{"id":"bgbl1-2012-35-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":35,"date":"2012-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union","law_date":"2012-07-21T00:00:00Z","page":1566,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1566            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nGesetz\nüber die Vereinfachung des Austauschs\nvon Informationen und Erkenntnissen zwischen den\nStrafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nVom 21. Juli 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                         „§ 92\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    Übermittlung von Informationen\neinschließlich personenbezogener Daten\nArtikel 1                                   an Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nÄnderung des                                 (1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungs-\nGesetzes über die                           behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen               Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses\n2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über\nDas Gesetz über die internationale Rechtshilfe in           die Vereinfachung des Austauschs von Informatio-\nStrafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom              nen und Erkenntnissen zwischen den Strafver-\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-       folgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Euro-\nkel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I               päischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89,\nS. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         L 75 vom 15.3.2007, S. 26) gestellt worden ist, kön-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               nen die zuständigen Polizeibehörden des Bundes\nund der Länder Informationen einschließlich perso-\na) Die Angabe zu § 92 wird durch folgende Angaben           nenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von\nersetzt:                                                 Straftaten übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter\n„Übermittlung von Informationen                          den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an\neinschließlich personenbezogener                         eine inländische Polizeibehörde. Die Regelungen\nDaten an Mitgliedstaaten der                             des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den\nEuropäischen Union                         § 92“.        internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bun-\ndes und der Länder bleiben unberührt.\nb) Nach der Angabe zu § 92 werden folgende Anga-\n(2) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzu-\nben eingefügt:\nteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in ei-\n„Inhalt des Ersuchens                      § 92a         nem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,\ndie für Entscheidungen über Ersuchen nach dem\nVerwendung von nach dem Rahmen-                          Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat\nbeschluss 2006/960/JI übermittelten                      ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel\nInformationen einschließlich                             erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen\npersonenbezogener Daten                    § 92b         nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch\nDatenübermittlung ohne Ersuchen            § 92c“.       über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung\nder Verwertbarkeit als Beweismittel.\n2. In § 74 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61a\n(3) Die Übermittlung von Informationen ein-\nund 92“ durch die Angabe „§§ 61a und 92c“ ersetzt.\nschließlich personenbezogener Daten nach Absatz 1\n3. Dem § 91 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  ist unzulässig, wenn\n„(3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen             1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des\ndes Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwen-                  Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,\ndung, welche die Bestimmungen des Schengen-                 2. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten\nBesitzstandes auf Grund eines Assoziierungsüber-                Behörde nicht vorhanden sind und nur durch\neinkommens mit der Europäischen Union über                      das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt\ndie Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des                    werden können oder\nSchengen-Besitzstandes anwenden (Schengen-\nassoziierte Staaten).“                                      3. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig\nwäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie\n4. § 92 wird wie folgt gefasst:                                    übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012             1567\n(4) Die Bewilligung eines Ersuchens nach Ab-              der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem\nsatz 1 kann verweigert werden, wenn                          übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten\ngestellte Bedingungen sind zu beachten.“\n1. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten\nBehörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das         6. Der bisherige § 92 wird § 92c und in Absatz 1 wer-\nErgreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden             den nach dem Wort „vorsieht“ die Wörter „oder nach\nkönnen oder                                              Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI“\nund nach den Wörtern „eines anderen Mitgliedstaa-\n2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder\ntes der Europäischen Union“ die Wörter „oder eines\nLeib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet\nSchengen-assoziierten Staates“ eingefügt und wird\nwürde oder\ndas Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“\n3. die Tat, zu deren Verfolgung die Daten übermittelt        ersetzt.\nwerden sollen, nach deutschem Recht mit einer\nFreiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr                                   Artikel 2\noder weniger bedroht ist.\nÄnderung der\n(5) Als Strafverfolgungsbehörde eines Mitglied-                          Strafprozessordnung\nstaates der Europäischen Union im Sinne des Ab-\nsatzes 1 gilt jede von diesem Staat gemäß Artikel 2          Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nBuchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI             kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nbenannte Stelle.“                                         1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist,\n5. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b             wird wie folgt geändert:\neingefügt:\n1. In § 478 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort\n„§ 92a                             „zulässig“ folgende Wörter eingefügt:\nInhalt des Ersuchens                       „ , es sei denn, es bestehen Zweifel an der Zulässig-\nDie Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des              keit der Übermittlung oder der Akteneinsicht“.\n§ 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Er-       2. § 481 wird wie folgt geändert:\nsuchen folgende Angaben enthält:\na) In § 481 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-               „Strafverfolgungsbehörden“ die Wörter „und Ge-\nden Strafverfolgungsbehörde,                                 richte“ und nach dem Wort „übermitteln“ die Wör-\n2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung             ter „oder Akteneinsicht gewähren“ eingefügt.\ndie Daten benötigt werden,                               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n3. die Beschreibung des Sachverhalts der dem Er-                    „(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine\nsuchen zugrunde liegenden Straftat,                          Verwendung personenbezogener Daten nach die-\n4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten                    ser Bestimmung zulässig ist, gilt § 478 Absatz 1\nerbeten werden,                                              Satz 1 und 2 entsprechend.“\n5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu                                        Artikel 3\ndem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten\nwerden, und der Person, auf die sich diese Infor-                           Änderung des\nmationen beziehen,                                                   Bundeskriminalamtgesetzes\n6. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, so-         Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997\nfern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine be-     (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 und 6\nkannte Person richtet, und                            Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I\nS. 1226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-\nformationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngen.                                                     a) In der Angabe zu § 5 werden nach dem Wort „Ver-\nfassungsorgane“ die Wörter „und der Leitung des\n§ 92b                                  Bundeskriminalamtes“ eingefügt.\nVerwendung von nach dem                        b) In der Angabe zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 4\nRahmenbeschluss 2006/960/JI                          werden nach dem Wort „Verfassungsorgane“ die\nübermittelten Informationen                        Wörter „und der Leitung des Bundeskriminal-\neinschließlich personenbezogener Daten                    amtes“ eingefügt.\nInformationen einschließlich personenbezogener            c) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe\nDaten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI                  eingefügt:\nan eine inländische Polizeibehörde übermittelt wor-\n„§ 14a Übermittlung personenbezogener Daten\nden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie über-\nan Mitgliedstaaten der Europäischen\nmittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegen-\nUnion“.\nwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche\nSicherheit verwendet werden. Für einen anderen               d) In der Angabe zu § 27 werden nach dem Wort\nZweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen               „Übermittlungsverbote“ die Wörter „und Verwei-\nVerfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn                  gerungsgründe“ eingefügt.","1568              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\ne) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe                  (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten\neingefügt:                                                nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen\n„§ 27a Verwendung von nach dem Rahmenbe-                  mindestens folgende Angaben enthält:\nschluss 2006/960/JI des Rates übermit-           1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-\ntelten Daten“.                                       den Behörde,\n2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Polizeien der                 die Daten benötigt werden,\nLänder“ gestrichen.                                       3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-\nb) In Satz 2 wird das Wort „Länder“ durch die Wörter              suchen zugrunde liegt,\n„übermittelnden Polizeien“ ersetzt.                       4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten\nc) In Satz 3 werden die Wörter „der Länder“ durch                 erbeten werden,\ndie Wörter „abweichend von Absatz 2 Satz 1“ er-           5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu\nsetzt.                                                        dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                      werden, und der Person, auf die sich diese Infor-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Verfas-               mationen beziehen,\nsungsorgane“ die Wörter „und der Leitung des              6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person,\nBundeskriminalamtes“ eingefügt.                               sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per-\nb) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      son bezieht, und\n„1. der erforderliche Personenschutz                      7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-\nformationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-\na) für die Mitglieder der Verfassungsorgane               gen.\ndes Bundes,\n(3) Das Bundeskriminalamt kann auch ohne Ersu-\nb) in besonders festzulegenden Fällen der\nchen personenbezogene Daten an eine Polizeibe-\nGäste dieser Verfassungsorgane aus an-\nhörde oder eine sonstige für die Verhütung und Ver-\nderen Staaten und\nfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle\nc) für die Leitung des Bundeskriminalamtes;           eines Mitgliedstaates der Europäischen Union über-\nin den Fällen der Buchstaben a und c kann             mitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung\nder erforderliche Schutz insbesondere auch            einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des\nüber die Amtsdauer hinaus erstreckt werden            Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom\nund Familienangehörige einbeziehen;“.                 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl\nund die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-\n4. § 14 Absatz 7 Satz 7 wird durch die folgenden Sätze\nstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt\nersetzt:\ndurch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81\n„Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit,               vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht\nauch unter Berücksichtigung des besonderen öf-                und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\nfentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im            die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten\nEinzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen           dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver-\nPerson an dem Ausschluss der Übermittlung über-               hindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten\nwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen der be-              die Vorschriften über die Datenübermittlung im in-\ntroffenen Person gehört auch das Vorhandensein ei-            nerstaatlichen Bereich entsprechend.\nnes angemessenen Datenschutzniveaus im Empfän-\n(4) Die Zulässigkeit der Übermittlung personen-\ngerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betrof-\nbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt an\nfenen Person können auch dadurch gewahrt wer-\neine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Ver-\nden, dass der Empfängerstaat oder die empfan-\nhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige\ngende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Ein-\nöffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-\nzelfall einen angemessenen Schutz der übermittel-\nischen Union auf der Grundlage von § 14 oder be-\nten Daten garantiert.“\nsonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt un-\n5. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:                     berührt.\n„§ 14a                                  (5) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Ver-\nÜbermittlung personenbezogener Daten                   hütung und Verfolgung von Straftaten zuständige\nan Mitgliedstaaten der Europäischen Union               öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-\n(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder ei-         ischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede\nner sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von            Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buch-\nStraftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mit-         stabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des\ngliedstaates der Europäischen Union kann das Bun-             Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfa-\ndeskriminalamt personenbezogene Daten zum                     chung des Austauschs von Informationen und Er-\nZweck der Verhütung von Straftaten übermitteln.               kenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden\nFür die Übermittlung dieser Daten gelten die Vor-             der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl.\nschriften über die Datenübermittlung im innerstaatli-         L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007,\nchen Bereich entsprechend. Die Verantwortung für              S. 26) benannt wurde.\ndie Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das                 (6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung\nBundeskriminalamt.                                            auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012             1569\nan Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung            Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen\nund Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche          Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn\nStellen eines Schengen-assoziierten Staates im                der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem\nSinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die in-             übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten\nternationale Rechtshilfe in Strafsachen.“                     gestellte Bedingungen sind zu beachten.\n6. In § 15 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-                (2) Das Bundeskriminalamt erteilt dem übermit-\nsatz 4“ die Angabe „Nummer 3“ eingefügt.                      telnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der\n7. § 20m wird wie folgt geändert:                                Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die\nübermittelten Daten verwendet wurden.“\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 das Wort „und“\ndurch das Wort „wenn“ ersetzt.\nArtikel 4\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Unter\nÄnderung des\nden Voraussetzungen des Absatzes 1“ die An-\nBundespolizeigesetzes\ngabe „Satz 1“ gestrichen.\nDas Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994\n8. § 27 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Über-          Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert\nmittlungsverbote“ die Wörter „und Verweige-            worden ist, wird wie folgt geändert:\nrungsgründe“ eingefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\na) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:                 eingefügt:\n„(2) Die Datenübermittlung nach § 14a Ab-                  „§ 32a Übermittlung personenbezogener Daten\nsatz 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn                               an Mitgliedstaaten der Europäischen\n1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen                         Union“.\ndes Bundes oder der Länder beeinträchtigt             b) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe\nwürden,                                                   eingefügt:\n2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6             „§ 33a Verwendung von nach dem Rahmenbe-\ndes Vertrages über die Europäische Union ent-                      schluss 2006/960/JI des Rates übermit-\nhaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,                        telten Daten“.\n3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten          c) In der Angabe zu § 59 werden die Wörter „Einzel-\nBehörde nicht vorhanden sind und nur durch                dienstliche und“ gestrichen.\ndas Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt\n2. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „ande-\nwerden können oder\nre“ das Wort „inländische“ eingefügt.\n4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig\n3. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:\nwäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie\nübermittelt werden sollen, nicht erforderlich                                  „§ 32a\nsind.                                                            Übermittlung personenbezogener\n(3) Die Datenübermittlung nach § 14a Absatz 1           Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nund 3 kann darüber hinaus auch dann unterblei-               (1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder ei-\nben, wenn                                                 ner sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von\n1. die zu übermittelnden Daten beim Bundes-               Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mit-\nkriminalamt nicht vorhanden sind, jedoch ohne         gliedstaates der Europäischen Union kann die Bun-\ndas Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt             despolizei personenbezogene Daten zum Zweck der\nwerden können,                                        Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Über-\n2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen            mittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über\noder Leib, Leben oder Freiheit einer Person           die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich\ngefährdet würde oder                                  entsprechend.\n3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermit-            (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten\ntelt werden sollen, nach deutschem Recht mit          nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen\neiner Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem          mindestens folgende Angaben enthält:\nJahr oder weniger bedroht ist.“                       1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-\n9. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:                         den Behörde,\n„§ 27a                              2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung\ndie Daten benötigt werden,\nVerwendung\nvon nach dem Rahmen-                         3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-\nbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten               suchen zugrunde liegt,\n(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss                    4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten\n2006/960/JI an das Bundeskriminalamt übermittelt                  erbeten werden,\nworden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie           5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu\nübermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegen-                  dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten\nwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche               werden, und der Person, auf die sich diese Infor-\nSicherheit verwendet werden. Für einen anderen                    mationen beziehen,","1570              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person,             handensein eines angemessenen Datenschutz-\nsofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per-               niveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen\nson bezieht, und                                              Interessen der betroffenen Person können auch\n7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-                 dadurch gewahrt werden, dass der Empfänger-\nformationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-                staat oder die empfangende zwischen- oder\ngen.                                                          überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemes-\nsenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.“\n(3) Die Bundespolizei kann auch ohne Ersuchen\npersonenbezogene Daten an eine Polizeibehörde                 b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\noder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung               und 3b eingefügt:\nvon Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines                   „(3a) Die Datenübermittlung nach § 32a Ab-\nMitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln,               satz 1 und 3 unterbleibt über die in Absatz 3 ge-\nwenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer                  nannten Gründe hinaus auch dann, wenn\nStraftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des\n1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen\nRahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom\ndes Bundes oder der Länder beeinträchtigt\n13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl\nwürden,\nund die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-\nstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt             2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6\ndurch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81                      des Vertrages über die Europäische Union ent-\nvom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht                    haltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,\nund konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass                  3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten\ndie Übermittlung dieser personenbezogenen Daten                       Behörde nicht vorhanden sind und nur durch\ndazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver-                   das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt\nhindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten                     werden können oder\ndie Vorschriften über die Datenübermittlung im in-\nnerstaatlichen Bereich entsprechend.                              4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig\nwäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie\n(4) Die Zulässigkeit der Übermittlung personen-                    übermittelt werden sollen, nicht erforderlich\nbezogener Daten durch die Bundespolizei an eine                       sind.\nPolizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung\nund Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche                 (3b) Die Datenübermittlung nach § 32a Ab-\nStelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union               satz 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann un-\nauf der Grundlage von § 32 Absatz 3 oder besonde-                 terbleiben, wenn\nrer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unbe-                 1. die zu übermittelnden Daten bei der Bundes-\nrührt.                                                                polizei nicht vorhanden sind, jedoch ohne das\n(5) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Ver-                  Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt wer-\nhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige                       den können,\nöffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-              2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen\nischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede                   oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person\nStelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buch-                    gefährdet würde oder\nstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des\n3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermit-\nRates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfa-\ntelt werden sollen, nach deutschem Recht mit\nchung des Austauschs von Informationen und Er-\neiner Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem\nkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden\nJahr oder weniger bedroht ist.“\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl.\nL 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007,           5. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:\nS. 26) benannt wurde.                                                                   „§ 33a\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung                                     Verwendung\nauf die Übermittlung von personenbezogenen Daten                               von nach dem Rahmen-\nan Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung            beschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten\nund Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche\nStellen eines Schengen-assoziierten Staates im                   (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss\nSinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die in-             2006/960/JI an die Bundespolizei übermittelt wor-\nternationale Rechtshilfe in Strafsachen.“                     den sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie über-\nmittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegen-\n4. § 33 wird wie folgt geändert:                                 wärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche\na) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze             Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen\nersetzt:                                                  Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen\nVerfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn\n„Die Übermittlung in den in § 32 Absatz 3 be-\nder übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem\nzeichneten Fällen unterbleibt ferner, soweit, auch\nübermittelnden Staat für die Verwendung der Daten\nunter Berücksichtigung des besonderen öffent-\ngestellte Bedingungen sind zu beachten.\nlichen Interesses an der Datenübermittlung, im\nEinzelfall schutzwürdige Interessen der betroffe-            (2) Die Bundespolizei erteilt dem übermittelnden\nnen Person an dem Ausschluss der Übermittlung             Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Daten-\nüberwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen              schutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermit-\nder betroffenen Person gehört auch das Vor-               telten Daten verwendet wurden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012             1571\n6. In der Überschrift zu § 59 werden die Wörter „Einzel-                                „§ 34a\ndienstliche und“ gestrichen.\nÜbermittlung personenbezogener\nDaten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nArtikel 5\nÄnderung des\n(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder ei-\nZollfahndungsdienstgesetzes                       ner sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von\nStraftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mit-\nDas Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August                 gliedstaates der Europäischen Union können die Be-\n2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 des         hörden des Zollfahndungsdienstes personenbezo-\nGesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 617) geändert           gene Daten zum Zweck der Verhütung von Strafta-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            ten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung\na) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe              im innerstaatlichen Bereich entsprechend.\neingefügt:                                                   (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten\n„§ 34a Übermittlung personenbezogener Daten               nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen\nan Mitgliedstaaten der Europäischen              mindestens folgende Angaben enthält:\nUnion“.                                          1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-\nb) Die Angabe zu § 35 wird durch folgende Angaben                den Behörde,\nersetzt:                                                  2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung\n„§ 35    Übermittlungsverbote     und    Verweige-            die Daten benötigt werden,\nrungsgründe“.\n3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-\nc) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe                  suchen zugrunde liegt,\neingefügt:\n4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten\n„§ 35a Verwendung von nach dem Rahmenbe-                      erbeten werden,\nschluss 2006/960/JI des Rates übermit-\ntelten Daten“.                                   5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu\ndem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten\n2. Nach § 3 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nwerden, und der Person, auf die sich diese Infor-\nfügt:\nmationen beziehen,\n„(6a) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndem Zollkriminalamt Aufgaben bei der Anwendung               6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person,\ndes Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates                      sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per-\nvom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung                     son bezieht, und\ndes Austauschs von Informationen und Erkenntnis-             7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-\nsen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der                    formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386               gen.\nvom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26)\n(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes kön-\nübertragen. Die Übertragung bedarf des Einverneh-\nnen auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten\nmens aller obersten Finanzbehörden der Länder.\nan eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die\nÜbertragbar sind Aufgaben zur Unterstützung des\nVerhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige\nGeschäftsverkehrs zwischen den mit der Steuer-\nöffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-\nfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanz-\nischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die\nbehörden und den Polizeibehörden oder sonstigen\nGefahr der Begehung einer Straftat im Sinne\nfür die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zu-\ndes Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses\nständigen Stellen eines Mitgliedstaates der Europä-\n2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den\nischen Union oder eines Schengen-assoziierten\nEuropäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren\nStaates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes\nzwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.“\n18.7.2002, S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbe-\n3. § 34 Absatz 4 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze          schluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24)\nersetzt:                                                     geändert worden ist, besteht und konkrete Anhalts-\n„Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit,              punkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser\nauch unter Berücksichtigung des besonderen öf-               personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte,\nfentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im           eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermitt-\nEinzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen          lung dieser Daten gelten die Vorschriften über die\nPerson überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interes-            Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich ent-\nsen der betroffenen Person gehört auch das Vorhan-           sprechend.\ndensein eines angemessenen Datenschutzniveaus                   (4) Die Zulässigkeit der Übermittlung personen-\nim Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen             bezogener Daten durch die Behörden des Zollfahn-\nder betroffenen Person können auch dadurch ge-               dungsdienstes an eine Polizeibehörde oder eine\nwahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die               sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straf-\nempfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle             taten zuständige öffentliche Stelle eines Mitglied-\nim Einzelfall einen angemessenen Schutz der über-            staates der Europäischen Union auf der Grundlage\nmittelten Daten garantiert.“                                 von § 34 oder besonderer völkerrechtlicher Verein-\n4. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:                    barungen bleibt unberührt.","1572               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\n(5) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Ver-           einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem\nhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige                gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet\nöffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-           werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt\nischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede            hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwen-\nvon diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des               dung der Daten gestellte Bedingungen sind zu be-\nRahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle.                 achten.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung                  (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes er-\nauf die Übermittlung von personenbezogenen Daten               teilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersu-\nan Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung             chen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft\nund Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche           darüber, wie die übermittelten Daten verwendet\nStellen eines Schengen-assoziierten Staates im                 wurden.“\nSinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die in-\nternationale Rechtshilfe in Strafsachen.“                                            Artikel 6\n5. § 35 wird wie folgt geändert:                                                      Änderung des\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Über-                            Zollverwaltungsgesetzes\nmittlungsverbote“ die Wörter „und Verweige-                Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992\nrungsgründe“ angefügt.                                  (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:           (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n„(2) Die Datenübermittlung nach § 34a Ab-\nsatz 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn                1. § 11 wird wie folgt geändert:\n1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen             a) Absatz 2 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze\ndes Bundes oder der Länder beeinträchtigt                  ersetzt:\nwürden,                                                    „Die Übermittlung personenbezogener Daten un-\n2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6              terbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung\ndes Vertrages über die Europäische Union ent-              des besonderen öffentlichen Interesses an der\nhaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,                Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige\n3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten               Interessen der betroffenen Person überwiegen.\nBehörde nicht vorhanden sind und nur durch                 Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffe-\ndas Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt                  nen Person gehört auch das Vorhandensein eines\nwerden können oder                                         angemessenen Datenschutzniveaus im Empfän-\ngerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der be-\n4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig                troffenen Person können auch dadurch gewahrt\nwäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie            werden, dass der Empfängerstaat oder die emp-\nübermittelt werden sollen, nicht erforderlich              fangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im\nsind.                                                      Einzelfall einen angemessenen Schutz der über-\n(3) Die Datenübermittlung nach § 34a Absatz 1               mittelten Daten garantiert.“\nund 3 kann darüber hinaus auch dann unterblei-             b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nben, wenn\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie\n1. die zu übermittelnden Daten bei den Behörden\nfolgt gefasst:\ndes Zollfahndungsdienstes nicht vorhanden\nsind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangs-                   „(3) § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstge-\nmaßnahmen erlangt werden können,                           setzes ist auf die §§ 11 bis 11b anzuwenden.“\n2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen          2. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b\noder Leib, Leben oder Freiheit einer Person            eingefügt:\ngefährdet würde oder\n„§ 11a\n3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermit-\nÜbermittlung personenbezogener\ntelt werden sollen, nach deutschem Recht mit\nDaten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union\neiner Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem\nJahr oder weniger bedroht ist.“                           (1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder ei-\n6. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:                      ner sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von\nStraftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mit-\n„§ 35a                               gliedstaates der Europäischen Union können die in\nVerwendung                              § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der\nvon nach dem Rahmen-                          Zollverwaltung personenbezogene Daten zum\nbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten            Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln.\nFür die Übermittlung dieser Daten gelten die Vor-\n(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss\nschriften über die Datenübermittlung im innerstaat-\n2006/960/JI an die Behörden des Zollfahndungs-\nlichen Bereich entsprechend.\ndienstes übermittelt worden sind, dürfen nur für die\nZwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Ab-              (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten\nwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr                nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen\nfür die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für           mindestens folgende Angaben enthält:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012              1573\n1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-           2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder\nden Behörde,                                                 Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet\nwürde oder\n2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung\ndie Daten benötigt werden,                               3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt\nwerden sollen, nach deutschem Recht mit einer\n3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-\nFreiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr\nsuchen zugrunde liegt,\noder weniger bedroht ist.\n4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten\n(6) Die Zulässigkeit der Übermittlung personen-\nerbeten werden,\nbezogener Daten durch die in § 11 Absatz 1 Satz 1\n5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu                   genannten Dienststellen der Zollverwaltung an eine\ndem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten          Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung\nwerden, und der Person, auf die sich diese Infor-        und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche\nmationen beziehen,                                       Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union\n6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person,        auf der Grundlage von § 11 oder besonderer völker-\nsofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per-          rechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.\nson bezieht, und                                            (7) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Ver-\n7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-            hütung und Verfolgung von Straftaten zuständige\nformationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-           öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-\ngen.                                                     ischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede\nStelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buch-\n(3) Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienst-         stabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des\nstellen der Zollverwaltung können auch ohne Ersu-            Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfa-\nchen personenbezogene Daten an eine Polizeibe-               chung des Austauschs von Informationen und Er-\nhörde oder eine sonstige für die Verhütung und Ver-          kenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehör-\nfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle         den der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union über-           (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom\nmitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung          15.3.2007, S. 26) benannt wurde.\neiner Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des\nRahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom                     (8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch Anwendung\n13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl               auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten\nund die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-             an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung\nstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt        und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche\ndurch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81             Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im\nvom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht           Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die in-\nund konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass             ternationale Rechtshilfe in Strafsachen.\ndie Übermittlung dieser personenbezogenen Daten\ndazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver-                                   § 11b\nhindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten                                 Verwendung\ndie Vorschriften über die Datenübermittlung im in-                           von nach dem Rahmen-\nnerstaatlichen Bereich entsprechend.                         beschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten\n(4) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1                (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss\nund 3 unterbleibt auch dann, wenn                            2006/960/JI an die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genann-\n1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des           ten Dienststellen der Zollverwaltung übermittelt wor-\nBundes oder der Länder beeinträchtigt würden,            den sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie über-\nmittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärti-\n2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des        gen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Si-\nVertrages über die Europäische Union enthaltenen         cherheit verwendet werden. Für einen anderen\nGrundsätzen in Widerspruch stünde,                       Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen\n3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten             Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn\nBehörde nicht vorhanden sind und nur durch               der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem\ndas Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt                übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten\nwerden können oder                                       gestellte Bedingungen sind zu beachten.\n4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig                 (2) Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienst-\nwäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie          stellen der Zollverwaltung erteilen dem übermitteln-\nübermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.      den Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der\nDatenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die\n(5) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1             übermittelten Daten verwendet wurden.“\nund 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben,\nwenn\nArtikel 7\n1. die zu übermittelnden Daten bei den in § 11 Ab-\nÄnderung des\nsatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollver-\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\nwaltung nicht vorhanden sind, jedoch ohne das\nErgreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden             Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli\nkönnen,                                               2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 8 des","1574             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nGesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258)                    das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       werden können oder\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6          4. besondere bundesgesetzliche Verwendungsrege-\nfolgende Angabe eingefügt:                                       lungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur\n„§ 6a Übermittlung personenbezogener Daten an                    Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten\nMitgliedstaaten der Europäischen Union“.                 oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheim-\nnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften be-\n2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                          ruhen, bleibt unberührt.\n„§ 6a\n(4) Die Übermittlung kann unterbleiben, wenn\nÜbermittlung personenbezogener\nDaten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union            1. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt\nwerden sollen, nach deutschem Recht mit einer\n(1) Die Behörden der Zollverwaltung können per-               Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr\nsonenbezogene Daten, die in Zusammenhang mit                     oder weniger bedroht ist,\neinem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegen-\nstände stehen, zum Zweck der Verhütung von Straf-            2. die übermittelten Daten als Beweismittel vor einer\ntaten an eine für die Verhütung und Verfolgung zu-               Justizbehörde verwendet werden sollen,\nständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europä-           3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten\nischen Union übermitteln. Dabei ist eine Übermitt-               Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das\nlung personenbezogener Daten ohne Ersuchen nur                   Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden\nzulässig, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung             können, oder\neiner Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des\nRahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom                  4. der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib,\n13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl                   Leben oder Freiheit einer Person gefährdet\nund die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-                 würde.\nstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt           (5) Personenbezogene Daten, die nach dem Rah-\ndurch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81             menbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. De-\nvom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht           zember 2006 über die Vereinfachung des Aus-\nund konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass             tauschs von Informationen und Erkenntnissen zwi-\ndie Übermittlung dieser personenbezogenen Daten              schen den Strafverfolgungsbehörden der Mitglied-\ndazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver-          staaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom\nhindern.                                                     29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) an\n(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten              die Behörden der Zollverwaltung übermittelt worden\nnach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen            sind, dürfen ohne Zustimmung des übermittelnden\nmindestens folgende Angaben enthält:                         Staates nur für die Zwecke, für die sie übermittelt\nwurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und\n1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-\nerheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ver-\nden Behörde,\nwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als\n2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung          Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen\ndie Daten benötigt werden,                               sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde\n3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-            Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden\nsuchen zugrunde liegt,                                   Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedin-\ngungen sind zu beachten.\n4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten\nerbeten werden,                                             (6) Die Behörden der Zollverwaltung erteilen dem\nübermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwe-\n5. der Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu\ncken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber,\ndem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten\nwie die übermittelten Daten verwendet wurden.\nwerden, und der Person, auf die sich diese Infor-\nmationen beziehen,                                          (7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung\n6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person,        auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten\nsofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per-          an für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten\nson bezieht, und                                         zuständige Behörden eines Schengen-assoziierten\nStaates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes\n7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-            über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.“\nformationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-\ngen.\nArtikel 8\n(3) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 unter-\nbleibt, wenn                                                                    Änderung des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\n1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des\nBundes oder der Länder beeinträchtigt würden,            Dem § 77 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialge-\nsetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-\n2. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig           tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nwäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie       18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch\nübermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,   Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I\n3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten          S. 1224) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\nBehörde nicht vorhanden sind und nur durch            gefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012              1575\n„Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit           satz 1 an eine für die Verhütung und Verfolgung\nsie zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europä-          von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines\nische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch              Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln,\nstünde.“                                                        wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer\nStraftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des\nArtikel 9                              Rahmenbeschlusses 2002/584/Jl des Rates vom\nÄnderung der                              13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl\nAbgabenordnung                             und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-\nstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt\nDie Abgabenordnung in der Fassung der       Bekannt-\ndurch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I           S. 3866;\nvom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nund konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\nvom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)         geändert\ndie Übermittlung dieser personenbezogenen Daten\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ndazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver-\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu            hindern.\n§ 117 die folgenden Angaben eingefügt:\n(4) Für die Übermittlung der Daten nach Absatz 3\n„§ 117a Übermittlung personenbezogener Daten                 gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung\nan Mitgliedstaaten der Europäischen               im innerstaatlichen Bereich entsprechend. Die Da-\nUnion                                             tenübermittlung unterbleibt, soweit, auch unter Be-\n§ 117b     Verwendung von den nach dem Rahmen-               rücksichtigung des besonderen öffentlichen Interes-\nbeschluss 2006/960/JI des Rates über-             ses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutz-\nmittelten Daten“.                                 würdige Interessen der betroffenen Person überwie-\ngen. Zu den schutzwürdigen Interessen gehört auch\n2. Nach § 117 werden die folgenden §§ 117a und 117b\ndas Vorhandensein eines angemessenen Daten-\neingefügt:\nschutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdi-\n„§ 117a                              gen Interessen der betroffenen Personen können\nÜbermittlung personenbezogener                     auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfänger-\nDaten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union            staat oder die empfangende zwischen- oder über-\n(1) Auf ein Ersuchen einer für die Verhütung und          staatliche Stelle im Einzelfall einen Schutz der über-\nVerfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen           mittelten Daten garantiert.\nStelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union             (5) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1\nkönnen die mit der Steuerfahndung betrauten                  und 3 unterbleibt, wenn\nDienststellen der Finanzbehörden personenbezo-               1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des\ngene Daten, die in Zusammenhang mit dem in                       Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,\n§ 208 bestimmten Aufgabenbereich stehen, zum\n2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des\nZweck der Verhütung von Straftaten übermitteln.\nVertrages über die Europäische Union enthalte-\nFür die Übermittlung dieser Daten gelten die Vor-\nnen Grundsätzen in Widerspruch stünde,\nschriften über die Datenübermittlung im innerstaat-\nlichen Bereich entsprechend.                                 3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten\nBehörde nicht vorhanden sind und nur durch\n(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten\ndas Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt\nnach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen\nwerden können oder\nmindestens folgende Angaben enthält:\n4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig\n1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-\nwäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie\nden Behörde,\nübermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.\n2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung\n(6) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1\ndie Daten benötigt werden,\nund 3 kann unterbleiben, wenn\n3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-\nsuchen zugrunde liegt,                                   1. die zu übermittelnden Daten bei den mit der\nSteuerfahndung betrauten Dienststellen der\n4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten                    Finanzbehörden nicht vorhanden sind, jedoch\nerbeten werden,                                              ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen er-\n5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu                       langt werden können,\ndem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten          2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder\nwerden, und der Person, auf die sich diese Infor-            Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet\nmationen beziehen,                                           würde oder\n6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person,        3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt\nsofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per-              werden sollen, nach deutschem Recht mit einer\nson bezieht, und                                             Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr\n7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-                oder weniger bedroht ist.\nformationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-              (7) Als für die Verhütung und Verfolgung von\ngen.                                                     Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mit-\n(3) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienst-          gliedstaates der Europäischen Union im Sinne der\nstellen der Finanzbehörden können auch ohne Ersu-            Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem\nchen personenbezogene Daten im Sinne von Ab-                 Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbe-","1576           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012\nschlusses 2006/960/Jl des Rates vom 18. Dezember                  worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie\n2006 über die Vereinfachung des Austauschs von                    übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegen-\nInformationen und Erkenntnissen zwischen den                      wärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche\nStrafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der                  Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen\nEuropäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006,                    Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen\nS. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) benannt wurde.                  Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn\n(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden auf               der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem\ndie Übermittlung von personenbezogenen Daten an                   übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten\nfür die Verhütung und Verfolgung von Straftaten                   gestellte Bedingungen sind zu beachten.\nzuständige öffentliche Stellen eines Schengen-\n(2) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienst-\nassoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3\nstellen der Finanzbehörden erteilen dem übermit-\ndes Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in\ntelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der\nStrafsachen.\nDatenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die\nübermittelten Daten verwendet wurden.“\n§ 117b\nVerwendung\nvon den nach dem Rahmen-                                                       Artikel 10\nbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten\nInkrafttreten\n(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss\n2006/960/Jl an die mit der Steuerfahndung betrau-                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nten Dienststellen der Finanzbehörden übermittelt               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}