{"id":"bgbl1-2012-31-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":31,"date":"2012-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/31#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_31.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton","law_date":"2012-07-04T00:00:00Z","page":1467,"pdf_page":15,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012               1467\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton\nund Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton\nVom 4. Juli 2012\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-            2. Organisation\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1\nOrganisieren und Gestalten betrieblicher Prozesse\ndurch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-\ndurch vorausschauendes, konzeptionell begrün-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\ndetes und nachhaltiges Handeln, Analysieren des\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil-\nMarktes, Optimieren der Kosten, Planen von In-\ndung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-\nvestitionen, Sichern der Betriebsfähigkeit der Sys-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-\nteme und der Einhaltung der Rechtsvorschriften\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nzum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz\nund Technologie:\nsowie der Umsetzung des Medien- und Veranstal-\ntungsrechts im Betrieb;\n§1\nII. Projektmanagement\nZiel der Prüfung und\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                   1. Projektvorbereitung\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-              Akquirieren von Aufträgen, Erstellen von Angebo-\ndungsprüfungen zum Geprüften Meister Medienpro-                     ten, Betreuen und Beraten von Kunden, Berück-\nduktion Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin                    sichtigen vertragsrechtlicher Grundlagen, Klären\nMedienproduktion Bild und Ton nach den §§ 2 bis 8                   von Urheber- und Verwertungsrechten, Einholen\ndurchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-                von Genehmigungen, Ermitteln und Kalkulieren\nstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-                  der Bedarfe und Aufwände, Konzipieren von Pro-\nlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                                    jekten, Festlegen des Workflows, Planen des Per-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-            sonaleinsatzes, Durchführen von Gefährdungs-\ntion zum Geprüften Meister Medienproduktion Bild und                analysen;\nTon und zur Geprüften Meisterin Medienproduktion Bild            2. Projektrealisation\nund Ton und damit die Befähigung, im Rahmen des\nSichern der Beschaffung, des Transportes, der\nBetriebsmanagements Aufgaben der Personal- und\nLagerung sowie des Auf- und Abbaus von Mate-\nBetriebsführung wahrzunehmen sowie im Rahmen des\nrial, Verantworten der Einrichtung und Inbetrieb-\nProjektmanagements Bild- und Tonproduktionen orga-\nnahme von Produktions-, Übertragungs- und\nnisatorisch, technisch und gestalterisch verantwortlich\nPostproduktionssystemen, Überwachen der Ein-\nvorzubereiten, durchzuführen, zu steuern, zu überwa-\nhaltung der Arbeits-, Gesundheits- und Brand-\nchen und abzuschließen.\nschutzvorschriften, Überwachen des Budgets,\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qua-            Betreiben der Gefahrenvorsorge und Entwickeln\nlifikation vorhanden ist, folgende in Zusammenhang                  von Havariekonzepten, An- und Unterweisen von\nstehende Aufgaben des Betriebs- und Projektmanage-                  internem und externem Personal, Realisieren des\nments wahrzunehmen:                                                 Datenmanagements und der Qualitätssicherung;\nI. Betriebsmanagement                                            3. Projektabschluss\n1. Führung                                                      Präsentieren von Produktionen und Projekten und\nFühren von Teams, Fördern der Kommunikation,                 Übergeben an den Auftraggeber, Nachkalkulieren\nKooperation und des Umweltbewusstseins, Durch-               und Nachverhandeln von Projekten, Vorbereiten\nsetzen der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften,           der Rechnungslegung, Sicherstellen der Daten-\nMitwirken und Entscheiden bei Auswahl, Einsatz,              verwaltung, Aufbereitung und Archivierung, Über-\nFührung und Entwicklung von Personal, Wahr-                  wachen von Wartung und Pflege der Technik,\nnehmen von Ausbildungsverantwortung, Sichern                 Organisieren der Schadensabwicklung, Erstellen\nder Einhaltung von Qualitätsstandards sowie des              von Abschlussberichten und Projektdokumenta-\nArbeits- und Sozialrechts im Verantwortungs-                 tionen, Sichern der Urheber-, Verwertungs- und\nbereich;                                                     Persönlichkeitsrechte.","1468             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-                                  §4\nerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister                      Prüfungsteil „Betriebsmanagement“\nMedienproduktion Bild und Ton“ oder „Geprüfte Meis-\nterin Medienproduktion Bild und Ton“.                           (1) Der Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ umfasst\ndie Handlungsbereiche\n§2                                1. Führung,\nUmfang der Meister-                        2. Organisation.\nqualifikation und Gliederung der Prüfung                 (2) Im Handlungsbereich „Führung“ soll die Fähigkeit\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister Medien-       nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln,\nproduktion Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin          den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen\nMedienproduktion Bild und Ton umfasst:                       und rechtlichen Anforderungen sicherstellen und eine\nsystematische Personalentwicklung durchführen zu\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,          können. Dazu gehört die Fähigkeit, Führungsaufgaben\n2. Qualifikationen des Betriebsmanagements,                  wahrzunehmen und feste wie freie Mitarbeiter und\n3. Qualifikationen des Projektmanagements.                   Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzu-\nführen, ihre Entwicklungspotenziale einzuschätzen,\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-           Qualifizierungsziele festzulegen sowie deren Erreichen\nschen Qualifikationen ist durch eine erfolgreich abge-       durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen. In\nlegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-         diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte, ver-      geprüft werden:\ngleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich\n1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan-\nanerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-\ntitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung\nlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prü-\ngegenwärtiger und zukünftiger Anforderungen,\nfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleis-\ntung zu erbringen.                                           2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-\ngen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe-\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Meister Medienpro-\nschreibungen, auch unter Beachtung des Arbeits-\nduktion Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin\nund Tarifrechts,\nMedienproduktion Bild und Ton gliedert sich in die\nPrüfungsteile:                                               3. Planen der Personalgewinnung, der Auswahl und\ndes Einsatzes der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\n1. Betriebsmanagement,                                           unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interessen\n2. Projektmanagement.                                            sowie der betrieblichen Anforderungen,\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist            4. Planen, Führen und Moderieren interdisziplinärer\nschriftlich und mündlich in Form von situationsbezoge-           Teams, Arbeits- und Projektgruppen,\nnen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.                   5. Anwenden von Führungs- und Kommunikations-\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist                methoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher\nschriftlich in Form einer mehrteiligen Situationsaufgabe         Aufgaben und zum Lösen von Konflikten,\nund mündlich in einem Fachgespräch nach § 5 zu               6. Ermitteln und Bestimmen des Personalentwick-\nprüfen.                                                          lungsbedarfs sowie Auswählen und Anwenden der\ndaraus folgenden Maßnahmen,\n§3\n7. Delegieren von Aufgaben und Verantwortung,\nZulassungsvoraussetzungen                      8. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatori-\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                           schen Rahmenbedingungen beim Einsatz von\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den             Fremdpersonal und Fremdfirmen,\nanerkannten Ausbildungsberufen Mediengestalter           9. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.\noder Mediengestalterin Bild und Ton oder Film- und          (3) Im Handlungsbereich „Organisation“ soll die\nVideoeditor oder Film- und Videoeditorin und da-         Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Prozesse\nnach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder        unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem       organisieren, die Betriebsfähigkeit der technischen\nsonstigen anerkannten gewerblich-technischen Aus-        Systeme zu gewährleisten, den Betrieb nachhaltig zu\nbildungsberuf und danach eine zweijährige Berufs-        steuern und zu entwickeln sowie geeignete Marketing-\npraxis oder                                              strategien einzusetzen. In diesem Rahmen können\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.\n1. Analysieren des Marktes, Berücksichtigen der Rah-\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll wesentliche           menbedingungen, Erarbeiten und Anbieten sach-\nBezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 3 aufweisen.              gerechter und wirtschaftlicher Lösungen sowie Um-\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2                setzen eines passenden Geschäftsmodells,\ngenannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-         2. Entwickeln und Einsetzen von Marketingstrategien\nlassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-            zur Kundengewinnung,\ndere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-       3. Organisieren und Optimieren betrieblicher Prozesse,\nben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung recht-           4. Planen und optimales Einsetzen von Personal, Be-\nfertigen.                                                        triebsmitteln und Finanzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012              1469\n5. Sichern der Betriebsfähigkeit technischer Systeme,       1. Projektvorbereitung:\nOrganisieren regelmäßiger Wartungen sowie Ge-               a) Erarbeiten, Vervollständigen oder Prüfen von Pro-\nwährleisten der IT- und Datensicherheit,                       jektkalkulationen,\n6. Planen, Vorbereiten und Realisieren von Beschaffun-          b) Ermitteln des Personal- und Materialaufwands\ngen und Investitionen,                                         inklusive der notwendigen Ausstattung,\n7. Gewährleisten des Arbeits-, Umwelt- und Gesund-              c) Festlegen und Beschaffen der geeigneten Pro-\nheitsschutzes,                                                 duktionstechnik,\n8. Einhalten der für den Medienbereich geltenden                d) Dokumentieren des geplanten Workflows und des\nRechtsvorschriften.                                            zugehörigen Zeitplans,\n(4) In den Handlungsbereichen „Führung“ und „Or-             e) Planen von sicherheits- und qualitätswirksamen\nganisation“ ist jeweils eine schriftliche Situationsauf-           Aktivitäten,\ngabe zu stellen und zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte        f) Bewerten von Projektalternativen,\ndes jeweils anderen Handlungsbereichs sollen dabei              g) Festlegen des Einsatzes von Archivmaterial,\nberücksichtigt werden. Die Bearbeitungsdauer der Si-\ntuationsaufgaben soll jeweils mindestens drei Stunden,          h) Einhaltung von Urheber- und Verwertungsrechten\ninsgesamt nicht mehr als sieben Stunden betragen.                  sicherstellen;\n2. Projektrealisation:\n(5) Im Handlungsbereich „Führung“ ist eine weitere\nSituationsaufgabe Gegenstand eines Rollenspiels mit             a) Zusammenstellen und Disponieren geeigneter\nanschließender Reflektion. In der Situationsaufgabe soll           Produktionsteams,\nnachgewiesen werden, betriebsbezogen und situa-                 b) Unterweisen des internen und externen Perso-\ntionsgerecht mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen                 nals,\nkommunizieren und diese führen zu können. In diesem\nc) Planen und Disponieren des Material- und Tech-\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nnikeinsatzes,\nwerden:\nd) Inbetriebnehmen von Produktionssystemen,\n1. Erfassen und Analysieren von komplexen Situatio-\nnen,                                                        e) Organisieren des Datenmanagements,\nf) Gewährleisten der Einhaltung des Arbeits-, Ge-\n2. Vorbereiten und Führen zielgerichteter Gespräche,\nsundheits-, Umwelt- und Brandschutzes,\n3. Erfassen weiterer Informationen im Gesprächsver-             g) Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von\nlauf,                                                          Zwischenpräsentationen und Kundengesprächen,\n4. Eingehen auf Gesprächspartner,                               h) Nachkalkulieren und Einarbeiten von Änderun-\n5. Entwickeln und Einbringen von Lösungsansätzen,                  gen,\ni) Anwenden von Controllinginstrumenten zur Über-\n6. Zusammenfassen der Gesprächsergebnisse,                         wachung von Budgets, Terminen und Qualitäts-\n7. Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und                zielen,\nAbleiten von Schlussfolgerungen.                            j) Vorhalten von Havarielösungen;\nDas Rollenspiel mit anschließender Reflektion soll          3. Projektabschluss:\nhöchstens 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilneh-               a) Durchführen von Projektabnahmen,\nmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist nach Übergabe\neiner dokumentierten Aufgabenstellung eine Vorberei-            b) Prüfen der Nachkalkulation und Veranlassen der\ntungszeit von 30 Minuten einzuräumen.                              Rechnungslegung,\nc) Sicherstellen der Aufbereitung, Verwaltung und\n(6) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schrift-\nArchivierung von produziertem Material,\nlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungs-\nleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungs-               d) Überprüfen der Beachtung von Urheber-, Verwer-\nprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungs-               tungs- und Persönlichkeitsrechten,\nleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-            e) Kontrolle der Wartung und Pflege der Technik,\nzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minu-\nf) Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwick-\nten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-\nlung.\nleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung\nwerden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zu-             (2) Zum Nachweis der Befähigung ist eine mehrtei-\nsammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-        lige schriftliche Situationsaufgabe, die aus praktischen\nlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.                  Handlungssituationen abgeleitet und unter Verwendung\npraxisüblicher Dokumente und Beispiele zu stellen ist,\n§5                               zu bearbeiten. Dabei sollen praxisübliche Dokumente\nerstellt werden. Die Bearbeitungsdauer soll mindestens\nPrüfungsteil „Projektmanagement“                  270 Minuten und nicht mehr als fünf Stunden betragen.\n(1) Im Prüfungsteil „Projektmanagement“ soll die            (3) Ausgehend von der mehrteiligen schriftlichen Si-\nBefähigung nachgewiesen werden, komplexe Projekt-           tuationsaufgabe soll der Prüfungsteilnehmer oder die\naufgaben selbstständig erfassen, darstellen, beurteilen     Prüfungsteilnehmerin in einem Fachgespräch Lösungs-\nund lösen zu können. In diesem Rahmen können fol-           ansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und be-\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                 gründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsaus-","1470              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012\nschuss erörtern. Dabei soll auch die Fähigkeit nach-          wie im Prüfungsteil „Projektmanagement“ in der mehr-\ngewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und            teiligen schriftlichen Situationsaufgabe und im Fachge-\nSachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. Die         spräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nPräsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsen-         wurden.\ntationstechniken erfolgen. Das Fachgespräch soll für\njeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilneh-           (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\nmerin höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchs-           Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das\ntens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.               Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in\nden Prüfungsteilen „Betriebsmanagement“ und „Pro-\n(4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der       jektmanagement“ erzielten Noten sowie die Punkte-\nmehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe mindes-          bewertungen in den einzelnen Prüfungsleistungen nach\ntens ausreichende Leistungen erbracht wurden.                 § 4 sowie die Punktebewertungen in der mehrteiligen\nschriftlichen Situationsaufgabe und im Fachgespräch\n§6                                einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                 und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-        der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-       Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeits-\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,         pädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer              im Zeugnis einzutragen.\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss                                     §8\nerfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur\nWiederholung der Prüfung\nFortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach\nder Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung                (1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann\nerfolgt.                                                      zweimal wiederholt werden.\n§7                                   (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\nBewerten der Prüfungs-\nmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn\nleistungen und Bestehen der Prüfung\ndie darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten\n(1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Be-         Leistungen mindestens ausreichend sind und der\ntriebsmanagement“ und „Projektmanagement“ sind ge-            Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich\nsondert nach Punkten zu bewerten.                             innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\n(2) Für den Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ ist         Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\neine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebe-         Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene\nwertungen der Leistungen in den einzelnen Handlungs-          Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wieder-\nbereichen zu bilden.                                          holt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten\nPrüfung.\n(3) Im Prüfungsteil „Projektmanagement“ ist eine\nNote aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistun-              (3) Wurde das Fachgespräch im Prüfungsteil „Pro-\ngen der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe          jektmanagement“ nicht bestanden, muss für die\nund des Fachgesprächs zu bilden, dabei wird die Be-           Wiederholungsprüfung die mehrteilige schriftliche\nwertung der mehrteiligen Situationsaufgabe doppelt            Situationsaufgabe ebenfalls als neue Aufgabe gestellt\ngewichtet.                                                    werden.\n(4) Aus den Noten der Prüfungsteile „Betriebsmana-\ngement“ und „Projektmanagement“ ist das arithmeti-                                        §9\nsche Mittel und daraus eine Gesamtnote zu bilden.\nInkrafttreten\n(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil\n„Betriebsmanagement“ in allen Prüfungsleistungen so-             Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.\nBonn, den 4. Juli 2012\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012                                                                                                             1471\nAnlage 1\n(zu § 7 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton\nGeprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton\nGeprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduk-\ntion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1472                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton\nGeprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton\nGeprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduk-\ntion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467) mit\nfolgenden Ergebnissen bestanden:\nGesamtnote . . . . . . . . . . . . . . .\nPunkte*)                   Note\nI. Betriebsmanagement                                                                                                                                                            ..........                 ...........\n1. Schriftliche Aufgaben zum Handlungsbereich Organisation                                                                                                                   ..........\n2. Schriftliche Aufgaben zum Handlungsbereich Führung                                                                                                                        ..........\n3. Rollenspiel zum Handlungsbereich Führung                                                                                                                                  ..........\nII. Projektmanagement                                                                                                                                                            ..........                 ...........\n4. Mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe                                                                                                                                ..........\n5. Fachgespräch                                                                                                                                                              ..........\n(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von diesem Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012                                  1473\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\n„Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb\nder berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde …………"]}