{"id":"bgbl1-2012-3-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":3,"date":"2012-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/3#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_3.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen","law_date":"2012-01-06T00:00:00Z","page":69,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012                     69\nVerordnung\nzum Schutz von Übertragungsnetzen*)\nVom 6. Januar 2012\nAuf Grund des § 12g Absatz 3 des Energiewirt-                    Die Festlegung erfolgt ungeachtet der in Absatz 1 ge-\nschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,                   nannten Frist innerhalb von zwei Monaten nach Ab-\n3621), der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes                    schluss der Konsultation.\nvom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt worden\nist, verordnet die Bundesregierung:                                                               §3\nSicherheitsbeauftragte\n§1\n(1) Spätestens zwei Wochen nach der Festlegung\nBericht der Übertragungsnetzbetreiber                       der Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2\n(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3                des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer\nNummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes haben der                   europäisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur\nBundesnetzagentur alle zwei Jahre, erstmals spätes-                  zum Schutz des Übertragungsnetzes die Bestimmung\ntens zum 15. Januar 2012, den Bericht nach § 12g Ab-                 einer oder eines Sicherheitsbeauftragten nachzu-\nsatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorzu-                  weisen.\nlegen. Dieser muss die in § 12g Absatz 1 Satz 3 des                     (2) Die oder der Sicherheitsbeauftragte ist Kontakt-\nEnergiewirtschaftsgesetzes genannten Angaben ent-                    person der Behörden in Sicherheitsfragen und soll über\nhalten; daneben sind in dem Bericht die Mitgliedstaaten              den Bericht nach § 1 und die Sicherheitspläne nach § 4\nder Europäischen Union zu benennen, die von einer                    Auskunft geben können.\nStörung oder Zerstörung der Anlagen erheblich betrof-\nfen sein könnten.                                                                                 §4\n(2) Dem Bericht sind die jeweils aktuellen Gefähr-                                    Sicherheitspläne\ndungsszenarien zugrunde zu legen. Die Gefährdungs-                      (1) Spätestens vier Wochen nach der Festlegung der\nszenarien werden vom Bundesamt für Bevölkerungs-                     Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des\nschutz und Katastrophenhilfe im Einvernehmen mit                     Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer euro-\nder Bundesnetzagentur erstellt und regelmäßig aktuali-               päisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur zum\nsiert. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Gefähr-                 Schutz des Übertragungsnetzes einen Sicherheitsplan\ndungsszenarien rechtzeitig vor der Erstellung des Be-                vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthält:\nrichts an die Betreiber von Übertragungsnetzen.\n1. Nennung der nach § 12g Absatz 1 des Energiewirt-\nschaftsgesetzes bestimmten europäisch kritischen\n§2\nAnlage,\nFestlegung europäisch kritischer Anlagen                      2. Ergebnisse einer Risikoanalyse, die sich auf die in\n(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Be-                   § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien, die\nrichts nach § 1 bestimmt die Bundesnetzagentur durch                     Schwachstellen der europäisch kritischen Anlage\nFestlegung gemäß § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energie-                      und die möglichen Auswirkungen bezieht,\nwirtschaftsgesetzes europäisch kritische Anlagen. Sie                3. Ermittlung, Auswahl und Rangfolge von Gegenmaß-\nbeachtet dabei das Verfahren in Anhang III der Richt-                    nahmen und Verfahren; dabei ist zu unterscheiden\nlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008                         zwischen\nüber die Ermittlung und Ausweisung europäischer\na) permanenten Sicherheitsvorkehrungen, die uner-\nkritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Not-\nlässliche Sicherheitsinvestitionen und Vorkehrun-\nwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345\ngen umfassen, die jederzeit anzuwenden sind;\nvom 23.12.2008, S. 75). Grundlage für die Festlegung\nhierunter fallen Informationen über die folgenden\nsind die in § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungs-\nMaßnahmen allgemeiner Art:\nszenarien und der Bericht nach § 12g Absatz 1 Satz 3\ndes Energiewirtschaftsgesetzes.                                             aa) Technische Maßnahmen, insbesondere die\nEinführung von Erkennungssystemen, Zu-\n(2) Soll eine Anlage erstmals als europäisch kritische\ngangskontrollen sowie Schutz- und Präven-\nAnlage bestimmt werden, so ist vorher durch das\ntivmaßnahmen,\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie\neine Konsultation nach Artikel 4 Absatz 1 bis 3 der                         bb) organisatorische Maßnahmen, insbesondere\nRichtlinie 2008/114/EG durchzuführen. Die Bundes-                               Verfahren für den Alarmfall und die Krisen-\nnetzagentur berücksichtigt das Ergebnis der Konsulta-                           bewältigung,\ntion bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Festlegung.                    cc) Überwachungs- und Überprüfungsmaßnah-\nmen,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/114/EG\ndes Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Aus-              dd) Kommunikation,\nweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung        ee) Sensibilisierung und Ausbildung sowie\nder Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom\n23.12.2008, S. 75).                                                      ff) die Sicherung von Informationssystemen, und","70              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012\nb) abgestuften Sicherheitsvorkehrungen, die je nach           dies der Bundesnetzagentur auf geeignete Weise nach-\nAusmaß des Risikos und der Bedrohung ergriffen             zuweisen hat.\nwerden können.\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Sicherheitsplan\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Inhalt der Fest-              nicht von dem vorherigen Sicherheitsplan abweicht.\nlegung nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirt-\nschaftsgesetzes nicht von dem Inhalt der vorherigen                  (3) Wenn die oder der Sicherheitsbeauftragte der\nFestlegung abweicht.                                              Aufgabe als Kontaktperson in Sicherheitsfragen gemäß\n§ 3 Absatz 2 nicht gerecht wird, kann die Bundesnetz-\n(3) Die Frist nach Absatz 1 verlängert sich auf drei           agentur den Betreiber der Anlage auffordern, für die er-\nMonate, wenn die Bundesnetzagentur bei der Fest-                  forderliche Qualifikation der oder des Sicherheitsbeauf-\nlegung einer Anlage nach § 2 von den Vorschlägen in               tragten innerhalb einer angemessenen Frist zu sorgen\neinem Bericht eines Übertragungsnetzbetreibers nach               oder eine andere Person nach § 3 zu bestimmen.\n§ 1 abweicht.\n§6\n§5\nBestätigung des                                           Einstufung als Verschlusssache\nSicherheitsplans und Beanstandungen                          Die Bundesnetzagentur entscheidet, welche Infor-\n(1) Der Sicherheitsplan wird innerhalb von vier                mationen, Berichte und Sicherheitspläne nach § 12g\nWochen nach seiner Vorlage gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1              Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als Ver-\nvon der Bundesnetzagentur überprüft. Entspricht der               schlusssache einzustufen sind.\nSicherheitsplan den Anforderungen des § 4, stellt die\nBundesnetzagentur dem Betreiber der Anlage eine ent-                                           §7\nsprechende Bestätigung aus. Andernfalls teilt sie dem\nInkrafttreten\nBetreiber umgehend mit, welche Beanstandungen\nbestehen, und setzt diesem eine angemessene Frist,                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ninnerhalb der er den Beanstandungen abzuhelfen und                in Kraft.\nBerlin, den 6. Januar 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}