{"id":"bgbl1-2012-35-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":35,"date":"2012-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/35#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_35.pdf#page=49","order":5,"title":"Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz  PsychEntgG)","law_date":"2012-07-21T00:00:00Z","page":1613,"pdf_page":49,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012              1613\nGesetz\nzur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems\nfür psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen\n(Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG)\nVom 21. Juli 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 nannten Ziel das DRG-Institut, insbesondere\nsen:                                                               die Daten nach § 21 des Krankenhausentgelt-\ngesetzes auszuwerten. Die Kosten für die Auf-\nArtikel 1                                  gaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden mit\nÄnderung des                                  dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finan-\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                         ziert. Die Ergebnisse sind bis zum 30. Juni 2013\nzu veröffentlichen.“\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I              2a. In § 17c Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „maschi-\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Ge-          nenlesbar“ durch die Wörter „im Wege des elektro-\nsetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert             nischen Datenaustausches“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                        3. § 17d wird wie folgt geändert:\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.                      aa) In Satz 4 werden die Wörter „Richtwerte\nnach § 17a Abs. 4b“ durch die Wörter „einen\nb) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „Fallpau-\nAusbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6“\nschalen oder Zusatzentgelten nach § 17b“ durch\nersetzt.\ndie Wörter „pauschalierten Pflegesätzen nach\nAbsatz 1a“ ersetzt.                                         bb) Folgender Satz wird angefügt:\n2. § 17b wird wie folgt geändert:                                      „Im Rahmen von Satz 4 ist auch die Verein-\nbarung von Regelungen für Zu- oder Ab-\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Richt-\nschläge für die Teilnahme an der regionalen\nwerte nach § 17a Abs. 4b“ durch die Wörter „ein\nVersorgungsverpflichtung zu prüfen.“\nAusbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6“ er-\nsetzt.                                                   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 Satz 9 wird wie folgt gefasst:                     aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung                   „Nach Maßgabe der Sätze 4 bis 9 ersetzt\nder Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Kran-                   das neue Vergütungssystem die bisher ab-\nkenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der                   gerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2.“\nBundespflegesatzverordnung; er geht nicht in                bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nden Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach                   „Das Vergütungssystem wird für die Einrich-\ndem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bun-                      tung für die Jahre 2013 bis 2016 budgetneu-\ndespflegesatzverordnung ein.“                                   tral umgesetzt, erstmals für das Jahr 2013.“\nc) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter               cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie\nnach Ablauf der jeweiligen Frist“ durch die Wör-                „Das Vergütungssystem wird zum 1. Januar\nter „nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für                2013 oder 1. Januar 2014 jeweils auf Verlan-\nArbeitsschritte“ ersetzt.                                       gen des Krankenhauses eingeführt. Das\nKrankenhaus hat sein Verlangen zum Zeit-\nd) Folgender Absatz 9 wird angefügt:                               punkt der Aufforderung zur Verhandlung\n„(9) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 ver-                 durch die Sozialleistungsträger, frühestens\ngeben im Jahr 2012 einen gemeinsamen For-                       jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen\nschungsauftrag mit dem Ziel, insbesondere die                   Vorjahres, den anderen Vertragsparteien\nLeistungsentwicklung und bestehende Einfluss-                   nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 schrift-\ngrößen zu untersuchen sowie gemeinsame                          lich mitzuteilen. Verbindlich für alle Einrich-\nLösungsvorschläge zu erarbeiten und deren                       tungen wird das Vergütungssystem zum\nAuswirkungen auf die Qualität der Versorgung                    1. Januar 2015 eingeführt. Erstmals für das\nund die finanziellen Auswirkungen zu bewerten.                  Jahr 2017 wird nach § 18 Absatz 3 Satz 3 ein\nDabei sind insbesondere Alternativen zu der Be-                 landesweit geltender Basisentgeltwert ver-\nrücksichtigung zusätzlicher Leistungen beim                     einbart. Ab dem Jahr 2017 werden der kran-\nLandesbasisfallwert zu prüfen. Möglichkeiten                    kenhausindividuelle Basisentgeltwert und\nder Stärkung qualitätsorientierter Komponenten                  das Erlösbudget der Einrichtungen nach\nin der Leistungssteuerung sind zu entwickeln.                   den näheren Bestimmungen der Bundespfle-\nZudem beauftragen sie mit dem in Satz 1 ge-                     gesatzverordnung schrittweise an den Lan-","1614              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\ndesbasisentgeltwert und das sich daraus er-               § 11 Vereinbarung für das einzelne Kranken-\ngebende Erlösvolumen angeglichen. Die                             haus\nVertragsparteien auf Bundesebene legen                    § 12 Vorläufige Vereinbarung\ndem Bundesministerium für Gesundheit bis\nzum 30. Juni 2016 einen gemeinsamen Be-                   § 13 Schiedsstelle\nricht über Auswirkungen des neuen Entgelt-                § 14 Genehmigung\nsystems, erste Anwendungserfahrungen so-                  § 15 Laufzeit\nwie über die Anzahl und erste Erkenntnisse\nzu Modellvorhaben nach § 64b des Fünften                                    Fünfter Abschnitt\nBuches Sozialgesetzbuch vor. In den Bericht\nSonstige Vorschriften\nsind die Stellungnahmen der Fachverbände\nder Psychiatrie und Psychosomatik einzu-                  § 16 Gesondert berechenbare ärztliche und an-\nbeziehen. Das Bundesministerium für Ge-                           dere Leistungen\nsundheit legt den Bericht dem Deutschen                   § 17 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Lan-\nBundestag vor.“                                                   desebene\nc) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                  § 18 Übergangsvorschriften“.\n„Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie              b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\nnach Ablauf der jeweiligen Frist“ durch die Wör-\nter „nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für               „Anlage: Aufstellung der Entgelte und Budgeter-\nArbeitsschritte“ ersetzt.                                                  mittlung (AEB-Psych)“.\n4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         c) Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen.\n2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird das Wort „DRG-Fallpauschalen“\ndurch die Wörter „pauschalierte Pflegesätze“ er-           a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Krankenhaus-\nsetzt.                                                         abteilungen“ gestrichen.\nb) In Satz 3 wird das Wort „Fallpauschalen“ durch             b) Folgender Satz wird angefügt:\ndie Wörter „mit Bewertungsrelationen bewerte-                  „Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist\nten Entgelte nach den §§ 17b und 17d“ ersetzt.                 auch die Gesamtheit der selbstständigen, ge-\n5. In § 28 Absatz 4 Nummer 5 wird die Angabe „§ 4                     bietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fach-\nAbs. 9“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt.                  gebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder-\nund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie\nArtikel 2                                   (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psy-\nchosomatische Medizin und Psychotherapie\nÄnderung der                                   (psychosomatische Einrichtungen) an einem so-\nBundespflegesatzverordnung                              matischen Krankenhaus.“\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-              3. § 2 wird wie folgt geändert:\nber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 13\nAbsatz 2 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nS. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behand-\nlung“ die Wörter „ , auch durch nicht fest\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nangestellte Ärztinnen und Ärzte“ eingefügt.\na) Die Angaben zum Zweiten bis Fünften Abschnitt\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie der\nwerden wie folgt gefasst:\nBeleghebammen und -entbindungspfleger“\n„Zweiter Abschnitt                                 gestrichen.\nVergütung der Krankenhausleistungen                 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n§ 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die                      „(3) Bei der Erbringung von allgemeinen\nJahre 2013 bis 2016                                    Krankenhausleistungen durch nicht im Kranken-\n§ 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die                    haus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat\nJahre 2017 bis 2021                                    das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese\nfür ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen\n§ 5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen                        Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im\n§ 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte                            Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte\ngelten.“\nDritter Abschnitt                     4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie\nEntgeltarten und Abrechnung                    folgt gefasst:\n§ 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleis-                                   „Zweiter Abschnitt\ntungen                                                    Vergütung der Krankenhausleistungen“.\n§ 8 Berechnung der Entgelte                             5. Die §§ 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 3\nVierter Abschnitt\nVereinbarung eines Gesamtbetrags\nVereinbarungsverfahren                                      für die Jahre 2013 bis 2016\n§ 9 Vereinbarung auf Bundesebene                              (1) Das Vergütungssystem nach § 17d des\n§ 10 Vereinbarung auf Landesebene                          Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012              1615\nJahre 2013 bis 2016 budgetneutral für das Kran-               2. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4\nkenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013 oder 2014                  (Erlössumme nach § 6 Absatz 3).\n(Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen\nDer Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4\ndes Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein\nNummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen\nVerlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ver-\nfür Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung\nhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühes-\nist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen\ntens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen\nBudgets (Basisberichtigung) ein entsprechender\nVorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18\nAusgleich durchzuführen.\nAbsatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinan-\nzierungsgesetzes schriftlich mitzuteilen. Ab dem                 (3) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7\n1. Januar 2015 ist die Anwendung des Vergütungs-              Satz 1 Nummer 1 sind für die Jahre 2013 bis 2016\nsystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die           krankenhausindividuelle Basisentgeltwerte zu er-\nJahre 2013 bis 2016 dürfen die nach § 11 Absatz 4             mitteln. Dazu werden von dem jeweiligen veränder-\nvorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der               ten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 die Summe\nEntgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur ver-              der Zusatzentgelte und die Erlöse für Überlieger\nwendet werden, um den krankenhausindividuellen                abgezogen und der sich ergebende Betrag wird\nBasisentgeltwert nach den Vorgaben des Absat-                 durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewer-\nzes 3 zu ermitteln und die Veränderung der medizi-            tungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr\nnischen Leistungsstruktur zu erörtern.                        geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der\n(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einfüh-                mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zu-\nrungsjahr bis zum Jahr 2016 ist für ein Krankenhaus           grunde zu legen.\nein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung                     (4) Auf Antrag eines nicht nach dem Kranken-\ndes § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung               hausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhau-\nin der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung                 ses sind Investitionskosten für neue Investitions-\nzu vereinbaren, mit der Maßgabe, dass anstelle                maßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2\nder Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3                 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der\nder Bundespflegesatzverordnung in der am 31. De-              krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger\nzember 2012 geltenden Fassung der Verände-                    ist als der geschätzte durchschnittliche Basis-\nrungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als maß-                 entgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die\ngebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags               Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17\ngilt. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der              Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungs-\nfür das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag.           gesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflege-\nDieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 ins-             satzverordnung in der am 31. Dezember 2012\nbesondere                                                     geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-\n1. vermindert um                                              sprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer\na) anteilige Kosten für Leistungen, die im Ver-           Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des\neinbarungszeitraum in andere Versorgungs-             Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise\nbereiche verlagert werden,                            gefördert werden.\nb) darin enthaltene Kosten für Leistungen für                (5) Weicht für die Jahre 2013 bis 2016 die\nausländische Patientinnen und Patienten, so-          Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden\nweit sie nach Absatz 6 aus dem Gesamt-                Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7\nbetrag ausgegliedert werden,                          Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten\nGesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 ab, so werden\n2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie\ndie Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausge-\nAusgleichszahlungen aufgrund von Berichtigun-\nglichen:\ngen für Vorjahre,\n3. verändert um die Ausgliederung oder Wiederein-             1. Mindererlöse werden für die Jahre 2013 und 2014\ngliederung von                                                zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2015 zu 20 Pro-\nzent ausgeglichen,\na) sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7\nSatz 1 Nummer 3,                                      2. Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodie-\nb) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungs-               rung von Diagnosen und Prozeduren entstehen,\nzeitraum erstmals im Rahmen von Modell-                   werden vollständig ausgeglichen,\nvorhaben nach § 63 des Fünften Buches                 3. sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013\nSozialgesetzbuch oder von Integrationsver-                und 2014 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem\nträgen nach § 140b des Fünften Buches                     Jahr 2015 werden sonstige Mehrerlöse bis zur\nSozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen                  Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamt-\ndes Krankenhausbudgets vergütet werden.                   betrags nach Absatz 2 Satz 5 zu 85 Prozent\nDer vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht auf-                 und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.\nzuteilen auf                                                  Die Vertragsparteien können im Voraus abwei-\n1. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1               chende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies\nund 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht            der angenommenen Entwicklung von Leistungen\nausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge               und deren Kosten besser entspricht. Für den Be-\nnach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget um-             reich der mit Bewertungsrelationen bewerteten\nfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,           Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach","1616            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nSatz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem fol-                a) anteilige Kosten für Leistungen, die im Verein-\ngende Faktoren miteinander multipliziert werden:                     barungszeitraum in andere Versorgungsberei-\n1. Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage,                        che verlagert werden,\ndie zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und                b) die nach Absatz 9 auszugliedernden Leistun-\nBelegungstagen erbracht werden, die bei der                      gen für ausländische Patientinnen und Pa-\nErmittlung des krankenhausindividuellen Basis-                   tienten, soweit sie in dem Gesamtbetrag für\nentgeltwerts nach Absatz 3 Satz 3 zugrunde                       das Jahr 2016 enthalten sind,\ngelegt werden,                                           2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie\n2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrela-                   Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigun-\ntionen je Berechnungs- und Belegungstag; der                 gen für Vorjahre,\nMittelwert wird ermittelt, indem die Summe der           3. erhöht um die voraussichtlichen Erlöse aus Ent-\neffektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 3                gelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2, soweit\nSatz 2 durch die vereinbarten Berechnungs-                   bisher nach § 6 Absatz 2 vergütete Leistungen in\nund Belegungstage dividiert wird, und                        das Vergütungssystem nach § 17d des Kranken-\n3. krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach                hausfinanzierungsgesetzes einbezogen werden,\nAbsatz 3 Satz 3.                                         4. verändert um die Ausgliederung oder Wiederein-\nSoweit das Krankenhaus oder eine andere Ver-                     gliederung von\ntragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehr-                  a) sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7\nerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Verände-                     Satz 1 Nummer 3,\nrungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten\nb) Erlösen für Leistungen nach § 6 Absatz 1,\nErmittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch\nbemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehr-                c) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungs-\nerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse                       zeitraum erstmals im Rahmen von Modellvor-\nnach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem                         haben nach § 63 des Fünften Buches Sozial-\nvon den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für                       gesetzbuch oder von Integrationsverträgen\nEntgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet                      nach § 140b des Fünften Buches Sozial-\nsind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abge-                   gesetzbuch oder erstmals im Rahmen des\nzogen werden.                                                        Krankenhausbudgets vergütet werden.\n(6) Auf Verlangen des Krankenhauses werden                Ausgangswert für die Ermittlung der Erlösbudgets\nLeistungen für ausländische Patientinnen und Pa-             für die Jahre 2018 bis 2021 ist jeweils das Erlös-\ntienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehand-           budget des Vorjahres; die Vorgaben des Satzes 1\nlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,            sind entsprechend anzuwenden.\nnicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet.                     (3) Der Ausgangswert nach Absatz 2 wird ver-\n(7) Die Vertragsparteien sind an den Gesamt-              ändert, indem für einen zukünftigen Zeitraum (Ver-\nbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertrags-               einbarungszeitraum nach § 11 Absatz 2) folgende\npartei ist bei wesentlichen Änderungen der An-               Tatbestände berücksichtigt werden:\nnahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags               1. Veränderungen von Art und Menge der voraus-\nzugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das lau-                   sichtlich zu erbringenden voll- und teilstationä-\nfende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Ver-                  ren Leistungen, die von den bundesweiten Ent-\ntragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass                 geltkatalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2\nin bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teil-                  umfasst sind,\nweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag            2. der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Num-\nzum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu                     mer 5.\nvereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Ab-\nsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.                             Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 wer-\nden für das Jahr 2017 zu 45 Prozent, für das\n§4                                 Jahr 2018 zu 55 Prozent, für das Jahr 2019 zu\n60 Prozent, für das Jahr 2020 zu 70 Prozent und\nVereinbarung eines Erlös-                      für das Jahr 2021 zu 80 Prozent finanziert und\nbudgets für die Jahre 2017 bis 2021                 deshalb mit folgendem Anteil der Entgelthöhe, die\n(1) Jeweils zum 1. Januar 2017, 2018, 2019,               sich bei Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 unter\n2020 und 2021 werden der krankenhausindividuelle             Anwendung des Landesbasisentgeltwerts ergibt,\nBasisentgeltwert und das Erlösbudget des Kran-               im Ausgangswert berücksichtigt:\nkenhauses (§ 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) stufen-             1. 38,9 Prozent für das Jahr 2017,\nweise an den Landesbasisentgeltwert nach § 10\n2. 46 Prozent für das Jahr 2018,\nund das sich daraus ergebende Erlösvolumen an-\ngeglichen.                                                   3. 50 Prozent für das Jahr 2019,\n(2) Ausgangswert für die Ermittlung des Erlös-            4. 55 Prozent für das Jahr 2020 und\nbudgets für das Jahr 2017 ist das vereinbarte                5. 60 Prozent für das Jahr 2021;\nErlösbudget nach § 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1\nmit den gleichen Anteilen werden wegfallende Leis-\nfür das Jahr 2016, dessen Basis nach § 3 Absatz 2\ntungen berücksichtigt, soweit diese Leistungen\nSatz 5 berichtigt ist; dieses wird                           nicht bereits nach den Vorgaben des Absatzes 2\n1. vermindert um                                             Satz 1 Nummer 1 budgetmindernd zu berücksich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012            1617\ntigen sind. Zur Vereinfachung der Verhandlungen                (6) Zur Ermittlung der für die Jahre 2017 bis\nsollen die Vertragsparteien die Vorgaben des Sat-           2021 jeweils geltenden krankenhausindividuellen\nzes 2 pauschaliert auf die entsprechende Verände-           Basisentgeltwerte ist das jeweilige Erlösbudget\nrung der Summe der effektiven Bewertungsrelatio-            nach Absatz 5 Satz 3\nnen anwenden, soweit diese nicht auf Änderungen             1. zu vermindern um die voraussichtlichen Erlöse\nder Entgeltkataloge, der Abrechnungsbestimmun-                  aus Zusatzentgelten sowie Erlöse für Überlieger\ngen oder der Kodierrichtlinien zurückzuführen sind.             und\nSoweit im Einzelfall die für zusätzliche Leistungen\nentstehenden Kosten mit diesen Prozentsätzen                2. zu verändern um noch durchzuführende, vorge-\nnicht gedeckt werden können, vereinbaren die Ver-               schriebene Ausgleiche für Vorjahre, auch soweit\ntragsparteien abweichend von den Sätzen 2 und 3                 diese Folge einer Berichtigung sind.\neine Berücksichtigung in Höhe eines von Satz 2              Das veränderte Erlösbudget nach Satz 1 wird durch\nabweichenden Prozentsatzes; soweit größere orga-            die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungs-\nnisatorische Einheiten geschlossen werden und               relationen für die Behandlungsfälle dividiert. Der\nLeistungen nicht mehr erbracht werden, ist der              sich ergebende Basisentgeltwert ist der Abrech-\nAusgangswert entsprechend zu verringern. Zusatz-            nung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Ent-\nentgelte für Arzneimittel sind zu 100 Prozent zu            gelte zugrunde zu legen.\nberücksichtigen.                                               (7) Auf Antrag eines nicht nach dem Kranken-\n(4) Als Zielwert für die Angleichung nach Ab-            hausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhau-\nsatz 1 wird für die Jahre 2017 bis 2021 jeweils ein         ses sind Investitionskosten für neue Investitions-\nErlösvolumen für das Krankenhaus vereinbart, in-            maßnahmen in dem Erlösbudget zusätzlich zu be-\ndem Art und Menge der voraussichtlich zu erbrin-            rücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle\ngenden Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 mit                Basisentgeltwert niedriger ist als der Landesbasis-\ndem jeweiligen Landesbasisentgeltwert nach § 10             entgeltwert nach § 10. Die Berücksichtigung erfolgt\nbewertet werden und die ermittelte Summe der Er-            nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Kran-\nlöse um die voraussichtliche Summe der Erlöse aus           kenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit\nZusatzentgelten erhöht wird.                                § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am\n31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1\n(5) Die Angleichung nach Absatz 1 erfolgt für das\nund 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die\nJahr 2017 zu 10 Prozent, für die Jahre 2018 und\naufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1\n2019 zu jeweils 15 Prozent und für die Jahre 2020\nSatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur\nund 2021 zu jeweils 20 Prozent. Der für die Anglei-\nteilweise gefördert werden.\nchung nach Absatz 1 maßgebliche Angleichungs-\nbetrag für die Jahre 2017 bis 2021 wird ermittelt,             (8) Das nach Absatz 5 Satz 3 vereinbarte Erlös-\nindem jeweils der veränderte Ausgangswert nach              budget und die nach § 6 Absatz 3 vereinbarte Er-\nAbsatz 3 von dem Zielwert nach Absatz 4 abge-               lössumme werden für die Ermittlung von Mehr-\nzogen wird und von diesem Zwischenergebnis                  oder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamt-\nfolgende Anteile errechnet werden:                          betrag zusammengefasst. Weicht von diesem Ge-\nsamtbetrag die Summe der auf das Kalenderjahr\n1. 10,0 Prozent für das Jahr 2017,\nentfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den\n2. 16,7 Prozent für das Jahr 2018,                          Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ab,\n3. 20,0 Prozent für das Jahr 2019,                          so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt\nausgeglichen:\n4. 33,3 Prozent für das Jahr 2020 und\n1. Mindererlöse werden zu 20 Prozent ausge-\n5. 50,0 Prozent für das Jahr 2021.                              glichen,\nZur Ermittlung der Erlösbudgets für die Jahre 2017          2. Mehrerlöse werden bis zur Höhe von 5 Prozent\nbis 2021 werden der für das jeweilige Jahr maßgeb-              des Gesamtbetrags nach Satz 1 zu 85 Prozent\nliche veränderte Ausgangswert nach Absatz 3 und                 und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.\nder für das gleiche Jahr ermittelte Angleichungsbe-         Die Vertragsparteien können im Voraus abwei-\ntrag nach Satz 2 unter Beachtung des Vorzeichens            chende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies\naddiert. Bei bisherigen besonderen Einrichtungen            der angenommenen Entwicklung von Leistungen\nnach § 6 Absatz 1, die erstmals nach § 4 verhan-            und deren Kosten besser entspricht.\ndeln, ist jeweils der nach Satz 2 für das jeweilige\nJahr genannte Prozentsatz anzuwenden. Bei Kran-                (9) Auf Verlangen des Krankenhauses werden\nkenhäusern, deren Erlösbudget vermindert wird,              Leistungen für ausländische Patientinnen und Pa-\nwird die Angleichung nach den Sätzen 2 und 3 auf            tienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehand-\nhöchstens folgende Anteile vom veränderten Aus-             lung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,\ngangswert nach Absatz 3 begrenzt (Kappungs-                 nicht im Rahmen des Gesamtbetrags nach Absatz 8\ngrenze):                                                    Satz 1 vergütet.\n1. 1,0 Prozent für das Jahr 2017,                              (10) Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das\nErlösbudget gebunden. Auf Verlangen einer Ver-\n2. 1,5 Prozent für das Jahr 2018,                           tragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der\n3. 2,0 Prozent für das Jahr 2019,                           Annahmen, die der Vereinbarung des Erlösbudgets\nzugrunde liegen, das Erlösbudget für das laufende\n4. 2,5 Prozent für das Jahr 2020 und                        Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertrags-\n5. 3,0 Prozent für das Jahr 2021.                           parteien können im Voraus vereinbaren, dass in","1618            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nbestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise              das Kalenderjahr 2017 zeitlich befristete Entgelte\nneu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum              außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 und der\nbisherigen Erlösbudget ist über das neu vereinbarte          Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. Für die\nErlösbudget abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt           Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2\nentsprechend.                                                bis 9 des Krankenhausentgeltgesetzes entspre-\n(11) Falls für die Zeit ab dem Jahr 2022 keine            chend anzuwenden.\nandere gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist,              (3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte für\nsind für die Ermittlung des Erlösbudgets Absatz 4            Leistungen oder besondere Einrichtungen nach\nund für die Berücksichtigung von Ausgleichen und             Absatz 1 Satz 1 und 2 vereinbart, so ist für diese\nBerichtigungen für Vorjahre Absatz 6 Satz 1 ent-             Entgelte in entsprechender Anwendung des § 6\nsprechend anzuwenden. Die Absätze 8, 9 und 10                Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der\nsind anzuwenden.                                             am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung eine\nErlössumme zu bilden, mit der Maßgabe, dass an-\n§5                                  stelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1\nVereinbarung von Zu- und Abschlägen                   Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der am\n31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Ver-\n(1) Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 verein-\nänderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als\nbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und\nmaßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme\nAbschläge nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Kranken-\ngilt. Sie umfasst nicht die Entgelte nach Absatz 2.\nhausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertrags-\nFür die Vereinbarung der Entgelte und der Er-\nparteien nach § 11 verbindlich. Auf Antrag einer\nlössumme sind Kalkulationsunterlagen nach § 9\nVertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Kranken-\nAbsatz 1 Nummer 4 vorzulegen. Weichen die tat-\nhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Ab-\nsächlich eintretenden Erlöse von der vereinbarten\nschlag vorliegen. Wurde für einen Tatbestand ein\nErlössumme ab, so sind die Mehr- oder Minder-\nbundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag fest-\nerlöse nach den Vorgaben des § 4 Absatz 8 zu\ngelegt, der für die Zwecke der Abrechnung gegen-\nermitteln und auszugleichen.“\nüber den Patientinnen und Patienten oder den Kos-\ntenträgern auf eine krankenhausindividuelle Bezugs-       6. Nach § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:\ngröße umgerechnet werden muss, so vereinbaren                                   „Dritter Abschnitt\ndie Vertragsparteien gemäß den bundeseinheit-\nlichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden                        Entgeltarten und Abrechnung“.\nkrankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder           7. Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts werden\n-prozentsatz.                                                die §§ 7 und 8 wie folgt gefasst:\n(2) Für die Vereinbarung von Sicherstellungszu-                                     „§ 7\nschlägen gilt § 17d Absatz 2 Satz 5 des Kranken-\nhausfinanzierungsgesetzes.                                      Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen\nDie allgemeinen Krankenhausleistungen werden\n§6                                  gegenüber den Patientinnen und Patienten oder\nVereinbarung sonstiger Entgelte                    ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten ab-\n(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des            gerechnet:\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundes-                 1. mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte\nebene bewerteten Entgelten noch nicht sach-                      nach dem auf Bundesebene vereinbarten Ent-\ngerecht vergütet werden können, und ab dem                       geltkatalog (§ 9),\nJahr 2017 für besondere Einrichtungen nach § 17d\n2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene ver-\nAbsatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-\neinbarten Entgeltkatalog (§ 9),\ngesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach\n§ 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte,           3. Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Kran-\nsofern die Leistungen oder die besonderen Einrich-               kenhausfinanzierungsgesetzes) und sonstige\ntungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach               Zu- und Abschläge (§ 17d Absatz 2 Satz 4\n§ 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6                 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nSatz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungs-                    und Qualitätssicherungsabschläge nach § 8\ngesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene                   Absatz 4),\nbewerteten Entgelte ausgenommen sind. In eng be-             4. Entgelte für besondere Einrichtungen und für\ngrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertrags-\nLeistungen, die noch nicht von den auf Bundes-\nparteien Zusatzentgelte. Die Entgelte sind sach-\nebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6\ngerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9                Absatz 1),\nAbsatz 1 Nummer 4 sind zu beachten.\n5. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behand-\n(2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und\nlungsmethoden, die noch nicht in die Entgelt-\nBehandlungsmethoden, die mit den nach § 17d\nkataloge nach § 9 aufgenommen worden sind\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundes-\n(§ 6 Absatz 2).\nebene bewerteten Entgelten noch nicht sach-\ngerecht vergütet werden können und nicht gemäß               Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung\n§ 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von               der Patientinnen und Patienten erforderlichen allge-\nder Finanzierung ausgeschlossen worden sind,                 meinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber\nsollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für           hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012              1619\n1. der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5               des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. Nä-\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes,                   heres oder Abweichendes wird von den Vertrags-\n2. der Systemzuschlag für den Gemeinsamen                   parteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Kranken-\nBundesausschuss und das Institut für Qualität           hausfinanzierungsgesetzes vereinbart oder in einer\nund Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen              Rechtsverordnung nach § 17d Absatz 6 des Kran-\nnach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit             kenhausfinanzierungsgesetzes geregelt. Für die\n§ 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              Patientinnen und Patienten von Belegärzten wer-\nund                                                     den gesonderte Entgelte berechnet.\n(3) Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Eini-\n3. der Telematikzuschlag nach § 291a Absatz 7a\ngungsvertrages genannten Gebiet berechnen bis\nSatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nzum 31. Dezember 2014 für jeden Berechnungstag\nbuch.\nden Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3\ndes Gesundheitsstrukturgesetzes. Bei teilstationä-\n§8                                rer Behandlung wird der Zuschlag auch für den Ent-\nBerechnung der Entgelte                       lassungstag berechnet.\n(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleis-            (4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen\ntungen sind für alle Patientinnen und Patienten             zur Qualitätssicherung nicht ein, so sind von den\ndes Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17            Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ab-\nAbsatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes               schläge nach § 137 Absatz 1 Satz 2 des Fünften\nbleibt unberührt. Bei Patientinnen und Patienten,           Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.\ndie im Rahmen einer klinischen Studie behandelt                (5) Das Krankenhaus kann von Patientinnen und\nwerden, sind die Entgelte für allgemeine Kranken-           Patienten eine angemessene Vorauszahlung verlan-\nhausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt             gen, soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht\nauch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. Die          nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Kran-\nEntgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungs-              kenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine an-\nauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die          gemessene Abschlagszahlung verlangen, deren\nBehandlung von Notfallpatientinnen und -patien-             Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in\nten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses               Verbindung mit den voraussichtlich zu zahlenden\nergibt sich                                                 Entgelten orientiert. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht,\n1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegun-             soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Ver-\ngen des Krankenhausplans in Verbindung mit              gütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in\nden Bescheiden zu seiner Durchführung nach              für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen\n§ 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1             nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches\nSatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes             Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach\nsowie aus einer ergänzenden Vereinbarung nach           § 11 Absatz 1 getroffen werden.\n§ 109 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches                   (6) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Pa-\nSozialgesetzbuch,                                       tientinnen und Patienten oder deren gesetzlichem\n2. bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung            Vertreter die voraussichtlich maßgebenden Entgelte\nnach den landesrechtlichen Vorschriften, aus            so bald wie möglich schriftlich bekannt zu geben,\ndem Krankenhausplan nach § 6 Absatz 1 des               es sei denn, die Patientin oder der Patient ist in\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes sowie aus              vollem Umfang für die Krankenhausbehandlung\neiner ergänzenden Vereinbarung nach § 109               versichert. Im Übrigen kann jede Patientin und jeder\nAbsatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-              Patient verlangen, dass die voraussichtlich abzu-\ngesetzbuch,                                             rechnenden Entgelte unverbindlich mitgeteilt wer-\nden. Stehen bei der Aufnahme einer selbstzahlen-\n3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versor-               den Patientin oder eines selbstzahlenden Patienten\ngungsvertrag nach § 108 Nummer 3 des Fünften            die Entgelte noch nicht endgültig fest, so ist hierauf\nBuches Sozialgesetzbuch.                                hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu\n(2) Tagesbezogene Entgelte für voll- oder teil-          zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue\nstationäre Leistungen werden für den Aufnahmetag            Entgelt während der stationären Behandlung der\nund jeden weiteren Tag des Krankenhausauf-                  Patientin oder des Patienten in Kraft tritt. Die\nenthalts berechnet (Berechnungstag); der Entlas-            voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben.“\nsungs- oder Verlegungstag, der nicht zugleich            8. Nach § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:\nAufnahmetag ist, wird nur bei teilstationärer\n„Vierter Abschnitt\nBehandlung berechnet. Satz 1 erster Halbsatz gilt\nentsprechend bei internen Verlegungen; wird ein                           Vereinbarungsverfahren“.\nPatient oder eine Patientin an einem Tag mehrfach        9. Nach der Überschrift des Vierten Abschnitts wird\nintern verlegt, berechnet nur die zuletzt aufneh-           § 9 wie folgt gefasst:\nmende Abteilung das tagesbezogene Entgelt. Für                                       „§ 9\ndie zusätzlich zu tagesbezogenen Entgelten bere-\nchenbaren Entgelte gelten die Vorgaben des § 8                         Vereinbarung auf Bundesebene\nAbsatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2 und 4 des Kranken-                 (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nhausentgeltgesetzes entsprechend. Sofern fall-              und der Verband der privaten Krankenversicherung\nbezogene Entgelte zu berechnen sind, gelten die             gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Kran-\nVorgaben des § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 und 6            kenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundes-","1620             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach             basisentgeltwert) für das folgende Kalenderjahr.\n§ 11 insbesondere                                            Dabei gehen sie als Ausgangsgrundlage von den\n1. einen Katalog nach § 17d Absatz 1 des Kranken-            Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land\nhausfinanzierungsgesetzes mit insbesondere               für das laufende Kalenderjahr nach der Anlage zu\ntagesbezogenen Entgelten einschließlich der Be-          dieser Verordnung aus, insbesondere von der\nwertungsrelationen sowie in geeigneten Fällen            Summe der effektiven Bewertungsrelationen und\nRegelungen zu Zu- oder Abschlägen, die nach              der Summe der Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1\nÜber- oder Unterschreitung erkrankungstypischer          Nummer 1, und schätzen auf dieser Grundlage die\nBehandlungszeiten vorzunehmen sind,                      voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalen-\nderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser\n2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach             noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Die\n§ 17d Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-           Vertragsparteien auf Landesebene vereinbaren,\nrungsgesetzes einschließlich der Vergütungs-             dass Fehlschätzungen bei den Tatbeständen, die\nhöhe,                                                    der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts\n3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte              zugrunde gelegt werden, bei der Vereinbarung\nnach den Nummern 1 und 2 sowie die Regelun-              des Landesbasisentgeltwerts für das Folgejahr\ngen zu Zu- und Abschlägen,                               berichtigt werden. Sie haben in der Vereinbarung\nfestzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter\n4. Empfehlungen für die Kalkulation und die kran-\nwelchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Berich-\nkenhausindividuelle Vergütung von Leistungen\ntigung vorgenommen wird. Bei einer Berichtigung\nund neuen Untersuchungs- und Behandlungs-\nist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten\nmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte\nErlösvolumens (Basisberichtigung) ein entspre-\nvereinbart werden können,\nchender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung\n5. bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals für            ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen des Ver-\ndas Jahr 2013, den Veränderungswert nach                 änderungswerts nach Absatz 3 bei der zu ändern-\nMaßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 5 oder 6 des              den Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine\nKrankenhausentgeltgesetzes für die Begrenzung            Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags\nder Entwicklung des Basisentgeltwerts nach               der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre.\n§ 10 Absatz 3, wobei bereits anderweitig finan-\nzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen                (2) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu\nsind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach           berücksichtigen:\n§ 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-           1. voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklun-\nbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10            gen,\nAbsatz 6 Satz 6 des Krankenhausentgeltge-\nsetzes ist die Veränderungsrate nach § 71 Ab-            2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaft-\nsatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                   lichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits\num 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen,                   durch die Weiterentwicklung der Bewertungs-\nrelationen erfasst worden sind,\n6. den einheitlichen Aufbau der Datensätze und\ndas Verfahren für die Übermittlung der Daten             3. Leistungsveränderungen, soweit diese nicht\nnach § 11 Absatz 4 Satz 1 sowie die Weiterent-               Folge einer veränderten Kodierung der Diagno-\nwicklung der Abschnitte E1 bis E3 und B1                     sen und Prozeduren sind, in Höhe des geschätz-\nund B2 nach der Anlage dieser Verordnung.                    ten Anteils der variablen Kosten an den mit Ent-\n(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Num-                  gelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bewerteten\nmer 1 bis 3 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt             Leistungen,\n§ 17d Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungs-                 4. die Ausgabenentwicklung insgesamt bei den\ngesetzes. In den übrigen Fällen entscheidet auf                  Leistungsbereichen, die nicht durch mit Be-\nAntrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach               wertungsrelationen bewertete Entgelte vergütet\n§ 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungs-                     werden, soweit diese den Veränderungswert\ngesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 5                 nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 überschreiten;\nhat die Schiedsstelle bis zum 15. November des                   dabei werden die Zuschläge nach § 7 Satz 1\njeweiligen Jahres zu treffen.“                                   Nummer 3 nicht einbezogen,\n10. Nach § 9 wird die Überschrift des bisherigen Dritten         5. mindernd die Summe der Erlöse, die voraus-\nAbschnitts gestrichen.                                           sichtlich im jeweiligen Jahr aufgrund der\n11. Die §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:                       Kappungsgrenze nach § 4 Absatz 5 Satz 5 bei\n„§ 10                                    Krankenhäusern im Land insgesamt nicht bud-\ngetmindernd wirksam wird, sowie die Summe\nVereinbarung auf Landesebene                          der sonstigen Zuschläge nach § 7 Satz 1 Num-\n(1) Zur Bestimmung der Höhe der mit Bewer-                    mer 3, soweit die Leistungen bislang durch den\ntungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 9 Ab-                 Basisentgeltwert finanziert worden sind,\nsatz 1 Nummer 1 vereinbaren die in § 18 Absatz 1\n6. erhöhend die Summe der sonstigen Abschläge\nSatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge-\nnach § 7 Satz 1 Nummer 3, soweit die Leistun-\nnannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landes-\ngen bislang durch den Basisentgeltwert finan-\nebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach\nziert worden sind,\n§ 11 jährlich, erstmals für das Jahr 2017, einen\nlandesweit geltenden Basisentgeltwert (Landes-               7. Vereinbarungen nach § 9 Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012               1621\nBei der Anwendung von Satz 1 Nummer 3 ist                    ben wird. Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre\nsicherzustellen, dass zusätzliche Leistungen bei             umfasst, kann vereinbart werden.\nder Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts                    (3) Die Vertragsparteien nehmen die Verhand-\nmindernd berücksichtigt werden. Soweit infolge               lung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei\neiner veränderten Kodierung der Diagnosen und                dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlung\nProzeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind                soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist\ndiese vollständig durch eine entsprechende Minde-            des § 18 Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungs-\nrung des Landesbasisentgeltwerts auszugleichen.              gesetzes so rechtzeitig abgeschlossen werden,\n(3) Der nach Absatz 2 vereinbarte Landesbasis-            dass das neue Budget und die neuen Entgelte mit\nentgeltwert darf den um den Veränderungswert                 Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in\nnach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten und be-               Kraft treten können.\nrichtigten Landesbasisentgeltwert des Vorjahres                 (4) Der Krankenhausträger übermittelt zur Vor-\nnicht überschreiten. Dies gilt nicht, soweit eine Er-        bereitung der Verhandlung den anderen Vertrags-\nhöhung des Landesbasisentgeltwerts lediglich                 parteien, den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kranken-\ntechnisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung            hausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten\nder Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen                 und der zuständigen Landesbehörde\nführt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschät-           1. für die Jahre ab 2013, 2014 oder 2015 die\nzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Lediglich                Abschnitte E1 bis E3 und B1 nach der Anlage\ntechnisch bedingt ist eine Erhöhung des Landes-                  dieser Verordnung sowie die Leistungs- und\nbasisentgeltwerts insbesondere dann, wenn sie                    Kalkulationsaufstellung nach Anlage 1 der Bun-\nauf die Weiterentwicklung des Vergütungssystems                  despflegesatzverordnung in der am 31. Dezem-\nnach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes                  ber 2012 geltenden Fassung mit Ausnahme der\noder der Abrechnungsbestimmungen zurückzufüh-                    Abschnitte V1, V4, L4 und K4,\nren ist.\n2. für die Jahre ab 2017 die Abschnitte E1 bis E3\n(4) Die Vereinbarung des Landesbasisentgelt-                  und B2 nach der Anlage dieser Verordnung.\nwerts ist bis zum 30. November jeden Jahres zu\nDie Daten sind auf maschinenlesbaren Daten-\nschließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene\nträgern vorzulegen. Das Krankenhaus hat auf ge-\nnehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nach-\nmeinsames Verlangen der anderen Vertragsparteien\ndem eine Partei dazu schriftlich aufgefordert hat.\nnach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Kranken-\nDie Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen\nhausfinanzierungsgesetzes zusätzliche Unterlagen\nden Parteien zustande, die an der Verhandlung teil-\nvorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies\ngenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen.\nzur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses\nKommt eine Vereinbarung bis zum 30. November\nim Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzel-\ndes betreffenden Jahres nicht zustande, so setzt\nfall erforderlich ist und wenn der zu erwartende\ndie Schiedsstelle nach § 13 den Landesbasisent-\nNutzen den verursachten Aufwand deutlich über-\ngeltwert auf Antrag einer Vertragspartei unverzüg-\nsteigt.\nlich fest.\n(5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesent-\nliche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leis-\n§ 11\ntungsstruktur des Krankenhauses sowie zur Höhe\nVereinbarung für das einzelne Krankenhaus               der Zu- und Abschläge nach § 5 so frühzeitig\ngemeinsam vorzuklären, dass die Verhandlung\n(1) Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter                 zügig durchgeführt werden kann.\nBeachtung des Versorgungsauftrags des Kranken-\nhauses (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4) regeln die                                          § 12\nVertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Kranken-\nhausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in der                          Vorläufige Vereinbarung\nVereinbarung den Gesamtbetrag, das Erlösbudget,                 Können sich die Vertragsparteien insbesondere\ndie Summe der Bewertungsrelationen, den kranken-             über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbud-\nhausindividuellen Basisentgeltwert, die Erlössum-            gets, des krankenhausindividuellen Basisentgelt-\nme, die sonstigen Entgelte, die Zu- und Abschläge            werts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht\nund die Mehr- und Mindererlösausgleiche. Die Ver-            einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach\neinbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum (Ver-           § 13 angerufen werden, schließen die Vertragspar-\neinbarungszeitraum) zu treffen. Die Vereinbarung             teien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig\nmuss auch Bestimmungen enthalten, die eine zeit-             ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Ent-\nnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus                 gelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig\ngewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelun-           maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr-\ngen zu angemessenen monatlichen Teilzahlungen                oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der\nund Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung ge-                erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu-\ntroffen werden. Die Vereinbarung kommt durch                 oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder\nEinigung zwischen den Vertragsparteien zustande,             eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausge-\ndie an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist           glichen.“\nschriftlich abzuschließen.                               12. § 19 wird § 13 und wird wie folgt geändert:\n(2) Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalen-          a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Pflegesatzver-\nderjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrie-                 einbarung“ durch die Wörter „Vereinbarung nach","1622              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n§ 10 oder § 11“ und wird die Angabe „§ 17“                diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 3 Ab-\ndurch die Angabe „§ 10 oder § 11“ ersetzt.                satz 7 oder § 4 Absatz 10 insgesamt um mehr als\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  30 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge bis\njeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets\n13. § 20 wird § 14 und wird wie folgt geändert:                   auszugleichen. Ein Ausgleich von Mindererlösen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           entfällt, soweit die verspätete Genehmigung der\nVereinbarung von dem Krankenhaus zu vertreten\n„(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder\nist.“\nvon der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten\nLandesbasisentgeltwerts nach § 10 und der             15. Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden aufgehoben.\nkrankenhausindividuellen       Basisentgeltwerte,\n16. Nach § 15 wird die Überschrift des bisherigen Vier-\ndes Erlösbudgets, der Erlössumme, der sons-\nten Abschnitts wie folgt gefasst:\ntigen Entgelte und der Zu- und Abschläge nach\n§ 5 ist von einer der Vertragsparteien bei der zu-                           „Fünfter Abschnitt\nständigen Landesbehörde zu beantragen. Die\nSonstige Vorschriften“.\nzuständige Landesbehörde erteilt die Genehmi-\ngung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung          17. Nach dem bisherigen § 21 wird die Überschrift des\nden Vorschriften dieser Verordnung sowie sons-            bisherigen Fünften Abschnitts gestrichen.\ntigem Recht entspricht. Sie entscheidet über          18. § 22 wird § 16 und wird wie folgt gefasst:\ndie Genehmigung des Landesbasisentgelt-\nwerts innerhalb von vier Wochen nach Eingang                                       „§ 16\ndes Antrags.“                                                            Gesondert berechenbare\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Pflegesatz-                         ärztliche und andere Leistungen\nverhandlung“ durch das Wort „Vereinbarung“                   Die Berechnung belegärztlicher Leistungen rich-\nersetzt.                                                  tet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgeset-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          zes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahl-\n„(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des               leistungen richten sich nach den §§ 17 und 19 des\nLandesbasisentgeltwerts ist der Verwaltungs-              Krankenhausentgeltgesetzes.“\nrechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Lan-       19. Die §§ 23 und 24 werden aufgehoben.\ndesebene gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht\nstatt. Die Klage hat keine aufschiebende Wir-         20. § 25 wird § 17.\nkung.“                                                21. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden aufgehoben.\n14. § 21 wird § 15 und wird wie folgt gefasst:                22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt gefasst:\n„§ 15                                                         „§ 18\nLaufzeit                                               Übergangsvorschriften\n(1) Die mit Bewertungsrelationen bewerteten\nKrankenhäuser, die in den Jahren 2013 oder\nEntgelte und sonstigen Entgelte werden in der\n2014 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 das Vergütungssys-\nfür das Kalenderjahr vereinbarten krankenhausin-\ntem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungs-\ndividuellen Höhe vom Beginn des neuen Verein-\ngesetzes nicht einführen, haben in diesen Jahren\nbarungszeitraums an erhoben. Wird die Verein-\ndie Bundespflegesatzverordnung in der am 31. De-\nbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, so\nzember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe\nsind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu\nanzuwenden, dass\nerheben, der auf die Genehmigung folgt, sofern in\nder Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung              1. anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1\nkein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis              Satz 3 ab dem Jahr 2013 der Veränderungswert\ndahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu                nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflege-\nerheben; dies gilt auch bei der Einführung des Ver-               satzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013\ngütungssystems nach § 17d des Krankenhaus-                        jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Rate\nfinanzierungsgesetzes im Jahr 2013, 2014 oder                     für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt,\n2015. Sie sind jedoch um die darin enthaltenen\n2. § 6 Absatz 2 zum 31. Dezember 2012 aufgeho-\nAusgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit\nben wird und\ndies in der bisherigen Vereinbarung oder Festset-\nzung so bestimmt worden ist.                                  3. § 15 Absatz 1 Satz 1 letztmalig für das Jahr 2012\ngilt.\n(2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weiter-\nerhebung der bisherigen Entgelte werden durch                 Für die Jahre 2013 bis 2016 haben die Kranken-\nZu- und Abschläge auf die im restlichen Verein-               häuser, die eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 4\nbarungszeitraum zu erhebenden neuen Entgelte                  der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. De-\nausgeglichen. Wird der Ausgleichsbetrag durch                 zember 2012 geltenden Fassung abschließen, den\ndie Erlöse aus diesen Zu- und Abschlägen im rest-             anderen Vertragsparteien nach § 11 eine Bestätigung\nlichen Vereinbarungszeitraum über- oder unter-                des Jahresabschlussprüfers über die tatsächliche\nschritten, so wird der abweichende Betrag über                jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung zum 31. De-\ndie Entgelte des nächsten Vereinbarungszeitraums              zember sowie über die zweckentsprechende Mittel-\nausgeglichen; es ist ein einfaches Ausgleichsver-             verwendung vorzulegen; nicht zweckentsprechend\nfahren zu vereinbaren. Würden die Entgelte durch              verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1623\n23. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage ersetzt:\n„Anlage\nAufstellung der Entgelte und Budgetermittlung\n(AEB-Psych)\nE   Entgelte nach § 17d KHG\nE1  Aufstellung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte\nE2  Aufstellung der Zusatzentgelte\nE3  Aufstellung der nach § 6 krankenhausindividuell verhandelten Ent-\ngelte\nB   Budgetermittlung\nB1 Gesamtbetrag und Basisentgeltwert nach § 3 für die Kalenderjahre\n2013 bis 2016\nB2 Erlösbudget und Basisentgeltwert nach § 4 ab dem Kalenderjahr\n2017","Krankenhaus:                                                                                                                                                                  Seite:                                    1624\nDatum:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nE1 Aufstellung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für das Krankenhaus1)2)\ndavon Fälle mit patienten-                    davon Fälle mit patienten-  Summe der\nFallzahl          Bewer-                                     bezogenen Abschlägen                          bezogenen Zuschlägen\nBerech-                        dazuge-               Summe der Be-                                                                                          effektiven\n3          (nur fall-          tungs-\nnungstage ) dazuge-               hörige              wertungsrelationen                                                                                     Bewertungs-\nund zeit-          relation\nEntgelt Nr.            (nur tages-  hörige               Bele-               ohne Zu- und Ab-    Anzahl    Anzahl    Bewer-   Summe       Anzahl    Anzahl    Bewer-    Summe        relationen\nraumbe-              nach\nbezogene    Fallzahl            gungs-               schläge (Sp. 2 x 4 der Fälle der Tage tungsrela- der Ab-    der Fälle der Tage tungsrela-  der Zu-       (Sp. 5 —\nzogene            Entgelt-\nEntgelte)                         tage                   und 3 x 4)      mit Ab-  mit Ab- tion je Ab- schläge     mit Zu-   mit Zu- tion je Zu- schläge        Sp. 9 +\nEntgelte)          katalog\nschlägen schlägen schlagstag (Sp. 7 x 8) schlägen schlägen schlagstag (Sp. 11 x 12)    Sp. 13)\n1                      2          2a         3         3a        4              5               6         7           8           9         10         11          12           13           14\nJahresfälle und alle Fälle mit\ntagesbezogenen Entgelten4)\nSumme4)\nÜberlieger (nur fall- und\nzeitraumbezogene Ent-\ngelte)5)\nSumme5)\nSumme insgesamt\n1\n) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:\n– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),\n– für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),\n– für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Vereinbarung von Budget und Mehr- oder Minderleistungen),\n– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem Entgeltkatalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Budgetvereinbarung).\nFür die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.\n2\n) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die\nSpalten 6 – 7, 9 – 11 und 13 nicht ausgefüllt zu werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.\n3\n) Alle Berechnungstage innerhalb des Budgetzeitraumes unabhängig von der Aufnahme oder Entlassung.\n4\n) Bei tagesbezogenen Entgelten erfolgt die Fallzählung nach der folgenden formelhaften Zuordnung: (Aufnahmen + Entlassungen): 2. Ohne interne Verlegungen. Fälle mit nur vorstationärer Behandlung werden nicht\neinbezogen. Folgende Leistungsverläufe bei der Behandlung von Patientinnen oder Patienten werden nur als ein vollstationärer Fall gezählt:\n– Unterbrechung der Behandlung durch Beurlaubung,\n– Wiederaufnahme einer Patientin oder eines Patienten, bei der nur ein Wochenende zwischen der Wiederaufnahme und der vorhergehenden Entlassung liegt,\n– Kombination von voll- und teilstationärer Behandlung,\n– Kombination von vor-, voll- und nachstationärer Behandlung.\nEine zusätzliche Zählung als teilstationärer Fall ist nicht zulässig.\nFür fall- und zeitraumbezogene Entgelte erfolgt die Fallzählung für alle aufgenommenen und entlassenen Patientinnen und Patienten im Kalenderjahr ohne Überlieger am Jahresbeginn.\n5\n) Für fall- und zeitraumbezogene Entgelte werden die Bewertungsrelationen für Überlieger in voller Höhe dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientin oder der Patient entlassen wird. Sie sind jeweils nach dem im\njeweiligen Vorjahr geltenden Entgeltkatalog vorzulegen, d. h. bei Vorlage für den Vereinbarungszeitraum sind für die Überlieger die Bewertungsrelationen des Entgeltkatalogs des laufenden Jahres anzuwenden.\nDie Darstellung und Vereinbarung der Überlieger entfällt im Jahr des Systemwechsels.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012                          1625\nKrankenhaus:                                                                                               Seite:\nDatum:\nE2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus1)\nZE-Nr.                               Anzahl der ZE                  Entgelthöhe          Erlössumme\nlt. ZE-Katalog\n1                                        2                            3                    4\nJahresfälle und alle Fälle mit tagesbezo-\ngenen Entgelten2)\nSumme der ZE\nÜberlieger (nur fall- und zeitraumbezogene\nEntgelte)2)\nSumme der ZE\nSumme ZE insgesamt\n1\n) Die Aufstellung ist für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:\n– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des abgelaufenen Jahres\n(Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),\n– für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des laufenden Jahres\n(Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),\n– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem ZE-Katalog für den Vereinbarungszeitraum\n(Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung).\n2\n) Darstellung entsprechend der Fußnoten 4 und 5 des Abschnitts E1.","1626                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nKrankenhaus:                                                                                              Seite:\nDatum:\nE3      Aufstellung der nach § 6 krankenhausindividuell verhandelten Entgelte1)2)\nE3.1 Aufstellung der fallbezogenen Entgelte3)\ndavon Fälle mit patienten-             davon Fälle mit patienten-           Nettoerlös-\nFallzahl             Brutto-\nbezogenen Abschlägen                   bezogenen Zuschlägen                 summe\n(tages-,              erlös-\ninkl. Zu-\nfall- oder Ent-       summe\nEntgelt                                       Anzahl Anzahl                            Anzahl Anzahl                             und Ab-\nzeit-     gelt- ohne Zu-                                                                              Summe\nnach § 6                                          der      der       Ab-     Summe        der      der        Zu-                 schläge\nraum- höhe und Ab-                                                                                     der Zu-\nBPflV                                          Fälle    Tage schlag der Ab-            Fälle    Tage schlag                       (in €)\nbezo-      (in €) schläge                                                                              schläge\nmit Ab- mit Ab- je Tag schläge mit Zu- mit Zu- je Tag                              (Sp. 4 –\ngene                (in €)                                                                              (Sp.\nschlä- schlä-       (in €) (Sp. 7 x 8) schlä- schlä- (in €)                        Sp. 8 +\nEntgelte)           (Sp. 2 x 4)                                                                          11 x 12)\ngen       gen                           gen       gen                             Sp. 12)\n1             2          3         4           5         6         7        8          9        10        11         12           13\nSumme:\nE3.2 Aufstellung der Zusatzentgelte3)                                        E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte3)\nZusatzentgelt                  Entgelt-   Erlössumme                         Entgelt nach       Fall-            Entgelt-    Erlössumme\nAnzahl                                                                             Tage\nnach § 6 BPflV                  höhe       (Sp. 2 x 3)                    § 6 Absatz 1 BPflV    zahl               höhe        (Sp. 3 x 4)\n1               2         3             4                                  1             2        3          4              5\nSumme:                                                                    Summe:\n1\n) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und\nvorzulegen:\n– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des abgelaufenen Jahres\n(Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),\n– für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des laufenden Jahres\n(Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),\n– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach den geforderten Entgelten für den Vereinbarungszeitraum\n(Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung).\nFür die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen.\n2\n) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind grund-\nsätzlich alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die Spalten 5 – 6, 8 – 10 und 12 nicht ausgefüllt zu\nwerden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.\n3\n) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 BPflV.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012                              1627\nKrankenhaus:                                                                                          Seite:\nDatum:\nB1 Gesamtbetrag und Basisentgeltwert nach § 3 für die Kalenderjahre 2013 bis 2016\nlfd.                                                                                           Vereinbarung für das Vereinbarungs-\nBerechnungsschritte\nNr.                                                                                          laufende Kalenderjahr    zeitraum\n1                                                    2                  3\nAnpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Absatz 2):\n1 Gesamtbetrag für das laufende Jahr\n2 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1a)\n3 ./. Ausgliederung ausländischer Patienten/Patientinnen (Nr. 1b)\n4 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2)\n5 +/– Aus-/ Wiedereingliederung von Zu- und Abschlägen (Nr. 3a)\n6 +/– Modelle, Integrationsverträge (Nr. 3b)\n7 = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3\nhier: Verhandlung des Gesamtbetrags für den Vereinbarungszeitraum\n8 Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum\n9 +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre1)\n10 = Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Absatz 2 Satz 5)\n11 davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Absatz 2 Satz 5)2)\n12 davon: Entgelte nach § 6 Absatz 1 BPflV\nErmittlung des Basisentgeltwerts:\n13 Erlösbudget aus lfd. Nr. 112)\n14 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten\n15 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn3)\n16 = Summe mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte einschl. lfd. Nr. 9\n17 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen (Anlage E1)4)\n18 = krankenhausindividueller Basisentgeltwert\n19 nachrichtlich:\nBasisentgeltwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen\n1\n) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.\n2\n) Erlösbudget einschließlich der Erlöse für patientenbezogene Zu- und Abschläge.\n3\n) Ausgliederung der Überliegererlöse für fall- und zeitraumbezogene Entgelte.\n4\n) Summe der Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezogenen Entgelten (Spalte 14 Abschnitt E1).","1628            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nKrankenhaus:                                                                         Seite:\nDatum:\nB2 Erlösbudget und Basisentgeltwert nach § 4 ab dem Kalenderjahr 2017\nlfd.                                                                         Vereinbarung für das Vereinbarungs-\nBerechnungsschritte\nNr.                                                                         laufende Kalenderjahr    zeitraum\n1                                           2                  3\nErmittlung des Ausgangswerts (Absatz 2):\n1 Erlösbudget für das laufende Jahr\n2 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1a)\n3 ./. Ausgliederung ausländischer Patienten/Patientinnen (Nr. 1b)\n4 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2)\n5 + Einbeziehung von Innovationen (Nr. 3)\n6 +/– Aus-/Wiedereingliederung von Zu- und Abschlägen (Nr. 4a)\n7 +/– Aus-/Wiedereingliederung von Leistungen nach § 6 Absatz 1 (Nr. 4b)\n8 +/– Modelle, Integrationsverträge (Nr. 4c)\n9 = Ausgangswert des Vorjahres\n10 +/– voraussichtliche Leistungsveränderungen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1)\n11 +/– Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2)\n12 (aufgehoben)\n13 = veränderter Ausgangswert (Absatz 3)\nErmittlung des Zielwerts (Absatz 4):\n14 Erlöse aus mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten\n15 + voraussichtliche Erlöse aus Zusatzentgelten\n16 = Zielwert (Absatz 4)\nErmittlung des Angleichungsbetrags:\n17 Zielwert aus lfd. Nr. 16\n18 ./. veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 13\n19 = Zwischenergebnis\n20 … % von lfd. Nr. 19 (Absatz 5 Satz 2) oder Kappungsgrenze\n21 = Angleichungsbetrag (Absatz 5 Satz 2)\nErmittlung des Erlösbudgets:\n22 veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 13\n23 +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 21\n24 = Erlösbudget (Absatz 5 Satz 3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012                               1629\nlfd.                                                                                            Vereinbarung für das Vereinbarungs-\nBerechnungsschritte\nNr.                                                                                           laufende Kalenderjahr    zeitraum\n1                                                     2                  3\nErmittlung des Basisentgeltwerts (Absatz 6):\n25 Erlösbudget aus lfd. Nr. 24\n26 ./. voraussichtliche Erlöse aus Zusatzentgelten (lfd. Nr. 15)\n27 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn1)\n28 +/– neue Ausgleiche für Vorjahre2)\n29 = Verändertes Erlösbudget (Absatz 6 Satz 1)3)\n30    : Summe    der   effektiven   Bewertungsrelationen       (Anlage  E1)  4)\n31 = krankenhausindividueller Basisentgeltwert\n32 nachrichtlich:\nBasisentgeltwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen\n1\n) Ausgliederung der Überliegererlöse für fall- und zeitraumbezogene Entgelte.\n2\n) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.\n3\n) Erlösbudget einschließlich der Erlöse für patientenbezogene Zu- und Abschläge.\n4\n) Summe der Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezogenen Entgelten (Spalte 14 Abschnitt E1).“","1630            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n24. Anlage 2 wird aufgehoben.                                3. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 folgende\nArtikel 3                                  Nummer 5a eingefügt:\nÄnderung des                                  „5a. bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals\nKrankenhausentgeltgesetzes                                  für das Jahr 2013, den Veränderungswert\nnach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 5\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\noder 6 für die Begrenzung der Entwicklung\n(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-\ndes Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wo-\nsatz 21 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I\nbei bereits anderweitig finanzierte Kosten-\nS. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsteigerungen zu berücksichtigen sind, so-\n01. § 2 wird wie folgt geändert:                                         weit dadurch die Veränderungsrate nach\n§ 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-\ngesetzbuch nicht unterschritten wird; im\nhandlung“ die Wörter „ , auch durch nicht fest\nFalle des § 10 Absatz 6 Satz 6 ist die\nangestellte Ärztinnen und Ärzte“ eingefügt.\nVeränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                 Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter\n„(3) Bei der Erbringung von allgemeinen                        Berücksichtigung der Gewährleistung der\nKrankenhausleistungen durch nicht im Kranken-                     notwendigen medizinischen Versorgung und\nhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat                     von Personal- und Sachkostensteigerungen\ndas Krankenhaus sicherzustellen, dass diese                       um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu\nfür ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen                    erhöhen,“.\nAnforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nKrankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte                    „(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1\ngelten.“                                                    Satz 1 Nummer 1 bis 3 ganz oder teilweise nicht\n02. § 4 Absatz 2a wird wie folgt geändert:                         zustande, gilt § 17b Absatz 7 des Krankenhaus-\nfinanzierungsgesetzes; in den übrigen Fällen\na) In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2011              entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die\nein Vergütungsabschlag in Höhe von 30 Pro-                  Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kranken-\nzent“ durch die Wörter „für die Jahre 2013 und              hausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung\n2014 ein Vergütungsabschlag von 25 Prozent“                 zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a hat die Schieds-\nersetzt.                                                    stelle bis zum 15. November des jeweiligen Jah-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Ab dem“ durch die              res zu treffen.“\nWörter „Für das“ ersetzt.                             4. § 10 wird wie folgt geändert:\nc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dritteln“ ein            a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter\nKomma und die Wörter „bei Transplantationen“                „die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in\nund nach dem Wort „ausnehmen“ ein Komma                     Verbindung mit Abs. 2 des Fünften Buches\nund die Wörter „ferner können sie für einzelne              Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „den Ver-\nLeistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen                 änderungswert nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-\nvom Mehrleistungsabschlag aufgrund beson-                   mer 5a“ ersetzt.\nderer Qualitätsvereinbarungen festlegen“ einge-          b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der\nfügt.                                                       Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in\nd) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:                  Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter\n„Der nach Satz 1 für das Jahr 2013 ermittelte               „des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1\nMehrleistungsabschlag gilt sowohl für das                   Satz 1 Nummer 5a“ ersetzt und werden das\nJahr 2013 als auch für das Jahr 2014.“                      Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen.\ne) In dem bisherigen Satz 8 werden nach dem Wort            c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„sind“ die Wörter „nach Ablauf der jeweiligen               aa) In Satz 1 werden die Angabe „2009“ durch\nGeltung des Mehrleistungsabschlags“ eingefügt.                   die Angabe „2012“ und die Angabe „Satz 1“\nf) Folgender Satz wird angefügt:                                    durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\n„Der Mehrleistungsabschlag findet keine An-                 bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die\nwendung für Leistungen, für welche die Ver-                      Angabe „Satz 4“ und werden die Wörter „die\ntragsparteien auf Bundesebene abgesenkte                         Jahre 2008 und 2009 jeweils“ durch die\noder gestaffelte Bewertungsrelationen nach                       Wörter „das Jahr 2012“ ersetzt.\n§ 17b Absatz 1 Satz 11 des Krankenhausfinan-                cc) In Satz 5 werden die Wörter „2009 ohne\nzierungsgesetzes vereinbart haben.“                              Abzug nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6“ durch\n1. In § 6 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort                         die Angabe „2012“ ersetzt.\n„Bundespflegesatzverordnung“ die Wörter „in der                dd) In Satz 6 wird die Angabe „2009“ jeweils\nam 31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge-                      durch die Angabe „2012“ ersetzt.\nfügt.                                                          ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n2. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3 Nr. 5“ durch                „Abweichend von Satz 6 können die Ver-\ndie Angabe „Satz 2“ ersetzt.                                        tragsparteien auf Landesebene die Erhö-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012            1631\nhungsrate auch bei der Vereinbarung des                 bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 6“ die\nBasisfallwerts für das Jahr 2013 berück-                    Wörter „oder nach § 6 der Bundespflege-\nsichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass alle               satzverordnung“ eingefügt.\nVertragsparteien dem einvernehmlich zu-                 cc) Satz 3 wird aufgehoben.\nstimmen.“\n8. In § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                        nach dem Wort „Bundespflegesatzverordnung“ die\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                       Wörter „in der am 31. Dezember 2012 geltenden\nFassung“ eingefügt.\n„Das Statistische Bundesamt veröffentlicht\nden Wert jeweils spätestens bis zum 30. Sep-      9. § 21 wird wie folgt geändert:\ntember jeden Jahres, erstmals spätestens             a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die\nzum 30. September 2012.“                                Angabe „§ 3 Abs. 6 oder § 4 Abs. 9“ durch die\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                    Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt.\n„Unterschreitet der Orientierungswert die            b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nVeränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Fallpauschalen“\nFünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht                 durch die Wörter „pauschalierten Pflegesät-\nder Orientierungswert dem Veränderungs-                     zen nach § 17 Absatz 1 des Krankenhaus-\nwert. Überschreitet der Orientierungswert                   finanzierungsgesetzes“ ersetzt.\ndie Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3                 bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11“ durch die\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch, er-                    Wörter „§ 18 Absatz 2 des Krankenhaus-\nmitteln die Vertragsparteien auf Bundes-                    finanzierungsgesetzes“ ersetzt.\nebene die Differenz zwischen beiden Werten\nund vereinbaren den Veränderungswert ge-                cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die\nmäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a und                       Wörter „§ 18 Absatz 2 des Krankenhaus-\n§ 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflege-                     finanzierungsgesetzes“, wird die Angabe\nsatzverordnung.“                                            „2003 bis 2008“ durch die Angabe „2013\nbis 2021“ und wird das Wort „Basisfallwerts“\ne) In Absatz 9 Satz 5 wird die Angabe „30. Septem-                 durch das Wort „Basisentgeltwerts“ ersetzt.\nber“ durch die Angabe „31. Oktober“ ersetzt.\nf) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „31. Okto-                               Artikel 4\nber“ durch die Angabe „30. November“ ersetzt.                             Änderung des\ng) Absatz 11 wird aufgehoben.                                     Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n5. § 16 wird wie folgt gefasst:                               Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n„§ 16 (weggefallen)“.                                   20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\n6. In § 17 Absatz 5 werden nach den Wörtern „der           durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I\nBundespflegesatzverordnung“ die Wörter „in der          S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nam 31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge-           1. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfügt.\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sind die\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                                  Vergütungen“ die Wörter „oder der Behand-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           lungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2“ sowie\nvor dem Wort „Risikostruktur“ die Wörter „Mor-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Fallpauschalen             biditäts- oder“ eingefügt und werden die Wörter\nund Zusatzentgelte nach § 17b des Kran-                 „im Verhältnis zur Gesamtzahl der Versicherten\nkenhausfinanzierungsgesetzes“ durch die                 zu verringern“ durch die Wörter „sowie dem in\nWörter „pauschalierte Pflegesätze nach                  den Verträgen nach Absatz 1 jeweils vereinbar-\n§ 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzie-                 ten Inhalt des Modellvorhabens zu bereinigen“\nrungsgesetzes“ ersetzt und wird vor dem                 ersetzt.\nPunkt am Ende ein Komma und werden die\nWörter „für das Entgeltsystem nach § 17d             b) In Satz 2 wird das Wort „Verringerung“ durch die\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes frü-               Wörter „Bereinigung des Behandlungsbedarfs\nhestens für das Jahr 2017“ eingefügt.                   oder“ ersetzt.\nc) In Satz 3 werden die Wörter „mit dem Budget\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach § 12 der Bundespflegesatzverordnung\n„Soweit für Belegpatientinnen und -patien-              oder nach § 3 oder § 4 des Krankenhausentgelt-\nten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht               gesetzes“ durch die Wörter „nach der Bundes-\noder noch nicht vereinbart wurden, werden               pflegesatzverordnung oder dem Krankenhaus-\ngesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder              entgeltgesetz“ ersetzt.\nnach § 6 der Bundespflegesatzverordnung\nd) Folgender Satz wird angefügt:\nvereinbart.“\n„Bei der Ausgliederung nach Satz 1 sind nicht\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           auf die einzelne Leistung bezogene, insbeson-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Fallpauschalen“                dere periodenfremde, Finanzierungsverpflich-\ndurch die Wörter „mit Bewertungsrelationen              tungen in Höhe der ausgegliederten Belegungs-\nbewerteten Entgelte“ ersetzt.                           anteile dem Modellvorhaben zuzuordnen.“","1632             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n2. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:                   Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflich-\n„§ 64b                                tung entsprechend.“\n3a. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:\nModellvorhaben zur\nVersorgung psychisch kranker Menschen                                           „§ 118a\n(1) Gegenstand von Modellvorhaben nach § 63                           Geriatrische Institutsambulanzen\nAbsatz 1 oder 2 kann auch die Weiterentwicklung                  (1) Geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemein-\nder Versorgung psychisch kranker Menschen sein,              krankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen\ndie auf eine Verbesserung der Patientenversorgung            Abteilungen sowie Krankenhausärzte können vom\noder der sektorenübergreifenden Leistungserbrin-             Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und\ngung ausgerichtet ist, einschließlich der komplexen          koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung\npsychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld.             der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermäch-\nIn jedem Land soll unter besonderer Berücksich-              tigung ist zu erteilen, soweit und solange sie not-\ntigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie mindes-             wendig ist, um eine ausreichende ambulante geria-\ntens ein Modellvorhaben nach Satz 1 durchge-                 trische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nführt werden; dabei kann ein Modellvorhaben auf              sicherzustellen. Voraussetzung für die Erteilung\nmehrere Länder erstreckt werden. Eine bestehende             einer Ermächtigung ist, dass die Einrichtung unter\nVerpflichtung der Leistungserbringer zur Versor-             fachärztlich geriatrischer Leitung steht; die Ermäch-\ngung bleibt unberührt. § 63 Absatz 3 ist für                 tigung eines Krankenhausarztes setzt voraus, dass\nModellvorhaben nach Satz 1 mit der Maßgabe an-               dieser über eine geriatrische Weiterbildung verfügt.\nzuwenden, dass von den Vorgaben der §§ 295, 300,                 (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\n301 und 302 sowie des § 17d Absatz 9 des Kran-               und die Kassenärztliche Bundesvereinigung verein-\nkenhausfinanzierungsgesetzes nicht abgewichen                baren im Einvernehmen mit der Deutschen Kran-\nwerden darf. § 63 Absatz 5 Satz 1 gilt nicht. Die            kenhausgesellschaft:\nMeldung nach Absatz 3 Satz 2 hat vor der Verein-\nbarung zu erfolgen.                                          1. Inhalt und Umfang einer strukturierten und ko-\nordinierten Versorgung geriatrischer Patienten\n(2) Die Modellvorhaben nach Absatz 1 sind im                   nach Nummer 2,\nRegelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. Un-\nter Vorlage des Berichts nach § 65 können die                2. die Gruppe derjenigen geriatrischen Patienten,\nKrankenkassen und die Vertragsparteien bei den                    die wegen Art, Schwere und Komplexität ihrer\nzuständigen Aufsichtsbehörden eine Verlängerung                   Krankheitsverläufe einer Versorgung nach Num-\nbeantragen.                                                       mer 1 bedürfen,\n(3) Dem DRG-Institut der Selbstverwaltungs-               3. sächliche und personelle Voraussetzungen an\npartner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhaus-                      die Leistungserbringung sowie sonstige Anfor-\nfinanzierungsgesetzes sind neben den nach § 21                    derungen an die Qualitätssicherung und\ndes Krankenhausentgeltgesetzes zu übermitteln-               4. in welchen Fällen die ermächtigte Einrichtung\nden Daten von den Vertragsparteien des Modell-                    oder der ermächtigte Krankenhausarzt unmittel-\nvorhabens insbesondere auch Informationen zur                     bar oder auf Überweisung in Anspruch genom-\nvereinbarten Art und Anzahl der Patientinnen und                  men werden kann.\nPatienten, zu spezifischen Leistungsinhalten und             Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder\nden der verhandelten Vergütungen zugrunde                    teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag\ngelegten Kosten sowie zu strukturellen Merkmalen             einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt\ndes jeweiligen Modellvorhabens einschließlich                nach § 89 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten\nder Auswertung nach § 65 mitzuteilen. Über                   festgelegt, das hierzu um Vertreter der Deutschen\nArt und Umfang der zu meldenden Daten sowie                  Krankenhausgesellschaft sowie der Krankenkassen\nzur Meldung von Modellvorhaben beim DRG-                     in jeweils gleicher Zahl erweitert wird und mit\nInstitut schließen die Selbstverwaltungspartner              einfacher Stimmenmehrheit entscheidet; § 112\nnach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzie-                 Absatz 4 gilt entsprechend.“\nrungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2012 eine\nVereinbarung. § 21 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie         4. In § 120 Absatz 1a Satz 5 werden die Wörter „sowie\nAbsatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist für              der Gesamtbetrag nach § 6 Absatz 1 der Bundes-\ndie Vereinbarung und die Datenübermittlung ent-              pflegesatzverordnung für dieses Jahr und entspre-\nsprechend anzuwenden. Für die Finanzierung der               chend das darin enthaltene Budget nach § 12 der\nAufgaben des DRG-Instituts gilt § 17d Absatz 5               Bundespflegesatzverordnung jeweils“ gestrichen.\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes entspre-             5. Nach § 137 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c\nchend.                                                       eingefügt:\n(4) Private Krankenversicherungen und der Ver-                „(1c) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in\nband der privaten Krankenversicherung können                 seinen Richtlinien nach Absatz 1 geeignete Maß-\nsich an Modellvorhaben nach Absatz 1 und deren               nahmen zur Sicherung der Qualität in der psy-\nFinanzierung beteiligen.“                                    chiatrischen und psychosomatischen Versorgung\nfest und beschließt insbesondere Empfehlungen\n3. Dem § 118 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  für die Ausstattung der stationären Einrichtungen\n„(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Kran-             mit dem für die Behandlung erforderlichen thera-\nkenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbst-             peutischen Personal sowie Indikatoren zur Beur-\nständig, fachärztlich geleiteten psychosomatischen           teilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012             1633\nfür die einrichtungs- und sektorenübergreifende          2. Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „1. Au-\nQualitätssicherung in diesem Bereich. Bei Fest-              gust 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“\nlegungen und Empfehlungen nach Satz 1 für die                ersetzt.\nkinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat\ner die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich                                  Artikel 5\ninsbesondere aus den altersabhängigen Anfor-                                     Änderung der\nderungen an die Versorgung von Kindern und                       Krankenhaus-Buchführungsverordnung\nJugendlichen ergeben. Er hat die Maßnahmen und\nDie Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der\nEmpfehlungen nach Satz 1 bis spätestens zum\nFassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987\n1. Januar 2017 einzuführen. Informationen über\n(BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\ndie Umsetzung der Empfehlungen zur Ausstattung\nordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert\nmit therapeutischem Personal und die nach der\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nEinführung mit den Indikatoren nach Satz 1 gemes-\nsenen und für eine Veröffentlichung geeigneten           1. In § 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kosten\nErgebnisse sind in den Qualitätsberichten nach               sowie“ die Wörter „bis zum Jahr 2016“ und werden\nAbsatz 3 Nummer 4 darzustellen.“                             nach dem Wort „Bundespflegesatzverordnung“ die\nWörter „in der am 31. Dezember 2012 geltenden\n6. In § 137e Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den\nFassung“ eingefügt.\nFallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhaus-            2. In § 9 Satz 2 werden die Wörter „dem Landespflege-\nentgeltgesetzes“ durch die Wörter „pauschalierten            satzausschuß nach § 20 der Bundespflegesatz-\nPflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Kranken-                verordnung“ durch die Wörter „den in § 18 Absatz 1\nhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt und werden                Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge-\nnach den Wörtern „§ 6 Absatz 2 Satz 1 des Kran-              nannten Beteiligten“ ersetzt.\nkenhausentgeltgesetzes“ die Wörter „oder nach § 6\nAbsatz 2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“                                     Artikel 6\nund nach den Wörtern „§ 13 des Krankenhaus-                                      Änderung der\nentgeltgesetzes“ die Wörter „oder nach § 13 der                          Abgrenzungsverordnung\nBundespflegesatzverordnung“ eingefügt.                      Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember\n7. § 139c Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 4a des\nGesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert\n„Die im stationären Bereich erhobenen Zuschläge          worden ist, wird wie folgt geändert:\nwerden in der Rechnung des Krankenhauses\ngesondert ausgewiesen; sie gehen nicht in den            1. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort\nGesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem               „Bundespflegesatzverordnung“ die Wörter „in der\nKrankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflege-              am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge-\nsatzverordnung ein.“                                         fügt.\n2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1\n8. § 291a Absatz 7a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 Nr. 4 zweiter Satzteil der Bundespflegesatz-\n„Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der Rechnung               verordnung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 4b Satz 3\ndes Krankenhauses jeweils gesondert ausgewie-                des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.\nsen; er geht nicht in den Gesamtbetrag oder die\nErlösausgleiche nach dem Krankenhausentgelt-                                        Artikel 7\ngesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.“                                 Aufhebung der\n9. In § 301 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe                         Psychiatrie-Personalverordnung\n„§ 17b“ die Angabe „und § 17d“ eingefügt.                   Die Psychiatrie-Personalverordnung vom 18. Dezem-\nber 1990 (BGBl. I S. 2930), die durch Artikel 4 der\nArtikel 4a                            Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750)\nÄnderung des                            geändert worden ist, wird aufgehoben.\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 8\n§ 142 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialge-\nInkrafttreten\nsetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes\nvom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndurch Artikel 1c des Gesetzes vom 21. Juli 2012              und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.\n(BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt           (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d, Artikel 2 Num-\ngeändert:                                                    mer 9, Artikel 3 Nummer 3 und 4, Artikel 4 Nummer 1\n1. In Nummer 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort          und 2 und Artikel 4a treten am 1. August 2012 in Kraft.\n„zehn“ ersetzt.                                              (3) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.","1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}