{"id":"bgbl1-2012-29-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":29,"date":"2012-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2012-06-27T00:00:00Z","page":1421,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012                                                                 1421\n1421\nTeil I                                                                                    G 5702\n2012                               Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012                                                                                           Nr. 29\nTag                                                                  Inhalt                                                                                    Seite\n27. 6. 2012      Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften                                    .......................                          1421\nFNA: 930-9, 2129-8\nGESTA: J018\n29. 6. 2012      Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1424\nFNA: 611-14, 611-14-1, 603-12, 611-14\nGESTA: D058\nHinweis auf andere Verkündungen\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1428\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften\nVom 27. Juni 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahn-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                        fahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung zur\nInbetriebnahme beantragen.\nArtikel 1                                                      (3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahn-\nÄnderung des                                                   fahrzeugen sind verpflichtet,\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                                              1. ihren Betrieb sicher zu führen,\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                                      2. Fahrzeuge und Zubehör in betriebssicherem Zu-\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-                                        stand zu halten und\nletzt durch Artikel 2 Absatz 122 des Gesetzes vom\n3. an Maßnahmen des Brandschutzes und der\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                                                Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.\nEisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisen-\n1. In § 2 Absatz 2a und 2b werden jeweils die Wörter\nbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebs-\n„Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften“\nsicherem Zustand zu halten.\ndurch die Wörter „Mitgliedstaates der Europäischen\nUnion“ ersetzt.                                                                        (4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheini-\ngung oder eine Sicherheitsgenehmigung be-\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:\nnötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem\n„§ 4                                                 nach Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Richtlinie\nSicherheitspflichten,                                            2004/49/EG des Europäischen Parlaments und\nZuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes                                       des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahn-\nsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung\n(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müs-\nder Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Er-\nsen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit\nteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunter-\n1. an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme                                     nehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die\nund                                                                            Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn,\n2. an den Betrieb                                                                  die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von\nEisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbeschei-\ngenügen.                                                                           nigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“)\n(2) Ist in einer Rechtsvorschrift für die Inbetrieb-                            (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom\nnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines                                      21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie\nFahrzeuges eine Genehmigung vorgeschrieben,                                        2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65)","1422             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\ngeändert worden ist, einzurichten und über dessen          5. In § 6 Absatz 8 und 9 werden jeweils die Wörter\nInhalt Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisen-           „der Europäischen Gemeinschaften“ durch die\nbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur               Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.\nErfüllung der Anforderungen der öffentlichen Si-           6. § 7a wird wie folgt geändert:\ncherheit festzulegen und über deren Inhalt Auf-\nzeichnungen zu führen.                                        a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(5) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unter-                 „(3) Der Nachweis über die Erfüllung der An-\nhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der                  forderungen nach Absatz 2 Nummer 1 ist ab-\nFahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen                    weichend von Absatz 2 nicht erforderlich für\ndem Eisenbahn-Bundesamt                                          Eisenbahnverkehrsunternehmen, die\n1. die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen                   1. einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben,\nund Genehmigungen,                                               dessen Bestellung durch die zuständige\nEisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden\n2. die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen                         ist, und\nauf Grund anderer Gesetze und Verordnungen.                      2. keine grenzüberschreitenden Eisenbahnver-\n§ 5 Absatz 5 bleibt unberührt.                                       kehrsleistungen erbringen.“\n(6) Der Betreiber der Schienenwege muss auch               b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-\nden Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Si-                  staat der Europäischen Gemeinschaft“ durch die\ncherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen                    Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“\nzur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom                   ersetzt.\nzum Gegenstand seines Unternehmens machen.“\n7. In § 7c Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                  nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „für bestimmte\na) In Absatz 1 werden                                         Schienennetze oder Schienenwege“ eingefügt.\naa) in Nummer 2 nach den Wörtern „Euro-                8. § 26 wird wie folgt geändert:\npäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder            a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 werden die\nder Europäischen Union“ eingefügt und                   Wörter „Organen der Europäischen Gemein-\nschaften“ durch die Wörter „Organen der Euro-\nbb) am Ende das Wort „sichergestellt“ durch das\npäischen Union“ ersetzt.\nWort „überwacht“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Nummer 1 werden jeweils nach den\nb) Absatz 1f wird wie folgt gefasst:\nWörtern „Europäischen Gemeinschaften“ die\n„(1f) Dem Bund obliegt die Untersuchung ge-               Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-\nfährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf                fügt.\nEisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahn-\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naufsicht unterliegen. Der Bund nimmt die Auf-\ngabe nach Satz 1 durch das Bundesministerium                 „Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Unter-             Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahn-\nsuchungsbehörde wahr. Dieses kann jederzeit                  infrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfra-\nwiderruflich das Eisenbahn-Bundesamt mit Un-                 strukturunternehmen benutzen.“\ntersuchungshandlungen beauftragen. Im Falle               d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nder Beauftragung hat das Eisenbahn-Bundes-\n„(8) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau\namt die Befugnisse der Untersuchungsbehörde,\nund Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Ein-\nsoweit die Befugnisse zur Durchführung der be-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-\nauftragten Untersuchungshandlungen erforder-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und\nlich sind.“\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nc) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n„Das jeweilige Land und der Bund können mit-                 Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die\neinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die             Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung\nBefugnis zur Erteilung von Genehmigungen so-                 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbin-\nwie die Untersuchung von Unfällen und gefähr-                dung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz\nlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem                   oder teilweise zu übertragen, soweit technische\nBund zu übertragen. Der mit den übertragenen                 Einzelheiten für Planung, Bemessung und Kon-\nAufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem                    struktion ausschließlich von Betriebsanlagen\nBund zu erstatten.“                                          der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind.\nRechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundes-\n4. § 5a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            amtes bedürfen nicht der Zustimmung des\n„(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in                 Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist\nWahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber den-                        Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.“\njenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten           9. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen\ntreffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße          a) Die Nummern 2c und 5 werden aufgehoben.\nund zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in             b) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „Euro-\n§ 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich                 päischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der\nsind.“                                                           Europäischen Union“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012                  1423\n10. § 31 wird wie folgt gefasst:                                 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\n„§ 31                                setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nSelbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb\nFür Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit die-          1. Nach § 47c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nsen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen                gefügt:\nund nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1\n„(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-\nund 2 erfüllen, gelten, wenn nichts anderes be-\nmen sind verpflichtet, den für die Ausarbeitung von\nstimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche\nLärmkarten zuständigen Behörden folgende für die\nEisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.“\nErarbeitung von Lärmkarten erforderlichen Daten\n11. § 32 wird wie folgt geändert:                                   unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Daten zur Eisenbahninfrastruktur und\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nbb) Nummer 1 wird aufgehoben.                                2. Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den\nSchienenwegen.“\ncc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die\nNummern 1 bis 3.                                      2. Nach § 47d Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                       gefügt:\n12. § 33 wird aufgehoben.                                               „(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-\n13. In § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 25b Absatz 1 werden                men sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärm-\njeweils nach den Wörtern „Europäischen Gemein-                  aktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisen-\nschaften“ die Wörter „oder der Europäischen                     bahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahn-\nUnion“ eingefügt.                                               verkehr mitzuwirken.“\nArtikel 2                                                             Artikel 3\nÄnderung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                                   Inkrafttreten\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsung der Bekanntmachung vom 26. September 2002                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juni 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}