{"id":"bgbl1-2012-29-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":29,"date":"2012-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_29.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten","law_date":"2012-06-29T00:00:00Z","page":1424,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1424                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\nGesetz\nzur Besteuerung von Sportwetten*)\nVom 29. Juni 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                        logie und mit Zustimmung des Bundesrates zum\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                      Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden\n1. die näheren Voraussetzungen für das Erteilen ei-\nInhaltsübersicht                                       ner Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Ab-\nsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,\nArtikel 1   Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes\nArtikel 2   Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Renn-                2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis er-\nwett- und Lotteriegesetz                                          streckt,\nArtikel 3   Änderung des Finanzausgleichsgesetzes\n3. das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, ein-\nArtikel 4   Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes\nschließlich der Aufbewahrungspflichten,\nArtikel 5   Inkrafttreten\n4. das Beurkunden und Aufzeichnen abgeschlos-\nArtikel 1                                        sener Wetten durch den Erlaubnisinhaber, ein-\nschließlich der Aufbewahrung der Urkunden\nÄnderung des                                        und Bescheinigungen,\nRennwett- und Lotteriegesetzes\n5. die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens und\nDas Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes-                        der Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611–14, veröf-                        die Nettokosten nach § 16 Absatz 1 sowie die\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-                      Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens\nkel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                          der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16\nS. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzu regeln.“\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totali-\n„(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträ-\nsators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im\ngen hat der Unternehmer des Totalisators eine\nAusland und anderer ausländischer Leistungsprü-\nSteuer von 5 vom Hundert zu entrichten.“\nfungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden,\nwenn sie die Sicherheit bieten, dass sie die Einnah-             4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten                         „(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm ab-\nder Landespferdezucht verwenden. Der Betrieb                        geschlossenen Wette eine Steuer von 5 vom Hun-\nvon Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Ko-                   dert des Wetteinsatzes zu entrichten.“\noperation mit anderen Rennvereinen und Totalisa-\ntorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet.“                 5. § 16 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:                                          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„§ 3                                    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                          „(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,                           Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10, das\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit                              mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-                        wird.“\n6. Die Zwischenüberschrift „II. Besteuerung von Lot-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen       terien, Ausspielungen und Wetten zu festen Odds\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\n(Oddset-Wetten)“ wird durch die Zwischenüber-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft      schrift „II. Besteuerung von Lotterien, Ausspielun-\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie    gen und Sportwetten“ ersetzt.\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,\nsind beachtet worden.                                               7. § 17 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012               1425\n„§ 17                                   (4) Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne\n(1) Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien          des Absatzes 3 benannt, ist das Finanzamt örtlich\nund Ausspielungen unterliegen einer Steuer. Eine              zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauf-\nLotterie oder Ausspielung nach Satz 1 gilt als öf-            tragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich für\nfentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige             Sportwetten keine Zuständigkeit im Inland, kann\nBehörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die            das Bundesministerium der Finanzen durch\nSteuer beträgt 20 vom Hundert des planmäßigen                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nPreises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich             tes ein zuständiges Finanzamt bestimmen.“\nder Steuer.                                                9. § 20 wird wie folgt gefasst:\n(2) Wetten aus Anlass von Sportereignissen                                          „§ 20\n(Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Ab-                 (1) Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Ab-\nschnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unter-            satz 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer\nliegen einer Steuer, wenn                                     und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnun-\n1. die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder            gen zu führen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter\n2. der Spieler eine natürliche Person ist und bei Ab-         gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstal-\nschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder            ter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monat-\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich                lich zu übermitteln.\ndieses Gesetzes hat oder, wenn er keine natürli-             (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbeson-\nche Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages           dere zu ersehen sein:\nseine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Gel-           1. Name und Anschrift des Spielers;\ntungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt\nnicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des            2. Beschreibung der Sportwette, der Art der Sport-\nWettvertrages außerhalb des Geltungsbereiches                 wette, des Sportereignisses, auf das sich die\ndieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung                Sportwette bezieht;\ndes Wettvertrages erforderlichen Handlungen               3. vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;\ndort vorgenommen werden.                                  4. Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sport-\nDie Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes                   wette zustande gekommen ist;\nder Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsat-              5. die jeweilige Bemessungsgrundlage für die\nzes.“                                                             Steuer;\n8. § 19 wird wie folgt gefasst:                                  6. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes\n„§ 19                                    und der Gewinnauszahlung;\n(1) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen             7. Höhe der Steuer.“\n(§ 17 Absatz 1) schuldet der Veranstalter. Die Steu-     10. § 24 wird wie folgt gefasst:\nerschuld entsteht mit der Genehmigung, spätes-\ntens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmi-                                        „§ 24\ngung hätte eingeholt werden müssen. Die Steuer                   (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17\nfür Lotterien und Ausspielungen ist von dem Veran-            Absatz 2 wird bis zum Jahr 2019 nach den Absät-\nstalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz be-            zen 2 und 3 zerlegt.\ngonnen wird.                                                     (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder\n(2) Die Steuer für Sportwetten (§ 17 Absatz 2)             am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Ab-\nschuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld ent-              satz 2 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstä-\nsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist.               ben zu ermitteln:\n§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Steuer für                1. zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen\nSportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmel-                 am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steu-\ndungszeitraums fällig.                                            ern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,\n(3) Der Veranstalter nach Absatz 2 hat, soweit er          2. zu 50 vom Hundert entsprechend dem Einwoh-\nseinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht in einem                   neranteil der Bundesländer.\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                    Dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen\npäischen Wirtschaftsraum hat, einen steuerlichen              Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem\nBeauftragten im Inland zu benennen. Steuerlicher              Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu le-\nBeauftragter kann sein, wer seinen Geschäftssitz              gen.\nim Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverläs-                (3) Die Zerlegung wird von einer für die Finanz-\nsigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit              verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde\ner nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-                  durchgeführt. Dabei sind Abschlagszahlungen un-\nbenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig              ter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahreser-\nkaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahres-            gebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni,\nabschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte             15. September und 15. Dezember des Jahres zu\nhat die Pflichten des im Ausland ansässigen Veran-            leisten sind. Bis zur Festsetzung der Zerlegungsan-\nstalters nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen.           teile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen\nEr hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der              vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. Das Bun-\nVeranstalter. Der steuerliche Beauftragte schuldet            desministerium der Finanzen kann durch Rechts-\ndie Steuer nach Absatz 2 neben dem Veranstalter.              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die","1426             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\nAufgabe der Zerlegung einer für die Finanzverwal-                 Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des\ntung zuständigen Finanzbehörde übertragen.“                       Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des\n11. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        Wettbetriebs.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach\n„(3) Die Länder können über Rechtsverordnun-\ndem Wort „Veranstalter“ die Wörter „oder sein\ngen nach den §§ 3 und 4 und nach Absatz 2 hinaus\nsteuerlicher Beauftragter“ eingefügt.\nweitergehende Vorschriften über das Veranstalten\nund Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln            8. In § 34 wird das Wort „Oddset-Wette“ durch das\nvon Pferdewetten über das Internet und in das Aus-            Wort „Sportwette“ ersetzt.\nland sowie Vorschriften über Regelungen zur Spie-          9. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Oddset-\nlersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minder-                Wette“ durch das Wort „Sportwette“ und werden\njähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften         die Wörter „ , ohne dass innerhalb der dreißigtägi-\nkönnen auch Regelungen zum Schutz der Allge-                  gen Frist die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt\nmeinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung                 ist,“ durch die Wörter „ , ohne dass innerhalb der\nder Öffentlichkeit, umfassen.“                                Fristen nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1 die\n12. § 26 wird wie folgt gefasst:                                  vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist,“ ersetzt.\n„§ 26                          10. Die Zwischenüberschrift „Berechnung der Lotterie-\nsteuer“ wird durch die Zwischenüberschrift „Be-\nDie Offenbarung der nach § 30 der Abgabenord-              rechnung der Lotterie- und Sportwettensteuer“ er-\nnung geschützten Verhältnisse des Betroffenen                 setzt.\ndurch die Finanzbehörde gegenüber der zuständi-\ngen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, so-        11. § 37 wird wie folgt geändert:\nweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndient.“                                                           aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n13. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:                              „Bei der Berechnung der Lotteriesteuer für\n„§ 27                                       im Inland veranstaltete Lotterien und Aus-\nspielungen und der Sportwettensteuer nach\nDie für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde\n§ 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriege-\nist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der\nsetzes sind alle für den Erwerb eines Loses\nFinanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse\noder eines Wettscheines an den Veranstalter\nder Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen\noder dessen Beauftragten zu bewirkenden\ndienen.“\nLeistungen dem Preise des Loses oder dem\nWetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere\nArtikel 2                                       in Rechnung gestellte Schreib- und Kollek-\nÄnderung der Ausführungs-                                  tionsgebühren.“\nbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz                        bb) In Satz 3 wird das Wort „Steuer“ jeweils\nDie Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und                          durch das Wort „Lotteriesteuer“ ersetzt.\nLotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-        b) In Absatz 2 wird das Wort „Oddset-Wetten“\nderungsnummer 611–14–1, veröffentlichten bereinigten                  durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.\nFassung, die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden            12. Die Zwischenüberschrift „Zahlung der Lotteriesteu-\nsind, werden wie folgt geändert:                                  er“ wird durch die Zwischenüberschrift „Zahlung\nder Lotterie- und Sportwettensteuer“ ersetzt.\n1. In § 5 Satz 2 wird das Wort „deutsche“ gestrichen.\n13. In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Oddset-\n2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                   Wetten“ durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.\n„sind“ die Wörter „im Bundesanzeiger“ eingefügt.\n14. § 47 wird wie folgt geändert:\n3. Die Zwischenüberschrift „B. Lotteriesteuer“ wird              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Zwischenüberschrift „B. Lotterie- und\nSportwettensteuer“ ersetzt.                                       aa) Das Wort „Oddset-Wetten“ wird jeweils\ndurch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.\n4. In § 29 wird das Wort „Lotteriesteuer“ durch die\nWörter „Lotterie- und Sportwettensteuer“ ersetzt.                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\n5. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Oddset-                        „Wurde ein steuerlicher Beauftragter im\nWette“ durch das Wort „Sportwette“ ersetzt.                           Sinne des § 19 Absatz 3 des Rennwett-\nund Lotteriegesetzes benannt, gilt Satz 1\n6. Die Zwischenüberschrift „Anmeldung inländischer                       entsprechend.“\nLotterien und Oddset-Wetten“ wird durch die Zwi-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Oddset-Wetten“\nschenüberschrift „Anmeldung von Lotterien und\ndurch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.\nSportwetten“ ersetzt.\n7. § 31a wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 3\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                             Änderung des\n„(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Ab-                          Finanzausgleichsgesetzes\nsatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ver-          In § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Finanzausgleichsge-\nanstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt        setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956),\nunverzüglich anzumelden:                             das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. De-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012               1427\nzember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist,                (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Auf-\nwerden die Wörter „der Rennwett- und Lotteriesteuer            kommen der Totalisatorsteuer nach § 10, das mittels\nmit Ausnahme der Totalisatorsteuer,“ durch die Wörter          Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird, und auf\n„der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Steuer für         das Aufkommen der Buchmachersteuer nach § 11,\nSportwetten mit Ausnahme der Totalisatorsteuer,“ er-           das durch den Abschluss oder die Vermittlung von Wet-\nsetzt.                                                         ten aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt\nwird.“\nArtikel 4\nWeitere Änderung                                                      Artikel 5\ndes Rennwett- und Lotteriegesetzes\n§ 16 des Rennwett- und Lotteriegesetz in der im                                     Inkrafttreten\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-\nArtikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie        den Absätze am 1. Juli 2012 in Kraft.\nfolgt gefasst:\n(2) Artikel 1 Nummer 11 tritt am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n„§ 16\n(1) Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben,          (3) Artikel 4 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nerhalten vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Zuweisung           Europäische Kommission nach Artikel 4 Absatz 2, 3, 6\nin Höhe von bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens               oder nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung\nder Totalisatorsteuer nach § 10 und der Buchmacher-            (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über\nsteuer nach § 11. Sie haben die Beträge zu Zwecken             besondere Vorschriften für die Anwendung von Arti-\nder öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu ver-         kel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1),\nwenden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden              die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006\nsetzen die Anteile der Rennvereine fest und treffen die        (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist,\nerforderlichen Bestimmungen. Die Anteile können für            über die neue Fassung des § 16 entscheidet, oder die\ndie einzelnen Rennvereine unterschiedlich bemessen             Fiktion nach Artikel 4 Absatz 6 der genannten Verord-\nwerden. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was             nung eintritt, nicht jedoch vor dem 1. April 2013. Das\nerforderlich ist, um die Nettokosten der Durchführung          Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nder öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde durch           Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im\nden jeweiligen Rennverein zu decken.                           Bundesgesetzblatt bekannt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juni 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}