{"id":"bgbl1-2012-35-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":35,"date":"2012-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/35#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_35.pdf#page=37","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes","law_date":"2012-07-21T00:00:00Z","page":1601,"pdf_page":37,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012                     1601\nGesetz\nzur Änderung des Transplantationsgesetzes*)\nVom 21. Juli 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „bestehen-\nsen:                                                                          den“ ein Komma und das Wort „differenzierten“\nund nach den Wörtern „einzelnen Gewebe eines\nArtikel 1                                       Organs, die“ die Wörter „unter Aufrechterhaltung\nder Anforderungen an Struktur und Blutgefäß-\nÄnderung des\nTransplantationsgesetzes                                   versorgung“ eingefügt.\nDas Transplantationsgesetz in der Fassung der                         b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt ge-\nBekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I                                 fasst:\nS. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                            „10. sind Verfahrensanweisungen schriftliche\nvom 12. Juli 2012 (BGBI. I S. 1504) geändert worden                                 Anweisungen, die die Schritte eines spezi-\nist, wird wie folgt geändert:                                                       fischen Verfahrens beschreiben, einschließ-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                  lich der zu verwendenden Materialien und\nMethoden und des erwarteten Ergebnisses;\na) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                             11. ist Rückverfolgbarkeit die Möglichkeit, das\nOrgan in jeder Phase von der Spende bis\n„Abschnitt 4                                        zur Übertragung oder Verwerfung zu verfol-\nEntnahme, Vermittlung und                                    gen und zu identifizieren; dies umfasst auch\nÜbertragung von Organen, Zusammenarbeit                                die Möglichkeit, den Spender, das Ent-\nbei der Entnahme von Organen und Geweben“.                               nahmekrankenhaus und den Empfänger im\nTransplantationszentrum zu identifizieren\nb) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:\nsowie alle sachdienlichen, nicht personen-\n„§ 9 Zulässigkeit der Organentnahme und                                  bezogenen Daten über Produkte und Mate-\n-übertragung, Vorrang der Organspende“.                           rialien, mit denen das Organ in Berührung\nc) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga-                              kommt, zu ermitteln und zu identifizieren.“\nben zu den §§ 9a und 9b eingefügt:                           3. § 7 wird wie folgt geändert:\n„§ 9a Entnahmekrankenhäuser                                     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 9b Transplantationsbeauftragte“.                                    „(1) Die Erhebung und Verwendung perso-\nd) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe                        nenbezogener Daten eines möglichen Organ-\nzu § 10a eingefügt:                                                oder Gewebespenders, eines nächsten Angehö-\nrigen oder einer Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5\n„§ 10a Organ- und Spendercharakterisierung,\noder Absatz 3 und die Übermittlung dieser Daten\nTransport von Organen, Verordnungs-\nan die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtig-\nermächtigung zur Organ- und Spender-\nten Personen ist zulässig, soweit dies erforder-\ncharakterisierung und zum Transport“.\nlich ist\ne) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:\n1. zur Klärung, ob eine Organ- oder Gewebeent-\n„§ 13 Dokumentation, Rückverfolgung, Verord-                           nahme nach § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1\nnungsermächtigung zur Meldung schwer-                           bis 3 sowie § 9 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist\nwiegender Zwischenfälle und schwer-                             und ob ihr medizinische Gründe entgegen-\nwiegender unerwünschter Reaktionen“.                            stehen,\n2. § 1a wird wie folgt geändert:                                            2. zur Unterrichtung der nächsten Angehörigen\nnach § 3 Absatz 3 Satz 1,\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qua-           3. zur Organ- und Spendercharakterisierung\nlitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte             nach § 10a,\nmenschliche Organe (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14, L 243 vom\n16.9.2010, S. 68).                                                         4. zur Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1 oder","1602               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n5. zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „vermittlungs-\nund schwerwiegender unerwünschter Reak-                          pflichtiger Organe nach § 11 Abs. 4 Satz 2“\ntionen auf der Grundlage der Rechtsverord-                       durch die Wörter „von Organen nach § 9a\nnung nach § 13 Absatz 4.“                                        Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt und wird das\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             Wort „vermittlungspflichtigen“ gestrichen.\naa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ ge-                  7. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:\nstrichen.                                                                       „§ 9a\nbb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-                                  Entnahmekrankenhäuser\nmern 6 und 7 eingefügt:\n(1) Entnahmekrankenhäuser sind die nach § 108\n„6. der Transplantationsbeauftragte des Ent-          des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach\nnahmekrankenhauses,                              anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelassenen\n7. der verantwortliche Arzt des Transplan-            Krankenhäuser, die nach ihrer räumlichen und\ntationszentrums, in dem das Organ über-          personellen Ausstattung in der Lage sind, Organ-\ntragen werden soll oder übertragen wor-          entnahmen von möglichen Spendern nach § 3\nden ist, und“.                                   oder § 4 nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 Satz 5\nzu ermöglichen. Die zuständige Behörde benennt\ncc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.                   gegenüber der Koordinierungsstelle die Entnahme-\nc) Dem Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die                     krankenhäuser, die die Voraussetzungen nach\nWörter „sowie der Transplantationsbeauftragte               Satz 1 erfüllen, und unterrichtet die Entnahme-\ndes Entnahmekrankenhauses und der verant-                   krankenhäuser schriftlich über diese Benennung.\nwortliche Arzt des Transplantationszentrums, in                (2) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflich-\ndem das Organ übertragen werden soll oder                   tet,\nübertragen worden ist,“ angefügt.\n1. den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der\n4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem                    Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns\nWort „und“ die Wörter „die Folgen für den Empfän-                  und des Hirnstamms von Patienten, die nach\nger sowie“ eingefügt.                                              ärztlicher Beurteilung als Organspender nach\n5. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt                   § 3 oder § 4 in Betracht kommen, nach § 5 fest-\ngefasst:                                                           zustellen und der Koordinierungsstelle nach § 11\nunverzüglich mitzuteilen; kommen diese Patien-\n„Abschnitt 4\nten zugleich als Gewebespender nach § 3\nEntnahme, Vermittlung und                          oder § 4 in Betracht, ist dies gleichzeitig mitzu-\nÜbertragung von Organen, Zusammenarbeit                        teilen,\nbei der Entnahme von Organen und Geweben“.\n2. sicherzustellen, dass die Entnahme in einem\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                       Operationssaal durchgeführt wird, der dem\na) In der Überschrift wird das Wort „Organübertra-                 Stand der medizinischen Wissenschaft und\ngung“ durch die Wörter „Organentnahme und                       Technik entspricht, um die Qualität und Sicher-\n-übertragung“ ersetzt.                                          heit der entnommenen Organe zu gewährleisten,\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:               3. sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte\nmedizinische Personal für seine Aufgaben quali-\n„(1) Die Entnahme von Organen bei verstor-                   fiziert ist, und\nbenen Spendern darf nur in Entnahmekranken-\nhäusern nach § 9a durchgeführt werden.                      4. die auf Grund des § 11 getroffenen Regelungen\nzur Organentnahme einzuhalten.\n(2) Die Übertragung von Organen verstorbe-\nner Spender sowie die Entnahme und Übertra-\n§ 9b\ngung von Organen lebender Spender darf nur in\nTransplantationszentren nach § 10 vorgenom-                                Transplantationsbeauftragte\nmen werden. Sind Organe im Geltungsbereich                     (1) Die Entnahmekrankenhäuser bestellen min-\ndieses Gesetzes entnommen worden, ist ihre                  destens einen Transplantationsbeauftragten, der\nÜbertragung nur zulässig, wenn die Organent-                für die Erfüllung seiner Aufgaben fachlich qualifi-\nnahme nach § 11 Absatz 4 Satz 5 durch die                   ziert ist. Der Transplantationsbeauftragte ist in Er-\nKoordinierungsstelle organisiert und unter Be-              füllung seiner Aufgaben unmittelbar der ärztlichen\nachtung der weiteren Regelungen nach § 11                   Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstellt.\ndurchgeführt worden ist. Die Übertragung ver-               Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unab-\nmittlungspflichtiger Organe ist darüber hinaus              hängig und unterliegt keinen Weisungen. Der Trans-\nnur zulässig, wenn die Organe durch die Vermitt-            plantationsbeauftragte ist soweit freizustellen, wie\nlungsstelle unter Beachtung der Regelungen                  es zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Auf-\nnach § 12 Absatz 3 Satz 1 vermittelt worden                 gaben erforderlich ist; die Entnahmekrankenhäuser\nsind.“                                                      stellen organisatorisch sicher, dass der Transplan-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird               tationsbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß\nwie folgt geändert:                                         wahrnehmen kann und unterstützen ihn dabei.\naa) In Satz 1 wird das Wort „vermittlungspflich-               (2) Transplantationsbeauftragte sind insbeson-\ntigen“ gestrichen.                                    dere dafür verantwortlich, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012             1603\n1. die Entnahmekrankenhäuser ihrer Verpflichtung                      werden durch die Wörter „Organen verstor-\nnach § 9a Absatz 2 Nummer 1 nachkommen,                           bener Spender“ ersetzt.\n2. die Angehörigen von Spendern nach § 3 oder § 4                 ee) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende\nin angemessener Weise begleitet werden,                           Nummer 6 eingefügt:\n3. die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe in                        „6. die durchgeführten Lebendorganspen-\nden Entnahmekrankenhäusern zur Erfüllung der                          den aufzuzeichnen,“.\nVerpflichtungen aus diesem Gesetz festgelegt\nwerden sowie                                                  ff) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die\nNummern 7 und 8.\n4. das ärztliche und pflegerische Personal im Ent-\nnahmekrankenhaus über die Bedeutung und den                   gg) Folgender Satz wird angefügt:\nProzess der Organspende regelmäßig informiert                     „§ 9a Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt ent-\nwird.                                                             sprechend.“\n(3) Das Nähere, insbesondere zu der erforder-           9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\nlichen Qualifikation und organisationsrechtlichen\nStellung der Transplantationsbeauftragten sowie                                       „§ 10a\nderen Freistellung von ihren sonstigen Tätigkeiten                            Organ- und Spender-\nim Entnahmekrankenhaus, wird durch Landesrecht                           charakterisierung, Transport von\nbestimmt. Durch Landesrecht können die Voraus-                  Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ-\nsetzungen festgelegt werden, nach denen mehrere                und Spendercharakterisierung und zum Transport\nEntnahmekrankenhäuser zur Erfüllung ihrer Ver-\npflichtung nach Absatz 1 die Bestellung eines ge-                (1) Die von der Koordinierungsstelle beauftragte\nmeinsamen Transplantationsbeauftragten schrift-               Person stellt unter ärztlicher Beratung und Anlei-\nlich vereinbaren können. Dabei ist sicherzustellen,           tung sicher, dass die Organe für eine Übertragung\ndass der Transplantationsbeauftragte seine Aufga-             nur freigegeben werden, wenn nach ärztlicher Beur-\nben in jedem der Entnahmekrankenhäuser ord-                   teilung die Organ- und Spendercharakterisierung\nnungsgemäß wahrnehmen kann. Im Landesrecht                    nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft\nkönnen auch Ausnahmen von der Verpflichtung                   und Technik ergeben hat, dass das Organ für eine\nzur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten             Übertragung geeignet ist. Die sachdienlichen Anga-\nvorgesehen werden, soweit und solange die                     ben über den Spender, die zur Bewertung seiner\nRealisierung einer Organentnahme in begründeten               Eignung zur Organspende erforderlich sind, und\nAusnahmefällen wegen der Besonderheiten des                   die sachdienlichen Angaben über die Merkmale\nEntnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist. Die                 des Organs, die zur Beurteilung nach Satz 1 erfor-\nAusnahmen können einer Genehmigung durch die                  derlich sind, werden nach Maßgabe einer Rechts-\nzuständige Behörde unterworfen werden.“                       verordnung nach Absatz 4 erhoben, um eine ord-\nnungsgemäße Risikobewertung vorzunehmen, die\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                 Risiken für den Organempfänger so gering wie\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in § 9               möglich zu halten und die Organvermittlung zu op-\nAbs. 1 Satz 1 genannten“ gestrichen und wer-              timieren. Bei der Erhebung dieser Angaben werden,\nden nach dem Wort „Organen“ die Wörter „ver-              soweit dies möglich und angemessen ist, auch die\nstorbener Spender sowie für die Entnahme und              nächsten Angehörigen im Rahmen der Unterrich-\nÜbertragung von Organen lebender Spender“                 tung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder der Befragung\neingefügt.                                                nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder weitere Personen,\ndie Angaben zum Organspender machen können,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbefragt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Organübertra-              die Erhebung der sachdienlichen Angaben vor der\ngung“ durch die Wörter „Übertragung von               Entnahme und Übertragung eines Organs eines\nvermittlungspflichtigen Organen“ ersetzt.             lebenden Spenders durch den verantwortlichen\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                      Arzt des Transplantationszentrums.\n„3. die auf Grund des § 11 getroffenen Re-               (2) Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass\ngelungen zur Organentnahme sowie bei              die für die Organ- und Spendercharakterisierung\nvermittlungspflichtigen Organen die auf           nach Absatz 1 erforderlichen Laboruntersuchungen\nGrund des § 12 getroffenen Regelungen             in Laboren durchgeführt werden, die über qualifi-\nzur Organvermittlung einzuhalten,“.               ziertes Personal und geeignete Einrichtungen und\nAusrüstungen verfügen. Die Labore verfügen über\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                  geeignete Verfahrensanweisungen, die gewährleis-\neingefügt:                                            ten, dass die Angaben zur Organ- und Spender-\n„4. vor der Organübertragung festzustellen,           charakterisierung der Koordinierungsstelle unver-\ndass die Organ- und Spendercharakte-              züglich übermittelt werden.\nrisierung nach § 10a abgeschlossen                   (3) Der Transport von Organen erfolgt unter Be-\nund dokumentiert ist und die Bedingun-            achtung der Verfahrensanweisung der Koordinie-\ngen für die Konservierung und den                 rungsstelle nach § 11 Absatz 1a Satz 2 Num-\nTransport eingehalten worden sind,“.              mer 7. Das Nähere zur Kennzeichnung der Behält-\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und              nisse für den Transport von Organen regelt eine\ndie Wörter „vermittlungspflichtigen Organen“          Rechtsverordnung nach Absatz 4.","1604              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann                       gemeinsam durch unabhängige Sachver-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                         ständige geprüft werden. Die Koordinie-\ndesrates nach Anhörung der Bundesärztekammer                           rungsstelle hat jährlich einen Geschäftsbe-\nund weiterer Sachverständiger Regelungen zur Or-                       richt zu veröffentlichen. Der Spitzenverband\ngan- und Spendercharakterisierung und zum Trans-                       Bund der Krankenkassen, die Bundesärzte-\nport von Organen treffen. In der Rechtsverordnung                      kammer und die Deutsche Krankenhaus-\nkönnen insbesondere Regelungen getroffen werden                        gesellschaft oder die Bundesverbände der\nüber die Anforderungen an                                              Krankenhausträger gemeinsam haben sicher-\n1. die Angaben, die nach dem Stand der medi-                           zustellen, dass die Koordinierungsstelle die\nzinischen Wissenschaft und Technik bei jeder                       Veröffentlichungspflicht erfüllt.“\nOrganspende erhoben werden müssen,                        b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n2. die Angaben, die nach ärztlicher Beurteilung un-              fügt:\nter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der ent-                  „(1a) Die Koordinierungsstelle hat die Zusam-\nsprechenden Angaben und der besonderen Um-                   menarbeit zur Organentnahme bei verstorbenen\nstände des jeweiligen Falles nach dem Stand der              Spendern und die Durchführung aller bis zur\nmedizinischen Wissenschaft und Technik zu-                   Übertragung erforderlichen Maßnahmen mit\nsätzlich erhoben werden müssen,                              Ausnahme der Vermittlung von Organen durch\n3. das Verfahren für die Übermittlung von Angaben                die Vermittlungsstelle nach § 12 unter Beach-\nüber die Organ- und Spendercharakterisierung                 tung der Richtlinien nach § 16 zu organisieren,\nund                                                          um die vorhandenen Möglichkeiten der Organ-\nspende wahrzunehmen und durch die Entnahme\n4. die Kennzeichnung der Behältnisse für den                     und Bereitstellung geeigneter Spenderorgane\nTransport von Organen.                                       die gesundheitlichen Risiken der Organempfän-\nWenn in einem besonderen Fall, einschließlich                    ger so gering wie möglich zu halten. Hierzu er-\neinem lebensbedrohlichen Notfall, eine Risiko-                   stellt die Koordinierungsstelle geeignete Verfah-\nNutzen-Analyse ergibt, dass der erwartete Nutzen                 rensanweisungen unter Beachtung der Richt-\nfür den Organempfänger größer ist als die Risiken                linien nach § 16, insbesondere\nauf Grund unvollständiger Daten, kann ein Organ                  1. zur Meldung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1,\nauch dann übertragen werden, wenn nicht alle in\nder Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 fest-                  2. zur Überprüfung der Spenderidentität,\ngelegten Mindestangaben vor der Übertragung vor-                 3. zur Überprüfung der Einzelheiten der Ein-\nliegen.“                                                             willigung des Spenders nach § 3 oder der Zu-\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                        stimmung anderer Personen nach § 4,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             4. zur Überprüfung des Abschlusses der Organ-\nund Spendercharakterisierung nach § 10a\naa) In Satz 1 werden die Wörter „vermittlungs-\nAbsatz 1,\npflichtigen Organen“ durch die Wörter „Or-\nganen verstorbener Spender“ und die Wörter               5. zur Sicherstellung, dass die Angaben zur\n„anderen Krankenhäuser“ durch das Wort                       Organ- und Spendercharakterisierung das\n„Entnahmekrankenhäuser“ ersetzt.                             Transplantationszentrum, bei vermittlungs-\npflichtigen Organen die Vermittlungsstelle\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „anderen Kran-\nnach § 12, rechtzeitig erreichen,\nkenhäusern“ durch das Wort „Entnahme-\nkrankenhäusern“ ersetzt.                                 6. für die Entnahme, Konservierung, Verpackung\nund Kennzeichnung von Organen,\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n7. für den Transport der Organe, um ihre Unver-\n„Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nsehrtheit während des Transports und eine\nkassen, die Bundesärztekammer und die\nangemessene Transportdauer sicherzustel-\nDeutsche Krankenhausgesellschaft oder die\nlen,\nBundesverbände der Krankenhausträger ge-\nmeinsam haben darauf zu achten, dass die                 8. zur Sicherstellung der Rückverfolgung nach\nKoordinierungsstelle die Voraussetzungen                     § 13 Absatz 1,\ndes Satzes 3 erfüllt und dabei nach den                  9. zur Sicherstellung der unverzüglichen Mel-\nGrundsätzen der Wirtschaftlichkeit arbeitet.                 dung schwerwiegender Zwischenfälle und\nDie Koordinierungsstelle hat die grundsätz-                  schwerwiegender unerwünschter Reaktionen\nlichen finanziellen und organisatorischen                    und der in diesem Zusammenhang getroffe-\nEntscheidungen dem Spitzenverband Bund                       nen Maßnahmen auf der Grundlage der\nder Krankenkassen, der Bundesärztekam-                       Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 4.\nmer und der Deutschen Krankenhausgesell-                 Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass das\nschaft oder den Bundesverbänden der Kran-                von ihr eingesetzte medizinische Personal für\nkenhausträger gemeinsam unverzüglich vor-                seine Aufgaben qualifiziert ist. Das Nähere zur Er-\nzulegen. Die Haushaltslegung und die finan-              stellung der Verfahrensanweisungen nach Satz 2\nzielle Eigenständigkeit kann auf Veranlas-               regelt der Vertrag nach Absatz 2.“\nsung des Spitzenverbandes Bund der Kran-\nkenkassen, der Bundesärztekammer und der              c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDeutschen Krankenhausgesellschaft oder                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Aufgaben“\nder Bundesverbände der Krankenhausträger                       durch die Wörter „das Nähere zu den Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012             1605\ngaben“ und die Wörter „anderen Kranken-                    (5) Die Koordinierungsstelle führt ein Ver-\nhäuser“ durch das Wort „Entnahmekranken-                zeichnis über die Entnahmekrankenhäuser nach\nhäuser“ ersetzt.                                        § 9a und über die Transplantationszentren nach\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                          § 10. Sie dokumentiert die Tätigkeiten der Ent-\nnahmekrankenhäuser und der Transplantations-\naaa) In Nummer 4 werden die Wörter                      zentren und veröffentlicht jährlich einen Bericht,\n„Transplantationszentren und andere                der die Tätigkeiten der Entnahmekrankenhäuser\nKrankenhäuser“ durch das Wort „Ent-                und der Transplantationszentren im vergange-\nnahmekrankenhäuser“ ersetzt und wird               nen Kalenderjahr nach einheitlichen Vorgaben\nder Punkt am Ende durch ein Komma                  darstellt und insbesondere folgende, nicht per-\nersetzt.                                           sonenbezogene Daten enthält:\nbbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer-                 1. Zahl und Art der durchgeführten Organent-\nden angefügt:                                          nahmen nach § 9 Absatz 1, getrennt nach Or-\n„5. einen angemessenen pauschalen                      ganen von Spendern nach den §§ 3 und 4,\nZuschlag an die Entnahmekranken-                   einschließlich der Zahl und Art der nach der\nhäuser für die Bestellung von                      Entnahme verworfenen Organe,\nTransplantationsbeauftragten und               2. Zahl und Art der durchgeführten Organüber-\n6. ein Schlichtungsverfahren bei einer                 tragungen nach § 9 Absatz 2 und ihre Ergeb-\nfehlenden Einigung über den Er-                    nisse, getrennt nach Organen von Spendern\nsatz angemessener Aufwendungen                     nach den §§ 3 und 4 sowie nach § 8,\nnach Nummer 4.“                                3. die Entwicklung der Warteliste nach § 10 Ab-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                satz 2 Satz 1 Nummer 1, insbesondere auf-\n„Der Vertrag nach Satz 1 bedarf des Einver-                 genommene, transplantierte, aus anderen\nnehmens mit dem Verband der privaten                        Gründen ausgeschiedene sowie verstorbene\nKrankenversicherung.“                                       Patienten,\nd) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-                  4. die Gründe für die Aufnahme oder Nichtauf-\ngefügt:                                                          nahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 2,\n„Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Satz 3\nsetzen sie eine Kommission ein, die jeweils aus              5. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und\nmindestens einem Vertreter des Spitzenverban-                    Versichertenstatus der zu den Nummern 2\ndes Bund der Krankenkassen, der Bundesärzte-                     bis 4 betroffenen Patienten,\nkammer und der Deutschen Krankenhausgesell-                  6. die Nachbetreuung der Spender nach § 8 Ab-\nschaft oder der Bundesverbände der Kranken-                      satz 3 Satz 1 und die Dokumentation ihrer\nhausträger gemeinsam und zwei Vertretern der                     durch die Organspende bedingten gesund-\nLänder zusammengesetzt ist. Die Koordinie-                       heitlichen Risiken,\nrungsstelle, die Transplantationszentren und die             7. die durchgeführten Maßnahmen zur Quali-\nEntnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, der                     tätssicherung nach § 10 Absatz 2 Nummer 8.\nKommission die erforderlichen Unterlagen zur\nVerfügung zu stellen und die erforderlichen Aus-             In dem Vertrag nach Absatz 2 können einheit-\nkünfte zu erteilen. Die Kommission ist verpflich-            liche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht und die\ntet, Erkenntnisse über Verstöße gegen dieses                 ihm zugrunde liegenden Angaben der Entnah-\nGesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes                  mekrankenhäuser und der Transplantationszen-\nerlassene Rechtsverordnungen an die zustän-                  tren vereinbart werden.“\ndigen Behörden der Länder weiterzuleiten. Das         11. § 12 wird wie folgt geändert:\nNähere zur Zusammensetzung der Kommission,                a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzur Arbeitsweise und zum Verfahren regelt der\nVertrag nach Absatz 2.“                                      „Soweit sie Organe vermittelt, die in Ländern\nentnommen werden, die nicht Mitgliedstaaten\ne) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:                der Europäischen Union oder andere Vertrags-\n„(4) Die Transplantationszentren und die Ent-             staaten des Abkommens über den Europäischen\nnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, unter-                 Wirtschaftsraum sind, um die Organe im Gel-\neinander und mit der Koordinierungsstelle zur                tungsbereich dieses Gesetzes zu übertragen,\nEntnahme von Organen sowie zur Entnahme von                  oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nGeweben bei möglichen Organspendern nach                     entnommen werden, um die Organe in Ländern\n§ 3 oder § 4 zusammenzuarbeiten. Die Koordi-                 zu übertragen, die nicht Mitgliedstaaten der Eu-\nnierungsstelle klärt, ob die Voraussetzungen für             ropäischen Union oder andere Vertragsstaaten\neine Organentnahme vorliegen. Hierzu erhebt sie              des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ndie Personalien dieser möglichen Organspender                schaftsraum sind, muss sie auch gewährleisten,\nund weitere für die Durchführung der Organent-               dass die zum Schutz der Organempfänger erfor-\nnahme und -vermittlung erforderliche personen-               derlichen Maßnahmen nach dem Stand der\nbezogene Daten. Die Entnahmekrankenhäuser                    Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft\nsind verpflichtet, diese Daten an die Koordinie-             durchgeführt und die Qualitäts- und Sicherheits-\nrungsstelle zu übermitteln. Die Organentnahme                anforderungen erfüllt werden, die den in diesem\nwird durch die Koordinierungsstelle organisiert              Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nund erfolgt durch die von ihr beauftragten Ärzte.            ner Rechtsverordnungen festgelegten Anforde-","1606             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nrungen gleichwertig sind, und dass eine lücken-                                     „§ 13\nlose Rückverfolgung der Organe sichergestellt                          Dokumentation, Rückverfolgung,\nist.“                                                              Verordnungsermächtigung zur Meldung\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am                           schwerwiegender Zwischenfälle und\nEnde ein Komma und die Wörter „um eine                        schwerwiegender unerwünschter Reaktionen“.\nlückenlose Rückverfolgung der Organe zu er-               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmöglichen“ eingefügt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „ermöglicht“ durch\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 die Wörter „zulässt, um eine lückenlose\nRückverfolgung der Organe zu ermöglichen“\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                               ersetzt.\naaa) Nach Nummer 3 wird folgende Num-                   bb) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein\nmer 3a eingefügt:                                      Komma und die Wörter „einschließlich der\nAngaben zur Organ- und Spendercharakte-\n„3a. für Organe, die in einem anderen                  risierung nach § 10a“ eingefügt.\nMitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder anderen Vertragsstaat          c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndes Abkommens über den Euro-                    „(4) Das Bundesministerium für Gesundheit\npäischen Wirtschaftsraum ent-                kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nnommen werden, um die Organe                 des Bundesrates das Verfahren regeln\nim Geltungsbereich dieses Geset-             1. für die Übermittlung der Angaben, die für die\nzes zu übertragen, oder die im                  Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Or-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes                 gane nach Absatz 1 notwendig sind,\nentnommen werden, um diese\nOrgane in diesen Staaten zu über-            2. für die Meldung, Dokumentation, Untersu-\ntragen, die Anforderungen an die                chung und Bewertung schwerwiegender\nVermittlung dieser Organe unter                 Zwischenfälle und schwerwiegender uner-\nEinhaltung der Regelungen dieses                wünschter Reaktionen und, soweit beim Or-\nGesetzes und der auf Grund die-                 ganspender gleichzeitig Gewebe entnommen\nses Gesetzes erlassenen Rechts-                 wurde, für die Meldung an die Gewebeein-\nverordnungen,“.                                 richtung, die das Gewebe entgegengenom-\nmen hat, sowie\nbbb) In Nummer 4 werden die Wörter „durch\n3. zur Sicherstellung der Meldung von Vorfällen\neine von den Vertragspartnern be-\nbei einer Lebendorganspende, die mit der\nstimmte Prüfungskommission“ gestri-\nQualität und Sicherheit des gespendeten Or-\nchen.\ngans zusammenhängen können, und von\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                               schwerwiegenden unerwünschten Reaktio-\nnen beim lebenden Spender.“\n„Der Vertrag nach Satz 1 bedarf des Einver-\nnehmens mit dem Verband der privaten             13. § 13b Satz 1 wird wie folgt geändert:\nKrankenversicherung.“                                a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nd) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-                  „1. jeden schwerwiegenden Zwischenfall im\ngefügt:                                                          Sinne des § 63c Absatz 6 des Arzneimittel-\ngesetzes und“.\n„Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Satz 3\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Reaktion“\nsetzen sie eine Kommission ein, die jeweils aus\ndie Wörter „im Sinne des § 63c Absatz 7 des\nmindestens einem Vertreter des Spitzenverban-\nArzneimittelgesetzes“ eingefügt.\ndes Bund der Krankenkassen, der Bundesärzte-\nkammer und der Deutschen Krankenhausgesell-           14. In § 13c Absatz 1 werden nach dem Wort „Zwi-\nschaft oder der Bundesverbände der Kranken-               schenfall“ die Wörter „im Sinne des § 63c Absatz 6\nhausträger gemeinsam und zwei Vertretern der              des Arzneimittelgesetzes“ und nach dem Wort „Re-\nLänder zusammengesetzt ist. Die Vermittlungs-             aktion“ die Wörter „im Sinne des § 63c Absatz 7\nstelle und die Transplantationszentren sind ver-          des Arzneimittelgesetzes“ eingefügt.\npflichtet, der Kommission die erforderlichen Un-      15. § 14 wird wie folgt geändert:\nterlagen zur Verfügung zu stellen und die erfor-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kommission\n„Übermittlung nach“ die Wörter „§ 9a Absatz 2\nist verpflichtet, Erkenntnisse über Verstöße ge-\nNummer 1 und“ eingefügt.\ngen dieses Gesetz und auf Grund dieses Geset-\nzes erlassene Rechtsverordnungen an die zu-               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nständigen Behörden der Länder weiterzuleiten.                fügt:\nDas Nähere zur Zusammensetzung der Kommis-                      „(2a) Ärzte und anderes wissenschaftliches\nsion, zur Arbeitsweise und zum Verfahren regelt              Personal des Entnahmekrankenhauses, des\nder Vertrag nach Absatz 4.“                                  Transplantationszentrums, der Koordinierungs-\n12. § 13 wird wie folgt geändert:                                   stelle nach § 11 und der Vermittlungsstelle nach\n§ 12 dürfen personenbezogene Daten, die im\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      Rahmen der Organ- und Spendercharakterisie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012             1607\nrung beim Organ- oder Gewebespender oder im                           mit der Qualität und Sicherheit des ge-\nRahmen der Organ- oder Gewebeübertragung                              spendeten Organs zusammenhängen\nbeim Organ- oder Gewebeempfänger erhoben                              können, oder von schwerwiegenden un-\nworden sind, abweichend von Absatz 2 Satz 3                           erwünschten Reaktionen beim lebenden\nfür eigene wissenschaftliche Forschungsvorha-                         Spender, die im Rahmen seiner Nachbe-\nben verwenden. Diese Daten dürfen für ein be-                         treuung festgestellt werden,“.\nstimmtes Forschungsvorhaben an Dritte und an-                cc) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein\ndere als die in Satz 1 genannten Personen über-                  Komma ersetzt.\nmittelt und von diesen verwendet werden, wenn\ndd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch\n1. die Daten der betroffenen Person nicht mehr\ndas Wort „und“ ersetzt, und folgende Num-\nzugeordnet werden können,\nmer 7 wird angefügt:\n2. im Falle, dass der Forschungszweck die\n„7. die Anforderungen an die Aufzeichnung\nMöglichkeit der Zuordnung erfordert, die be-\nder Lebendorganspenden nach § 10 Ab-\ntroffene Person eingewilligt hat oder\nsatz 2 Nummer 6.“\n3. im Falle, dass weder auf die Zuordnungsmög-\nlichkeit verzichtet noch die Einwilligung mit          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nverhältnismäßigem Aufwand eingeholt wer-                  aa) Die folgenden Sätze werden vorangestellt:\nden kann, das öffentliche Interesse an der                    „Die Bundesärztekammer legt das Verfahren\nDurchführung des Forschungsvorhabens die                      für die Erarbeitung der Richtlinien nach Ab-\nschützenswerten Interessen der betroffenen                    satz 1 und für die Beschlussfassung fest. Bei\nPerson überwiegt und der Forschungszweck                      der Erarbeitung der Richtlinien ist die ange-\nnicht auf andere Weise zu erreichen ist.                      messene Beteiligung von Sachverständigen\nDie personenbezogenen Daten sind, soweit dies                    der betroffenen Fach- und Verkehrskreise‚\nnach dem Forschungszweck möglich ist und                         einschließlich des Spitzenverbandes Bund\nkeinen im Verhältnis zu dem angestrebten                         der Krankenkassen, der Deutschen Kranken-\nSchutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand er-                      hausgesellschaft, der Deutschen Transplan-\nfordert, zu anonymisieren oder, solange eine                     tationsgesellschaft, der Koordinierungsstelle\nAnonymisierung noch nicht möglich ist, zu                        nach § 11, der Vermittlungsstelle nach § 12\npseudonymisieren.“                                               und der zuständigen Behörden der Länder\n16. § 15 wird wie folgt geändert:                                       vorzusehen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            bb) Im bisherigen Satz 1 wird das Wort „Bei“\ndurch die Wörter „Darüber hinaus sollen bei“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „sind mindes-\nersetzt und wird das Wort „sollen“ ge-\ntens zehn Jahre aufzubewahren“ durch die\nstrichen.\nWörter „und die nach § 10a erhobenen An-\ngaben zur Organ- und Spendercharakterisie-       18. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrung sind mindestens 30 Jahre aufzubewah-            a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nren, um eine lückenlose Rückverfolgung der\nOrgane zu ermöglichen“ ersetzt.                         „4. entgegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1\noder Satz 3 ein Organ entnimmt oder über-\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                         trägt,“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Abweichend                  und 6 eingefügt:\nvon Absatz 1 müssen zum Zwecke der                      „5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 ein Organ\nRückverfolgung die nach § 8d Abs. 2 zu do-                  überträgt, ohne dass die Entnahme des\nkumentierenden Angaben“ durch die Wörter                    Organs durch die Koordinierungsstelle orga-\n„Die nach § 8d Absatz 2 zu dokumentieren-                   nisiert wurde,\nden Angaben müssen“ ersetzt.\n6. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 4 nicht,\nbb) Satz 2 wird Absatz 3 und nach dem Wort\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n„Aufbewahrungsfrist“ werden die Wörter\nrechtzeitig feststellt, dass die Organ- und\n„nach den Absätzen 1 und 2“ eingefügt.\nSpendercharakterisierung nach § 10a Ab-\n17. § 16 wird wie folgt geändert:                                       satz 1 abgeschlossen ist oder die Bedingun-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         gen für den Transport nach § 10a Absatz 3\nSatz 1 eingehalten sind,“.\naa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 9a Absatz 2              c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und die\nNummer 1“ ersetzt.                                      Angabe „Abs. 2 Nr. 4“ wird durch die Wörter\n„Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt.\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Doku-\nmentation“ die Wörter „ergänzend zu der              d) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num-\nOrgan- und Spendercharakterisierung nach                mer 8 eingefügt:\n§ 10a“ eingefügt und wird nach Buchstabe b              „8. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 nicht sicher-\nfolgender Buchstabe c eingefügt:                            stellt, dass ein Organ nur unter den dort ge-\n„c) die Erkennung und Behandlung von Vor-                   nannten Voraussetzungen für eine Übertra-\nfällen bei einer Lebendorganspende, die                 gung freigegeben wird,“.","1608              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\ne) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die                b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „nach § 3“\nNummern 9 und 10 und am Ende der neuen                      die Wörter „oder nach § 3a“ eingefügt.\nNummer 10 wird das Komma durch das Wort              3. In § 8 Absatz 2 werden nach der Angabe „in § 3\n„oder“ ersetzt.                                         Abs. 1“ die Wörter „oder in § 3a Absatz 1“ eingefügt.\nf) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11, und\nnach den Wörtern „einer Rechtsverordnung                                       Artikel 1b\nnach“ werden die Wörter „§ 10a Absatz 4 Satz 1,                   Änderung des Zweiten Gesetzes\n§ 13 Absatz 4 oder“ eingefügt.                            über die Krankenversicherung der Landwirte\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nArtikel 1a\nder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\nÄnderung des                            2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nEntgeltfortzahlungsgesetzes                    12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird\nDas Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994             wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 80         1. Nach § 8 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)             fügt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(2b) Für Leistungen im Zusammenhang mit einer\n1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                       nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes\n„§ 3a                               erfolgenden Spende von Organen oder Geweben\nzum Zwecke der Übertragung auf andere gilt § 27\nAnspruch auf Entgeltfortzahlung                   Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nbei Spende von Organen oder Geweben                   mit der Maßgabe, dass bei einer Spende durch einen\n(1) Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit         landwirtschaftlichen Unternehmer anstelle des Kran-\ninfolge der Spende von Organen oder Geweben, die              kengeldes nach § 44a des Fünften Buches Sozialge-\nnach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes             setzbuch Betriebshilfe nach § 9 gewährt wird. Diese\nerfolgt, an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er         Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden\nAnspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeit-             der landwirtschaftlichen Krankenkasse von der\ngeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur             Krankenkasse, dem privaten Krankenversicherungs-\nDauer von sechs Wochen. § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt              unternehmen in Höhe des tariflichen Erstattungssat-\nentsprechend.                                                 zes, dem Beihilfeträger des Bundes oder sonstigen\nöffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krank-\n(2) Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen             heitsfällen auf Bundesebene entsprechend dem Be-\nKrankenkasse des Empfängers von Organen oder                  messungssatz, dem Träger der Heilfürsorge im Be-\nGeweben das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1                 reich des Bundes oder dem Träger der truppenärzt-\nfortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfal-         lichen Versorgung des Empfängers von Organen\nlenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur              oder Geweben erstattet. Mehrere Erstattungspflich-\nSozialversicherung und zur betrieblichen Alters-              tige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tra-\nund Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstat-           gen.“\nten. Ist der Empfänger von Organen oder Geweben\ngemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertrags-            2. In § 13 Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1“\ngesetzes bei einem privaten Krankenversicherungs-             die Angabe „ , § 44a Satz 1“ eingefügt.\nunternehmen versichert, erstattet dieses dem Ar-\nbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe                                  Artikel 1c\ndes tariflichen Erstattungssatzes. Ist der Empfänger                               Änderung des\nvon Organen oder Geweben bei einem Beihilfeträger                      Dritten Buches Sozialgesetzbuch\ndes Bundes beihilfeberechtigt oder berücksich-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\ntigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBeihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kos-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-\nten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz\nsatz 15 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I\ndes Empfängers von Organen oder Geweben; dies              S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche\nTräger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundes-          1. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nebene. Unterliegt der Empfänger von Organen oder              a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nGeweben der Heilfürsorge im Bereich des Bundes                    Komma ersetzt.\noder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-\ndie zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach\nfügt:\nSatz 1. Mehrere Erstattungspflichtige haben die\nKosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. Der Arbeit-                „2a. von einem privaten Krankenversicherungs-\nnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur                         unternehmen, von einem Beihilfeträger des\nGeltendmachung des Erstattungsanspruches erfor-                         Bundes, von einem sonstigen öffentlich-\nderlichen Angaben zu machen.“                                           rechtlichen Träger von Kosten in Krankheits-\nfällen auf Bundesebene, von dem Träger der\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nHeilfürsorge im Bereich des Bundes, von\na) In Absatz 1 werden nach der Angabe „in § 3                           dem Träger der truppenärztlichen Versor-\nAbs. 1“ die Wörter „oder in § 3a Absatz 1“ einge-                  gung oder von einem öffentlich-rechtlichen\nfügt.                                                              Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012            1609\nLandesebene, soweit Landesrecht dies vor-                     zes erfolgenden Spende von Organen oder\nsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeits-                Geweben beziehen, das diesen Leistungen\neinkünften im Zusammenhang mit einer                          zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Ar-\nnach den §§ 8 und 8a des Transplantations-                    beitseinkommen,“.\ngesetzes erfolgenden Spende von Organen           5. § 347 wird wie folgt geändert:\noder Geweben beziehen oder“.\na) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-\n2. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            fügt:\na) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ gestrichen.                  „5a. für Personen, die Krankengeld nach § 44a\nb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „so-                       des Fünften Buches beziehen, vom Leis-\nwie“ ersetzt.                                                       tungsträger,“.\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                            b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-\n„3. während der Zeit, in der sie von einem priva-             fügt:\nten Krankenversicherungsunternehmen, von                  „6a. für Personen, die Leistungen für den Ausfall\neinem Beihilfeträger des Bundes, von einem                      von Arbeitseinkünften im Zusammenhang\nsonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von                     mit einer nach den §§ 8 und 8a des Trans-\nKosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene,                     plantationsgesetzes erfolgenden Spende\nvon dem Träger der Heilfürsorge im Bereich                      von Organen oder Geweben beziehen, von\ndes Bundes, von dem Träger der truppenärzt-                     der Stelle, die die Leistung erbringt; wird\nlichen Versorgung oder von einem öffentlich-                    die Leistung von mehreren Stellen erbracht,\nrechtlichen Träger von Kosten in Krankheits-                    sind die Beiträge entsprechend anteilig zu\nfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht                      tragen,“.\ndies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von       6. § 349 wird wie folgt geändert:\nArbeitseinkünften im Zusammenhang mit ei-\nner nach den §§ 8 und 8a des Transplan-                a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-\ntationsgesetzes erfolgenden Spende von Or-                fügt:\nganen oder Geweben beziehen.“                                „(4b) Die Beiträge für Personen, die Leistun-\n3. § 312 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            gen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zu-\nsammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des\n„(3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister                 Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende\nund andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen                     von Organen oder Geweben beziehen, sind von\nund Heimarbeitern sowie für Leistungsträger, Unter-               den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an\nnehmen und Stellen, die Beiträge nach diesem Buch                 die Bundesagentur zu zahlen. Absatz 4a Satz 2\nfür Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistun-                 gilt entsprechend.“\ngen, Krankentagegeld oder Leistungen für den Aus-\nfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit                 b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4a“ durch die\neiner nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsge-                Angabe „4b“ ersetzt.\nsetzes erfolgenden Spende von Organen und Gewe-\nben zu entrichten haben, gelten die Absätze 1 und 2                                  Artikel 2\nentsprechend.“                                                                    Änderung des\n4. § 345 wird wie folgt geändert:                                         Fünften Buches Sozialgesetzbuch\na) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-                Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nfügt:                                                   Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\n„5a. die Krankengeld nach § 44a des Fünften Bu-         durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I\nches beziehen, das der Leistung zugrunde          S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nliegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-\nmen; wird Krankengeld in Höhe der Entgelt-        1. Dem § 11 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt,           „Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Bu-\ngilt Nummer 5,“.                                     ches.“\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-             2. Nach § 27 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                      fügt:\n„6a. die von einem privaten Krankenversiche-                  „(1a) Spender von Organen oder Geweben\nrungsunternehmen, von einem Beihilfeträger           (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a\ndes Bundes, von einem sonstigen öffentlich-          des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende\nrechtlichen Träger von Kosten in Krankheits-         von Organen oder Geweben zum Zwecke der Über-\nfällen auf Bundesebene, von dem Träger der           tragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden\nHeilfürsorge im Bereich des Bundes, von              Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbe-\ndem Träger der truppenärztlichen Versor-             handlung. Dazu gehören die ambulante und statio-\ngung oder von öffentlich-rechtlichen Trägern         näre Behandlung der Spender, die medizinisch erfor-\nvon Kosten in Krankheitsfällen auf Landes-           derliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur\nebene, soweit Landesrecht dies vorsieht,             medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung\nLeistungen für den Ausfall von Arbeitsein-           des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld\nkünften im Zusammenhang mit einer nach               nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt\nden §§ 8 und 8a des Transplantationsgeset-           auch für Leistungen, die über die Leistungen nach","1610             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\ndem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein An-         „n) Versorgung von Patienten vor oder nach Organ-\nspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versi-               transplantation und von lebenden Spendern so-\ncherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzah-                 wie“.\nlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zu-\n7. Nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-\nständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist\nmer 2a eingefügt:\ndie Krankenkasse der Empfänger von Organen oder\nGewebe (Empfänger). Für die Behandlung von                   „2a. von einem privaten Krankenversicherungs-\nFolgeerkrankungen der Spender ist die Kranken-                     unternehmen, von einem Beihilfeträger des\nkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungs-                 Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen\nanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen                   Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bun-\nist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch                       desebene, von dem Träger der Heilfürsorge im\nnicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die                  Bereich des Bundes, von dem Träger der trup-\nKrankenkasse der Spender ist befugt, die für die                   penärztlichen Versorgung oder von einem öf-\nLeistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erfor-                 fentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krank-\nderlichen personenbezogenen Daten an die Kran-                     heitsfällen auf Landesebene, soweit das Lan-\nkenkasse oder das private Krankenversicherungsun-                  desrecht dies vorsieht, Leistungen für den Aus-\nternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt                  fall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang\nauch für personenbezogene Daten von nach dem                       mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplan-\nKünstlersozialversicherungsgesetz      Krankenversi-               tationsgesetzes erfolgenden Spende von Orga-\ncherungspflichtigen. Die nach Satz 7 übermittelten                 nen oder Geweben bezogen werden oder diese\nDaten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen                 beansprucht werden können,“.\nnach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet und genutzt\nwerden. Die Datenverarbeitung und Nutzung nach                                      Artikel 2a\nden Sätzen 7 und 8 darf nur mit schriftlicher Einwil-                            Änderung des\nligung der Spender, der eine umfassende Informa-                    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\ntion vorausgegangen ist, erfolgen.“\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n3. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:                 Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n„§ 44a                             3384), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom\n21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird\nKrankengeld bei Spende\nwie folgt geändert:\nvon Organen oder Geweben\n1. § 3 Satz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:\nSpender von Organen oder Geweben nach § 27\nAbsatz 1a haben Anspruch auf Krankengeld, wenn               „3a. für die sie von einem privaten Krankenversiche-\neine im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfol-                 rungsunternehmen, von einem Beihilfeträger\ngende Spende von Organen oder Geweben an Ver-                      des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-\nsicherte sie arbeitsunfähig macht. Das Krankengeld                 rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfäl-\nwird den Spendern von der Krankenkasse der Emp-                    len auf Bundesebene, von dem Träger der Heil-\nfänger in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähig-                  fürsorge im Bereich des Bundes, von dem Trä-\nkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder                ger der truppenärztlichen Versorgung oder von\nArbeitseinkommens bis zur Höhe des Betrages der                    einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten\nkalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze ge-                     in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit\nleistet. Für nach dem Künstlersozialversicherungs-                 das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für\ngesetz versicherungspflichtige Spender ist das aus-                den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusam-\ngefallene Arbeitseinkommen im Sinne von Satz 2                     menhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des\naus demjenigen Arbeitseinkommen zu berechnen,                      Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende\ndas der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Ka-                von Organen oder Geweben beziehen, wenn\nlendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im                  sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung\nHinblick auf die Spende zugrunde gelegen hat.                      zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeit-\n§ 44 Absatz 3, § 47 Absatz 2 bis 4, die §§ 47b, 49                 raum von einem Jahr verlängert sich um An-\nund 50 gelten entsprechend; Ansprüche nach § 44                    rechnungszeiten wegen des Bezugs von Ar-\nsind gegenüber Ansprüchen nach dieser Vorschrift                   beitslosengeld II,“.\nausgeschlossen. Ansprüche nach dieser Vorschrift          2. In § 4 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort\nhaben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Per-          „Sozialleistungen“ die Wörter „oder Leistungen für\nsonen.“                                                      den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1\nNummer 3a“ eingefügt und werden die Wörter „die-\n4. In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden nach den             ser Vorschrift“ durch die Wörter „diesen Vorschrif-\nWörtern „einschließlich der Arbeitsunfähigkeit“ die          ten“ ersetzt.\nWörter „nach § 44a Satz 1 sowie“ eingefügt.\n3. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. In § 115a Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils die             a) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§ 9 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2“\nersetzt.                                                        „2b. bei Personen, die Krankengeld nach § 44a\ndes Fünften Buches beziehen, das der Leis-\n6. § 116b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe n wird                       tung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder\nwie folgt gefasst:                                                     Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012             1611\nnach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt          der über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder\nNummer 2,“.                                          Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beein-\nb) Nach Nummer 2c wird folgende Nummer 2d ein-                trächtigungen hinausgeht und in ursächlichem Zu-\ngefügt:                                                   sammenhang mit der Spende steht. Werden da-\ndurch Nachbehandlungen erforderlich oder treten\n„2d. bei Personen, die von einem privaten Kran-           Spätschäden auf, die als Aus- oder Nachwirkungen\nkenversicherungsunternehmen, von einem               der Spende oder des aus der Spende resultierenden\nBeihilfeträger des Bundes, von einem sons-           erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind, wird\ntigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kos-         vermutet, dass diese hierdurch verursacht worden\nten in Krankheitsfällen auf Bundesebene,             sind. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass der\nvon dem Träger der Heilfürsorge im Bereich           Gesundheitsschaden nicht im ursächlichen Zusam-\ndes Bundes, von dem Träger der truppen-              menhang mit der Spende steht; eine Obduktion zum\närztlichen Versorgung oder von einem                 Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefor-\nöffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in          dert werden.\nKrankheitsfällen auf Landesebene, soweit\nLandesrecht dies vorsieht, Leistungen für               (2) Absatz 1 gilt auch bei Gesundheitsschäden im\nden Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusam-          Zusammenhang mit den für die Spende von Blut\nmenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a               oder körpereigenen Organen, Organteilen oder\ndes Transplantationsgesetzes erfolgenden             Gewebe erforderlichen Voruntersuchungen sowie\nSpende von Organen oder Geweben bezie-               Nachsorgemaßnahmen. Satz 1 findet auch Anwen-\nhen, das diesen Leistungen zugrunde lie-             dung, wenn es nach der Voruntersuchung nicht zur\ngende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-             Spende kommt.“\nmen,“.                                            4. Dem § 213 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n4. Dem § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden                   „(4) § 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die\ndie folgenden Buchstaben c und d angefügt:                    in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Juli\n„c) Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches be-             2012 eingetreten sind. Ansprüche auf Leistungen\nziehen, vom Leistungsträger,                             bestehen in diesen Fällen ab dem 1. August 2012.“\nd) für Personen, die Leistungen für den Ausfall von\nArbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer                                    Artikel 2c\nnach den §§ 8 und 8a des Transplantationsge-                                Änderung des\nsetzes erfolgenden Spende von Organen oder                        Elften Buches Sozialgesetzbuch\nGeweben erhalten, von der Stelle, die die Leis-\ntung erbringt; wird die Leistung von mehreren            Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nStellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend      versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nanteilig zu tragen,“.                                 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-\nkel 13 Absatz 27 des Gesetzes vom 12. April 2012\n(BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nArtikel 2b\nändert:\nÄnderung des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                    1. Dem § 57 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-          „Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3         Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zu-\ndes Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge-             grunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      men zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach\n§ 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12          bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall\nfolgende Angabe eingefügt:                                    von Arbeitseinkünften von einem privaten Kranken-\n„§ 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit                 versicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträ-\nder Spende von Blut oder körpereigenen               ger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-\nOrganen, Organteilen oder Gewebe“.                   rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen\nauf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge\n2. In § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b werden\nnach dem Wort „spenden“ die Wörter „oder bei                  im Bereich des Bundes, von dem Träger der trup-\npenärztlichen Versorgung oder von einem öffent-\ndenen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnah-\nlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfäl-\nmen anlässlich der Spende vorgenommen werden“\neingefügt.                                                    len auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vor-\nsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8\n3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                     und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden\n„§ 12a                               Spende von Organen oder Geweben erhalten, wird\ndas diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeits-\nGesundheitsschaden im\nentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt.“\nZusammenhang mit der Spende von Blut oder\nkörpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe            2. Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Als Versicherungsfall im Sinne des § 7 Ab-             „Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach\nsatz 1 gilt bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Num-           § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von\nmer 13 Buchstabe b auch der Gesundheitsschaden,               Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach","1612            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nden §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfol-           „13. Krankenbehandlung nach § 27 Absatz 1a,\ngenden Spende von Organen oder Geweben sind                         Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches\nvon der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt;                Sozialgesetzbuch sowie die Erstattung von\nwird die Leistung von mehreren Stellen erbracht,                    fortgezahltem Arbeitsentgelt nach § 3a Absatz 2\nsind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.“                 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich\nder hierauf entfallenden Beiträge.“\nArtikel 2d\n2. In § 29 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kranken-\nÄnderung der                                geldausgaben“ die Wörter „ , mit Ausnahme der\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung                      Ausgaben nach § 44a des Fünften Buches Sozialge-\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-            setzbuch,“ eingefügt.\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 11\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)                                   Artikel 3\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\n1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und wird folgende Num-                Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\nmer 13 angefügt:                                           dung folgenden Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}