{"id":"bgbl1-2012-33-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":33,"date":"2012-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/33#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_33.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz","law_date":"2012-07-12T00:00:00Z","page":1504,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1504             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\nGesetz\nzur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz\nVom 12. Juli 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     recht der nächsten Angehörigen nach § 4 so-\nsen:                                                                   wie\n3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeüber-\nArtikel 1                                      tragung im Hinblick auf den für kranke Men-\nÄnderung des                                      schen möglichen Nutzen einer medizinischen\nTransplantationsgesetzes                                Anwendung von Organen und Geweben ein-\nschließlich von aus Geweben hergestellten\nDas Transplantationsgesetz in der Fassung der\nArzneimitteln.\nBekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I\nS. 2206), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli            Die Aufklärung hat die gesamte Tragweite der\n2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie               Entscheidung zu umfassen und muss ergebnis-\nfolgt geändert:                                                    offen sein. Die in Satz 1 benannten Stellen sollen\nauch Ausweise für die Erklärung zur Organ- und\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie              Gewebespende (Organspendeausweis) zusam-\nfolgt gefasst:                                                  men mit geeigneten Aufklärungsunterlagen be-\n„§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes“.                  reithalten und der Bevölkerung zur Verfügung\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                    stellen. Bund und Länder stellen sicher, dass den\nfür die Ausstellung und die Ausgabe von amt-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      lichen Ausweisdokumenten zuständigen Stellen\n„§ 1                                  des Bundes und der Länder Organspendeaus-\nweise zusammen mit geeigneten Aufklärungs-\nZiel und Anwendungsbereich des Gesetzes“.\nunterlagen zur Verfügung stehen und dass diese\nb) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:                       bei der Ausgabe der Ausweisdokumente dem\n„(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft           Empfänger des Ausweisdokuments einen Organ-\nzur Organspende in Deutschland zu fördern.                   spendeausweis zusammen mit geeigneten Auf-\nHierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regel-            klärungsunterlagen aushändigen.“\nmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nmit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft              fügt:\nernsthaft zu befassen und aufgefordert werden,                  „(1a) Die Krankenkassen haben, unbeschadet\ndie jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren.               ihrer Pflichten nach Absatz 1, die in Absatz 1\nUm eine informierte und unabhängige Entschei-                Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten,\ndung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht die-              die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Ver-\nses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölke-               fügung zu stellen, wenn ihnen die elektronische\nrung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewe-               Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften\nbespende vor.“                                               Buches Sozialgesetzbuch ausgestellt wird. Die\nc) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-                privaten Krankenversicherungsunternehmen ha-\nsätze 2 und 3.                                               ben die in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen\nihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr voll-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nendet haben, alle fünf Jahre zusammen mit der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9\n„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stel-               des Einkommensteuergesetzes zur Verfügung\nlen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zu-                  zu stellen. Ist den Krankenkassen und den priva-\nständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für             ten Krankenversicherungsunternehmen ein erst-\ngesundheitliche Aufklärung, sowie die Kranken-               maliges Erfüllen der Verpflichtungen nach den\nkassen sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes              Sätzen 1 und 2 innerhalb von zwölf Monaten\ndie Bevölkerung aufklären über                               nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht möglich,\nhaben sie die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3\n1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebe-                  ihren Versicherten innerhalb des vorgenannten\nspende,                                                  Zeitraums in anderer geeigneter Weise zur Ver-\n2. die Voraussetzungen der Organ- und Gewebe-                fügung zu stellen. Solange die Möglichkeit zur\nentnahme bei toten Spendern einschließlich               Speicherung der Erklärungen der Versicherten\nder Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebe-               zur Organ- und Gewebespende nach § 291a\nnen Erklärung zur Organ- und Gewebespende,               Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Fünften Buches\nauch im Verhältnis zu einer Patientenverfü-              Sozialgesetzbuch nicht zur Verfügung steht,\ngung, und der Rechtsfolge einer unterlassenen            haben die Krankenkassen und die privaten Kran-\nErklärung im Hinblick auf das Entscheidungs-             kenversicherungsunternehmen die in Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012              1505\nSatz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten                dd) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz\nalle zwei Jahre zu übersenden. Mit der Zurverfü-                   eingefügt:\ngungstellung der Unterlagen fordern die Kranken-                   „Satz 4 gilt nicht, wenn Versicherte mit dem\nkassen und die privaten Krankenversicherungs-                      Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten\nunternehmen die Versicherten auf, eine Erklärung                   nach Satz 1 ohne die Unterstützung von Zu-\nzur Organ- und Gewebespende zu dokumentieren                       griffsberechtigten nach Absatz 4 Satz 1 und\nund benennen ihnen gegenüber fachlich qualifi-                     Absatz 5a Satz 1 begonnen haben.“\nzierte Ansprechpartner für Fragen zur Organ-\nund Gewebespende sowie zur Bedeutung einer                 c) In Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz werden nach\nzu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ-                 den Wörtern „Absatz 3 Satz 1“ die Wörter „Num-\nund Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer                 mer 1 bis 6“ eingefügt.\nPatientenverfügung.“                                       d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                 und 5b eingefügt:\nfügt:                                                            „(5a) Zum Zwecke des Erhebens, Verarbeitens\n„(2a) Niemand kann verpflichtet werden, eine               oder Nutzens mittels der elektronischen Gesund-\nErklärung zur Organ- und Gewebespende abzu-                   heitskarte dürfen, soweit es zur Versorgung er-\ngeben.“                                                       forderlich ist, auf Daten nach Absatz 3 Satz 1\nNummer 7 bis 9 ausschließlich\nArtikel 2                                 1. Ärzte,\nÄnderung des                                 2. Personen, die\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                              a) bei Ärzten oder\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                      b) in einem Krankenhaus\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                 als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorberei-\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I               tung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im\nS. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu er-\nledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der\n1. § 291a wird wie folgt geändert:                                     Zugriff unter Aufsicht eines Arztes erfolgt,\na) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die\nin Verbindung mit einem elektronischen Heilbe-\nAngabe „5a“ ersetzt.\nrufsausweis, der über eine Möglichkeit zur siche-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             ren Authentifizierung und über eine qualifizierte\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           elektronische Signatur verfügt, zugreifen; Ab-\nsatz 5 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Ohne\naaa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“\nEinverständnis der betroffenen Person dürfen\ndurch ein Komma ersetzt.\nZugriffsberechtigte nach Satz 1 auf Daten\nbbb) In Nummer 6 wird das Semikolon am\n1. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 nur\nEnde durch ein Komma ersetzt und\nzugreifen, nachdem der Tod nach § 3 Absatz 1\nwerden die folgenden Nummern 7 bis 9\nSatz 1 Nummer 2 des Transplantationsge-\neingefügt:\nsetzes festgestellt wurde und der Zugriff zur\n„7. Erklärungen der Versicherten zur                  Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene\nOrgan- und Gewebespende,                          Person in die Entnahme von Organen oder Ge-\n8. Hinweisen der Versicherten auf das                 webe eingewilligt hat,\nVorhandensein und den Aufbewah-                2. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 nur zugreifen,\nrungsort von Erklärungen zur Organ-               wenn eine ärztlich indizierte Maßnahme unmit-\nund Gewebespende sowie                            telbar bevorsteht und die betroffene Person\n9. Hinweisen der Versicherten auf das                 nicht fähig ist, in die Maßnahme einzuwilligen.\nVorhandensein und den Aufbewah-                Zum Speichern, Verändern, Sperren oder Lö-\nrungsort von Vorsorgevollmachten               schen von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7\noder Patientenverfügungen nach                 durch Zugriffsberechtigte nach Satz 1 ist eine\n§ 1901a des Bürgerlichen Gesetz-               technische Autorisierung durch die Versicherten\nbuchs;“.                                       für den Zugriff erforderlich. Versicherte können\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9\n„Die Authentizität der Erklärungen nach Satz 1           zugreifen, wenn sie sich für den Zugriff durch ein\nNummer 7 muss sichergestellt sein.“                      geeignetes technisches Verfahren authentifizie-\nren. Sobald die technische Infrastruktur für das\ncc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:                   Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nach\n„Zugriffsberechtigte nach Absatz 4 Satz 1                Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 flächendeckend\nund Absatz 5a Satz 1 dürfen mit dem Er-                  zur Verfügung steht, haben die Krankenkassen\nheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten                  die Versicherten umfassend über die Möglich-\nder Versicherten nach Satz 1 erst beginnen,              keiten der Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte zu\nwenn die Versicherten gegenüber einem                    informieren sowie allein oder in Kooperation mit\nzugriffsberechtigten Arzt, Zahnarzt, Psycho-             anderen Krankenkassen für ihre Versicherten\ntherapeuten oder Apotheker dazu ihre Ein-                technische Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer\nwilligung erklärt haben.“                                Zugriffsrechte nach Satz 4 flächendeckend zur","1506           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\nVerfügung zu stellen. Der Spitzenverband Bund                  eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens\nder Krankenkassen hat über die Ausstattung jähr-               entwickeln lassen, dessen Kosten von der Gesell-\nlich einen Bericht nach den Vorgaben des Bun-                  schaft für Telematik zu erstatten sind. In diesem\ndesministeriums für Gesundheit zu erstellen und                Fall unterrichtet das Bundesministerium für Ge-\nihm diesen erstmals zum 31. Januar 2016 vorzu-                 sundheit den Deutschen Bundestag über das\nlegen.                                                         Ergebnis der Entwicklung.“\n(5b) Die Gesellschaft für Telematik hat Verfah-         e) Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5c.\nren zur Unterstützung der Versicherten bei der             f) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nVerwaltung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Num-                 fügt:\nmer 7 bis 9 zu entwickeln und hierbei auch die\nMöglichkeit zu schaffen, dass Versicherte für die              „Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und\nDokumentation der Erklärung auf der elektroni-                 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 7 bis 9 können\nschen Gesundheitskarte die Unterstützung der                   Versicherte auch eigenständig löschen.“\nKrankenkasse in Anspruch nehmen können. Bei                g) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern\ndiesen für die Versicherten freiwilligen Verfahren             „Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 5a\nsind Rückmeldeverfahren der Versicherten über                  Satz 1“ eingefügt.\ndie Krankenkassen mit einzubeziehen, bei denen          2. In § 307b Absatz 1 wird die Angabe „§ 291a Abs. 4\ndie Krankenkassen mit Zustimmung der Versi-                Satz 1“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 4 Satz 1\ncherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7                oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2“\nund 8 speichern und löschen können. Über das               ersetzt.\nErgebnis der Entwicklung legt die Gesellschaft für\nTelematik dem Deutschen Bundestag über das                                       Artikel 3\nBundesministerium für Gesundheit spätestens\nbis zum 30. Juni 2013 einen Bericht vor. Anderen-                              Inkrafttreten\nfalls kann das Bundesministerium für Gesundheit            Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die\nVerfahren nach den Sätzen 1 und 2 im Rahmen             Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juli 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nD. Bahr"]}