren und nach den folgenden Kri-\nterien vorgenommen. Abweichungen von einem oder mehreren dieser Kriterien können von der zuständigen Be-\nhörde genehmigt werden, sofern der Betreiber nachgewiesen hat, dass dadurch die Aussagekraft der Charakteri-\nsierung und Bewertung in Bezug auf die Auswahlentscheidungen nach § 7 Absatz 3 nicht beeinträchtigt wird.\n1.     Datenerhebung (Stufe 1)\n1.1    Es sind die erforderlichen Daten zu erheben, um für den Kohlendioxidspeicher und den Speicherkomplex ein\nvolumetrisches und statisches dreidimensionales Erdmodell (3-D-Erdmodell) zu erstellen, welches das\nDeckgestein und die umgebenden Gesteinsschichten einschließlich der hydraulisch verbundenen Gebiete\numfasst. Dieses Datenmaterial muss mindestens die folgenden Daten zur spezifischen Charakteristik des\nSpeicherkomplexes einschließen:\na) Geologie und Geophysik;\nb) Hydrogeologie, insbesondere nutzbares Grundwasser;\nc) Speichereigenschaften und vorgesehene Art und Weise der ingenieurtechnischen Speichererschließung,\neinschließlich volumetrischer Berechnungen des Porenvolumens für die Kohlendioxidinjektion und der\nendgültigen Speicherkapazität;\nd) Geochemie (Lösungsgeschwindigkeit, Mineralisierungsgeschwindigkeit);\ne) Geomechanik und weitere Gesteinseigenschaften (Durchlässigkeit, Riss- und Sperrdrücke);\nf) Seismik;\ng) Vorhandensein und Zustand natürlicher und anthropogener Wege, einschließlich Brunnen und Bohrlöcher,\ndie als mögliche Leckagewege dienen könnten.\n1.2    Die folgenden Merkmale der Umgebung des Speicherkomplexes sind zu dokumentieren:\na) den Speicherkomplex umgebende Gesteinsschichten, die durch die Speicherung von Kohlendioxid in\ndem Kohlendioxidspeicher beeinträchtigt werden könnten;\nb) Bevölkerungsverteilung, Topografie und Infrastrukturen in dem Gebiet über dem Kohlendioxidspeicher;\nc) Nähe zu wertvollen Umweltgütern und Rohstoffen, insbesondere zu Gebieten, die nach den §§ 22 und 57\nAbsatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärt wur-\nden, sowie zu Natura-2000-Gebieten, zu Trinkwasserschutzgebieten, zu für die Trink- und Thermalwasser-\nnutzung geeignetem Grundwasser und zu Kohlenwasserstoffen;\nd) Tätigkeiten im Umfeld des Speicherkomplexes und mögliche Wechselwirkungen der Kohlendioxidspei-\ncherung mit diesen Tätigkeiten, beispielsweise Exploration, Produktion und Untergrundspeicherung von\nKohlenwasserstoffen, potenzielle geothermische Nutzung von Gesteinsschichten und Nutzung von\nGrundwasservorkommen;\ne) Entfernung zu den potenziellen industriellen Kohlendioxidquellen, einschließlich Schätzungen der Ge-\nsamtmenge an Kohlendioxid, die potenziell unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen für die Speiche-\nrung verfügbar ist, sowie die Verfügbarkeit angemessener Transportnetze.\n2.     Erstellung eines 3-D-Erdmodells (Stufe 2)\nMit den in Stufe 1 erhobenen Daten wird mit Hilfe von computergestützten Reservoirsimulatoren ein 3-D-\nErdmodell des geplanten Speicherkomplexes oder eine Reihe solcher Modelle erstellt. Dieses Modell oder\ndiese Modelle umfassen auch das Deckgestein und die hydraulisch verbundenen Gebiete mit den entspre-\nchenden Fluiden. Die 3-D-Erdmodelle charakterisieren den Speicherkomplex in Bezug auf\na) die strukturgeologischen Verhältnisse und die Rückhaltemechanismen;\nb) geomechanische, geochemische und strömungstechnische Eigenschaften des Reservoirs und der Ge-\nsteinsschichten, die über dem Kohlendioxidspeicher liegen und diesen umgeben (Deckgestein, abdich-\ntende und durchlässige Gesteine, geologische Barriere);\nc) Bruchsysteme und das Vorhandensein anthropogener Pfade;\nd) die räumliche Ausdehnung des Speicherkomplexes;\ne) das Porenraumvolumen einschließlich Porositätsverteilung;\nf) die Zusammensetzung und Eigenschaften vorhandener Formationsfluide;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012          1747\ng) jedes andere relevante Merkmal.\nZur Bewertung der Unsicherheit, mit der jeder zur Modellierung herangezogene Parameter behaftet ist,\nwerden für jeden Parameter eine Reihe von Szenarien aufgestellt und die geeigneten Vertrauensgrenzen\nermittelt. Außerdem wird bewertet, inwiefern das Modell selbst mit Unsicherheit behaftet ist.\n3.    Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens, Charakterisierung der Sensibilität, Risikobewertung\n(Stufe 3)\nDie Charakterisierungen und Bewertungen stützen sich auf eine dynamische Modellierung. Diese umfasst\nmehrere Zeitschrittsimulationen der Injektion von Kohlendioxid in den Kohlendioxidspeicher. Basis der dyna-\nmischen Modellierung sind die in Stufe 2 erstellten 3-D-Erdmodelle des Speicherkomplexes.\n3.1   Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens (Stufe 3.1)\n3.1.1 Es sind mindestens folgende Faktoren zu beachten:\na) mögliche Injektionsraten und Eigenschaften des Kohlendioxidstroms;\nb) die Wirksamkeit von gekoppelter Verfahrensmodellierung, also die Art und Weise, wie mehrere Einzel-\nwirkungen in dem Simulator oder den Simulatoren miteinander gekoppelt sind;\nc) reaktive Prozesse, also die Art und Weise, wie im Modell Reaktionen des injizierten Kohlendioxids mit den\nan Ort und Stelle vorhandenen Mineralen berücksichtigt werden;\nd) der verwendete Reservoirsimulator (multiple Simulationen können erforderlich sein, um bestimmte Ergeb-\nnisse zu bestätigen);\ne) kurz- und langfristige Simulationen, um den Verbleib des Kohlendioxids und dessen Verhalten, einschließ-\nlich seiner Lösungsgeschwindigkeit in Wasser und der verdrängten Formationsfluide, über Jahrzehnte,\nJahrhunderte und Jahrtausende zu ermitteln.\n3.1.2 Die dynamische Modellierung liefert Erkenntnisse über\na) Druck und Temperatur in der Speicherformation als Funktion der Injektionsrate und der gespeicherten\nMenge an Kohlendioxid im Zeitablauf;\nb) die räumliche und vertikale Verbreitung des Kohlendioxids im Lauf der Zeit;\nc) das Verhalten des Kohlendioxids im Kohlendioxidspeicher einschließlich des durch Druck und Temperatur\nbedingten Phasenverhaltens;\nd) die Kohlendioxidrückhaltemechanismen und Kohlendioxidrückhalteraten einschließlich seitlicher und ver-\ntikaler Abdichtungen und Barrieren sowie möglicher Überlaufpunkte;\ne) sekundäre Kohlendioxideinschlusssysteme in dem Speicherkomplex und dessen Umgebung;\nf) Speicherkapazität und Druckgradienten in dem Kohlendioxidspeicher;\ng) das Risiko der Bildung von Rissen im Kohlendioxidspeicher und im Speicherkomplex, insbesondere in\nden abdichtenden Gesteinsschichten;\nh) das Risiko des Eintritts von Kohlendioxid in die abdichtenden Deckgesteine;\ni) das Risiko von Leckagen aus dem Kohlendioxidspeicher, beispielsweise durch unsachgemäß stillgelegte\noder unsachgemäß abgedichtete Bohrlöcher;\nj) die möglichen Kohlendioxidmigrationsraten;\nk) Rissverschlusswahrscheinlichkeit und Rissverschlussgeschwindigkeit;\nl) mögliche Veränderungen der chemischen Zusammensetzung der im Kohlendioxidspeicher enthaltenen\nFormationswässer und chemische Reaktionen, beispielsweise Änderung des pH-Werts oder Mineralisie-\nrung, sowie Einbeziehung der Veränderungen und Reaktionen in die reaktive Modellierung zur Folgen-\nabschätzung insbesondere in Bezug auf die Sicherheit von Bohrlochverschlüssen;\nm) Verdrängung der ursprünglich vorhandenen Formationsfluide;\nn) mögliche verstärkte seismische Aktivität und mögliche Hebungen der darüberliegenden geologischen\nSchichten und der Oberfläche.\n3.2   Charakterisierung der Sensibilität (Stufe 3.2)\nDurch multiple Simulationen wird ermittelt, wie sensibel die Bewertung auf unterschiedliche Annahmen bei\nbestimmten Parametern reagiert. Die Simulationen stützen sich auf verschiedene Parameterwerte in dem\n3-D-Erdmodell oder in den 3-D-Erdmodellen und unterschiedliche Ratenfunktionen und Annahmen bei der\ndynamischen Modellierung. Eine signifikante Sensibilität wird bei der Risikobewertung berücksichtigt.\n3.3   Risikobewertung (Stufe 3.3)\nDie Risikobewertung umfasst unter anderem Folgendes:\n3.3.1 Charakterisierung der Gefahren\nDie Gefahren werden charakterisiert, indem das Potenzial des Speicherkomplexes für Leckagen durch die\nvorstehend beschriebene dynamische Modellierung und die Charakterisierung der Sicherheit bestimmt wird.\nDabei werden unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt:","1748           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\na) potenzielle Leckagewege;\nb) der potenzielle Umfang von möglichen Leckagen bei ermittelten Leckagewegen (Strömungsraten);\nc) kritische Parameter, die das Leckagepotenzial beeinflussen, beispielsweise maximaler Druck im Kohlen-\ndioxidspeicher, maximale Injektionsrate, Temperatur, Sensibilität für unterschiedliche Annahmen in dem\n3-D-Erdmodell oder in den 3-D-Erdmodellen, Qualität der geologischen Barriere;\nd) Sekundärwirkungen der Kohlendioxidspeicherung einschließlich der Verdrängung von Formationswäs-\nsern und der Bildung neuer Stoffe durch die Kohlendioxidspeicherung im Speicherkomplex;\ne) Risiken für das nutzbare Grundwasser, insbesondere für die Trinkwasservorkommen;\nf) jeder andere Faktor, von dem eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt aus-\ngehen könnte, beispielsweise durch anthropogene Eingriffe und mögliche Rückwirkungen auf die Umge-\nbung.\nDie Risikocharakterisierung schließt die gesamte Bandbreite potenzieller Betriebsbedingungen ein, so dass\ndie Sicherheit des Speicherkomplexes getestet und beurteilt werden kann.\n3.3.2 Bewertung der Gefährdung\nDie Gefährdung wird bewertet ausgehend von den Umweltmerkmalen sowie der Verteilung und den Aktivi-\ntäten der über dem Speicherkomplex lebenden Bevölkerung sowie vom möglichen Verhalten und Verbleib\nvon Kohlendioxid, das über die nach Nummer 3.3.1 ermittelten potenziellen Leckagewege austritt.\n3.3.3 Folgenabschätzung\nDie Folgen werden abgeschätzt ausgehend von der Sensibilität bestimmter Arten, Gemeinschaften oder\nLebensräume im Zusammenhang mit den nach Nummer 3.3.1 ermittelten möglichen Leckagen. Gegebenen-\nfalls schließt dies die Folgen der Einwirkung höherer Kohlendioxidkonzentrationen auf die Biosphäre, ein-\nschließlich Böden, Meeressedimente und Meeresgewässer, mit ein, beispielsweise Sauerstoffmangel und\nverringerter pH-Wert des Wassers. Die Folgenabschätzung umfasst darüber hinaus eine Bewertung der\nAuswirkungen anderer Stoffe, die bei Leckagen aus dem Speicherkomplex austreten können (im Injektions-\nstrom enthaltene Verunreinigungen oder im Zuge der Kohlendioxidspeicherung entstandene neue Stoffe).\nDiese Auswirkungen werden im Hinblick auf verschiedene zeitliche und räumliche Größenordnungen und in\nVerbindung mit Leckagen von unterschiedlichem Umfang betrachtet.\n3.3.4 Risikocharakterisierung\nDie Risikocharakterisierung besteht aus einer Bewertung der kurz- und langfristigen Sicherheit des Kohlen-\ndioxidspeichers, einschließlich einer Bewertung des Leckagerisikos unter den vorgeschlagenen Nutzungs-\nbedingungen, und der schlimmsten möglichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen. Die Risikocharakterisierung\nstützt sich auf eine Bewertung der Gefahren und der Gefährdung und auf eine Folgenabschätzung. Sie\numfasst eine Bewertung der Unsicherheitsquellen, die während der einzelnen Stufen der Charakterisierung\nund Bewertung des Kohlendioxidspeichers ermittelt wurden, sowie, im Rahmen des Möglichen, eine Dar-\nstellung der Möglichkeiten zur Verringerung der Unsicherheit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012          1749\nAnlage 2\n(zu § 17 Absatz 2 Satz 2 und\n§ 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1)\nKriterien für die Aufstellung und Aktualisierung\ndes Überwachungskonzepts und für die Nachsorge\n1.    Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungskonzepts\nDas in § 20 Absatz 1 genannte Überwachungskonzept wird unter Zugrundelegung der nach Anlage 1 Stufe 3\ndurchgeführten Risikobewertung aufgestellt und aktualisiert, um der Eigenüberwachung nach § 22 nach-\nzukommen. Das Konzept umfasst Folgendes:\n1.1   Aufstellung des Überwachungskonzepts\n1.1.1 Das Überwachungskonzept regelt die Überwachung in den wesentlichen Projektphasen einschließlich Pro-\njektbeginn, Betrieb und Nachsorge. Für jede Phase ist Folgendes in das Konzept aufzunehmen und zu\nspezifizieren:\na) überwachte Parameter;\nb) eingesetzte Überwachungstechnologie und Begründung dieser Auswahl;\nc) Überwachungsstandorte und Begründung dieser Auswahl;\nd) Durchführungshäufigkeit und Begründung dieser Festlegung.\n1.1.2 Es wird festgestellt, welche Parameter zu überwachen sind, damit die Überwachung ihren Zweck erfüllt. Das\nÜberwachungskonzept sieht in jedem Fall vor, folgende Aspekte ständig oder in regelmäßigen Abständen zu\nüberwachen:\na) diffuse Emissionen von Kohlendioxid bei der Injektion;\nb) den volumetrischen Kohlendioxidfluss an den Bohrlochköpfen;\nc) Druck und Temperatur des Kohlendioxids an den Bohrlochköpfen zur Bestimmung des Massenflusses;\nd) chemische Analyse des Kohlendioxidstroms;\ne) Temperatur und Druck im Kohlendioxidspeicher zur Bestimmung des Verhaltens und des chemisch-phy-\nsikalischen Zustands des Kohlendioxids;\nf) chemische und physikalische Eigenschaften des Grundwassers.\n1.1.3 Die Wahl der Überwachungsmethode beruht auf den besten zum Planungszeitpunkt verfügbaren Verfahren.\nVon den folgenden Technologien ist gegebenenfalls Gebrauch zu machen:\na) Technologien, die das Vorhandensein, den genauen Ort und die Migrationswege von Kohlendioxid im\nUntergrund und an der Oberfläche erfassen;\nb) Technologien, die Daten über das Druck- und Volumenverhalten sowie über die räumliche und vertikale\nSättigungsverteilung des Kohlendioxids im Speicherkomplex liefern und mit denen sich die numerischen\n3-D-Simulationen an den nach Anlage 1 erstellten 3-D-Erdmodellen des Speicherkomplexes verfeinern\nlassen;\nc) Technologien, die sich weiträumig einsetzen lassen, damit bei erheblichen Unregelmäßigkeiten oder bei\nMigration von Kohlendioxid aus dem Kohlendioxidspeicher überall innerhalb der räumlichen Grenzen des\ngesamten Speicherkomplexes und außerhalb davon Daten über zuvor nicht erkannte potenzielle Lecka-\ngewege erfasst werden.\n1.2   Aktualisierung des Überwachungskonzepts\n1.2.1 Die aus der Überwachung gewonnenen Daten werden verglichen und ausgewertet. Dazu werden die ge-\nmessenen Daten und beobachteten Ergebnisse mit dem Verhalten verglichen, das in der im Rahmen der\nSicherheitscharakterisierung nach Anlage 1 Stufe 3 durchgeführten dynamischen dreidimensionalen Simu-\nlation des Druck-, Volumen- und Sättigungsverhaltens prognostiziert worden ist.\n1.2.2 Ergibt sich eine signifikante Abweichung zwischen dem beobachteten und dem prognostizierten Verhalten,\nso wird das dreidimensionale Modell entsprechend dem beobachteten Verhalten angepasst. Diese Anpas-\nsung stützt sich auf die mit Hilfe des Überwachungskonzepts erhobenen Daten. Zusätzliche Daten werden\nerhoben, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der für die Anpassung verwendeten Annahmen zu\nsichern.\n1.2.3 Die in Anlage 1 genannten Stufen 2 und 3 werden unter Verwendung des angepassten 3-D-Erdmodells oder\nder angepassten 3-D-Erdmodelle wiederholt, um neue Gefahrenszenarien und Strömungsraten zu analysie-\nren und die Risikobewertung zu überprüfen und zu aktualisieren.\n1.2.4 Werden als Ergebnis des Vergleichs historischer Daten mit den Ergebnissen des angepassten 3-D-Erdmo-\ndells bislang nicht berücksichtigte Kohlendioxidquellen sowie Strömungswege und Migrationsraten des\nKohlendioxids oder signifikante Abweichungen von früheren Bewertungen ermittelt, so wird das Überwa-\nchungskonzept entsprechend aktualisiert.","1750         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\n2.   Nachsorgeüberwachung\nDie Nachsorgeüberwachung stützt sich auf die Daten, die im Laufe der Durchführung des Überwachungs-\nkonzepts gemäß § 20 Absatz 1 erhoben worden und in die entsprechenden Modellierungen eingegangen\nsind. Sie dient insbesondere dazu, die Daten bereitzustellen, die für die Übertragung der Verantwortung nach\n§ 31 erforderlich sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012                                    1751\nArtikel 2                                4. Folgende Nummern 19.10 bis 19.10.4 werden ange-\nfügt:\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung2)                                „19.10      Errichtung und Betrieb einer\nKohlendioxidleitung im Sinne\nAnlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-                                     des Kohlendioxid-Speiche-\nrungsgesetzes, ausgenom-\nkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nmen Anlagen, die den Be-\n24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Ar-\nreich eines Werksgeländes\ntikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012                                        nicht überschreiten, mit\n(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                                        19.10.1     einer Länge von mehr als                  X\n40 km und einem Durch-\n1. Nach Nummer 1.9.2 werden folgende Nummern 1.10                                          messer der Rohrleitung von\nbis 1.10.3 eingefügt:                                                                mehr als 800 mm,\n19.10.2     einer Länge von mehr als                         A\n„1.10      Errichtung und Betrieb einer                                             40 km und einem Durch-\nAnlage zur Abscheidung von                                               messer der Rohrleitung von\nKohlendioxid zur dauerhaften                                             150 mm bis zu 800 mm,\nSpeicherung\n19.10.3     einer Länge von 2 km bis                         A\n40 km und einem Durch-\n1.10.1     aus einer Anlage, die nach             X                                 messer der Rohrleitung von\nSpalte 1 UVP-pflichtig ist,                                              mehr als 150 mm,\n19.10.4     einer Länge von weniger als                       S\n1.10.2     mit einer Abscheidungsleis-            X                                 2 km und einem Durch-\ntung von 1,5 Mio. t oder mehr                                            messer der Rohrleitung von\npro Jahr, soweit sie nicht un-                                           mehr als 150 mm.\nter Nummer 1.10.1 fällt,                                                                                                        “.\nArtikel 3\n1.10.3     mit einer Abscheidungs-                       A\nleistung von weniger als                                                         Änderung des\n1,5 Mio. t pro Jahr;                                                   Umweltschadensgesetzes3)\n“.      Der Anlage 1 des Umweltschadensgesetzes vom\n10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 5\n2. Die Nummern 15 und 15.1 werden durch folgende                        Absatz 33 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I\nNummern 15 bis 15.2 ersetzt:                                      S. 212) geändert worden ist, wird folgende Nummer 14\nangefügt:\n„15.     Bergbau        und      dauerhafte                      „14. Betrieb von Kohlendioxidspeichern nach § 3 Num-\nSpeicherung von Kohlendioxid:\nmer 7 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes.“\n15.1     bergbauliche Vorhaben, ein                                                              Artikel 4\nschließlich der zu ihrer Durch-                                                    Änderung des\nführung erforderlichen be-\ntriebsplanpflichtigen Maßnah-                                Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes4)*)\nmen dieser Anlage, nur nach                                  In § 2 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nMaßgabe der aufgrund des                                gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),\n§ 57c Nummer 1 des Bundes-                              das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober\nberggesetzes            erlassenen\n2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, wird nach\nRechtsverordnung;\nNummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:\n3\n) Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n15.2     Errichtung,       Betrieb        und            X           2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nStilllegung von Kohlendioxid-                               21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung\nspeichern;                                                  von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)\n“.     geändert worden ist.\n4\n) Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n3. In Nummer 19.9.3 wird nach dem Wort „Wasser“ der                         2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt.                                    5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9), die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)\n2\ngeändert worden ist.\n) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträg-      *) Hinweis der Schriftleitung: Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz\nlichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten     ist zwischenzeitlich durch Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom\n(ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie      24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) am 1. Juni 2012 außer Kraft getre-\n2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.       ten.","1752           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012\n„5a. Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften              „10. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfah-\nSpeicherung abgeschieden, transportiert und in                      ren nach dem KSpG.“\nKohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder\ndas in Forschungsspeichern gespeichert wird,“.                                        Artikel 7\nArtikel 5                                                       Änderung der\nVerordnung über\nÄnderung des\ngenehmigungsbedürftige Anlagen5)\nGerichtskostengesetzes\nNummer 10.2 des Anhangs zur Verordnung über ge-\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nnehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Be-\nS. 718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nkanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die\n21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird\nzuletzt durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes vom\nwie folgt geändert:\n24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist,\n1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:              wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 17 wird das Wort „und“ durch ein Se-           Nr.         Spalte 1                                   Spalte 2\nmikolon ersetzt.\nb) Der Nummer 18 wird das Wort „und“ angefügt.              „10.2       Anlagen zur Abscheidung von                    –\nKohlendioxid aus Anlagen nach\nc) Folgende Nummer 19 wird angefügt:                                    Spalte 1 zum Zweck der dauer-\n„19. nach dem Kohlendioxid-Speicherungsge-                           haften Speicherung von Kohlen-\nsetz“.                                                         dioxid\n“.\n2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem\nWort „Energiewirtschaftsgesetzes“ die Wörter „oder                                      Artikel 8\n§ 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speiche-\nrungsgesetzes“ eingefügt.                                                  Änderung der Verordnung\n3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-         über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen6)\ndert:                                                          Die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbi-\na) In der Gliederung wird in den Angaben zu Teil 1        nenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847),\nHauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 jeweils vor         die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Ja-\ndem Wort „und“ ein Komma und die Angabe „§ 35          nuar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert worden ist, wird wie\nKSpG“ eingefügt.                                       folgt geändert:\nb) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt gefasst:         1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9\n„Vorbemerkung 1.2.2:                                        folgende Angabe eingefügt:\nDieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren                „§ 9a Anlagen zur Abscheidung und Kompression\nnach                                                                 von Kohlendioxid“.\n1. den §§ 63 und 116 GWB,                              2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\n2. § 48 WpÜG,                                                                            „§ 9a\n3. § 37u Absatz 1 WpHG,                                                       Anlagen zur Abscheidung\n4. § 75 EnWG,                                                         und Kompression von Kohlendioxid\n5. § 13 VSchDG und                                              (1) Vor der erstmaligen Genehmigung der Errich-\n6. § 35 KSpG                                                tung oder des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung\nvon Strom mit einer elektrischen Nennleistung von\nanzuwenden.“                                                300 Megawatt oder mehr hat der Betreiber zu prü-\nc) In Teil 1 Hauptabschnitt 2 werden in den Über-              fen, ob geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfü-\nschriften der Abschnitte 3 und 4 jeweils vor dem            gung stehen und ob der Zugang zu Anlagen für\nWort „und“ ein Komma und die Angabe „§ 35                   den Transport des Kohlendioxids sowie die Nach-\nKSpG“ eingefügt.                                            rüstung von Anlagen für die Abscheidung und Kom-\npression von Kohlendioxid technisch möglich und\nArtikel 6                                 wirtschaftlich zumutbar sind. Dies gilt entsprechend\nÄnderung des                                  für die Änderung oder Erweiterung einer Anlage um\neine elektrische Nennleistung von 300 Megawatt\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes\noder mehr.\nDie Vorbemerkung 3.2.1 in Teil 3 Abschnitt 2 Unter-\nabschnitt 1 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum         5\n) Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004                    2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Ja-\nnuar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der\n(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 11 des          Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die zuletzt\nGesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302)                 durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    geändert worden ist.\n6\n) Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das                  2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nWort „und“ ersetzt.                                           23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von\nGroßfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1,\n2. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange-                   L 319 vom 23.11.2001, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie\nfügt:                                                         2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012              1753\n(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-                                      Artikel 9\ngen erfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsge-\nlände eine hinreichend große Fläche für die Nach-                                      Inkrafttreten\nrüstung der errichteten Anlage mit den für die Ab-\nscheidung und Kompression von Kohlendioxid erfor-                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nderlichen Anlagen freizuhalten.“                               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. August 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}