{"id":"bgbl1-2012-35-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":35,"date":"2012-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/35#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_35.pdf#page=13","order":2,"title":"Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung","law_date":"2012-07-21T00:00:00Z","page":1577,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012                   1577\nGesetz\nzur Förderung der Mediation\nund anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung*)\nVom 21. Juli 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                            §3\nsen:\nOffenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen\nArtikel 1                                  (1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände of-\nfenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität\nMediationsgesetz                             beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher\n(MediationsG)                             Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Par-\nteien dem ausdrücklich zustimmen.\n§1\n(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der\nBegriffsbestimmungen                           Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig ge-\n(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes         wesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder\nVerfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehre-             nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache\nrer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine             tätig werden.\neinvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.                   (3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden,\n(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale             wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder\nPerson ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien                Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der\ndurch die Mediation führt.                                         Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig ge-\nwesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht\n§2                                während oder nach der Mediation für eine Partei in der-\nselben Sache tätig werden.\nVerfahren; Aufgaben des Mediators\n(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten\n(1) Die Parteien wählen den Mediator aus.                      nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall\n(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien          nach umfassender Information damit einverstanden er-\ndie Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfah-                klärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht\nrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation              entgegenstehen.\nteilnehmen.                                                            (5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf de-\n(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen              ren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund,\nverpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien            seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet\nund gewährleistet, dass die Parteien in angemessener               der Mediation zu informieren.\nund fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er\nkann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche                                         §4\nmit den Parteien führen.\nVerschwiegenheitspflicht\n(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien\nin die Mediation einbezogen werden.                                    Der Mediator und die in die Durchführung des Me-\ndiationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur\n(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit                Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts\nbeenden. Der Mediator kann die Mediation beenden,                  anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles,\ninsbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine                 was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewor-\neigenverantwortliche Kommunikation oder eine Eini-                 den ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen\ngung der Parteien nicht zu erwarten ist.                           über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit\n(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf          1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsver-\nhin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der                 fahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder\nSachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die                 Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,\nParteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation\nteilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Ver-              2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öf-\neinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen                   fentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, ins-\nzu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die er-                     besondere um eine Gefährdung des Wohles eines\nzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung doku-                    Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung\nmentiert werden.                                                        der physischen oder psychischen Integrität einer\nPerson abzuwenden, oder\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des 3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über\nbestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen          oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung\n(ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3).                                    bedürfen.","1578               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nDer Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner           8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits\nVerschwiegenheitspflicht zu informieren.                           vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren\ntätig sind.\n§5\n§7\nAus- und Fortbildung\ndes Mediators; zertifizierter Mediator                           Wissenschaftliche Forschungs-\nvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation\n(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung\ndurch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige              (1) Bund und Länder können wissenschaftliche\nFortbildung sicher, dass er über theoretische Kennt-           Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer\nnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die             finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu\nParteien in sachkundiger Weise durch die Mediation             ermitteln.\nführen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll ins-\nbesondere vermitteln:                                             (2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungs-\nvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person be-\n1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie              willigt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und\nderen Ablauf und Rahmenbedingungen,                        wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Media-\ntion nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen\n2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,\nkann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder\n3. Konfliktkompetenz,                                          Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den\nAntrag entscheidet das für das Verfahren zuständige\n4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie               Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungs-\nüber die Rolle des Rechts in der Mediation sowie           vorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist un-\n5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.           anfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1\nzustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund\n(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen,       und Ländern.\nwer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat,\ndie den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6               (3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen\nentspricht.                                                    Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen For-\nschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen\n(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend        und die gewonnenen Erkenntnisse.\nden Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6\nfortzubilden.\n§8\n§6                                                       Evaluierung\nVerordnungsermächtigung                           (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen\nBundestag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berück-\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,           sichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklau-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                seln, über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die\ndesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung               Entwicklung der Mediation in Deutschland und über\nzum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung           die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren.\ndes zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an            In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu\nAus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In             bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und\nder Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbeson-              des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische\ndere festgelegt werden:                                        Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung\n1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Aus-               von Mediatoren notwendig sind.\nbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten             (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit\nMediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten           gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundes-\nAusbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die         regierung diese vorschlagen.\nerforderliche Praxiserfahrung;\n2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fort-                                         §9\nbildung;\nÜbergangsbestimmung\n3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;\n(1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht\n4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu            entscheidungsbefugten Richter während eines Ge-\nerfolgen hat;                                              richtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem\nGericht angeboten wird, kann unter Fortführung der\n5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungs-\nbisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Media-\neinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;\ntor) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt wer-\n6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise             den.\neine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme\nan einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zer-           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in\ntifizieren hat;                                            der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbar-\nkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichts-\n7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;               barkeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012              1579\nArtikel 2                                                       Artikel 3\nÄnderung der                                                    Änderung\nZivilprozessordnung                                             des Gesetzes über\ndas Verfahren in Familien-\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;                       sachen und in den Angelegen-\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3          heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)             Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu            barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\n§ 278 folgende Angabe eingefügt:                           2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178) geändert worden\n„§ 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeile-        ist, wird wie folgt geändert:\ngung“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n2. § 41 wird wie folgt geändert:                                   a) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe\na) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein                     eingefügt:\nSemikolon ersetzt.                                              „§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbei-\nb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                                          legung“.\n„8. in Sachen, in denen er an einem Mediations-             b) In der Angabe zu § 135 wird das Wort „Streit-\nverfahren oder einem anderen Verfahren der                  beilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“\naußergerichtlichen Konfliktbeilegung mitge-                 ersetzt.\nwirkt hat.“                                          2. Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\n3. Dem § 159 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe\n„Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder wei-              enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer\ntere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278              Mediation oder eines anderen Verfahrens der außer-\nAbsatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der              gerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen\nParteien aufgenommen.“                                          ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen\n4. § 253 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          Verfahren Gründe entgegenstehen.“\n„(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:              3. Nach § 28 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\n1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch\neiner Mediation oder eines anderen Verfahrens               „Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor\nder außergerichtlichen Konfliktbeilegung voraus-            einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein\ngegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem            Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich\nsolchen Verfahren Gründe entgegenstehen;                    einverstanden erklären.“\n4. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes,\nwenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts                    „(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den\nabhängt und der Streitgegenstand nicht in einer             Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür\nbestimmten Geldsumme besteht;                               bestimmten und nicht entscheidungsbefugten\nRichter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter\n3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der                kann alle Methoden der Konfliktbeilegung ein-\nSache durch den Einzelrichter Gründe entgegen-              schließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfah-\nstehen.“                                                    ren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4\n5. § 278 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          entsprechend.“\n„(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güte-          5. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:\nverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor                                           „§ 36a\neinen hierfür bestimmten und nicht entscheidungs-                  Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung\nbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güte-\nrichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung                   (1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Betei-\neinschließlich der Mediation einsetzen.“                        ligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren\nder außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschla-\n6. Nach § 278 wird folgender § 278a eingefügt:                     gen. In Gewaltschutzsachen sind die schutzwür-\n„§ 278a                                 digen Belange der von Gewalt betroffenen Person\nzu wahren.\nMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung\n(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durch-\n(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation             führung einer Mediation oder eines anderen Verfah-\noder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen               rens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt\nKonfliktbeilegung vorschlagen.                                  das Gericht das Verfahren aus.\n(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchfüh-                 (3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmi-\nrung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens              gungsvorbehalte bleiben von der Durchführung\nder außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das            einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der\nGericht das Ruhen des Verfahrens an.“                           außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.“","1580               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n6. § 81 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                     „(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Gü-\n„5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur           teverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen\nTeilnahme an einem kostenfreien Informations-             hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefug-\ngespräch über Mediation oder über eine sons-              ten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter\ntige Möglichkeit der außergerichtlichen Konflikt-         kann alle Methoden der Konfliktbeilegung ein-\nbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer           schließlich der Mediation einsetzen.“\nrichterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer        2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:\nBeratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht                                         „§ 54a\nnachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies\nnicht genügend entschuldigt hat.“                              Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung\n7. § 135 wird wie folgt geändert:                                     (1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation\noder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen\na) In der Überschrift wird das Wort „Streitbeile-              Konfliktbeilegung vorschlagen.\ngung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ er-\nsetzt.                                                         (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchfüh-\nrung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-               Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag\nchen.                                                 einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung\nbb) In Satz 1 wird das Wort „Streitbeilegung“              zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das\ndurch das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt.           Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei\ndenn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\neine Mediation oder eine außergerichtliche Konflikt-\n8. In § 150 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe                  beilegung noch betrieben wird.“\n„§ 135“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.\n3. § 55 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n9. Dem § 155 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„8. über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens\n„(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1                 des Verfahrens;“.\nzur Durchführung einer Mediation oder eines ande-\n4. In § 64 Absatz 7 werden nach den Wörtern „der\nren Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbei-\n§§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4,“ die\nlegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der\nWörter „des § 54 Absatz 6, des § 54a,“ und nach\nRegel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Be-\nden Wörtern „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter\nteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.“\n„Güterichter, Mediation und außergerichtliche Kon-\n10. § 156 wird wie folgt geändert:                                 fliktbeilegung,“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       5. In § 80 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Mediation und\n„Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern           außergerichtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt.\neinzeln oder gemeinsam an einem kosten-           6. In § 83a Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder\nfreien Informationsgespräch über Mediation            des Vorsitzenden“ die Wörter „oder des Güterich-\noder über eine sonstige Möglichkeit der               ters“ eingefügt.\naußergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer    7. In § 87 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nvon dem Gericht benannten Person oder                 „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Güterichter,\nStelle teilnehmen und eine Bestätigung hier-          Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung,“\nüber vorlegen.“                                       eingefügt.\nbb) In Satz 4 wird nach dem Wort „kann“ das\nWort „ferner“ eingefügt.                                                    Artikel 5\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „Die Anordnung                                Änderung des\nist“ durch die Wörter „Die Anordnungen                             Sozialgerichtsgesetzes\nnach den Sätzen 3 und 4 sind“ ersetzt.\nIn § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-            Fassung der Bekanntmachung vom 23. September\nratung“ ein Komma sowie die Wörter „an einem           1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des\nkostenfreien Informationsgespräch über Media-          Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) ge-\ntion oder einer sonstigen Möglichkeit der außer-       ändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilprozeß-\ngerichtlichen Konfliktbeilegung“ eingefügt.            ordnung“ die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5 und\n§ 278a“ eingefügt.\nArtikel 4\nÄnderung des                                                      Artikel 6\nArbeitsgerichtsgesetzes                                               Änderung der\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-                          Verwaltungsgerichtsordnung\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),             In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. No-           der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991\nvember 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,             (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des\nwird wie folgt geändert:                                       Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geän-\n1. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:                  dert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilprozeß-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012              1581\nordnung“ die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5 und        2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\n§ 278a“ eingefügt.                                            23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird\nfolgender § 61a vorangestellt:\nArtikel 7\nÄnderung des                                                    „§ 61a\nGerichtskostengesetzes                                       Verordnungsermächtigung\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 718), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom            Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden           Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den\nist, wird wie folgt geändert:                                 Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebüh-\nren in solchen Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet\n1. Dem § 70 wird folgender § 69b vorangestellt:               werden, über die im Kostenverzeichnis für den Fall der\n„§ 69b                          Zurücknahme des Antrags vorgesehene Ermäßigung\nVerordnungsermächtigung                    hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn\ndas gesamte Verfahren oder bei Verbundverfahren nach\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n§ 44 eine Folgesache nach einer Mediation oder nach\nRechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den\neinem anderen Verfahren der außergerichtlichen Kon-\nGerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensge-\nfliktbeilegung durch Zurücknahme des Antrags beendet\nbühren über die in den Nummern 1211, 1411, 5111,\nwird und in der Antragsschrift mitgeteilt worden ist,\n5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211\ndass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der au-\ndes Kostenverzeichnisses bestimmte Ermäßigung\nßergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird\nhinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn\noder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den Betei-\ndas gesamte Verfahren nach einer Mediation oder\nligten die Durchführung einer Mediation oder eines\nnach einem anderen Verfahren der außergericht-\nanderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbei-\nlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der\nlegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt entsprechend für\nKlage oder des Antrags beendet wird und in der Kla-\ndie im Beschwerdeverfahren von den Oberlandesge-\nge- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass\nrichten zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die\neine Mediation oder ein anderes Verfahren der au-\nStelle der Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem\nßergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen\ndie Beschwerde eingelegt worden ist.“\nwird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht\nden Parteien die Durchführung einer Mediation oder\neines anderen Verfahrens der außergerichtlichen                                   Artikel 8\nKonfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt ent-\nsprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den                            Änderung der\nGerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensge-                         Finanzgerichtsordnung\nbühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift          In § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der\ntritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel einge-    Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001\nlegt worden ist.“                                         (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch\n2. In Nummer 1640 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)            Artikel 2 Absatz 35 des Gesetzes vom 22. Dezember\nwird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 148              2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden\nAbs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 148 Absatz 1            nach dem Wort „Zivilprozessordnung“ die Wörter „ein-\nund 2 des Aktiengesetzes“ ersetzt.                        schließlich § 278 Absatz 5 und § 278a“ eingefügt.\nArtikel 7a                                                  Artikel 9\nÄnderung des Gesetzes\nüber Gerichtskosten in Familiensachen                                       Inkrafttreten\nDem § 62 des Gesetzes über Gerichtskosten in Fa-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmiliensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,          Kraft.","1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}