{"id":"bgbl1-2012-37-6","kind":"bgbl1","year":2012,"number":37,"date":"2012-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/37#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_37.pdf#page=41","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung","law_date":"2012-08-08T00:00:00Z","page":1709,"pdf_page":41,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2012 1709\nErste Verordnung\nzur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung\nVom 8. August 2012\nAuf Grund des § 14 Absatz 2 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli\n2010 (BGBl. I S. 957), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes\nvom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) eingefügt worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium der Finanzen:\nArtikel 1\nDie Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung vom 29. November\n2011 (BGBl. I S. 2450) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1\nJährliche Höchstgrenze\nDie Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Geset-\nzes beträgt\n1. für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studie-\nrenden einer Hochschule,\n2. ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n„(2) Hat eine Hochschule zum 1. September 2012 nicht genügend\nprivate Mittel eingeworben, um die zu diesem Zeitpunkt gültige Höchst-\ngrenze nach § 1 auszuschöpfen, so soll die zuständige Landesbehörde\nvon Amts wegen das frei bleibende Stipendienkontingent innerhalb des\nBundeslandes auf andere Hochschulen (Begünstigte) übertragen. Als\nBegünstigte nach Satz 1 kommen solche Hochschulen in Betracht, die\nmit den von ihnen zum 1. September 2012 eingeworbenen Mitteln mehr\nStipendien vergeben können, als ihnen nach der jeweils geltenden\nHöchstgrenze zustehen. Die Landesbehörde strebt dabei eine Verteilung\nan, die im Verhältnis zu der Studierendenzahl der begünstigten Hoch-\nschulen steht.\n(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien nach dem 1. Sep-\ntember 2012 darf an den begünstigten Hochschulen die ab dem 1. August\n2013 geltende Höchstgrenze nicht überschritten werden.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 8. August 2012\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}