{"id":"bgbl1-2012-35-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":35,"date":"2012-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/35#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_35.pdf#page=19","order":3,"title":"Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz  BwRefBeglG)","law_date":"2012-07-21T00:00:00Z","page":1583,"pdf_page":19,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012                 1583\nGesetz\nzur Begleitung der Reform der Bundeswehr\n(Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG)\nVom 21. Juli 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            Artikel 16  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nsen:                                                          Artikel 17  Bekanntmachungserlaubnis\nInhaltsübersicht                           Artikel 18  Inkrafttreten\nArtikel 1  Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der\nStreitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur-Anpas-                             Artikel 1\nsungsgesetz – SKPersStruktAnpG)\nGesetz\nArtikel 2 Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Be-\namten der Bundeswehr (Bundeswehrbeamtinnen-                             zur Anpassung der\nund Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz –               personellen Struktur der Streitkräfte\nBwBeamtAusglG)                                                 (Streitkräftepersonalstruktur-\nArtikel 3 Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen\nund Reservisten der Bundeswehr (Reservistinnen-\nAnpassungsgesetz – SKPersStruktAnpG)\nund Reservistengesetz – ResG)\nArtikel 3a Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundes-                            Abschnitt 1\nwehrverwaltung auf neue Behörden der Personalma-\nnagementorganisation der Bundeswehr (Wehrverwal-                           Dienstrecht\ntungsaufgabenübertragungsgesetz – WVwAÜG)\nArtikel 4 Änderung des Bundesbeamtengesetzes                                                §1\nArtikel 5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nArtikel 6 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes                                Beurlaubung\nArtikel 7 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                   (1) Bis zum 31. Dezember 2017 können zur Verrin-\nArtikel 8 Änderung des Wehrpflichtgesetzes                    gerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten Berufs-\nArtikel 9 Änderung des Soldatengesetzes                       soldatinnen und Berufssoldaten auf Antrag längstens\nArtikel 10 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung            für drei Jahre unter Belassung der Geld- und Sachbe-\nArtikel 11 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstel-  züge beurlaubt werden, um\nlungsgesetzes\nArtikel 12 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung                 1. eine Erprobungszeit für eine anderweitige Verwen-\nArtikel 13 Änderung der Wehrdisziplinarordnung                     dung im öffentlichen Dienst abzuleisten oder\nArtikel 14 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes           2. sich für eine gleichwertige anderweitige Verwendung\nArtikel 15 Änderung des Arbeitszeitgesetzes                        im öffentlichen Dienst zu qualifizieren.","1584              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n(2) Mit dem Ende der Beurlaubung ist die Berufssol-        1. dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und\ndatin oder der Berufssoldat entlassen. § 46 Absatz 3a             Soldaten erforderlich ist,\nund § 49 Absatz 4 des Soldatengesetzes sind nicht an-\nzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beurlaubung aus         2. eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bun-\ndienstlichen Gründen oder auf Antrag der oder des Be-             desbehörde oder bei einem anderen öffentlich-\nurlaubten zur Wiederaufnahme der dienstlichen Tätig-              rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,\nkeit widerrufen wird. Einem solchen Antrag ist zu ent-        3. sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den\nsprechen, es sei denn, die Berufssoldatin oder der Be-            Ruhestand nicht entgegenstehen und\nrufssoldat hat die gleichwertige anderweitige Verwen-\ndung im öffentlichen Dienst vorsätzlich oder grob fahr-       4. die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das\nlässig vereitelt.                                                 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von\nmindestens 20 Jahren abgeleistet haben;\n(3) Zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und\nSoldaten kann bis zum 31. Dezember 2017 Berufssol-            stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach\ndatinnen und Berufssoldaten auf Antrag Urlaub längs-          dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf\ntens für drei Jahre unter Fortfall der Geld- und Sachbe-      für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbescha-\nzüge gewährt werden, um eine Tätigkeit auszuüben, die         det des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen\nkeine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 des Sol-          der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 ins-\ndatenversorgungsgesetzes ist. Die Beurlaubung dient           gesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssol-\ndienstlichen Interessen.                                      daten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt\nwerden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebens-\n(4) Zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und          jahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das\nSoldaten kann bis zum 31. Dezember 2017 Berufssol-            52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der\ndatinnen und Berufssoldaten, wenn dienstliche Belange         Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand ab-\ndem nicht entgegenstehen, auf Antrag bis zum Beginn           weichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung\ndes Ruhestandes Urlaub unter Fortfall der Geld- und           des Personalkörpers erfolgen kann.\nSachbezüge gewährt werden\n(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden\n1. für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne\nZeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Ab-\ndes § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgeset-\nsatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksich-\nzes ist, oder\ntigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.\n2. für eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigte oder Tarifbe-\nschäftigter in dem von § 53 Absatz 6 Satz 2 und 3            (3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der\ndes Soldatenversorgungsgesetzes erfassten Be-             Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatenge-\nreich.                                                    setzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des\nBerufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spä-\nAuf Antrag ist die Beurlaubung zu widerrufen, wenn            testens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes\nseine Fortsetzung der Berufssoldatin oder dem Berufs-         schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des\nsoldaten nicht zugemutet werden kann. Die Zeit der Be-        Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche\nurlaubung nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig.              Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfor-\n(5) In den Fällen der Beurlaubung nach Absatz 4            dern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der\nSatz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge       persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen\n(§ 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so             oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.\nviele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Warte-           (4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung\nzeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozial-           mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt wer-\ngesetzbuch noch erforderlich sind. Das gilt auch in den       den. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses\nFällen der Rückkehr nach Absatz 4 Satz 2. Als Bei-            entfällt dieser Zusatz.\ntragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat die\nBezüge zugrunde zu legen, die die Berufssoldatin oder\nAbschnitt 2\nder Berufssoldat im letzten Kalendermonat vor der Be-\nurlaubung erhalten hat.                                                    Finanzieller Ausgleich\n(6) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen\nnach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialge-                                         §3\nsetzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen Beiträge\nEinmalzahlung\nfür so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen\nWartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches                 (1) Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die bis\nSozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Für die Bei-         zum 31. Dezember 2017 nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ent-\ntragsbemessungsgrundlage gilt Absatz 5 Satz 3 ent-            lassen sind, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Ein-\nsprechend.                                                    malzahlung, wenn die Summe aus dem monatlichen\nGrundgehalt, den das Grundgehalt ergänzenden Zula-\n§2                                 gen, dem Familienzuschlag, den Stellen- und Aus-\ngleichszulagen sowie der auf diese Beträge entfallen-\nVersetzung in den Ruhestand\nden Sonderzahlung bei Beginn der neuen Verwendung\nvor Erreichen der Altersgrenze\ngeringer ist als in der bisherigen Verwendung zum Zeit-\n(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu                punkt der Entlassung. Satz 1 gilt entsprechend bei ei-\n2 170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer          ner Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer\nZustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn             bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die Sätze 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012              1585\nund 2 gelten nicht, wenn in dem neuen Dienst- oder              § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. De-\nArbeitsverhältnis aus dem gleichen Anlass eine Aus-             zember 2017 stattgegeben wird,\ngleichszahlung nach den §§ 13, 19a oder 19b des Bun-        sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem\ndesbesoldungsgesetzes oder vergleichbarer landes-           Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgen-\nrechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährt      den Vorschriften.\nwird.\n(2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Be-                                     §6\ntrag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für                      Versorgung bei Versetzung\nBerufssoldatinnen und Berufssoldaten, die zum Zeit-                in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1\npunkt der Entlassung eine anrechnungsfähige Dienst-\n(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die\nzeit\noder der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand\n1. von 15 Jahren vollendet haben, auf das 21fache des       versetzt worden ist, erhält neben dem Ruhegehalt einen\nBetrags der Verringerung,                               einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für je-\ndes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor\n2. von 20 Jahren vollendet haben, auf das 24fache des\ndem Zeitpunkt liegt, zu dem sie oder er ohne diese Re-\nBetrags der Verringerung,\ngelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Sol-\n3. von 25 Jahren vollendet haben, auf das 27fache des       datengesetzes in den Ruhestand hätte versetzt werden\nBetrags der Verringerung.                               können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufs-\nsoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldaten-\n(3) Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim\ngesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist,\nabgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren\nbeträgt der einmalige Ausgleich 10 000 Euro für jedes\nzurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig\nJahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem\nsind. Anrechnungsfähig sind auch Dienstzeiten nach\nZeitpunkt liegt, zu dem die Berufssoldatin oder der Be-\n§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversor-\nrufssoldat ohne die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1\ngungsgesetzes, die die Soldatin oder der Soldat vor\nnach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Ab-\ndem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nsatz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand ge-\nvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. Die ge-\ntreten wäre. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 wird\nsamte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in Jahren und\nfür restliche Kalendermonate jeweils ein Zwölftel von\nTagen zu berechnen. Zu berücksichtigen sind nur volle\n10 000 Euro gewährt.\nDienstjahre, wobei ein verbleibender Rest von mehr als\n182 Tagen als volles Jahr gilt.                                (2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:\n1. § 16 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der\n§4                                  Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige\nDienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als\nKosten der Teilnahme\nDienstzeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Soldaten-\nan Qualifizierungsmaßnahmen\nversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüg-\nDie notwendigen Kosten der Teilnahme an Qualifizie-          lich der Zeiten, die nach § 23 Absatz 1 des Soldaten-\nrungsmaßnahmen für den Wechsel in den öffentlichen              versorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.\nDienst im Sinne des § 1 werden vom Bund bis zum             2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit fol-\n31. Dezember 2017 übernommen.                                   genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\na) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Ab-\nAbschnitt 3                                     satz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand\nVe r s o r g u n g                              wegen Erreichens einer Altersgrenze.\nb) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im\n§5                                       öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6\ndes Soldatenversorgungsgesetzes wird berück-\nAnwendung des\nsichtigt.\nSoldatenversorgungsgesetzes\n3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der\nDie Versorgung                                               Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkom-\n1. der von § 2 erfassten Berufssoldatinnen und Berufs-          men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst\nsoldaten,                                                   im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversor-\ngungsgesetzes berücksichtigt wird.\n2. der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren\nDienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach                                      §7\n§ 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird,\nVersorgung bei Versetzung\n3. der Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen              in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2\nÜberschreitens der für Offiziere in Verwendungen als\n(1) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die\nFlugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahl-\nruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Verset-\ngetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten beson-\nzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem\nderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des\ndie Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese\nSoldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in\nRegelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des\nden Ruhestand versetzt werden sollen,\nSoldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie\n4. der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, de-      oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ru-\nren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach         hestand hätte versetzt werden können. Wenn für die","1586             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nBerufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Ab-         auf Zeit darf die Zeit nicht überschreiten, die ihr oder\nsatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine beson-            ihm nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgeset-\ndere Altersgrenze festgesetzt ist, erhöht sich die ruhe-     zes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-\ngehaltfähige Dienstzeit im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2      den Fassung für die Freistellung vom militärischen\num die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu       Dienst zusteht.\ndem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Be-\nrufssoldat ohne diese Regelung nach § 44 Absatz 1                                        §9\nSatz 1 des Soldatengesetzes wegen Erreichens der all-                 Freistellung vom militärischen Dienst\ngemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wä-\nre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten          Für Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen\nbereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähige       Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als\nDienstzeit berücksichtigt werden oder bei Verbleiben im      Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlge-\nDienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte              triebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen\nund Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als ru-       Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldaten-\nhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden wären.       gesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhe-\nstand versetzt werden sollen, gilt § 39 des Soldatenver-\n(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:                 sorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass auf Antrag\n1. § 26 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgeset-         mit der Durchführung von Maßnahmen der schulischen\nzes ist entsprechend anzuwenden.                         und beruflichen Bildung bis zu drei Jahren vor dem\n2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit fol-        Dienstzeitende unter Freistellung vom militärischen\ngenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:                 Dienst begonnen werden kann, wenn dies zur Verringe-\nrung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich\na) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Ab-          ist.\nsatz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhestand\nwegen Erreichens einer Altersgrenze.                                             § 10\nb) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im                     Berufsförderung und Dienstzeit-\nöffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6               versorgung bei Verkürzung der Dienstzeit\ndes Soldatenversorgungsgesetzes wird berück-\nDie aus den §§ 5, 11 und 12 des Soldatenver-\nsichtigt.\nsorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Sol-\n3. § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entspre-        datinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen\nchend. Bei der Anwendung des § 38 Absatz 4 Satz 1        auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des\ndes Soldatenversorgungsgesetzes ist die Berufssol-       Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattge-\ndatin oder der Berufssoldat so zu behandeln, als         geben wird, bestimmen sich nach der in der Verpflich-\nhätte sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in        tungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn\nden Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 das für eine      das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nVersetzung in den Ruhestand nach § 44 Absatz 2           setzes begonnen hat.\nSatz 1 des Soldatengesetzes erforderliche Lebens-\njahr vollendet. Soweit das nach Satz 2 maßgebliche                                  § 11\nLebensjahr zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ru-\nEvaluation\nhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelalters-\ngrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-            Das Bundesministerium der Verteidigung prüft im\nvollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeam-           Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\ntengesetzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2           die Regelungen dieses Gesetzes bis zum 30. Septem-\nNummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere            ber 2014 insbesondere mit dem Ziel der Bewertung der\nAltersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbe-     haushalterischen Tragfähigkeit und legt hierzu dem Ka-\ntrag nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversor-       binett bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor.\ngungsgesetzes nicht zu.\n4. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der                                 Artikel 2\nMaßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkom-                                      Gesetz\nmen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst                          zur Ausgliederung von\nim Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversor-              Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr\ngungsgesetzes berücksichtigt wird.\n(Bundeswehrbeamtinnen-\nund Bundeswehrbeamten-\n§8\nAusgliederungsgesetz – BwBeamtAusglG)\nEinmaliger Ausgleich\nbei Umwandlung des Dienstverhältnisses                                     Abschnitt 1\nBerufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren                                    Dienstrecht\nDienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach\n§ 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird, erhal-                                      §1\nten bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Solda-\ntin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen einmaligen                         Anwendungsbereich\nAusgleich in Höhe von 10 000 Euro für jedes vollendete           Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte im\nJahr der Wehrdienstzeit, höchstens für 20 Jahre Wehr-        Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-\ndienstzeit. Die nach der Umwandlung verbleibende             digung, die wegen der Verringerung des Personals der\nWehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder als Soldat         Bundeswehr weder im Geschäftsbereich des Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012             1587\nministeriums der Verteidigung noch im Geschäftsbe-           stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach\nreich einer anderen obersten Bundesbehörde in zumut-         dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf\nbarer Weise weiterverwendet werden können.                   für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbescha-\ndet des § 8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen\n§2                                der Nummern 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2017 ins-\ngesamt bis zu 1 500 Beamtinnen und Beamte auf\nVerwendung bei anderen Dienstherren\nAntrag in den Ruhestand versetzt werden.\nBis zum 31. Dezember 2017 sollen Beamtinnen und\nBeamte für eine Weiterverwendung bei anderen Dienst-\nherren vor der Versetzung in der Regel bis zu sechs                               Abschnitt 2\nMonate zur Erprobung dorthin abgeordnet werden.\nFinanzieller Ausgleich\nDies gilt auch bei einer Weiterverwendung bei einer\nBundesbehörde.\n§5\n§3\nEinmalzahlung\nBeurlaubung\n(1) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen                (1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezem-\nund Beamten für eine Tätigkeit, die keine Verwendung         ber 2017 zu anderen Dienstherren versetzt werden, bei\nim Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungs-           denen die §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungs-\ngesetzes ist, auf Antrag für längstens drei Jahre Urlaub     gesetzes oder vergleichbare landesrechtliche Regelun-\nohne Besoldung gewährt werden. Die Beurlaubung               gen nicht zur Anwendung kommen, erhalten eine nicht\ndient dienstlichen Interessen.                               ruhegehaltfähige Einmalzahlung. Sie wird gewährt,\n(2) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen             wenn die Summe aus dem monatlichen Grundgehalt,\nund Beamten, wenn dienstliche Belange dem nicht ent-         den das Grundgehalt ergänzenden Zulagen, dem Fami-\ngegenstehen, für eine Tätigkeit, die keine Verwendung        lienzuschlag, den Stellen- und Ausgleichszulagen und\nim Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungs-           den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezü-\ngesetzes ist, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bis           gen, die dem § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes\nzum Beginn des Ruhestandes gewährt werden. Eine              entsprechen, sowie der auf diese Beträge entfallenden\nRückkehr aus dem Urlaub ist zulässig, wenn der Beam-         Sonderzahlung in der neuen Verwendung geringer ist\ntin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs             als in der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der\nnicht zugemutet werden kann. Die Zeit der Beurlaubung        Versetzung.\nnach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig.\n(2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Be-\n(3) In den Fällen der Beurlaubung nach Absatz 2           trag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für\nSatz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge      Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirk-\n(§ 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so            samwerden der Versetzung eine anrechnungsfähige\nviele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Warte-       Dienstzeit\nzeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch noch erforderlich sind. Das gilt auch in den      1. von 15 Jahren vollendet haben, auf das 21fache des\nFällen der Rückkehr nach Absatz 2 Satz 2. Als Bei-               Betrags der Verringerung,\ntragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat die\nBezüge zugrunde zu legen, die die Beamtin oder der           2. von 20 Jahren vollendet haben, auf das 24fache des\nBeamte im letzten Kalendermonat vor der Beurlaubung              Betrags der Verringerung,\nerhalten hat.\n3. von 25 Jahren vollendet haben, auf das 27fache des\n(4) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen          Betrags der Verringerung.\nnach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialge-\nsetzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen Beiträge           (3) Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim\nfür so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen       abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren\nWartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches             zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig\nSozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Für die Bei-        sind. Anrechnungsfähig sind auch Wehrdienstzeiten\ntragsbemessungsgrundlage gilt Absatz 3 Satz 3 ent-           und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Be-\nsprechend.                                                   amtenversorgungsgesetzes, die die Beamtin oder der\nBeamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3\n§4                                des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt\nVersetzung in den Ruhestand                     hat. Die gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in\nJahren und Tagen zu berechnen. Zu berücksichtigen\nBis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1 050 Be-         sind nur volle Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest\namtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand ver-         von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gilt.\nsetzt werden, wenn\n1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,                      (4) War der Beamtin oder dem Beamten am Tag vor\nder Versetzung ein Amt mit leitender Funktion im Be-\n2. sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem          amtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt\nanderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumut-     in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen, ist der\nbarer Weise weiterverwendet werden können und            Gesamtbetrag aus dem zuletzt dauerhaft übertragenen\n3. sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen;         Amt zugrunde zu legen.","1588                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n§6                                                        Artikel 3\nErstattung der                                                    Gesetz\nPersonalausgaben bei Abordnung zur Erprobung                                   über die Rechtsstellung\nIm Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Ab-                          der Reservistinnen und\nordnung auf die Erstattung der Personalausgaben                               Reservisten der Bundeswehr\ndurch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.                                    (Reservistinnen- und\nReservistengesetz – ResG)\nAbschnitt 3\nVe r s o r g u n g                                            Abschnitt 1\nAllgemeines\n§7\nAnwendung des                                                        §1\nBeamtenversorgungsgesetzes\nBegriffsbestimmung\nIm Fall des § 4 ist das Beamtenversorgungsgesetz\nmit folgenden Maßgaben anzuwenden:                                 Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr\nsind\n1. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die\nZeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu             1. frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr,\ndem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Be-                  die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie\namte ohne die Regelung des § 4 frühestens wegen             2. sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund\nErreichens der für sie oder ihn jeweils geltenden               angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienst-\nAltersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Für je-            leistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldaten-\ndes Jahr der Erhöhungszeit nach Satz 1 beträgt                  gesetzes herangezogen werden können.\nder Steigerungssatz abweichend von § 14 Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes                                            §2\n1,19583 Prozent. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit\nbereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfä-                                Dienstgrad\nhig berücksichtigt wird oder bei Verbleiben im Dienst          (1) Frühere Soldatinnen und Soldaten dürfen ihren in\nwegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und                der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zu-\nPflichten aus dem Beamtenverhältnis oder aus                satz „der Reserve“ oder „d. R.“ weiterführen, wenn\nsonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähig berück-\nsichtigt worden wäre.                                       1. ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitwei-\nlig verliehen worden ist und\n2. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist\nnicht anzuwenden.                                           2. sie nicht als frühere Berufssoldatin oder als früherer\nBerufssoldat berechtigt sind, ihren Dienstgrad mit\n3. § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit fol-                dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ zu führen.\ngenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\n(2) Werden Reservistinnen oder Reservisten in ein\na) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als        Wehrdienstverhältnis berufen, führen sie ihren Dienst-\nEintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer        grad während des Wehrdienstverhältnisses ohne einen\nbesonderen Altersgrenze.                                Zusatz nach Absatz 1.\nb) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im\nöffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8                                      §3\ndes Beamtenversorgungsgesetzes wird berück-\nBerechtigung zum Tragen der Uniform\nsichtigt.\naußerhalb eines Wehrdienstverhältnisses\n4. § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ist auf Be-\namtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feu-               (1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten\nerwehr, die nach § 4 in den Ruhestand versetzt wor-         kann gestattet werden, die Uniform außerhalb eines\nden sind, entsprechend anzuwenden.                          Wehrdienstverhältnisses zu tragen\n5. § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der              1. mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen\nMaßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkom-                     sie berechtigt sind, und\nmen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst             2. mit der vorgesehenen Kennzeichnung als frühere\nim Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversor-                   Soldatin oder früherer Soldat.\ngungsgesetzes berücksichtigt wird.\n(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Ver-\nteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n§8\ndes Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbe-\nEvaluation                            sondere zu regeln\nDas Bundesministerium der Verteidigung prüft im              1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern                   werden darf,\ndie Regelungen dieses Gesetzes bis zum 30. Septem-\n2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ge-\nber 2014 insbesondere mit dem Ziel der Bewertung der\nstattung nach Absatz 1 und\nhaushalterischen Tragfähigkeit und legt hierzu dem Ka-\nbinett bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor.             3. die Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012             1589\nAbschnitt 2                                                         §8\nReservewehrdienstverhältnis                                            Aktivierung für eine\nDienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes\n§4\n(1) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehr-\nReservewehrdienstverhältnis                     dienstverhältnis können für eine in § 60 des Soldaten-\nReservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig       gesetzes genannte Dienstleistung aktiviert werden,\nverpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der        wenn sie über ihr Ehrenamt hinausgehende oder an-\nReserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen,             dersartige militärische Aufgaben wahrnehmen sollen.\nkönnen längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem           Sie sollen aktiviert werden, wenn\nsie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstver-\n1. das Reservewehrdienstverhältnis für eine Führungs-\nhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhält-\nfunktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr\nnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatenge-\nbegründet wird und andere Reservistinnen und Re-\nsetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung\nservisten in einem Unterstellungsverhältnis zu ihnen\nanderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen un-\nzu einer Dienstleistung nach § 60 des Soldatenge-\nberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschrif-\nsetzes herangezogen werden oder\nten nichts anderes ergibt.\n2. sie in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen\n§5                                   und während der Arbeits- oder Dienstzeit dienstliche\nBegründung und Beginn                            Aufgaben wahrnehmen oder an Aus- und Fortbil-\ndes Reservewehrdienstverhältnisses                     dungsmaßnahmen teilnehmen sollen.\n(1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstver-            (2) Für die Aktivierung gelten die Vorschriften über\nhältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in         die Heranziehung zu einer Dienstleistung nach dem\ndas Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines      Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes entsprechend.\nSoldaten auf Zeit entsprechend. Die Ernennungs-                 (3) Die Aktivierung erfolgt durch\nurkunde enthält anstelle der Wörter „in das Dienstver-\nhältnis einer Soldatin auf Zeit“ oder „in das Dienstver-     1. die Behörden, die nach § 69 des Soldatengesetzes\nhältnis eines Soldaten auf Zeit“ die Wörter „in ein Re-          zuständig wären, oder\nservewehrdienstverhältnis“ sowie die Angabe der Beru-\nfungsdauer.                                                  2. die territorialen Kommandobehörden bei Soldatin-\nnen und Soldaten, die für eine Funktion in einer die-\n(2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der           sen Kommandobehörden unterstellten Dienststelle\nErnennung.                                                       in ein Reservewehrdienstverhältnis berufen worden\nsind, jedoch nur für Dienstleistungen im Sinne des\n§6                                   § 63 des Soldatengesetzes.\nDiensteid                               (4) Für die Dauer der Aktivierung gelten die aktivier-\nBei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis       ten Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienst-\nist ein Diensteid nach § 9 Absatz 1 des Soldatengeset-       verhältnis als Dienstleistende im Sinne des Vierten Ab-\nzes zu leisten.                                              schnitts des Soldatengesetzes.\n(5) Während einer Aktivierung werden keine Leistun-\n§7                               gen nach § 7 gewährt. Soweit solche Leistungen im\nSachmittel und Entschädigungen                    Voraus gewährt worden sind, gilt § 12 des Bundesbe-\nsoldungsgesetzes entsprechend.\n(1) Für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderli-\nche Sachmittel und Dienstkleidung können unentgelt-\nlich bereitgestellt werden.                                                              §9\n(2) Soweit der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung               Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen\nstellt, können gewährt werden\nSoldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstver-\n1. für den zeitlichen Aufwand eine Entschädigung von         hältnis können entsprechend § 81 des Soldatengeset-\nbis zu 160 Euro je Kalendermonat und                     zes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen wer-\n2. Aufwandsentschädigungen, soweit aus dem Reser-            den. § 1 Absatz 6 des Wehrsoldgesetzes gilt entspre-\nvewehrdienstverhältnis finanzielle Aufwendungen          chend.\nentstehen, deren Übernahme der Soldatin oder\ndem Soldaten nicht zugemutet werden kann; pau-                                      § 10\nschale Aufwandsentschädigungen sind nur zulässig,\nwenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder                           Benachteiligungsverbot\nErhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher         § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatz-\nHöhe funktionsbezogene finanzielle Aufwendungen          schutzgesetzes gelten entsprechend. Eine Kündigung\ntypischerweise entstehen.                                oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhält-\n(3) Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 1 und            nis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungs-\npauschale Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 2             ort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf\nlegt das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-       Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern fest.            und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig.","1590             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n§ 11                                 (7) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die für\nVersorgung                            die Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis zu-\nständig ist.\nErleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reserve-\nwehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehr-\ndienstes eine Schädigung, richtet sich die Versorgung\nArtikel 3a\nnach dem Soldatenversorgungsgesetz.                                                   Gesetz\nzur Übertragung von Aufgaben\n§ 12                                         der Bundeswehrverwaltung auf\nBeendigungsgründe                             neue Behörden der Personalmanagement-\nEin Reservewehrdienstverhältnis endet                                 organisation der Bundeswehr\n1. mit dem Ablauf der Zeit, für welche das Reserve-                       (Wehrverwaltungsaufgaben-\nwehrdienstverhältnis begründet worden ist,                         übertragungsgesetz – WVwAÜG)\n2. durch Umwandlung in das Dienstverhältnis einer\nSoldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer Be-                               §1\nrufssoldatin oder eines Berufssoldaten,                                     Bundesamt für das\n3. im Spannungs- und Verteidigungsfall durch Heran-                   Personalmanagement der Bundeswehr\nziehung oder Einberufung zu einem unbefristeten             Dem Bundesamt für das Personalmanagement der\nWehrdienst,                                              Bundeswehr werden die Aufgaben und Befugnisse\n4. durch den Verlust der Rechtsstellung einer Soldatin       des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbe-\noder eines Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis       reichsverwaltungen übertragen, die diese wahrnehmen\nentsprechend § 48 des Soldatengesetzes oder              nach\n5. durch Entlassung nach § 13.                               1. dem Wehrpflichtgesetz,\n2. dem Soldatengesetz,\n§ 13\n3. der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsver-\nEntlassung                               ordnung,\n(1) Soldatinnen und Soldaten sind mit Ablauf des\n4. der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung,\nMonats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, aus\ndem Reservewehrdienstverhältnis entlassen.                   5. der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsver-\nordnung,\n(2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7 und 8\ndes Soldatengesetzes gilt entsprechend.                      6. der Unabkömmlichstellungsverordnung,\n(3) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist zu ent-       7. der Verordnung über die Feststellung und Deckung\nlassen, wer                                                      des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicher-\n1. dienstunfähig ist oder                                        stellungsgesetz,\n2. aus persönlichen oder familiären Gründen nicht in         8. der Berufsförderungsverordnung und\nder Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungs-        9. der Personalaktenverordnung Soldaten.\ngemäß wahrzunehmen.\n(4) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis soll ent-                                    §2\nlassen werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit                       Karrierecenter der Bundeswehr\nverloren hat. Das Bundesministerium der Verteidigung\nkann Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein dienstliches            Die Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvor-\nBedürfnis besteht.                                           schriften des Bundes den Kreiswehrersatzämtern zuge-\nwiesen sind, werden den Karrierecentern der Bundes-\n(5) Soldatinnen und Soldaten können aus dem Re-\nwehr übertragen.\nservewehrdienstverhältnis entlassen werden, wenn\n1. sie ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzen und ihr                             Artikel 4\nVerbleib im Dienstverhältnis die militärische Ordnung\noder das Ansehen der Bundeswehr gefährden könn-                               Änderung des\nte,                                                                    Bundesbeamtengesetzes\n2. sie die mit den übertragenen Funktionen verbunde-            § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom\nnen Anforderungen nicht erfüllen oder                    5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Ar-\n3. ihre Funktion in der Reserveorganisation der Bun-         tikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462)\ndeswehr wegfällt.                                        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(6) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehr-              1. In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma\ndienstverhältnis können jederzeit ihre Entlassung ver-           ersetzt.\nlangen. Soweit sie für eine in § 60 des Soldatengeset-       2. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein\nzes genannte Dienstleistung aktiviert worden sind, wer-          Komma ersetzt.\nden sie zu dem Zeitpunkt entlassen, der sich bei ent-\nsprechender Anwendung des § 75 des Soldatengeset-            3. Folgende Nummern 9 bis 11 werden angefügt:\nzes ergibt. Vor dem Beginn einer solchen Dienstleistung          „9. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bun-\ngilt § 59 Absatz 4 und 5 des Soldatengesetzes entspre-                desamtes für das Personalmanagement der\nchend.                                                                Bundeswehr,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012             1591\n10. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bun-            3. nach § 20 Absatz 5 dieses\ndesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik                 Gesetzes in Verbindung mit\nund Nutzung der Bundeswehr und                               § 43 Absatz 2 Nummer 2 des\n11. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bun-                 Beamtenversorgungsgesetzes          40 000 Euro,\ndesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und            4. nach § 20 Absatz 5 dieses\nDienstleistungen der Bundeswehr.“                            Gesetzes in Verbindung mit\n§ 43 Absatz 2 Nummer 3 des\nArtikel 5                                    Beamtenversorgungsgesetzes          20 000 Euro.\nÄnderung des                               Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen\nnach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurech-\nBeamtenversorgungsgesetzes\nnen.“\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I                                          Artikel 7\nS. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist,                                Änderung des\nwird wie folgt geändert:                                                   Bundesbesoldungsgesetzes\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu              Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\n§ 69h folgende Angabe eingefügt:                          Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März\n„§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatz-          2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert worden ist, wird\nversorgungs-Verbesserungsgesetzes“.               wie folgt geändert:\n2. Nach § 69h wird folgender § 69i eingefügt:                1. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:\n„§ 69i                                                        „§ 43b\nÜbergangsregelung aus Anlass                            Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit\ndes Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes\n(1) Zur Sicherstellung der Deckung des Personal-\nIst der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. De-         bedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die\nzember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstan-               Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Ver-\nden, beträgt die Unfallentschädigung                         pflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich\n1. im Fall des § 43 Absatz 1           150 000 Euro,         aus der militärischen Personalplanung im Rahmen\ndes Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvor-\n2. im Fall des § 43 Absatz 2\ngaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr\nNummer 1                           100 000 Euro,\nals 90 vom Hundert erfüllt werden können und keine\n3. im Fall des § 43 Absatz 2                                 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorge-\nNummer 2                             40 000 Euro,        nannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs\n4. im Fall des § 43 Absatz 2                                 Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie\nNummer 3                             20 000 Euro.        kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte mi-\nlitärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional\nAus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen\nbegrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt\nnach § 43 sind anzurechnen.“\ndas Bundesministerium der Verteidigung für höchs-\ntens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch\nArtikel 6                               mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert wer-\nÄnderung des                               den.\nEinsatz-Weiterverwendungsgesetzes                            (2) Die Verpflichtungsprämie beträgt 1 000 Euro\nDas Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. De-              für jedes Jahr der Verpflichtungsdauer. Der Anspruch\nzember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch          entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit\nArtikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I            1. bei einer Erstverpflichtung nach Ablauf der für die\nS. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               Berufung in das Dienstverhältnis als Soldat auf\nZeit festgesetzten Bewährungszeit,\n1. In § 20 Absatz 5 werden die Wörter „in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I                2. bei einer Weiterverpflichtung, wenn die Verpflich-\nS. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des               tungserklärung im Regelungszeitraum nach Ab-\nGesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geän-                satz 1 Satz 3 abgegeben wurde.\ndert worden ist,“ jeweils gestrichen.                        Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ist die\n2. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   Verpflichtungsprämie anteilig entsprechend der je-\nweils festgesetzten Dienstzeit zu zahlen. Die Prämi-\n„(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallent-\nenfestsetzung ist dem Soldaten schriftlich mitzu-\nschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der\nteilen.\nZeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember\n2011 entstanden, beträgt die Entschädigung                       (3) Die Verpflichtungsprämie wird nicht gewährt\n1. nach § 20 Absatz 4                  150 000 Euro,         1. neben einem Personalgewinnungszuschlag nach\n§ 43,\n2. nach § 20 Absatz 5 dieses\nGesetzes in Verbindung mit                               2. neben einer Prämie nach § 43a,\n§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des                               3. neben einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1\nBeamtenversorgungsgesetzes         100 000 Euro,              Satz 5,","1592              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n4. neben einer Verpflichtungsprämie nach § 85a so-            a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe\nwie                                                          B 2“ wird nach der Angabe „Direktor bei einem\n5. für Zeiträume, für die eine Verpflichtungsprämie              Regionalträger der gesetzlichen Rentenversiche-\nnach § 85a in der bis zum 31. Dezember 2012                  rung – als stellvertretender Geschäftsführer oder\ngeltenden Fassung oder für die eine Weiterver-               Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste\npflichtungsprämie nach § 8i des Wehrsoldgeset-               Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –“\nzes gewährt worden ist.                                      die Angabe „Direktor8) – bei einem Amt der Bun-\ndeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9\n(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,              eingestuft ist“ eingefügt.\nwenn\nb) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“\n1. das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den An-               wird wie folgt geändert:\nspruch auf die Verpflichtungsprämie nach Ab-\naa) Nach der Angabe „Bundesbankdirektor2)“\nsatz 2 maßgebenden Verpflichtungsdauer nach\nwerden folgende Angaben eingefügt:\n§ 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des\nSoldatengesetzes oder nach § 55 des Soldaten-                    „Direktor\ngesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2                 – als Beauftragter für die Rechtsausbildung in\ndes Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat                   den Streitkräften beim Zentrum Innere Füh-\ndie Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahr-                rung –\nlässig herbeigeführt hat,                                        – als Rechtsberater beim Inspekteur einer\n2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des                   Teilstreitkraft oder eines militärischen Organi-\nSoldatengesetzes beurlaubt wird,                                 sationsbereiches, des Befehlshabers des Ein-\nsatzführungskommandos der Bundeswehr,\n3. ein Wechsel in eine Verwendung erfolgt, für die\ndes Befehlshabers des Multinational Joint\nkeine Verpflichtungsprämie gezahlt wird.\nHeadquarters –“.\nEs ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefan-\nbb) Nach der Angabe „Direktor beim/bei der ...3)\ngenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden\n– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer\nVerpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 ge-\ngleich zu bewertenden, besonders großen\nnannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist.\nund besonders bedeutenden Abteilung bei ei-\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag\nner Bundesoberbehörde oder einer vergleich-\nzurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalen-\nbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter min-\ndermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbe-\ndestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft\nzüge entfällt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit\nist –“ werden folgende Angaben eingefügt:\nnach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht\neine Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn Zeiten                      „– als ständiger Vertreter des Leiters der Ab-\nder Elternzeit nicht nach § 40 Absatz 4 des Solda-                   teilung Personalgewinnung im Bundesamt für\ntengesetzes zur Verlängerung der Dienstzeit führen.                  das Personalmanagement der Bundeswehr –\nVon der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen                    – als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung\nganz oder teilweise abgesehen werden.                                oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderor-\n(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein                 ganisation bei einem Amt der Bundeswehr,\nVerfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Been-                 dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 ein-\ndigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Ab-                  gestuft ist –“.\nsatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so                cc) Nach der Angabe „Direktor des Deutschen In-\nwird die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfah-                    stituts für medizinische Dokumentation und\nrens ausgesetzt.                                                     Information“ werden folgende Angaben ein-\ngefügt:\n(6) Bis zum 31. Dezember 2016 prüft das Bun-\ndesministerium der Verteidigung unter Beteiligung                    „Direktor des Verpflegungsamtes der Bun-\ndes Bundesministeriums des Innern und des Bun-                       deswehr\ndesministeriums der Finanzen die Anwendung und                       Direktor des Zentrums für Brandschutz der\ndie Wirkung der Verpflichtungsprämie.“                               Bundeswehr\n2. § 80a wird wie folgt gefasst:                                        Direktor des Zentrums für Informationstech-\n„§ 80a                                    nik der Bundeswehr“.\nc) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe\nÜbergangsregelung\nB 4“ wird nach der Angabe „Erster Direktor beim\nfür Verpflichtungsprämien\nBundesinstitut für Berufsbildung – als Leiter des\nfür Soldaten auf Zeit aus Anlass\nForschungsbereichs und als der ständige Vertre-\ndes Bundeswehrreform-Begleitgesetzes\nter des Präsidenten –“ die Angabe „Erster Direk-\n§ 85a Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2012               tor beim Zentrum für Geoinformationswesen der\ngeltenden Fassung ist auf Verpflichtungsprämien,                 Bundeswehr – als ständiger Vertreter des Amts-\ndie nach § 85a in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis                chefs –“ eingefügt.\nzum 31. Dezember 2012 gewährt wurden, weiterhin\nd) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe\nanzuwenden.“\nB 5“ wird die Angabe „Präsident des Bundesam-\n3. § 85a wird aufgehoben.                                           tes für den Zivildienst“ gestrichen.\n4. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)                  e) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“\nwird wie folgt geändert:                                         wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012             1593\naa) Nach der Angabe „Erster Direktor bei der           1. In § 25 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die An-\nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-        gabe „Nummer 3“ ersetzt.\nkommunikation, Post und Eisenbahnen“ wird          2. In § 61 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 29a und 29b“\ndie Angabe „Erster Direktor bei einem Amt             durch die Wörter „§§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1\nder Bundeswehr, dessen Leiter in Besol-               Satz 2, Absatz 2 und 3“ ersetzt.\ndungsgruppe B 9 eingestuft ist – als Leiter\neiner großen und bedeutenden Abteilung\noder als Geschäftsführender Beamter –“ ein-\nArtikel 9\ngefügt.                                                                 Änderung des\nbb) Nach der Angabe „Erster Direktor beim Bun-                           Soldatengesetzes\ndesnachrichtendienst3)“ wird die Angabe               Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-\n„Erster Direktor beim Planungsamt der Bun-         chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt\ndeswehr – als ständiger Vertreter des Amts-        durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2012\nchefs –“ eingefügt.                                (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ncc) Nach der Angabe „Präsident des Bundes-             ändert:\namtes für Bevölkerungsschutz und Kata-              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nstrophenhilfe“ wird die Angabe „Präsident\ndes Bundesamtes für Familie und zivilgesell-           a) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:\nschaftliche Aufgaben“ eingefügt.                          „§ 4a (weggefallen)“.\nf) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“              b) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt\nwird wie folgt geändert:                                      gefasst:\naa) Nach der Angabe „Ministerialdirigent – bei                                 „Dritter Abschnitt\neiner obersten Bundesbehörde als der stän-\ndige Vertreter des Leiters der Abteilung Per-                              Wehrdienst nach\nsonal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten                              dem Wehrpflichtgesetz;\nim Bundesministerium der Verteidigung –“                            Reservewehrdienstverhältnis“.\nwird die Angabe „– im Bundesministerium                c) Die Angabe zu § 58 wird durch folgende Anga-\nder Verteidigung als ständiger Vertreter des              ben ersetzt:\nLeiters einer großen oder bedeutenden Abtei-              „§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz\nlung oder als Leiter des Stabes Organisation\nund Revision –“ eingefügt.                                § 58a Reservewehrdienstverhältnis“.\nbb) Nach der Angabe „Präsident des Amtes für            2. In § 1 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „seines\nden Militärischen Abschirmdienst“ wird die             Befehlsbereichs“ gestrichen.\nAngabe „Präsident des Bildungszentrums              3. § 4a wird aufgehoben.\nder Bundeswehr“ eingefügt.\n4. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ncc) Nach der Angabe „Präsident des Bundesin-\nstituts für Berufsbildung“ wird die Angabe                „(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind,\n„Präsident des Planungsamtes der Bundes-               dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Be-\nwehr“ eingefügt.                                       fehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des\nBundesbeamtengesetzes entsprechend.“\ndd) Nach der Angabe „Senatsdirigent – in Berlin\nbei einer obersten Landesbehörde als Leiter         5. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der\neiner bedeutenden Abteilung –1)“ wird die An-          Nummer 2“ durch die Wörter „des Satzes 1 Num-\ngabe „Vizepräsident – eines Amtes der Bun-             mer 2“ ersetzt.\ndeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe          6. In § 54 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3\nB 9 eingestuft ist –“ eingefügt.                       Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgeset-\ng) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe                zes“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 5 des Soldaten-\nB 9“ werden nach der Angabe „Ministerialdirektor           versorgungsgesetzes“ ersetzt.\n– bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter ei-       7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt\nner Abteilung – 4)“ folgende Angaben eingefügt:            gefasst:\n„Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, In-                               „Dritter Abschnitt\nformationstechnik und Nutzung der Bundeswehr\nWehrdienst nach\nPräsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Um-                          dem Wehrpflichtgesetz;\nweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr                        Reservewehrdienstverhältnis“.\nPräsident des Bundesamtes für das Personalma-\n8. § 58 wird wie folgt geändert:\nnagement der Bundeswehr“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nArtikel 8                                                           „§ 58\nÄnderung des                                       Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz“.\nWehrpflichtgesetzes                             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-                 Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst“\nmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) wird                  durch die Wörter „Wehrdienst nach dem Wehr-\nwie folgt geändert:                                                 pflichtgesetz“ ersetzt.","1594              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n9. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:                Weiterbildung zusätzlich anfallende unabwendbare Kin-\n„§ 58a                           derbetreuungskosten erstattet werden. Das Nähere re-\ngelt das Bundesministerium der Verteidigung durch\nReservewehrdienstverhältnis                  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nDie Rechtsstellung der Soldaten in einem Reser-       rates.“\nvewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistin-\nnen- und Reservistengesetz geregelt.“                                           Artikel 12\n10. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„(3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen                 Wehrbeschwerdeordnung\nDienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstver-\nweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung             Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Be-\nnach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit Beendi-           kanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die\ngung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert sei-       durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. November 2011\nnen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein            (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt\ndeutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1          geändert:\nbezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie\nerkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 bleiben unbe-          folgt gefasst:\nrührt.“\n„§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der\n11. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               Bundeswehr“.\na) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.                    2. In § 16a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „der\nb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2                 Inspekteur einer Teilstreitkraft oder ein Vorgesetzter\nbis 5.                                                   in vergleichbarer Dienststellung“ durch die Wörter\n„der Generalinspekteur der Bundeswehr“ ersetzt.\nArtikel 10                           3. § 22 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                                       „§ 22\nSoldatenlaufbahnverordnung\nEntscheidungen des\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der                      Generalinspekteurs der Bundeswehr\nBekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I\nFür die Entscheidungen des Generalinspekteurs\nS. 1813) wird wie folgt geändert:\nder Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie            § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.“\nfolgt gefasst:\n„§ 7 (weggefallen)“.                                                             Artikel 13\n2. In § 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-                                  Änderung der\nmer 2a eingefügt:\nWehrdisziplinarordnung\n„2a. Soldatinnen und Soldaten im Reservewehr-\nDie  Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001\ndienstverhältnis nach dem Reservistinnen-\n(BGBl.  I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 20 des Ge-\nund Reservistengesetz,“.\nsetzes  vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) ge-\n3. § 7 wird aufgehoben.                                       ändert  worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Num-            1. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nmer 3 bis 7“ durch die Wörter „Nummer 2a bis 7“\nersetzt.                                                        „(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhält-\nnis nach dem Reservistinnen- und Reservistenge-\n5. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ durch             setz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des\ndie Wörter „Nummer 2 und 2a“ und werden die Wör-             Reservistinnen- und Reservistengesetzes oder einer\nter „eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit“            Zuziehung nach § 9 des Reservistinnen- und Reser-\ndurch die Wörter „einer Berufssoldatin, eines Berufs-        vistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.“\nsoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten\nauf Zeit“ ersetzt.                                        2. § 42 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter „einer der\nArtikel 11                                 in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten\nÄnderung des                                  Disziplinarvorgesetzten“ durch die Wörter „der\nGeneralinspekteur der Bundeswehr“ ersetzt.\nSoldatinnen- und\nSoldatengleichstellungsgesetzes                        b) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „der in\n§ 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten\nDem § 10 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldaten-\nDisziplinarvorgesetzten“ durch die Wörter „des\ngleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004\nGeneralinspekteurs der Bundeswehr“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3822), das durch Artikel 3 Absatz 15 des\nGesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geän-          3. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndert worden ist, werden folgende Sätze 3 und 4 ange-             a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Disziplinarmaß-\nfügt:                                                               nahmen“ die Wörter „gegen Soldaten in einem\n„Im Einzelfall können auf Antrag für die Dauer der Teil-            Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen-\nnahme an dienstlichen Maßnahmen der Aus-, Fort- und                 und Reservistengesetz,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012              1595\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 3. die Übergangsbeihilfe,\n„Für Soldaten im Ruhestand und frühere Solda-                 4. den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit,\nten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1\nAbsatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach               5. den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1\ndem Reservistinnen- und Reservistengesetz be-                     Satz 2,\nrufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.“              6. die Einmalzahlungen nach § 89b.“\n4.  § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 14\nÄnderung des                                 a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „(Berufsförde-\nrungsdienste)“ das Wort „interne“ eingefügt\nSoldatenversorgungsgesetzes\nund werden die Wörter „und Grundwehrdienst,\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                  freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst“ gestri-\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I                      chen.\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nvom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   „(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehr-\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  dienstzeit von weniger als vier Jahren und für\nfreiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des\na) In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I wer-\nWehrpflichtgesetzes Leistende im Förderungs-\nden die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5\nplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen,\noder“ gestrichen.\ndass ein bestimmtes schulisches oder beruf-\nb) In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I Un-              liches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeit-\nterabschnitt 4 werden die Wörter „am Ende und               begleitenden Förderung erreicht werden soll,\nnach der Wehrdienstzeit“ gestrichen.                        und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht\nc) Nach der Angabe zu § 13d wird folgende An-                  planmäßig durch Teilnahme an internen Maß-\ngabe eingefügt:                                             nahmen erreicht werden, kann im Einzelfall\nausnahmsweise die Teilnahme an Bildungs-\n„e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten\nmaßnahmen anderer Anbieter gefördert wer-\nauf Zeit                            § 13e“.\nden.“\nd) Nach der Angabe zu § 100 werden folgende\nAngaben eingefügt:                                       c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„13. Übergangsregelungen                                    „Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend\naus Anlass des Einsatz-                               verfügbarer Haushaltsmittel.“\nversorgungs-Verbesserungs-                     5.  In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I\ngesetzes                            § 101          Unterabschnitt 4 werden die Wörter „am Ende\n14.   Übergangsregelungen                                und nach der Wehrdienstzeit“ gestrichen.\naus Anlass des Bundes-\n6.  § 5 wird wie folgt geändert:\nwehrreform-Begleitgesetzes        § 102“.\n2.  In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „am Ende und“\noder“ gestrichen.                                                   gestrichen.\n3.  § 3 wird wie folgt geändert:                                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Förderung beruflicher Erfahrungszei-\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „(§§ 4                         ten ist ausgeschlossen.“\nund 7 Absatz 2)“ durch die Wörter „(§§ 4, 5\nAbsatz 1a und § 7 Absatz 2)“ ersetzt.               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „am Ende\nund nach der Wehrdienstzeit“ gestrichen.                  „(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches\noder berufliches Bildungsziel schon während\n„Als Berufsförderung der freiwilligen Wehr-                 der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann\ndienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgeset-               dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig\nzes Leistenden können die Teilnahme an                      durch Teilnahme an internen Maßnahmen er-\ndienstzeitbegleitenden Bildungs- und Einglie-               reicht werden, so kann die Teilnahme an Bil-\nderungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) so-                  dungsmaßnahmen nach Absatz 1 gefördert\nwie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Er-              werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht\nwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 5) gewährt wer-                entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung\nden.“                                                       auf den Anspruch nach Absatz 4 findet wäh-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            rend der Dienstzeit nicht statt.“\n„(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten            c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nauf Zeit umfasst\n„(4) Die Dauer der Förderung nach der Wehr-\n1. die Übergangsgebührnisse,                                dienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit\n2. die Ausgleichsbezüge,                                    von","1596             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nschulrahmengesetzes in die Bundeswehr ein-\n1. 4 und weniger als\ngestellt worden sind, und für Unteroffiziere\n5 Jahren                bis zu 12 Monate,\ndes Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer\n2. 5 und weniger als                                          militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule\n6 Jahren                bis zu 18 Monate,                 besucht und das vorgegebene Studienziel er-\nreicht haben, beträgt die Dauer der Förderung\n3. 6 und weniger als                                          nach einer Dienstzeit von\n7 Jahren                bis zu 24 Monate,                 1. 4 und weniger als\n5 Jahren               bis zu 7 Monate,\n4. 7 und weniger als\n8 Jahren                bis zu 30 Monate,                 2. 5 und weniger als\n6 Jahren               bis zu 10 Monate,\n5. 8 und weniger als\n9 Jahren                bis zu 36 Monate,                 3. 6 und weniger als\n7 Jahren               bis zu 12 Monate,\n6. 9 und weniger als                                          4. 7 und weniger als\n10 Jahren               bis zu 42 Monate,                     8 Jahren               bis zu 17 Monate,\n7. 10 und weniger als                                         5. 8 und weniger als\n11 Jahren               bis zu 48 Monate,                     9 Jahren               bis zu 21 Monate,\n8. 11 und weniger als                                         6. 9 und weniger als\n12 Jahren               bis zu 54 Monate und                  10 Jahren              bis zu 25 Monate,\n7. 10 und weniger als\n9. 12 und mehr Jahren       bis zu 60 Monate.“                    11 Jahren              bis zu 29 Monate,\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             8. 11 und weniger als\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                       12 Jahren              bis zu 33 Monate und\nbb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   9. 12 und mehr Jahren      bis zu 36 Monate.“\n„Die Förderungszeiten nach Absatz 4 wer-              h) In Absatz 10 wird die Angabe „Absatz 5“ durch\nden nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8                     die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\nund 10 vermindert.“                                   i) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\ncc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „ver-                      „(11) Soweit es zur Umsetzung des Förde-\nbleibenden“ gestrichen.                                  rungsplans erforderlich ist, kann ausnahms-\nweise eine Freistellung vom militärischen\ne) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5\nDienst gewährt werden. Der Freistellungszeit-\nSatz 1 Nummer 1 am Ende der Wehrdienstzeit\nraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den\nentfallen vollständig und die Förderungszeiten\nBezugszeitraum der Übergangsgebührnisse.“\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3“ durch\ndie Angabe „Absatz 4“ ersetzt.                             j) Absatz 12 Satz 3 wird aufgehoben.\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                      7.  § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Das Bundesministerium der Verteidigung\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 ent-\nkann für die Förderung Pauschalbeträge festset-\nfallen oder“ durch die Angabe „Absatz 4“\nzen.“\nersetzt.\n8.  § 7 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch\ndie Angabe „Absatz 4“ ersetzt.                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ng) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:                 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Solda-\nten auf Zeit“ die Wörter „und freiwilligen\n„(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 4                         Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehr-\nvermindern sich ferner um sechs Monate, wenn                       pflichtgesetzes Leistenden“ eingefügt.\ndie militärische Ausbildung zum Erwerb der\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Soldaten\nFahrlehrerlaubnis, des Hauptschul- oder eines\nauf Zeit“ gestrichen.\ndiesem mindestens gleichwertigen schulischen\nAbschlusses geführt hat.                                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(9) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen                aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Offiziere, die einen Hochschulabschluss im                     „Vor oder nach der Förderung einer schu-\nSinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes                          lischen oder beruflichen Bildungsmaß-\nauf Kosten des Bundes erworben haben, be-                          nahme kann innerhalb von sieben Jahren\nträgt die Dauer der Förderung zwölf Monate in                      nach dem Dienstzeitende die Teilnahme an\nden Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8                           Berufsorientierungs- oder Berufsvorberei-\nund 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4                         tungsmaßnahmen und an Bewerbertrai-\nNummer 9. Für Offiziere, die mit einem nach                        ningsprogrammen mit den gleichen Leis-\nden Laufbahnvorschriften geforderten Hoch-                         tungen wie für die Teilnahme an Bildungs-\nschulabschluss im Sinne des § 1 des Hoch-                          maßnahmen nach § 4 gefördert werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012             1597\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           kürzung der Bezugszeiträume nach den Sät-\n„Satz 2 gilt für Soldaten auf Zeit, die keinen         zen 1 und 2. Die Bezugszeiträume verkürzen\nAnspruch auf Förderung der schulischen                 sich ferner um den Umfang einer Minderung\nund beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4              nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 bis 8 und 10.“\nhaben, mit der Maßgabe, dass die Maß-               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnahme innerhalb von einem Jahr beginnen\nmuss.“                                                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die\nAngabe „50“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:\n„(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflich-\ntungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die                     „Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich\nnicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung               um einen Bildungszuschuss, der auf Antrag\nmit höherem Dienstgrad eingestellt wurden                       gewährt wird, wenn und solange während\noder die während ihrer Dienstzeit keine zivilbe-                des Bezugszeitraums an einer nach § 5 ge-\nruflich anerkannte militärfachliche Aus- oder                   förderten Bildungsmaßnahme in Vollzeit-\nWeiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9                   form teilgenommen wird; in diesem Fall be-\nerhalten haben, haben Anspruch auf Teilnahme                    trägt der Bildungszuschuss 50 vom Hun-\nan höchstens drei Berufsorientierungspraktika                   dert der Dienstbezüge des letzten Monats.\nmit einer Dauer von jeweils höchstens einem                     Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3\nMonat unter Freistellung vom militärischen                      nicht vor, erhöhen sich die Übergangsge-\nDienst. Ein Praktikum kann in mehrere Ab-                       bührnisse auf Antrag um einen Versor-\nschnitte aufgeteilt werden, soweit es zur Um-                   gungszuschuss in Höhe von 25 vom Hun-\nsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist.“                    dert der Dienstbezüge des letzten Monats.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               Erwerbseinkommen, das kein Erwerbsein-\nkommen aus einer Verwendung im Sinne\naa) Die Wörter „vier Wochen“ werden durch die                   des § 53 Absatz 6 ist, oder Einkünfte auf\nWörter „einem Monat“ ersetzt.                              Grund einer Bildungsmaßnahme werden\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                               auf den Bildungs- oder Versorgungszu-\n„Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“                       schuss angerechnet.“\ne) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Solda-              c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „eigenen\nten auf Zeit“ die Wörter „und für freiwilligen              Antrag“ die Wörter „nach § 55 Absatz 3 des\nWehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-                Soldatengesetzes“ eingefügt.\ngesetzes Leistende“ eingefügt.                           d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n9. § 11 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ ge-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                strichen.\n„(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt                 bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nnach einer Dienstzeit von\n„Soweit es der Eingliederung in das zivile\n1. 4 und weniger als                                            Erwerbsleben dient, kann die für die Zah-\n5 Jahren                für 12 Monate,                      lung von Übergangsgebührnissen zustän-\n2. 5 und weniger als                                            dige Stelle in begründeten Einzelfällen, ins-\n6 Jahren                für 18 Monate,                      besondere zur Schaffung oder Verbesse-\nrung einer Existenzgrundlage, die Zahlung\n3. 6 und weniger als                                            für den gesamten Anspruchszeitraum oder\n7 Jahren                für 24 Monate,\nfür mehrere Monate in einer Summe zulas-\n4. 7 und weniger als                                            sen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch\n8 Jahren                für 30 Monate,                      auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung\nals abgegolten.“\n5. 8 und weniger als\n9 Jahren                für 36 Monate,                  cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe\n„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\n6. 9 und weniger als\n10 Jahren               für 42 Monate,                  dd) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter\n„Sätze 3 und 4“ durch die Wörter „Sätze 4\n7. 10 und weniger als\n11 Jahren               für 48 Monate,                      und 5“ ersetzt.\n10. In § 11a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11\n8. 11 und weniger als\n12 Jahren               für 54 Monate und            Absatz 6 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 11\nAbsatz 6 Satz 4 und 5“ ersetzt.\n9. 12 und mehr Jahren       für 60 Monate.\n11. § 12 wird wie folgt geändert:\nSoldaten auf Zeit mit einem Förderungsan-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangs-\ngebührnisse entsprechend den dort festgeleg-                „Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf\nten Förderungszeiten. Die Gewährung einer                   Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungs-\nFreistellung vom militärischen Dienst nach § 5              scheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind,\nAbsatz 11 führt zu einer entsprechenden Ver-                nach einer Dienstzeit von","1598            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n1. weniger als                                          Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung\n18 Monaten             das 1,5fache,                eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7\nSatz 2 bewilligt werden. Die wirtschaftlichen Ver-\n2. 18 Monaten und                                       hältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind an-\nweniger als 2 Jahren   das 1,8fache,                gemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbei-\n3. 2 und weniger als                                    trag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem\n4 Jahren               das 2fache,                  ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen\nRentenversicherung auf Grund der durchgeführten\n4. 4 und weniger als                                    Nachversicherung besteht.“\n5 Jahren               das 4fache,\n13. § 21 wird wie folgt gefasst:\n5. 5 und weniger als\n6 Jahren               das 4,5fache,                                          „§ 21\n6. 6 und weniger als                                       Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 er-\n7 Jahren               das 5fache,                  höht sich um die Zeit, die\n7. 7 und weniger als                                    1. ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat\n8 Jahren               das 5,5fache,                    a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspru-\n8. 8 und weniger als                                           chenden entgeltlichen Beschäftigung als\n9 Jahren               das 6fache,                         Berufssoldat, Beamter, Richter oder in ei-\nnem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Ab-\n9. 9 und weniger als                                           satz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen\n10 Jahren              das 6,5fache,\nneuen Versorgungsanspruch zu erlangen,\n10. 10 und weniger als\nb) in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1\n11 Jahren              das 7fache,\nSatz 1 Nummer 3,\n11. 11 und weniger als\n2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt wor-\n12 Jahren              das 7,5fache,\nden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung\n12. 12 und weniger als                                        in den einstweiligen Ruhestand nach dem\n13 Jahren              das 8fache,                      31. Dezember 2011 erfolgt ist.\n13. 13 und weniger als                                    § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Ab-\n14 Jahren              das 8,5fache,                satz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des\nSatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem\n14. 14 und weniger als\n15 Jahren              das 9fache,                  § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“\n15. 15 und weniger als                               14. § 39 wird wie folgt gefasst:\n16 Jahren              das 9,5fache,                                          „§ 39\n16. 16 und weniger als                                       (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstver-\n17 Jahren              das 10fache,                 hältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres we-\n17. 17 und weniger als                                    gen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbe-\n18 Jahren              das 10,5fache,               schädigung endet, wird auf Antrag die Förderung\nder schulischen oder beruflichen Bildung in dem\n18. 18 und weniger als                                    Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit\n19 Jahren              das 11fache,                 mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.\n19. 19 und weniger als                                       (2) Die Förderungszeiten betragen\n20 Jahren              das 11,5fache und\n1. 24 Monate bei einem Offizier, der einen Hoch-\n20. 20 und mehr Jahren       das 12fache                      schulabschluss im Sinne des § 1 des Hoch-\nder Dienstbezüge des letzten Monats.“                         schulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes\nerworben hat,\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“\ndurch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.                        2. 36 Monate\n12. Nach § 13d wird folgende Untergliederung e ein-                  a) bei einem Offizier, der mit einem nach den\ngefügt:                                                             Laufbahnvorschriften geforderten Hoch-\n„e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit                    schulabschluss im Sinne des § 1 des Hoch-\nschulrahmengesetzes eingestellt worden ist,\n§ 13e                                       und\nEinem früheren Soldaten auf Zeit, dessen\nb) bei einem Unteroffizier des Militärmusik-\nDienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von\ndienstes, der im Rahmen seiner militärfach-\nmehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die\nlichen Ausbildung eine Hochschule besucht\nder Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines\nund das vorgegebene Studienziel erreicht\nSoldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen\nhat.\nDienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienst-\nzeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde, kann              (3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung\nnach Beendigung der Zahlung der Übergangsge-                 des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in-\nbührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur            folge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012             1599\nauch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die             Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädi-\nDienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbe-               gung nach § 63e entsprechend.\nschädigung, können die Leistungen nach Satz 1\nsowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.                           14. Übergangsregelungen aus Anlass\ndes Bundeswehrreform-Begleitgesetzes\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\neinen Offizier, der wegen Überschreitens der be-\n§ 102\nsonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Num-\nmer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand                      (1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrre-\nversetzt wird. Zudem können ihm auch die Leis-                form-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungs-\ntungen nach den §§ 3a, 4 Absatz 1 und 3 sowie                 empfänger sowie die Soldaten, die vor dem In-\n§ 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 gewährt werden.                      krafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgeset-\nzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\n(5) § 5 gilt entsprechend. Bei der Anwendung\nberufen worden sind oder die ihren Dienst als frei-\ndes Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1\nwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehr-\nund 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend.\npflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt\n(6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach              weiterhin das bisherige Recht.\nden Absätzen 1 und 2 geförderten Bildungsmaß-                    (2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11\nnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ru-               Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die\nhegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils               §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind anzuwenden.“\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Ein-\nkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzu-                                       Artikel 15\nrechnen.“\nÄnderung des\n15. In § 44 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11\nArbeitszeitgesetzes\nAbsatz 6 Satz 3 oder Satz 4“ durch die Wörter\n„§ 11 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5“ ersetzt.                Nach § 15 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes vom\n6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch\n16. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Satz 3\nArtikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I\nund 4“ durch die Wörter „Satz 4 und 5“ ersetzt.\nS. 1939) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a\n17. In § 59 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch          eingefügt:\ndie Angabe „Satz 4“ ersetzt.                               „(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\n18. In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die An-            in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung\ngabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.        im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-\nbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeit-\n19. In § 89a wird die Angabe „0,9951“ durch die An-\nnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in\ngabe „0,9901“ ersetzt.\ndiesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses\n19a. In § 91b Absatz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatz-       Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten\namt“ durch die Wörter „Karrierecenter der Bun-          Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, so-\ndeswehr“ ersetzt.                                       weit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erfor-\n20. Nach § 100 werden die folgenden Unterab-                 derlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der\nschnitte 13 und 14 angefügt:                            bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ge-\nwährleistet werden.“\n„13. Übergangsregelungen aus Anlass\ndes Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes                                   Artikel 16\n§ 101                                                 Änderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nIst der Anspruch auf eine einmalige Unfallent-\nschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige               Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nEntschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. De-         Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nzember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstan-          chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\nden, beträgt die Entschädigung                          3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird\n1. nach § 63 Absatz 3                                   wie folgt geändert:\nNummer 1 und § 63a Absatz 1 150 000 Euro,\n1. Dem § 230 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n2. nach § 63 Absatz 3                                         „(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des\nNummer 2 und                                           Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes\n§ 63a Absatz 3 Nummer 1          100 000 Euro,         beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2\n3. nach § 63 Absatz 3                                      versicherungsfrei.“\nNummer 3 und                                        2. Dem § 282 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n§ 63a Absatz 3 Nummer 2           40 000 Euro,\n„(3) Versicherte, die\n4. nach § 63 Absatz 3\n1. nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruk-\nNummer 4 und\ntur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2\n§ 63a Absatz 3 Nummer 3           20 000 Euro.\ndes Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehr-\nAus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen                beamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt wor-\nnach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die                     den sind und","1600           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n2. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die all-             der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\ngemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,                      Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nkönnen, wenn zwischen der Beurlaubung und der\nmaßgebenden gesetzlichen oder besonderen Alters-                                            Artikel 18\ngrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf                                          Inkrafttreten\nAntrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nach-\nzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit                (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nnoch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zei-            in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt\nten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträ-              ist.\ngen belegt sind.“                                                  (2) Artikel 14 Nummer 13 und 19 tritt mit Wirkung\nvom 1. Januar 2012 in Kraft.\nArtikel 17                                     (2a) Die Artikel 3a und 14 Nummer 19a treten am\nBekanntmachungserlaubnis                               1. Dezember 2012 in Kraft.\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den                    (3) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2013\nWortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in                 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}