{"id":"bgbl1-2012-37-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":37,"date":"2012-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/37#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_37.pdf#page=34","order":2,"title":"Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG","law_date":"2012-07-25T00:00:00Z","page":1702,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1702            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2012\nVerordnung\nzur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte\nfür die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG\nVom 25. Juli 2012\nAuf Grund des § 10 Absatz 2 des Postpersonal-              1. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz\nrechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4             ersetzt:\ndes Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I                     „Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Zeiten\nS. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundes-              nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem                 im Fall von Elternzeit ohne Dienstbezüge jedoch\nBundesministerium des Innern nach Anhörung des Vor-              nur auf die Zeit bis zur Vollendung des zwölften\nstands der Deutschen Postbank AG:                                Lebensmonats des Kindes.“\nArtikel 1                            2. In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die hierzu\nerforderlichen Informationen“ durch die Wörter „den\nÄnderung der                               Entwurf der Leistungsbeurteilung“ ersetzt.\nPostleistungszulagenverordnung\n3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch\nNach § 7 der Postleistungszulagenverordnung vom               die Angabe „§ 6“ ersetzt.\n3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch\nArtikel 15 Absatz 106 des Gesetzes vom 5. Februar             4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgen-                                    „§ 8a\nder § 7a eingefügt:                                                     Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender\nVerhinderung an der Dienstverrichtung\n„§ 7a\nEine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung\nLeistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb           entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge\n(1) Bei der Deutschen Postbank AG beschäftigte Be-            von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder\namte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen          ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungs-\nist, können eine monatliche Leistungszulage erhalten             zeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst ver-\n(Filialzulage).                                                  richtet hat. In diesem Fall gilt die im vorangegange-\n(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der         nen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ziel- oder\nSonderzahlung, die dem Beamten für Dezember 2007                 Leistungsbewertungsstufe nach § 4 Absatz 1 als er-\nnach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverord-              reicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeit-\nnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)                       raum keine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung\nerfolgt, so gilt die Leistungsbewertungsstufe „Erfüllt\n1. zugestanden hat oder                                          stets die Anforderungen“ als erreicht.“\n2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienst-        5. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nbezüge zugestanden hätte.\n„(7) Das Leistungsbudget nach Absatz 4 und § 3\n(3) § 3 ist nicht anzuwenden. § 6 Absatz 1 des Bun-           Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2008\ndesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.                         bis 2013 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils\n(4) Die Filialzulage darf letztmalig für den Monat Juni       um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten\n2013 gewährt werden.“                                            Filialzulagen nach § 7a der Postleistungszulagen-\nverordnung.“\nArtikel 2\nÄnderung der                                                     Artikel 3\nPostbankleistungsentgeltverordnung                                         Inkrafttreten\nDie Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. De-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August\nzember 2007 (BGBl. I S. 2938) wird wie folgt geändert:        2008 in Kraft.\nBerlin, den 25. Juli 2012\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}