{"id":"bgbl1-2012-32-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":32,"date":"2012-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/32#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_32.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern","law_date":"2012-07-11T00:00:00Z","page":1479,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012                1479\nGesetz\nzur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern\nVom 11. Juli 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           Für die Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt dies\nsen:                                                         nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche\nDauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn\n§1                                des betreffenden Zeitraums bekannt sind. Die in Satz 1\nAnwendungsbereich                          genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1\nNummer 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhe-\nDieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbstän-        pausen.\ndigen Kraftfahrern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e\nder Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments           (3) Nachtarbeit ist jede Arbeit zwischen 0 Uhr und\nund des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der             4 Uhr.\nArbeitszeit von Personen, die hauptsächlich Fahrtätig-          (4) Eine Woche umfasst den Zeitraum von Montag\nkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl.        0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.\nL 80 vom 23.3.2002, S. 35) bei Beförderungen im Stra-\nßenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006                                    §3\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                                       Arbeitszeit\n15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozial-\nvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der             (1) Der selbständige Kraftfahrer darf eine Arbeitszeit\nVerordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98          von 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Er\ndes Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG)           kann seine Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlän-\nNr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1)       gern, wenn er innerhalb von vier Kalendermonaten im\noder des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli             Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich\n1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenver-      arbeitet.\nkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II          (2) Leistet der selbständige Kraftfahrer Nachtarbeit,\nS. 1473, 1475). Die Vorschriften der Verordnung (EG)         darf er in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden nicht\nNr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.                 länger als zehn Stunden arbeiten.\n§2                                                           §4\nBegriffsbestimmungen                                               Ruhezeiten\n(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit-       Die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten bestim-\nspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende ohne           men sich nach den Vorschriften der Europäischen\nRuhepausen, in der sich der selbständige Kraftfahrer an      Gemeinschaften für Kraftfahrer sowie nach dem AETR.\nseinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Ver-\nfügung steht und während der er seine Funktionen                                        §5\nund Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine                               Ruhepause\nadministrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusam-\nmenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen                Ein selbständiger Kraftfahrer darf nicht länger als\nTransporttätigkeit aufweisen.                                sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause arbei-\nten. Die Arbeit ist durch Ruhepausen von mindestens\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist keine Arbeitszeit         30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis\n1. die Zeit, während der sich der selbständige Kraftfah-     zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit\nrer entsprechend der Vereinbarung mit dem Kunden         von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbre-\nam Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätig-       chen. Die Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitab-\nkeit aufzunehmen;                                        schnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt\n2. die Zeit, während der sich der selbständige Kraftfah-     werden.\nrer nach der Vereinbarung mit dem Kunden bereit-\nhalten muss, um seine Tätigkeit aufnehmen zu kön-                                   §6\nnen, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu                         Aufzeichnungspflicht\nmüssen;                                                     Der selbständige Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Ar-\n3. die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in            beitszeit täglich aufzuzeichnen, soweit sie nicht durch\neiner Schlafkabine verbrachte Zeit, wenn sich der        ein Kontrollgerät nach Anhang I oder Anhang I B der\nselbständige Kraftfahrer mit einem anderen Fahrer        Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. De-\nbeim Fahren abwechselt.                                  zember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr","1480             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012\n(ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8) aufgezeichnet wird.                (5) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55\nDie Aufzeichnungspflicht gilt nicht für allgemeine admi-          der Strafprozessordnung entsprechend.\nnistrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammen-\nhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Trans-                                             §8\nporttätigkeit aufweisen. Die Aufzeichnungen sind ab Er-                               Bußgeldvorschriften\nstellung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n§7                                     fahrlässig\n1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die wöchentliche\nAufsichtsbehörden\nArbeitszeit überschreitet,\n(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes wird von den\n2. entgegen § 3 Absatz 2 länger als zehn Stunden\nnach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbe-\narbeitet,\nhörden) überwacht.\n3. entgegen § 5 Satz 1 länger als sechs Stunden hin-\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen\ntereinander arbeitet,\nMaßnahmen anordnen, die der selbständige Kraftfahrer\nzur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden               4. entgegen § 5 Satz 2 die Arbeit nicht oder nicht rich-\nPflichten zu treffen hat.                                             tig unterbricht,\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann vom selbständigen                5. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung\nKraftfahrer die für die Durchführung dieses Gesetzes                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nerforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann insbeson-                zeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei\ndere vom selbständigen Kraftfahrer verlangen, die Auf-                Jahre aufbewahrt,\nzeichnungen nach § 6 vorzulegen oder zur Einsicht ein-            6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2\nzusenden.                                                             oder Absatz 3 zuwiderhandelt oder\n(4) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind be-             7. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 das Betreten der\nrechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und                Arbeitsstätte nicht gestattet.\nArbeitszeit zur Prüfung der Einhaltung dieses Gesetzes               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nzu betreten; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die             Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße\nArbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie              bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit\nohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung                einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet\nvon dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit            werden.\nund Ordnung betreten werden. Der selbständige Kraft-\nfahrer hat das Betreten der Arbeitsstätten zu gestatten.                                         §9\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-                                         Inkrafttreten\nschränkt.                                                            Dieses Gesetz tritt am 1. November 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juli 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}