{"id":"bgbl1-2012-36-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":36,"date":"2012-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/36#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_36.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über das Vermögensverzeichnis (Vermögensverzeichnisverordnung  VermVV)","law_date":"2012-07-26T00:00:00Z","page":1663,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012             1663\nVerordnung\nüber das Vermögensverzeichnis\n(Vermögensverzeichnisverordnung – VermVV)\nVom 26. Juli 2012\nAuf Grund des § 802k Absatz 4 der Zivilprozessord-            die Vermögensauskunft ergänzt oder nachgebessert\nnung, der durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des               worden ist.\nGesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) ge-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                                        §4\nder Justiz:                                                                         Elektronische\nÜbermittlung der Vermögensverzeichnisse\n§1\n(1) Der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur\nAnwendungsbereich                         Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt ist,\nDiese Verordnung gilt für Vermögensverzeichnisse,         übermittelt das Vermögensverzeichnis dem zuständi-\ndie nach § 802f Absatz 6 der Zivilprozessordnung oder        gen zentralen Vollstreckungsgericht. Dies setzt eine\nnach § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu             Registrierung nach § 8 Absatz 1 voraus. Die Übermitt-\nhinterlegen sind. Sie gilt ferner für Vermögensverzeich-     lung der Daten erfolgt elektronisch und bundesweit ein-\nnisse, die aufgrund einer bundes- oder landesgesetz-         heitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie\nlichen Regelung errichtet worden sind, die § 284 Ab-         in einheitlich strukturierten Datensätzen.\nsatz 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertig ist, so-           (2) Bei der Übermittlung der Daten an das zentrale\nweit diese die Hinterlegung anordnet.                        Vollstreckungsgericht und bei der Weitergabe an eine\nandere Stelle im Sinne des § 802k Absatz 3 Satz 3 der\n§2                             Zivilprozessordnung sind geeignete technische und or-\nVermögensverzeichnisregister                   ganisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Da-\nDie Vermögensverzeichnisse werden in jedem Land           tenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbeson-\nvon einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektro-        dere gewährleisten, dass\nnischer Form in einem Vermögensverzeichnisregister           1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis\nverwaltet.                                                       nehmen können (Vertraulichkeit),\n2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung\n§3                                 unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integri-\nErrichtung und Form der Vermögensverzeichnisse                  tät),\n(1) Der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur      3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung\nErrichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt ist,             stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden kön-\nerrichtet das Vermögensverzeichnis als elektronisches            nen (Verfügbarkeit),\nDokument mit den nach § 802c der Zivilprozessord-            4. personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung\nnung oder den nach § 284 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 2            zugeordnet werden können (Authentizität),\nder Abgabenordnung erforderlichen Angaben. Anlagen,\ndie vom Schuldner zur Ergänzung der Vermögensaus-            5. festgestellt werden kann, wer wann welche perso-\nkunft übergeben werden, sind dem Vermögensver-                   nenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet\nzeichnis elektronisch nach § 4 Absatz 1 Satz 3 beizufü-          hat (Revisionsfähigkeit), und\ngen.                                                         6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung perso-\n(2) Im Vermögensverzeichnis wird auch dokumen-                nenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer\ntiert,                                                           Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer\nZeit nachvollzogen werden können (Transparenz).\n1. dass die Anforderungen des § 802f Absatz 5 Satz 2\nund 3 der Zivilprozessordnung oder des § 284 Ab-         Werden zur Übermittlung der Daten öffentliche Tele-\nsatz 7 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung oder der          kommunikationsnetze genutzt, ist ein geeignetes Ver-\nbundes- oder landesgesetzlichen Regelung, die            schlüsselungsverfahren zu verwenden.\n§ 284 Absatz 7 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung\ngleichwertig ist, erfüllt sind,                                                       §5\n2. wann die Versicherung an Eides statt nach § 802c                Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse\nAbsatz 3 der Zivilprozessordnung oder nach § 284            (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft, ob die\nAbsatz 3 der Abgabenordnung oder nach der bun-           elektronische Übermittlung der Vermögensverzeich-\ndes- oder landesgesetzlichen Regelung, die § 284         nisse die Anforderungen des § 4 erfüllt.\nAbsatz 3 der Abgabenordnung gleichwertig ist, er-           (2) Erfüllt die elektronische Übermittlung die Anfor-\nfolgt ist sowie                                          derungen des § 4, ist das Vermögensverzeichnis in\n3. an welchem Tag die Versicherung an Eides statt für        das Vermögensverzeichnisregister einzutragen. Mit\ndas Vermögensverzeichnis erstmals erfolgt ist, wenn      der Eintragung in das Vermögensverzeichnisregister","1664              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012\nist das Vermögensverzeichnis hinterlegt im Sinne des           prozessordnung. Die Verantwortung für die Zulässigkeit\n§ 802f Absatz 6 der Zivilprozessordnung oder des               der einzelnen Einsichtnahme trägt die abfragende Stel-\n§ 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung oder der              le. Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft die Zuläs-\nbundes- oder landesgesetzlichen Regelung, die § 284            sigkeit der Einsichtnahme nur in Stichproben oder\nAbsatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung gleichwertig ist.           wenn dazu Anlass besteht.\nDas zentrale Vollstreckungsgericht informiert den Ein-             (3) Die Übermittlung der Daten bei der Einsicht-\nsender nach § 4 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich über die          nahme in das Vermögensverzeichnis erfolgt elektro-\nEintragung. Das vom Einsender errichtete elektronische         nisch und bundesweit einheitlich durch ein geeignetes\nDokument nach § 3 ist drei Monate nach dem Eingang             Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten\nder Eintragungsinformation zu löschen.                         Datensätzen. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(3) Erfüllt die elektronische Übermittlung die Anfor-           (4) Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so\nderungen des § 4 nicht, teilt das zentrale Vollstre-           zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenver-\nckungsgericht dem Einsender dies unter Angabe der              arbeitungssystem befugt genutzt worden ist. Zu proto-\nGründe mit. Der Einsender veranlasst eine erneute              kollieren sind:\nelektronische Übermittlung des Vermögensverzeichnis-\nses, die eine Eintragung der Daten nach Absatz 2 er-           1. das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,\nlaubt. Mit Eingang der Information über die Eintragung         2. die abfragende Stelle,\ndes erneut elektronisch übermittelten Vermögensver-            3. der Verwendungszweck der Abfrage mit Akten- oder\nzeichnisses ist das zuerst übermittelte elektronische               Registerzeichen,\nDokument beim Einsender zu löschen.\n4. welches hinterlegte Vermögensverzeichnis betroffen\n(4) Der Einsender leitet dem Gläubiger nach der Hin-             ist.\nterlegung unverzüglich einen Ausdruck des Vermö-\ngensverzeichnisses zu. Der Ausdruck muss den Ver-                  (5) Die protokollierten Daten nach Absatz 4 dürfen\nmerk, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeich-            nur zum Zweck der Datenschutzkontrolle, für gericht-\nnisses übereinstimmt, und den Hinweis nach § 802d              liche Verfahren oder Strafverfahren verwendet werden.\nAbsatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung enthalten. An-         Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs\nstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubi-          Monaten gelöscht. Gespeicherte Daten, die in einem\nger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektroni-         eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzkontrolle, ei-\nsches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit             nem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benö-\neiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.     tigt werden, sind nach dem endgültigen Abschluss die-\n§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.                                ser Verfahren zu löschen.\n§8\n§6\nRegistrierung\nLöschung der Vermögensverzeichnisse\n(1) Die Registrierung der Errichtungsberechtigten für\n(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht das\ndie Übermittlung der Vermögensverzeichnisse (§ 1 in\nhinterlegte Vermögensverzeichnis im Vermögensver-\nVerbindung mit § 3 Absatz 1) dient deren Identifikation.\nzeichnisregister nach Ablauf von zwei Jahren ab Ab-\nSie erfolgt in einem geeigneten Registrierungsverfahren\ngabe der Auskunft oder wenn ein neues Vermögensver-\ndurch das für den Sitz des Errichtungsberechtigten zu-\nzeichnis desselben Schuldners hinterlegt wird.\nständige zentrale Vollstreckungsgericht oder über die\n(2) Im Fall des § 802d Absatz 1 Satz 1 der Zivilpro-        nach § 802k Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung\nzessordnung oder des § 284 Absatz 4 der Abgabenord-            beauftragte Stelle. Die Registrierung von Behörden ist\nnung oder der bundes- oder landesgesetzlichen Rege-            im Weiteren so auszugestalten, dass feststellbar ist,\nlung, die § 284 Absatz 4 der Abgabenordnung gleich-            welche natürliche Person gehandelt hat.\nwertig ist, teilt der Einsender bei der Übermittlung nach\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Registrierung\n§ 4 Absatz 1 dem zuständigen zentralen Vollstre-\nvon Einsichtsberechtigten (§ 802k Absatz 2 der Zivil-\nckungsgericht zugleich mit, dass es sich um eine er-\nprozessordnung) für die zentrale und länderübergrei-\nneute Vermögensauskunft nach diesen Vorschriften\nfende Abfrage im Internet (§ 7 Absatz 1 Satz 1). Für\nhandelt.\ndie Übermittlung von Daten vom zentralen Vollstre-\n(3) Sobald ein neues Vermögensverzeichnis hinter-           ckungsgericht an registrierte Einsichtsberechtigte gilt\nlegt ist, benachrichtigt das zentrale Vollstreckungsge-        § 4 Absatz 2 entsprechend. Es ist sicherzustellen, dass\nricht das zentrale Vollstreckungsgericht, bei dem ein          das Registrierungsverfahren die Protokollierung der\nälteres Vermögensverzeichnis verwaltet wird.                   Abrufvorgänge nach § 7 Absatz 4 in einem bundesein-\nheitlichen Verfahren ermöglicht.\n§7                                    (3) Für die Rücknahme und den Widerruf der Regis-\nEinsichtnahme in das Vermögensverzeichnis                 trierung gelten § 48 Absatz 1 und 3 und § 49 Absatz 2\n(1) Die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis           und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspre-\nerfolgt über eine zentrale und länderübergreifende Ab-         chend. Zuständig ist das zentrale Vollstreckungsge-\nfrage im Internet. Sie setzt eine Registrierung der Ein-       richt, das die Registrierung vorgenommen hat.\nsichtsberechtigten nach § 8 Absatz 2 voraus.\n§9\n(2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Vermö-\ngensverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet                          Ende der Nutzungsberechtigung\nwerden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbe-               (1) Die Errichtungsberechtigung für Vermögensver-\nstimmung richtet sich nach § 802k Absatz 2 der Zivil-          zeichnisse endet, wenn dem Errichtungsberechtigten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012            1665\ndiese Aufgabe gesetzlich nicht mehr obliegt, insbeson-          (3) Nach dem Ende der Errichtungsberechtigung\ndere wenn ein Gerichtsvollzieher aus dem Gerichtsvoll-       nach Absatz 1 hebt das zentrale Vollstreckungsgericht\nzieherdienst ausscheidet oder ihm die Dienstausübung         die Registrierung nach § 8 Absatz 3 auf und sperrt den\neinstweilen oder endgültig untersagt wird. Das Ende          Zugang für die elektronische Übermittlung der Daten.\nder Errichtungsberechtigung führt grundsätzlich auch\nzum Ende der Einsichtsberechtigung.                             (4) Die Einsichtsberechtigung in das Vermögensver-\n(2) Sobald ein Errichtungsberechtigter nicht mehr er-     zeichnis (§ 802k Absatz 2 der Zivilprozessordnung) en-\nrichtungsberechtigt ist,                                     det, wenn die dem Einsichtsberechtigten obliegenden\nAufgaben keine Einsichtnahme mehr erfordern. Die Ab-\n1. hat er das zentrale Vollstreckungsgericht oder die\nsätze 1 bis 3 gelten entsprechend.\nnach § 802k Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessord-\nnung beauftragte Stelle unverzüglich darüber zu in-\nformieren,                                                                         § 10\n2. ist der Dienstherr oder die für den Errichtungsbe-\nrechtigten zuständige Dienstaufsichtsbehörde be-                              Inkrafttreten\nrechtigt, das zentrale Vollstreckungsgericht oder\nStellen nach Nummer 1 darüber zu informieren.               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Juli 2012\nDie Bundesministerin der Justiz\nIn Vertretung\nB. Grundmann"]}