{"id":"bgbl1-2012-33-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":33,"date":"2012-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/33#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_33.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen","law_date":"2012-07-12T00:00:00Z","page":1501,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012            1501\nGesetz\nzur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen\nVom 12. Juli 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                aa) In Satz 1 wird das Wort „neunzigsten“ durch\nsen:                                                                  das Wort „siebenundneunzigsten“ ersetzt\nund werden nach den Wörtern „vor der Wahl“\nArtikel 1                                    die Wörter „bis 18 Uhr“ eingefügt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nÄnderung des\nBundeswahlgesetzes                                   „Der Anzeige sollen Nachweise über die Partei-\neigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des\nDas Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-                   Parteiengesetzes beigefügt werden.“\nmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2012        b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt ge-          aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nändert:                                                               „zweiundsiebzigsten“ durch das Wort „neun-\n1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              undsiebzigsten“ ersetzt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort\n„sowie“ ersetzt und werden nach dem Wort „Bei-                  „2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2\nsitzern“ die Wörter „und zwei Richtern des Bun-                     ihre Beteiligung angezeigt haben, für die\ndesverwaltungsgerichts“ eingefügt.                                  Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für\ndie Ablehnung der Anerkennung als Partei\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Beisitzern“ ein                     für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit\nSemikolon sowie die Wörter „in die Landeswahl-                      erforderlich.“\nausschüsse sind zudem zwei Richter des Ober-\nverwaltungsgerichts des Landes zu berufen“ ein-             cc) Folgende Sätze werden angefügt:\ngefügt.                                                         „Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in\nder Sitzung des Bundeswahlausschusses\n2. § 18 wird wie folgt geändert:\nbekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               zu machen.“","1502                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                                       Artikel 3\nfügt:                                                                           Änderung des\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes\n„(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4,\ndie sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen              Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-\nhindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen        sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\nvier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum               (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nBundesverfassungsgericht erheben. In diesem              zes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert\nFall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahl-       worden ist, wird wie folgt geändert:\norganen bis zu einer Entscheidung des Bundes-            1. In § 13 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a\nverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf               eingefügt:\ndes neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie\neine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behan-             „3a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen\ndeln.“                                                            ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl\nzum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c\n3. In § 19 wird das Wort „sechsundsechzigsten“ durch                     des Grundgesetzes),“.\ndas Wort „neunundsechzigsten“ ersetzt.                       2. § 48 wird wie folgt geändert:\n4. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nter „nach § 18 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „der                  aa) Nach den Wörtern „über die Gültigkeit einer\nWahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a“ ersetzt.                           Wahl“ werden ein Komma und die Wörter „die\nVerletzung von Rechten bei der Vorbereitung\nArtikel 2                                        oder Durchführung der Wahl, soweit sie der\nWahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgeset-\nÄnderung des                                        zes unterliegen,“ eingefügt.\nWahlprüfungsgesetzes                               bb) Die Wörter „ein Wahlberechtigter, dessen“\nwerden durch die Wörter „eine wahlberech-\nDas Wahlprüfungsgesetz in der im Bundesgesetz-\ntigte Person oder eine Gruppe von wahlbe-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten\nrechtigten Personen, deren“ ersetzt.\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 994) geändert                    cc) Die Wörter „wenn ihm mindestens einhundert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                        Wahlberechtigte beitreten,“ werden gestri-\nchen.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Wahlen                  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nzum Bundestag“ die Wörter „und die Verletzung               d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nvon Rechten bei der Vorbereitung oder Durchfüh-\nrung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach                     „(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde\nArtikel 41 des Grundgesetzes unterliegen,“ einge-               einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe\nfügt.                                                           von wahlberechtigten Personen, dass deren\nRechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfas-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       sungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht\ndie Wahl für ungültig erklärt.“\n„Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung\n3. Der bisherige § 97 wird § 96.\nder Wahl Rechte einer einsprechenden Person\noder einer Gruppe einsprechender Personen ver-           4. Nach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender\nletzt wurden, stellt der Bundestag die Rechtsver-           Siebzehnte Abschnitt eingefügt:\nletzung fest, wenn er die Wahl nicht für ungültig                            „Siebzehnter Abschnitt\nerklärt.“\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a\n2. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n§ 96a\n„Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vor-\n(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen\nbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer\nund Parteien, denen die Anerkennung als wahlvor-\neinsprechenden Person oder einer Gruppe ein-\nschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des\nsprechender Personen verletzt wurden, führt der\nBundeswahlgesetzes versagt wurde.\nWahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die\nEinholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel                 (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier\nnur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechts-                Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der\nverletzung auf die Verteilung der Sitze im Bundestag            Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Ab-\nnicht auszuschließen ist.“                                      satz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben\nund zu begründen.\n3. In § 11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:                 (3) § 32 findet keine Anwendung.\n„Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung\nder Wahl Rechte der einsprechenden Person oder                                            § 96b\nder einsprechenden Personen verletzt, wird dies in                 Dem Bundeswahlausschuss ist Gelegenheit zur\ndem Beschluss festgestellt.“                                    Äußerung zu geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012             1503\n§ 96c                                     und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu über-\nDas Bundesverfassungsgericht kann ohne Durch-                 mitteln.“\nführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.\nArtikel 4\n§ 96d\nInkrafttreten\nDas Bundesverfassungsgericht kann seine Ent-\nscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In die-                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juli 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}