{"id":"bgbl1-2012-37-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":37,"date":"2012-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/37#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_37.pdf#page=38","order":4,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung","law_date":"2012-08-01T00:00:00Z","page":1706,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["1706               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2012\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Preisangabenverordnung*)\nVom 1. August 2012\nAuf Grund des § 1 Satz 1 des Preisangabengesetzes                      d) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt der\nvom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der zuletzt                           gesamte Kreditbetrag als in voller Höhe und\ndurch Artikel 154 der Verordnung vom 31. Oktober                              für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet                         Anspruch genommen. Ist die Dauer der Über-\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:                         ziehungsmöglichkeit nicht bekannt, so ist bei\nder Berechnung des effektiven Jahreszinses\nArtikel 1                                     von der Annahme auszugehen, dass die Lauf-\nDie Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-                         zeit des Kreditvertrags drei Monate beträgt.\nkanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),                       e) Bei unbefristeten Kreditverträgen, die keine\ndie zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli                         Überziehungsmöglichkeiten sind, ist anzu-\n2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie                           nehmen, dass\nfolgt geändert:                                                               aa) der Kredit ab der ersten Inanspruch-\n1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    nahme für einen Zeitraum von einem Jahr\na) Nach dem Wort „anbietet“ werden die Wörter                                 gewährt wird und dass mit der letzten\n„oder als Anbieter von Waren oder Leistungen                              Zahlung des Kreditnehmers der Saldo,\nzum Abschluss eines Fernabsatzvertrages ge-                               die Zinsen und etwaige sonstige Kosten\ngenüber Letztverbrauchern unter Angabe von                                ausgeglichen sind,\nPreisen wirbt“ eingefügt.                                            bb) der Kreditbetrag in gleich hohen monat-\nb) Die Angabe „§ 2 Abs. 2“ wird durch die Angabe                              lichen Zahlungen, beginnend einen Monat\n„§ 2 Absatz 1“ ersetzt.                                                   nach dem Zeitpunkt der ersten Inan-\nspruchnahme zurückgezahlt wird. Muss\n2. In § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nder Kreditbetrag jedoch vollständig, in\n„Satz 1 gilt auch beim Angebot eines Sollzinses für                           Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb\ndie Vertragslaufzeit nach Ablauf einer Sollzins-                              jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt\nbindung.“                                                                     werden, so ist anzunehmen, dass spätere\n3. Teil II der Anlage zu § 6 wird wie folgt gefasst:                               Inanspruchnahmen und Rückzahlungen\ndes gesamten Kreditbetrags durch den\n„II. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen                            Kreditnehmer innerhalb eines Jahres\nfür die Berechnung des effektiven Jahreszinses:                         stattfinden; Zinsen und sonstige Kosten\na) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu wel-                             werden entsprechend diesen Inanspruch-\nchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch                             nahmen und Tilgungszahlungen und nach\nnehmen will, gilt der gesamte Kredit als sofort                      den Bestimmungen des Kreditvertrags\nin voller Höhe in Anspruch genommen.                                 festgelegt.\nb) Ist dem Kreditnehmer nach dem Kreditvertrag                          Als unbefristete Kreditverträge gelten für\ngenerell freigestellt, wann er den Kredit in An-                     die Zwecke dieses Punkts Kreditverträge\nspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art                          ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher\nder Inanspruchnahme Beschränkungen in                                Kredite, bei denen der Kreditbetrag inner-\nBezug auf Kreditbetrag und Zeitraum vorge-                           halb oder nach Ablauf eines Zeitraums\nsehen, so gilt der gesamte Kredit als zu dem                         vollständig zurückgezahlt werden muss,\nim Kreditvertrag vorgesehenen frühestmög-                            dann aber erneut in Anspruch genommen\nlichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Be-                          werden kann.\nschränkungen in Anspruch genommen.\nf) Bei anderen Kreditverträgen, die weder Über-\nc) Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten                      ziehungsmöglichkeiten noch unbefristete\nder Inanspruchnahme mit unterschiedlichen                       Kredite sind (siehe die Annahmen unter d\nKosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der ge-                 und e), gilt Folgendes:\nsamte Kredit als zu den höchsten Kosten und\nzum höchsten Sollzinssatz in Anspruch ge-                       aa) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe\nnommen, wie sie für die Kategorie von Ge-                            einer vom Kreditnehmer zu leistenden\nschäften gelten, die bei dieser Kreditvertrags-                      Tilgungszahlung nicht feststellen, so ist\nart am häufigsten vorkommt.                                          anzunehmen, dass die Rückzahlung zu\ndem im Kreditvertrag genannten frühest-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/90/EU der              möglichen Zeitpunkt und in der darin fest-\nKommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I                      gelegten geringsten Höhe erfolgt.\nTeil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effek-          bb) Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des\ntiven Jahreszinses (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35).                          Kreditvertrags nicht bekannt, so ist anzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2012                     1707\nnehmen, dass der Kredit erstmals zu dem                       h) Ist keine Kreditobergrenze vereinbart, ist an-\nZeitpunkt in Anspruch genommen wurde,                             zunehmen, dass der Betrag des gewährten\nder sich aus dem kürzesten zeitlichen Ab-                         Kredits 1 500 Euro beträgt.\nstand zwischen diesem Zeitpunkt und der\ni) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder\nFälligkeit der ersten vom Kreditnehmer zu\nBetrag verschiedene Sollzinssätze und Kos-\nleistenden Zahlung ergibt.\nten angeboten, so sind während der gesam-\ng) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer                         ten Laufzeit des Kreditvertrags als Sollzins-\nvom Kreditnehmer zu leistenden Tilgungszah-                           satz der höchste Sollzinssatz und als Kosten\nlung nicht anhand des Kreditvertrags oder der                         die höchsten Kosten anzunehmen.\nAnnahmen nach den Buchstaben d, e oder f\nfeststellen, so ist anzunehmen, dass die Zah-                     j) Bei Kreditverträgen, bei denen die Sollzins-\nlung in Übereinstimmung mit den vom Kredit-                           bindung vor der für die Rückzahlung be-\ngeber bestimmten Fristen und Bedingungen                              stimmten Zeit endet und nach deren Ende\nerfolgt, und dass, falls diese nicht bekannt                          ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz verein-\nsind,                                                                 bart wird, der in regelmäßigen Abständen\nnach einem vereinbarten Index oder Refe-\naa) die Zinszahlungen zusammen mit den Til-\nrenzzinssatz angepasst wird, ist anzunehmen,\ngungszahlungen erfolgen,\ndass der Sollzinssatz nach Ablauf der Soll-\nbb) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen                            zinsbindung dem Sollzinssatz entspricht, der\nsind und die als Einmalbetrag ausge-                              sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes\ndrückt sind, bei Abschluss des Kreditver-                         oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der\ntrags erfolgen,                                                   Berechnung des effektiven Jahreszinses er-\ncc) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen                            gibt.\nsind und die als Mehrfachzahlungen aus-\nSatz 1 Buchstabe j darf der Berechnung des ef-\ngedrückt sind, beginnend mit der ersten\nfektiven Jahreszinses nur dann zugrunde gelegt\nTilgungszahlung in regelmäßigen Abstän-\nwerden, wenn feststeht, dass nach Ablauf der\nden erfolgen, und es sich, falls die Höhe\nSollzinsbindung ein variabler Sollzins zur An-\ndieser Zahlungen nicht bekannt ist, um\nwendung kommt.“\njeweils gleich hohe Beträge handelt,\ndd) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zin-\nArtikel 2\nsen und etwaige sonstige Kosten ausge-\nglichen sind.                                             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. August 2012\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}