{"id":"bgbl1-2012-32-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":32,"date":"2012-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/32#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_32.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Deutsch-Britische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerGBRV)","law_date":"2012-07-09T00:00:00Z","page":1483,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012             1483\nVerordnung\nzur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\n(Deutsch-Britische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerGBRV)\nVom 9. Juli 2012\nAuf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenord-            (3) Abfindungen,\nnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des           1. bei denen es sich um im Rahmen eines Arbeits-\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) an-              vertrags geleistete Nachzahlungen von Löhnen, Ge-\ngefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9              hältern oder anderen Vergütungen handelt, oder\nSatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung,\nder durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom               2. die allgemein für die Auflösung eines Arbeitsvertrags\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden               gewährt werden,\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:           können nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens in\ndem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit aus-\n§1                                geübt wurde. War der Arbeitnehmer in der Zeit vor der\nAuflösung des Arbeitsvertrags teils in dem Staat seiner\nAbkommen                              Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten\nAls Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das           und teils in dem anderen Staat tätig, kann die Abfin-\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland             dung auch in diesem anderen Staat besteuert werden,\nund dem Vereinigten Königreich Großbritannien und            jedoch nur anteilig entsprechend der Beschäftigungs-\nNordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung              dauer im anderen Staat im Verhältnis zur gesamten\nund zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem            Beschäftigungsdauer nach Satz 1 Nummer 2. Eine\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermö-              zwischen den zuständigen Behörden im Einzelfall von\ngen vom 30. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 1333, 1334) in       Satz 2 vereinbarte abweichende Aufteilung ist für die\nder jeweils geltenden Fassung.                               Besteuerung bindend.\n(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf die in Artikel 18\n§2                                Absatz 1 des Abkommens genannten Einkünfte nicht\nAbfindungen an Arbeitnehmer                     anzuwenden.\n(1) Die einheitliche Anwendung und Auslegung des                                      §3\nAbkommens hinsichtlich der Besteuerung von Ab-\nAnwendungszeitpunkt\nfindungen an Arbeitnehmer auf Grund einer entspre-\nchenden Konsultationsvereinbarung im Sinn des § 2               Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungs-\nAbsatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung zwischen den              sachverhalte seit dem 29. Dezember 2011 anzuwen-\nzuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1         den.\nBuchstabe k des Abkommens richtet sich nach den\nAbsätzen 2 bis 4.                                                                        §4\n(2) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizu-                              Inkrafttreten\nmessen, gilt Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens ent-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsprechend.                                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Juli 2012\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}