{"id":"bgbl1-2012-31-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":31,"date":"2012-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/31#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_31.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten","law_date":"2012-07-03T00:00:00Z","page":1456,"pdf_page":4,"num_pages":11,"content":["1456               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten\nund zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten*)\nVom 3. Juli 2012\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                1.6     Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache;\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                       2.      Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                  2.1     Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,\nist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                  2.2     Kaufmännische Steuerung,\ndung und Forschung:                                                 2.3     Statistik;\n3.      Informations- und Kommunikationssysteme;\n§1\nStaatliche                              4.      Preisbildung und Leistungsabrechnung:\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                        4.1     Preisbildung,\nDer Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmän-                4.2     Leistungsabrechnung;\nnischen Angestellten und der Pharmazeutisch-kaufmän-\nnischen Angestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Be-                 5.      Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung\nrufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.                                   sowie Dokumentation:\n5.1     Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung,\n§2\n5.2     Dokumentation;\nDauer der Berufsausbildung\n6.      Kommunikation;\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n7.      Beratung und Verkauf;\n§3                                  8.      Apothekenübliche Dienstleistungen;\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n9.      Marketing;\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach-                  10.     Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnah-\nmen;\nliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine               Abschnitt B:\nvon dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche                  Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nGliederung) abweichende Organisation der Ausbildung\n1.      Der Ausbildungsbetrieb:\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                            1.1     Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,\n(2) Die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kauf-\nmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-                     1.2     Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht,\nkaufmännischen Angestellten gliedert sich wie folgt                 1.3     Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(Ausbildungsberufsbild):\nAbschnitt A:                                                        1.4     Umweltschutz;\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                2.      Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft:\nhigkeiten:\n1.       Warenwirtschaft und Beschaffung:                           2.1     Arbeitsorganisation,\n1.1      Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme,                   2.2     Bürowirtschaft.\n1.2      Lagerlogistik,                                                                          §4\n1.3      Arzneistoffe und Darreichungsformen,                                  Durchführung der Berufsausbildung\n1.4      Arzneimittelgruppen,                                           (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\n1.5      Chemikalien und Gefahrstoffe,                              den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen   auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                         weisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012             1457\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung                                       §6\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                                Abschlussprüfung\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nFertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im\nßig durchzusehen.\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-\nausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-\n§5                               bildungsordnung ist zugrunde zu legen.\nZwischenprüfung\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang           und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     bildung wesentlich ist.\nAnlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten             (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf           bereichen:\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n1. Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke,\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe-         2. Warensortiment,\nreichen                                                      3. Warenwirtschaft,\n1. Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenübli-          4. Beratungsgespräch,\nchen Waren,                                              5. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n2. Preisbildung\n(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leis-\nstatt.                                                       tungsprozesse in der Apotheke bestehen folgende Vor-\n(4) Für den Prüfungsbereich Beschaffung von Arz-          gaben:\nneimitteln und apothekenüblichen Waren bestehen fol-         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ngende Vorgaben:\na) kaufmännische und statistische Daten zur Kalku-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                            lation ermitteln und betriebliche Leistungen be-\na) Stoffe, Drogen, Arzneiformen in ihrer Anwendung              rechnen und bewerten,\nunterscheiden, Arzneimittel den Indikationsgrup-          b) Zahlungsverkehr abwickeln,\npen zuordnen,\nc) Preise bilden sowie Leistungen abrechnen,\nb) Bestellvorgänge abwickeln sowie die warenspezi-\nfischen Unterschiede bei der Annahme beachten,            d) Marketingmaßnahmen zielgruppen- und service-\norientiert auswählen,\nc) Waren auf Mängel überprüfen und Verfallsdaten\nüberwachen,                                               e) bürowirtschaftliche und arbeitsorganisatorische\nProzesse planen, durchführen und kontrollieren,\nd) Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Stoffe hin-\nsichtlich ihres Verwendungszwecks unterschei-             f) zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung be-\nden,                                                         trieblicher Prozesse beitragen\ne) Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheits-          kann;\nschutz am Arbeitsplatz beachten                       2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nkann;                                                        bearbeiten;\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nbearbeiten;                                                 (5) Für den Prüfungsbereich Warensortiment beste-\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                      hen folgende Vorgaben:\n(5) Für den Prüfungsbereich Preisbildung bestehen         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nfolgende Vorgaben:\na) Stoffe, Drogen, Arzneimittel, Chemikalien und\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                            Gefahrstoffe, Medizinprodukte und andere apo-\na) Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bil-         thekenübliche Waren unterscheiden und kenn-\nden,                                                         zeichnen sowie Vorschriften für die Lagerung\nund Entsorgung anwenden,\nb) Preise für freiverkäufliche und apothekenpflich-\ntige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren            b) Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung\nkalkulieren                                                  durchführen und Dokumentationen vorbereiten,\nkann;                                                        c) apothekenspezifische Fachsprache anwenden,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich         d) apothekenübliche Dienstleistungen planen und de-\nbearbeiten;                                                     ren Durchführung beschreiben\n3. die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.                          kann;","1458             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nbearbeiten;                                                 (9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                      gewichten:\n(6) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft beste-        1. Geschäfts- und Leistungsprozesse\nhen folgende Vorgaben:                                           in der Apotheke                           25 Prozent,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     2. Warensortiment                             25 Prozent,\na) eingehende Ware unter warenspezifischen, recht-       3. Warenwirtschaft                            20 Prozent,\nlichen sowie kaufmännischen Aspekten prüfen,\n4. Beratungsgespräch                          20 Prozent,\nannehmen und erfassen,\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde               10 Prozent.\nb) Lieferung und Waren auf erkennbare Mängel\nüberprüfen und entsprechende Maßnahmen ein-              (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nleiten,                                               Leistungen\nc) Waren unter Beachtung rechtlicher Vorschriften        1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nsowie warenspezifischer Erfordernisse lagern,         2. im Prüfungsbereich Warensortiment mit mindestens\nd) Lieferung und Abgabe der Waren vorbereiten,               „ausreichend“,\ne) Transport- und Verpackungsformen unterschei-          3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit\nden                                                       mindestens „ausreichend“ und\nkann;                                                    4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen         bewertet worden sind.\nund hierüber ein situatives Fachgespräch führen;            (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n3. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt ins-      der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\ngesamt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das        fungsbereiche Geschäfts- und Leistungsprozesse in\nsituative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten           der Apotheke, Warensortiment oder Wirtschafts- und\ndurchgeführt werden.                                     Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa\n(7) Für den Prüfungsbereich Beratungsgespräch be-         15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nstehen folgende Vorgaben:                                    der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er zu apotheken-       das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-\nüblichen Waren und Medizinprodukten                      chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\na) Gespräche mit Kunden situationsbezogen führen,        wichten.\nb) auf Kundenargumente angemessen reagieren,\n§7\nc) kunden- und serviceorientiert beraten\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nkann;\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n2. der Prüfling soll auf der Grundlage einer von zwei\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nihm zur Wahl gestellten Aufgaben ein simuliertes Be-\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nratungsgespräch durchführen;\nVorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden,\n3. dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minu-      wenn keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die\nten einzuräumen; die Dauer des simulierten Bera-         Vertragsparteien dies vereinbaren.\ntungsgespräches beträgt höchstens 15 Minuten.\n(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                                  §8\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine             Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.\nwirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Ar-        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nbeitswelt darstellen und beurteilen kann;                dung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestell-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     ten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten\nbearbeiten;                                              vom 3. März 1993 (BGBl. I S. 292) außer Kraft.\nBonn, den 3. Juli 2012\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012                    1459\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen\nAngestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes             Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                        3\n1      Warenwirtschaft und Beschaffung\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)\n1.1    Beschaffung und                         a) Bedarfsermittlung durchführen\nWarenwirtschaftssysteme                 b) betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Wa-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nrenbeschaffung nutzen\nNummer 1.1)\nc) Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung\nbewerten\nd) gebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen\nunterscheiden\ne) Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arznei-\nmittel zuordnen\nf) Arzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordnen\ng) Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvor-\ngänge planen\nh) Angebote einholen, vergleichen und bewerten\ni) Bestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher\nGrundlagen vorbereiten und durchführen\nj) Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und\nPreis überprüfen und erfassen\nk) apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei\nBestellungen und Lieferungen verwenden\nl) Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Ein-\nkaufs- und Lieferkonditionen überwachen\nm) Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbe-\nwegungen berücksichtigen\nn) Warenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben\n1.2    Lagerlogistik                           a) unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersys-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A                  teme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigen\nNummer 1.2)\nb) Bestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkenn-\nbare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen\nc) Waren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahr-\nstoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erforder-\nnisse lagern\nd) Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeiten\ne) laufende Bestandsoptimierung durchführen\nf) Waren in Quarantäne stellen\ng) Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter\nBerücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen\n1.3    Arzneistoffe und                        a) Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung un-\nDarreichungsformen                         terscheiden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Dro-\nNummer 1.3)\ngen und Zubereitungen beachten\nc) Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden","1460            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n1.4    Arzneimittelgruppen                  a) Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwenden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A            b) verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufli-\nNummer 1.4)\nche Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die\nUnterschiede bei der Lagerung beachten\nc) das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwen-\ndungskriterien beschreiben\n1.5    Chemikalien und Gefahrstoffe         a) Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A            b) Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicher-\nNummer 1.5)\nheitsvorkehrungen treffen\n1.6    Anwenden apothekenspezifischer       a) pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher\nFachsprache                             Abkürzungen anwenden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie\nNummer 1.6)\ngebräuchliche volkstümliche Namen anwenden\nc) Zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarz-\nneimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen\n2      Kaufmännische Steuerung\nund Kontrolle\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)\n2.1     Rechnerische Abwicklung              a) Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung\nund Zahlungsverkehr                     erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchfüh-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A               rung beachten\nNummer 2.1)\nb) Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechne-\nrisch bearbeiten und abwickeln\nc) Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der\nZahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachen\nd) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten\ne) bei Inventuren mitwirken\n2.2     Kaufmännische Steuerung              a) die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hin-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A               blick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten ab-\nNummer 2.2)                             gleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berück-\nsichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte er-\narbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirken\nb) betriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, da-\nbei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufs-\nkonditionen und Marktanalysen berücksichtigen\nc) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und be-\nwerten\n2.3     Statistik                            Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen,\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A            Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten\nNummer 2.3)\n3      Informations- und                    a) Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Sys-\nKommunikationssysteme                   temfehler erkennen und Maßnahmen einleiten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)\nb) Vorschriften des Datenschutzes anwenden\nc) Daten pflegen und sichern\nd) externe und interne Netze und Dienste nutzen\ne) Informationen beschaffen und bewerten\n4      Preisbildung und\nLeistungsabrechnung\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012               1461\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n4.1     Preisbildung                         a) Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A            b) Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel\nNummer 4.1)\nbilden\nc) Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel\nsowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der\nMarktbedingungen kalkulieren\nd) Preise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulieren\ne) Preise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung\nder vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und\nanderen Kostenträgern bilden\n4.2     Leistungsabrechnung                  a) Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereiten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A            b) Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbe-\nNummer 4.2)\nsondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kos-\ntenträgern abrechnen\nc) Genehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durch-\nführen\n5     Tätigkeiten nach der Apothekenbe-\ntriebsordnung sowie Dokumentation\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)\n5.1    Tätigkeiten nach der                 a) Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeich-\nApothekenbetriebsordnung                nen und zur Abgabe vorbereiten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Maßnahmen zur Hygiene ergreifen\nNummer 5.1)\nc) Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand halten\nd) Prüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarznei-\nmitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten\n5.2    Dokumentation                        Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvor-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A            schriften vorbereiten\nNummer 5.2)\n6     Kommunikation                        a) Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Um-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)     gang mit Kunden anwenden\nb) Telefonate führen und nachbereiten\nc) Kundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen ver-\nanlassen\nd) Gespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführen\ne) medizinische Fachbegriffe anwenden\nf) betrieblichen Schriftverkehr durchführen\ng) Teameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitge-\nstalten\n7      Beratung und Verkauf                 a) Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apo-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)     thekenrechtlichen Bestimmungen führen\nb) geltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beach-\nten, insbesondere Medizinprodukterecht und Lebensmittelrecht\nc) Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel\nerläutern\nd) Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Ge-\ngenständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläutern\ne) Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut-\nund Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der\nHygiene erläutern\nf) Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zu-\nbereitungen zur Nahrungsergänzung erläutern\ng) bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mit-\nwirken","1462            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n8     Apothekenübliche Dienstleistungen a) Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apotheken-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)     üblicher Dienstleistungen unterbreiten\nb) die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Be-\nachtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführen\nc) Zustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren un-\nter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen\nvorbereiten\n9     Marketing                            a) apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umset-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)     zung von Marketingmaßnahmen beachten\nb) bei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbe-\nreiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment ab-\ngleichen\nc) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interes-\nsenten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppen-\norientiert nutzen\nd) Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente\neinsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigen\ne) bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwir-\nken\nf) verschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführen\ng) Warenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzie-\nrungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit\nprüfen\nh) Präsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung\ngestalten\ni) bei der Sortimentsgestaltung mitwirken\nj) Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen\n10      Apothekenspezifische                 a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-\nqualitätssichernde Maßnahmen            wenden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen bei-\nNummer 10)\ntragen\nc) bei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mit-\nwirken\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n1     Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)\n1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur    a) Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke in Gesellschaft\nder Apotheke                            und Wirtschaft beschreiben\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Aufgaben der Apotheke im System sozialer und gesundheitli-\nNummer 1.1)\ncher Versorgung und Vorsorge erläutern\nc) Aufgaben der für den Apothekenbetrieb, für Arbeitgeber und\nArbeitnehmer wichtigen Organisationen und Behörden be-\nschreiben\nd) für den Apothekenbetrieb geltende Rechtsvorschriften beach-\nten\ne) fachliche und rechtliche Zuständigkeiten des Personals in der\nApotheke erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012                 1463\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                       3\n1.2    Berufsbildung, Arbeits-,             a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-\nSozial- und Tarifrecht                   stellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B                schreiben\nNummer 1.2)\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken\nzu seiner Umsetzung beitragen\nc) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche\nund persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene\nFortbildungsmöglichkeiten ermitteln\nd) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären\ne) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-\nwie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-\nlungen beachten\nf) Arten und Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären\n1.3    Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                           feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nNummer 1.3)\nten anwenden\nc) Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvor-\nschriften ausüben\nd) Maßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergrei-\nfen\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4    Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B            lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNummer 1.4)                          a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen\n2     Arbeitsorganisation und\nBürowirtschaft\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)\n2.1    Arbeitsorganisation                  a) Arbeitsabläufe planen, durchführen und kontrollieren; dabei in-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B                haltliche, organisatorische, zeitliche und wirtschaftliche As-\nNummer 2.1)                              pekte berücksichtigen\nb) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz-\nund Arbeitsraumgestaltung nutzen\nc) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und\numweltgerecht einsetzen\n2.2    Bürowirtschaft                       a) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Post-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B                ausgang kostenbewusst bearbeiten\nNummer 2.2)\nb) Registratur- und Dokumentationsarbeiten unter Beachtung ge-\nsetzlicher Aufbewahrungsfristen durchführen\nc) Termine planen und überwachen sowie bei Terminabweichun-\ngen erforderliche Maßnahmen einleiten","1464            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen\nAngestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten\n– Zeitliche Gliederung –\nDie nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen.\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der\nBerufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele d, e, i und j,\nAbschnitt A Nummer 1.6 Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache,\nAbschnitt A Nummer 3       Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,\nAbschnitt A Nummer 6       Kommunikation, Lernziele a, b und f,\nAbschnitt A Nummer 8       Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel c,\nAbschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a\nim Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,\nAbschnitt B Nummer 1.2 Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele a, b und e\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1.2 Lagerlogistik, Lernziele b und c,\nAbschnitt A Nummer 1.3 Arzneistoffe und Darreichungsformen,\nAbschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel b,\nAbschnitt A Nummer 1.5 Chemikalien und Gefahrstoffe,\nAbschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziel e,\nAbschnitt A Nummer 5.1 Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele b und c\nim Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt B Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b, d und e,\nAbschnitt B Nummer 1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 4.1 Preisbildung, Lernziele a und c,\nAbschnitt A Nummer 9       Marketing, Lernziele f und g\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel c,\nAbschnitt A Nummer 7       Beratung und Verkauf, Lernziele b bis f,\nAbschnitt A Nummer 8       Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel b\nzu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012        1465\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 9      Marketing, Lernziele a, c, e und h\nim Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt B Nummer 2.1 Arbeitsorganisation,\nAbschnitt B Nummer 2.2 Bürowirtschaft\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele b, f, h und k,\nAbschnitt A Nummer 1.2 Lagerlogistik, Lernziele a und d bis g,\nAbschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel a,\nAbschnitt A Nummer 3      Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,\nAbschnitt A Nummer 5.1 Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele a und d,\nAbschnitt A Nummer 5.2 Dokumentation,\nAbschnitt A Nummer 6      Kommunikation,\nAbschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel c\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition\naus\nAbschnitt A Nummer 1.6 Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache\nzu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs-\nbildposition aus\nAbschnitt B Nummer 1.4 Umweltschutz, Lernziel a\nzu vermitteln.\n(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziel l,\nAbschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nummer 4.1 Preisbildung, Lernziele b, d und e,\nAbschnitt A Nummer 4.2 Leistungsabrechnung\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele a, c, g, m und n\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs-\nbildposition aus\nAbschnitt B Nummer 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel a\nzu vertiefen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 6      Kommunikation, Lernziele c, d und g,\nAbschnitt A Nummer 7      Beratung und Verkauf, Lernziele a und g,\nAbschnitt A Nummer 8      Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel a\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition\naus\nAbschnitt A Nummer 6      Kommunikation, Lernziel a\nzu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs-\nbildpositionen aus\nAbschnitt B Nummer 1.2 Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele c, d und f,\nAbschnitt B Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c\nzu vermitteln.","1466            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele c und d\nAbschnitt A Nummer 2.2 Kaufmännische Steuerung,\nAbschnitt A Nummer 2.3 Statistik,\nAbschnitt A Nummer 9      Marketing, Lernziele b, d, i und j,\nAbschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b\nzu vermitteln."]}