{"id":"bgbl1-2012-32-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":32,"date":"2012-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/32#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_32.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg (Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerLUXV)","law_date":"2012-07-09T00:00:00Z","page":1484,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1484             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012\nVerordnung\nzur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg\n(Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerLUXV)\nVom 9. Juli 2012\nAuf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenord-                              Abschnitt 2\nnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des                              Grenzpendler\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) an-\ngefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9\n§3\nSatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung,\nder durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom                                    Arbeitsentgelt\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden              (1) Die Aufteilung des Arbeitsentgelts zwischen\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:           Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat erfolgt auf der\nGrundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitstage\nAbschnitt 1                             nach § 5.\nAllgemeines                                 (2) Den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen ist das\nvertraglich vereinbarte und nicht direkt zugeordnete\n§1                                 Arbeitsentgelt gegenüberzustellen. Dazu zählen neben\nlaufenden Vergütungen auch Zusatzvergütungen, die\nAbkommen                               auf die nichtselbständige Arbeit des Arbeitnehmers\nAls Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das           innerhalb des gesamten Berechnungszeitraums entfal-\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland             len. Hat sich das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt\nund dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung               während eines Kalenderjahres geändert, so ist dem\nder Doppelbesteuerungen und über gegenseitige                Rechnung zu tragen.\nAmts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern               (3) Das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 ist auf die ver-\nvom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewer-              traglich vereinbarten Arbeitstage aufzuteilen und, als\nbesteuern und der Grundsteuern vom 23. August 1958           Arbeitsentgelt pro vereinbartem Arbeitstag, mit den\n(BGBl. 1959 II S. 1269, 1270), das zuletzt durch das         Arbeitstagen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsäch-\nProtokoll vom 11. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II               lich im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, zu multipli-\nS. 1150, 1151) geändert worden ist, in der jeweils           zieren. Tage, an denen sich der Arbeitnehmer im\ngeltenden Fassung.                                           Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, die aber nicht zu den\nvertraglich vereinbarten Arbeitstagen zählen, fallen aus\n§2                                 der Berechnung heraus.\nAnwendungsbereich                                                     §4\nDie einheitliche Anwendung und Auslegung des Ab-                             Vergütungen oder\nkommens hinsichtlich der Besteuerung von                                Zusatzvergütungen, Sonderfälle\n1. Arbeitsentgelt bei Grenzpendlern,                            (1) Geleistete Überstunden sind bei der Aufteilung\n2. Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer,          des Arbeitsentgelts zwischen Ansässigkeits- und Tätig-\nArbeitslosengeld sowie                                   keitsstaat zu berücksichtigen, soweit der Arbeitgeber\nfür sie Ausgleich geleistet hat. Arbeitszeiten, die der\n3. Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotiv-         Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß in Drittstaaten ver-\nführern und Begleitpersonal                              bracht hat, sind im Rahmen der Aufteilung dem Ansäs-\nauf der Grundlage entsprechender Konsultationsver-           sigkeitsstaat zuzuordnen.\neinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der                 (2) Für Einmalzahlungen, die eine Nachzahlung für\nAbgabenordnung, die zwischen den zuständigen                 eine nicht mehr als zehn Jahre zurückliegende aktive\nBehörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3            Tätigkeit darstellen und auf eine Tätigkeit im Ansässig-\ndes Abkommens getroffen worden sind, richtet sich            keits- oder Tätigkeitsstaat entfallen, gilt § 3 Absatz 3\nnach dieser Verordnung.                                      entsprechend. Unbeachtlich ist, zu welchem Zeitpunkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012             1485\nund wo die Vergütung bezahlt wird; ausschlaggebend           seinem Ansässigkeitsstaat ausgeübt hat, wird in die-\nist, dass sie dem Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung      sem Staat besteuert.\nim Tätigkeitsstaat gezahlt wird. Eine Nachzahlung nach\n(2) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an\nSatz 1 liegt nicht vor, wenn die einmalige Zahlung ganz\ndenen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder\noder teilweise der Versorgung dient.\ndas Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in\n(3) Urlaubsentgelte sind nach § 3 Absatz 3 aufzu-         dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeit-\nteilen. Dies gilt für Urlaubsgeld sowie für Bezüge, die      geber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers\nfür den Verzicht auf Urlaub gewährt werden. Der auf          oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, wird\nUrlaub entfallende Teil des Arbeitsentgelts ist im           in diesem Staat besteuert.\nAnsässigkeitsstaat Deutschland freizustellen, soweit\ner der im Tätigkeitsstaat ausgeübten Arbeitsleistung                                    §7\nentspricht.\nTätigkeit in mehreren Staaten\n(4) Weichen die tatsächlichen Arbeitstage von den\nvertraglich vereinbarten Arbeitstagen ab, weil der              (1) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an\nArbeitnehmer in dem zu beurteilenden Kalenderjahr            denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder\nUrlaub entweder nicht oder Urlaub aus einem anderen          das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich\nKalenderjahr genommen hat, sind die vereinbarten\n1. in einem oder mehreren Drittstaaten ausgeübt hat\nArbeitstage für die Aufteilung des Arbeitsentgelts\noder\nentsprechend zu erhöhen oder zu mindern. Hiervon\nkann aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden,             2. in einem oder mehreren Drittstaaten und in seinem\nwenn die Anzahl der übertragenen Urlaubstage nicht               Ansässigkeitsstaat ausgeübt hat,\nmehr als zehn beträgt.\nwird im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des\n(5) Für Arbeitsentgelt, das auf Urlaub oder Urlaubs-      Lokomotivführers oder des Begleitpersonals besteuert.\nabgeltung eines vorangegangenen Kalenderjahres ent-\nfällt, ist das Aufteilungsverhältnis dieses vorangegan-         (2) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an\ngenen Kalenderjahres maßgeblich.                             denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder\ndas Begleitpersonal seine Tätigkeit teilweise in dem\n§5                            Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber\ndes Berufkraftfahrers, des Lokomotivführers oder des\nVertraglich vereinbarte Arbeitstage               Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, und teilweise\n(1) Vertraglich vereinbarte Arbeitstage sind die Ka-\n1. im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des\nlendertage pro Jahr abzüglich der Tage, an denen der\nLokomotivführers oder des Begleitpersonals,\nArbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet ist,\nzu arbeiten. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an         2. in einem oder mehreren Drittstaaten oder\nTagen aus, die nicht den vertraglich vereinbarten\n3. im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des\nArbeitstagen zuzuordnen sind, und erhält er für diese\nLokomotivführers oder des Begleitpersonals sowie\nTätigkeit kein gesondert berechnetes Entgelt, sondern\nin einem oder mehreren Drittstaaten\nFreizeitausgleich, sind diese Tage bei den vertraglich\nvereinbarten Arbeitstagen zu berücksichtigen.                wird, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, zu\n(2) Wird Arbeitsentgelt, Krankengeld oder Mutter-         gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufs-\nschaftsgeld für die Zeit einer Erkrankung oder einer         kraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleit-\nMutterschaft gezahlt, zählen diese Zeiten zu den ver-        personals und den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers\ntraglich vereinbarten Arbeitstagen und sind dem Tätig-       des Berufkraftfahrers, des Lokomotivführers oder des\nkeitsstaat zuzurechnen. Leistungen nach Satz 1 sind          Begleitpersonals aufgeteilt. Das anteilige Besteuerungs-\nbei Ansässigkeit in Deutschland hier steuerfrei zu           recht wird gemäß § 6 und § 7 Absatz 1 den Vertrags-\nstellen. Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung min-         staaten zugewiesen.\ndern dagegen die vertraglich vereinbarten Arbeitstage.\n§8\n(3) Ist ein Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat oder\nin Drittstaaten während weniger als 20 Arbeitstagen im                          Sonderregelungen\nKalenderjahr tätig und wird dieser Teil des Arbeits-\n(1) Das Besteuerungsrecht für das Arbeitsentgelt,\nentgelts bereits durch Luxemburg als Tätigkeitsstaat\ndas auf freie Tage des Berufskraftfahrers, des Lokomo-\ntatsächlich besteuert, ist dieser Teil des Arbeitsentgelts\ntivführers oder des Begleitpersonals entfällt, steht den\nabweichend von § 3 Absatz 1 von einer Besteuerung in\nVertragsstaaten in dem Verhältnis zu, das sich aus der\nDeutschland als Ansässigkeitsstaat freizustellen.\nBerechnung nach den §§ 6 und 7 ergibt. Die Besteue-\nrung von Krankengeld steht dem Vertragsstaat zu, in\nAbschnitt 3\ndem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder\nB e r u f s k r a f t f a h r e r,          das Begleitpersonal der Sozialversicherungspflicht\nLokomotivführer und Begleitpersonal                        unterliegt.\n§6                               (2) Fahrten des Berufskraftfahrers, des Lokomotiv-\nführers oder des Begleitpersonals zwischen Wohnung\nTätigkeit in einem Staat                    und Arbeitsstätte sind nicht als Ausübung seiner nicht-\n(1) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an      selbständigen Arbeit anzusehen. Regelmäßige Arbeits-\ndenen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder        stätte des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers\ndas Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in        oder des Begleitpersonals ist das Fahrzeug.","1486             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012\n§9                               besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend\nBetriebsstätte im anderen Staat                  dem Teil der im Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeits-\nvertrags bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 10\nDie §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß für die Fälle, in         Absatz 1 und 2 des Abkommens im Tätigkeitsstaat\ndenen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder        besteuert wurde.\ndas Begleitpersonal mit Wohnsitz in einem der beiden\nVertragsstaaten für seine Tätigkeit zu Lasten einer in          (3) Abfindungen und Entschädigungen infolge einer\ndem anderen Vertragsstaat befindlichen Betriebsstätte        Kündigung oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosen-\ndes Arbeitgebers entlohnt wird.                              geld sind von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat\nDeutschland freizustellen, wenn diese Zahlungen durch\nAbschnitt 4                            den Tätigkeitsstaat Luxemburg tatsächlich besteuert\nwerden.\nSonstige Anwendungsfälle\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die in Artikel 10\n§ 10                              Absatz 3 und Artikel 11 des Abkommens genannten\nEinkünfte nicht anzuwenden.\nAbfindungen\nund Entschädigungen                                             Abschnitt 5\nan Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld\nSchlussbestimmungen\n(1) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizu-\nmessen, ist Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens hierauf                                   § 11\nanzuwenden.\nAnwendungszeitpunkt\n(2) Auf Abfindungen,\nDiese Verordnung ist erstmals anzuwenden\n1. bei denen es sich um im Rahmen eines Arbeits-\nvertrags geleistete Nachzahlungen von Löhnen,            1. in den Fällen der §§ 3 bis 5 auf Besteuerungssach-\nGehältern oder anderen Vergütungen handelt oder              verhalte seit dem 11. Juli 2011,\n2. die allgemein für die Auflösung eines Arbeitsvertrags     2. in allen anderen Fällen auf Besteuerungssachver-\ngewährt werden,                                              halte seit dem 17. Oktober 2011.\nfindet Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens Anwendung.                                     § 12\nWar der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des\nArbeitsvertrags teils im Staat seiner Ansässigkeit oder                            Inkrafttreten\nim Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils im Tätig-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nkeitsstaat tätig, kann die Abfindung im Tätigkeitsstaat      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Juli 2012\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}