{"id":"bgbl1-2012-35-6","kind":"bgbl1","year":2012,"number":35,"date":"2012-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/35#page=71","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_35.pdf#page=71","order":6,"title":"Verordnung zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung","law_date":"2012-07-20T00:00:00Z","page":1635,"pdf_page":71,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012            1635\nVerordnung\nzum Erlass der Systemstabilitätsverordnung\nund zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung\nVom 20. Juli 2012\nEs verordnen auf Grund                                   Strahlungsenergie bei Über- und Unterfrequenzen zu\nvermeiden.\n– des § 12 Absatz 3a und des § 49 Absatz 4 Satz 1\nNummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, von de-\nnen § 12 Absatz 3a durch Artikel 1 Nummer 9 Buch-                                   §2\nstabe c des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I                      Sachlicher Anwendungsbereich\nS. 1554) neu gefasst und § 49 Absatz 4 Satz 1 Num-\nmer 1 durch Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b des             Diese Verordnung gilt für die Nachrüstung von\nGesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554)             Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-\ngeändert worden ist, das Bundesministerium für           lungsenergie\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit           1. im Niederspannungsnetz mit einer installierten maxi-\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                malen Leistung\nund Reaktorsicherheit,\na) von mehr als 10 Kilowatt, die nach dem 31. Au-\n– des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung                gust 2005 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb\nmit Satz 2 Nummer 7 sowie Satz 1 Nummer 3 des                   genommen wurden, sowie\nEnergiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\nS. 1970) die Bundesregierung:                                b) von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 30. April\n2001 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb ge-\nnommen wurden,\nArtikel 1\n2. im Mittelspannungsnetz mit einer installierten maxi-\nVerordnung                               malen Leistung von mehr als 30 Kilowatt, die nach\nzur Gewährleistung der                          dem 30. April 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in\ntechnischen Sicherheit                          Betrieb genommen wurden.\nund Systemstabilität des\nElektrizitätsversorgungsnetzes                                              §3\n(Systemstabilitätsverordnung – SysStabV)                                Begriffsbestimmungen\n§1                                  Im Sinne dieser Verordnung ist\n1. „Anlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus\nZweck der Verordnung\nsolarer Strahlungsenergie gemäß § 3 Nummer 1 des\nZweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung              Erneuerbare-Energien-Gesetzes; § 6 Absatz 3 des\nder Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes        Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend\ndurch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus solarer            anzuwenden,","1636                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n2. „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“ wer                       derholtes Ein- und Ausschalten zu verhindern, muss die\nunabhängig vom Eigentum eine Anlage nach § 2                      Wiedereinschaltung um mindestens 30 Sekunden ver-\nnutzt,                                                            zögert erfolgen.\n3. „Entkupplungsschutzeinrichtung“ eine Einrichtung,                         (4) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach\ndie die Anlage bei unzulässigen Spannungs- und                    Absatz 3 den Austausch des Wechselrichters erforder-\nFrequenzabweichungen vom Netz trennt.                             lich machen würde, besteht keine Pflicht zur Nachrüs-\ntung.\n§4\n(5) Eine Pflicht zur Nachrüstung besteht auch dann\nVerpflichtung                              nicht, wenn die Wechselrichter nach den Vorschriften\nzur Nachrüstung der Wechselrichter                         des technischen Hinweises „Rahmenbedingungen für\nvon Anlagen im Niederspannungsnetz                           eine Übergangsregelung zur frequenzabhängigen Wirk-\n(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen                 leistungssteuerung von PV-Anlagen am NS-Netz“ in der\nmüssen vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 durch                          Fassung von März 20113) angeschlossen wurden.\nentsprechende Nachrüstung dafür sorgen, dass die\nan ihr Netz angeschlossenen Wechselrichter von                                                               §5\nAnlagen im Niederspannungsnetz nach § 2 Num-\nVerpflichtung\nmer 1 die Anforderungen der Anwendungsregel\nzur Nachrüstung der Wechselrichter\nVDE-AR-N 4105:2011-08, Abschnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4\nvon Anlagen im Mittelspannungsnetz\nund 8.3.1 des Verbands der Elektrotechnik Elektronik\nInformationstechnik e. V. (VDE)1) erfüllen.                                  (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\n(2) Für den Fall, dass eine Nachrüstung nach                       müssen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 durch ent-\nAbsatz 1 den Austausch des Wechselrichters erforder-                    sprechende Nachrüstung dafür sorgen, dass die an ihr\nlich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur                      Netz angeschlossenen Wechselrichter von Anlagen im\nNachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass bei dem                       Mittelspannungsnetz nach § 2 Nummer 2 die Anforde-\nWechselrichter die Kennlinie „Frequenzabhängige Wirk-                   rungen der technischen Richtlinie des Bundesverban-\nleistungsreduktion“ der Wechselrichter entsprechend                     des der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. „Erzeu-\nder Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und                     gungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Kapitel 2.5.3\nWasserwirtschaft e. V. „Erzeugungsanlagen am Mittel-                    und Bild 2.5.3-1 sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von\nspannungsnetz“, Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1 sowie                    Juni 20084) erfüllen. Für die Unterfrequenzabschaltung\nKapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni 20082) eingestellt                ist ein Wert von 47,5 Hertz einzustellen.\nist. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von                       (2) Für den Fall, dass eine Nachrüstung nach Ab-\n47,5 Hertz einzustellen.                                                satz 1 den Austausch des Wechselrichters erforderlich\n(3) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach                   machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur Nach-\nAbsatz 2 den Austausch des Wechselrichters erforder-                    rüstung darauf, dafür zu sorgen, dass die Überfre-\nlich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur                      quenzabschaltung des Wechselrichters wie folgt einge-\nNachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass die Überfre-                  stellt wird:\nquenzabschaltung des Wechselrichters wie folgt einge-                   1. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung\nstellt wird:                                                                  mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz nicht\n1. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung                        möglich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in\nmit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz nicht                     Hertz eingestellt werden: 51,10; 51,20; 51,30; 51,40\nmöglich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in                      oder 51,50.\nHertz eingestellt werden: 50,30; 50,40; 50,50; 50,60;             2. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung\n50,70; 50,80; 50,90 oder 51,00.                                         mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz mög-\n2. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung                        lich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in\nmit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz mög-                      Hertz eingestellt werden: 51,05; 51,15; 51,25; 51,35\nlich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in                         oder 51,45.\nHertz eingestellt werden: 50,25; 50,35; 50,45; 50,55;\nDer Frequenzwert ist für jeden Wechselrichter so\n50,65; 50,75; 50,85 oder 50,95.\nfestzulegen, dass sich eine gleichmäßige Verteilung\nDer Frequenzwert ist für jeden Wechselrichter so fest-                  der Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung\nzulegen, dass sich eine gleichmäßige Verteilung der                     des betroffenen Anlagenbestandes einer Regelzone er-\nAbschaltfrequenzen über die gesamte Leistung des                        gibt. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von\nbetroffenen Anlagenbestandes einer Regelzone ergibt.                    47,5 Hertz einzustellen. Die Wiederzuschaltung muss\nFür die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von                       bei Erreichen oder Unterschreiten der jeweiligen Ab-\n47,5 Hertz einzustellen. Die Wiederzuschaltung muss                     schaltfrequenz erfolgen, das heißt wenn die Einschalt-\nbei Erreichen oder Unterschreiten der jeweiligen Ab-                    frequenz der Ausschaltfrequenz entspricht. Um ein wie-\nschaltfrequenz erfolgen, das heißt wenn die Einschalt-                  derholtes Ein- und Ausschalten zu verhindern, muss die\nfrequenz der Ausschaltfrequenz entspricht. Um ein wie-\n3\n) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber-\n1\n) Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und         lin    (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/Hinweise.aspx)\narchivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbilio-     und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-\nthek in Leipzig.                                                        bibliothek in Leipzig.\n2                                                                       4\n) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber-    ) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber-\nlin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.       lin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.\naspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Na-      aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Na-\ntionalbibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).               tionalbibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012                     1637\nWiedereinschaltung um mindestens 30 Sekunden ver-                     mitgeteilt wurde. Wird dem Wunsch der Anlagenbetrei-\nzögert erfolgen.                                                      berin oder des Anlagenbetreibers nach Satz 3 entspro-\n(3) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach                 chen, sind die durch die Beauftragung der betreffenden\nAbsatz 2 den Austausch des Wechselrichters erforder-                  fachkundigen Person zusätzlich entstehenden Kosten\nlich machen würde, besteht keine Pflicht zur Nachrüs-                 von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber\ntung.                                                                 zu tragen.\n(2) Falls zur Vorbereitung der Nachrüstung Informa-\n§6                                 tionen der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetrei-\nInformationspflicht der                           bers in Bezug auf den Wechselrichter erforderlich sind,\nÜbertragungsnetzbetreiber                           hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes die An-\nlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber schriftlich\nDie Betreiber von Übertragungsnetzen sind ver-                   aufzufordern, diese Informationen innerhalb einer Frist\npflichtet, den in ihrem Netzgebiet angeschlossenen Be-                von mindestens vier Kalenderwochen nach Zugang der\ntreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die für die                 Aufforderung zu übermitteln.\nNachrüstung nach den §§ 4 und 5 erforderlichen Daten\ninnerhalb von acht Kalenderwochen nach Inkrafttreten                     (3) Der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes hat\ndieser Verordnung zu beschaffen und den in ihrem                      der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber\nNetzgebiet angeschlossenen Betreibern von Elektrizi-                  einen Zeitpunkt für die Durchführung der Nachrüstung\ntätsverteilernetzen zur Verfügung zu stellen. Die Daten               vorzuschlagen und diesen mindestens vier Kalender-\nsollen insbesondere darüber Auskunft geben, nach                      wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.\nwelcher der in den §§ 4 und 5 beschriebenen Varianten\n(4) Wechselrichter von Anlagen nach § 2\nder Wechselrichter nachzurüsten und auf welchen Fre-\nquenzwert er im Falle der Variante nach § 4 Absatz 3                  1. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr\nund § 5 Absatz 2 einzustellen ist.                                        als 100 Kilowatt sind bis zum 31. August 2013 nach-\nzurüsten,\n§7\n2. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr\nVerpflichtung zur Nachrüstung                             als 30 Kilowatt sind bis zum 31. Mai 2014 nachzu-\nvon Entkupplungsschutzeinrichtungen                             rüsten,\nFür den Fall, dass zwischen der nach § 2 betroffenen\n3. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr\nAnlage und dem Netzanschluss eine zusätzliche über-\nals 10 Kilowatt sind bis zum 31. Dezember 2014\ngeordnete Entkupplungsschutzeinrichtung installiert\nnachzurüsten.\nist, hat der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\nauch diese in der Weise nachzurüsten, dass für die Un-\nterfrequenzabschaltung ein Wert von 47,5 Hertz und für                                             §9\ndie Überfrequenzabschaltung ein Wert von 51,5 Hertz                                          Pflichten der\neinzustellen ist.                                                          Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber\n§8                                    (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sind\nverpflichtet, die für die Vorbereitung der Nachrüstung\nDurchführung der Nachrüstung; Fristen                       erforderlichen Informationen innerhalb der nach § 8 Ab-\n(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind          satz 2 gesetzten Frist in der angeforderten Form an den\nverpflichtet, die Nachrüstung nach den §§ 4, 5 und 7                  Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu übermitteln.\ndurch eine Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10\n(VDE 1000-10):2009-015), die                                             (2) Weiterhin sind Anlagenbetreiberinnen und Anla-\ngenbetreiber verpflichtet, die Nachrüstung des an die\n1. als Installateurin oder Installateur oder Angestellte              Anlage angeschlossenen Wechselrichters durch eine\noder Angestellter eines Installationsunternehmens,              vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes beauf-\nin das Installateurverzeichnis eines Betreibers von             tragte fachkundige Person zu dem nach § 8 Absatz 3\nElektrizitätsverteilernetzen eingetragen ist, oder              vorgeschlagenen Zeitpunkt zu ermöglichen oder\n2. Angestellte oder Angestellter oder Beauftragte oder                mindestens eine Kalenderwoche vor diesem Zeitpunkt\nBeauftragter von Wechselrichterherstellern ist,                 einen neuen Zeitpunkt zur Durchführung der Nachrüs-\ntung vorzuschlagen; der neue Zeitpunkt darf nicht mehr\n(fachkundige Person) durchführen zu lassen. Die Eintra-\nals drei Wochen nach dem vom Betreiber des Elektrizi-\ngung in das Installateurverzeichnis nach Satz 1 Num-\ntätsverteilernetzes vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen.\nmer 1 darf der Netzbetreiber nur von dem Nachweis\neiner ausreichenden fachlichen Qualifikation für die\nDurchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig                                                     § 10\nmachen. Wünsche der Anlagenbetreiberin oder des An-                                             Kosten\nlagenbetreibers bei der Auswahl der fachkundigen Per-\nson sind angemessen zu berücksichtigen, sofern die                       (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind\nAnforderungen des Satzes 1 erfüllt werden und sofern                  berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung\nder Wunsch innerhalb der von dem Betreiber des Elek-                  nach dieser Verordnung zusätzlich entstehenden jähr-\ntrizitätsverteilernetzes nach Absatz 2 gesetzten Frist                lichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu ma-\nchen.\n5\n) Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin oder bei VDE Verlag\nGmbH, Berlin und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deut-    (2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen\nschen Nationalbibliothek in Leipzig.                              ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.","1638            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nArtikel 2                                     „5. der Nachrüstung von Wechselrichtern nach\n§ 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverord-\nÄnderung der\nnung,“.\nAnreizregulierungsverordnung\n4. In § 24 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 2\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Okto-\nSatz 1 Nr. 4“ die Angabe „ , 5“ eingefügt.\nber 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1\nder Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 489) ge-               5. Nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a wird folgende Num-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            mer 4b eingefügt:\n1. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt                         „4b. zu der Geltendmachung der Kosten nach\ngeändert:                                                                  § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung\na) Im ersten Teilsatz wird die Angabe „4, 6 bis“                           gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, ein-\ngestrichen.                                                            schließlich der Verpflichtung zur Anpassung\npauschaler Kostensätze,“.\nb) Im dritten Teilsatz wird die Angabe „Nummer 4, 6“\ndurch die Wörter „Nummer 4 bis 6“ ersetzt.\nArtikel 3\n2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4, 6“\ndurch die Wörter „Nummer 4 bis 6“ ersetzt.                                              Inkrafttreten\n3. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird folgende                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nNummer 5 eingefügt:                                              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Juli 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}