{"id":"bgbl1-2012-28-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":28,"date":"2012-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_28.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes","law_date":"2012-06-26T00:00:00Z","page":1375,"pdf_page":11,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012                   1375\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes*)\nVom 26. Juni 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        c) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                          „§ 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienst-\nInhaltsübersicht                                               leistungsunternehmen“.\nArtikel 1 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes                       2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\na) In Nummer 4 zweiter Halbsatz werden nach dem\nArtikel 3 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-\nverzeichnisverordnung                                            Wort „alle“ die Wörter „im Europäischen Wirt-\nArtikel 4 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverord-                      schaftsraum“ eingefügt und wird die Angabe\nnung                                                             „2,5 Millionen“ durch die Angabe „5 Millionen“\nArtikel 5 Änderung des Börsengesetzes                                         ersetzt.\nArtikel 6 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes                      b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „aller“ die\nArtikel 7 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung                      Wörter „im Europäischen Wirtschaftsraum“ ein-\nArtikel 8 Änderung des Investmentgesetzes                                     gefügt und wird die Angabe „50 Millionen“ durch\nArtikel 9 Änderung des Kreditwesengesetzes                                    die Angabe „75 Millionen“ ersetzt.\nArtikel 10 Inkrafttreten                                                3. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                   a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. qualifizierte Anleger:\nÄnderung des\nWertpapierprospektgesetzes                                       a) Kunden und Unternehmen, die vorbehalt-\nlich einer Einstufung als Privatkunde pro-\nDas Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005                                   fessionelle Kunden oder geeignete Gegen-\n(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-                            parteien im Sinne des § 31a Absatz 2\nzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert                                  oder 4 des Wertpapierhandelsgesetzes\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                 sind, oder die gemäß § 31a Absatz 5\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                   Satz 1 oder Absatz 7 des Wertpapierhan-\ndelsgesetzes auf Antrag als solche einge-\na) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\nstuft worden sind oder gemäß § 31a Ab-\n„§ 10 (weggefallen)“.                                                      satz 6 Satz 5 des Wertpapierhandels-\nb) Der Angabe zu § 16 werden ein Semikolon und                                 gesetzes weiterhin als professionelle Kun-\ndie Wörter „Widerrufsrecht des Anlegers“ ange-                             den behandelt werden,\nfügt.                                                                   b) natürliche oder juristische Personen, die\nnach in anderen Staaten des Europä-\n*) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen im Wesentlichen der                    ischen Wirtschaftsraums erlassenen Vor-\nUmsetzung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie\nschriften zur Umsetzung der Bestimmun-\n2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot                 gen des Anhangs II Abschnitt I Nummer 1\nvon Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu ver-                      bis 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Euro-\nöffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung               päischen Parlaments und des Rates vom\nder Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über\nEmittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten                     21. April 2004 über Märkte für Finanz-\nMarkt zugelassen sind (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1).                          instrumente, zur Änderung der Richtlinien","1376               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\n85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates                      (2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines\nund der Richtlinie 2000/12/EG des Euro-             Prospekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapie-\npäischen Parlaments und des Rates und               ren,\nzur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG              1. das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger\ndes Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)              richtet,\nin der jeweils geltenden Fassung als pro-\nfessionelle Kunden angesehen werden                 2. das sich in jedem Staat des Europäischen Wirt-\nund nicht eine Behandlung als nichtpro-                 schaftsraums an weniger als 150 nicht qualifi-\nfessionelle Kunden beantragt haben,                     zierte Anleger richtet,\n3. das sich nur an Anleger richtet, die Wertpapiere\nc) natürliche oder juristische Personen, die                ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro\nnach in anderen Staaten des Euro-                       Anleger je Angebot erwerben können,\npäischen Wirtschaftsraums erlassenen\nVorschriften zur Umsetzung der Bestim-              4. die eine Mindeststückelung von 100 000 Euro\nmungen des Anhangs II der Richtlinie                    haben oder\n2004/39/EG auf Antrag als professioneller           5. sofern der Verkaufspreis für alle angebotenen\nKunde behandelt werden,                                 Wertpapiere im Europäischen Wirtschaftsraum\nweniger als 100 000 Euro beträgt, wobei diese\nd) natürliche oder juristische Personen, die                Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Mo-\nnach in anderen Staaten des Euro-                       naten zu berechnen ist.\npäischen Wirtschaftsraums erlassenen\nVorschriften zur Umsetzung des Arti-                Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren,\nkels 24 der Richtlinie 2004/39/EG als ge-           die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in\neignete Gegenpartei anerkannt sind und              Satz 1 genannten Angebotsformen waren, ist als\nnicht eine Behandlung als nichtprofessio-           ein gesondertes Angebot anzusehen.\nneller Kunde beantragt haben, und                      (3) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines\nProspekts gilt nicht für ein späteres Angebot oder\ne) natürliche oder juristische Personen, die\neine spätere endgültige Platzierung von Wertpapie-\ndurch Wertpapierfirmen nach in anderen\nren durch Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des\nStaaten des Europäischen Wirtschafts-\nKreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1\nraums erlassenen Vorschriften zur Umset-\nSatz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7\nzung des Artikels 71 Absatz 6 der Richt-\ndes Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen,\nlinie 2004/39/EG als vor dem Inkrafttreten\nsolange für das Wertpapier ein gültiger Prospekt\nder Richtlinie bestehende professionelle\ngemäß § 9 vorliegt und der Emittent oder die Per-\nKunden weiterhin als solche behandelt\nsonen, die die Verantwortung für den Prospekt\nwerden;“.\nübernommen haben, in dessen Verwendung schrift-\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                             lich eingewilligt haben.\n„7. (weggefallen)“.                                            (4) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel\nan einem organisierten Markt zugelassen werden\nc) Nach Nummer 17 wird der Punkt durch ein                      sollen, muss der Zulassungsantragsteller einen\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 18 an-                Prospekt veröffentlichen, sofern sich aus § 4 Ab-\ngefügt:                                                     satz 2 nichts anderes ergibt.“\n„18. Schlüsselinformationen: grundlegende und            5. § 4 wird wie folgt geändert:\nangemessen strukturierte Informationen,               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie dem Anleger zur Verfügung zu stellen                  aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-\nsind, um es ihm zu ermöglichen, Art und                        schmelzung“ die Wörter „oder Spaltung“\nRisiken des Emittenten, des Garantiegebers                     eingefügt.\nund der Wertpapiere, die ihm angeboten\noder zum Handel an einem organisierten                    bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Aktien, die\nMarkt zugelassen werden sollen, zu verste-                     den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung\nhen und unbeschadet des § 5 Absatz 2b                          aus Gesellschaftsmitteln angeboten werden,\nNummer 2 zu entscheiden, welchen Wert-                         sowie“ durch die Wörter „an die Aktionäre\npapierangeboten er weiter nachgehen soll-                      ausgeschüttete“ ersetzt.\nte.“                                                      cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:                                              „5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehema-\nligen Mitgliedern von Geschäftsführungs-\n„§ 3                                             organen oder Arbeitnehmern von ihrem\nArbeitgeber oder einem anderen mit ihm\nPflicht zur Veröffentlichung\nverbundenen Unternehmen im Sinne des\neines Prospekts und Ausnahmen\n§ 15 des Aktiengesetzes als Emittent an-\nim Hinblick auf die Art des Angebots\ngeboten werden, sofern ein Dokument\n(1) Sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 oder                             zur Verfügung gestellt wird, das über die\naus § 4 Absatz 1 nichts anderes ergibt, darf der                             Anzahl und die Art der Wertpapiere infor-\nAnbieter Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich                          miert und in dem die Gründe und die Ein-\nanbieten, wenn er zuvor einen Prospekt für diese                             zelheiten zu dem Angebot dargelegt wer-\nWertpapiere veröffentlicht hat.                                              den, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012              1377\na) der Emittent seine Hauptverwaltung             3. die allgemeinen Bedingungen des Angebots ein-\noder seinen Sitz in einem Staat des                schließlich einer Schätzung der Kosten, die dem\nEuropäischen Wirtschaftsraums hat,                 Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rech-\nb) Wertpapiere des Emittenten bereits an              nung gestellt werden,\neinem organisierten Markt zugelassen           4. Einzelheiten der Zulassung zum Handel und\nsind oder\n5. Gründe für das Angebot und die Verwendung\nc) Wertpapiere des Emittenten bereits an              der Erlöse.\ndem Markt eines Drittlands zugelas-\nsen sind, die Europäische Kommis-                 (2b) Die erforderlichen Warnhinweise umfassen\nsion für diesen Markt einen Beschluss          die Hinweise, dass\nüber die Gleichwertigkeit erlassen hat         1. die Zusammenfassung als Einführung zum Pros-\nund ausreichende Informationen ein-                pekt verstanden werden sollte,\nschließlich des genannten Dokuments\nin einer in der internationalen Finanz-        2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die\nwelt üblichen Sprache vorliegen.“                  betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des\ngesamten Prospekts stützen sollte,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche\naa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ver-\nauf Grund der in einem Prospekt enthaltenen In-\nschmelzung“ die Wörter „oder Spaltung“\nformationen geltend gemacht werden, der als\neingefügt.\nKläger auftretende Anleger in Anwendung der\nbb) In Nummer 8 Buchstabe f werden die Wörter                 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten\n„Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2“ durch               des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten\ndie Wörter „Schlüsselinformationen gemäß                  für die Übersetzung des Prospekts vor Prozess-\n§ 5 Absatz 2a“ ersetzt.                                   beginn zu tragen haben könnte und\n6. § 5 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                4. diejenigen Personen, die die Verantwortung für\nbis 2b ersetzt:                                                    die Zusammenfassung einschließlich der Über-\n„(2) Der Prospekt muss vorbehaltlich des Sat-                  setzung hiervon übernommen haben oder von\nzes 5 eine Zusammenfassung enthalten, die die                      denen der Erlass ausgeht, haftbar gemacht wer-\nSchlüsselinformationen nach Absatz 2a und die                      den können, jedoch nur für den Fall, dass die\nWarnhinweise nach Absatz 2b umfasst. Die Zusam-                    Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder\nmenfassung ist in derselben Sprache wie der                        widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit\nursprüngliche Prospekt zu erstellen. Form und In-                  den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird,\nhalt der Zusammenfassung müssen geeignet sein,                     oder sie, wenn sie zusammen mit den anderen\nin Verbindung mit den anderen Angaben im Pro-                      Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle er-\nspekt den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob                   forderlichen Schlüsselinformationen vermittelt.“\nsie in die betreffenden Wertpapiere investieren soll-       7. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung ist\nnach dem einheitlichen Format zu erstellen, das                a) In Satz 2 werden nach dem Wort „hinterlegen“\ndurch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 486/2012                  die Wörter „und der zuständigen Behörde des\nder Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung                      oder der Aufnahmestaaten zu übermitteln“ ein-\nder Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf Auf-                 gefügt.\nmachung und Inhalt des Prospekts, des Basispro-                b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nspekts, der Zusammenfassung und der endgültigen\nBedingungen und in Bezug auf die Angabepflichten                   „Die endgültigen Angebotsbedingungen können\n(ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 1) vorgegeben ist. Be-                anstatt in Papierform auch ausschließlich elek-\ntrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividen-                tronisch über das Melde- und Veröffentlichungs-\ndenwerten mit einer Mindeststückelung von                          system der Bundesanstalt hinterlegt werden.“\n100 000 Euro an einem organisierten Markt, muss                c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nkeine Zusammenfassung erstellt werden.\n„Kann eine Veröffentlichung, Hinterlegung oder\n(2a) Die erforderlichen Schlüsselinformationen                 Übermittlung aus praktischen Gründen nicht\numfassen in kurzer Form und allgemein verständ-                    fristgerecht durchgeführt werden, ist sie unver-\nlicher Sprache unter Berücksichtigung des jewei-                   züglich nachzuholen.“\nligen Angebots und der jeweiligen Wertpapiere:\nd) Folgender Satz wird angefügt:\n1. eine kurze Beschreibung der Risiken und we-\nsentlichen Merkmale, die auf den Emittenten                   „Die endgültigen Bedingungen des Angebots\nund einen etwaigen Garantiegeber zutreffen, ein-              bedürfen nicht der Unterzeichnung.“\nschließlich der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten      8. In § 7 werden nach der Angabe „S. 3)“ die Wörter\nund der Finanzlage des Emittenten und etwaigen            „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.\nGarantiegebers,\n9. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n2. eine kurze Beschreibung der mit der Anlage in\ndas betreffende Wertpapier verbundenen Risiken               „(4) Übernimmt ein Staat des Europäischen Wirt-\nund der wesentlichen Merkmale dieser Anlage               schaftsraums eine Garantie für ein Wertpapier, so\neinschließlich der mit den Wertpapieren verbun-           muss der Prospekt keine Angaben über diesen\ndenen Rechte,                                             Garantiegeber enthalten.“","1378             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                 Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004,\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort             S. 38) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen\n„Veröffentlichung“ durch das Wort „Billigung“ er-         Vorschriften von der zuständigen Behörde gebilligt\nsetzt.                                                    oder bei ihr hinterlegt wurden. Dabei muss es sich\num die aktuellsten Angaben handeln, die dem Emit-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                tenten zur Verfügung stehen. Die Zusammenfas-\n„Werden während des Gültigkeitszeitraums eines            sung darf keine Angaben in Form eines Verweises\nBasisprospekts endgültige Bedingungen für ein             enthalten.“\nAngebot hinterlegt, verlängert sich der Gültig-       13. § 12 wird wie folgt geändert:\nkeitszeitraum des Basisprospekts für dieses\nöffentliche Angebot bis zu dessen Ablauf,                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhöchstens jedoch um weitere zwölf Monate ab                  aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nHinterlegung der endgültigen Bedingungen bei\nder Bundesanstalt.“                                               „Für die Zusammenfassung gilt § 5 Absatz 2\nbis 2b.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 6 wird aufgehoben.\n„(4) Ein zuvor gebilligtes und hinterlegtes\nRegistrierungsformular im Sinne des § 12 Ab-              b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\nsatz 1 Satz 2 und 3 ist nach seiner Billigung bis            ersetzt:\nzu zwölf Monate lang gültig. Ein Registrierungs-             „Im Fall des Absatzes 2 muss die Wertpapierbe-\nformular, das gemäß § 12 Absatz 3 oder § 16                  schreibung die Angaben enthalten, die im Regis-\naktualisiert worden ist, ist zusammen mit der                trierungsformular enthalten sein müssen, wenn\nWertpapierbeschreibung und der Zusammenfas-                  es seit der Billigung des letzten aktualisierten\nsung als gültiger Prospekt anzusehen.“                       Registrierungsformulars zu erheblichen Verän-\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.                                    derungen oder neuen Entwicklungen gekommen\nist, die sich auf die Beurteilung durch das Pub-\n11. § 10 wird aufgehoben.\nlikum auswirken könnten. Satz 1 ist nicht anzu-\n12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           wenden, wenn das Registrierungsformular wegen\n„(1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines                 dieser neuen Umstände bereits nach § 16 aktua-\nVerweises auf eines oder mehrere zuvor oder                     lisiert worden ist.“\ngleichzeitig veröffentlichte oder der Öffentlichkeit     14. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nzur Verfügung gestellte Dokumente enthalten,\n„(5) Der zu billigende Prospekt einschließlich der\n1. die nach diesem Gesetz von der Bundesanstalt              Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bun-\ngebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden, oder            desanstalt sowohl in Papierform als auch elektro-\n2. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach             nisch über das Melde- und Veröffentlichungssys-\n§ 2b Absatz 1, § 15 Absatz 5, § 15a Absatz 4,             tem der Bundesanstalt oder auf einem Datenträger\n§ 26 Absatz 2, den §§ 26a, 29a Absatz 2, § 30e            zu übermitteln.“\nAbsatz 1, § 30f Absatz 2 des Wertpapierhandels-       15. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\ngesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der              gefügt:\nWertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-\nnisverordnung, mitgeteilt worden ist, oder                „Sofern der Prospekt nach Nummer 1 oder Num-\nmer 2 veröffentlicht wird, ist er zusätzlich nach\n3. deren öffentliches Zurverfügungstellen der Bun-           Nummer 3 zu veröffentlichen. Die Bereitstellung\ndesanstalt nach § 37v Absatz 1, § 37w Absatz 1,           nach den Nummern 2, 3 und 4 muss mindestens\n§ 37x Absatz 1, § 37y oder § 37z des Wertpa-              bis zum endgültigen Schluss des öffentlichen An-\npierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung           gebotes oder, falls diese später erfolgt, bis zur Ein-\nmit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-            führung in den Handel an einem organisierten Markt\nverzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist.             andauern.“\nDer Prospekt kann auch Angaben in Form eines\n16. § 16 wird wie folgt geändert:\nVerweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleich-\nzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten, die              a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die\nnach den in anderen Staaten des Europäischen                    Wörter „Widerrufsrecht des Anlegers“ angefügt.\nWirtschaftsraums zur Umsetzung der Richtlinie                b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2003/71/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 4. November 2003 betreffend den                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nProspekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-                    „Jeder wichtige neue Umstand oder jede\npapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu                      wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die\nveröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie                 im Prospekt enthaltenen Angaben, die die\n2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64) in                     Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen\nder jeweils geltenden Fassung oder zur Umsetzung                     könnten und die nach der Billigung des Pro-\nder Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Par-                     spekts und vor dem endgültigen Schluss\nlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur                      des öffentlichen Angebots oder, falls diese\nHarmonisierung der Transparenzanforderungen in                       später erfolgt, der Einführung in den Handel\nBezug auf Informationen über Emittenten, deren                       an einem organisierten Markt auftreten oder\nWertpapiere zum Handel auf einem geregelten                          festgestellt werden, müssen in einem Nach-\nMarkt zugelassen sind, und zur Änderung der                          trag zum Prospekt genannt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012             1379\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Der“ das Wort                cc) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1\n„Emittent,“ eingefügt.                                         Satz 4“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 1\nSatz 5“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Betrifft der Nachtrag einen Prospekt für\nein öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben                  „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nAnleger, die vor der Veröffentlichung des Nach-                len des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 und des\ntrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung                   Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis\nder Wertpapiere gerichtete Willenserklärung ab-                zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des\ngegeben haben, das Recht, diese innerhalb einer                Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis\nFrist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung                 zu einhunderttausend Euro und in den übrigen\ndes Nachtrags zu widerrufen, sofern der neue                   Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nUmstand oder die Unrichtigkeit gemäß Absatz 1                  Euro geahndet werden.“\nvor dem endgültigen Schluss des öffentlichen           23. § 36 wird wie folgt geändert:\nAngebots und vor der Lieferung der Wertpapiere\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\neingetreten ist. Die Widerrufsfrist kann vom\nEmittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller                 „(2) Wertpapiere, die bereits vor dem 1. Juli\nverlängert werden. Der Nachtrag muss an her-                   2012 auf Grundlage eines von der Bundesanstalt\nvorgehobener Stelle eine Belehrung über das                    vor diesem Datum gebilligten Basisprospekts\nWiderrufsrecht nach Satz 1 enthalten; die Wider-               und bei ihr dazu hinterlegter endgültiger Bedin-\nrufsfrist ist anzugeben. § 8 Absatz 1 Satz 4 und 5             gungen in Anwendung des § 9 Absatz 5 in der\nist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,                   bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung öffent-\ndass an die Stelle der im Prospekt als Empfän-                 lich angeboten wurden, dürfen noch bis ein-\nger des Widerrufs bezeichneten Person die im                   schließlich 31. Dezember 2013 weiter öffentlich\nNachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeich-                  angeboten werden.“\nnete Person tritt.“                                         b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n17. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       „(3) Das jährliche Dokument nach § 10 dieses\n„Dem Anbieter oder Zulassungsantragsteller wird                    Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden\ndie Bescheinigung zur gleichen Zeit übermittelt                    Fassung ist letztmalig für den Zeitraum des vor\nwie den zuständigen Behörden der Aufnahmestaa-                     dem 1. Juli 2012 zu veröffentlichenden Jahres-\nten.“                                                              abschlusses zu erstellen, dem Publikum zur Ver-\nfügung zu stellen und bei der Bundesanstalt zu\n18. In § 19 Absatz 5 wird die Angabe „50 000 Euro“                     hinterlegen.“\ndurch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.\n24. § 37 wird wie folgt geändert:\n19. In § 23 Absatz 2 Nummer 5 wird der Punkt durch                  a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nein Komma ersetzt und werden die Wörter „oder sie\nenthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen               b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-\ndes Prospekts gelesen wird, nicht alle gemäß § 5                   strichen.\nAbsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2a erfor-\nderlichen Schlüsselinformationen.“ eingefügt.                                        Artikel 2\n20. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 oder 3“                               Änderung des\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 4“ ersetzt und                         Wertpapierhandelsgesetzes\nwird die Angabe „10,“ gestrichen.                             Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\n21. § 32 wird wie folgt gefasst:\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Ge-\n„§ 32                            setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-\nAuskunftspflicht                      dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvon Wertpapierdienstleistungsunternehmen              1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41\nVorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des            folgende Angabe eingefügt:\njeweiligen Kunden haben Wertpapierdienst-                      „§ 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und\nleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4                          Veröffentlichungspflichten zur Herkunfts-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes Emittenten oder                           staatenwahl“.\nAnbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung         2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ndieses Kunden nach § 31a des Wertpapierhandels-\ngesetzes mitzuteilen.“                                         a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter\n„das jährliche Dokument im Sinne des § 10 des\n22. § 35 wird wie folgt geändert:                                     Wertpapierprospektgesetzes bei der Bundesan-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              stalt zu hinterlegen ist,“ durch die Wörter „sie\ndie Bundesrepublik Deutschland als Herkunfts-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          staat nach § 2b Absatz 1a gewählt haben; wurde\n„1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wertpapier an-             kein Herkunftsstaat gewählt, müssen sich diejeni-\nbietet,“.                                            gen Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel\nan einem organisierten Markt im Inland zugelas-\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nsen sind, so behandeln lassen, als hätten sie die\n„4. (weggefallen)“.                                      Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat","1380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\ngewählt, bis sie eine Wahl getroffen haben,“ er-       5. § 30a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.                                                        „(2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                          im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6, für den die\nBundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,\naa) Im Satzteil nach Buchstabe c wird nach der\nkann die Gläubigerversammlung in jedem Mitglied-\nAngabe „§ 2b“ die Angabe „Absatz 1“ einge-\nstaat der Europäischen Union oder in jedem anderen\nfügt.\nVertragsstaat des Abkommens über den Europä-\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                        ischen Wirtschaftsraum abhalten. Das setzt voraus,\naaa) Im ersten Satzteil werden nach den               dass in dem Staat alle für die Ausübung der Rechte\nWörtern „keine Wahl“ die Wörter „eines          erforderlichen Einrichtungen und Informationen für\nHerkunftsstaates“ eingefügt.                    die Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläu-\nbigerversammlung ausschließlich Inhaber von fol-\nbbb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird\ngenden Schuldtiteln eingeladen werden:\nwie folgt neu gefasst:\n1. Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von\n„Emittenten, die unter Buchstabe c fal-             100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entspre-\nlen, aber keine Wahl getroffen haben                chenden Gegenwert in einer anderen Währung\nund deren Wertpapiere zum Handel an                 oder\neinem organisierten Markt im Inland zu-\ngelassen sind, müssen sich bis sie eine         2. noch ausstehenden Schuldtiteln mit einer Min-\nWahl getroffen haben, so behandeln las-             deststückelung von 50 000 Euro oder dem am\nsen, als ob sie die Bundesrepublik                  Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer\nDeutschland als Herkunftsstaat gewählt              anderen Währung, wenn die Schuldtitel bereits\nhätten.“                                            vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an ei-\nnem organisierten Markt im Inland oder in einem\n3. § 2b wird wie folgt geändert:                                     anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n„Der Emittent hat die Wahl zu veröffentlichen und\nzugelassen worden sind.“\nunverzüglich dem Unternehmensregister gemäß\n§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung            6. In § 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe\nzu übermitteln; er muss gleichzeitig mit der Ver-          „§ 36“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.\nöffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen.“      7. § 37v Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-              a) In Nummer 3 werden das Komma und das Wort\nfügt:                                                          „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.\n„(1a) Für einen Emittenten im Sinne des § 2             b) Nummer 4 wird aufgehoben.\nAbsatz 6 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bun-\n8. § 37z Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndesrepublik Deutschland entsprechend § 2 Num-\nmer 13 Buchstabe c des Wertpapierprospektge-                  „(1) Die §§ 37v bis 37y sind nicht anzuwenden auf\nsetzes als Herkunftsstaat gewählt werden, wenn             Unternehmen, die ausschließlich\nnicht bereits aufgrund einer früheren Entschei-            1. zum Handel an einem organisierten Markt zuge-\ndung des Emittenten ein anderer Staat als Her-                 lassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung\nkunftsstaat bestimmt worden ist. Der Emittent                  von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag ent-\nhat die Wahl zu veröffentlichen und unverzüglich               sprechenden Gegenwert einer anderen Währung\ndem Unternehmensregister gemäß § 8b des Han-                   begeben oder\ndelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln;\n2. noch ausstehende bereits vor dem 31. Dezember\ner muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung\n2010 zum Handel an einem organisierten Markt\ndiese der Bundesanstalt mitteilen. Mit der\nim Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat\nVeröffentlichung wird die Wahl wirksam.“\nder Europäischen Union oder einem anderen Ver-\nc) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Herkunfts-                   tragsstaat des Abkommens über den Europä-\nstaates“ die Wörter „nach Absatz 1 oder Ab-                    ischen Wirtschaftsraum zugelassene Schuldtitel\nsatz 1a“ eingefügt.                                            mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro\n4. § 27a Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:                     oder dem am Ausgabetag entsprechenden Ge-\ngenwert einer anderen Währung begeben haben.\n„Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für\nKapitalanlagegesellschaften,      Investmentaktienge-         Die Ausnahmen nach Satz 1 sind auf Emittenten von\nsellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesell-            Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1\nschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der            Nummer 2 nicht anzuwenden.“\nRichtlinie 2009/65/EG, die einem Artikel 56 Absatz 1      9. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:\nSatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden                                       „§ 41a\nVerbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von\n10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine                            Übergangsregelung\nMitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn                             für die Mitteilungs- und\neine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der              Veröffentlichungspflichten zur Herkunftsstaatenwahl\nRichtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Aus-               (1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Num-\nnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen                mer 1 Buchstabe b, für den die Bundesrepublik\nvorliegt.“                                                    Deutschland am 30. Juni 2012 Herkunftsstaat ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012             1381\nhat diese Tatsache unverzüglich nach dem 30. Juni             a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n2012 zu veröffentlichen und unverzüglich dem Un-                    „(4) Auf eine Börse, an der sowohl die in Ab-\nternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetz-                 satz 2 als auch die in Absatz 3 genannten Wirt-\nbuchs zur Speicherung zu übermitteln; er muss                    schaftsgüter und Rechte gehandelt werden, sind\ngleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bun-             sowohl die sich auf Wertpapierbörsen als auch\ndesanstalt mitteilen, § 2b Absatz 1a gilt entspre-               die sich auf Warenbörsen beziehenden Vorschrif-\nchend.                                                           ten anzuwenden.“\n(2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Num-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nmer 3 Buchstabe a bis c, der die Bundesrepublik\nDeutschland aufgrund des § 2b Absatz 1 in der vor         3. In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern\ndem 1. Juli 2012 geltenden Fassung als Herkunfts-             „gegenüber der Börse“ die Wörter „ , dem Börsen-\nstaat gewählt und die Wahl veröffentlicht hat, muss           träger“ eingefügt.\ndie Veröffentlichung unverzüglich nach dem 30. Juni       4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n2012 der Bundesanstalt mitteilen.“                            „die beim Träger der Börse Beschäftigten“ die Wör-\nter „oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auf-\nArtikel 3                               trag handelnden Personen“ eingefügt.\nÄnderung der                           5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWertpapierhandelsanzeige-\nund Insiderverzeichnisverordnung                        „(1) Jede Börse hat einen Börsenrat zu bilden, der\naus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat\n§ 3b der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver-             müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zuge-\nzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I                 lassenen Unternehmen und die Anleger vertreten\nS. 3376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung              sein. Bei einer Wertpapierbörse gelten als Unterneh-\nvom 25. Januar 2012 (BGBl. I S. 121) geändert worden              men nach Satz 2 insbesondere die zur Teilnahme am\nist, wird wie folgt geändert:                                     Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute ein-\n1. In Absatz 4 wird die Angabe „50 000 Euro“ durch die            schließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zuge-\nAngabe „100 000 Euro“ ersetzt.                                lassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonsti-\n2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:                              gen zugelassenen Unternehmen sowie die zur Teil-\nnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalan-\n„(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Inlandsemit-          lagegesellschaften. Handelt es sich bei der Börse\ntenten im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapier-              zumindest auch um eine Wertpapierbörse, müssen\nhandelsgesetzes von Wertpapieren mit einer Min-               im Börsenrat über die in Satz 2 genannten Unterneh-\ndeststückelung von 50 000 Euro oder einem am                  men hinaus auch die Skontroführer, die Versiche-\nAusgabetag entsprechenden Gegenwert in einer an-              rungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an\nderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember               der Börse zum Handel zugelassen sind, und andere\n2010 zum Handel an einem organisierten Markt in               Emittenten solcher Wertpapiere vertreten sein. Die\neinem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europä-               Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich\nischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat              der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                     Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesell-\nschaftsraum zugelassen wurden, solange derartige              schaften und sonstigen Unternehmen darf insge-\nWertpapiere ausstehen.“                                       samt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des\nBörsenrates betragen. Die nach § 13 Absatz 4 zu\nArtikel 4                               erlassende Rechtsverordnung kann für einzelne Bör-\nÄnderung der                               sen Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2\nWertpapierprospektgebührenverordnung                     bis 5 zulassen. Sie kann insbesondere vorsehen,\nIn der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Wertpapier-            dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen im\nprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005                      Börsenrat vertreten sind, und die Entsendung der\n(BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge-           Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen\nsetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geän-               Unternehmen regeln.“\ndert worden ist, wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:         6. In § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 3\nwird jeweils die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 2“ durch\n„    2.     (weggefallen)                               “.\ndie Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.\n7. § 14 wird aufgehoben.\nArtikel 5\n8. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des\nBörsengesetzes\nArtikel 6\nDas Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,\n1351), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom                                 Änderung des\n6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden                        Restrukturierungsfondsgesetzes\nist, wird wie folgt geändert:                                    In § 12 Absatz 10 Satz 4 des Restrukturierungs-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie        fondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900,\nfolgt gefasst:                                            1921), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist,\n„§ 14 (weggefallen)“.                                     wird in Nummer 4 der Punkt am Ende durch ein Komma\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:","1382             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\n„5. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und             b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2\nTreuhandverbindlichkeiten, soweit es sich jeweils                Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis d und Num-\num Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von                    mer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 Num-\nFinanzierungsmitteln einer Fördereinrichtung für                 mer 1 und 2“ ersetzt.\nFördermaßnahmen handelt, wobei als Fördermaß-            2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Fest-\nnahme diejenigen Kredite aus öffentlichen Förder-            stellung des Mittelbedarfs“ durch die Wörter „dem in\nmitteln gelten, welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2          einem Beitragsjahr fällig gewordenen Jahresbeitrag“\ndes Körperschaftsteuergesetzes genannten Förder-             ersetzt.\neinrichtungen des Bundes und der Länder oder die\nEuropäische Investitionsbank aufgrund selbststän-        3. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über wei-          „Die Anstalt kann als Bedingung für die Anwendung\ntere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu              des Ertragsabzugs verlangen, dass die Geschäfts-\nvorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer                 leitung an Eides statt versichert, dass die Vorausset-\nleiten (Hausbankprinzip); dies gilt entsprechend für         zungen für den Abzug vorliegen.“\naus eigenen Mitteln gewährte zinsverbilligte Kredite     4. § 4 wird wie folgt geändert:\nder Fördereinrichtungen nach dem Hausbankprinzip\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(Eigenmittelprogramm) und Treuhandverbindlichkei-\nten aufgrund der Gewährung von Krediten durch                    „Die Anstalt kann Kreditinstitute von der Über-\neine Fördereinrichtung im Rahmen gesetzlich be-                  mittlung oder dem Nachweis der Angaben nach\nstimmter Förderzwecke.“                                          Satz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit da-\ndurch die Erhebung der Beiträge nicht beein-\nArtikel 7                                  trächtigt wird.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\nRestrukturierungsfonds-Verordnung                          aa) In Satz 2 werden die Wörter „Die Bestätigung\nist von der Geschäftsleitung zu unterzeich-\nDie Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 20. Juli\nnen; zusätzlich“ durch das Wort „Zusätzlich“\n2011 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\na) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geän-                       „Die Anstalt kann dem Kreditinstitut, wenn\ndert:                                                              dessen festgestellter Jahresabschluss bis zu\naa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch-                          diesem Datum nicht vorliegt, gestatten, den\nstabe a vorangestellt:                                         Informationen und Bestätigungen den zuletzt\ngemäß § 322 Absatz 1 des Handelsgesetz-\n„a) Passivposten 1 „Verbindlichkeiten gegen-                   buchs testierten Jahresabschluss zugrunde\nüber Kreditinstituten“ und Passivposten 4                  zu legen; ergeben sich Abweichungen zwi-\n„Treuhandverbindlichkeiten“, soweit es                     schen dem festgestellten und testierten Jah-\nsich jeweils um Verbindlichkeiten aus der                  resabschluss, hat das Kreditinstitut dies der\nDurchleitung von Finanzierungsmitteln ei-                  Anstalt unverzüglich mitzuteilen.“\nner Fördereinrichtung für Fördermaßnah-\n5. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nmen handelt, wobei als Fördermaßnahme\ndiejenigen Kredite aus öffentlichen För-              „(4) Die Anstalt kann die Beiträge auf Antrag ganz\ndermitteln gelten, welche die in § 5 Ab-          oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei\nsatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuer-           Fälligkeit eine nicht unerhebliche Härte für das Kre-\ngesetzes genannten Fördereinrichtungen            ditinstitut bedeuten würde.“\ndes Bundes und der Länder oder die            6. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nEuropäische Investitionsbank auf Grund\n„(4) § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem\nselbstständiger Kreditverträge, gegebe-\n30. Juni 2012 geltenden Fassung ist erstmals für das\nnenfalls auch über weitere Durchleitungs-\nBeitragsjahr 2012 anzuwenden.“\ninstitute, über Hausbanken zu vorbe-\nstimmten Konditionen an Endkreditneh-\nArtikel 8\nmer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt\nentsprechend für aus eigenen Mitteln ge-                              Änderung des\nwährte zinsverbilligte Kredite der Förder-                         Investmentgesetzes\neinrichtungen nach dem Hausbankprinzip           § 144 Absatz 6 des Investmentgesetzes vom 15. De-\n(Eigenmittelprogramm) und Treuhandver-        zember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Arti-\nbindlichkeiten auf Grund der Gewährung        kel 2 Absatz 76 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\nvon Krediten durch eine Fördereinrich-        (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt\ntung im Rahmen gesetzlich bestimmter          gefasst:\nFörderzwecke;“.                                  „(6) Für Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in\nbb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die      bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbe-\nBuchstaben b bis e.                               dingungen oder einer bestehenden Satzung und beste-\nhenden Anlagebedingungen gilt § 43 Absatz 2 Satz 1\ncc) Satz 5 wird aufgehoben.\nmit der Maßgabe, dass diese erst ab dem 1. Juli 2013\ndd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „2 bis 5“         genehmigt sein müssen. Die Kapitalanlagegesellschaft\ndurch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.               oder Investmentaktiengesellschaft hat den Antrag auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012              1383\nGenehmigung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 spätestens             9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch\nam 31. Dezember 2012 bei der Bundesanstalt einzu-             Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I\nreichen. Abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 beträgt          S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ndie Frist für die Genehmigung nach Satz 1 acht Wo-            „20. Unternehmen, die außer der Finanzportfoliover-\nchen; § 43 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist in diesem Fall nicht           waltung und der Anlageverwaltung keine Finanz-\nanzuwenden; § 43 Absatz 2 Satz 3 und 4 ist entspre-                 dienstleistungen erbringen, sofern die Finanzport-\nchend anzuwenden. Soweit mit der Genehmigung nach                   folioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Ver-\nSatz 1 eine Änderung der Vertragsbedingungen verbun-                mögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des\nden ist, ist die Bekanntmachung gemäß § 43 Absatz 5                 Vermögensanlagengesetzes beschränkt erbracht\nSatz 6 und 7 so zu veranlassen, dass die geänderten                 werden.“\nVertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2013 in\nKraft treten.“\nArtikel 10\nArtikel 9                                                    Inkrafttreten\nÄnderung des                                (1) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes treten am\nKreditwesengesetzes                         1. Juli 2012 in Kraft.\n§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 20 des Kreditwesenge-              (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juni 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}