{"id":"bgbl1-2012-33-6","kind":"bgbl1","year":2012,"number":33,"date":"2012-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/33#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_33.pdf#page=17","order":6,"title":"Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit   VSVgV)","law_date":"2012-07-12T00:00:00Z","page":1509,"pdf_page":17,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012            1509\nVergabeverordnung\nfür die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur\nUmsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren\nzur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen\nVerteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG\n(Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV)1)\nVom 12. Juli 2012\nAuf Grund des § 97 Absatz 6, des § 127 Nummer 1, 3                                     §2\nund 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\nAnzuwendende Vorschriften\ngen, von denen § 127 Nummer 1 durch Artikel 1 Num-\nfür Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge\nmer 23 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. April 2009\n(BGBl. I S. 790) geändert, Nummer 3 durch Artikel 1                (1) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidi-\nNummer 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011                     gungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen\n(BGBl. I S. 2570) neu gefasst und § 127 Nummer 8 zu-            sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.\nletzt durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe e des Ge-                (2) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidi-\nsetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert             gungsrelevanten Bauaufträgen sind die §§ 1 bis 4, 6\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:                      bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 bis 46 anzuwenden. Im\nÜbrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertrags-\nTeil 1                           ordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz.\nAllgemeine Bestimmungen\nNr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012\nB1) anzuwenden.\n§1\nAnwendungsbereich                                                      §3\n(1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von vertei-                   Schätzung des Auftragswertes\ndigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne\ndes § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-                  (1) Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der\nbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber im                voraussichtlichen Gesamtvergütung ohne Umsatz-\nSinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-                steuer für die vorgesehene Leistung einschließlich et-\nschränkungen, soweit diese Aufträge nicht gemäß                 waiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bie-\n§ 100 Absatz 3 bis 6 oder § 100c des Gesetzes gegen             ter auszugehen. Dabei sind alle Optionen und etwaige\nWettbewerbsbeschränkungen dem Anwendungsbe-                     Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.\nreich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbe-                 (2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht\nwerbsbeschränkungen entzogen sind.                              in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den\n(2) Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auf-          Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entzie-\ntragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte er-              hen.\nreicht oder überschreitet, die in Artikel 8 der Richtlinie         (3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder\n2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des                  Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist\nRates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der              der Auftragswert zu schätzen\nVerfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und\n1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Ge-\nDienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung\nsamtwertes entsprechender aufeinanderfolgender\nund Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien\nAufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr;\n2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom\ndabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen\n20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung fest-\noder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die wäh-\ngelegt werden (EU-Schwellenwerte). Das Bundesminis-\nrend der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den\nterium für Wirtschaft und Technologie gibt die gelten-\nursprünglichen Auftrag folgen, oder\nden Schwellenwerte unverzüglich nach der Veröffentli-\nchung im Amtsblatt der Europäischen Union im Bun-               2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes\ndesanzeiger bekannt.                                                aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf\ndie erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder\n1\n) ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.                                während des auf die erste Lieferung folgenden","1510              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\nHaushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf                (2) Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwi-\nMonate ist, vergeben werden.                              schen einem oder mehreren Auftraggebern und einem\n(4) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen,      oder mehreren Unternehmen, welche die Bedingungen\nfür die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berech-          für Einzelaufträge festlegt, die im Laufe eines bestimm-\nnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert               ten Zeitraums vergeben werden sollen. Dies umfasst\ninsbesondere Angaben zum Preis und gegebenenfalls\n1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit       Angaben zur voraussichtlichen Abnahmemenge.\nvon bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Lauf-\nzeit dieser Aufträge;                                        (3) Unterauftrag ist ein zwischen einem erfolgreichen\nBieter und einem oder mehreren Unternehmen ge-\n2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit ei-       schlossener entgeltlicher Vertrag über die Ausführung\nner Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache         des betreffenden Auftrags oder von Teilen des Auftrags.\nMonatswert.\n(4) Verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen,\n(5) Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert\nder Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistun-      1. auf das der Auftragnehmer unmittelbar oder mittel-\ngen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der              bar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann\nBauleistungen erforderlich sind und von Auftraggebern             und das seinerseits einen beherrschenden Einfluss\nzur Verfügung gestellt werden.                                    auf den erfolgreichen Bieter ausüben kann oder\n(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der         2. das ebenso wie der erfolgreiche Bieter dem beherr-\nGrundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzel-              schenden Einfluss eines dritten Unternehmens un-\naufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant            terliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteili-\nsind.                                                             gung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit\ndes Unternehmens regeln.\n(7) Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus meh-\nreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag ver-     Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein\ngeben wird, ist bei der Schätzung der Wert aller Lose         Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit\nzugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für      des gezeichneten Kapitals eines anderen Unterneh-\nLose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine freibe-       mens besitzt, über die Mehrheit der mit den Anteilen\nrufliche Leistung im Sinne des § 5 der Vergabeverord-         eines anderen Unternehmens verbundenen Stimm-\nnung beschafft werden soll und in mehrere Teilaufträge        rechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder\nderselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müs-      des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ei-\nsen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des ge-         nes anderen Unternehmens bestellen kann.\nschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder           (5) Forschung und Entwicklung sind alle Tätigkeiten,\nüberschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-             die Grundlagenforschung, angewandte Forschung und\nSchwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe          experimentelle Entwicklung umfassen, wobei letztere\njedes Loses. Dies gilt nicht bis zu einer Summe der           die Herstellung von technologischen Demonstrations-\nWerte dieser Lose von 20 Prozent des Gesamtwertes             systemen einschließen kann. Technologische Demons-\nohne Umsatzsteuer für                                         trationssysteme sind Vorrichtungen zur Demonstration\n1. Liefer- oder Dienstleistungsaufträge mit einem Wert        der Leistungen eines neuen Konzepts oder einer neuen\nunter 80 000 Euro und                                     Technologie in einem relevanten oder repräsentativen\nUmfeld.\n2. Bauaufträge mit einem Wert unter 1 000 000 Euro.\n(8) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des                                       §5\nAuftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntma-                              Dienstleistungsaufträge\nchung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet\noder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet           (1) Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang I\nwird.                                                         der Richtlinie 2009/81/EG unterliegen den Vorschriften\ndieser Verordnung.\n§4                                  (2) Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II\nBegriffsbestimmungen                        der Richtlinie 2009/81/EG unterliegen ausschließlich\nden §§ 15 und 35.\n(1) Krise ist jede Situation in einem Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder einem Drittland, in der ein              (3) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen gemäß An-\nSchadensereignis eingetreten ist, das deutlich über           hang I als auch solche des Anhangs II der Richtlinie\ndie Ausmaße von Schadensereignissen des täglichen             2009/81/EG umfassen, unterliegen den Vorschriften\nLebens hinausgeht und                                         dieser Verordnung, wenn der Wert der Dienstleistungen\nnach Anhang I der Richtlinie 2009/81/EG überwiegt.\n1. dabei Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen            Überwiegt der Wert der Dienstleistungen nach Anhang II\nerheblich gefährdet oder einschränkt,                     der Richtlinie 2009/81/EG, unterliegen diese Aufträge\n2. eine erhebliche Auswirkung auf Sachwerte hat oder          ausschließlich den §§ 15 und 35.\n3. lebensnotwendige Versorgungsmaßnahmen für die\n§6\nBevölkerung erforderlich macht.\nWahrung der Vertraulichkeit\nEine Krise liegt auch vor, wenn konkrete Umstände\ndafür vorliegen, dass ein solches Schadensereignis un-           (1) Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragneh-\nmittelbar bevorsteht. Bewaffnete Konflikte und Kriege         mer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Anga-\nsind Krisen im Sinne dieser Verordnung.                       ben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012            1511\nSchutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Wei-            b) der bereits in Aussicht genommenen Unterauf-\ntergabe an Unterauftragnehmer gilt § 7.                             tragnehmer\n(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes be-            während der gesamten Vertragsdauer sowie nach\nstimmt ist, dürfen Auftraggeber nach anderen Rechts-             Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags\nvorschriften vorbehaltlich vertraglich erworbener Rechte         den Schutz aller in ihrem Besitz befindlichen oder\nkeine von den Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern              ihnen zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen ge-\nübermittelte und von diesen als vertraulich eingestufte          mäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-\nInformation weitergeben. Dies gilt insbesondere für              vorschriften zu gewährleisten;\ntechnische Geheimnisse und Betriebsgeheimnisse.              3. Verpflichtungserklärungen des Bewerbers oder Bie-\n(3) Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine           ters, von Unterauftragnehmern, an die er im Zuge\nvon den Auftraggebern als vertraulich eingestufte In-            der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, Erklä-\nformation an Dritte weitergeben. Dies gilt nicht für die         rungen und Verpflichtungserklärungen gemäß den\nUnterauftragsvergabe, wenn die Weitergabe der als ver-           Nummern 1 und 2 einzuholen und vor der Vergabe\ntraulich eingestuften Information für den Teilnahme-             des Unterauftrags den Auftraggebern vorzulegen.\nantrag, das Angebot oder die Auftragsausführung erfor-          (3) Muss einem Bewerber, Bieter oder bereits in Aus-\nderlich ist. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müs-         sicht genommenen Unterauftragnehmern für den Teil-\nsen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht      nahmeantrag oder das Erstellen eines Angebots der\ngenommenen Unterauftragnehmern vereinbaren. Auf-             Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgra-\ntraggeber können an Bewerber, Bieter und Auftragneh-         des „VS-VERTRAULICH“ oder höher gewährt werden,\nmer weitere Anforderungen zur Wahrung der Vertrau-           verlangen Auftraggeber bereits vor Gewährung dieses\nlichkeit stellen, die mit dem Auftragsgegenstand im          Zugangs einen Sicherheitsbescheid vom Bundesminis-\nsachlichen Zusammenhang stehen und durch ihn ge-             terium für Wirtschaft und Technologie oder von ent-\nrechtfertigt sind.                                           sprechenden Landesbehörden und die Verpflichtungs-\nerklärungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3. Kann zu\n§7                                diesem Zeitpunkt noch kein Sicherheitsbescheid durch\nAnforderungen an den Schutz                     das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nvon Verschlusssachen durch Unternehmen                 oder durch entsprechende Landesbehörden ausgestellt\nwerden und machen Auftraggeber von der Möglichkeit\n(1) Im Falle eines Verschlusssachenauftrags im            Gebrauch, Zugang zu diesen Verschlusssachen zu\nSinne des § 99 Absatz 9 des Gesetzes gegen Wett-             gewähren, müssen Auftraggeber die zum Einsatz kom-\nbewerbsbeschränkungen müssen Auftraggeber in der             menden Mitarbeiter des Unternehmens überprüfen und\nBekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die er-            ermächtigen, bevor diesen Zugang gewährt wird.\nforderlichen Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen\n(4) Muss einem Bewerber, Bieter oder bereits in Aus-\nbenennen, die ein Unternehmen als Bewerber, Bieter\nsicht genommenen Unterauftragnehmern für den Teil-\noder Auftragnehmer sicherstellen oder erfüllen muss,\nnahmeantrag oder das Erstellen eines Angebots der\num den Schutz von Verschlusssachen entsprechend\nZugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgra-\ndem jeweiligen Geheimhaltungsgrad zu gewährleisten.\ndes „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ gewährt\nAuftraggeber müssen in der Bekanntmachung oder den\nwerden, verlangen Auftraggeber bereits vor Gewährung\nVergabeunterlagen auch die erforderlichen Maßnah-\ndieses Zugangs die Verpflichtungserklärungen nach\nmen, Anforderungen und Auflagen benennen, die Un-\nAbsatz 2 Nummer 2 und 3.\nterauftragnehmer sicherstellen müssen, um den Schutz\nvon Verschlusssachen entsprechend dem jeweiligen                (5) Kommt der Bewerber oder Bieter dem Verlangen\nGeheimhaltungsgrad zu gewährleisten, und deren Ein-          des Auftraggebers nach den Absätzen 3 und 4 nicht\nhaltung der Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer mit          nach, die Verpflichtungserklärungen vorzulegen, oder\ndem Unterauftragnehmer vereinbaren muss.                     können auch im weiteren Verfahren weder ein Sicher-\nheitsbescheid vom Bundesministerium für Wirtschaft\n(2) Auftraggeber müssen insbesondere verlangen,\nund Technologie oder von entsprechenden Landes-\ndass der Teilnahmeantrag oder das Angebot folgende\nbehörden ausgestellt noch Mitarbeiter zum Zugang er-\nAngaben enthält:\nmächtigt werden, müssen Auftraggeber den Bewerber\n1. Wenn der Auftrag Verschlusssachen des Geheimhal-          oder Bieter von der Teilnahme am Vergabeverfahren\ntungsgrades „VS-VERTRAULICH“ oder höher um-              ausschließen.\nfasst, Erklärungen des Bewerbers oder Bieters und           (6) Auftraggeber können Bewerbern, Bietern oder\nder bereits in Aussicht genommenen Unterauftrag-         bereits in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern,\nnehmer,                                                  die noch nicht in der Geheimschutzbetreuung des Bun-\na) ob und in welchem Umfang für diese Sicherheits-       desministeriums für Wirtschaft und Technologie oder\nbescheide des Bundesministeriums für Wirtschaft       entsprechender Landesbehörden sind oder deren Per-\nund Technologie oder entsprechender Landesbe-         sonal noch nicht überprüft und ermächtigt ist, zusätz-\nhörden bestehen oder                                  liche Zeit gewähren, um diese Anforderungen zu erfül-\nlen. In diesem Fall müssen Auftraggeber diese Möglich-\nb) dass sie bereit sind, alle notwendigen Maßnah-\nkeit und die Frist in der Bekanntmachung mitteilen.\nmen und Anforderungen zu erfüllen, die zum Er-\nhalt eines Sicherheitsbescheids zum Zeitpunkt            (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nder Auftragsausführung vorausgesetzt werden;          nologie erkennt Sicherheitsbescheide und Ermächti-\ngungen anderer Mitgliedstaaten an, wenn diese den\n2. Verpflichtungserklärungen                                 nach den Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungs-\na) des Bewerbers oder Bieters und                        gesetzes und des § 21 Absatz 4 und 6 der Allgemeinen","1512                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\nVerwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des In-                 unter zu vereinbarenden Bedingungen zu schaffen\nnern zum materiellen und organisatorischen Schutz von                oder beizubehalten;\nVerschlusssachen2) erforderlichen Sicherheitsbeschei-            5. unterstützende Unterlagen bezüglich der Deckung\nden und Ermächtigungen gleichwertig sind. Auf be-                    des zusätzlichen Bedarfs des Auftraggebers infolge\ngründetes Ersuchen der auftraggebenden Behörde hat                   einer Krise, die durch die für den Bewerber oder Bie-\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie                 ter zuständige nationale Behörde ausgestellt worden\nweitere Untersuchungen zur Sicherstellung des Schut-                 sind;\nzes von Verschlusssachen zu veranlassen und deren\nErgebnisse zu berücksichtigen. Das Bundesministerium             6. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, für War-\nfür Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen                  tung, Modernisierung oder Anpassung der im Rah-\nmit der Nationalen Sicherheitsbehörde für den Geheim-                men des Auftrags gelieferten Güter zu sorgen;\nschutz von weiteren Ermittlungen absehen.                        7. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, den Auf-\ntraggeber rechtzeitig über jede Änderung seiner Or-\n(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nganisation, Lieferkette oder Unternehmensstrategie\nnologie kann die Nationale Sicherheitsbehörde des\nzu unterrichten, die seine Verpflichtungen dem Auf-\nLandes, in dem der Bewerber oder Bieter oder bereits\ntraggeber gegenüber berühren könnte;\nin Aussicht genommene Unterauftragnehmer ansässig\nist, oder die Designierte Sicherheitsbehörde dieses              8. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, dem Auf-\nLandes ersuchen, zu überprüfen, ob die voraussichtlich               traggeber unter zu vereinbarenden Bedingungen alle\ngenutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen, die vor-                 speziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die\ngesehenen Produktions- und Verwaltungsverfahren,                     Herstellung von Ersatzteilen, Bauteilen, Bausätzen\ndie Verfahren zur Behandlung von Informationen oder                  und speziellen Testgeräten erforderlich sind, ein-\ndie persönliche Lage des im Rahmen des Auftrags                      schließlich technischer Zeichnungen, Lizenzen und\nvoraussichtlich eingesetzten Personals den einzuhal-                 Bedienungsanleitungen, sofern er nicht mehr in der\ntenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.                          Lage sein sollte, diese Güter zu liefern.\n(3) Von einem Bieter darf nicht verlangt werden, eine\n§8                             Zusage eines Mitgliedstaats einzuholen, welche die\nVersorgungssicherheit                       Freiheit dieses Mitgliedstaats einschränken würde, im\nEinklang mit internationalen Verträgen und europa-\n(1) Auftraggeber legen in der Bekanntmachung oder           rechtlichen Rechtsvorschriften seine eigenen Kriterien\nden Vergabeunterlagen ihre Anforderungen an die Ver-             für die Erteilung einer Ausfuhr-, Verbringungs- oder\nsorgungssicherheit fest.                                         Durchfuhrgenehmigung unter den zum Zeitpunkt der\n(2) Auftraggeber können insbesondere verlangen,             Genehmigungsentscheidung geltenden Bedingungen\ndass der Teilnahmeantrag oder das Angebot folgende               anzuwenden.\nAngaben enthält:\n§9\n1. eine Bescheinigung oder Unterlagen, die belegen,\ndass der Bewerber oder Bieter in Bezug auf Güter-                                Unteraufträge\nausfuhr, -verbringung und -durchfuhr die mit der              (1) Auftraggeber können den Bieter auffordern, in\nAuftragsausführung verbundenen Verpflichtungen             seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er im Wege\nerfüllen kann, wozu auch unterstützende Unterlagen         von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt,\nder zuständigen Behörden des oder der betreffen-           und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer\nden Mitgliedstaaten zählen;                                sowie den Gegenstand der Unteraufträge bekannt zu\ngeben. Sie können außerdem verlangen, dass der Auf-\n2. die Information über alle für den Auftraggeber auf-\ntragnehmer ihnen jede im Zuge der Ausführung des\ngrund von Ausfuhrkontroll- oder Sicherheitsbe-\nAuftrags eintretende Änderung auf Ebene der Unterauf-\nschränkungen geltenden Einschränkungen bezüg-\ntragnehmer mitteilt.\nlich der Angabepflicht, Verbringung oder Verwen-\ndung der Güter und Dienstleistungen oder über                 (2) Auftragnehmer dürfen ihre Unterauftragnehmer\nFestlegungen zu diesen Gütern und Dienstleistun-           für alle Unteraufträge frei wählen, soweit Auftraggeber\ngen;                                                       keine Anforderungen an die Erteilung der Unteraufträge\nim wettbewerblichen Verfahren gemäß Absatz 3 Num-\n3. eine Bescheinigung oder Unterlagen, die belegen,\nmer 1 und 2 stellen. Von Auftragnehmern darf insbe-\ndass Organisation und Standort der Lieferkette des\nsondere nicht verlangt werden, potenzielle Unterauf-\nBewerbers oder Bieters ihm erlauben, die vom Auf-\ntragnehmer anderer EU-Mitgliedstaaten aus Gründen\ntraggeber in der Bekanntmachung oder den Verga-\nder Staatsangehörigkeit zu diskriminieren.\nbeunterlagen genannten Anforderungen an die Ver-\nsorgungssicherheit zu erfüllen, und die Zusage des            (3) Folgende Anforderungen können Auftraggeber\nBewerbers oder Bieters, sicherzustellen, dass mög-         an die Erteilung von Unteraufträgen im wettbewerbli-\nliche Änderungen in seiner Lieferkette während der         chen Verfahren stellen:\nAuftragsausführung die Erfüllung dieser Anforderun-        1. Auftraggeber können Auftragnehmer verpflichten, ei-\ngen nicht beeinträchtigen werden;                              nen Teil des Auftrags an Dritte weiter zu vergeben.\n4. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, die zur De-                Dazu benennen Auftraggeber eine Wertspanne unter\nckung möglicher Bedarfssteigerungen des Auftrag-               Einschluss eines Mindest- und Höchstprozentsat-\ngebers infolge einer Krise erforderlichen Kapazitäten          zes. Der Höchstprozentsatz darf 30 Prozent des Auf-\ntragswerts nicht übersteigen. Diese Spanne muss im\n2\n) VS-Anweisung – VSA vom 31. März 2006 in der Fassung vom          angemessenen Verhältnis zum Gegenstand und zum\n26. April 2010 (GMBl 2010 S. 846).                               Wert des Auftrags und zur Art des betroffenen Indus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012             1513\ntriesektors stehen, einschließlich des auf diesem            (5) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die\nMarkt herrschenden Wettbewerbsniveaus und der             Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.\neinschlägigen technischen Fähigkeiten der indus-\ntriellen Basis. Jeder Prozentsatz der Unterauftrags-                                 § 11\nvergabe, der in die angegebene Wertspanne fällt, gilt\nArten der Vergabe\nals Erfüllung der Verpflichtung zur Vergabe von Un-\nvon Liefer- und Dienstleistungsaufträgen\nteraufträgen. Auftragnehmer vergeben die Unterauf-\nträge gemäß den §§ 38 bis 41. In ihrem Angebot               (1) Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsauf-\ngeben die Bieter an, welchen Teil oder welche Teile       trägen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im\nihres Angebots sie durch Unteraufträge zu vergeben        Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In\nbeabsichtigen, um die Wertspanne zu erfüllen. Auf-        begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsver-\ntraggeber können die Bieter auffordern, den oder die      fahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbe-\nTeile ihres Angebots, den sie über den geforderten        werblicher Dialog zulässig.\nProzentsatz hinaus durch Unteraufträge zu vergeben           (2) Verhandlungen im nicht offenen Verfahren sind\nbeabsichtigen, sowie die bereits in Aussicht genom-       unzulässig.\nmenen Unterauftragnehmer offenzulegen.\n(3) Auftraggeber können vorsehen, dass das Ver-\n2. Auftraggeber können verlangen, dass Auftragneh-\nhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in ver-\nmer die Bestimmungen der §§ 38 bis 41 auf alle oder\nschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt\nbestimmte Unteraufträge anwenden, die diese an\nwird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt\nDritte zu vergeben beabsichtigen.\nwird, anhand der in der Bekanntmachung oder den Ver-\n(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforde-         gabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu\nrungen geben die Auftraggeber in der Bekanntmachung           verringern. Wenn Auftraggeber dies vorsehen, geben\noder den Vergabeunterlagen an.                                sie dies in der Bekanntmachung oder den Vergabe-\n(5) Auftraggeber dürfen einen vom Bieter oder Auf-         unterlagen an. In der Schlussphase des Verfahrens\ntragnehmer ausgewählten Unterauftragnehmer nur auf            müssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter\nGrundlage der Kriterien ablehnen, die für den Hauptauf-       Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende\ntrag gelten und in der Bekanntmachung oder den                Anzahl geeigneter Bewerber vorhanden ist.\nVergabeunterlagen angegeben wurden. Lehnen Auf-\ntraggeber einen Unterauftragnehmer ab, müssen sie                                        § 12\ndies gegenüber dem betroffenen Bieter oder dem Auf-\nVerhandlungsverfahren\ntragnehmer schriftlich begründen und darlegen, warum\nohne Teilnahmewettbewerb\nder Unterauftragnehmer ihres Erachtens die für den\nHauptauftrag vorgegebenen Kriterien nicht erfüllt.               (1) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewett-\nbewerb ist zulässig\n(6) Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem\nAuftraggeber bleibt von den Vorschriften dieser Verord-       1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,\nnung zur Unterauftragsvergabe unberührt.                          a) wenn in einem nicht offenen Verfahren, in einem\nVerhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb\nTeil 2                                    oder in einem wettbewerblichen Dialog\nVergabeverfahren                                aa) keine oder keine geeigneten Angebote oder\nkeine Bewerbungen abgegeben worden sind,\n§ 10                                         sofern die ursprünglichen Bedingungen des\nGrundsätze des Vergabeverfahrens                              Auftrags nicht grundlegend geändert werden;\n(1) Für die Berücksichtigung mittelständischer Inte-              bb) keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur\nressen gilt § 97 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbe-                     Angebote abgegeben worden sind, die nach\nwerbsbeschränkungen. Mehrere Teil- oder Fachlose                         dem geltenden Vergaberecht oder nach den\ndürfen gemäß § 97 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes                           im Vergabeverfahren zu beachtenden Rechts-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen verge-                          vorschriften unannehmbar sind, sofern die ur-\nben werden, wenn wirtschaftliche oder technische                         sprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht\nGründe dies erfordern, insbesondere weil die Leis-                       grundlegend geändert werden und wenn alle\ntungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung                       und nur die Bieter einbezogen werden, die die\nverlangt und dies durch den Auftragsgegenstand ge-                       Eignungskriterien erfüllen und im Verlauf des\nrechtfertigt ist.                                                        vorangegangenen Vergabeverfahrens Ange-\n(2) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des                   bote eingereicht haben, die den formalen\nVergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder                          Voraussetzungen für das Vergabeverfahren\nsonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustel-                 entsprechen;\nlen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des                  b) wenn die Fristen, auch die verkürzten Fristen ge-\nBieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.                        mäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2,\n(3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die                   die für das nicht offene Verfahren und das Ver-\nAusführung von Leistungen (VOL/B) sind grundsätzlich                 handlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb\nzum Vertragsgegenstand zu machen.                                    vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden\nkönnen, weil\n(4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zur\nMarkterkundung und zum Zwecke der Ertragsberech-                     aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit\nnung ist unzulässig.                                                     einer Krise es nicht zulassen oder","1514             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\nbb) dringliche, zwingende Gründe im Zusammen-                     nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auf-\nhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber                   traggeber vom ursprünglichen Auftrag tren-\nnicht voraussehen konnten, dies nicht zulas-                 nen lassen oder\nsen. Umstände, die die zwingende Dringlich-\nbb) diese Dienstleistungen zwar von der Ausfüh-\nkeit begründen, dürfen nicht dem Verhalten\nrung des ursprünglichen Auftrags getrennt\nder Auftraggeber zuzuschreiben sein;\nwerden können, aber für dessen Vollendung\nc) wenn der Auftrag wegen seiner technischen Be-                     unbedingt erforderlich sind;\nsonderheiten oder aufgrund des Schutzes von\nb) bei neuen Dienstleistungsaufträgen, welche\nAusschließlichkeitsrechten wie zum Beispiel des\nDienstleistungen wiederholen, die durch densel-\nPatent- oder Urheberrechts nur von einem be-\nben Auftraggeber an denselben Auftragnehmer\nstimmten Unternehmen durchgeführt werden\nvergeben wurden, sofern sie einem Grundentwurf\nkann;\nentsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des\nd) wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungs-                 ursprünglichen Auftrags war, der in einem nicht\nleistungen handelt;                                           offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren\ne) wenn es sich um Güter handelt, die ausschließ-                mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerb-\nlich zum Zwecke von Forschung und Entwicklung                 lichen Dialog vergeben wurde. Der Auftraggeber\nhergestellt werden; dies gilt nicht für Serienferti-          muss die Möglichkeit der Anwendung dieses Ver-\ngungen zum Nachweis der Marktfähigkeit oder                   fahrens bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für\nzur Deckung der Forschungs- und Entwicklungs-                 das erste Vorhaben angeben; der für die Fortfüh-\nkosten;                                                       rung der Dienstleistungen in Aussicht genom-\nmene Gesamtauftragswert wird vom Auftragge-\n2. bei Lieferaufträgen                                              ber bei der Anwendung des § 1 Absatz 2 berück-\na) über zusätzliche Lieferungen eines Auftragneh-                sichtigt. Dieses Verfahren darf nur binnen fünf\nmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung                  Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auf-\nvon gelieferten marktüblichen Gütern oder zur Er-             trags angewandt werden, abgesehen von Aus-\nweiterung von Lieferungen oder bestehenden                    nahmefällen, die durch die Berücksichtigung der\nEinrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel                 zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter,\ndes Unternehmers dazu führen würde, dass der                  Anlagen oder Systeme und den durch einen\nAuftraggeber Güter mit unterschiedlichen techni-              Wechsel des Unternehmens entstehenden tech-\nschen Merkmalen kaufen müsste und dies zu                     nischen Schwierigkeiten bestimmt werden;\neiner technischen Unvereinbarkeit oder unver-          4. für Aufträge im Zusammenhang mit der Bereitstel-\nhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei             lung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für\nGebrauch und Wartung führen würde. Die Lauf-               die Streit- oder Sicherheitskräfte, die im Ausland\nzeit solcher Aufträge oder Daueraufträge darf fünf         eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen,\nJahre nicht überschreiten, abgesehen von Aus-              wenn der Auftraggeber diese Dienste bei Unterneh-\nnahmefällen, die unter Berücksichtigung der zu             men beschaffen muss, die die Gültigkeit ihrer Ange-\nerwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter,               bote nur für so kurze Zeit garantieren, dass auch die\nAnlagen oder Systeme und den durch einen                   verkürzte Frist für das nicht offene Verfahren oder\nWechsel des Unternehmens entstehenden tech-                das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbe-\nnischen Schwierigkeiten bestimmt werden;                   werb einschließlich der verkürzten Fristen gemäß\nb) bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften           § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 nicht ein-\nWare;                                                      gehalten werden kann.\nc) wenn Güter zu besonders günstigen Bedingun-               (2) Die Auftraggeber müssen die Anwendung des\ngen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit       Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in\nendgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern     der Bekanntmachung gemäß § 35 begründen.\nim Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines\nin den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats                                  § 13\nvorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben\nWettbewerblicher Dialog\nwerden;\n(1) Auftraggeber im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 3\n3. bei Dienstleistungsaufträgen\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\na) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in         können einen wettbewerblichen Dialog gemäß § 101\ndem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf             Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nnoch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vor-        schränkungen zur Vergabe besonders komplexer Auf-\ngesehen sind, die aber wegen eines unvorher-           träge durchführen, sofern sie objektiv nicht in der Lage\ngesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin         sind,\nbeschriebenen Dienstleistung erforderlich sind,\n1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre\nsofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben\nBedürfnisse und Ziele erfüllt werden können, oder\nwird, der diese Dienstleistung erbringt, wenn der\nGesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen           2. die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des\nDienstleistungen 50 Prozent des Wertes des ur-             Vorhabens anzugeben.\nsprünglichen Auftrags nicht überschreitet und\n(2) Im wettbewerblichen Dialog erfolgen gemäß\naa) sich diese zusätzlichen Dienstleistungen in        § 101 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbe-\ntechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht         werbsbeschränkungen eine Aufforderung zur Teilnahme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012             1515\nund anschließende Verhandlungen mit ausgewählten                darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte\nUnternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags. Im             des Angebots oder der Ausschreibung geändert\nEinzelnen gehen die Auftraggeber wie folgt vor:                 werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder\nandere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskri-\n1. Die Auftraggeber müssen ihre Bedürfnisse und An-\nminiert werden.\nforderungen bekannt machen und erläutern. Die Er-\nläuterung erfolgt in der Bekanntmachung oder der         6. Verlangen die Auftraggeber, dass die am wettbe-\nLeistungsbeschreibung.                                       werblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Ent-\n2. Mit den nach §§ 6, 7, 8 und 21 bis 28 ausgewählten           würfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder an-\ngeeigneten Unternehmen eröffnen die Auftraggeber             dere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich\neinen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen, wie        für alle Unternehmen, die die geforderte Unterlage\nihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können.            rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kos-\nDabei können sie mit den ausgewählten Unter-                 tenerstattung hierfür gewähren.\nnehmen alle Einzelheiten des Auftrags erörtern. Die\nAuftraggeber müssen alle Unternehmen bei dem                                        § 14\nDialog gleich behandeln. Insbesondere enthalten\nRahmenvereinbarungen\nsie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von In-\nformationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber           (1) Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung im\nanderen begünstigt werden können. Der Auftrag-           Sinne des § 4 Absatz 2 befolgen die Auftraggeber die\ngeber darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche In-       Verfahrensvorschriften dieser Verordnung. Für die Aus-\nformationen eines Unternehmens nicht ohne dessen         wahl des Auftragnehmers gelten die Zuschlagskriterien\nZustimmung an die anderen Unternehmen weiterge-          gemäß § 34. Auftraggeber dürfen das Instrument einer\nben.                                                     Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer\nWeise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert,\n3. Die Auftraggeber können vorsehen, dass der Dialog\neingeschränkt oder verfälscht wird. Auftraggeber dür-\nin verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen ab-\nfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenverein-\ngewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphase\nbarungen abschließen.\nzu erörternden Lösungsvorschläge anhand der in\nder Bekanntmachung oder in den Vergabeunterla-              (2) Auftraggeber vergeben Einzelaufträge nach dem\ngen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern.        in den Absätzen 3 bis 5 vorgesehenen Verfahren. Die\nIn der Bekanntmachung oder in der Leistungsbe-           Vergabe darf nur erfolgen durch Auftraggeber, die ihren\nschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in        voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren ge-\nAnspruch genommen wird. In der Schlussphase              meldet haben, an Unternehmen, mit denen die Rah-\nmüssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein        menvereinbarungen abgeschlossen wurden. Bei der\nechter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine         Vergabe der Einzelaufträge dürfen die Parteien keine\nausreichende Zahl von Lösungen vorhanden ist.            wesentlichen Änderungen an den Bedingungen dieser\nDie Unternehmen, deren Lösungen nicht für die            Rahmenvereinbarung vornehmen. Dies gilt insbeson-\nnächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, wer-         dere für den Fall, dass die Rahmenvereinbarung mit\nden darüber informiert.                                  einem einzigen Unternehmen geschlossen wurde.\n4. Die Auftraggeber erklären den Dialog für abge-              (3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzi-\nschlossen, wenn eine oder mehrere Lösungen ge-           gen Unternehmen geschlossen, so werden die auf die-\nfunden worden sind, die ihre Bedürfnisse erfüllen        ser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge\noder erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden           entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinba-\nwerden kann. Im Falle der ersten Alternative fordern     rung vergeben. Vor der Vergabe der Einzelaufträge kön-\nsie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der ein-      nen die Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung\ngereichten und in der Dialogphase näher ausgeführ-       beteiligte Unternehmen schriftlich befragen und dabei\nten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen,         auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervoll-\ndas alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen      ständigen.\nEinzelheiten enthalten muss. Die Auftraggeber kön-\nnen verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen          (4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Un-\nund Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht              ternehmen geschlossen, so müssen mindestens drei\nwerden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder        Unternehmen beteiligt sein, sofern eine ausreichend\nErgänzungen dürfen jedoch keine Änderung der             große Zahl von Unternehmen die Eignungskriterien\ngrundlegenden Elemente des Angebots oder der             oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Ange-\nAusschreibung zur Folge haben, die den Wett-             boten die Zuschlagskriterien erfüllt.\nbewerb verfälschen oder diskriminierend wirken              (5) Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit\nkönnte.                                                  mehreren Unternehmen geschlossenen Rahmenverein-\n5. Die Auftraggeber müssen die Angebote aufgrund            barung beruhen, erfolgt, sofern\nder in der Bekanntmachung oder in den Vergabeun-\n1. alle Bedingungen festgelegt sind, nach den Bedin-\nterlagen festgelegten Zuschlagskriterien bewerten.\ngungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten\nDer Zuschlag darf ausschließlich auf das wirtschaft-\nAufruf zum Wettbewerb oder\nlichste Angebot erfolgen. Auftraggeber dürfen das\nUnternehmen, dessen Angebot als das wirtschaft-          2. nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung\nlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Ein-          festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien\nzelheiten des Angebots näher zu erläutern oder im            zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die er-\nAngebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies               forderlichenfalls zu präzisieren sind, oder nach an-","1516               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\nderen in den Vergabeunterlagen zur Rahmenverein-              d) zivile Normen, mit denen internationale Normen\nbarung genannten Bedingungen. Dabei ist folgendes                 umgesetzt werden,\nVerfahren einzuhalten:\ne) andere internationale zivile Normen,\na) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags befragen die              f) andere technische Bezugssysteme, die von den\nAuftraggeber schriftlich die Unternehmen, ob sie              europäischen Normungsgremien erarbeitet wur-\nin der Lage sind, den Einzelauftrag auszuführen.              den, oder, falls solche Normen und Spezifikatio-\nb) Auftraggeber setzen eine angemessene Frist für                 nen fehlen, andere nationale zivile Normen, natio-\ndie Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag;              nale technische Zulassungen oder nationale\ndabei berücksichtigen sie insbesondere die Kom-               technische Spezifikationen für die Planung und\nplexität des Auftragsgegenstands und die für die              Berechnung und Ausführungen von Erzeugnissen\nÜbermittlung der Angebote erforderliche Zeit.                 sowie den Einsatz von Produkten,\nc) Auftraggeber geben an, in welcher Form die An-             g) zivile technische Spezifikationen, die von der In-\ngebote einzureichen sind, der Inhalt der Angebote             dustrie entwickelt wurden und von ihr allgemein\nist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu                anerkannt werden, oder\nhalten.                                                   h) wehrtechnische Normen im Sinne des Anhangs III\nd) Die Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge               Nummer 3 der Richtlinie 2009/81/EG und Spe-\nan das Unternehmen, das auf der Grundlage der                 zifikationen für Verteidigungsgüter, die diesen\nin der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zu-                   Normen entsprechen,\nschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot        2. oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforde-\nabgegeben hat.                                            rungen, die auch Umwelteigenschaften umfassen\n(6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf sie-            können. Diese Anforderungen müssen so klar formu-\nben Jahre nicht überschreiten. Dies gilt nicht in Sonder-          liert werden, dass sie den Bewerbern und Bietern\nfällen, in denen aufgrund der zu erwartenden Nutzungs-             den Auftragsgegenstand eindeutig und abschlie-\ndauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der              ßend erläutern und den Auftraggebern die Erteilung\ndurch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden                  des Zuschlags ermöglichen,\ntechnischen Schwierigkeiten eine längere Laufzeit ge-          3. oder als Kombination der Nummern 1 und 2,\nrechtfertigt ist. Die Auftraggeber begründen die längere\nLaufzeit in der Bekanntmachung gemäß § 35.                         a) entweder in Form von Leistungs- oder Funktions-\nanforderungen gemäß Nummer 2 unter Bezug-\nnahme auf die in Anhang III der Richtlinie\n§ 15\n2009/81/EG definierten technischen Anforderun-\nLeistungsbeschreibung                               gen gemäß Nummer 1 als Mittel zur Vermutung\nund technische Anforderungen                            der Konformität mit diesen Leistungs- und Funk-\ntionsanforderungen oder\n(1) Die Auftraggeber stellen sicher, dass die Leis-\ntungsbeschreibung allen Bewerbern und Bietern glei-                b) hinsichtlich bestimmter Merkmale unter Bezug-\nchermaßen zugänglich ist und die Öffnung des nationa-                  nahme auf die in Anhang III der Richtlinie\nlen Beschaffungsmarktes für den Wettbewerb durch                       2009/81/EG definierten technischen Anforderun-\nAnbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht in unge-                 gen gemäß Nummer 1 und hinsichtlich anderer\nrechtfertigter Weise behindert wird.                                   Merkmale unter Bezugnahme auf die Leistungs-\nund Funktionsanforderungen gemäß Nummer 2.\n(2) Die Leistung ist eindeutig und vollständig zu be-\nschreiben, sodass die Vergleichbarkeit der Angebote               (4) Verweisen die Auftraggeber auf die in Absatz 3\ngewährleistet ist. Technische Anforderungen im Sinne           Nummer 1 genannten technischen Anforderungen, dür-\ndes Anhangs III Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie            fen sie ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen,\n2009/81/EG sind zum Gegenstand der Bekanntma-                  die angebotenen Güter und Dienstleistungen entsprä-\nchung oder der Vergabeunterlagen zu machen.                    chen nicht den von ihnen herangezogenen Anforderun-\ngen, sofern die Unternehmen in ihrem Angebot den\n(3) Unbeschadet zwingender technischer Vorschrif-\nAuftraggebern mit geeigneten Mitteln nachweisen,\nten einschließlich solcher zur Produktsicherheit und\ndass die von ihnen vorgeschlagenen Lösungen den\ntechnischer Anforderungen, die laut internationaler\ntechnischen Anforderungen, auf die Bezug genommen\nStandardisierungsvereinbarungen zur Gewährleistung\nwurde, gleichermaßen entsprechen. Als geeignetes\nder in diesen Vereinbarungen geforderten Interoperabi-\nMittel gelten insbesondere eine technische Beschrei-\nlität zu erfüllen sind, sind technische Anforderungen in\nbung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer aner-\nder Leistungsbeschreibung wie folgt festzulegen:\nkannten Stelle.\n1. unter Bezugnahme auf die in Anhang III der Richt-\n(5) Legt der Auftraggeber die technischen Anforde-\nlinie 2009/81/EG definierten technischen Anforde-\nrungen nach Absatz 3 Nummer 2 in Form von Leis-\nrungen in folgender Rangfolge, wobei jede dieser\ntungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf er\nBezugnahmen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“\nein Angebot, das einer Norm, mit der eine europäische\nzu versehen ist:\nNorm umgesetzt wird, oder einer europäischen techni-\na) zivile Normen, mit denen europäische Normen            schen Zulassung, einer gemeinsamen technischen\numgesetzt werden,                                     Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem\ntechnischen Bezugssystem, das von den europäischen\nb) europäische technische Zulassungen,\nNormungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht\nc) gemeinsame zivile technische Spezifikationen,          zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012               1517\ngeforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen          1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Teilnahme oder\nbetreffen. Die Bieter müssen in ihren Angeboten dem             Angebotsabgabe oder Begleitschreiben für die Ab-\nAuftraggeber mit allen geeigneten Mitteln nachweisen,           gabe der angeforderten Unterlagen),\ndass die der Norm entsprechende jeweilige Ware oder         2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung\nDienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforde-            des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), ein-\nrungen des Auftraggebers entspricht. Als geeignetes             schließlich der Angabe der Zuschlagskriterien und\nMittel kann eine technische Beschreibung des Herstel-           deren Gewichtung oder der absteigenden Reihen-\nlers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gel-         folge der diesen Kriterien zuerkannten Bedeutung,\nten.                                                            sofern nicht in der Bekanntmachung bereits ge-\n(6) Schreiben die Auftraggeber Umwelteigenschaf-             nannt,\nten in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderun-        3. den Vertragsunterlagen, die aus Leistungsbeschrei-\ngen gemäß Absatz 3 Nummer 2 vor, so können sie                  bung und Vertragsbedingungen bestehen, und\nganz- oder teilweise die Spezifikationen verwenden,         4. Name und Anschrift der Vergabekammer, die für die\ndie in europäischen, multinationalen, nationalen oder           Nachprüfung zuständig ist.\nanderen Umweltzeichen definiert sind, wenn\n(2) Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen,\n1. diese sich zur Definition der Merkmale der Güter         haben sie diese in einer abschließenden Liste zusam-\noder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des        menzustellen.\nAuftrags sind,\n2. die Anforderungen an das Umweltzeichen auf der                                      § 17\nGrundlage von wissenschaftlich abgesicherten Infor-                           Vorinformation\nmationen ausgearbeitet werden,                             (1) Auftraggeber können durch Vorinformation, die\n3. die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens er-         von der Europäischen Kommission oder von ihnen\nlassen werden, an dem interessierte Kreise teilneh-     selbst in ihrem Beschafferprofil veröffentlicht wird, den\nmen können und                                          geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rah-\nmenvereinbarungen mitteilen, die sie in den kommen-\n4. das Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich        den zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen\nund verfügbar ist.                                      beabsichtigen.\nDie Auftraggeber können in der Leistungsbeschreibung        1. Lieferaufträge sind nach Warengruppen unter\nangeben, dass bei Gütern oder Dienstleistungen, die             Bezugnahme auf das Gemeinsame Vokabular für\nmit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, vermutet             öffentliche Aufträge gemäß der Verordnung (EG)\nwird, dass diese den in der Leistungsbeschreibung               Nr. 213/2008 der Europäischen Kommission vom\nfestgelegten technischen Anforderungen genügen. Die             28. November 2007 zur Änderung der Verordnung\nAuftraggeber müssen jedes andere geeignete Beweis-              (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments\nmittel wie technische Unterlagen des Herstellers oder           und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für\nPrüfberichte anerkannter Stellen zulassen.                      öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\n(7) Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlabo-\n2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die\nratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspek-\nÜberarbeitung des Vokabulars (ABl. L 74 vom\ntions- und Zertifizierungsstellen, die den Anforderungen\n15.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\nder jeweils anwendbaren europäischen Normen ent-\nsprechen. Die Auftraggeber erkennen Bescheinigungen         2. Dienstleistungsaufträge sind nach den in Anhang I\nvon in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkann-             der Richtlinie 2009/81/EG genannten Kategorien\nten Stellen an.                                             aufzuschlüsseln.\n(8) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand            (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 werden unver-\ngerechtfertigt ist, darf in der Leistungsbeschreibung       züglich nach der Entscheidung über die Genehmigung\nnicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder      des Projekts, für das die Auftraggeber beabsichtigen,\nein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Ty-      Aufträge zu erteilen oder Rahmenvereinbarungen abzu-\npen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte          schließen, an die Europäische Kommission übermittelt\nProduktion verwiesen werden, wenn dadurch be-               oder im Beschafferprofil veröffentlicht. Veröffentlicht ein\nstimmte Unternehmen oder bestimmte Güter begüns-            Auftraggeber eine Vorinformation in seinem Beschaffer-\ntigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind       profil, so meldet er dies der Europäischen Kommission\njedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsge-         unter Beachtung der Muster und Modalitäten für die\ngenstand nach den Absätzen 2 und 3 nicht eindeutig          elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen\nund vollständig beschrieben werden kann; solche             nach Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2009/81/EG.\nVerweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu         Die Vorinformationen dürfen nicht in einem Beschaffer-\nversehen.                                                   profil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung die-\nser Veröffentlichung an die Europäische Kommission\n§ 16                              abgesendet wurde. Das Datum der Absendung muss\nim Beschafferprofil angegeben werden.\nVergabeunterlagen\n(3) Auftraggeber sind zur Veröffentlichung verpflich-\n(1) Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben,         tet, wenn sie beabsichtigen, von der Möglichkeit einer\ndie erforderlich sind, um eine Entscheidung zur Teil-       Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote\nnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe           gemäß § 20 Absatz 3 Satz 3 und 4 Gebrauch zu\nzu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus               machen.","1518             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\n(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für das Ver-      liche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder\nhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.                 der Veröffentlichung im Beschafferprofil ist in der natio-\nnalen Bekanntmachung hinzuweisen.\n§ 18\nBekanntmachung                                                       § 19\nvon Vergabeverfahren                                        Informationsübermittlung\n(1) Auftraggeber, die einen Auftrag oder eine Rah-           (1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung\nmenvereinbarung im Wege eines nicht offenen Ver-             oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen auf\nfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahme-         dem Postweg, mittels Telefax, elektronisch, telefonisch\nwettbewerb oder eines wettbewerblichen Dialogs zu            oder durch eine Kombination dieser Kommunikations-\nvergeben beabsichtigen, müssen dies durch eine Be-           mittel zu übermitteln sind.\nkanntmachung mitteilen.\n(2) Das gewählte Kommunikationsmittel muss allge-\n(2) Die Bekanntmachung muss zumindest die in An-          mein verfügbar sein und darf den Zugang der Unter-\nhang IV der Richtlinie 2009/81/EG aufgeführten Infor-        nehmen zu dem Vergabeverfahren nicht beschränken.\nmationen enthalten. Sie wird nach dem in Anhang XV\nbis XVIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011         (3) Die Auftraggeber haben bei der Mitteilung oder\nder Europäischen Kommission vom 19. August 2011              Übermittlung und Speicherung von Informationen die\nzur Einführung von Standardformularen für die Veröf-         Unversehrtheit der Daten und die Vertraulichkeit der\nfentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem              Angebote und Teilnahmeanträge zu gewährleisten. Auf-\nGebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung           traggeber dürfen vom Inhalt der Angebote und Teilnah-\nder Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 (ABl. L 222 vom            meanträge erst nach Ablauf der Frist für ihre Einrei-\n27.8.2011, S. 1) enthaltenen Muster in der jeweils gel-      chung Kenntnis nehmen. Auf dem Postweg oder direkt\ntenden Fassung erstellt.                                     zu übermittelnde Angebote sind in einem verschlosse-\nnen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeich-\n(3) Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung\nnen und bis zum Ablauf der Angebotsfrist unter Ver-\ninsbesondere angeben:\nschluss zu halten. Bei elektronisch zu übermittelnden\n1. bei der Vergabe im nicht offenen Verfahren oder Ver-      Angeboten ist die Unversehrtheit durch entsprechende\nhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, wel-         organisatorische und technische Lösungen nach den\nche Eignungsanforderungen gelten und welche Eig-         Anforderungen des Auftraggebers und die Vertraulich-\nnungsnachweise vorzulegen sind,                          keit durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Ver-\n2. gemäß § 9 Absatz 4, ob gemäß § 9 Absatz 1 oder 3          schlüsselung muss bis zum Ablauf der Angebotsfrist\nAnforderungen an die Vergabe von Unteraufträgen          aufrechterhalten bleiben.\ngestellt werden und welchen Inhalt diese haben,             (4) Bei elektronischen Kommunikationsmitteln müs-\n3. ob beabsichtigt ist, ein Verhandlungsverfahren mit        sen die technischen Merkmale allgemein zugänglich,\nTeilnahmewettbewerb oder einen wettbewerblichen          kompatibel mit den allgemein verbreiteten Geräten der\nDialog in verschiedenen Phasen abzuwickeln, um           Informations- und Kommunikationstechnologie und\ndie Zahl der Angebote zu verringern, und                 nicht diskriminierend sein. Die Auftraggeber haben da-\nfür Sorge zu tragen, dass den interessierten Unterneh-\n4. Namen und Anschrift der Vergabekammer, die für die        men die Informationen über die Spezifikationen, die für\nNachprüfung zuständig ist.                               die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teil-\n(4) Die Bekanntmachung ist unter Beachtung der            nahme und der Angebote erforderlich sind, einschließ-\nMuster und Modalitäten für die elektronische Übermitt-       lich der Verschlüsselung, zugänglich sind. Außerdem\nlung von Bekanntmachungen nach Anhang VI Num-                muss gewährleistet sein, dass die Vorrichtungen für\nmer 3 der Richtlinie 2009/81/EG oder auf anderem             den elektronischen Eingang der Angebote und Teilnah-\nWege unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffent-            meanträge den Anforderungen des Anhangs VIII der\nlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Im          Richtlinie 2009/81/EG genügen.\nbeschleunigten Verfahren nach § 20 Absatz 2 Satz 2\n(5) Neben den Hinweisen nach Absatz 1 geben die\nund Absatz 3 Satz 2 muss die Bekanntmachung unter\nAuftraggeber in der Bekanntmachung an, in welcher\nBeachtung der Muster und Modalitäten für die elektro-\nForm Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren oder\nnische Übermittlung von Bekanntmachungen nach An-            Angebote einzureichen sind. Insbesondere können sie\nhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2009/81/EG mittels\nfestlegen, welche elektronische Signatur nach § 2 des\nTelefax oder auf elektronischem Weg übermittelt wer-\nSignaturgesetzes für die Teilnahmeanträge im Falle der\nden. Die Auftraggeber müssen den Tag der Absendung           elektronischen Übermittlung zu verwenden ist. Anträge\nnachweisen können.\nauf Teilnahme am Vergabeverfahren können schriftlich\n(5) Die Bekanntmachung und ihr Inhalt dürfen auf          oder telefonisch gestellt werden. Wird ein solcher An-\nnationaler Ebene oder in einem Beschafferprofil nicht        trag telefonisch gestellt, ist dieser vor Ablauf der Frist\nvor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche            für den Eingang der Anträge in Schriftform zu bestäti-\nVeröffentlichungen der Europäischen Union veröffent-         gen. Die Auftraggeber können verlangen, dass per\nlicht werden. Die Veröffentlichung auf nationaler Ebene      Telefax gestellte Anträge in Schriftform oder elektroni-\ndarf keine anderen Angaben enthalten als die Bekannt-        scher Form bestätigt werden, sofern dies für das Vor-\nmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen           liegen eines gesetzlich gültigen Nachweises erforder-\nder Europäischen Union oder die Veröffentlichung im          lich ist. In diesem Fall geben die Auftraggeber in der\nBeschafferprofil. Auf das Datum der Absendung der            Bekanntmachung diese Anforderung zusammen mit\neuropaweiten Bekanntmachung an das Amt für amt-              der Frist für die Übermittlung der Bestätigung an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012                  1519\n§ 20                                  testens sechs Tage oder im Falle des beschleunigten\nFristen für den                             Verhandlungsverfahrens spätestens vier Tage vor Ab-\nEingang von Anträgen auf                           lauf der für die Einreichung von Angeboten festgelegten\nTeilnahme und Eingang der Angebote                         Frist übermitteln.\n(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang                  (6) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesich-\nder Angebote und der Anträge auf Teilnahme berück-                     tigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Verga-\nsichtigen die Auftraggeber unbeschadet der nachste-                    beunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen\nhend festgelegten Mindestfristen insbesondere die                      nach Absatz 5 nicht eingehalten werden, so sind die\nKomplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Aus-                Angebotsfristen entsprechend zu verlängern, und zwar\narbeitung der Angebote erforderlich ist.                               so, dass alle betroffenen Unternehmen von allen Infor-\nmationen, die für die Erstellung des Angebots notwen-\n(2) Beim nicht offenen Verfahren, im Verhandlungs-                dig sind, Kenntnis nehmen können.\nverfahren mit Teilnahmewettbewerb und im wettbe-\nwerblichen Dialog beträgt die von den Auftraggebern                       (7) Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Bieter\nfestzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf                   ihre Angebote zurückziehen. Dabei sind die für die Ein-\nTeilnahme mindestens 37 Tage ab dem Tag der Absen-                     reichung der Angebote maßgeblichen Formerforder-\ndung der Bekanntmachung. In Fällen besonderer Dring-                   nisse zu beachten.\nlichkeit (beschleunigtes Verfahren) beim nicht offenen\nVerfahren und Verhandlungsverfahren mit Teilnahme-                                                 § 21\nwettbewerb beträgt diese Frist mindestens 15 Tage                                Eignung und Auswahl der Bewerber\noder mindestens zehn Tage bei elektronischer Über-\n(1) Aufträge werden unter Wahrung der Eignungsan-\nmittlung3), jeweils gerechnet vom Tag der Absendung\nforderungen des § 97 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes\nder Bekanntmachung an.\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben.\n(3) Die von den Auftraggebern festzusetzende Ange-\n(2) Auftraggeber können Mindestanforderungen an\nbotsfrist beim nicht offenen Verfahren beträgt mindes-\ndie Eignung stellen, denen die Bewerber genügen müs-\ntens 40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der\nsen. Diese Mindestanforderungen müssen mit dem\nAufforderung zur Angebotsabgabe an. Im beschleunig-\nAuftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang\nten Verfahren beträgt die Frist mindestens zehn Tage,\nstehen und durch ihn gerechtfertigt sein. Die Mindest-\ngerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung\nanforderungen werden in der Bekanntmachung oder\nzur Angebotsabgabe an. Haben die Auftraggeber eine\nden Vergabeunterlagen angegeben.\nVorinformation gemäß § 17 veröffentlicht, können sie\ndie Frist für den Eingang der Angebote in der Regel                       (3) Im nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfah-\nauf 36 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforde-                     ren mit Teilnahmewettbewerb und im wettbewerblichen\nrung zur Angebotsabgabe, jedoch keinesfalls weniger                    Dialog dürfen Auftraggeber die Zahl der geeigneten Be-\nals 22 Tage festsetzen. Diese verkürzte Frist ist zuläs-               werber begrenzen, die zur Abgabe eines Angebots auf-\nsig, sofern die Vorinformation alle die für die Bekannt-               gefordert werden. Dazu geben die Auftraggeber in der\nmachung nach Anhang IV der Richtlinie 2009/81/EG                       Bekanntmachung die von ihnen vorgesehenen objekti-\ngeforderten Informationen – soweit diese zum Zeit-                     ven und nicht diskriminierenden Anforderungen sowie\npunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vor-                     die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch\nlagen – enthielt und die Vorinformation spätestens                     die Höchstzahl an Bewerbern an. Die Mindestzahl der\n52 Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der                    Bewerber darf nicht niedriger als drei sein.\nAbsendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung                      1. Sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl\nübermittelt wurde.                                                         zur Verfügung stehen, wird das Verfahren mit der An-\n(4) Bei elektronisch erstellten und übermittelten Be-                 zahl von Bewerbern fortgeführt, die der festgelegten\nkanntmachungen können die Auftraggeber die Frist                           Mindestzahl an Bewerbern entspricht.\nnach Absatz 2 Satz 1 um sieben Tage verkürzen. Die                     2. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Min-\nAuftraggeber können die Frist für den Eingang der                          destanzahl liegt, kann der Auftraggeber das Verfah-\nAngebote nach Absatz 3 Satz 1 um weitere fünf Tage                         ren fortführen. Ist der Auftraggeber der Auffassung,\nverkürzen, wenn sie ab der Veröffentlichung der Be-                        dass die Zahl der geeigneten Bewerber zu gering ist,\nkanntmachung die Vergabeunterlagen und unterstüt-                          um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, so\nzende Unterlagen entsprechend der Angaben in An-                           kann er das Verfahren aussetzen und die erste Be-\nhang VI der Richtlinie 2009/81/EG elektronisch frei,                       kanntmachung gemäß § 18 zur Festsetzung einer\ndirekt und vollständig verfügbar machen; in der Be-                        neuen Frist für die Einreichung von Anträgen auf\nkanntmachung ist die Internetadresse anzugeben,                            Teilnahme erneut veröffentlichen. In diesem Fall wird\nunter der diese Unterlagen abrufbar sind. Diese Verkür-                    das Verfahren mit den nach der ersten sowie mit den\nzung nach Satz 2 kann mit der in Satz 1 genannten                          nach der zweiten Bekanntmachung ausgewählten\nVerkürzung verbunden werden.                                               Bewerbern gemäß § 29 fortgeführt. Die Möglichkeit,\n(5) Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angefor-                      das laufende Vergabeverfahren einzustellen und ein\nderte zusätzliche Informationen über die Vergabeunter-                     neues Verfahren einzuleiten, bleibt unberührt.\nlagen, die Beschreibung oder die unterstützenden                          (4) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvor-\nUnterlagen im Falle des nicht offenen Verfahrens spä-                  schriften des EU-Mitgliedstaats, in dem sie ihre Nie-\nderlassung haben, zur Erbringung der betreffenden\n3\n) Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung  Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zu-\nder     Bekanntmachungen     sind    unter   der   Internetadresse\nhttp://simap.europa.eu abrufbar, vergleiche Anhang VI Nummer 3     rückgewiesen werden, weil sie gemäß den einschlägi-\nder Richtlinie 2009/81/EG.                                         gen deutschen Rechtsvorschriften eine natürliche oder","1520             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\njuristische Person sein müssten. Im Falle zusätzlicher          (5) Im nicht offenen Verfahren und Verhandlungs-\nDienstleistungen bei Lieferaufträgen und im Falle von        verfahren mit Teilnahmewettbewerb dürfen die Verga-\nDienstleistungsaufträgen können juristische Personen         beunterlagen nur an geeignete Unternehmen übersandt\nverpflichtet werden, in ihrem Antrag auf Teilnahme oder      werden. Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme-\nAngebot die Namen und die berufliche Qualifikationen         wettbewerb dürfen die Vergabeunterlagen an die Unter-\nder Personen anzugeben, die für die Durchführung des         nehmen übermittelt werden, die vom Auftraggeber un-\nAuftrags als verantwortlich vorgesehen sind.                 ter Beachtung der §§ 6 und 7 ausgewählt wurden.\n(5) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie              (6) Erklärungen und sonstige Unterlagen, die als\nEinzelbewerber und -bieter zu behandeln. Auftraggeber        Nachweis im Teilnahmewettbewerb oder mit dem An-\ndürfen nicht verlangen, dass nur Gruppen von Unter-          gebot einzureichen sind und auf Anforderung der Auf-\nnehmen, die eine bestimmte Rechtsform haben, einen           traggeber nicht bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist\nTeilnahmeantrag stellen oder ein Angebot abgeben dür-        vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu be-\nfen. Für den Fall der Auftragserteilung können die Auf-      stimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Werden\ntraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft eine       die Nachweise und sonstigen Unterlagen nicht inner-\nbestimmte Rechtsform annimmt, sofern dies für die            halb der Nachfrist vorgelegt, ist der Bewerber oder\nordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwen-             Bieter auszuschließen.\ndig ist.\n§ 23\n§ 22\nZwingender\nAllgemeine Vorgaben                                       Ausschluss mangels Eignung\nzum Nachweis der Eignung\n(1) Ein Bewerber oder Bieter ist wegen Unzuverläs-\n(1) Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung             sigkeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren\noder im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbe-          auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis da-\nwerb in den Vergabeunterlagen angeben, mit welchen           von hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unter-\nNachweisen gemäß den §§ 6, 7, 8 und 23 bis 28 Unter-         nehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden\nnehmen ihre Eignung nachzuweisen haben. Auftragge-           ist wegen:\nber dürfen von den Bewerbern oder Bietern zum Nach-\n1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Ver-\nweis ihrer Eignung nur Unterlagen und Angaben for-\neinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung\ndern, die durch den Gegenstand des Auftrags gerecht-\nterroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafge-\nfertigt sind.\nsetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigun-\n(2) Soweit mit den vom Auftragsgegenstand betrof-             gen im Ausland);\nfenen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen verein-\n2. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Ver-\nbar, können Auftraggeber zulassen, dass Bewerber\nschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens-\noder Bieter ihre Eignung durch die Vorlage einer Erklä-\nwerte);\nrung belegen, dass sie die vom Auftraggeber verlang-\nten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten          3. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die\nNachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen               Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union\nkönnen (Eigenerklärung). § 24 Absatz 1 Nummer 7 fin-             oder gegen Haushalte richtet, die von der Euro-\ndet Anwendung.                                                   päischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet wer-\nden;\n(3) Erbringen Bewerber oder Bieter den Nachweis für\ndie an die Eignung gestellten Mindestanforderungen           4. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug),\nnicht, werden sie im Rahmen eines nicht offenen Ver-             soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Eu-\nfahrens, Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbe-             ropäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die\nwerb oder wettbewerblichen Dialogs nicht zur Abgabe              von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag\neines Angebots aufgefordert. Wenn Bewerber oder Bie-             verwaltet werden;\nter im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbe-           5. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und\nwerb ein Angebot abgegeben haben, wird dieses nicht              Bestechung im geschäftlichen Verkehr);\ngewertet.\n6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), auch in\n(4) Unternehmen sind verpflichtet, die geforderten            Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgeset-\nNachweise                                                        zes, Artikel 2 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Bekämp-\n1. beim nicht offenen Verfahren und Verhandlungsver-             fung internationaler Bestechung, § 1 Absatz 1 Ziffer 7\nfahren mit Teilnahmewettbewerb vor Ablauf der Teil-          Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes\nnahmefrist,                                                  und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfol-\ngungsverjährung und die Gleichstellung der Richter\n2. beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbe-\nund Bediensteten des Internationalen Strafgerichts-\nwerb vor Ablauf der Angebotsfrist,\nhofes.\n3. bei einer Rahmenvereinbarung entsprechend der ge-\n(2) Einem Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten\nwählten Verfahrensart gemäß den Nummern 1 und 2,\nVorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen ent-\n4. beim wettbewerblichen Dialog vor Ablauf der Teil-         sprechende Strafnormen anderer Mitgliedstaaten.\nnahmefrist\n(3) § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes, § 16\nvorzulegen, es sei denn, der jeweilige Nachweis ist          des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes und § 98c des\nelektronisch verfügbar.                                      Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012              1521\n(4) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Per-  2. die sich im Verfahren der Liquidation befinden;\nson ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für\ndieses Unternehmen als vertretungsberechtigtes Organ         3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen ei-\noder als Mitglied eines solchen Organs gehandelt hat             nes Deliktes bestraft worden sind, das ihre beruf-\noder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden ge-            liche Zuverlässigkeit in Frage stellt, insbesondere\nmäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                 wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften\neiner Person im Hinblick auf das Verhalten einer ande-           über die Ausfuhr von Verteidigungs- oder Sicher-\nren für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig ver-           heitsgütern;\nurteilten Person vorliegt.                                   4. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine\n(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann nur              schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auf-\nabgesehen werden, wenn zwingende Gründe des All-                 traggeber nachweislich festgestellt wurde, insbe-\ngemeininteresses vorliegen und andere Unternehmen                sondere eine Verletzung der Pflicht zur Gewährleis-\ndie Leistung nicht angemessen erbringen können oder              tung der Informations- oder Versorgungssicherheit\naufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Zu-             im Rahmen eines früheren Auftrags;\nverlässigkeit des Unternehmens durch den Verstoß             5. die nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit auf-\nnicht in Frage gestellt wird.                                    weisen, um Risiken für die nationale Sicherheit aus-\n(6) Zur Anwendung des Absatzes 1 kann der öffent-            zuschließen; der Nachweis, dass Risiken für die\nliche Auftraggeber die erforderlichen Informationen              nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann\nüber die persönliche Lage der Bewerber oder Bieter               auch mithilfe geschützter Datenquellen erfolgen;\nbei den zuständigen Behörden einholen, wenn er Be-\n6. die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Sozialbeiträ-\ndenken in Bezug auf deren persönliche Eignung hat.\ngen, Steuern und Abgaben nachweislich nicht erfüllt\nBetreffen die Informationen einen Bewerber oder Bieter,\nhaben, § 23 Absatz 3 gilt entsprechend;\nder in einem anderen Mitgliedstaat als der Auftraggeber\nansässig ist, so kann dieser die zuständigen Behörden        7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß\num Mitarbeit ersuchen. Nach Maßgabe des nationalen               der Nummern 1 bis 6 sowie der §§ 7, 8, 25 bis 28\nRechts des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber oder              zum Nachweis der Eignung eingeholt werden kön-\nBieter ansässig ist, betreffen diese Ersuchen juristische        nen, in erheblichem Ausmaß falscher Erklärungen\nund natürliche Personen, gegebenenfalls auch die je-             schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt\nweiligen Unternehmensleiter oder jede andere Person,             haben.\ndie befugt ist, den Bewerber oder Bieter zu vertreten, in\nseinem Namen Entscheidungen zu treffen oder ihn zu              (2) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in\nkontrollieren.                                               Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 6 genannten Fälle auf\ndas Unternehmen nicht zutreffen, erkennt der Auftrag-\n(7) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in        geber an\nAbsatz 1 genannten Fälle auf das Unternehmen nicht\nzutreffen, erkennt der Auftraggeber einen Auszug aus         1. im Falle von Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 den Aus-\ndem Strafregister oder – in Ermangelung eines sol-               zug eines Registers gemäß der unverbindlichen Liste\nchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen              in Anhang VII Teil B und C der Richtlinie 2009/81/EG\nGerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts-                 oder eines Strafregisters oder – in Ermangelung ei-\nlands an, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen             nes solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zu-\nan die Zuverlässigkeit des Unternehmens erfüllt sind.            ständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des\nHerkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese An-\n(8) Wird eine Urkunde oder Bescheinigung von dem             forderungen erfüllt sind;\nHerkunftsland des Bewerbers oder Bieters nicht ausge-\nstellt oder werden darin nicht alle vorgesehenen Fälle       2. im Falle von Absatz 1 Nummer 6 eine von der zu-\nerwähnt, so kann sie durch eine Versicherung an Eides            ständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats\nstatt ersetzt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen           ausgestellte Bescheinigung.\nes keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Ver-\n(3) Wird eine in Absatz 2 Nummer 1 genannte Ur-\nsicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung\nkunde oder Bescheinigung im Herkunftsland des Unter-\nersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden\nnehmens nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle\nUnternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder\nin Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Fälle er-\nVerwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qua-\nwähnt, so kann sie durch eine Versicherung an Eides\nlifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands ab-\nstatt ersetzt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen\ngibt.\nes keine Versicherung an Eides statt gibt, gilt § 23 Ab-\nsatz 8 Satz 2 entsprechend.\n§ 24\nFakultativer                                                     § 25\nAusschluss mangels Eignung\nNachweis der\n(1) Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können                      Erlaubnis zur Berufsausübung\nBewerber oder Bieter ausgeschlossen werden,\n(1) Die Auftraggeber können die Bewerber oder\n1. über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenz-        Bieter auffordern, als Nachweis für die Erlaubnis zur\nverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens be-     Berufsausübung\nantragt oder ein solches Verfahren bereits eröffnet\nworden oder wenn die Eröffnung eines solchen Ver-       1. den Auszug eines Berufs- oder Handelsregisters ge-\nfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;                 mäß der unverbindlichen Liste des Anhangs VII Teil B","1522             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\nund C der Richtlinie 2009/81/EG vorzulegen, wenn            b) Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu\ndie Eintragung gemäß den Vorschriften des Mitglied-            liefernden Güter, deren Echtheit nach Aufforde-\nstaats ihrer Herkunft oder Niederlassung Vorausset-            rung durch den Auftraggeber nachzuweisen ist;\nzung für die Berufsausübung ist,\nc) Bescheinigungen, die von zuständigen Instituten\n2. darüber eine Erklärung unter Eid abzugeben oder                 oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle aus-\ngestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass\n3. eine sonstige Bescheinigung vorzulegen.\ndie durch entsprechende Bezugnahmen genau\n(2) Müssen Bewerber oder Bieter eine bestimmte                  bezeichneten Güter bestimmten Spezifikationen\nBerechtigung besitzen oder Mitglied einer bestimmten               oder Normen entsprechen;\nOrganisation sein, um eine Dienstleistung in ihrem Her-         d) die Angabe der technischen Fachkräfte oder der\nkunftsmitgliedstaat erbringen zu können, können Auf-               technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese\ntraggeber Bewerber oder Bieter auffordern, darüber                 dem Unternehmen angeschlossen sind oder\nden Nachweis zu erbringen.                                         nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit\nder Qualitätskontrolle beauftragt sind;\n§ 26\ne) eine Beschreibung der technischen Ausrüstung,\nNachweis der wirtschaftlichen                         der Maßnahmen des Unternehmens zur Quali-\nund finanziellen Leistungsfähigkeit                     tätssicherung und der Untersuchungs- und For-\n(1) Auftraggeber können je nach Art, Verwendungs-               schungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie\nzweck und Menge der zu liefernden Güter oder dem                   der internen Vorschriften in Bezug auf gewerb-\nUmfang der zu erbringenden Dienstleistungen ange-                  liche Schutzrechte;\nmessene Nachweise der finanziellen und wirtschaft-              f) bei komplexer Art der zu liefernden Güter oder\nlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter ver-            solchen, die ausnahmsweise einem besonderen\nlangen, insbesondere die Vorlage                                   Zweck dienen, eine Kontrolle, die vom Auftragge-\nber oder in dessen Namen von einer zuständigen\n1. entsprechender Bankerklärungen oder des Nach-\namtlichen Stelle im Herkunftsland des Unterneh-\nweises einer entsprechenden Berufshaftpflichtver-\nmens durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft\nsicherung,\nProduktionskapazitäten und erforderlichenfalls\n2. von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Ver-              die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkei-\nöffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber                 ten des Unternehmens sowie die von diesem für\noder Bieter ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben            die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;\nist,\ng) im Falle zusätzlicher Dienst- oder Bauleistungen\n3. einer Erklärung über den Gesamtumsatz und den                   die Studien- und Ausbildungsnachweise sowie\nUmsatz für den durch den Auftragsgegenstand                    Bescheinigungen darüber, dass das Unterneh-\nvorausgesetzten Tätigkeitsbereich, jedoch höchs-               men die Erlaubnis zur Berufsausübung sowie die\ntens für die letzten drei Geschäftsjahre, entspre-             Führungskräfte des Unternehmens und insbeson-\nchend dem Gründungsdatum oder dem Datum der                    dere die für die Erbringung der Dienst- oder Bau-\nTätigkeitsaufnahme des Unternehmens, sofern ent-               leistung verantwortlichen Personen die erforder-\nsprechende Angaben verfügbar sind.                             liche berufliche Befähigung besitzen;\n(2) Können Bewerber oder Bieter aus einem berech-            h) eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jähr-\ntigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibrin-              liche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und\ngen, so kann der Auftraggeber die Vorlage jedes ande-              die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei\nren geeigneten Nachweises zulassen.                                Jahren ersichtlich ist;\n(3) Bewerber oder Bieter können sich für einen be-           i) eine Beschreibung der Ausstattung, der Geräte,\nstimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer                der technischen Ausrüstung sowie die Angabe\nUnternehmen berufen, wenn sie nachweisen, dass ih-                 der Anzahl der Mitarbeiter und ihrer Kenntnisse\nnen dadurch die erforderlichen Mittel zur Verfügung                sowie die Angabe der Zulieferer, auf die das Un-\nstehen. Dies gilt auch für Bewerber- oder Bietergemein-            ternehmen zurückgreifen kann, um den Auftrag\nschaften.                                                          auszuführen und einen etwaigen steigenden\nBedarf des Auftraggebers infolge einer Krise zu\n§ 27                                    decken oder die Wartung, Modernisierung oder\nAnpassung der im Rahmen des Auftrags geliefer-\nNachweis der fachlichen                            ten Güter sicherzustellen. Zur Angabe der Zulie-\nund technischen Leistungsfähigkeit                       ferer gehört die Angabe des geografischen\n(1) Auftraggeber können je nach Art, Verwendungs-               Standortes, falls diese Zulieferer außerhalb der\nzweck und Menge der zu liefernden Güter oder dem                   Europäischen Union ansässig sind;\nUmfang der zu erbringenden Dienstleistungen ange-            2. bei Dienstleistungsaufträgen\nmessene Nachweise der fachlichen und technischen\na) eine Liste der wesentlichen in den letzten fünf\nLeistungsfähigkeit verlangen. Insbesondere können\nJahren erbrachten Dienstleistungen;\ndie Auftraggeber verlangen:\nb) Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu\n1. bei Lieferaufträgen\nerbringenden Dienstleistungen, deren Echtheit\na) eine Liste der wesentlichen in den letzten fünf             nach Aufforderung durch den Auftraggeber nach-\nJahren erbrachten Lieferungen;                             zuweisen ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012             1523\nc) Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Be-               (3) Auskünfte im Sinne des Absatzes 2 enthalten\nscheinigungen darüber, dass das Unternehmen            mindestens die folgenden Angaben:\ndie Erlaubnis zur Berufsausübung sowie die Füh-\nrungskräfte des Unternehmens und insbesondere          1. Name der Auskunftsperson;\ndie für die Erbringung der Dienstleistung verant-      2. Wert der Leistung;\nwortlichen Personen die erforderliche berufliche\nBefähigung besitzen;                                   3. Zeit der Leistungserbringung;\nd) die Angabe der technischen Fachkräfte oder der         4. Angabe, ob die Lieferleistung sachmangelfrei und\ntechnischen Stellen, unabhängig davon, ob diese            ordnungsgemäß oder die Dienstleistung fachgerecht\ndem Unternehmen angeschlossen sind oder                    und ordnungsgemäß ausgeführt wurde.\nnicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit          (4) Bewerber oder Bieter können sich für einen be-\nder Qualitätskontrolle beauftragt sind;                stimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer\nUnternehmen berufen, wenn sie nachweisen, dass\ne) bei Dienstleistungen komplexer Art oder solchen,\ndiese ihnen die für die Auftragsausführung erforder-\ndie ausnahmsweise einem besonderen Zweck\nlichen Mittel zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für\ndienen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder\nBewerber- oder Bietergemeinschaften. Der Nachweis\nin dessen Namen von einer zuständigen amt-\nkann auch durch Zusage der Unternehmen erfolgen,\nlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmens\ndie dem Bewerber oder Bieter die für die Auftragsaus-\ndurchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die\nführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Die\ntechnische Leistungsfähigkeit und erforderlichen-\nZusage muss in Schriftform oder elektronisch mindes-\nfalls die Untersuchungs- und Forschungsmög-\ntens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Sig-\nlichkeiten des Unternehmens sowie die von\nnatur im Sinne des Signaturgesetzes erfolgen.\ndiesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vor-\nkehrungen;                                                (5) Können Bewerber oder Bieter aus einem berech-\ntigten Grund die geforderten Nachweise ihrer fach-\nf) im Falle zusätzlicher Bauleistungen die Studien-       lichen und technischen Leistungsfähigkeit nicht bei-\nund Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigun-           bringen, so kann der Auftraggeber die Vorlage jedes\ngen darüber, dass das Unternehmen die Erlaub-          anderen geeigneten Nachweises zulassen.\nnis zur Berufsausübung sowie die Führungskräfte\ndes Unternehmens und insbesondere die für die\nAusführung der Bauleistung verantwortlichen                                        § 28\nPersonen die erforderliche berufliche Befähigung                            Nachweis für die\nbesitzen;                                                             Einhaltung von Normen des\nQualitäts- und Umweltmanagements\ng) die Angabe der durch den Auftragsgegenstand\nerforderlichen Umweltmanagementmaßnahmen;                 (1) Verlangen Auftraggeber zum Nachweis dafür,\ndass Bewerber oder Bieter bestimmte Normen des\nh) eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jähr-    Qualitätsmanagements erfüllen, die Vorlage von Be-\nliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und           scheinigungen unabhängiger und akkreditierter Stellen,\ndie Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei     so beziehen sich Auftraggeber auf Qualitätsmanage-\nJahren ersichtlich ist;                                mentsysteme, die\ni) eine Beschreibung der Ausstattung, der Geräte,         1. den einschlägigen europäischen Normen genügen\nder technischen Ausrüstung sowie die Angabe                und\nder Anzahl der Mitarbeiter und ihrer Kenntnisse\nsowie die Angabe der Zulieferer, auf die das Un-       2. von unabhängigen akkreditierten Stellen zertifiziert\nternehmen zurückgreifen kann, um den Auftrag               sind, die den europäischen Normen für die Akkredi-\nauszuführen und einen etwaigen steigenden Be-              tierung und Zertifizierung entsprechen.\ndarf des Auftraggebers infolge einer Krise zu          Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen\ndecken. Zur Angabe der Zulieferer gehört die           von unabhängigen akkreditierten Stellen aus anderen\nAngabe ihres geografischen Standortes, falls           Mitgliedstaaten und andere Nachweise für gleichwer-\ndiese Zulieferer außerhalb der Europäischen            tige Qualitätsmanagementsysteme an.\nUnion ansässig sind.\n(2) Verlangen Auftraggeber bei der Vergabe von\n(2) Verlangt der Auftraggeber Angaben zu erbrach-          Dienstleistungsaufträgen als Nachweis der technischen\nten Liefer- und Dienstleistungen im Sinne des Absat-          Leistungsfähigkeit, dass Bewerber oder Bieter be-\nzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-                 stimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllen,\nstabe a über erbrachte Leistungen, so sind diese zu           die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stel-\nerbringen                                                     len, so beziehen sich Auftraggeber\n1. bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch           1. entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Um-\neine von der zuständigen Behörde ausgestellte Be-             weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung\nscheinigung, die beglaubigt werden kann, oder                 (EMAS) oder\n2. bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine          2. auf Normen für das Umweltmanagement, die auf\nvon diesen ausgestellte Bescheinigung oder, falls             den einschlägigen europäischen oder internationa-\neine solche Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch         len Normen beruhen und von entsprechenden Stel-\neinfache Erklärung.                                           len zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht","1524             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\noder europäischen oder internationalen Zertifizie-       anzugeben, ob sie erwägen, Angaben aus ihrem Ange-\nrungsnormen entsprechen.                                 bot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrech-\ntes zu verwerten.\nGleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen\nMitgliedstaaten sind anzuerkennen. Auftraggeber er-             (7) Bietergemeinschaften haben im Angebot jeweils\nkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Um-           die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevoll-\nweltmanagementmaßnahmen an, die von Bewerbern                mächtigen Vertreter für den Abschluss und die Durch-\noder Bietern vorgelegt werden.                               führung des Vertrags zu benennen. Fehlt eine dieser\nAngaben im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagsertei-\n§ 29                             lung beizubringen. § 22 Absatz 6 gilt entsprechend.\nAufforderung zur                                                   § 30\nAbgabe eines Angebots\nÖffnung der Angebote\n(1) Beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsver-\n(1) Auf dem Postweg und direkt übermittelte Ange-\nfahren mit Teilnahmewettbewerb und wettbewerblichen\nbote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk\nDialog fordern Auftraggeber die Bewerber mit der Be-\nzu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter\nnachrichtigung über die Auswahl schriftlich auf, ihre\nVerschluss zu halten. Elektronische Angebote sind auf\nAngebote einzureichen oder zu verhandeln oder – im\ngeeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt\nFalle des wettbewerblichen Dialogs – am Dialog teil-\naufzubewahren. Mittels Telefax eingereichte Angebote\nzunehmen.\nsind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf\n(2) Die Aufforderung enthält die Vergabeunterlagen        geeignete Weise unter Verschluss zu halten.\nund alle unterstützenden Unterlagen oder die Angabe,            (2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens\nwie darauf gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2 elektronisch           zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam durch-\nzugegriffen werden kann.                                     geführt und dokumentiert. Bieter sind nicht zugelassen.\n(3) Hält eine andere Stelle als der für das Vergabe-      Dabei wird mindestens festgehalten:\nverfahren zuständige Auftraggeber die Unterlagen be-         1. Name und Anschrift der Bieter,\nreit, gibt der Auftraggeber in der Aufforderung die An-\n2. die Endbeträge ihrer Angebote und andere den Preis\nschrift dieser Stelle an und den Zeitpunkt, bis zu dem\nbetreffenden Angaben,\ndie Unterlagen angefordert werden können. Darüber\nhinaus sind der Betrag, der für den Erhalt der Unterla-      3. ob und von wem Nebenangebote eingereicht wor-\ngen zu entrichten ist, und die Zahlungsbedingungen               den sind.\nanzugeben. Die Unternehmen erhalten die Unterlagen              (3) Die Angebote und ihre Anlagen sowie die Doku-\nunverzüglich nach Zugang der Anforderung.                    mentation über die Angebotsöffnung sind auch nach\n(4) Veröffentlicht der Auftraggeber zusätzliche Infor-    Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwah-\nmationen über die Vergabeunterlagen und sonstige er-         ren und vertraulich zu behandeln.\ngänzende Unterlagen, so gilt § 20 Absatz 5.\n§ 31\n(5) Die Aufforderung enthält über die in den Absät-\nPrüfung der Angebote\nzen 2, 3 und 4 genannten Angaben mindestens:\n(1) Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf\n1. den Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntma-            fachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.\nchung;\n(2) Ausgeschlossen werden:\n2. den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen,\ndie Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, 1. Angebote, die nicht die geforderten oder nachge-\nsowie die Sprache, in der sie abzufassen sind. Im            forderten Erklärungen und Nachweise enthalten;\nFalle eines wettbewerblichen Dialogs ist diese Infor-    2. Angebote, die nicht unterschrieben oder nicht min-\nmation nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am            destens durch fortgeschrittene elektronische Signa-\nDialog, sondern in der Aufforderung zur Angebots-            tur im Sinne des Signaturgesetzes signiert sind;\nabgabe aufzuführen;                                      3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an\n3. beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den               seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind;\nOrt des Beginns der Konsultationsphase sowie die         4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen\nverwendeten Sprachen;                                        an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden\n4. die Liste der beizufügenden Eignungsnachweise im              sind;\nFalle des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahme-         5. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht einge-\nwettbewerb;                                                  gangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht\nzu vertreten;\n5. die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder die\nabsteigende Reihenfolge der diesen Kriterien zuer-       6. Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe\nkannten Bedeutung, anhand derer das wirtschaft-              eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Ab-\nlichste Angebot bestimmt wird, wenn diese nicht              rede getroffen haben;\nbereits in der Bekanntmachung enthalten sind.            7. Angebote von Bietern, die auch als Bewerber gemäß\n(6) Auftraggeber können verlangen, dass Bieter im             § 24 von der Teilnahme am Wettbewerb hätten aus-\nAngebot angeben, ob für den Gegenstand des Ange-                 geschlossen werden können;\nbots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von den          8. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben\nBietern oder Dritten beantragt sind. Bieter haben stets          enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012           1525\nsentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den        durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. Ins-\nGesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsrei-         besondere können folgende Kriterien erfasst sein:\nhenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.        1. Qualität,\n§ 32                              2. Preis,\n3. Zweckmäßigkeit,\nNebenangebote\n4. technischer Wert, Kundendienst und technische\n(1) Auftraggeber können Nebenangebote in der Be-\nHilfe,\nkanntmachung zulassen. In diesem Fall geben Auftrag-\ngeber in den Vergabeunterlagen an, welche Mindestan-          5. Betriebskosten, Rentabilität, Lebenszykluskosten,\nforderungen für Nebenangebote gelten und in welcher           6. Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz,\nArt und Weise Nebenangebote einzureichen sind. Auf-\ntraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den          7. Umwelteigenschaften,\nin den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanfor-           8. Lieferfrist oder Ausführungsdauer und\nderungen entsprechen. Nebenangebote sind auszu-\n9. Versorgungssicherheit.\nschließen, wenn sie in der Bekanntmachung nicht aus-\ndrücklich zugelassen sind.\n§ 35\n(2) Auftraggeber dürfen ein Nebenangebot nicht\nBekanntmachung\ndeshalb zurückweisen, weil es im Falle des Zuschlags\nüber die Auftragserteilung\nzu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Liefer-\nauftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines              (1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Vergabe\nDienstleistungsauftrags führen würde.                         eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenver-\neinbarung innerhalb von 48 Tagen durch Mitteilung\n§ 33                              nach dem Standardformular in Anhang XVII der Durch-\nführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Euro-\nUngewöhnlich niedrige Angebote                    päischen Kommission vom 19. August 2011 zur Einfüh-\n(1) Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu er-      rung von Standardformularen für die Veröffentlichung\nbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangen           von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der\ndie Auftraggeber vor Ablehnung dieses Angebots vom            öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verord-\nBieter schriftlich Aufklärung über dessen Einzelpositio-      nung (EG) Nr. 1564/2005 (ABl. L 222 vom 27.8.2011,\nnen. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Miss-           S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an das Amt für\nverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht       amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union\nerteilt werden.                                               bekannt zu machen. Diese Pflicht besteht nicht für die\nVergabe von Einzelaufträgen, die aufgrund einer Rah-\n(2) Auftraggeber prüfen die Zusammensetzung des            menvereinbarung erfolgen.\nAngebots und berücksichtigen die gelieferten Nachwei-\nse. Sie können Bieter zur Aufklärung betreffend der Ein-         (2) Die Auftraggeber müssen eine Auftragsvergabe\nzelpositionen des Angebots auffordern.                        oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht\nbekannt geben, soweit deren Offenlegung den Geset-\n(3) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe      zesvollzug behindern, dies dem öffentlichen Interesse,\nim Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeits-      insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteres-\nweise der Europäischen Union ungewöhnlich niedrig             sen, zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen\nsind, dürfen aus diesem Grund nur abgelehnt werden,           Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen\nwenn das Unternehmen nach Aufforderung innerhalb              schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen\neiner von den Auftraggebern festzulegenden ausrei-            ihnen beeinträchtigen könnte.\nchenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betref-\nfende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Auftragge-                                      § 36\nber, die unter diesen Umständen ein Angebot ablehnen,\nmüssen dies der Europäischen Kommission mitteilen.                                  Unterrichtung\nder Bewerber und Bieter\n§ 34                                 (1) Unbeschadet der Verpflichtung nach § 101a des\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter-\nWertung der Angebote und Zuschlag\nrichten die Auftraggeber auf Verlangen des Betroffenen\n(1) Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt          und vorbehaltlich des Absatzes 2 unverzüglich, spätes-\nin Schriftform oder elektronisch mindestens mittels ei-       tens 15 Tage nach Eingang eines entsprechenden\nner fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne        schriftlichen Antrags,\ndes Signaturgesetzes. Bei Übermittlung durch Telefax\n1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe\ngenügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.\nfür die Ablehnung der Bewerbung;\n(2) Der Zuschlag wird erteilt auf das wirtschaftlichste\n2. jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe\nAngebot.\nfür die Ablehnung des Angebots, insbesondere die\n(3) Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots             Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit im Sinne\nwendet der Auftraggeber die in der Bekanntmachung                 des § 15 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung vorliegt\noder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlags-                 oder dass die Lieferungen oder Dienstleistungen\nkriterien in der festgelegten Gewichtung oder in der ab-          nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen\nsteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeu-               entsprechen, und in den Fällen der §§ 7 und 8 die\ntung an. Diese Zuschlagskriterien müssen sachlich                 Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit bezüglich","1526             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\nder Anforderungen an den Schutz von Verschluss-             (3) Auftragnehmer, die öffentliche Auftraggeber sind,\nsachen oder an die Versorgungssicherheit durch           halten bei der Unterauftragsvergabe die Vorschriften\nUnternehmen vorliegt;                                    dieser Verordnung über die Vergabe von Hauptaufträ-\ngen ein.\n3. jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot ein-\ngereicht hat, das jedoch abgelehnt worden ist, über         (4) Für die Schätzung des Wertes von Unteraufträ-\ndie Merkmale und Vorteile des ausgewählten Ange-         gen gilt § 3 entsprechend.\nbots sowie über den Namen des Zuschlagsempfän-\ngers oder der Vertragspartner der Rahmenverein-                                    § 39\nbarung.                                                                      Bekanntmachung\n(2) Der Auftraggeber darf darauf verzichten, Informa-        (1) Der Auftragnehmer veröffentlicht seine Absicht,\ntionen über die Auftragserteilung oder den Abschluss         einen Unterauftrag zu vergeben, in Form einer Bekannt-\nvon Rahmenvereinbarungen mitzuteilen, wenn auch              machung. Die Bekanntmachung enthält zumindest die\ngemäß § 35 Absatz 2 auf eine Bekanntmachung ver-             in Anhang IV der Richtlinie 2009/81/EG aufgeführten\nzichtet werden könnte.                                       Informationen sowie die Auswahlkriterien des § 40 Ab-\nsatz 1. Für die Bekanntmachung ist die Einwilligung des\n§ 37                             Auftraggebers einzuholen. Die Bekanntmachung ist ge-\nmäß den Mustern der Europäischen Kommission für\nAufhebung und                           Standardformulare abzufassen und wird gemäß § 18\nEinstellung des Vergabeverfahrens                 Absatz 4 und 5 veröffentlicht.\n(1) Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Ver-           (2) Eine Bekanntmachung über Unteraufträge ist\ngabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden,            nicht erforderlich, wenn in entsprechender Anwendung\nwenn                                                         des § 12 eine Bekanntmachung verzichtbar ist, weil ein\n1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bewer-              Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu-\nbungsbedingungen entspricht,                             lässig wäre.\n2. sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesent-                                    § 40\nlich geändert haben,\nKriterien zur\n3. sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben oder                Auswahl der Unterauftragsnehmer\n4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.                       (1) In der Bekanntmachung für den Unterauftrag gibt\nder Auftragnehmer die vom Auftraggeber festgelegten\n(2) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern oder Bie-\nEignungskriterien sowie alle anderen Kriterien an, die er\ntern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens mindes-\nfür die Auswahl der Unterauftragnehmer anwenden\ntens in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen\nwird. Diese Kriterien müssen objektiv und nicht diskrimi-\nGesetzbuchs unverzüglich die Gründe für ihre Ent-\nnierend sein und im Einklang mit den Kriterien stehen,\nscheidung mit, auf die Vergabe eines bekannt gemach-\ndie der Auftraggeber für die Auswahl der Bieter für den\nten Auftrags zu verzichten oder das Vergabeverfahren\nHauptauftrag angewandt hat. Die geforderte Leistungs-\nerneut einzuleiten.\nfähigkeit muss in unmittelbarem Zusammenhang mit\ndem Gegenstand des Unterauftrags stehen und das\nTeil 3                            Niveau der geforderten Fähigkeiten muss dem Gegen-\nUnterauftragsvergabe                        stand des Unterauftrags angemessen sein.\n(2) Der Auftraggeber darf vom Auftragnehmer nicht\n§ 38                             verlangen, einen Unterauftrag zu vergeben, wenn die-\nser nachweist, dass keiner der Unterauftragnehmer, die\nAllgemeine Vorgaben                        an dem Wettbewerb teilnehmen, oder keines der einge-\nzur Unterauftragsvergabe                      reichten Angebote die in der Bekanntmachung über\n(1) In den Fällen des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2         den Unterauftrag genannten Kriterien erfüllt und es\nvergeben Auftragnehmer, die keine öffentlichen Auf-          daher dem erfolgreichen Bieter unmöglich wäre, die\ntraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wett-         Anforderungen des Hauptauftrags zu erfüllen.\nbewerbsbeschränkungen oder vergleichbarer Normen\nanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,                                   § 41\nUnteraufträge an Dritte nach den Vorschriften dieses                               Unteraufträge\nTeils. Die Auftragnehmer vergeben Unteraufträge im                    aufgrund einer Rahmenvereinbarung\nWege transparenter Verfahren und behandeln sämtliche\n(1) Der Auftragnehmer kann die Anforderungen an\npotenzielle Unterauftragnehmer gleich und in nicht dis-\ndie Vergabe von Unteraufträgen im Sinne des § 9 Ab-\nkriminierender Weise.\nsatz 3 Nummer 1 und 2 erfüllen, indem er Unteraufträge\n(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Bieterge-          auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergibt,\nmeinschaften oder mit dem Auftragnehmer verbundene           die unter Einhaltung des § 38 Absatz 1 Satz 2, der §§ 39\nUnternehmen nicht als Unterauftragnehmer im Sinne            und 40 geschlossen wurde. Unteraufträge auf der\ndieses Teils. Der Bieter fügt dem Angebot eine vollstän-     Grundlage einer solchen Rahmenvereinbarung werden\ndige Liste dieser Unternehmen bei. Ergeben sich Ände-        gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung\nrungen in den Beziehungen zwischen den Unterneh-             vergeben. Sie dürfen nur an Unternehmen vergeben\nmen, ist dem Auftraggeber darüber eine aktualisierte         werden, die von Anfang an Parteien der Rahmenverein-\nListe zur Verfügung zu stellen.                              barung waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012             1527\n(2) Für die durch den Auftragnehmer geschlossene            5. den Namen des erfolgreichen Bieters und die\nRahmenvereinbarung gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und                  Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie,\nAbsatz 6 Satz 1 und 2 entsprechend.                               falls bekannt, den Anteil am Auftrag oder an der\nRahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfän-\nTeil 4                                  ger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt oder ver-\npflichtet ist weiterzugeben,\nBesondere Bestimmungen\n6. beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewett-\nbewerb und wettbewerblichen Dialog die in dieser\n§ 42\nVerordnung jeweils genannten Umstände oder\nAusgeschlossene Personen                            Gründe, die die Anwendung dieser Verfahren recht-\n(1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftrag-          fertigen; gegebenenfalls die Begründung für die\ngebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines           Überschreitung der Fristen gemäß § 12 Absatz 1\nBeauftragten eines Auftraggebers dürfen bei Entschei-             Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 und Nummer 3\ndungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftrag-               Buchstabe b Satz 3 sowie für die Überschreitung\ngeber als voreingenommen geltende natürliche Perso-               der Schwelle von 50 Prozent gemäß § 12 Absatz 1\nnen nicht mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren               Nummer 3 Buchstabe a,\n1. Bieter oder Bewerber sind,                                  7. gegebenenfalls die Gründe, aus denen die Auftrag-\ngeber auf die Vergabe eines Auftrags oder den\n2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst un-              Abschluss einer Rahmenvereinbarung verzichtet\nterstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in        haben,\ndem Vergabeverfahren vertreten,\n8. die Gründe, aufgrund derer mehrere Teil- oder\n3. beschäftigt oder tätig sind                                    Fachlose zusammen vergeben werden sollen,\na) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt            9. die Gründe, warum der Gegenstand des Auftrags\noder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Auf-             die Vorlage von Eigenerklärungen oder von Eig-\nsichtsrates oder gleichartigen Organs,                     nungsnachweisen erfordert,\nb) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes       10. die Gründe der Nichtangabe der Gewichtung der\nUnternehmen, wenn dieses Unternehmen zu-                   Zuschlagskriterien,\ngleich geschäftliche Beziehungen zum Auftrag-         11. gegebenenfalls die Gründe, die eine über sieben\ngeber und zum Bieter oder Bewerber hat,                    Jahre hinausgehende Laufzeit einer Rahmenverein-\nes sei denn, dass daraus kein Interessenkonflikt für          barung rechtfertigen, und\ndie Person entsteht oder sich die Tätigkeiten nicht      12. die Gründe für die Ablehnung von Angeboten.\nauf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren\n(3) Die Auftraggeber müssen geeignete Maßnahmen\nauswirken.\ntreffen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln\n(2) Als voreingenommen gelten auch die Personen,          durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.\nderen Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1              (4) Auf Ersuchen der Europäischen Kommission\nNummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte,       müssen die Auftraggeber den Vermerk in Kopie über-\nder Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Ver-              mitteln oder dessen wesentlichen Inhalt mitteilen.\nschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der\nGeschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Ge-                                         § 44\nschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebens-\npartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und                     Melde- und Berichtspflichten\nPflegekinder.                                                   (1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum\n§ 43                              31. August jedes Jahres eine Aufstellung der im voran-\ngegangenen Kalenderjahr vergebenen Aufträge zu\nDokumentations-\nübermitteln. Die Aufstellung erfolgt getrennt nach öf-\nund Aufbewahrungspflichten\nfentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen.\n(1) Das Vergabeverfahren ist von Beginn an in einem          (2) Für jeden Auftraggeber enthält die Aufstellung\nVergabevermerk fortlaufend zu dokumentieren, um die          mindestens die Anzahl und den Wert der vergebenen\neinzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maß-          Aufträge. Die Daten werden wie folgt aufgeschlüsselt:\nnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entschei-\ndungen festzuhalten.                                         1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,\n(2) Der Vergabevermerk umfasst zumindest:                 2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten ge-\nmäß den Kategorien der CPV-Nomenklatur gemäß\n1. den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auf-            der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Europäischen\ntraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags                Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung\noder der Rahmenvereinbarung,                                der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europä-\n2. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder                 ischen Parlaments und des Rates über das Gemein-\nBieter und die Gründe für ihre Auswahl,                     same Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und\nder Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments\n3. die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber                und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im\noder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,              Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars (ABl.\n4. die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich                L 74 vom 15.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden\nniedrigen Angeboten,                                        Fassung und","1528             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\n3. nach der Staatsangehörigkeit oder dem Sitz des                                             Teil 5\nBieters, an den der Auftrag vergeben wurde.\nÜbergangs- und\n(3) Werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren\nohne Teilnahmewettbewerb vergeben, so sind die Da-                                  Schlussbestimmungen\nten auch entsprechend der in § 12 Absatz 1 genannten\nFallgruppen aufzuschlüsseln.                                                                   § 45\n(4) Die statistischen Aufstellungen für oberste und                              Übergangsbestimmung\nobere Bundesbehörden und vergleichbare Bundesein-\nrichtungen enthalten auch Anzahl und Gesamtwert der                   Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Ver-\nAufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelungen zum                  ordnung begonnen haben, werden einschließlich der\nim Rahmen der Welthandelsorganisation geschlosse-                  sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren\nnen Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden.                     nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt\nder Einleitung des Verfahrens galt.\n(5) Im Verhältnis zu Auftraggebern im Sinne des § 98\nNummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nschränkungen setzt das Bundesministerium für Wirt-                                             § 46\nschaft und Technologie durch Allgemeinverfügung fest,                                     Inkrafttreten\nin welcher Form die statistischen Angaben vorzuneh-\nmen sind. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesan-                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzeiger bekannt gemacht.                                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Juli 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}