{"id":"bgbl1-2012-33-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":33,"date":"2012-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes","law_date":"2012-07-12T00:00:00Z","page":1494,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1494             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\nGesetz\nzur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nVom 12. Juli 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus\nsen:                                                             KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten.“\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Satz 1 werden die Wörter „Zuschläge für den\nÄnderung des\nNeubau und den Ausbau von Wärmenetzen, so-\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nfern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze“\nDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März                      durch die Wörter „Zuschläge für den Neu- und\n2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 11                Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Zu-\ndes Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634)                    schläge für den Neu- und Ausbau von Wärme-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       und Kältespeichern, sofern die KWK-Anlagen,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                    die Wärmenetze und die Wärmespeicher sowie\ndie Kältenetze und die Kältespeicher“ ersetzt.\n„Inhaltsübersicht\n§  1  Zweck des Gesetzes                                     b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der nach\n§  2  Anwendungsbereich                                         dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet“\n§  3  Begriffsbestimmungen                                      die Wörter „oder in den Formen des § 33b Num-\n§  4  Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht                mer 1 oder 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-\n§  5  Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen\nzes in der jeweils geltenden Fassung direkt ver-\n§  5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme-\nmarktet“ eingefügt.\nund Kältenetzen                                     4. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 5b  Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme-\nund Kältespeichern                                     a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3\n§ 6   Zulassung von KWK-Anlagen                                 und 4 angefügt:\n§ 6a  Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und             „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) im Sinne\nKältenetzen                                               dieses Gesetzes ist die Umwandlung von Nutz-\n§ 6b  Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und             wärme aus KWK in Nutzkälte durch thermisch\nKältespeichern\nangetriebene Kältemaschinen. Bei thermisch an-\n§ 7   Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung\ngetriebenen Kältemaschinen wird Wärme auf\n§ 7a  Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von\neinem hohen Temperaturniveau (zum Beispiel\nWärme- und Kältenetzen\nWasserdampf, Heißwasser, Warmwasser) gezielt\n§ 7b  Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von\nWärme- und Kältespeichern                                 zum Antrieb eines Prozesses oder mehrerer Pro-\n§ 8   Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms                     zesse zur Kälteerzeugung eingesetzt.“\n§ 9   Belastungsausgleich                                    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 9a  Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter\nKraft-Wärme-Kopplung                                         „(2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes\n§ 10  Zuständigkeit                                             sind Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-\n§ 11  Kosten\nAnlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und\n§ 12  Zwischenüberprüfung\nAnzapfkondensationsanlagen) oder Dampfmoto-\nren, Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel\n§ 13  Übergangsbestimmungen“.\noder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-An-\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                     lage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-\n„§ 1                                  Motoren, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen\nsowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom\nZweck des Gesetzes\nund Nutzwärme erzeugt werden. Bei KWKK-\nZweck des Gesetzes ist es, im Interesse der                  Anlagen werden die KWK-Anlagen durch eine\nEnergieeinsparung, des Umweltschutzes und der                   thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt.“\nErreichung der Klimaschutzziele der Bundesregie-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nrung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeu-\ngung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundes-                       „(3) Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach\nrepublik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr                Absatz 2, mit Ausnahme von Brennstoffzellen-\n2020 durch die Förderung der Modernisierung und                 Anlagen, mit einer installierten elektrischen Leis-\ndes Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen                    tung von bis zu 2 Megawatt. Mehrere unmittel-\n(KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinfüh-               bar miteinander verbundene kleine KWK-Anla-\nrung der Brennstoffzelle und die Förderung des                  gen an einem Standort gelten in Bezug auf die\nNeu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen                     in Satz 1 sowie in den §§ 5 und 7 genannten\nsowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und                       Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012              1495\nsie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden                      ten KWK-Strom unverzüglich vorrangig ab-\nKalendermonaten in Dauerbetrieb genommen                          zunehmen, zu übertragen und zu verteilen.\nworden sind.“                                                     § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                     der jeweils geltenden Fassung ist auf den\nfügt:                                                             vorrangigen Netzanschluss und die §§ 6, 8\nAbsatz 4, die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-\n„(3a) Hauptbestandteile sind wesentliche die                   Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden\nEffizienz bestimmende Anlagenteile.“                              Fassung sind auf den vorrangigen Netz-\ne) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          zugang entsprechend anzuwenden.“\n„Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes                 bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.\nsind diejenigen, die Wärme über das Wärmenetz\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a\nverteilen und verantwortlich sind für den Betrieb,\nund 2b eingefügt:\ndie Wartung und den Ausbau des Wärme-\nnetzes.“                                                        „(2a) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf\nWunsch des Anlagenbetreibers nach einer eige-\nf) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-\nnen Vermarktung den eingespeisten Strom direkt\ngefügt:\ndem Bilanzkreis des Anlagenbetreibers oder\n„(14a) Für Kältenetze und Kältenetzbetreiber              dem eines Dritten zuzuordnen. Für den vom An-\ngelten die Absätze 13 und 14 entsprechend.“                  lagenbetreiber nach Satz 1 vermarkteten Strom\ng) In Absatz 15 werden nach den Wörtern „Über-                  entfällt die Ankaufs- und die Vergütungspflicht\ntragung von Wärme“ die Wörter „oder Kälte“ ein-              des Netzbetreibers hinsichtlich des eingespeis-\ngefügt.                                                      ten Stroms, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung\nder Zuschläge gemäß § 7. Verzichtet der Anla-\nh) Nach Absatz 17 werden die folgenden Ab-\ngenbetreiber auf eine solche Bilanzkreiszuord-\nsätze 18 bis 21 eingefügt:\nnung nach Satz 1, ist der Netzbetreiber ver-\n„(18) Wärmespeicher im Sinne dieses Geset-                pflichtet, den eingespeisten Strom in einen eige-\nzes sind technische Vorrichtungen zur zeitlich               nen Bilanzkreis aufzunehmen.\nbefristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß\n(2b) Die Netzbetreiber müssen für den Bilanz-\nAbsatz 6 einschließlich aller technischen Vor-\nkreiswechsel von Anlagen im Sinne des Absat-\nrichtungen zur Be- und Entladung des Wärme-\nzes 2a ab dem 1. Januar 2013 bundesweit ein-\nspeichers. Mehrere unmittelbar miteinander ver-\nheitliche Verfahren zur Verfügung stellen, die den\nbundene Wärmespeicher an einem Standort gel-\nVorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ge-\nten in Bezug auf die in § 7b genannte Begren-\nnügen. Einheitliche Verfahren nach Satz 1 be-\nzung des Zuschlags als ein Wärmespeicher.\ninhalten auch Verfahren für die vollständig auto-\nAbsatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nmatisierte elektronische Übermittlung der für\n(19) Kältespeicher im Sinne dieses Gesetzes               den Bilanzkreiswechsel erforderlichen Daten\nsind Anlagen zur Speicherung von Kälte, die                  und deren Nutzung für die Durchführung des\ndirekt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK-               Bilanzkreiswechsels. Die Netzbetreiber sind be-\nAnlage verbunden sind. Mehrere unmittelbar                   fugt, die für die Durchführung des Bilanzkreis-\nmiteinander verbundene Kältespeicher an einem                wechsels erforderlichen Daten bei den Anlagen-\nStandort gelten in Bezug auf die in § 7b ge-                 betreibern zu erheben, zu speichern und hierfür\nnannte Begrenzung des Zuschlags als ein Kälte-               zu nutzen. Für den elektronischen Datenaus-\nspeicher. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend an-               tausch ist dabei unter Beachtung von § 9 des\nzuwenden.                                                    Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu\n(20) Betreiber von Wärme- oder Kältespei-                 § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ein\nchern im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen,              einheitliches Datenformat vorzusehen. Die Ver-\nwelche die Speicherung von Wärme oder Kälte                  bände der Energiewirtschaft sind an der Ent-\naus KWK-Anlagen in Speichern wahrnehmen                      wicklung der Verfahren und Formate für den\nund die für dessen Betrieb verantwortlich sind.              Datenaustausch angemessen zu beteiligen.“\nDie Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigen-           c) In Absatz 3 Satz 1 sind nach den Wörtern „auf-\ntum am Wärme- oder Kältespeicher oder an der                 genommenen KWK-Strom“ die Wörter „gemäß\neinspeisenden KWK-Anlage voraus.                             Absatz 2“ einzufügen.\n(21) Wasseräquivalent ist die Wärmekapazität           d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\neines Speichermediums, die der eines Kubik-\nmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Nor-                 aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmaldruck entspricht.“                                             „Betreibern von KWK-Anlagen steht jedoch\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                         unabhängig vom Bestehen der Pflicht zur\nZuschlagzahlung ein Anspruch auf physi-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsche Aufnahme des KWK-Stroms durch\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-                     den Netzbetreiber und auf vorrangigen Netz-\nsetzt:                                                       zugang im Sinne des Absatzes 1 zu.“\n„Netzbetreiber sind verpflichtet, hocheffi-             bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nziente KWK-Anlagen im Sinne dieses Geset-\nzes an ihr Netz unverzüglich vorrangig anzu-         e) Absatz 6 wird aufgehoben.\nschließen und den in diesen Anlagen erzeug-          f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.","1496             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\n6. § 5 wird wie folgt gefasst:                               7. § 5a wird wie folgt geändert:\n„§ 5                                a) In der Überschrift werden die Wörter „von\nKategorien der                                Wärmenetzen“ durch die Wörter „von Wärme-\nzuschlagberechtigten KWK-Anlagen                         und Kältenetzen“ ersetzt.\n(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht            b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nfür KWK-Strom aus folgenden hocheffizienten An-                  „2. die Versorgung der an das neue oder ausge-\nlagen, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum                        baute Wärmenetz angeschlossenen Abneh-\n31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen                            menden\nsind:                                                                 a) überwiegend mit Wärme aus KWK-Anla-\n1. kleinen KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbe-                          gen im Anwendungsbereich dieses Ge-\nstandteilen, soweit sie nicht eine bereits beste-                    setzes gemäß § 2 erfolgt und für den ge-\nhende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen                            planten Endausbau des Netzbereichs für\nverdrängen, und                                                      die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen\nim Anwendungsbereich dieses Gesetzes\n2. Brennstoffzellen-Anlagen.\ngemäß § 2 mindestens ein Anteil von\nEine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt                           60 Prozent nachgewiesen wird oder\nnicht vor, wenn der Umfang der Wärmeeinspeisung\nb) für den geplanten Endausbau des Netz-\naus KWK-Anlagen nicht mehr den Anforderungen\nbereichs für die Wärmeeinspeisung aus\nnach § 5a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ent-\nKWK-Anlagen im Anwendungsbereich die-\nspricht oder wenn eine bestehende KWK-Anlage\nses Gesetzes gemäß § 2 mindestens\nvom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit\nein Anteil von 60 Prozent innerhalb von\ndiesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anla-\n24 Monaten ab Aufnahme des Dauer-\ngen ersetzt wird. Die bestehende KWK-Anlage\nbetriebs nachgewiesen wird,“.\nmuss nicht stillgelegt werden.\nc) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht\nferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit fabrik-                 „Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen\nneuen Hauptbestandteilen mit einer elektrischen                  Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, gilt als\nLeistung von mehr als 2 Megawatt, die ab dem                     Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Satz 1\n1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in                  Nummer 2.“\nDauerbetrieb genommen worden sind, sofern die                d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAnlage hocheffizient ist und keine bereits beste-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Erhöhung\nhende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen\ndes transportierbaren Wärmevolumenstroms“\nverdrängt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-\ndurch die Wörter „Erhöhung der transportier-\nchend.\nbaren Wärmemenge“ ersetzt.\n(3) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nfür KWK-Strom aus Anlagen, die modernisiert oder\ndurch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Ja-                      „Gleichgestellt ist auch der Umbau der be-\nnuar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in                         stehenden Wärmenetze für die Umstellung\nDauerbetrieb genommen worden sind, sofern die                         von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies\nmodernisierte KWK-Anlage oder die Ersatzanlage                        zu einer Erhöhung der transportierbaren\nhocheffizient ist. Eine Modernisierung liegt vor,                     Wärmemenge von mindestens 50 Prozent\nwenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anla-                      im betreffenden Trassenabschnitt führt.“\ngenteile erneuert worden sind und die Kosten der             e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nErneuerung mindestens 25 Prozent der Kosten für\ndie Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Für                      „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Kälte-\nneue hocheffiziente KWK-Anlagen, die eine beste-                 netzausbau entsprechend.“\nhende KWK-Anlage ersetzen und ab dem 1. Januar            8. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:\n2009 in Dauerbetrieb genommen werden, gelten die                                       „§ 5b\nRegelungen zum Verbot der Verdrängung einer be-\nstehenden Fernwärmeversorgung aus KWK-Anla-                                    Zuschlagberechtigter\ngen nach Absatz 1 Satz 2 und 3.                              Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern\n(4) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht               (1) Betreiber von Wärmespeichern haben für den\nfür KWK-Strom aus Anlagen der ungekoppelten                  Neu- und Ausbau von Wärmespeichern mit einer\nStrom- oder Wärmeerzeugung, bei denen Kompo-                 Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasser-\nnenten zur Strom- oder Wärmeauskopplung nach-                äquivalent oder mindestens 0,3 Kubikmeter pro\ngerüstet werden, wenn die nachgerüstete Anlage               Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der\neine elektrische Leistung von mehr als 2 Megawatt            KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber An-\nhat, hocheffizient ist und ab dem 19. Juli 2012              spruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn\nbis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb             1. der Neu- oder Ausbau ab dem 19. Juli 2012 be-\ngenommen wird, sofern keine bereits bestehende                   gonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen\nFernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt                    oder ausgebauten Wärmespeichers bis zum\nwird. Im Hinblick auf die Verdrängung gelten die                 31. Dezember 2020 erfolgt. Als Inbetriebnahme\nentsprechenden Regelungen nach Absatz 1 Satz 2                   gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Ab-\nund 3.“                                                          schluss des Probebetriebs;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012             1497\n2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend                                              „§ 6b\naus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz für                                Zulassung des Neu- und\ndie allgemeine Versorgung nach § 3 Absatz 9 an-                   Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern\ngeschlossen sind und die in dieses Netz nach\n§ 4 Absatz 1 einspeisen oder einspeisen können;                (1) Die Zulassung ist dem Betreiber des Wärme-\nspeichers zu erteilen, wenn der Neubau des Wär-\n3. die mittleren Wärmeverluste bezogen auf die                  mespeichers die Voraussetzungen nach § 5b Ab-\ndurchschnittliche Jahrestemperatur für die Kli-             satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt. Sein Antrag muss\nmazone Deutschland weniger als 15 Watt pro                  enthalten:\nQuadratmeter Behälteroberfläche betragen;\n1. die für die Entscheidung über die nach Satz 1\n4. die KWK-Anlage über Informations- und Kom-                       beantragte Zulassung erforderlichen Angaben\nmunikationstechnik verfügt, um Signale des                      zu Antragsteller und Netzbetreiber,\nStrommarktes zu empfangen und technisch in\nder Lage ist, auf diese zu reagieren und                    2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes ein-\nschließlich Angaben über das Wärmespeicher-\n5. eine Zulassung gemäß § 6b erteilt wurde.                         volumen, die jährlichen Wärmeverluste sowie\n(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines                   eine Auflistung der Investitionskosten und das\nWärmespeichers aus fabrikneuen Komponenten.                         Datum der Inbetriebnahme,\nAusbau ist die Erweiterung einer bestehenden An-                3. bei Anträgen für den Neubau von Wärmespei-\nlage aus fabrikneuen Komponenten.                                   chern mit einem Volumen von mehr als 50 Ku-\nbikmetern Wasseräquivalent eine Bescheinigung\n(3) § 5a Absatz 4 gilt entsprechend.\neines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschafts-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und                  prüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder\nAusbau von Kältespeichern entsprechend.“                            einer vereidigten Buchprüferin über das Vorlie-\n9. § 6 wird wie folgt geändert:                                        gen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1\nNummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                         § 7b Absatz 1,\naa) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird aufgehoben.               4. bei Anträgen für den Neubau von Wärmespei-\nbb) Nummer 5 wird Nummer 4.                                     chern mit einem Volumen bis zu 50 Kubikmetern\nWasseräquivalent geeignete Nachweise über\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                 das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b\n„(6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen                  Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Anga-\nfür kleine KWK-Anlagen sowie von Brennstoff-                    ben nach § 7b Absatz 1.\nzellen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Ki-              (2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der In-\nlowatt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35                 betriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers\nSatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von               bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgen-\nAmts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung                 den Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetrieb-\nnach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden wer-                nahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach\nden.“                                                       Abschluss des Probebetriebs.\n10. § 6a wird wie folgt geändert:                                      (3) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.\na) In der Überschrift werden die Wörter „von                       (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und\nWärmenetzen“ durch die Wörter „von Wärme-                   Ausbau von Kältespeichern entsprechend.\nund Kältenetzen“ ersetzt.                                      (5) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                     Speicher mit einem Volumen bis 5 Kubikmeter Was-\nseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung (§ 35\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von\n„1. die für die Entscheidung über die nach             Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach\nSatz 1 beantragte Zulassung erforder-             Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.“\nlichen Angaben zu Antragsteller und           12. § 7 wird wie folgt gefasst:\nNetzbetreiber,“.\n„§ 7\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und des\nHöhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung\ngeplanten Mindestwärmedurchsatzes“ ge-\nstrichen.                                                 (1) Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer\nelektrischen Leistung bis 50 Kilowatt nach § 5 Ab-\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „bis zum 28. Feb-              satz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Betreiber von Brenn-\nruar des auf die Inbetriebnahme folgenden Ka-               stoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die\nlenderjahres“ durch die Wörter „bis zum 1. Juli             nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember\ndes auf die Inbetriebnahme folgenden Kalender-              2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind,\njahres“ ersetzt.                                            haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                            eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilo-\nwattstunde wahlweise für einen Zeitraum von zehn\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu-\nJahren oder für die Dauer von 30 000 Vollbenut-\nund Ausbau von Kältenetzen entsprechend.“\nzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der\n11. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt:                     Anlage. Das Recht zur Wahl zwischen einer an Jah-","1498            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\nren und einer an Vollbenutzungsstunden orientier-            Jahre oder 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn\nten Förderung im Sinne von Satz 1 erlischt mit der           die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent\nStellung des Antrags auf Zulassung bei der zu-               der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage\nständigen Stelle oder im Fall der Zulassung durch            betragen; für die Wahl zwischen einer an Jahren\nAllgemeinverfügung mit der Anzeige unter Nutzung             und einer an Vollbenutzungsstunden orientierten\neiner der genannten Optionen.                                Förderung gilt Absatz 1 Satz 1. KWK-Anlagen mit\neiner elektrischen Leistung von über 50 Kilowatt,\n(2) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Ab-            die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezem-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Leis-          ber 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind,\ntung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem                  haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen An-\n19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020                  spruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer\nin Dauerbetrieb genommen worden sind, haben                  von\nab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch\nauf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für                1. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kos-\n30 000 Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anla-                   ten der Modernisierung mindestens 50 Prozent\ngen nach Satz 1 mit einer elektrischen Leistung                  der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage\nvon mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt er-                   betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Ab-\nhalten für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt                   satz 4,\neinen Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent pro Kilo-               2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kos-\nwattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50                  ten der Modernisierung mindestens 25 Prozent\nund 250 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 4 Cent               der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage\npro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über              betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Ab-\n250 Kilowatt einen Zuschlag von 2,4 Cent pro Kilo-               satz 4.\nwattstunde.\n(6) Betreiber von hocheffizienten nachgerüsteten\n(3) Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen sowie              KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 4 haben ab Auf-\nBetreiber von Brennstoffzellen mit einer elektri-            nahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zah-\nschen Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die ab dem             lung eines Zuschlags\nInkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen\nwerden, können sich auf Antrag vom Netzbetreiber             1. für 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die\nvorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für               Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent\ndie Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von                    der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage\n30 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen.                   betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Ab-\nDer Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet,               satz 4,\ndie entsprechende Summe innerhalb von zwei Mo-               2. für 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die\nnaten nach Antragstellung auszuzahlen. Mit An-                   Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent\ntragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers             der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage\nzur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.                   betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Ab-\n(4) Betreiber von hocheffizienten Neuanlagen                  satz 4,\nnach § 5 Absatz 2, die nach dem 19. Juli 2012                3. für 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die\nund bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb                    Kosten der Nachrüstung weniger als 25, min-\ngenommen worden sind, haben ab Aufnahme des                      destens aber 10 Prozent der Kosten für die Neu-\nDauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines                   errichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zu-\nZuschlags für KWK-Strom für 30 000 Vollbenut-                    schlag ermittelt sich nach Absatz 4.\nzungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den Leis-\ntungsanteil bis 50 Kilowatt 5,41 Cent pro Kilowatt-             (7) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus\nstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und              KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millionen Euro\n250 Kilowatt 4 Cent pro Kilowattstunde, für den              pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags der\nLeistungsanteil von 250 Kilowatt bis 2 Megawatt              Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze so-\n2,4 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungs-           wie Wärme- und Kältespeicher nach § 7a Absatz 5\nanteil über 2 Megawatt 1,8 Cent pro Kilowattstun-            nicht überschreiten. Überschreiten die Zuschlag-\nde. Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich der Zu-                zahlungen die Obergrenze nach Satz 1, werden\nschlag für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich                  die Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen nach § 5\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die               Absatz 2, 3 und 4 mit einer elektrischen Leistung\nab diesem Datum in Dauerbetrieb genommen wor-                von mehr als 10 Megawatt entsprechend gekürzt.\nden sind, um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde.            Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der zu-\nständigen Stelle die zur Ermittlung der Kürzung er-\n(5) Betreiber von modernisierten hocheffizienten          forderlichen Daten bis zum 30. April des Folgejah-\nKWK-Anlagen nach § 5 Absatz 3 mit einer elektri-             res in nicht personenbezogener Form. Die zustän-\nschen Leistung bis 50 Kilowatt, die nach dem                 dige Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kür-\n19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in               zungssatz im Bundesanzeiger. Die gekürzten Zu-\nDauerbetrieb genommen worden sind, haben ab                  schlagzahlungen werden in den Folgejahren in der\nAufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf                Reihenfolge der Zulassung vollständig nachgezahlt.\nZahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro            Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den\nKilowattstunde wahlweise für die Dauer von fünf              Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen\nJahren oder für die Dauer von 15 000 Vollbenut-              nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalender-\nzungsstunden; die Dauer beträgt wahlweise zehn               jahr.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012              1499\n13. § 7a wird wie folgt geändert:                                 Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tat-\na) In der Überschrift werden die Wörter „von                  sächlich angefallen sind. Nicht dazugehören ins-\nWärmenetzen“ durch die Wörter „von Wärme-                 besondere interne Kosten für Konstruktion und Pla-\nund Kältenetzen“ ersetzt.                                 nung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Ver-\nsicherungs- und Finanzierungskosten. Gewährte\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müs-\n„(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag           sen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich\nfür den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen                   zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt\nnach § 5a fest. Der Zuschlag beträgt                      werden.\n1. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem                 (3) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und\nmittleren Nenndurchmesser bis zu 100 Milli-           Ausbau von Kältespeichern entsprechend.\nmeter (DN 100) 100 Euro je laufender Meter               (4) § 7a Absatz 5 gilt entsprechend für die Be-\nder neu verlegten Wärmeleitung, höchstens             grenzung der Summe der Zuschlagzahlungen für\naber 40 Prozent der ansatzfähigen Investiti-          Wärme- und Kältespeicher.“\nonskosten,\n15. § 8 wird wie folgt geändert:\n2. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem\nmittleren Nenndurchmesser von mehr als                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n100 Millimeter (DN 100) 30 Prozent der                    aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Be-\nansatzfähigen Investitionskosten des Neu-                     treiber einer KWK-Anlage“ die Wörter „oder\noder Ausbaus.                                                 ein von ihm beauftragter Dritter“ eingefügt.\nMaßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Num-                 bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze\nmer 1 oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der                   eingefügt:\nauf Grundlage der Leitungslänge des Projektes                     „Die Feststellung der eingespeisten Strom-\nbestimmt wird. Der Zuschlag nach Satz 1 darf                      menge sowie die Anbringung der Messein-\ninsgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht                      richtungen zu diesem Zweck kann auch\nüberschreiten. Die Sätze 1 bis 4 gelten für den                   durch einen Dritten im Sinne des § 21b des\nUmbau durch die Umstellung von Heizdampf auf                      Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils\nHeizwasser entsprechend.“                                         geltenden Fassung erfolgen. Für den Mess-\nc) Absatz 2 Satz 3 wie folgt gefasst:                                 stellenbetrieb und die Messung gelten die\n„Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeinde-                          Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energie-\nzuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie                       wirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden\nnicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag                        Fassung und der auf Grund von § 21i\nnach Absatz 1 gewährt werden.“                                    des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen\nRechtsverordnungen in der jeweils gelten-\nd) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5                       den Fassung.“\nersetzt:\ncc) Der neue Satz 11 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu-\nund Ausbau von Kältenetzen entsprechend.                          „Ergänzend zu Satz 1 muss die Abrechnung\nAngaben zur KWK-Nettostromerzeugung,\n(5) Die Summe der Zuschlagzahlungen für                        zur KWK-Nutzwärmeerzeugung, zu Brenn-\nWärme- und Kältenetze sowie Wärme- und                            stoffart und -einsatz sowie bei den Anlagen\nKältespeicher darf 150 Millionen Euro je Kalen-                   nach § 5 Absatz 2, 3 und 4 (Neuanlagen,\nderjahr nicht überschreiten. Die jährlichen Zu-                   modernisierte KWK-Anlagen und nachge-\nschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge                       rüstete KWK-Anlagen) Angaben zu den seit\nder Zulassung nach § 6a Absatz 1 bis zu dem                       Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Voll-\nin Satz 1 genannten Betrag. Darüber hinaus-                       benutzungsstunden enthalten.“\ngehende Beträge werden unter Berücksichti-\ngung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt.“               dd) In dem neuen Satz 12 werden die Wörter „im\nHinblick auf § 7 Absatz 9“ durch die Wörter\n14. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:                              „im Hinblick auf § 7 Absatz 7“ ersetzt.\n„§ 7b                               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nZuschlagzahlungen                             aa) In Satz 2 werden die Wörter „Abweichend\nfür den Neu- und Ausbau                               von Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „Ab-\nvon Wärme- und Kältespeichern                             weichend von Absatz 1 Satz 8“ ersetzt.\n(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für                bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nden Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach\n§ 5b fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubik-                   „Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer\nmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolu-                         elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt sind\nmens, bei Speichern mit einem Volumen von mehr                        gegenüber der zuständigen Stelle auch von\nals 50 Kubikmeter Wasseräquivalent höchstens                          den in den Sätzen 2 und 3 genannten Mit-\naber 30 Prozent der Investitionskosten. Der Zu-                       teilungspflichten befreit.“\nschlag nach Satz 1 darf insgesamt 5 Millionen Euro            c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nje Projekt nicht überschreiten.                                   „Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der\n(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle                  Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, der Abrechnung\nKosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im               beziehungsweise den Angaben nach Absatz 1","1500            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012\nSatz 8, 9 und 10 oder der Mitteilung nach Ab-                 nommen wurden, auf Zahlung eines Zuschlags sind\nsatz 2 Satz 2 und 3 kann die zuständige Stelle                die §§ 5 und 7 in der bis zum 19. Juli 2012 gelten-\nMaßnahmen zur Überprüfung ergreifen.“                         den Fassung anzuwenden.\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Abrechnung\n(2) Für Ansprüche der Wärmenetzbetreiber, wenn\nnach Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „Ab-\ndie Inbetriebnahme eines neuen oder ausgebauten\nrechnung nach Absatz 1 Satz 8“ ersetzt.\nWärmenetzes bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt\n16. In § 12 werden die Wörter „im Jahr 2011“ durch die                ist, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a\nWörter „im Jahr 2014“ ersetzt und werden nach den                 und 7a in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden\nWörtern „Ziele der Bundesregierung“ die Wörter                    Fassung anzuwenden.“\n„und dieses Gesetzes“ eingefügt.\n17. Folgender § 13 wird angefügt:                                                          Artikel 2\n„§ 13\nInkrafttreten\nÜbergangsbestimmungen\n(1) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anla-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngen, die bis zum 19. Juli 2012 in Dauerbetrieb ge-            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juli 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}