{"id":"bgbl1-2012-36-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":36,"date":"2012-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnisführungsverordnung  SchuFV)","law_date":"2012-07-26T00:00:00Z","page":1654,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1654           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012\nVerordnung\nüber die Führung des Schuldnerverzeichnisses\n(Schuldnerverzeichnisführungsverordnung – SchuFV)\nVom 26. Juli 2012\nAuf Grund des § 882h Absatz 3 der Zivilprozessord-                            Abschnitt 2\nnung, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes                                   Form und\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden               Übermittlung von Eintragungs-\nist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:                 anordnungen und Entscheidungen\nAbschnitt 1                                                        §2\nDas Schuldnerverzeichnis                                             Übermittlung von\nEintragungsanordnungen und Entscheidungen\n§1\n(1) Die Eintragungsanordnung erfolgt durch die in\nInhalt des Schuldnerverzeichnisses                § 882b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessord-\n(1) In das Schuldnerverzeichnis werden die in § 882b     nung genannten Stellen. Die Eintragungsanordnung ist\nAbsatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen          dem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch zu\nDaten eingetragen.                                          übermitteln. Die Übermittlung der Daten erfolgt bundes-\nweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll\n(2) Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des        sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.\nSchuldners in den Eintragungsanordnungen nach\n§ 882b Absatz 3 Nummer 2 bis 4 der Zivilprozessord-            (2) Bei der Datenübermittlung an das zentrale Voll-\nnung können bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis          streckungsgericht und bei der Weitergabe an eine\nberichtigt werden. Ist dem zentralen Vollstreckungsge-      andere Stelle im Sinne des § 882h Absatz 2 der Zivil-\nricht bekannt, dass die Eintragungsanordnung fehler-        prozessordnung sind geeignete technische und organi-\nbehaftet ist, berichtigt es den Inhalt der Eintragung       satorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-\nvon Amts wegen und benachrichtigt den Einsender             schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbeson-\nvon der Berichtigung. Im Übrigen nimmt das zentrale         dere gewährleisten, dass\nVollstreckungsgericht die Eintragung ohne inhaltliche       1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis\nÜberprüfung vor.                                                nehmen können (Vertraulichkeit),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012               1655\n2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung            gericht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach\nunversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integri-     dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Erlass des Ab-\ntät),                                                     weisungsbeschlusses.\n3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung               (2) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine\nstehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden kön-          Eintragung im Schuldnerverzeichnis außerdem, wenn\nnen (Verfügbarkeit),\n1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nach-\n4. personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung                 gewiesen ist,\nzugeordnet werden können (Authentizität),\n2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungs-\n5. festgestellt werden kann, wer wann welche perso-                grundes bekannt ist oder\nnenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet\nhat (Revisionsfähigkeit), und                             3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung\nvorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Ein-\n6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung perso-                tragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen\nnenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer           ausgesetzt ist.\nWeise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit\nnachvollzogen werden können (Transparenz).\nAbschnitt 3\nWerden zur Übermittlung öffentliche Telekommunika-\ntionsnetze genutzt, ist ein geeignetes Verschlüsselungs-         Einsicht in das Schuldnerverzeichnis\nverfahren zu verwenden.\n§5\n(3) Vor der elektronischen Übermittlung von Eintra-\ngungsanordnungen ist durch geeignete technische                                 Einsichtsberechtigung\nMaßnahmen zu gewährleisten, dass überprüfbar ist,                 Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben\nwer die Daten übermittelt und empfängt.                       nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen\n(4) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3        1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;\ngelten entsprechend für die elektronische Übermittlung\nvon Entscheidungen im Sinne des § 882h Absatz 3               2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaft-\nSatz 1 der Zivilprozessordnung.                                    lichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;\n3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffent-\n§3                                    lichen Leistungen zu prüfen;\nVollziehung von Eintragungsanordnungen                 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die\n(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft elektro-           daraus entstehen können, dass Schuldner ihren\nnisch übermittelte Eintragungsanordnungen daraufhin,               Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;\nob die elektronische Übermittlung die Anforderungen           5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvoll-\ndes § 2 Absatz 2 und 3 erfüllt. Das Ergebnis der                   streckung oder\nPrüfung ist zu protokollieren.\n6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragun-\n(2) Erfüllt die elektronische Übermittlung der Eintra-\ngen.\ngungsanordnung die Anforderungen des § 2 Absatz 2\nund 3, trägt das zentrale Vollstreckungsgericht die in\n§6\n§ 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung ange-\ngebenen Daten in das Schuldnerverzeichnis ein. Das                                  Einsichtnahme\nzentrale Vollstreckungsgericht informiert den Einsender           (1) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis\nunverzüglich über die Eintragung.                             erfolgt über ein zentrales und länderübergreifendes\n(3) Erfüllt die elektronische Übermittlung der Eintra-     elektronisches Informations- und Kommunikations-\ngungsanordnung die Anforderungen des § 2 Absatz 2             system der Länder im Internet.\nund 3 nicht, trägt das zentrale Vollstreckungsgericht die\n(2) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis\nin § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung an-\nwird nur registrierten Nutzern gewährt. Die jeweilige\ngegebenen Daten nicht in das Schuldnerverzeichnis ein\nEinsichtnahme ist erst nach Darlegung des Verwen-\nund teilt dem Einsender dies unter Angabe der Gründe\ndungszwecks nach § 5 Nummer 1 bis 6 zu ermög-\nmit. Der Einsender veranlasst eine erneute elektro-\nlichen.\nnische Übermittlung einer Eintragungsanordnung, die\nden Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3 entspricht.              (3) Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so\nzu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenver-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\narbeitungssystem befugt genutzt worden ist. Zu proto-\nelektronische Übermittlung von Entscheidungen im\nkollieren sind:\nSinne des § 882h Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozess-\nordnung.                                                      1. die zur Abfrage verwendeten Daten nach Absatz 2\nSatz 2,\n§4                               2. das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,\nLöschung von Eintragungen\n3. die Identität der abfragenden Person,\n(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine\nEintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf            4. welche Datensätze nach § 3 Absatz 2 betroffen sind.\nvon drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanord-            Die protokollierten Daten nach Satz 2 dürfen nur zu\nnung. Im Fall des § 882b Absatz 1 Nummer 3 der Zivil-         Datenschutzzwecken, für gerichtliche Verfahren oder\nprozessordnung löscht das zentrale Vollstreckungs-            Strafverfahren verwendet werden.","1656           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012\n(4) Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach        protokoll sowie in einheitlich strukturierten Daten-\nsechs Monaten gelöscht. Ausgenommen von der Lö-             sätzen. Bei der elektronischen Übermittlung sind durch\nschung nach sechs Monaten sind gespeicherte Daten,          geeignete technische und organisatorische Maßnah-\ndie in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutz-       men der Datenschutz und die Datensicherheit zu ge-\nkontrolle, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafver-     währleisten. § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\nfahren benötigt werden. Diese Daten sind nach dem              (2) Eine Übermittlung von Daten an den Nutzer er-\nendgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen.          folgt, wenn dieser mindestens folgende Suchkriterien\nangibt:\n§7\n1. den Namen und Vornamen des Schuldners oder die\nRegistrierung                            Firma des Schuldners und\n(1) Die Identifikation der Nutzungsberechtigten ist      2. den Sitz des zuständigen zentralen Vollstreckungs-\ndurch geeignete Registrierungsverfahren sicherzu-               gerichts oder den Wohnsitz oder das Geburtsdatum\nstellen. Sie erfolgt durch das für den Wohnsitz oder            des Schuldners oder den Ort, an dem der Schuldner\nSitz des Einsichtsberechtigten zuständige zentrale Voll-        seinen Sitz hat.\nstreckungsgericht oder über die nach § 802k Absatz 3\nVorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wird nicht mehr als\nSatz 3 in Verbindung mit § 882h Absatz 2 der Zivil-\nein Datensatz übermittelt. Der Datensatz enthält die in\nprozessordnung beauftragte Stelle. Hat ein Nutzungs-\n§ 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung ange-\nberechtigter im Inland keinen Wohnsitz oder Sitz,\ngebenen personenbezogenen Daten des Schuldners.\nerfolgt die Registrierung durch ein zentrales Voll-\nstreckungsgericht nach Wahl des Nutzungsberechtig-             (3) Sind zu einer Abfrage gemäß Absatz 2 mehrere\nten. Juristische Personen werden zusammen mit den           Datensätze vorhanden, hat der Nutzer zusätzlich das\nfür sie handelnden natürlichen Personen registriert.        Geburtsdatum des Schuldners einzugeben. Ergibt auch\nBei der Registrierung von natürlichen Personen nach         diese Abfrage mehrere Treffer, hat der Nutzer außerdem\nSatz 4 ist das Identifikationsmerkmal der juristischen      zu der Angabe gemäß Satz 1 den Geburtsort des\nPerson zu ergänzen. Behörden und Gerichte können            Schuldners einzugeben; sind dann weiterhin mehrere\ngesondert registriert werden.                               Treffer vorhanden, sind diese zu übermitteln.\n(2) Das elektronische Registrierungsverfahren hat           (4) Kann der Nutzer abweichend von der Abfrage ge-\ninsbesondere die Identifikationsmöglichkeit durch           mäß den Absätzen 2 und 3 Familiennamen, Vornamen,\nAngabe und Überprüfung der Personendaten mittels            Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sofort\nelektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des           angeben, werden ihm sämtliche zu einem Schuldner\nPersonalausweisgesetzes bereitzustellen.                    vorhandene Datensätze übermittelt. Das Gleiche gilt,\nwenn der Schuldner keine natürliche Person ist und\n(3) Die Registrierung erfolgt nur, wenn der Nutzungs-    bei der Abfrage Name oder Firma und Sitz des Schuld-\nberechtigte zuvor sein Einverständnis erklärt hat, dass     ners angegeben werden.\nsämtliche Abrufvorgänge gemäß § 6 Absatz 3 gespei-\nchert und verwendet werden dürfen. Satz 1 gilt nicht           (5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden auf\nfür Behörden und Gerichte. Die Registrierung ist abge-      die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch\nschlossen, wenn das zentrale Vollstreckungsgericht          Gerichte und Behörden aus den Mitgliedstaaten der\ndem Nutzungsberechtigten die Zugangsdaten für das           Europäischen Union.\nzentrale und länderübergreifende elektronische Infor-\nmations- und Kommunikationssystem nach § 6 Ab-                                         §9\nsatz 1 übermittelt.                                                         Informationsverwendung\n(4) Das Registrierungsverfahren für die nach § 5            (1) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuld-\nNutzungsberechtigten kann über ein zentrales und            nerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet\nländerübergreifendes elektronisches Informations- und       werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbe-\nKommunikationssystem im Internet oder ein anderes           stimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6\nSystem, das die Identifikation des Nutzungsberechtig-       Absatz 2 Satz 2.\nten sicherstellt, erfolgen. Die zentralen Vollstreckungs-      (2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuld-\ngerichte veröffentlichen, unter welcher elektronischen      nerverzeichnis sind zu löschen, sobald der Zweck er-\nAdresse das zentrale länderübergreifende elektronische      reicht wurde. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei\nInformations- und Kommunikationssystem zur Ver-             der Übermittlung hinzuweisen.\nfügung steht.\n(5) Ist es dem Nutzungsberechtigten nicht möglich,                                 § 10\nein elektronisches Registrierungsverfahren nach Ab-                   Ausschluss von der Einsichtnahme\nsatz 4 zu nutzen, kann die Registrierung durch ein\n(1) Ein nach § 7 registrierter Nutzer kann bei miss-\ngeeignetes nichtelektronisches Registrierungsverfahren\nbräuchlicher Datenverwendung oder missbräuchlichen\nbei dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht\nDatenabrufen von der Einsichtnahme in das Schuldner-\nerfolgen.\nverzeichnis ganz oder bis zu fünf Jahre ausgeschlossen\nwerden.\n§8\n(2) Handelt es sich bei dem nach § 7 registrierten\nAbfragedatenübermittlung                     Nutzer um eine juristische Person, für die nach § 7\n(1) Bei der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeich-      Absatz 1 Satz 4 und 5 mehrere natürliche Personen\nnis erfolgt die elektronische Übermittlung der Daten        registriert sind, können bei missbräuchlicher Daten-\nbundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transport-      verwendung oder missbräuchlichen Datenabrufen alle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012               1657\nnach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 für die juristische                (2) Die Landesregierungen ermöglichen durch geeig-\nPerson handelnden Personen von der Einsichtnahme               nete technische und organisatorische Maßnahmen,\nin das Schuldnerportal ganz oder bis zu fünf Jahre aus-        dass registrierte Nutzer in jedem Amtsgericht Einsicht\ngeschlossen werden.                                            in das elektronische Schuldnerverzeichnis nehmen\n(3) Auf den Ausschluss von der Einsichtnahme sind           können. Die Einsichtsberechtigten können verlangen,\n§ 49 Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 sowie § 48                 dass ihnen ein Ausdruck ihrer Datenabfrage überlassen\nAbsatz 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes            wird.\nentsprechend anzuwenden.\nAbschnitt 4\n(4) Mit dem Ausschluss von der Einsichtnahme be-\nstimmt die zuständige Stelle den Zeitraum, für den                           Schlussvorschriften\nder Nutzer keine neue Registrierung erhalten kann.\nZuständig für die Entscheidung ist die Stelle, die die                                   § 12\nRegistrierung nach § 7 vorgenommen hat. Die Ent-                                     Rechtsweg\nscheidung ist dem ehemaligen Inhaber der Registrie-\nrung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die zu-               Auf Entscheidungen des zentralen Vollstreckungs-\nständige Stelle veranlasst die Sperrung der nach § 7           gerichts sind, soweit es sich um Angelegenheiten der\nAbsatz 3 Satz 3 übermittelten Zugangsdaten.                    Justizverwaltungen im Sinne des § 882h Absatz 2\nSatz 3 der Zivilprozessordnung handelt, die §§ 23 bis\n(5) Die Sperrfrist für eine erneute Registrierung des       30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-\nNutzers nach Absatz 4 Satz 1 darf zur Registrierungs-          gesetz anzuwenden.\nverwaltung nach den §§ 6 und 7 gespeichert und an\nandere zentrale Vollstreckungsgerichte übermittelt wer-\n§ 13\nden. Die gespeicherten Daten sind mit dem Ablauf der\nSperrfrist zu löschen.                                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\n§ 11\n(2) Die Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. De-\nZugang zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis              zember 1994 (BGBl. I S. 3822), die zuletzt durch Arti-\n(1) Die Landesregierungen stellen sicher, dass nach         kel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I\n§ 5 Einsichtsberechtigte eine Registrierung nach § 7           S. 3638) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember\nAbsatz 5 bei jedem Amtsgericht veranlassen können.             2017 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Juli 2012\nDie Bundesministerin der Justiz\nIn Vertretung\nB. Grundmann"]}