{"id":"bgbl1-2012-37-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":37,"date":"2012-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/37#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_37.pdf#page=35","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2012-07-25T00:00:00Z","page":1703,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2012           1703\nSechste Verordnung\nzur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften\nVom 25. Juli 2012\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahn-\ngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. April 2007\n(BGBl. I S. 522) und § 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002\n(BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:\nArtikel 1\nÄnderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\nDie Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 1\nder Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\n„§ 3a\nGrenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken\nAuf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken dürfen anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften\nAbschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden.“\n2. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Strecken\nmit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und\nauf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind,\nmüssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein\nunzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann.\nStrecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben\nsind, auf denen\n1. mehrere Züge gleichzeitig verkehren und\n2. Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50 km/h\nzugelassen sind,\nmüssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein,\ndurch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht\nwerden kann. Zugleitstrecken, bei denen die Voraus-\nsetzungen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 vorliegen,\nsind mit technischen Einrichtungen auszurüsten,\ndurch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht\nwerden kann. Ausnahmen von Satz 2 und Satz 3 sind\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zulässig.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zug-\nbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine be-\nsondere Gefahrensituation dies erfordern.“\n3. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 werden\naa) die Wörter „selbsttätig verhindert“ durch das Wort „überwacht“ ersetzt und\nbb) die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.","1704            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2012\nb) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a bis 4c eingefügt:\n„4a. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge\nauf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verkehren,\n4b. technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahr-\nzeuge auf Strecken mit technischen Einrichtungen nach § 15 Absatz 2 Satz 3 verkehren,\n4c. Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht wer-\nden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen ver-\nkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 Absatz 4 vorgeschrieben worden ist,“.\n4. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt\n1. für Reisezüge mit durchgehender Bremse\n250 km/h,                                                100 km/h,\nwenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeein-        wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1\nflussung (§ 15 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 5)         und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen gel-\nausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder             tenden Vorschriften eingehalten sind, sonst 80 km/h;\n160 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit        abweichend davon beträgt die zulässige Geschwin-\nZugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1    digkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Stre-\nNummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,        cke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend\nsonst 50 km/h;                                           nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit\ndurch technische Einrichtungen vorübergehend nicht\ngewährleistet ist;\n2. für Güterzüge mit durchgehender Bremse\n120 km/h,                                                80 km/h;\nwenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeein-        abweichend davon beträgt die zulässige Geschwin-\nflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Num-       digkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Stre-\nmer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst     cke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend\n50 km/h;                                                 nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit\ndurch technische Einrichtungen vorübergehend nicht\ngewährleistet ist;\n3. für Züge ohne durchgehende Bremse 50 km/h.“\n5. § 45 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Fahrzeuge in Zügen außerdem mit\neinem Triebfahrzeugbegleiter zu besetzen, wenn sie keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben.“\n6. Nach der Überschrift „Siebter Abschnitt Schlussbestimmungen“ wird folgender § 65 eingefügt:\n„§ 65\nÜbergangsregelung\nStrecken, die am 1. Dezember 2012 die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 nicht erfüllen, sind bis zum\nAblauf des 31. Dezember 2014 nachzurüsten. Bis zur Erfüllung der Ausrüstungsanforderungen nach § 15\nAbsatz 2 haben die Eisenbahnen anderweitige Maßnahmen zu treffen, die die sichere Betriebsführung gewähr-\nleisten.“\n7. Der bisherige § 65 wird § 66.\nArtikel 2\nÄnderung der\nEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen\nDie Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die\nzuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 15 wird wie folgt gefasst:\n„§ 15\nZugbeeinflussung\nDie zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder techni-\nschen Einrichtungen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, vorschreiben, wenn die\nörtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.“\n2. Nach § 28 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:\n„3a. Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden\nkann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren,\nauf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 vorgeschrieben worden ist,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2012 1705\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Juli 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}