{"id":"bgbl1-2012-34-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":34,"date":"2012-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/34#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_34.pdf#page=3","order":2,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"2012-07-16T00:00:00Z","page":1535,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012            1535\nElfte Verordnung\nzur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen\nVom 16. Juli 2012\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben,\nschaft und Verbraucherschutz verordnet                           ist die amtliche Untersuchung nach Analysemetho-\n– auf Grund des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des              den durchzuführen, die vom Bundesamt für Ver-\n§ 23a Nummer 1 und 5, des § 46 Absatz 1 Satz 1                braucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach\nNummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2                 § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nNummer 2, und des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des                  mittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. So-\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der             weit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht\nFassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011                worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach\n(BGBl. I S. 1770),                                            den Methoden aus dem Handbuch der Landwirt-\nschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmetho-\n– auf Grund des § 35 Nummer 1, auch in Verbindung               dik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemi-\nmit § 4 Absatz 2 Nummer 2, und des § 37 Absatz 1              sche Untersuchung von Futtermitteln“, 7. Ergän-\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in             zungslieferung 2007, oder aus dem Handbuch\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. August                 Band VII „Umweltanalytik“, 3. Auflage 2008, des\n2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem                Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Unter-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:             suchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA)\ndurchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher\nArtikel 1                              ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40,\nÄnderung der                              D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach\nFuttermittelverordnung                         Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-             nach anderen dem Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b\nkanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die              der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechenden\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April             Verfahren durchgeführt werden.\n2012 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                                            §4\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                   Untersuchung von\nFuttermitteln auf Pestizidrückstände\na) In Nummer 7 wird das Wort „Futtermittel-Zu-\nsatzstoffen“ durch das Wort „Futtermittelzusatz-            Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermit-\nstoffen“ ersetzt.                                        teln auf Pestizidrückstände sind\nb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-              1. die in der amtlichen Sammlung von Untersu-\nfügt:                                                        chungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\n„8. Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im\naufgeführten Analysemethoden oder, soweit\nSinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c\ndort keine Analysemethoden aufgeführt sind,\nder Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Euro-\ndie in der amtlichen Sammlung von Untersu-\npäischen Parlaments und des Rates vom\nchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1\n23. Februar 2005 über Höchstgehalte an\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nPestizidrückständen in oder auf Lebens-\nfür stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Ana-\nund Futtermitteln pflanzlichen und tierischen\nlysemethoden,\nUrsprungs und zur Änderung der Richtlinie\n91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom                  2. die in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommis-\n16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-           sion vom 11. Juli 2002 zur Festlegung ge-\nsung;“.                                                  meinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amt-\nlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und\nc) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die\nauf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen\nNummern 9 bis 13.\nUrsprungs und zur Aufhebung der Richtlinie\n2. Nach § 2 werden folgende §§ 3 und 4 eingefügt:                  79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30)\n„§ 3                                   in der jeweils geltenden Fassung festgelegten\nAnalysemethoden                               Probenahmeverfahren\nSind für die amtliche Untersuchung von Futter-           anzuwenden. Soweit für bestimmte Stoffe nach\nmitteln keine Analysemethoden nach                          Satz 1 Nummer 2 kein Probenahmeverfahren vor-\ngeschrieben ist, hat die Probenahme nach einem\n1. Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder           geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vor-\n2. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich die-        schriften der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder\nser auf international anerkannte Regeln oder             den in der amtlichen Sammlung von Untersu-\nProtokolle bezieht,                                      chungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebens-","1536              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffglei-              stoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverord-\nche Lebensmittel aufgeführten Probenahmeverfah-                  nung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festge-\nren, zu erfolgen.“                                               setzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle,\nEnzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder\n3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 16 in der                    Histomonostatika, Verbindungen von Spuren-\nÜberschrift und im Wortlaut und in § 30 Satz 1                   elementen oder Vitamine,“ ersetzt.\nNummer 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Futter-\nmittel-Zusatzstoffe“ durch das Wort „Futtermittel-            b) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort\nzusatzstoffe“ ersetzt.                                           „Futtermittel-Zusatzstoffen“ durch das Wort\n„Futtermittelzusatzstoffen“ ersetzt.\n4. § 24a wird wie folgt geändert:\n7. In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai\n„(1) Der Gehalt an Rückständen von Schäd-               2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh-\nlingsbekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln             rung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt\noder Mischfuttermitteln nach Anlage 5a Teil A              durch die Richtlinie 2010/6/EU (ABl. L 37 vom\nder Futtermittelverordnung in der bis zum                  10.2.2010, S. 29) geändert worden ist,“ gestrichen.\n23. Juli 2012 geltenden Fassung darf die in An-\n8. In § 29a wird die Angabe „Anlage 5 Spalte 3“ durch\nlage 5a Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 5 der\ndie Angabe „Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG“\nFuttermittelverordnung in der bis zum 23. Juli\nersetzt.\n2012 geltenden Fassung festgesetzten oder die\nnach Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten Höchst-         9. In § 36a Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Futter-\ngehalte nicht überschreiten.“                              mittel-Zusatzstoff“ durch das Wort „Futtermittelzu-\nsatzstoff“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Anlage 5a\nTeil B Spalte 5“ die Wörter „der Futtermittel-         10. § 36b wird wie folgt geändert:\nverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 gelten-\nden Fassung“ eingefügt.                                    a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 wird\njeweils das Wort „Futtermittel-Zusatzstoff“ durch\nc) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach der              das Wort „Futtermittelzusatzstoff“ ersetzt.\nAngabe „Anlage 5a Teil B Spalte 5“ die Wörter\n„der Futtermittelverordnung in der bis zum                 b) In Absatz 1 wird die Angabe „(ABl. L 229 vom\n23. Juli 2012 geltenden Fassung“ eingefügt.                   1.9.2009, S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. L 229\nvom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71)“\n5. § 24b wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„Abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-\n„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-\nmer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut-\nsatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebens-\ntermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rück-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt,\nständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\nAnlage 5a Teil C Spalte 1 der Futtermittelverord-\nnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fas-              1. entgegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung\nsung an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder                    (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom\nMischfuttermittel herstellen, behandeln oder in                  27. November 2009 mit Sondervorschriften\nden Verkehr bringen, abgegeben werden, auch                      für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen\nwenn die Rückstände die jeweils in Anlage 5a                     Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist,\nTeil C Spalte 5 der Futtermittelverordnung in                    wegen des Risikos einer Kontamination durch\nder bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung                      Mineralöl sowie zur Aufhebung der Ent-\nfestgesetzten Höchstgehalte überschreiten.“                      scheidung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe                      28.11.2009, S. 36) als Futtermittelunterneh-\n„Anlage 5a Teil C Spalte 5“ die Wörter „der Fut-                 mer oder als sein Vertreter eine Meldung\ntermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ngeltenden Fassung“ eingefügt.                                    nicht rechtzeitig macht oder\n6. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    2. entgegen Artikel 9 der Durchführungsverord-\nnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Futtermittel-                     29. März 2012 mit Sondervorschriften für die\nZusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungs-                     Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren\nverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt                     Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem\nfestgesetzt worden ist, Carotinoide und Xantho-                  Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und\nphylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiosta-                    zur Aufhebung der Durchführungsverordnung\ntika oder Histomonostatika, Verbindungen von                     (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.3.2012,\nSpurenelementen, Vitamine oder Einzelfuttermit-                  S. 16) als Futtermittelunternehmer oder als\ntel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und                sein Vertreter eine Meldung nicht, nicht rich-\nder Beschreibung in Anlage 1 Spalte 2 entspre-                   tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nchen,“ durch die Wörter „Futtermittelzusatz-                     macht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012              1537\n11. Die Anlage 1 wird aufgehoben.                                        e) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und\n12. In Anlage 2a Vorbemerkungen Nummer 1a werden                         f) Salze von Fettsäuren und\ndie Wörter „Futtermittel-Zusatzstoffen aufgeführt,              2. Fischöl, auch gehärtet.\nmuss der jeweils verwendete Futtermittel-Zusatz-\nstoff“ durch die Wörter „Futtermittelzusatzstoffen              Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete\naufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermit-              Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu die-\ntelzusatzstoff“ ersetzt.                                        nen bestimmt gekennzeichnet sind, sind diese\nStoffe unter Angabe des Tages des Erwerbes so-\n13. Die Anlage 5a wird aufgehoben.                                   wie unter Angabe der Menge zusätzlich in dem\nVerzeichnis nach Satz 1 aufzuzeichnen, um einen\nArtikel 2                                  Abgleich der Aufzeichnungen nach Satz 2 zu er-\nWeitere Änderung                                möglichen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit\nder Futtermittelverordnung                          dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Auf-\nzeichnung gemacht worden ist.“\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die               b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1\nzuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert                   bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1, 2, 2a und 3“\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 ersetzt.\n1. In § 28 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-            c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\ngefügt:                                                           „Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 Nr. 2“ durch\ndie Angabe „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und 3\n„(2a) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder\nSatz 2 Nummer 2“ ersetzt.\ntierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tieri-\nschen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder           3. In § 32 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\ntierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fett-            gefügt:\nsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono-                 „(2a) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Ab-\nund Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fett-            satz 2a Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der\nsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben,        Voraussetzungen nach § 29 Absatz 5 nicht gegeben\nals Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen,            war. Sie ist zu widerrufen, wenn\nmüssen von der zuständigen Behörde zugelassen\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Ab-\nworden sein. Satz 1 gilt nicht für dort bezeichnete\nsatz 5 weggefallen ist oder\nBetriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in\nVerbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen               2. eine der in § 29 Absatz 2a aufgeführten Pflichten\nund Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG)                    nicht erfüllt wird.“\nNr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des            4. § 36a Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nRates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die\n„9. ohne Zulassung nach\nFuttermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1,\nL 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die                  a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,\nVerordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom                        b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder\n16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der Zulassung                    Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstel-\nbedürfen.“                                                             lung eines Einzelfuttermittels oder Misch-\n2. § 29 wird wie folgt geändert:                                          futtermittels trocknet,\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                   c) § 28 Absatz 2a Fette, Öle, Fettsäuren, mit\nfügt:                                                              Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und\nDiglyceride von Fettsäuren oder Salze von\n„(2a) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28\nFettsäuren lose in den Verkehr bringt,“.\nAbsatz 2a werden auf Antrag für die beabsich-\ntigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zu-         5. § 36b Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem           a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch\nAntrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maß-                die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europä-\ngabe der folgenden Sätze zu führen und fünf                   ischen Parlaments und des Rates vom 11. März\nJahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind                  2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)“ durch die\ndie von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten                 Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nStoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt              Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1)“\ngekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages                   ersetzt.\ndes Erwerbes sowie unter Angabe der Menge\nb) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\naufzuzeichnen. Stoffe im Sinne des Satzes 2 sind\n„b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II\n1. aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ur-\nAbschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen\nsprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen\nNummer 7 Satz 1 oder Nummer 10, Abschnitt\nUrsprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder\nHerstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7\ntierischen Ursprungs hergestellte\noder Nummer 8, Abschnitt Qualitätskontrolle\na) Fette,                                                       Nummer 4 Satz 1, Abschnitt Dioxinüberwa-\nb) Öle,                                                         chung Nummer 1, auch in Verbindung mit\nNummer 2 Buchstabe a, b, c, d, e Satz 1 oder\nc) Fettsäuren,                                                  Buchstabe f, Nummer 5 oder Nummer 7, Ab-\nd) mit Glycerin veresterte Fettsäuren,                          schnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1","1538             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012\nerster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7                          hörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung\nSatz 1, 2 oder Satz 3 oder Abschnitt Doku-                       erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach\nmentation Nummer 1 oder“.                                        dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft.“\n6. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                                      Artikel 3\n„(3) Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am                                                 Aufhebung der\n16. September 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen                  Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung\noder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder                       Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verord-\ntierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen                   nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\noder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle,                  15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Arti-\nFettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren,                     kel 2 der Verordnung vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335)\nMono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze                     geändert worden ist, wird aufgehoben.\nvon Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst herge-\nstellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr                                        Artikel 4\nbringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläu-                            Neubekanntmachungserlaubnis\nfige Zulassung erlischt,\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n1. wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar                   schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\n2013 beantragt haben und                                        Futtermittelverordnung in der vom 16. September 2012\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\n2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der            machen.\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den An-\ntrag.                                                                                       Artikel 5\nInkrafttreten\nDer Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach\nEingang bei der zuständigen Behörde zu beschei-                         (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch                     zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nspäter beschieden werden, wenn die zuständige Be-                       (2) Artikel 2 tritt am 16. September 2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Juli 2012\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}