{"id":"bgbl1-2012-34-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":34,"date":"2012-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/34#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_34.pdf#page=7","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte","law_date":"2012-07-17T00:00:00Z","page":1539,"pdf_page":7,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012            1539\nErste Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte\nVom 17. Juli 2012\nAuf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung, der zu-                Nummer 3 in der Allgemeinmedizin absolvieren\nletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Dezember                 können. Bis zum Beginn des Praktischen Jahres\n2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, verordnet               im Oktober 2019 stellen die Universitäten sicher,\ndas Bundesministerium für Gesundheit:                               dass alle Studierenden der jeweiligen Universität\nden Ausbildungsabschnitt nach Satz 4 Num-\nArtikel 1                                  mer 3 in der Allgemeinmedizin absolvieren kön-\nnen.“\nÄnderung der\nApprobationsordnung für Ärzte                       b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni                   „Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehl-\n2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 30 des            zeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-                 angerechnet, davon bis zu insgesamt 20 Aus-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         bildungstagen innerhalb eines Ausbildungsab-\nschnitts.“\n01. In § 1 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Ge-\nsichtspunkte“ die Wörter „ärztlicher Gesprächs-          3. § 6 wird wie folgt geändert:\nführung sowie“ eingefügt.                                   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in\n1. In § 2 Absatz 7 Satz 1 werden nach der Angabe                  einem Krankenhaus“ die Wörter „oder einer\n„Anlage 2“ die Wörter „oder durch eine zusammen-               Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleich-\nfassende Bescheinigung nach dem Muster der An-                 baren Pflegeaufwand“ eingefügt.\nlage 2a oder 2b“ eingefügt.                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                   aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                     „2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im\ngefügt:                                                             Rahmen eines freiwilligen sozialen Jah-\nres nach den Vorschriften des Gesetzes\n„Die Ausbildung nach Satz 3 kann in Teilzeit mit                    zur Förderung eines freiwilligen sozialen\n50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Aus-                           Jahres oder nach den Vorschriften des\nbildungszeit absolviert werden. Die Gesamt-                         Jugendfreiwilligendienstegesetzes,“.\ndauer der Ausbildung verlängert sich entspre-\nchend. Die Universitäten stellen sicher, dass               bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nbis zum Beginn des Praktischen Jahres im Ok-                    eingefügt:\ntober 2015 10 Prozent und bis zum Beginn                        „3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im\ndes Praktischen Jahres im Oktober 2017 20 Pro-                      Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes\nzent der Studierenden an der jeweiligen Uni-                        nach den Vorschriften des Bundesfrei-\nversität den Ausbildungsabschnitt nach Satz 4                       willigendienstgesetzes,“.","1540              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012\ncc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die              geltende Rechtslage einen Modellstudiengang zu-\nNummern 4 und 5.                                      lassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung\ndd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:              dahingehend abweicht, dass von den Prüfungs-\nabschnitten, die in § 1 Absatz 2 Nummer 5 in der\n„5. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbil-           ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung vor-\ndung als Hebamme oder Entbindungs-                gesehen sind, der Erste Abschnitt der Ärztlichen\npfleger, als Rettungsassistentin oder Ret-        Prüfung nicht abgelegt werden muss. In diesem Fall\ntungsassistent, in der Krankenpflege,             kann der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nKinderkrankenpflege oder Altenpflege              nach der Approbationsordnung für Ärzte in der ab\nsowie eine erfolgreich abgeschlossene             dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung frühestens\nlandesrechtlich geregelte Ausbildung              nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abge-\nvon mindestens einjähriger Dauer in der           legt werden.“\nKrankenpflegehilfe oder Altenpflege-\nhilfe.“                                       10. Nach Anlage 2 werden die Anlagen 2a und 2b aus\ndem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.\n4. In § 7 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort\n„Krankenhaus“ die Wörter „oder in einer stationären       11. Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser\nRehabilitationseinrichtung“ eingefügt.                        Verordnung ersichtliche Fassung.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                             12. In Anlage 6 werden die Wörter „bestandenem\nErsten Abschnitt“ durch die Wörter „Bestehen des\na) In Absatz 2 wird das Wort „haben“ durch das                Ersten Abschnitts“ ersetzt.\nWort „können“ ersetzt und wird nach dem Wort\n„jeweils“ das Wort „frühestens“ eingefügt und                                   Artikel 2\nnach dem Wort „Studienzeit“ das Wort „zu“ ge-\nstrichen.                                                                  Weitere Änderung\nder Approbationsordnung für Ärzte\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und                                zum 1. April 2013\nNummer 2 Buchstabe c werden jeweils nach\ndem Wort „Bescheinigungen“ die Wörter „oder               Die Approbationsordnung für Ärzte, die zuletzt durch\neine zusammenfassende Bescheinigung“ einge-            Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird\nfügt.                                                  wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n6. § 14 wird wie folgt geändert:\na)   Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngefügt:\n„§ 14\n„(1a) Die Universität erstellt einen Ausbil-\nSchriftliche Prüfung“.                        dungsplan (Logbuch), nach dem die Ausbildung\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     nach Absatz 1 durchzuführen ist.“\n„Die schriftliche Prüfung kann auch rechnerge-            b)   Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nstützt durchgeführt werden.“                                   und 2a ersetzt:\n7. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:                     „(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den\nUniversitätskrankenhäusern oder in anderen\n„§ 15\nKrankenhäusern durchgeführt, mit denen die\nMündlich-praktische Prüfung“.                         Universität eine Vereinbarung hierüber getroffen\n8. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            hat (Lehrkrankenhäuser). Die Auswahl der Kran-\na) Satz 5 wird wie folgt geändert:                                kenhäuser erfolgt durch die Universität im Ein-\nvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbe-\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „Öffentliche                 hörde. Bei der Auswahl der Krankenhäuser ist\nGesundheitspflege“ durch die Wörter „Öf-                  die Universität verpflichtet, eine breite Ausbil-\nfentliches Gesundheitswesen“ ersetzt.                     dung auch in den versorgungsrelevanten Berei-\nbb) Nummer 13 wird durch die folgenden Num-                    chen zu ermöglichen und einer angemessenen\nmern 13 und 14 ersetzt:                                   regionalen Verteilung Rechnung zu tragen. Das\n„13. Palliativmedizin,                                    Krankenhaus muss gewährleisten, das Logbuch\nder Universität einzuhalten. Die Studierenden\n14. Schmerzmedizin“.                                      haben die Wahl, die Ausbildungsabschnitte\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                  nach Absatz 1 Satz 4 entweder in den Universi-\n„Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 14                   tätskrankenhäusern der Universität, an der sie\nist erstmals bei der Anmeldung zum Zweiten                     immatrikuliert sind (Heimatuniversität), in den\nAbschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prü-                  Lehrkrankenhäusern der Heimatuniversität oder\nfungstermin ab Oktober 2016 vorzulegen.“                       in anderen Universitätskrankenhäusern oder\nLehrkrankenhäusern anderer Universitäten zu\n8a. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                   absolvieren, sofern dort genügend Plätze zur\n„Fähigkeiten und Fertigkeiten“ die Wörter „ , auch in             Verfügung stehen.\nder ärztlichen Gesprächsführung“ eingefügt.\n(2a) Die Universitäten können geeignete ärzt-\n9. Nach § 41 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                  liche Praxen (Lehrpraxen) und andere geeignete\ngefügt:                                                           Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Kran-\n„(1a) Die nach Landesrecht zuständige Stelle                   kenversorgung im Einvernehmen mit der zustän-\nkann im Vorgriff auf die ab dem 1. Januar 2014                    digen Gesundheitsbehörde in die Ausbildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012               1541\neinbeziehen; sie treffen hierzu Vereinbarungen       2. § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nmit den Lehrpraxen und Einrichtungen. Die je-           „3. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung\nweilige Lehrpraxis oder Einrichtung muss ge-                der hausärztlichen Versorgung.“\nwährleisten, das Logbuch der Universität einzu-\nhalten. Die Ausbildung nach Absatz 1 in einer                                   Artikel 4\nLehrpraxis oder in einer anderen geeigneten\nEinrichtung der ambulanten ärztlichen Kranken-                            Weitere Änderung\nversorgung dauert in der Regel höchstens acht                  der Approbationsordnung für Ärzte\nWochen je Ausbildungsabschnitt. Im Wahlfach                             zum 1. Januar 2014\nAllgemeinmedizin wird die Ausbildung nach               Die Approbationsordnung für Ärzte, die zuletzt durch\nAbsatz 1 während des gesamten Ausbildungs-           Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird\nabschnitts in einer allgemeinmedizinischen           wie folgt geändert:\nLehrpraxis absolviert.“                               1. § 1 wird wie folgt geändert:\nb1) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Gewährung von Geld- oder Sachleistun-                   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngen, die den Bedarf für Auszubildende nach\n§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbil-                         aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ndungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht                         „1. ein Studium der Medizin von sechs\nzulässig.“                                                                 Jahren an einer Universität oder\nc)   Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                          gleichgestellten Hochschule (Uni-\nversität). Das letzte Jahr des Studi-\n„(7) Die Ausbildung nach Absatz 1 ist regel-\nums umfasst, vorbehaltlich § 3 Ab-\nmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergeb-\nsatz 3 Satz 2, eine zusammenhän-\nnisse sind bekannt zu geben.“\ngende praktische Ausbildung (Prak-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                                    tisches Jahr) von 48 Wochen;“.\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                   bbb) In Nummer 5 wird das Wort „zwei“\n„(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die                         durch das Wort „drei“ ersetzt.\nAusbildung nach § 3 Absatz 1 gemäß dem Log-                    bb) In Satz 2 wird das Wort „Zweiten“ durch das\nbuch der Universität durchzuführen, mit der                        Wort „Dritten“ ersetzt.\nsie die Vereinbarung abgeschlossen haben. Die\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nStudierenden nehmen an den auf die Ausbildung\nnach § 3 Absatz 1 vorbereitenden Lehrveranstal-                aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „und“\ntungen und, soweit möglich, an den begleitenden                    durch ein Komma ersetzt und die Nummer 2\nLehrveranstaltungen teil. Die Krankenhäuser be-                    wird durch die folgenden Nummern 2 und 3\nnennen einen Beauftragten für das Praktische                       ersetzt:\nJahr, der die Ausbildung mit der Universität ab-                   „2. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prü-\nstimmt sowie die Evaluation nach § 3 Absatz 7                          fung nach einem Studium der Medizin\nnach den Vorgaben der Universität durchführt                           von drei Jahren nach Bestehen des Ers-\nund dieser die Ergebnisse der Evaluation mitteilt.“                    ten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                                  und\nc) In dem bisherigen Absatz 3 werden die Wörter                       3. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prü-\n„ärztlichen Praxen“ durch das Wort „Lehrpraxen“                        fung nach einem Studium der Medizin\nund die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe                           von einem Jahr nach Bestehen des Zwei-\n„§ 3 Absatz 2a“ ersetzt.                                               ten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.“\n3. In Anlage 4 werden die Wörter „Das Krankenhaus                    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbzw. die Einrichtung der ambulanten Krankenversor-                    „Die in § 27 genannten Fächer und Quer-\ngung oder die ärztliche Praxis ist“ durch die Wörter                  schnittsbereiche werden von der Universität\n„Das Krankenhaus, die ärztliche Praxis bzw. die Ein-                  zwischen dem Bestehen des Ersten Ab-\nrichtung der ambulanten Krankenversorgung ist                         schnitts der Ärztlichen Prüfung und dem\nLehrkrankenhaus, Lehrpraxis bzw.“ ersetzt.                            Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\ngeprüft.“\nArtikel 3\n2. In § 2 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Beginn\nWeitere Änderung                             des Praktischen Jahres“ durch die Wörter „Zweiten\nder Approbationsordnung für Ärzte                      Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“ ersetzt.\nzum 1. Oktober 2013\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nDie Approbationsordnung für Ärzte, die zuletzt durch\nArtikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird            a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:                                                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. Nach § 2 Absatz 3 Satz 12 wird folgender Satz ein-                      „Das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2\ngefügt:                                                                 Satz 1 Nummer 1 findet nach Bestehen\n„In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum                      des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prü-\nnach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wo-                         fung statt.“\nchen.“                                                             bb) Satz 2 wird aufgehoben.","1542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012\ncc) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter              § 41 nach Bestehen des Zweiten Abschnitts\n„Februar und August“ durch die Wörter                  der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein.\n„Mai und November“ ersetzt.                               (6) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt\ndd) Die Sätze 5 bis 7 werden aufgehoben.                    der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärzt-\nee) In den bisherigen Sätzen 10 und 11 werden               lichen Prüfung die Ausbildung nach § 3 Absatz 1\njeweils die Wörter „nach Satz 4“ durch die             noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vor-\nWörter „nach Satz 3“ ersetzt.                          läufige Bescheinigung des für die Ausbildung\nverantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der\na1) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Satz 4“                  hervorgeht, dass er die Ausbildung bis zu dem\ndurch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.                          Termin der Prüfung abschließen wird. Die end-\nb)   In Absatz 5 wird das Wort „Zweiten“ durch das               gültige Bescheinigung nach dem Muster der\nWort „Dritten“ ersetzt.                                     Anlage 4 ist der nach Landesrecht zuständigen\n4. § 7 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      Stelle unverzüglich nach Erhalt und bis spätes-\ntens eine Woche vor Beginn der Prüfung nach-\n„Die viermonatige Famulatur (§ 1 Absatz 2 Satz 1\nzureichen.“\nNummer 4) ist während der unterrichtsfreien Zeiten\nzwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der               c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nÄrztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der           6. § 11 wird wie folgt geändert:\nÄrztlichen Prüfung abzuleisten.“\na) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                    Satz 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 4 Satz 2“\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             ersetzt.\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                      b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6\naaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort                Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 7 Satz 2“\nersetzt.\n„Unterrichtsveranstaltungen“ die Wör-\nter „einschließlich der Leistungsnach-      7. § 13 wird wie folgt geändert:\nweise nach § 27 Absatz 1 bis 4 und             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Nachweis über die Ableistung der\n„(1) Geprüft wird\nFamulatur (§ 7)“ eingefügt.\n1. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nbbb) In Buchstabe d wird der Punkt durch\nschriftlich und mündlich-praktisch,\nein Semikolon ersetzt.\n2. beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-\nbb) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nfung schriftlich und\neingefügt:\n„3. bei der Meldung zum Dritten Abschnitt               3. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nder Ärztlichen Prüfung                                  mündlich-praktisch.“\na) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nauch die Eheurkunde,                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Zweite“\nb) das Studienbuch oder die an der                       gestrichen und die Wörter „sind jeweils“\njeweiligen Universität zum Nachweis                   durch das Wort „ist“ ersetzt.\nder Studienzeiten an seine Stelle                bb) Satz 3 wird aufgehoben.\ntretenden Unterlagen,                         c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nc) die Bescheinigung über das Prak-                 aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein\ntische Jahr nach dem Muster der                       Komma ersetzt und werden nach dem Wort\nAnlage 4,                                             „Zweiten“ die Wörter „und Dritten“ einge-\nd) das Zeugnis über das Bestehen des                     fügt.\nZweiten Abschnitts der Ärztlichen                bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abschnitt“\nPrüfung.“                                             die Wörter „oder Zweiter Abschnitt“ einge-\ncc) Satz 2 wird aufgehoben.                                        fügt.\ndd) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort              8. § 14 wird wie folgt geändert:\n„oder“ durch ein Komma ersetzt und werden            a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „(§ 23\nnach den Wörtern „Nummer 2 Buchstabe b                  Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 1)“ durch die\nund c“ die Wörter „oder in Nummer 3 Buch-               Angabe „(§ 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3\nstabe b“ eingefügt.                                     Satz 1)“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5                b) In Absatz 6 werden die Wörter „Der schriftliche\nund 6 ersetzt:                                                Teil des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärzt-\n„(5) Nachweise, die für die Zulassung zum                 lichen“ durch die Wörter „Die schriftliche“ und\nZweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfor-               wird das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ er-\nderlich sind, müssen vorbehaltlich des § 41 nach              setzt.\nBestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen           9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nPrüfung erworben worden sein. Die für die Zu-\nlassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen               a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nPrüfung erforderliche Bescheinigung nach dem                  „Der mündlich-praktische Teil des Ersten Ab-\nMuster der Anlage 4 muss vorbehaltlich des                    schnitts der Ärztlichen Prüfung und der Dritte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012               1543\nAbschnitt der Ärztlichen Prüfung werden jeweils      17. Nach dem neuen § 28 wird folgender § 29 einge-\nvor einer Prüfungskommission abgelegt.“                  fügt:\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                                      „§ 29\n„Die Prüfungskommissionen bestehen jeweils                                        Zeugnis\naus dem Vorsitzenden und                                    Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der\n1. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung          Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Mus-\naus mindestens zwei, höchstens drei weite-            ter der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt.“\nren Mitgliedern,                                  18. Nach dem neuen § 29 wird folgende Überschrift\n2. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung         eingefügt:\naus mindestens drei, höchstens vier weiteren                           „Dritter Unterabschnitt\nMitgliedern.“\nDritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“.\nc) In Satz 6 wird das Wort „Zweiten“ durch das\nWort „Dritten“ ersetzt.                              19. § 30 wird wie folgt gefasst:\n10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                  „§ 30\n„(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts                        Mündlich-praktische Prüfung\nder Ärztlichen Prüfung wird im März und August,                 (1) Die mündlich-praktische Prüfung findet an\nder Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird             zwei Tagen statt. Sie dauert an beiden Tagen bei\nim April und Oktober durchgeführt. Der mündlich-             maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45,\npraktische Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen         höchstens 60 Minuten je Prüfling. Am ersten Prü-\nPrüfung wird jeweils in der vorlesungsfreien Zeit,           fungstag erfolgt die praktische Prüfung mit Patien-\nerforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor            tenvorstellung.\nBeginn der vorlesungsfreien Zeit, der Dritte Ab-                (2) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus\nschnitt der Ärztlichen Prüfung wird jeweils in den           den klinisch-praktischen Fächern zu stellen. Dabei\nMonaten Mai bis Juni und November bis Dezember               sind auch klinisch-theoretische und fächerübergrei-\ndurchgeführt.“                                               fende Fragestellungen sowie Fragestellungen aus\n11. § 20 wird wie folgt geändert:                                Querschnittsbereichen einzuschließen. Die münd-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   lich-praktische Prüfung erstreckt sich auf patien-\ntenbezogene Fragestellungen aus der Inneren\n„Die einzelnen Teile des Ersten Abschnitts der           Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet, auf dem\nÄrztlichen Prüfung, der Zweite und der Dritte Ab-        der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3\nschnitt der Ärztlichen Prüfung können jeweils            Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfahren hat.\nzweimal wiederholt werden.“\n(3) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zweite“ durch           zu zeigen, dass er die während des Studiums\ndas Wort „Dritte“ ersetzt und werden die Wörter          erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden\n„ganz oder teilweise“ gestrichen.                        weiß und über die für den Arzt erforderlichen\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „am Ersten oder             fächerübergreifenden Grundkenntnisse und über\nZweiten Abschnitt“ durch die Wörter „an einem            die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch\nder Abschnitte“ ersetzt.                                 in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt. Er hat\n12. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zweite“               insbesondere nachzuweisen, dass er\ndurch das Wort „Dritte“ ersetzt und werden die               1. die Technik der Anamneseerhebung, der klini-\nWörter „ganz oder teilweise“ gestrichen.                         schen Untersuchungsmethoden und die Technik\n13. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts wird wie              der grundlegenden Laboratoriumsmethoden be-\nfolgt gefasst:                                                   herrscht und dass er ihre Resultate beurteilen\nkann,\n„Erster Unterabschnitt\n2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stel-\nErster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“.\nlung der Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen\n14. In § 27 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ersten                und anzufordern, die unterschiedliche Bedeutung\nAbschnitt“ durch die Wörter „Bestehen des Ersten                 und ihre Gewichtung für die Diagnosestellung\nAbschnitts“ und die Wörter „Beginn des Prak-                     zu erkennen und im Rahmen differentialdiagnos-\ntischen Jahres“ durch die Wörter „Zweiten Abschnitt              tischer Überlegungen kritisch zu verwerten,\nder Ärztlichen Prüfung“ ersetzt.\n3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie\n15. § 28 wird aufgehoben.                                            und Pathophysiologie verfügt, insbesondere in\n16. § 29 wird § 28 und wie folgt geändert:                           der Lage ist, pathogenetische Zusammenhänge\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       zu erkennen,\n„§ 28                            4. die Indikation zu konservativer und operativer\nTherapie sowie die wichtigsten therapeutischen\nSchriftliche Prüfung“.                        Prinzipien beherrscht und gesundheitsökono-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       misch sinnvolle Entscheidungen treffen kann,\n„Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die         5. grundlegende pharmakologische Kenntnisse be-\nKenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden,                 sitzt, die Pharmakotherapie, insbesondere die\nderer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und                 Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharma-\nselbstständigen Tätigkeit bedarf.“                           ka, ihre Indikation und Gegenindikation, auch","1544              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012\nunter Berücksichtigung gesundheitsökonomi-                   gewonnenen Zahlenwerte wird durch zwölf ge-\nscher Aspekte, beherrscht und die Regeln des                 teilt.“\nRezeptierens sowie die für den Arzt wichtigen             b) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Zweite“ die\narzneimittelrechtlichen Vorschriften kennt,                  Wörter „und Dritte“ und wird nach der Angabe\n6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Ge-                    „Nr. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.\nsundheitsförderung, der Prävention und Reha-              c) Die folgenden Absätze 9 bis 11 werden ange-\nbilitation beherrscht sowie die Einflüsse von                fügt:\nUmwelt, Gesellschaft, Familie und Beruf auf die\nGesundheit zu bewerten weiß,                                    „(9) Für Studierende, die die Ausbildung nach\n§ 3 Absatz 1 spätestens in der zweiten Hälfte\n7. die Notwendigkeit und die grundlegenden Prin-                 des Monats August 2013 aufgenommen haben,\nzipien der Koordinierung von Behandlungs-                    gilt die Approbationsordnung für Ärzte in der bis\nabläufen erkennt und                                         zum 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Aus-\n8. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens ge-              nahme des § 14 Absatz 6 und des § 16 Absatz 1.\ngenüber dem Patienten unter Berücksichtigung                    (10) Ist eine Berechnung der Bestehensgren-\ninsbesondere auch ethischer Fragestellungen                  zen nach § 14 Absatz 6 noch nicht möglich, weil\nkennt, sich der Situation entsprechend zu ver-               nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteil-\nhalten weiß und zu Hilfe und Betreuung auch                  nehmer nach der Mindeststudienzeit von fünf\nbei chronisch und unheilbar Kranken sowie Ster-              Jahren den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen\nbenden fähig ist.                                            Prüfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist die-\n(4) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling                   ser Prüfungsabschnitt bestanden, wenn der\nvor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Pa-                    Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten\ntienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung                    Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder\nzuzuweisen. Der Prüfling hat hierüber einen Bericht              wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beant-\nzu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose,                   worteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent\nBehandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles                   die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller\nenthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertig-               Prüflinge des betreffenden Prüfungsdurchgangs\nstellung von einem Mitglied der Prüfungskommis-                  unterschreitet.\nsion gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin                        (11) § 14 Absatz 6 ist für Studierende, die die\nvorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in                 Ausbildung nach § 3 Absatz 1 spätestens in der\ndie Bewertung einzubeziehen.“                                    zweiten Hälfte des Monats August 2013 aufge-\n20. § 31 wird aufgehoben.                                            nommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden,\ndass die durchschnittlichen Prüfungsleistungen\n21. In § 32 wird das Wort „Zweiten“ durch das Wort                   der Prüflinge zugrunde zu legen sind, die nach\n„Dritten“ ersetzt.                                               der Mindeststudienzeit von sechs Jahren erst-\n22. § 33 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     mals an dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen\nPrüfung teilgenommen haben. Satz 2 gilt ent-\n„Die Zahlenwerte für den Ersten, den Zweiten und                 sprechend für Studierende in einem Modell-\nden Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wer-                studiengang nach § 41, in dem der Zweite Ab-\nden addiert und die Summe wird durch drei geteilt.“              schnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach\n23. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zweiten“                  einem Medizinstudium von sechs Jahren abzu-\ndurch das Wort „Dritten“ ersetzt.                                legen ist. Ist eine Berechnung der Bestehens-\ngrenzen nach § 14 Absatz 6 für Studierende\n24. § 41 wird wie folgt geändert:                                    nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr möglich,\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                     weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteil-\nnehmer nach der Mindeststudienzeit von sechs\n„1. von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorge-                  Jahren den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen\nsehenen Prüfungsabschnitten der Erste Ab-               Prüfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist die-\nschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt           ser Prüfungsteil bestanden, wenn der Prüfling\nwerden muss, wobei der Zweite Abschnitt                 mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungs-\nder Ärztlichen Prüfung frühestens nach ei-              fragen zutreffend beantwortet hat. Bis ein-\nnem Medizinstudium von fünf Jahren ab-                  schließlich 31. Dezember 2015 ist der Prüfungs-\ngelegt werden kann,“.                                   teil nach Satz 3 auch bestanden, wenn die Zahl\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.                                    der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fra-\ngen um nicht mehr als 15 Prozent die durch-\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zweiten“                    schnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge\ndurch das Wort „Dritten“ ersetzt.                            des betreffenden Prüfungsdurchgangs unter-\n25. § 43 wird wie folgt geändert:                                    schreitet.“\na) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:          26. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „(zu\n§ 3 Absatz 5, § 10 Absatz 5)“ durch die Angabe „(zu\n„Die Zahlenwerte für den Zweiten und für den              § 3 Absatz 5 sowie § 10 Absatz 4 und 5)“ ersetzt.\nDritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden\njeweils mit fünf vervielfacht und zu dem verdop-      27. Die Überschrift der Anlage 8 wird wie folgt gefasst:\npelten Zahlenwert für den Ersten Abschnitt der                                „Niederschrift\nÄrztlichen Prüfung addiert. Die Summe der so              über den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012              1545\n28. Nach Anlage 11 wird die Anlage 11a aus dem                                        Artikel 5\nAnhang zu dieser Verordnung eingefügt.                                          Inkrafttreten\n29. Die Anlage 12 erhält die aus dem Anhang zu dieser          (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nVerordnung ersichtliche Fassung.                        bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Artikel 2 tritt am 1. April 2013 in Kraft.\n30. In der Überschrift der Anlage 15 wird die Angabe\n„(zu § 29 Abs. 3 Satz 2)“ durch die Angabe „(zu § 28       (3) Artikel 3 tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.\nAbsatz 3 Satz 2)“ ersetzt.                                 (4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 2012\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr","1546             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 10\nAnlage 2a\n(zu § 2 Absatz 7 Satz 1)\nBescheinigung\nzur Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nName, Vorname\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nhat an nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung\nmit diesen Veranstaltungen in der Studienordnung ggf. weiter dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen regelmäßig\nbesucht:\nUnterrichtsveranstaltung                                                             Semester   von        bis\n1. Praktikum der Physik für Mediziner\n2. Praktikum der Chemie für Mediziner\n3. Praktikum der Biologie für Mediziner\n4. Praktikum der Physiologie\n5. Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie\n6. Kursus der makroskopischen Anatomie\n7. Kursus der mikroskopischen Anatomie\n8. Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie\n9. Seminar Physiologie\n10. Seminar Biochemie/Molekularbiologie\n11. Seminar Anatomie\n12. Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie\n13. Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patienten-\nvorstellung)\n14. Praktikum der Berufsfelderkundung\n15. Praktikum der medizinischen Terminologie\n16. Wahlfach: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n17. weitere Seminare: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt, Datum\n.......................................................................................................................\n............................................................................................                                     Siegel/Stempel\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n(Unterschrift Studiendekan)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012                                    1547\nAnlage 2b\n(zu § 2 Absatz 7 Satz 1)\nBescheinigung\nzur Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nName, Vorname\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nhat die folgenden Leistungsnachweise an der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Universität) mit den nachstehenden\nErgebnissen erbracht:\nLeistungsnachweis                                      Semester                     von          bis       Benotung\nFächer:\n1. Allgemeinmedizin\n2. Anästhesiologie\n3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin\n4. Augenheilkunde\n5. Chirurgie\n6. Dermatologie, Venerologie\n7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe\n8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde\n9. Humangenetik\n10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie\n11. Innere Medizin\n12. Kinderheilkunde\n13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik\n14. Neurologie\n15. Orthopädie\n16. Pathologie\n17. Pharmakologie, Toxikologie\n18. Psychiatrie und Psychotherapie\n19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie\n20. Rechtsmedizin\n21. Urologie\ndavon fächerübergreifende Leistungsnachweise:\n.........................................................\n.........................................................\n.........................................................\nQuerschnittsbereiche:\n1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und\nmedizinische Informatik\n2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin\n3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem,\nÖffentliches Gesundheitswesen\n4. Infektiologie, Immunologie\n5. Klinisch-pathologische Konferenz","1548             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012\nLeistungsnachweis                                                       Semester von bis        Benotung\n6. Klinische Umweltmedizin\n7. Medizin des Alterns und des alten Menschen\n8. Notfallmedizin\n9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie\n10. Prävention, Gesundheitsförderung\n11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strah-\nlenschutz\n12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Natur-\nheilverfahren\n13. Palliativmedizin\n14. Schmerzmedizin\nBlockpraktika:\n1. Innere Medizin\n2. Chirurgie\n3. Kinderheilkunde\n4. Frauenheilkunde\n5. Allgemeinmedizin\nWahlfach: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt, Datum\n.......................................................................................................................\n............................................................................................                       Siegel/Stempel\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n(Unterschrift Studiendekan)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012                                            1549\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 11\nAnlage 4\n(zu § 3 Absatz 5, § 10 Absatz 5)\nBescheinigung\nüber das Praktische Jahr\nDer/Die Studierende der Medizin\nName, Vorname\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nhat regelmäßig und ordnungsgemäß an der unter meiner Leitung in der/dem unten bezeichneten Klinik/Kranken-\nhaus, der Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder der ärztlichen Praxis durchgeführten Ausbildung\nteilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung/in der Praxis für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................\nDie Ausbildung wurde in\n⃞ Vollzeit\n⃞ Teilzeit mit einem Umfang von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . % der wöchentlichen Ausbildungszeit\ndurchgeführt.\nDauer der Ausbildung\nvon:                                                                       bis:\nFehlzeiten:\n⃞ nein\n⃞ ja von:                                                                  bis:\n⃞ Das Krankenhaus bzw. die Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder die ärztliche Praxis ist zur\nAusbildung bestimmt worden von der Universität\n................................................................................................................\n................................................................................................................\n⃞ Die Ausbildung ist an einem Krankenhaus der Universität durchgeführt worden.\nOrt, Datum\n.......................................................................................................................\n............................................................................................                                   Siegel/Stempel\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n(Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Ärzte)","1550                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012\nAnhang zu Artikel 4 Nummer 28\nAnlage 11a\n(zu § 2 Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 3 und § 29)\n(Vorderseite)\n....................................................\n(Ausstellende Stelle)\nZeugnis\nüber den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “ abgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012      1551\n(Rückseite)\nEr/Sie hat bei der Benotung der Leistungsnachweise für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgende\nNoten erreicht:\nLeistungsnachweis                                          Benotung\nFächer:\n1. Allgemeinmedizin\n2. Anästhesiologie\n3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin\n4. Augenheilkunde\n5. Chirurgie\n6. Dermatologie, Venerologie\n7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe\n8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde\n9. Humangenetik\n10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie\n11. Innere Medizin\n12. Kinderheilkunde\n13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik\n14. Neurologie\n15. Orthopädie\n16. Pathologie\n17. Pharmakologie, Toxikologie\n18. Psychiatrie und Psychotherapie\n19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie\n20. Rechtsmedizin\n21. Urologie\ndavon fächerübergreifende Leistungsnachweise:\n....................................................................................\n....................................................................................\n....................................................................................\nQuerschnittsbereiche:\n1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik\n2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin\n3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen\n4. Infektiologie, Immunologie\n5. Klinisch-pathologische Konferenz\n6. Klinische Umweltmedizin\n7. Medizin des Alterns und des alten Menschen\n8. Notfallmedizin\n9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie\n10. Prävention, Gesundheitsförderung\n11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz\n12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren\n13. Palliativmedizin\n14. Schmerzmedizin","1552             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012\nLeistungsnachweis                                                                                  Benotung\nBlockpraktika:\n1. Innere Medizin\n2. Chirurgie\n3. Kinderheilkunde\n4. Frauenheilkunde\n5. Allgemeinmedizin\nWahlfach: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel oder Stempel\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n........................................................\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012                                                                                         1553\nAnhang zu Artikel 4 Nummer 29\nAnlage 12\n(zu § 13 Absatz 4, §§ 32, 33 Absatz 2, § 41 Absatz 3 und § 43 Absatz 2 Satz 7)\n....................................................\n(Ausstellende Stelle)\nZeugnis\nüber die Ärztliche Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“ abgelegt.\nUnter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten Abschnitt und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-\nfung1) hat er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote „ . . . . . . . . . . . . . . . .“ ( . . . . . . . . . . . . . . . . ) am . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Zahlenwert)\nbestanden.2)\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat das Medizinstudium an der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nabgeschlossen.3)\nSiegel oder Stempel\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n........................................................\n(Unterschrift)\n1\n) Soweit nach § 41 Absatz 3 Satz 2 keine Gesamtnote gebildet wird, ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Eine Gesamtnote wird\nnicht gebildet. Das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase ergab die Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “.“\n2\n) Wird eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.“\n3\n) Name der Universität einsetzen."]}