{"id":"bgbl1-2012-30-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":30,"date":"2012-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin (Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung  SchfAusbV)","law_date":"2012-06-20T00:00:00Z","page":1430,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1430                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2012\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin\n(Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung – SchfAusbV)*)\nVom 20. Juni 2012\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung                Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\nmit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der                menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\nHandwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt                   insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\ndurch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober                    sonderheiten die Abweichung erfordern.\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch                 (2) Die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und\nArtikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005                   zur Schornsteinfegerin gliedert sich wie folgt (Ausbil-\n(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das              dungsberufsbild):\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                  Abschnitt A\nund Forschung:                                                      Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten:\n§1                                   1. Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Rege-\nStaatliche                                  lungen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          2. Anwenden von gewerkeübergreifenden Regelungen,\nDer Ausbildungsberuf Schornsteinfeger und Schorn-                 3. Brandschutz- und baurechtliche Überwachung von\nsteinfegerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur                     Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher\nAusbildung für das Gewerbe 12 „Schornsteinfeger“ der                     Einrichtungen,\nAnlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.\n4. Anwenden, Erstellen und Bewerten von technischen\nUnterlagen,\n§2\n5. Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen\nDauer der Berufsausbildung\nsowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    der Betriebs- und Brandsicherheit,\n6. Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen so-\n§3                                      wie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                         Betriebs- und Brandsicherheit,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                  7. Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen so-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                    wie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche                 Betriebs- und Brandsicherheit,\n8. Überprüfen und Messen von Gebäuden und Anla-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit       gen; Beurteilen von Ergebnissen,\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der     9. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil      Funktionsstörungen; Einleiten von Sofortmaßnah-\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                                   men zur Gefahrenabwehr,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2012             1431\n10. Beraten von Kunden,                                          a) Auftragsvorgaben zu berücksichtigen und Arbeits-\n11. Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Ef-                  mittel festzulegen,\nfizienzsteigerung und Verbesserung der Nutzungs-            b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-\nfähigkeit und                                                  scher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte\nkundenorientiert zu planen, festzulegen und zu\n12. Verbessern der Nutzungsfähigkeit von bestehenden\ndokumentieren,\nAbgasanlagen und Rauchableitungen;\nc) Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche\nAbschnitt B\nEinrichtungen auf Funktion, Betriebs- und Brand-\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:               sicherheit zu überprüfen, zu reinigen und deren\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                          Funktion sicherzustellen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,             d) Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche\nEinrichtungen nach Gesichtspunkten des Immis-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                 sions- und Umweltschutzes, der Energieeinspa-\n4. Umweltschutz,                                                    rung und des Klimaschutzes zu überprüfen, zu\n5. Information und Kommunikation, kundenorientiertes                bewerten und zu messen, Werte festzustellen\nVerhalten,                                                      und Ergebnisse zu beurteilen und\ne) Mängel und Funktionsstörungen festzustellen\n6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nund zu dokumentieren;\n7. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Ge-\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,\nund mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren\n8. Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und                       sowie ein situatives Fachgespräch führen und\n9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.            3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten, davon höchs-\ntens 10 Minuten für das Fachgespräch.\n§4                                  (5) Für den Prüfungsbereich Technische Abläufe be-\nDurchführung der Berufsausbildung                 stehen folgende Vorgaben:\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,      1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,          a) schornsteinfegerrechtliche und gewerkeübergrei-\ndass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifi-                 fende Regelungen anzuwenden und die Einhal-\nzierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3             tung sicherzustellen,\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-\nb) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abzu-\nbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und\nschätzen,\nKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den\nPrüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.                      c) technische Unterlagen von Feuerungs- und Lüf-\ntungsanlagen und Sicherheitseinrichtungen zu le-\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung                  sen, anzuwenden und zu erstellen,\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                              d) mit Gefahr- und Werkstoffen umzugehen und\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen              e) qualitätssichernde Maßnahmen zu berücksichti-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit                gen;\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis              2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\nwährend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbilden-            bearbeiten und\nden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis              3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\nregelmäßig durchzusehen.\n§6\n§5\nGesellenprüfung\nZwischenprüfung                             (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des        hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-       nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie       schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\nauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-      dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.       (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\n(3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungs-\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nbereichen:\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\n1. Kehr- und Überprüfungsarbeiten und                        dung wesentlich ist.\n2. Technische Abläufe.                                          (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-\n(4) Für den Prüfungsbereich Kehr- und Überprü-            bereichen\nfungsarbeiten bestehen folgende Vorgaben:                    1. Arbeitsauftrag,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,    2. Kundenberatung,","1432              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2012\n3. Anlagentechnik und                                           (6) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik beste-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             hen folgende Vorgaben:\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nfolgende Vorgaben:                                               a) technische Unterlagen auszuwerten und Berech-\nnungen durchzuführen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nb) Vorgänge der Verbrennung durch stöchiometrische\na) Auftragsvorgaben zu berücksichtigen und Arbeits-\nBerechnungen darzustellen sowie die Einwirkung\nmittel festzulegen,\nvon Verbrennungsprozessen auf die Umwelt zu\nb) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-            analysieren,\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben zu planen,         c) Ursachen und Auswirkungen von Messfehlern zu\nfestzulegen und zu dokumentieren,                            beschreiben,\nc) Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu            d) Funktionszusammenhänge in Feuerungs- und\nbeheben,                                                     Lüftungsanlagen darzustellen,\nd) Mängel und Funktionsstörungen festzustellen, zu           e) technische Regeln der Bauphysik anzuwenden,\ndokumentieren und Lösungen zu erarbeiten,\nf) Anforderungen des Immissions-, Umwelt-, Klima-\ne) Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,                   und Gesundheitsschutzes zu beachten,\nf) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                  g) Anforderungen des Schornsteinfegerrechts dar-\nheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Hygiene                 zustellen,\nund zum Umweltschutz durchzuführen,\nh) Notwendigkeit des vorbeugenden Brandschutzes\ng) die Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrags                  zu erläutern und\ndurchzuführen und Arbeitsergebnisse zu doku-              i) Arbeitssicherheitsvorschriften zu beschreiben;\nmentieren;\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-             bearbeiten und\ngrunde zu legen:\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.\na) Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nEinrichtungen auf Betriebs- und Brandsicherheit\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\nüberprüfen, reinigen und deren Funktion sicher-\nstellen,                                              1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nb) Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nEinrichtungen nach Gesichtspunkten des Immis-\nbeurteilen kann;\nsions- und Umweltschutzes überprüfen, messen\nund die Ergebnisse bewerten und                       2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten und\nc) Energieeinsparungspotenziale zur Steigerung der\nGesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Anla-         3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ngen ermitteln;\n§7\n3. der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe nach\nNummer 2 Buchstabe a, b und c durchführen und                     Gewichtungs- und Bestehensregelung\nmit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und             (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\n4. die Prüfungszeit beträgt 360 Minuten.                     gewichten:\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag            40 Prozent,\n(5) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung beste-\nhen folgende Vorgaben:                                       2. Prüfungsbereich Kundenberatung            20 Prozent,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,    3. Prüfungsbereich Anlagentechnik            30 Prozent,\na) Kundenwünsche zu ermitteln und die Umsetzbar-         4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nkeit zu prüfen,                                           Sozialkunde                              10 Prozent.\nb) Kunden zu beraten und                                    (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen wie folgt bewertet worden sind:\nc) Kunden über Serviceleistungen zu informieren,\nServiceleistungen anzubieten;                         1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens\n2. dem Prüfungsbereich ist eines der folgenden Ge-\n„ausreichend“,\nbiete zugrunde zu legen:\n3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit\na) Maßnahmen zur Steigerung der Gebäude- und\nmindestens „ausreichend“ und\nAnlageneffizienz oder\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nb) Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzungs-\nfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und               (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nRauchableitungen;                                     der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nfungsbereiche „Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und\n3. der Prüfling soll eine simulierte Kundenberatung          Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa\ndurchführen und                                          15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\n4. die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; die        der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nVorbereitungszeit beträgt 15 Minuten.                    lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2012                 1433\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-               den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :1 zu ge-          wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nwichten.\n§9\n§8                                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse                      Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-           Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nten dieser Verordnung bestehen, können unter Anre-              dung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin\nchung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach            vom 31. Januar 1997 (BGBl. I S. 179) außer Kraft.\nBerlin, den 20. Juni 2012\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","1434              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2012\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Anwenden von schornstein-       a) berufsrechtliche Regelungen des Schornsteinfeger-\nfegerrechtlichen Regelungen        handwerks, insbesondere hinsichtlich allgemeiner\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A          Vorschriften, Bezirke, bevollmächtigter Bezirks-\nNummer 1)                          schornsteinfeger, Aufgaben, Befugnisse und Pflich-\nten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger\n6\nund Bezirksschornsteinfegermeister, Bußgeldvor-\nschriften und Ersatzvornahmen, anwenden\nb) Verordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten\nanwenden\n2   Anwenden von gewerkeüber- a) Regelungen, insbesondere Gesetze, Verordnungen\ngreifenden Regelungen              und Erlasse, Richtlinien und Regeln, Normen, Zulas-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A          sungsbescheide, Konformitätserklärungen aus den\nNummer 2)                          Bereichen des Immissionsschutzrechts, der Energie-\neinsparung, des Brandschutzes und des Baurechts,\nanwenden                                                   8\nb) technische Regeln der Bauphysik anwenden\nc) Regelungen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz\nanwenden\n3   Brandschutz- und baurecht-      a) Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von An-\nliche Überwachung von              lagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Ab-\nFeuerungs- und Lüftungsan-         gasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen\nlagen sowie ähnlicher Ein-         ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugs-\nrichtungen                         anlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A                                                                     6\nvon Feuerstätten und Wärmeerzeugern einschließlich\nNummer 3)                          deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versor-\ngungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen, über-\nwachen\nb) Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von\nProzessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbren-                       4\nnungsmotoren und Brennstoffzellen, überwachen\n4   Anwenden, Erstellen             a) Skizzen, Zeichnungen und Belegungspläne anwen-\nund Bewerten von tech-             den, erstellen und bewerten\nnischen Unterlagen                                                                            6\nb) Einbau- und Bedienungsanleitungen, Handbücher\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nund Wartungspläne anwenden\nNummer 4)\nc) Bescheide und Nachweise für Feuerungsanlagen an-\nwenden\nd) kehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen erstellen\nund anwenden                                                            8\ne) stöchiometrische Berechnungs- und Planungsunter-\nlagen erstellen und anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2012              1435\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n5   Überprüfen von Feuerungs-       Zum Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen\nund Lüftungsanlagen sowie       sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozess-\nähnlichen Einrichtungen zur     feuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmoto-\nGewährleistung der Betriebs-    ren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Ver-\nund Brandsicherheit             brennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen,\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A       Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen,\nNummer 5)                       Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und\nÜberprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger ein-               4\nschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Ver-\nsorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen\na) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nrichtungen auswählen und anwenden\nb) Auftrieb, Massenstrom, Volumenstrom und Quer-\nschnitt beurteilen\nc) Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion\nund Funktionsweise beurteilen\nd) Funktionen von technischen Anlagen und Einrichtun-\ngen prüfen\ne) regelungs- und sicherheitstechnische Einrichtungen\nüberprüfen\n10\nf) Einhaltung von Vorschriften über Feuerschutz und\nvorbeugenden Brandschutz überprüfen\ng) Untersuchungen im Rahmen von gutachterlichen Tä-\ntigkeiten durchführen und dokumentieren\nh) Prüfergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentie-\nren\n6   Reinigen von Feuerungs- und     Zum Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen so-\nLüftungsanlagen sowie ähn-      wie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeue-\nlichen Einrichtungen zur Ge-    rungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren,\nwährleistung der Betriebs-      Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbren-\nund Brandsicherheit             nungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüf-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A       tungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen,\nNummer 6)                       Dunstabzugsanlagen, Feuerstätten, Wärmeerzeuger und\nZusatzeinrichtungen                                           8\na) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nrichtungen auswählen und anwenden\nb) Verfahren unterscheiden, auswählen und anwenden\nc) Verbrennungsrückstände und Reststoffe sortenge-\nrecht sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen\n7   Messen von Feuerungs- und       Zum Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen so-\nLüftungsanlagen sowie ähn-      wie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeue-\nlichen Einrichtungen zur Ge-    rungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren,\nwährleistung der Betriebs-      Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbren-\nund Brandsicherheit             nungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüf-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A       tungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen,\nNummer 7)                       Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und\nÜberprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger ein-\nschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Ver-\nsorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen                 6\na) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nrichtungen auswählen und anwenden\nb) Messwerte, insbesondere Temperaturen, Abgasbe-\nstandteile, Drücke, Emissionen und Volumenströme,\nunter Vermeidung von Messfehlern ermitteln\nc) Messergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumen-\ntieren","1436             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2012\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                           in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                         4\nd) Ursachen und Auswirkungen von Messfehlern fest-\nstellen, beurteilen und berücksichtigen                                      2\n8   Überprüfen und Messen von      a) Anlagen und Gebäude im Hinblick auf Brand-, Immis-\nGebäuden und Anlagen; Be-         sions-, Klima-, Hygiene- und Gesundheitsschutz\nurteilen von Ergebnissen          überprüfen, Messungen durchführen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 8)\nb) Einrichtungen des vorbeugenden Brandschutzes be-\nurteilen                                                                    10\nc) Einsparungspotenziale zur Steigerung der Gesamt-\nenergieeffizienz ermitteln, Messungen durchführen\nd) Arbeits-, Mess- und Prüfberichte erstellen und aus-\nwerten\n9   Feststellen und Dokumentie- a) Mängel an Arbeitssicherheitseinrichtungen feststellen\nren von Mängeln und Funk-         und dokumentieren\ntionsstörungen; Einleiten von\nb) Mängel und Funktionsstörungen beim Überprüfen,\nSofortmaßnahmen zur Gefah-\nrenabwehr\nReinigen    und Messen    von   Feuerungs-  und   Lüftungs-\n6\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         anlagen    sowie   ähnlichen   Einrichtungen   und  Gebäu-\nNummer 9)                         den unter Berücksichtigung der Eigenschaften von\nBaustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie deren\nBe- und Verarbeitung feststellen und dokumentieren\nc) Mängel und Funktionsstörungen beim Überprüfen\nund Messen von Sicherheits-, Steuer- und Regelein-\nrichtungen unter Berücksichtigung der Eigenschaften\nvon Baustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie de-\nren Be- und Verarbeitung feststellen und dokumen-                            6\ntieren\nd) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr selbstständig\neinleiten und überwachen\n10 Beraten von Kunden               a) Kunden über Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         ähnliche Einrichtungen und deren Verwendungsmög-\nNummer 10)                        lichkeiten beraten\nb) Kunden über vorbeugenden Brandschutz und Brand-\nverhütung beraten\nc) Kunden über rationelle Energieverwendung und den\nEinsatz nachhaltiger Energienutzungssysteme unab-                            8\nhängig beraten\nd) Kunden über umweltgerechte Lagerung und Verwen-\ndung von Brennstoffen beraten\ne) Kunden über Aspekte des Immissions-, Klima-,\nHygiene- und Gesundheitsschutzes beraten\nf) Kunden über Fördermöglichkeiten beraten\n11 Einleiten und Überwachen         a) Daten zur Einleitung von Maßnahmen an Feuerungs-\nvon Maßnahmen zur Effi-           und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen\nzienzsteigerung und Verbes-       und Gebäuden, insbesondere unter Berücksichtigung\nserung der Nutzungsfähigkeit      des Kundenauftrags, erfassen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 11)                     b) bei  der  Erstellung   von  Maßnahmenplänen       und  beim\nEinholen von Angeboten mitwirken\nc) Maßnahmen umsetzen, bei der Koordinierung mit                                8\nvor- und nachgelagerten Gewerken und weiteren Be-\nteiligten mitwirken\nd) bei der Überwachung der Umsetzung mitwirken und\nErgebnisse dokumentieren\ne) Übergabe- und Abschlussprotokolle erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2012                1437\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                       4\n12 Verbessern der Nutzungs-          a) Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung feststellen und\nfähigkeit von bestehenden          dokumentieren, Lösungsansätze erarbeiten\nAbgasanlagen und Rauchab-\nb) Maßnahmen zur bedarfsgerechten Effizienzsteige-\nleitungen\nrung durchführen, insbesondere Nebenluftvorrichtun-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 12)                         gen  einbauen,    Reinigungsverschlüsse     erneuern und                 10\nMündungsabschlüsse montieren\nc) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beseiti-\ngung von Funktionsstörungen ergreifen und überwa-\nchen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                       4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                         Abschluss, Dauer und Beendigung erklären\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes               läutern\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nNummer 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\n3   Sicherheit und Gesundheits-     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit                                                                       während\nbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B                                                                   der gesamten\nmeidung ergreifen                                        Ausbildungszeit\nNummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- zu vermitteln\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B       im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\nNummer 4)                       dere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären","1438              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2012\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Information und Kommunika- a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten\ntion, kundenorientiertes Ver- b) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und\nhalten\ndokumentieren, Datenschutz beachten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 5)                       c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-\nlen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\nd) Arbeitsaufgaben mithilfe von Informations- und\nKommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderpro-            4\ngramme einsetzen\ne) Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten füh-\nren und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhal-\ntensregeln berücksichtigen\nf) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\nzum Betriebserfolg beitragen\ng) Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen,\nmit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen,\nKosten abschätzen\nh) Kunden über Serviceleistungen informieren, Service-\n4\nleistungen anbieten\ni) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-\nlen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen\n6   Planen und Vorbereiten von      a) Arbeitsplatz in der Werkstatt und vor Ort einrichten\nArbeitsabläufen                 b) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 6)                       c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betriebli-\nchen Abläufen, technischen Unterlagen und Kunden-\nwünschen planen und festlegen\nd) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzel-\nnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und\n6\nauftragsbezogen bereitstellen\ne) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen\nf) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen\ng) ergonomische und sicherheitsrelevante Gesichts-\npunkte beachten\nh) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Beachtung wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben mit vor- und\nnachgelagerten Gewerken und weiteren Beteiligten                        4\nabstimmen, festlegen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2012              1439\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n7   Handhaben und Instandhalten a) Werkzeuge und Geräte warten und aufbewahren, ins-\nvon Werkzeugen, Geräten,           besondere Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Handwerk-\nMaschinen und technischen          zeuge und Hilfsmittel\nEinrichtungen\nb) Funktionsfähigkeit prüfen, Störungen feststellen und\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 7)                          Maßnahmen      zur Beseitigung    ergreifen\nc) Geräte, insbesondere Mess- und Prüfgeräte, nach\nVorschriften und Herstellerangaben instand halten\n8\nd) Betriebsmittel, insbesondere Verbrauchsstoffe, ein-\nsetzen, lagern und pflegen\ne) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nrichtungen unter Beachtung von Sicherheitsvor-\nschriften anwenden und bedienen\nf) vorgeschriebene Prüfungen durchführen und doku-\nmentieren\n8   Umgehen mit Gefahr- und         a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden\nWerkstoffen                     b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B                                                                     6\nmit Gefahr- und Werkstoffen anwenden\nNummer 8)\nc) Gefahr- und Werkstoffe lagern und entsorgen\n9   Durchführen von qualitätssi-    a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung anhand\nchernden Maßnahmen                 betrieblicher Beispiele erläutern\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Qualitätssicherungssysteme unterscheiden und im\nNummer 9)                                                                                     4\neigenen Arbeitsbereich anwenden\nc) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen\nsowie von Arbeitsmitteln berücksichtigen\nd) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrags durchführen\nund Arbeitsergebnisse dokumentieren\ne) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen\nsowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und do-\nkumentieren\nf) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\n4\nbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbes-\nserung von Arbeitsabläufen beitragen\ng) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah-\nmen, insbesondere zwischen Produktivität, Wirt-\nschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen\nund berücksichtigen"]}