{"id":"bgbl1-2012-34-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":34,"date":"2012-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/34#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_34.pdf#page=22","order":4,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVAPrV)","law_date":"2012-07-18T00:00:00Z","page":1554,"pdf_page":22,"num_pages":7,"content":["1554               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung für den mittleren\nnichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\n(MntDAIVAPrV)\nVom 18. Juli 2012\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-            § 16  Laufbahnprüfung\nbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)           § 17  Zwischenprüfung\nin Verbindung mit § 10 der Bundeslaufbahnverordnung            § 18  Schriftliche Abschlussprüfung\nvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) verordnet das            § 19  Mündliche Abschlussprüfung\nBundesministerium des Innern:                                  § 20  Fernbleiben, Rücktritt\n§ 21  Täuschung, Ordnungsverstoß\nInhaltsübersicht                          § 22  Wiederholung von Prüfungen\nAbschnitt 1                          § 23  Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote\nAllgemeines                          § 24  Abschlusszeugnis\n§ 25  Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§  1  Vorbereitungsdienst\n§  2  Ziele der Ausbildung\n§  3  Dienstbehörden, Dienstaufsicht                                                     Abschnitt 4\n§  4  Auswahlverfahren\nSchlussvorschriften\n§  5  Bewertung der Leistungen\n§  6  Urlaub                                                   § 26 Übergangsvorschriften\n§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbschnitt 2\nAusbildung\nAbschnitt 1\n§  7  Aufbau und Dauer der Ausbildung\n§  8  Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung\nAllgemeines\n§  9  Leistungstests\n§ 10  Berufspraktische Ausbildung\n§ 11  Inhalt der berufspraktischen Ausbildung                                                 §1\n§ 12  Bewertungen während der berufspraktischen Ausbildung\n§ 13  Zusammenfassendes Zeugnis                                                    Vorbereitungsdienst\nAbschnitt 3                             Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung\nsind der fachspezifische Vorbereitungsdienst für den\nPrüfungen\nmittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen\n§ 14 Prüfungsamt                                               und inneren Verwaltung des Bundes. Der Vorberei-\n§ 15 Prüfungskommission, Prüfende                              tungsdienst dauert in der Regel 24 Monate.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012              1555\n§2                                   (4) Die Auswahlkommission besteht aus:\nZiele der Ausbildung                       1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes\nDie Ausbildung vermittelt in enger Verbindung von             als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\nTheorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\ndie berufspraktischen Fähigkeiten, die für die Erfüllung\noder gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-\nder Aufgaben im mittleren nichttechnischen Verwal-\ndienstes des Bundes und\ntungsdienst des Bundes erforderlich sind. Die Anwärte-\nrinnen und Anwärter sollen zu verantwortlichem Han-          3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\ndeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozia-          oder mittleren nichttechnischen Verwaltungsdiens-\nlen Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu gehört auch              tes des Bundes.\ndie Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und            Je Auswahlkommission kann eine Tarifbeschäftigte\neuropäischen Raum.                                           oder ein Tarifbeschäftigter anstelle einer Beamtin oder\neines Beamten zum Mitglied bestellt werden, wenn sie\n§3                                oder er über vergleichbare Kenntnisse verfügt. Mitglie-\nder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission wer-\nDienstbehörden, Dienstaufsicht                   den von der Einstellungsbehörde für die Dauer von drei\n(1) Das Bundesverwaltungsamt ist Ausbildungsbe-           Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.\nhörde.                                                          (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind un-\n(2) Während der berufspraktischen Ausbildung außer-       abhängig und nicht weisungsgebunden.\nhalb des Bundesverwaltungsamts (§ 7) unterstehen die            (6) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\nAnwärterinnen und Anwärter neben der Dienstaufsicht          menmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nder Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesver-             (7) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissio-\nwaltungsamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen           nen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustel-\ndieser Behörden.                                             len, dass alle Kommissionen die gleichen Auswahl-\nmaßstäbe anlegen.\n§4\n§5\nAuswahlverfahren\nBewertung der Leistungen\n(1) Über die Einstellung entscheidet das Bundesver-\nwaltungsamt auf der Grundlage eines Auswahlverfah-              (1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter\nrens, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen         werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\nund Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten             stimmt ist, wie folgt bewertet:\nund persönlichen Eigenschaften für den mittleren nicht-             Prozentualer Anteil     Rangpunkte/\ntechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das                  der erreichten Punktzahl   Rangpunkt-     Note\nAuswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission             an der erreichbaren Punktzahl    zahlen\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und                93,70 bis 100,00             15\neinem mündlichen Teil. Mit Zustimmung des Bundes-                                                         sehr gut\nministeriums des Innern kann anstelle des Bundesver-                87,50 bis 93,69              14\nwaltungsamts eine andere Behörde über die Einstellung               83,40 bis 87,49              13\nentscheiden.\n79,20 bis 83,39              12          gut\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-                   75,00 bis 79,19              11\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-                 70,90 bis 74,99             10\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-\nwerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze,                 66,70 bis 70,89              9     befriedigend\nkann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden\n62,50 bis 66,69              8\nbeschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so\nviele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie                     58,40 bis 62,49              7\nAusbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall\nwird zugelassen, wer nach den eingereichten Unter-                   54,20 bis 58,39              6     ausreichend\nlagen am besten geeignet ist. Daneben werden schwer-                 50,00 bis 54,19              5\nbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Men-\nschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Sol-                  41,70 bis 49,99              4\ndaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungs-                                                      mangelhaft\n33,40 bis 41,69              3\nschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie\ndie in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen                   25,00 bis 33,39              2\nerfüllen. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsge-                12,50 bis 24,99              1     ungenügend\nsetzes sind zu berücksichtigen.\n00,00 bis 12,49              0\n(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird\noder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine              (2) Bei der zusammenfassenden Bewertung von\nschriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-       Leistungen werden, soweit in dieser Verordnung nichts\nbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernich-         anderes bestimmt ist, Rangpunktzahlen auf zwei Nach-\nten.                                                         kommastellen ohne Rundung berechnet.","1556              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012\n§6                                    c) Kosten- und Leistungsrechnung,\nUrlaub                                  d) Controlling,\nErholungsurlaub soll nur während der berufsprak-             6. Organisation der Bundesverwaltung, insbesondere\ntischen Ausbildung (§ 10) gewährt werden. Die Zeiten               a) Aufbau der Bundesverwaltung,\ndes Erholungsurlaubs bestimmt das Bundesverwal-\ntungsamt.                                                          b) innerbehördliche Organisation,\n7. Informationstechnik,\nAbschnitt 2                              8. Vergaberecht,\nAusbildung                               9. Kommunikation und Kooperation,\n10. Gesundheitsmanagement.\n§7\n(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in\nAufbau und Dauer der Ausbildung                    denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stunden-\n(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte          zahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests\nfachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufs-           festgelegt werden. Die Lerninhalte sind nach Intensi-\npraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufsprak-         tätsstufen zu beschreiben.\ntischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt\ndurch Behörden des Bundes und der Kommunen unter-                                          §9\nstützt.                                                                              Leistungstests\n(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ab-              (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind\nschnitte:                                                     folgende Leistungstests zu erbringen:\nAusbildungsabschnitt       Behörde        Dauer         1. im Einführungslehrgang zwei schriftliche Leistungs-\n1 Einführungslehrgang Bundesverwal-          2 Monate            tests,\ntungsamt                          2. im Zwischenlehrgang drei schriftliche Leistungs-\ntests,\n2 Praktikum I              Bundesbehörde     5 Monate\n3. im Abschlusslehrgang\n3 Zwischenlehrgang         Bundesverwal-     3 Monate\ntungsamt                              a) fünf schriftliche Leistungstests und\nb) zwei schriftliche oder mündliche Leistungstests.\n4 Praktikum II             Kommunal-         3 Monate\nbehörde                           Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die\nSchwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in\n5 Praktikum III            Bundesbehörde     6 Monate        der Abschlussprüfung.\n6 Abschlusslehrgang        Bundesverwal-     5 Monate           (2) Leistungstests werden mindestens eine Woche\ntungsamt                          im Voraus angekündigt.\n(3) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen\n§8                               kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der\nInhalt der fachtheoretischen Ausbildung               Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ers-\nten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) er-\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst min-           bracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.\ndestens 1 090 Lehrstunden. Davon entfallen mindes-\ntens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang,                                         § 10\nmindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehr-\ngang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Ab-                             Berufspraktische Ausbildung\nschlusslehrgang.                                                 (1) Das Bundesverwaltungsamt bestimmt und über-\n(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich         wacht die Gestaltung und Organisation der berufsprak-\nauf folgende Fachgebiete:                                     tischen Ausbildung. Es erstellt für jede Anwärterin und\njeden Anwärter einen Ausbildungsplan und gibt ihn der\n1. Staats- und Verfassungsrecht,                            Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.\n2. Verwaltungsrecht,                                           (2) Jede Behörde, in der die berufspraktische Ausbil-\n3. bürgerliches Recht,                                      dung stattfindet, bestellt im Einvernehmen mit dem\n4. Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere            Bundesverwaltungsamt eine Beamtin oder einen Be-\namten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbil-\na) allgemeines Beamtenrecht,                             dungsverantwortlichen und eine Vertretung. Die Ausbil-\nb) Besoldungsrecht,                                      dungsverantwortlichen sind für die konzeptionelle\nc) Beihilferecht,                                        Gestaltung und Organisation des Praktikums innerhalb\nihrer Behörde zuständig und stellen eine sorgfältige\nd) Reisekostenrecht,                                     Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.\ne) Arbeits- und Tarifrecht,                              Sie beraten die Ausbildenden sowie die Anwärterinnen\nf) Personalvertretungsrecht,                             und Anwärter. Jedes Praktikum kann in mehrere Teile\naufgeteilt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass jeder\n5. öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere               Teil mindestens einen Monat dauert.\na) Haushalts- und Rechnungswesen,                           (3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterin-\nb) Kassenrecht,                                          nen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorg-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012              1557\nfalt ausbilden können. Sie werden von anderen Dienst-           (3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine\ngeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. Die      Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.\nAusbildenden informieren die Ausbildungsverantwort-\nlichen regelmäßig über den erreichten Ausbildungs-                                  Abschnitt 3\nstand.\nPrüfungen\n§ 11\n§ 14\nInhalt der\nberufspraktischen Ausbildung                                           Prüfungsamt\n(1) Während des Praktikums I werden die Anwärte-             Für die Organisation und Durchführung der Zwi-\nrinnen und Anwärter vertraut gemacht mit                     schenprüfung und der Abschlussprüfung richtet das\n1. adressatenorientiertem Verwaltungshandeln und             Bundesverwaltungsamt ein Prüfungsamt ein, das ins-\nbesondere\n2. den Aufgaben der inneren Verwaltung des Bundes,\ndie den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 4          1. Prüfungskommissionen für die Zwischenprüfung\nbis 8 zugeordnet werden können.                              und die Abschlussprüfung einrichtet und deren Mit-\nglieder bestellt,\n(2) Während des Praktikums II erhalten die Anwärte-\nrinnen und Anwärter einen Überblick über die Verwal-         2. Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt,\ntungsaufgaben der Kommunalbehörde und werden mit                 dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern\nden Besonderheiten bürgernaher Verwaltung vertraut               in gleicher Weise angelegt werden,\ngemacht.                                                     3. die Aufgaben für die Zwischenprüfung und die\n(3) Während des Praktikums III werden die Anwärte-            schriftliche Abschlussprüfung bestimmt,\nrinnen und Anwärter mit Fachaufgaben der Bundesver-          4. die bei den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel festlegt,\nwaltung vertraut gemacht. Ihnen wird ein Überblick\nüber Aufgaben und Arbeitsweise der Bundesbehörden            5. über Prüfungserleichterungen bei Beeinträchtigun-\nsowie über ihr Zusammenwirken mit anderen Behörden               gen entscheidet,\nvermittelt.                                                  6. über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen\n(4) Anwärterinnen und Anwärter, die bereits für eine          Abschlussprüfung entscheidet,\nbestimmte Verwendung in der Bundesverwaltung vor-            7. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen voll-\ngesehen sind, können während des Praktikums III fach-            zieht und\nbezogen ausgebildet werden.\n8. die Zeugnisse für die Zwischenprüfung und die Ab-\n§ 12                                 schlusszeugnisse erstellt.\nBewertungen während                                                    § 15\nder berufspraktischen Ausbildung\nPrüfungskommission, Prüfende\n(1) Am Ende jedes Praktikums oder Praktikumteils\nerstellt der oder die zuständige Ausbildende unter Be-          (1) Eine Prüfungskommission besteht aus:\nteiligung der oder des Ausbildungsverantwortlichen für       1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Ver-\njede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche              waltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzen-\nBewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs-            dem und\nund Befähigungsmerkmale enthält und in der der Aus-\nbildungserfolg bewertet wird. Wenn nichts anderes be-        2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen\nstimmt wird, gilt § 5. Gibt es innerhalb eines Praktikums        Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung\nmehrere bewertete Teile, wird das arithmetische Mittel           des Bundes als Beisitzenden.\nder Bewertungen gebildet.                                    Eine oder einer der Beisitzenden kann Tarifbeschäftigte\n(2) Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem An-         oder Tarifbeschäftigter sein, sofern sie oder er über ver-\nwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu be-          gleichbare Kenntnisse verfügt. Die Mitglieder und Er-\nsprechen.                                                    satzmitglieder werden für höchstens drei Jahre bestellt.\nWiederbestellung ist zulässig.\n§ 13                                (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in\nZusammenfassendes Zeugnis                       dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-\nden.\n(1) Über den Erfolg der Ausbildung erstellt das Bun-\ndesverwaltungsamt ein zusammenfassendes Zeugnis,                (3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-\nin dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter         menmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\ngetrennt nach fachtheoretischer und berufspraktischer           (4) Jede Klausur wird von zwei Prüfenden bewertet.\nAusbildung mit Rangpunkten für die einzelnen Leistun-        Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erst-\ngen und mit einer Durchschnittsrangpunktzahl aufzu-          prüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die\nführen sind.                                                 Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von\n(2) Für die Durchschnittsrangpunktzahl der fach-          der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers\ntheoretischen Ausbildung werden die Bewertungen al-          haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, ist\nler Leistungstests herangezogen, für die Durchschnitts-      zunächst eine Einigung zwischen den Prüfenden anzu-\nrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung die           streben; einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet\nBewertungen in den Praktika.                                 die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.","1558             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012\n§ 16                                 (5) § 17 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.\nLaufbahnprüfung\n§ 19\nDie Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und\nBefähigung der Anwärterinnen und Anwärter für den                         Mündliche Abschlussprüfung\nmittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bun-           (1) In der mündlichen Abschlussprüfung haben die\ndes festzustellen. Die Laufbahnprüfung besteht aus:          Anwärterinnen und Anwärter die in den in § 8 Absatz 2\n1. der Zwischenprüfung,                                      genannten Fachgebieten erworbenen Kenntnisse nach-\nzuweisen.\n2. den Leistungstests der fachtheoretischen Ausbil-\ndung,                                                       (2) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-\nsen, wer in mindestens drei Klausuren der schriftlichen\n3. den Bewertungen in der berufspraktischen Ausbil-          Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte und\ndung sowie                                               insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von min-\n4. der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprü-        destens 5 erreicht hat. Den Anwärterinnen und Anwär-\nfung.                                                    tern wird rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, ob sie zur\nmündlichen Abschlussprüfung zugelassen werden oder\n§ 17                              nicht.\nZwischenprüfung                            (3) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf\n30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unter-\n(1) Zum Abschluss des Zwischenlehrgangs haben\nschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten. Bei\ndie Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprü-\nGruppenprüfungen sollen nicht mehr als fünf Anwärte-\nfung nachzuweisen, dass sie einen Wissens- und\nrinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.\nKenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche\nweitere Ausbildung erwarten lässt.                              (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-\ngen. Auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprü-\n(2) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.\nfers bewertet die Prüfungskommission einvernehmlich\nDie Aufgabenschwerpunkte werden aus den Fachge-\ndie Prüfungsleistung des jeweiligen Fachgebiets. Das\nbieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 ausgewählt.\nErgebnis der mündlichen Abschlussprüfung wird aus\n(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt         dem Durchschnitt der Bewertungen für die einzelnen\n180 Minuten. Die Klausuren werden an drei aufeinan-          Fachgebiete gebildet.\nderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.\n(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-\n(4) Es ist für jede Klausur anzugeben, welche Hilfs-      lich. Angehörige des Prüfungsamts können unabhängig\nmittel benutzt werden dürfen. Die Hilfsmittel werden         vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter\nnicht zur Verfügung gestellt.                                anwesend sein. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen\n(5) Die Klausuren werden nicht mit Namen, sondern         und Vertretern des Bundesministeriums des Innern\nmit Kennziffern versehen.                                    und des Bundesverwaltungsamts, die mit der Ausbil-\ndung befasst sind, die Anwesenheit allgemein oder im\n(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in min-\nEinzelfall gestatten. In Ausnahmefällen kann auch an-\ndestens zwei Klausuren mindestens fünf Rangpunkte\nderen mit der Ausbildung befassten Personen die An-\nund in allen drei Klausuren eine Durchschnittsrang-\nwesenheit gestattet werden, wenn die Anwärterin oder\npunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.\nder Anwärter dem nicht widerspricht. Es sollen nicht\n(7) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält         mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen\nvom Prüfungsamt ein Zeugnis, das zumindest die               werden. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während\nDurchschnittsrangpunktzahl und die Note enthält. Wer         der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. Bei den\ndie Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom          Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren\nPrüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene         Mitglieder anwesend sein.\nZwischenprüfung und eine Bescheinigung über die er-\n(6) Über die mündliche Abschlussprüfung fertigt die\nbrachten Ausbildungsleistungen.\noder der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Pro-\ntokoll an, aus dem die wesentlichen Umstände der Prü-\n§ 18\nfung und die Bewertung hervorgehen. Das Protokoll ist\nSchriftliche Abschlussprüfung                   von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu un-\n(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelas-      terschreiben.\nsen, wer die Zwischenprüfung bestanden und die Aus-             (7) Die mündliche Abschlussprüfung muss bis zum\nbildungsabschnitte durchlaufen hat.                          Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.\n(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus\nfünf Klausuren. Die Aufgaben werden aus den Fachge-                                    § 20\nbieten nach § 8 Absatz 2 ausgewählt.                                          Fernbleiben, Rücktritt\n(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt            (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung\n240 Minuten. Die Klausuren werden an aufeinanderfol-         oder einem Prüfungsteil der Zwischen- oder Ab-\ngenden Arbeitstagen geschrieben. Nach zwei Tagen             schlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts\nwird ein freier Tag vorgesehen. Je Tag wird nur eine         gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht be-\nKlausur geschrieben.                                         standen.\n(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klau-          (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-\nsur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese       migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht\nals mit null Rangpunkten bewertet.                           begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012             1559\nwenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann          den. Das Prüfungsamt entscheidet auf Vorschlag der\ndie Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden,            Prüfungskommission über die Wiederholungsfrist, die\nwenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.      zu wiederholenden Teile der Ausbildung und die zu er-\nAuf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches        bringenden Leistungstests. Die Wiederholungsfrist be-\nAttest oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes       trägt mindestens drei Monate nach Bekanntgabe des\nvorzulegen, die oder der vom Bundesverwaltungsamt            Nichtbestehens der Laufbahnprüfung und soll höchs-\nbeauftragt worden ist.                                       tens zwölf Monate betragen. Die Abschlussprüfung ist\n(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung            vollständig zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst\noder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet,       wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.\nob und inwieweit bereits abgegebene Klausuren gewer-            (4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt\ntet werden.                                                  werden.\n§ 21                                                         § 23\nTäuschung, Ordnungsverstoß                                            Bestehen der\n(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prü-                   Laufbahnprüfung, Abschlussnote\nfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täu-\n(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in der\nschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst ge-\nmündlichen Abschlussprüfung eine Durchschnittsrang-\ngen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\npunktzahl von mindestens 5 und im Gesamtergebnis\nPrüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Ent-\neine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindes-\nscheidung des Prüfungsamts oder der Prüfungskom-\ntens 5 erreicht worden ist.\nmission gestattet werden. Bei einem erheblichen Ver-\nstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prü-          (2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird\nfung ausgeschlossen werden.                                  von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommis-\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-          sion im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung\nermittelt. Sie wird aus den Durchschnittsrangpunktzah-\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens\nlen der Zwischenprüfung, der fachtheoretischen Ausbil-\ndaran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes wäh-\nrend einer Prüfung oder eines Prüfungsteils entscheidet      dung und der berufspraktischen Ausbildung sowie aus\nden Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Ab-\ndas Prüfungsamt. Die Entscheidung während der\nschlussprüfung und aus der Bewertung der mündlichen\nmündlichen Prüfung trifft die Prüfungskommission.\n§ 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.                       Abschlussprüfung errechnet; diese sind wie folgt zu ge-\nwichten:\n(3) Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission\nkann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung          1. die fachtheoretische Ausbildung mit      10 Prozent,\nder Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen, den be-       2. die berufspraktische Ausbildung mit      10 Prozent,\ntreffenden Teil der Prüfung mit null Rangpunkten be-\n3. die Zwischenprüfung mit                    5 Prozent,\nwerten, die Prüfung insgesamt für nicht bestanden er-\nklären oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht be-      4. jede Klausur der schriftlichen\nstanden erklären.                                                Abschlussprüfung mit                    10 Prozent,\n(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung einer        5. die mündliche Abschlussprüfung mit       25 Prozent.\nPrüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt, sind die\nIst die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rang-\nAbsätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Wird eine\npunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der\nTäuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung\nAbschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerun-\nfestgestellt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprü-\ndet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.\nfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der\nmündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden er-             (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nklären.                                                      sion teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die erreich-\n(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach        ten Rangpunkte mit und erläutert die Bewertungen auf\nden Absätzen 2 bis 4 anzuhören.                              Wunsch kurz mündlich.\n§ 22                                                         § 24\nWiederholung von Prüfungen                                          Abschlusszeugnis\n(1) Eine nicht bestandene Zwischenprüfung und eine           (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\nnicht bestandene Abschlussprüfung können jeweils             ein Abschlusszeugnis.\neinmal wiederholt werden.                                       (2) Das Abschlusszeugnis enthält:\n(2) Die Zwischenprüfung kann frühestens zwei Mo-\n1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der An-\nnate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwi-\nwärter die Befähigung für den mittleren nichttechni-\nschenprüfung und spätestens bis zum Beginn des Ab-\nschen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,\nschlusslehrgangs wiederholt werden. Die Zwischenprü-\nfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbil-     2. die Abschlussnote und die Rangpunktzahl der Lauf-\ndung wird wegen der Wiederholung der Zwischenprü-                bahnprüfung.\nfung nicht ausgesetzt.                                          (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\n(3) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Ab-            erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht\nschlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht be-        bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung\nstanden, kann die Abschlussprüfung wiederholt wer-           über die erbrachten Ausbildungsleistungen.","1560             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012\n§ 25                                                      Abschnitt 4\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                                      Schlussvorschriften\n(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:\n§ 26\n1. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwi-\nschenprüfung oder des Bescheids über die nicht be-                        Übergangsvorschriften\nstandene Zwischenprüfung (§ 17),                            Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Au-\n2. eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeug-             gust 2012 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen ha-\nnisses (§ 13),                                           ben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nund Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst\n3. die Anlage zur Niederschrift der Laufbahnprüfung          in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\nund                                                      vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2612), die zuletzt\n4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder            durch Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung vom 12. Feb-\ndes Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-        ruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter\nprüfung (§ 24).                                          anzuwenden.\nDie Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vor-\nbereitungsdienstes beim Bundesverwaltungsamt min-                                      § 27\ndestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdiens-              Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.\ntes zu vernichten.                                           Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,\n(2) Nach Zustellung des Zwischenprüfungs- oder            Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttech-\nAbschlusszeugnisses können die Betroffenen Einsicht          nischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwal-\nin die sie betreffenden Prüfungsakten nehmen. Satz 1         tung des Bundes vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I\ngilt entsprechend, wenn die Zwischen- oder Laufbahn-         S. 2612), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 der Ver-\nprüfung nicht bestanden wurde oder wenn keine Über-          ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geän-\nnahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.                  dert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 18. Juli 2012\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}