{"id":"bgbl1-2012-36-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":36,"date":"2012-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/36#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_36.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung  SchuVAbdrV)","law_date":"2012-07-26T00:00:00Z","page":1658,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["1658             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012\nVerordnung\nüber den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis\n(Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung – SchuVAbdrV)\nVom 26. Juli 2012\nAuf Grund des § 882g Absatz 8 der Zivilprozessord-         und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung\nnung, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes              nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden          Absatz 3 vorliegen.\nist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:\n§2\nAbschnitt 1                                                   Zuständigkeit\nBewilligungsverfahren                               Über Anträge nach § 882g Absatz 1 Satz 1 der Zivil-\nprozessordnung entscheidet der Leiter oder die Leiterin\n§1                                des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Ab-\nBewilligung des Bezugs von Abdrucken                 satz 1 der Zivilprozessordnung, bei dem das Schuld-\n(1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen            nerverzeichnis geführt wird.\nnur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften\ndieses Abschnitts erteilt werden.                                                         §3\n(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraus-                                Antrag\nsetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der                (1) Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 2\nZivilprozessordnung und dieser Verordnung erfüllt sind.       zuständigen Leiter oder der zuständigen Leiterin des\n(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn                  zentralen Vollstreckungsgerichts zu stellen. Die zur\nEntscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben\n1. der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben\nsind auf Verlangen glaubhaft zu machen.\nmacht,\n(2) Der Antrag muss die Angaben enthalten, aus\n2. die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Be-\ndenen sich das Vorliegen der in den §§ 882f und 882g\nwilligung gemäß § 7 Absatz 1 widerrufen werden\nAbsatz 2 der Zivilprozessordnung geforderten Voraus-\nkönnte,\nsetzungen ergibt. Darüber hinaus muss er enthalten:\n3. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit\n1. die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des An-\ndes Antragstellers in Bezug auf die Verarbeitung\ntragstellers; die Angabe von Gewerbe- oder Han-\nund Nutzung personenbezogener Daten begründen,\ndelsregistereintragung oder des ausgeübten Berufs;\noder\n2. die Angabe der elektronischen Kontaktdaten für\n4. dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag\ndie Übermittlung der Abdrucke nach § 9 Absatz 1\ndes Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeich-\nSatz 1;\nnis zu beziehenden Daten verarbeitet oder nutzt, der\nBetrieb eines Gewerbes untersagt ist.                     3. die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit\n(4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken be-               welchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses\nAbschnitts gestellt wurden;\nrechtigt Kammern,\n1. die Abdrucke in Listen zusammenzufassen oder               4. die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen\nhiermit Dritte zu beauftragen und                             Formen die Abdrucke erteilt werden sollen;\n2. die Listen ihren Mitgliedern oder Mitgliedern anderer      5. die Angabe, ob Listen gefertigt werden sollen;\nKammern auf Antrag zum laufenden Bezug zu über-           6. die Angabe, von wem die Listen gefertigt und an\nlassen.                                                       wen diese weitergegeben werden sollen;\nDie Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei           7. die Angabe, ob Einzelauskünfte im automatisierten\nden Listenbeziehern die Voraussetzungen der §§ 882f               Abrufverfahren erteilt werden sollen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012              1659\n§4                               2. nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Ver-\nSpeicherung von Daten des Antragstellers                   günstigung oder Belastung von dem ungewissen\nEintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Be-\n(1) Für die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken              dingung).\nsowie die Einrichtung und Ausgestaltung des Abrufver-\nfahrens von Abdrucken können personenbezogene Da-                                        §7\nten des Antragstellers, insbesondere der Name des An-\ntragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben             Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen\ndes Antragstellers nach § 3 Absatz 2 von dem zentralen          (1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt § 49\nVollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1          Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 des Verwaltungsver-\nSatz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle er-        fahrensgesetzes entsprechend.\nhoben und verarbeitet werden.\n(2) Für die Rücknahme von Bewilligungen gilt § 48\n(2) Im Fall der Ablehnung oder Rücknahme des An-          Absatz 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\ntrags werden der Name des Antragstellers, das Datum          entsprechend.\ndes Antrags sowie die Angaben des Antragstellers\nnach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 von dem zentralen              (3) Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligun-\nVollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1          gen entscheidet die nach § 2 zuständige Stelle. Wenn\nSatz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle er-        die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird,\nfasst und gespeichert. Diese Angaben dürfen nur dazu         ist die Entscheidung\nerhoben, verarbeitet und genutzt werden, um Mehr-            1. dem Inhaber der Bewilligung mit Rechtsmittelbeleh-\nfachanträge und Bewilligungshindernisse zu erkennen.             rung zuzustellen und\n(3) Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung       2. den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Voll-\nbeträgt sechs Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem               streckungsgerichte mitzuteilen, bei denen weitere\nder Antrag gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist nach            Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zugunsten\nSatz 1 oder mit dem Fristablauf der Bewilligung nach             des ehemaligen Inhabers der Bewilligung gestellt\n§ 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 sind die             wurden.\nAngaben zu löschen.\nSind aus den Abdrucken Listen gefertigt und weiterge-\n§5                               geben worden, so ist die rechtskräftige Entscheidung\nden Beziehern der Listen unter Hinweis auf ihre Pflich-\nBewilligung                          ten nach Absatz 4 bekannt zu geben. Betrifft die Ent-\n(1) Die Bewilligung ist nur gegenüber dem Antrag-         scheidung eine Kammer, erfolgen die Mitteilungen\nsteller wirksam. Sie ist nicht übertragbar.                  nach Satz 2 Nummer 2 durch diese, im Übrigen durch\ndas entscheidende Gericht. Benachrichtigungen nach\n(2) Gegenstand der Bewilligung sind\nSatz 3 erfolgen durch die betroffene Kammer.\n1. die Entscheidung über den Antrag,\n(4) Ist eine Bewilligung rechtskräftig widerrufen oder\n2. Bedingungen,                                              zurückgenommen, so sind Abdrucke sowie daraus ge-\n3. Auflagen, Befristungen und der Vorbehalt des Wider-       fertigte Dateien, Listen und sonstige Aufzeichnungen\nrufs.                                                    unverzüglich und ordnungsgemäß zu löschen oder zu\nvernichten. Bezieher der Abdrucke und Inhaber von\n(3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die\nListen können dazu durch Zwangsgeld angehalten\nvom Begünstigten zu beachtenden datenschutzrecht-\nwerden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag\nlichen Vorschriften, insbesondere der Zivilprozessord-\nvon 25 000 Euro nicht übersteigen. Ist die Verhängung\nnung und dieser Verordnung. In den Fällen des § 9 Ab-\nvon Zwangsgeld untunlich oder erfolglos, so ist die Er-\nsatz 1 Satz 2 ist ferner über die anzuwendenden Daten-\nsatzvornahme anzuordnen.\nübermittlungsregeln zu belehren. Auf § 7 ist gesondert\nhinzuweisen. Der Bewilligung ist eine Rechtsmittel-\nbelehrung beizufügen.                                                              Abschnitt 2\n(4) Die Bewilligung wird der Stelle mitgeteilt, die                       Abdrucke und Listen\nnach den jeweils maßgeblichen datenschutzrechtlichen\nVorschriften für die Kontrolle des Beziehers der Ab-                                     §8\ndrucke zuständig ist.                                                          Inhalt von Abdrucken\n§6                                  (1) Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilab-\ndruck erteilt. Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen\nBefristungen, Auflagen und Bedingungen                im Schuldnerverzeichnis. Der Teilabdruck enthält nur\n(1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein Jahr und       die seit der letzten Abdruckerstellung eingetretenen\nhöchstens sechs Jahre zu befristen.                          Änderungen.\n(2) Zum Zweck der Einhaltung der Vorschriften der            (2) An gut sichtbarer Stelle ist auf die Pflichten hin-\n§§ 882e bis 882h der Zivilprozessordnung, der anzu-          zuweisen, die sich für den Inhaber von Abdrucken aus\nwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze und            § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. Der Hinweis\ndieser Verordnung kann die Bewilligung ergehen mit           kann den Abdrucken auch in Form eines Merkblattes\nBestimmungen,                                                beigefügt werden.\n1. durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder              (3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen\nUnterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen) und           enthalten.","1660            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012\n§9                                                         § 10\nErteilung und Aufbewahrung von Abdrucken                                      Einstweiliger\n(1) Abdrucke gemäß § 882g Absatz 1 der Zivilpro-                  Ausschluss vom Bezug von Abdrucken\nzessordnung werden grundsätzlich in elektronischer              (1) Der Inhaber einer Bewilligung kann von dem\nForm übermittelt. Es gelten die Datenübermittlungs-          Bezug von Abdrucken einstweilen ausgeschlossen\nregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem         werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine\ndas Schuldnerverzeichnis geführt wird. Die elektroni-        hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die\nsche Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit ein-          Bewilligung alsbald widerrufen oder zurückgenommen\nheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie       wird.\nin einheitlich strukturierten Datensätzen.\n(2) Über den einstweiligen Ausschluss entscheidet\n(2) Bei der Datenübermittlung sind geeignete Maß-         die nach § 2 zuständige Stelle. Die Entscheidung ist\nnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Da-            mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzu-\ntensicherheit zu treffen, die insbesondere gewährleis-       stellen; § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 4\nten, dass                                                    gilt entsprechend. Die Wirksamkeit der Entscheidung\n1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis           entfällt, wenn nicht binnen eines Monats ab Zustellung\nnehmen können (Vertraulichkeit),                         eine Entscheidung nach § 7 ergeht.\n2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung              (3) Ein nach Absatz 2 Satz 3 unwirksam gewordener\nunversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integri-    oder alsbald unwirksam werdender einstweiliger Aus-\ntät),                                                    schluss kann wiederholt erlassen werden, wenn wäh-\nrend des Zeitraums, in dem der zuerst erlassene einst-\n3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung          weilige Ausschluss wirksam war, ein Verfahren mit dem\nstehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden kön-         Ziel des Widerrufs oder der Rücknahme der Bewilligung\nnen (Verfügbarkeit),                                     gemäß § 7 zwar eingeleitet, aber noch nicht abge-\n4. personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung           schlossen wurde. Die Gesamtdauer des einstweiligen\nzugeordnet werden können (Authentizität),                Ausschlusses darf in einem Verfahren nicht mehr als\ndrei Monate betragen. Für den wiederholten einstweili-\n5. festgestellt werden kann, wer wann welche perso-\ngen Ausschluss gelten im Übrigen die Absätze 1 und 2.\nnenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet\nhat (Revisionsfähigkeit), und\n§ 11\n6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung perso-\nnenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer                         Inhalt von Listen\nWeise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit        (1) Listen sind Zusammenstellungen von Angaben\nnachvollzogen werden können (Transparenz).               aus einem oder mehreren Abdrucken. Die Aufnahme\nWerden zur Übermittlung öffentliche Telekommunika-           anderer Angaben als solchen aus rechtmäßig bezoge-\ntionsnetze genutzt, ist ein geeignetes Verschlüsse-          nen Abdrucken oder die Verknüpfung mit anderen An-\nlungsverfahren zu verwenden.                                 gaben ist unzulässig.\n(3) Die Abdrucke können dem Bezieher im Einzelfall           (2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt\nauch in einem verschlossenen Umschlag gegen Emp-             1. aufgrund von gemeinsamen Merkmalen, nach denen\nfangsnachweis zugestellt werden. Die Abdrucke dürfen,            die Angaben aus den Abdrucken ausgewählt werden\naußer mit dem Merkblatt nach § 8 Absatz 2 Satz 2,                können (Auswahlmerkmale), sowie\nnicht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden wer-\nden. Ausgeschlossen sind                                     2. aufgrund von Sortieranweisungen, nach denen die\nAngaben in den Listen zu ordnen sind (Ordnungs-\n1. die Ersatzzustellung nach § 178 der Zivilprozessord-          merkmale).\nnung,\nAuswahlmerkmale dürfen sich nur auf Eintragungen\n2. die Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179\nnach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung\nder Zivilprozessordnung sowie\nbeziehen.\n3. die öffentliche Zustellung nach § 185 der Zivilpro-\n(3) Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen,\nzessordnung.\nden Ersteller benennen und mit Quellenangaben ver-\n(4) Der Empfänger der Daten nach Absatz 1 hat             sehen sein. In den Listen ist an gut sichtbarer Stelle\ndurch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass           auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Bezieher\ndie Anforderungen des Absatzes 2 auch bezüglich              von Listen aus § 882g der Zivilprozessordnung erge-\nder übermittelten Daten erfüllt werden. Der Inhaber          ben. § 8 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.\nder Bewilligung hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm\n(4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen ent-\nüberlassene Abdrucke\nhalten.\n1. gesondert aufbewahrt werden,\n2. bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und                               § 12\n3. gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.                   Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen\nSatz 2 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere         Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Ab-\nForm der Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum          drucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen.\nZweck ihrer Maschinenlesbarkeit.                             § 9 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012               1661\n§ 13                              greift die Maßnahmen nach dieser Verordnung und be-\nAusschluss vom Bezug von Listen                  nachrichtigt die für die Kontrolle über die Einhaltung der\nDatenschutzvorschriften zuständigen Stellen.\n(1) Die Kammern sind verpflichtet, einen Bezieher\nvon Listen künftig vom Bezug auszuschließen, wenn\nAbschnitt 3\nihm die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken zu ver-\nsagen wäre. Diesen Ausschluss teilen die Kammern                  Automatisiertes Abrufverfahren\nihren Aufsichtsbehörden mit.\n(2) Die Aufsichtsbehörden der Kammern teilen Ver-                                   § 16\nstöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der                              Einrichtung\nzentralen Vollstreckungsgerichte mit, die den Kammern\ndie Bewilligung zum Bezug von Abdrucken erteilt ha-            (1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Vo-\nben.                                                        raussetzungen des § 882g Absatz 4 der Zivilprozess-\nordnung im automatisierten Abrufverfahren Einzelaus-\n(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilli-       künfte aus den Abdrucken nach Maßgabe der Vor-\ngung zum Bezug von Abdrucken gemäß § 7 widerrufen           schriften dieses Abschnitts erteilen.\nwerden.\n(2) Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die\n§ 14                              nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in\ndas Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragun-\nLöschung in Abdrucken und Listen                  gen übermittelt werden. Die Verknüpfung zu übermit-\n(1) Löschungen gemäß § 882g Absatz 6 der Zivilpro-       telnder Daten mit anderen Daten ist nur zulässig, wenn\nzessordnung führen die Bezieher von Abdrucken und\n1. die Verknüpfung für die Zwecke des § 882f der Zivil-\nListen sowie die Inhaber sonstiger Aufzeichnungen im\nprozessordnung notwendig ist,\nSinne des § 882g Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessord-\nnung eigenverantwortlich durch.                             2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldner-\n(2) Löschungsmitteilungen gemäß § 882g Absatz 6              verzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und\nSatz 2 der Zivilprozessordnung werden in der gleichen           ausschließlich zu den in § 882f der Zivilprozessord-\nWeise wie die zugrunde liegenden Abdrucke übermit-              nung genannten Zwecken erhoben, verarbeitet und\ntelt. § 8 Absatz 3 und § 9 sind entsprechend anzuwen-           genutzt werden,\nden.                                                        3. der Bezieher der Abdrucke die Herkunft der Daten\n(3) Die Kammern unterrichten die zur Umsetzung der           nachweisen kann und\nLöschungsmitteilungen verpflichteten Listenbezieher in      4. der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, dass der\nder Form, in der die zugrunde liegenden Listen erteilt          Empfänger der Auskunft im Wege des Abrufs von\nwerden. Kammern oder von ihnen gemäß § 882g                     Daten, die mit Daten aus dem Schuldnerverzeichnis\nAbsatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung beauftragte             verknüpft sind, nur dann Kenntnis von verknüpften\nDritte, die Listen nicht durch automatisierte Daten-            Daten aus Schuldnerverzeichnissen erhält, wenn er\nverarbeitung erstellen, dürfen alle unterrichten, die zu        dazu berechtigt ist oder wenn dies für die Zwecke\ndiesem Zeitpunkt Listen beziehen. Listenbezieher, von           des § 882f der Zivilprozessordnung notwendig ist.\ndenen die Kammer oder der beauftragte Dritte ohne\nunverhältnismäßigen Aufwand feststellen können, dass           (3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren\nihnen die zu löschende Eintragung bis zu diesem Zeit-       dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintra-\npunkt nicht durch eine Liste oder eine Auskunft der         gung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Absatz 2\nKammer bekannt geworden ist, müssen nicht unterrich-        und 3 der Zivilprozessordnung zu erfolgen hätte.\ntet werden.\n§ 17\n(4) Löschungsmitteilungen nach Absatz 2 sind un-\nverzüglich nach Zugang umzusetzen. Sie sind zu ver-              Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren\nnichten oder zu löschen, sobald sie umgesetzt sind. Es         Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im\nist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzu-          automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle),\nstellen, dass gelöschte Datensätze nicht wiederherge-       hat die geeigneten technischen und organisatorischen\nstellt werden können. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-     Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die\nchend für die Mitteilungen an die Listenbezieher nach       Ausführung der Vorschriften des Bundesdatenschutz-\nAbsatz 3.                                                   gesetzes oder der entsprechenden landesrechtlichen\nRegelungen zu gewährleisten. § 9 Absatz 2 gilt ent-\n§ 15                              sprechend.\nKontrolle von\nLöschungen in Abdrucken und Listen                                            § 18\nWerden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die               Ausschluss von der Abrufberechtigung\ndie Annahme rechtfertigen, dass einer Löschungs-\npflicht nach § 882g Absatz 6 der Zivilprozessordnung           (1) Die Auskunftsstelle ist verpflichtet, den Abrufbe-\nnicht nachgekommen wurde, haben sie diese Tatsa-            rechtigten vom Abrufverfahren auszuschließen, wenn\nchen dem Leiter oder der Leiterin des zentralen Voll-       ihr Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen,\nstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilpro-       dass\nzessordnung mitzuteilen, bei dem das Schuldnerver-          1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht\nzeichnis geführt wird, dem die zu löschende Eintragung          zu den in § 882f der Zivilprozessordnung genannten\nentnommen wurde. Die zuständige Stelle nach § 2 er-             Zwecken verwendet werden,","1662           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012\n2. kein berechtigtes Interesse nach § 882g Absatz 2            von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle erteilt\nNummer 3 der Zivilprozessordung bei dem Abrufbe-           haben.\nrechtigten vorliegt und dennoch wiederholt Daten              (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilli-\nabgerufen wurden,                                          gung gemäß § 7 widerrufen werden.\n3. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in\nunzulässiger Weise genutzt, insbesondere weiterge-                             Abschnitt 4\ngeben werden,\nSchlussvorschriften\n4. der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 17\nnicht oder nicht hinreichend nachkommt oder                                          § 19\n5. die Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Verarbeitung                               Rechtsweg\nund Nutzung personenbezogener Daten bei dem\nAbrufberechtigten aus sonstigen Gründen begrün-               Auf Entscheidungen des Leiters oder der Leiterin des\ndet ist.                                                   zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1\nder Zivilprozessordnung nach dieser Verordnung sind\nDie Auskunftsstelle teilt der für die Kontrolle der daten-\ndie §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Ge-\nschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle den\nrichtsverfassungsgesetz anzuwenden.\nAusschluss mit.\n(2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Ab-                                     § 20\nsatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Voll-\nstreckungsgerichte nach § 882h Absatz 1 der Zivil-                                  Inkrafttreten\nprozessordnung mit, die die Bewilligungen zum Bezug               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Juli 2012\nDie Bundesministerin der Justiz\nIn Vertretung\nB. Grundmann"]}