{"id":"bgbl1-2012-28-12","kind":"bgbl1","year":2012,"number":28,"date":"2012-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/28#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-28-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_28.pdf#page=30","order":12,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2012-06-26T00:00:00Z","page":1394,"pdf_page":30,"num_pages":26,"content":["1394                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 26. Juni 2012\nEs verordnen                                                     denen § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und § 18 Absatz 4\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Ok-\nentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1                  tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,\nBuchstabe b, c, e, g, h, i, j, l, v und x, Nummer 3            – das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nBuchstabe c und Nummer 7 sowie § 6a Absatz 2                     entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nund 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung                 terium für Bildung und Forschung auf Grund des § 23\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I                     Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August\nS. 310), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-                   1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289\nstabe b und x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des               der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nGesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748),                 S. 2407) geändert worden ist:\n§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch\nArtikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011                                      Artikel 1\n(BGBl. I S. 1213) und § 6a Absatz 2 durch Artikel 2\nNummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006                                           Änderung der\n(BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, § 6a Absatz 2                         Fahrerlaubnis-Verordnung\nund 3 in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-                Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I              2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der\nS. 821), sowie auf Grund des § 6 Absatz 3, des § 11            Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert\nAbsatz 4 und des § 18 Absatz 4 des Fahrlehrerge-               worden ist, wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember\n2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18)          aa) In der Position „Klasse T“ werden nach den\nund der Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November              Wörtern „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“\n2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 314 vom             die Wörter „oder selbstfahrende Futter-\n29.11.2011, S. 31).                                                        mischwagen“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012                1395\nbb) Die Position „Klasse L“ wird wie folgt ge-                    Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1\nfasst:                                                        des Bundeszentralregistergesetzes.“\n„Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer            7. § 26 wird wie folgt geändert:\nBauart zur Verwendung für land-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder forstwirtschaftliche Zwecke\nbestimmt sind und für solche                aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nZwecke eingesetzt werden, mit                    „Bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf\neiner durch die Bauart bestimm-                  auf die Vorlage des Führungszeugnisses\nten Höchstgeschwindigkeit von                    nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet wer-\nnicht mehr als 40 km/h und                       den.“\nKombinationen aus diesen Fahr-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nzeugen und Anhängern, wenn\nsie mit einer Geschwindigkeit                    „Der Dienstführerschein der Bundeswehr ist\nvon nicht mehr als 25 km/h                       nur in Verbindung mit dem Dienstausweis\ngeführt werden, sowie selbstfah-                 gültig.“\nrende Arbeitsmaschinen, selbst-          b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ist der\nfahrende      Futtermischwagen,             Führerschein wieder auszuhändigen“ durch die\nStapler und andere Flurförder-              Wörter „darf ein Dienstführerschein ausgehän-\nzeuge jeweils mit einer durch               digt werden“ ersetzt.\ndie Bauart bestimmten Höchst-\n8. § 28 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngeschwindigkeit von nicht mehr\nals 25 km/h und Kombinationen            a) In Nummer 5 wird das Wort „in Verwahrung ge-\naus diesen Fahrzeugen und An-               nommen worden ist oder“ durch die Wörter „in\nhängern.“                                   Verwahrung genommen ist,“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort „Im-              b) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein\nkerei“ ein Komma und das Wort „Jagd“ einge-                  Komma ersetzt.\nfügt.                                                     c) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                   fügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   „7. die auf Grund einer Erlaubnis eines Drittstaa-\ntes zum Führen eines Kraftfahrzeuges, der\n„Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines                   nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prü-\nFührungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1                      fungsfrei umgetauscht worden ist, oder die\ndes Bundeszentralregistergesetzes nachzuwei-                      auf Grund eines gefälschten Führerscheins\nsen.“                                                             eines Drittstaates erteilt wurde, oder\nb) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                    8. die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahr-\n„5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusam-                 erlaubnis eines Drittstaates, die in eine aus-\nmenhang mit dem Straßenverkehr steht,                         ländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis um-\noder bei Straftaten, die im Zusammenhang                      getauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt\nmit dem Straßenverkehr stehen,“.                              der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaub-\nnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Dritt-\n3. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „das\nstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es\nzuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2009\nsei denn, dass sie die ausländische Erlaub-\n(BGBl. I S. 3955)“ durch die Wörter „das zuletzt\nnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011\nStudierende oder Schüler im Sinne des § 7\n(BGBl. I S. 821)“ ersetzt.\nAbsatz 2 in eine ausländische EU- oder\n4. In § 16 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „Fahr-                     EWR-Fahrerlaubnis während eines mindes-\nschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998                       tens sechsmonatigen Aufenthalts umge-\n(BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3                 tauscht haben.“\nder Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338)        9. § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt\ngeändert worden ist,“ durch die Wörter „Fahr-                gefasst:\nschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012\n(BGBl. I S. 1318)“ ersetzt.                                  „1a. die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindest-\n5. In § 18 Absatz 1 wird dem Wortlaut folgender Satz                  alter noch nicht erreicht haben und deren\nvorangestellt:                                                     Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mit-\n„Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische                    gliedstaat der Europäischen Union oder einem\nPrüfung als nicht bestanden.“                                      anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum erteilt wor-\n6. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nden ist,“.\na) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein\n10. Dem § 30 Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\nKomma ersetzt.\nfügt:\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen\n„6. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrer-          von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im\nlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein             Falle von Fahrzeugen der Klassen A oder A1 ohne","1396             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\nSchalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf        13. § 48 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndas Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken.\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-\nden.“                                                           „2. das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der\n11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:                            Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das\n19. Lebensjahr – vollendet hat,“.\n„§ 30a\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\nRücktausch von Führerscheinen\ngefügt:\n(1) Wird ein auf Grund einer deutschen Fahr-\nerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Füh-              „2a. durch Vorlage eines Führungszeugnisses\nrerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen                      nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszen-\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-                      tralregistergesetzes nachweist, dass er die\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                         Gewähr dafür bietet, dass er der besonde-\numgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert                     ren Verantwortung bei der Beförderung von\nbestehen. Bei einem Rücktausch in einen deut-                         Fahrgästen gerecht wird,“.\nschen Führerschein sind in diesem die noch gülti-        14. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu doku-\nmentieren.                                                      „(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrer-\nlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisier-\n(2) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des\nten Verfahren\nausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die\nnach Landesrecht zuständige Behörde (Fahr-                   1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2\nerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter                 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen\nAngabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt                 wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten\nan die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt              nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10\nhatte.“                                                         und 13 bis 15 gespeicherten Daten,\n12. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaß-\nnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,\n„Nach einer Entziehung oder der Feststellung\nder fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem              3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenver-\nFührerschein vermerkt, dass von der Fahr-                   kehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen\nerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht wer-              sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49\nden darf.“                                                  Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespei-\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                              cherten Daten\n„Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder        bereitgehalten werden.“\neine sonstige zuständige ausländische Behörde,\n15. In § 59 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Ab-\nsind ausländische und im Ausland ausgestellte\nerkennung der Fahrerlaubnis“ durch die Wörter\ninternationale Führerscheine unverzüglich der\n„Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis\nFahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in\nim Inland Gebrauch zu machen,“ ersetzt.\nVerwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbe-\nhörde sendet die Führerscheine über das Kraft-       16. In § 76 Nummer 12 werden die Wörter „§ 22 Absaz 2\nfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zu-            Satz 2“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 2“\nrück.“                                                   ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012             1397\n17. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer I wird die Zeile\n„2                nach dem 31.3.80             B, BE, C1, C1E, C, CE, M,                   C 172“\nS, L\nwie folgt gefasst:\n„2                nach dem 31.3.80             B, BE, C1, C1E, C, CE, M,                   C 172“.\nS, L, T\nb) In Nummer II Buchstabe b wird die Zeile\n„3                nach dem 31.2.80             M, S, L                                     L 174, 175“\nwie folgt gefasst:\n„3                nach dem 31.3.80             M, S, L                                     L 174, 175“.\nc) Nummer III wird wie folgt geändert:\naa) die Zeile\n„C nach dem 30.9.1995 erteilt    B, BE, C1, C1E, C, M, S, L, T   CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2) “\nwird wie folgt gefasst:\n„C nach dem 30.9.1995 erteilt    B, BE, C1, C1E, C, M, S, L      CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2) “,\nbb) die Zeile\n„D nach dem 20.9.1988 erteilt    D1, D1E, D, DE, S                                                   “\nwird wie folgt gefasst:\n„D nach dem 30.9.1988 erteilt    D1, D1E, D, DE, S                                                   “.\n18. In Anlage 4 Position 6.4 „Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit“ wird in der zweiten Spalte das Wort\n„Ergebnisses“ durch das Wort „Ereignisses“ ersetzt.\n19. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter „Normales Stereosehen“ durch das Wort „Stereosehen“ und das Wort\n„Prüfgerät“ durch das Wort „Prüfverfahren“ ersetzt.\nb) In Nummer 2.2 Satz 2 wird die Angabe „3.2“ durch die Angabe „3 laufende Nummer 2“ ersetzt.\nc) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:\naa) Im Abschnitt „Gesichtsfeld“ Satz 1 werden die Wörter „frei von relevanten Ausfällen“ durch das Wort\n„normal“ ersetzt.\nbb) Folgender Abschnitt wird angefügt:\n„Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:\nAusreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten\nPrüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.“","1398            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\nd) Die Muster „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung“ und „Zeugnis über die augenärztliche Unter-\nsuchung“ werden wie folgt gefasst:\n„Muster\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\n(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,\nDE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder\nPersonenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach\n§ 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\n– Vorderseite –\nTeil 1 (verbleibt beim Arzt)\n1.      Angaben über den untersuchenden Arzt\nName, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über\nTätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen\nVerwaltung, Anschrift\n2.      Personalien des Bewerbers\nFamilienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nWohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStraße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.      Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nZentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nFarbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nKontrast- oder Dämmerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der\nFahrerlaubnis-Verordnung\n⃞ erreicht, ohne Sehhilfe\n⃞ erreicht, mit Sehhilfe\n⃞ nicht erreicht\nEine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist\nerforderlich:\n⃞ ja                                                           ⃞ nein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012                         1399\n– Rückseite –\nTeil 1\nAnlage 6\n(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)\nAnforderungen an das Sehvermögen\n1.     Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T\n1.1    Sehtest (§ 12 Absatz 2)\nDer Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens\nbeträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.\n1.2    Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)\nBesteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung\nist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie\nsowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen\nfolgende Mindestanforderungen erfüllt sein:\n1.2.1  Zentrale Tagessehschärfe:\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-\nwerte nicht unterschritten werden:\nBei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.\n1.2.2  Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem ho-\nrizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal\nsein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare\nDefekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an\neinem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei\nnormaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durch-\nmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.\n1.3    Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das\nGesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärzt-\nlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen\nvorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und be-\nrücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absol-\nvieren.\n1.4    Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter\nZeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht\nerlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt\nwerden.\n1.5    Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung er-\nforderlich.\n2.     Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4\nNummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)\nBewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen\nan das Sehvermögen erfüllen:\n2.1    Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der\nZusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des\nGesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.\nÜber die Untersuchung ist eine Bescheinigung nach dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\n2.1.1  Zentrale Tagessehschärfe\nFeststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-\nwerte nicht unterschritten werden:\nSehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.\nDie Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht\nfür intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.\n2.1.2  Übrige Sehfunktionen\nNormales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).\nNormales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüf-\nmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht.\nInsgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prü-\nfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an\njeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.\nStereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).\nAusreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.\n2.2    Augenärztliche Untersuchung\nKönnen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist\nzusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.\nSind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Unter-\nsuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war\nund hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2\nerfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis nach dem Muster dieser Anlage zu\nerstellen.\nEs müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:\n2.2.1  Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.\nDabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.","1400           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\nWerden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05\nbetragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies\ngilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.\nIn Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren\nAuges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein\naugenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.\n2.2.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem hori-\nzontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal\nsein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare\nDefekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an\neinem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und\nLinksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.\nFarbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des\nBetroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.\nKontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:\nAusreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren\neinschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit\n2.3   Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeit-\nraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach\naugenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.\n2.4   Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung er-\nforderlich.\n3.    Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende\nAnforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):\n1        Sehtest\nDer Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen\nmindestens beträgt:\nBei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                                        bei Klasse 2\n0,7/0,7                                                     1,0/1,0\n2        Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Ab-\nsatz 5)\n2.1      Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe\n2.1.1    Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss\nsie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.\n2.1.2    Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:\nBei Bewerbern um die             Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2                      Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                0,5/0,23)                    0,7/0,5                       1,0/0,7\nBei Einäugigkeit1)               0,7                          ungeeignet                    ungeeignet\n1\n) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.\n2\n) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die\nFahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.\n3\n) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen\ndes Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse\nnoch ausreicht.\n2.1.3    Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für\ndie zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz\nverminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:\nBei Bewerbern um die             Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2                        Fahrerlaubnis\nzur Fahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                0,4/0,2                      0,7/0,22)                     0,7/0,53)\nBei Einäugigkeit1)               0,6                          0,7                           0,73)\n1\n) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2\n2\n) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erfor-\nderlich.\n3\n) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.\n2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für\n2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaub-\nnis sind,\n2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen\noder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,\n2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,\n2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung,\nder vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme\nnach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012                                1401\n2.2   Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen\n2.2.1 Bei Bewerbern              Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                      Klasse 2, Fahrerlaubnis\nund Inhabern der                                                           zur Fahrgastbeförderung\nGesichtsfeld               normales Gesichtsfeld eines Auges oder          normale Gesichtsfelder beider Augen1)\ngleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld\nBeweglichkeit              Bei Beidäugigkeit:                              Normale Beweglichkeit beider Augen1);\nAugenzittern sowie Begleit- und Läh-            zeitweises Schielen unzulässig\nmungsschielen ohne Doppeltsehen im\nzentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung\nzulässig. Bei Augenzittern darf die Erken-\nnungszeit für die einzelnen Sehzeichen\nnicht mehr als eine Sekunde betragen.\nBei Einäugigkeit:\nNormale Augenbeweglichkeit, kein\nAugenzittern.\nStereosehen                keine Anforderungen                             normales Stereosehen2)\nFarbensehen                keine Anforderungen                             Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem\nAnomalquotienten unter 0,5\n– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-\nrung: unzulässig\n– bei Klasse 2:\nAufklärung des Betroffenen über die\ndurch die Störung des Farbensehens\nmögliche Gefährdung ausreichend\n1\n) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.\n2\n) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.\n2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte\ndie Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden\ndabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe\nund erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.","1402                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\nMuster\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\n(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,\nDE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder\nPersonenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach\n§ 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\nTeil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)\nName des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über\nTätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwal-\ntung, Anschrift\nFamilienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nWohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStraße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUntersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über\n– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220\n– Farbensehen\n– Kontrast- oder Dämmerungssehen\n– Gesichtsfeld\n– Stereosehen\nAufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung geforderten Anforderungen\n⃞ erreicht, ohne Sehhilfe\n⃞ erreicht, mit Sehhilfe\n⃞ nicht erreicht\nEine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erfor-\nderlich:\n⃞ ja                                                        ⃞ nein\nDas Zeugnis ist zwei Jahre gültig.\nDie Identität des Untersuchten wurde geprüft.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den                                                 ..................................................\nStempel und Unterschrift des Arztes\nmit den oben stehenden beruflichen Angaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012                              1403\nMuster\nZeugnis über die augenärztliche Untersuchung\n(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,\nDE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder\nPersonenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach\n§ 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\n– Vorderseite –\nTeil 1 (verbleibt beim Arzt)\n1.      Name und Anschrift des Augenarztes\n2.      Personalien des Bewerbers\nFamilienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nWohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStraße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.      Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nZentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nFarbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nKontrast- oder Dämmerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der\nFahrerlaubnis-Verordnung\n⃞ erreicht, ohne Sehhilfe\n⃞ erreicht, mit Sehhilfe\n⃞ nicht erreicht\nAuflagen/Beschränkungen erforderlich:\n⃞ nein\n⃞ ja","1404            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\n– Rückseite –\nTeil 1\nAnlage 6\n(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)\nAnforderungen an das Sehvermögen\n1.     Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T\n1.1    Sehtest (§ 12 Absatz 2)\nDer Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens\nbeträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.\n1.2    Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)\nBesteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung\nist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie\nsowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen\nfolgende Mindestanforderungen erfüllt sein:\n1.2.1  Zentrale Tagessehschärfe:\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-\nwerte nicht unterschritten werden:\nBei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.\n1.2.2  Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem ho-\nrizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal\nsein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare\nDefekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an\neinem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei\nnormaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durch-\nmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.\n1.3    Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das\nGesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärzt-\nlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen\nvorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und be-\nrücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absol-\nvieren.\n1.4    Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter\nZeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht\nerlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt\nwerden.\n1.5    Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung\nerforderlich.\n2.     Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4\nNummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)\nBewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen\nan das Sehvermögen erfüllen:\n2.1    Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der\nZusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des\nGesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.\nÜber die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\n2.1.1  Zentrale Tagessehschärfe\nFeststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-\nwerte nicht unterschritten werden:\nSehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.\nDie Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht\nfür intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.\n2.1.2  Übrige Sehfunktionen\nNormales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).\nNormales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüf-\nmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht.\nInsgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prü-\nfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an\njeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.\nStereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).\nAusreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.\n2.2    Augenärztliche Untersuchung\nKönnen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist\nzusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.\nSind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Unter-\nsuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war\nund hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2\nerfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis nach dem Muster dieser Anlage zu\nerstellen.\nEs müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:\n2.2.1  Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.\nDabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012                                    1405\nWerden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05\nbetragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies\ngilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.\nIn Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren\nAuges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein\naugenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.\n2.2.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem hori-\nzontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal\nsein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare\nDefekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an\neinem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und\nLinksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.\nFarbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des\nBetroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.\nKontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:\nAusreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren\neinschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.\n2.3   Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeit-\nraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach\naugenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.\n2.4   Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung er-\nforderlich.\n3.    Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende\nAnforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):\n1        Sehtest\nDer Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen\nmindestens beträgt:\nBei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                                        bei Klasse 2\n0,7/0,7                                                     1,0/1,0\n2        Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Ab-\nsatz 5)\n2.1      Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe\n2.1.1    Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss\nsie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.\n2.1.2    Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:\nBei Bewerbern um die             Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2                      Fahrerlaubnis\nzur Fahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                0,5/0,23)                    0,7/0,5                       1,0/0,7\nBei Einäugigkeit1)               0,7                          ungeeignet                    ungeeignet\n1\n) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.\n2\n) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die\nFahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.\n3\n) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen\ndes Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse\nnoch ausreicht.\n2.1.3    Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für\ndie zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz\nverminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:\nBei Bewerbern um die             Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2                        Fahrerlaubnis\nzur Fahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                0,4/0,2                      0,7/0,22)                     0,7/0,53)\nBei Einäugigkeit1)               0,6                          0,7                           0,73)\n1\n) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2\n2\n) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erfor-\nderlich.\n3\n) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.\n2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für\n2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaub-\nnis sind,\n2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen\noder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,\n2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,\n2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung,\nder vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme\nnach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.","1406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\n2.2     Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen\n2.2.1   Bei Bewerbern              Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                      Klasse 2, Fahrerlaubnis\nund Inhabern der                                                           zur Fahrgastbeförderung\nGesichtsfeld               normales Gesichtsfeld eines Auges oder          normale Gesichtsfelder beider Augen1)\ngleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld\nBeweglichkeit              Bei Beidäugigkeit:                              Normale Beweglichkeit beider Augen1);\nAugenzittern sowie Begleit- und Läh-            zeitweises Schielen unzulässig\nmungsschielen ohne Doppeltsehen im\nzentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung\nzulässig. Bei Augenzittern darf die Erken-\nnungszeit für die einzelnen Sehzeichen\nnicht mehr als eine Sekunde betragen.\nBei Einäugigkeit:\nNormale Augenbeweglichkeit, kein\nAugenzittern.\nStereosehen                keine Anforderungen                             normales Stereosehen2)\nFarbensehen                keine Anforderungen                             Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem\nAnomalquotienten unter 0,5\n– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung: unzulässig\n– bei Klasse 2:\nAufklärung des Betroffenen über die\ndurch die Störung des Farbensehens\nmögliche Gefährdung ausreichend\n1\n) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.\n2\n) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.\n2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die\nUntersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel\nfestgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blen-\ndungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012                                                                                                       1407\nMuster\nZeugnis über die augenärztliche Untersuchung\n(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,\nDE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder\nPersonenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach\n§ 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\nTeil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)\nName des Augenarztes, Anschrift\nFamilienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nWohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStraße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUntersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über\n– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220\n– Farbensehen\n– Gesichtsfeld\n– Stereosehen\n– Kontrast- oder Dämmerungssehen\nAufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung geforderten Anforderungen\n⃞ erreicht, ohne Sehhilfe\n⃞ erreicht, mit Sehhilfe\n⃞ nicht erreicht\nAuflagen/Beschränkungen erforderlich\n⃞ nein\n⃞ ja,\nDas Zeugnis ist 2 Jahre gültig.\nDie Identität des Untersuchten wurde geprüft.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den                                                  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“.\nStempel und Unterschrift des Augenarztes","1408            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\n20. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 Satz 3 werden nach dem Wort „Verkehrsblatt“ die Wörter „oder bei Fragen mit bewegten\nSituationsdarstellungen im Bundesanzeiger“ eingefügt.\nb) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:\naa) In der Tabelle „Ersterwerb“ wird in der Zeile „Mofa“ in der Spalte „Zulässige Fehlerpunkte“ die An-\ngabe „7**“ durch die Angabe „7“ ersetzt.\nbb) In der Tabelle „Erweiterung“ wird in den Zeilen „A, A1, B, M, S, L, T“ in der Spalte „Zulässige Fehler-\npunkte“ jeweils die Angabe „6**“ durch die Angabe „6“ ersetzt.\nc) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:\n„1.3 Durchführung der Prüfung\nDie theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für\nBewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer\ndie Möglichkeit der Audio-Unterstützung. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ins-\nbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von\nGehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.\nAbweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:\n– Englisch\n– Französisch\n– Griechisch\n– Italienisch\n– Polnisch\n– Portugiesisch\n– Rumänisch\n– Russisch\n– Kroatisch\n– Spanisch\n– Türkisch.“\nd) Nummer 2.1.4.4 wird wie folgt gefasst:\n„2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E\n– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links\nZusätzlich bei Klasse C1E\n– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine“.\ne) Nummer 2.2 wird einleitend wie folgt gefasst:\n„Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Als Prüfungsfahrzeuge sind\nzu verwenden:“.\n21. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) Nummer II Buchstabe a wird wie folgt geändert:\nDie Schlüsselzahl 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) wird wie folgt gefasst:\n„79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)\nBegrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal\n7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsse-\nlung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz.“\nb) Nummer II Buchstabe b wird wie folgt geändert:\naa) Die Schlüsselzahl 177 wird wie folgt gefasst:\n„177    Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum\nFührerschein“.\nbb) In Schlüsselzahl 184 Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „einer“ durch das Wort „eines“\nersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012                                     1409\n22. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) Die Zeile „Neuseeland“ wird wie folgt gefasst:\n„Neuseeland                                                          1, 610)                          nein                 nein“,\nb) nach der Zeile „Louisiana“ wird folgende Zeile eingefügt:\n„– Maryland                                                  C (Full License und                      nein                 nein“,\nProvisional License)\nc) die Zeile „Oregon“ wird wie folgt neu gefasst:\n„– Oregon                                                              C7)                              ja                 nein“,\nd) die Wörter „Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen“ werden durch die Wörter „Fahrerlaubnisse\nder Kanadischen Provinzen“ ersetzt,\ne) die Zeile „British Columbia“ wird wie folgt gefasst:\n„– British Columbia                               5, 6, 7 (Novice Driver’s Licence)7)10)              nein                 nein“,\nf) die Zeile „Manitoba“ wird wie folgt gefasst:\n„– Manitoba                                           56), 4 Stage F3), 3 Stage F3),                  nein                 nein“.\n2 Stage F3), 1 Stage F3)\ng) Die Fußnoten werden wie folgt gefasst:\n„1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen\ngenannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.\n2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.\n3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.\n4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer\ndeutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).\n5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen\nFahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).\n6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer\ndeutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).\n7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.\n8) Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahr-\nerlaubnis.\n9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.\n10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der\nInhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.\n11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R\nder deutschen Klasse A.\n12) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“.\n13) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw. „Learner Licence“.\n14) Amtliche Anmerkung: Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“.\n15) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.\n16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antrag-\nstellung liegt.\n17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung\ndieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1\naus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg. Bei der Umschreibung\nin Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer\nzulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt.“\nArtikel 2\nWeitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser\nVerordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:\n„§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96“.\nb) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen“.\nc) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:\n„§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen“.","1410             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Klasse C1E wird das Wort „Masse“ jeweils durch das Wort „Gesamtmasse“ ersetzt.\nbb) In Klasse T werden nach Wörtern „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ die Wörter „oder selbstfahrende\nFuttermischwagen“ eingefügt.\ncc) Klasse L wird wie folgt gefasst:\n„Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche\nZwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus\ndiesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr\nals 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futter-\nmischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart be-\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus die-\nsen Fahrzeugen und Anhängern.“\nb) In Absatz 3 Nummer 6 wird nach den Wörtern „sofern der Inhaber zum Führern von Fahrzeugen der\nKlasse D1 berechtigt ist“ ein Komma eingefügt.\n3. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In § 10 Absatz 1 wird in der vierten Spalte der Tabelle in der ersten Zeile das Wort „Beschränkungen“ durch\ndas Wort „Auflagen“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die nach\nAbsatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b,\nNummer 9 Buchstabe b, c, d oder e erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen\nGutachtens nachzuweisen.“\n4. In § 15 Absatz 3 wird nach dem Wort „ist“ die Angabe „(Aufstieg)“ eingefügt.\n5. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A\ndarf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der\nKlasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.“\n6. § 24a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B ist\nauf 15 Jahre befristet. Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen C,\nCE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E ist auf fünf Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben\nunberührt.“\n7. § 25 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:\n„Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermer-\nken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist.“\n8. In § 39 Satz 3 werden die Angaben „M, S“ durch die Angabe „AM“ ersetzt.\n9. § 48a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Ab-\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.“\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a“ ersetzt.\nc) In Absatz 7 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.\n10. § 49 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\n„11. Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,“.\n11. Dem § 50 Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:\n„f) die Gültigkeit des Führerscheins,“.\n12. In § 51 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.\n13. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird die Angabe „10“ jeweils durch die Angabe „11“ ersetzt.\n14. In § 56 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Angabe „10“ jeweils durch die Angabe „11“ ersetzt.\n15. In § 75 Nummer 9 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8\nund 9“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012          1411\n16. § 76 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:\n„7. § 6 Absatz 1\na) zu Klasse A\nInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis\nzum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen\naa) Krafträder der Klasse A2 und\nbb) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.\nb) zu Klasse B und C1E\nInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder C1E nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung in der bis\nzum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse B oder C1E im Umfang\nder ab dem 19. Januar 2013 geltenden entsprechenden Fahrerlaubnis führen, sofern ihnen nach § 6\nAbsatz 7 Satz 2 ein neuer Führerschein ausgefertigt wird. Unberührt bleibt die Erlaubnis zum Führen\nvon dreirädrigen Kleinkrafträdern mit diesen Fahrerlaubnisklassen.“\nb) In Nummer 10 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:\n„Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden\nVorschriften durchgeführt.“\nc) In Nummer 13 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 1998“ durch die Angabe „18. Januar\n2013“ ersetzt.\n17. In Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 3 werden die Wörter „für die Klassen A, A1 oder M“ durch die Wörter „für die\nKlassen A, A1, A2 oder AM“ ersetzt.\n18. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.2.2 wird in der Tabelle „Erweiterung“ in den Zeilen „A2“ und „AM“ in der Spalte „Zulässige\nFehlerpunkte“ jeweils die Angabe „6**“ jeweils durch die Angabe „6“ ersetzt.\nb) In Nummer 2.1.4.1.1 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:\n„Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A 2 und A2 nach A entfallen die\nalternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.“\nc) Nummer 2.1.4.2 wird wie folgt gefasst:\n„2.1.4.2 Bei der Klasse B\na) Obligatorisch\naa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt\noder Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),\nbb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,\nb) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:\naa) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung),\nbb) Umkehren.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.“\nd) Der Nummer 2.2.5 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 zuzuordnen\nsein.“\ne) In Nummer 2.2.8 Buchstabe a wird die Angabe „5 m“ durch die Angabe „5,0 m“ ersetzt.\nf) In Nummer 2.2.9 Buchstabe a wird die Angabe „9 m“ durch die Angabe „9,0 m“ ersetzt.\ng) In Nummer 2.2.10 Buchstabe a wird die Angabe „10 m“ durch die Angabe „10,0 m“ ersetzt.\nh) Nummer 2.2.12 Buchstabe a wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe „5 m“ wird durch die Angabe „5,0 m“ ersetzt.\nbb) Die Angabe „8 m“ wird durch die Angabe „8,0 m“ ersetzt.\ni) Die Tabelle in Nummer 2.3 Satz 1 wird durch die folgende Tabelle ersetzt:\n„bei                                  Prüfungsdauer insgesamt            davon Fahrzeit1)\nKlasse A                              60 Minuten                         25 Minuten\n40 Minuten Aufstieg2)              25 Minuten\nKlasse A2                             60 Minuten Direkteinstieg          25 Minuten\n40 Minuten Aufstieg2)              25 Minuten","1412               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\n„bei                                           Prüfungsdauer insgesamt                       davon Fahrzeit1)\nKlasse A1                                      45 Minuten                                    25 Minuten\nKlasse B                                       45 Minuten                                    25 Minuten\nKlasse BE                                      45 Minuten                                    25 Minuten\nKlasse C                                       75 Minuten                                    45 Minuten\nKlasse CE                                      75 Minuten                                    45 Minuten\nKlasse C1                                      75 Minuten                                    45 Minuten\nKlasse C1E                                     75 Minuten                                    45 Minuten\nKlasse D                                       75 Minuten                                    45 Minuten\nKlasse DE                                      70 Minuten                                    45 Minuten\nKlasse D1                                      75 Minuten                                    45 Minuten\nKlasse D1E                                     70 Minuten                                    45 Minuten\nKlasse AM                                      45 Minuten                                    25 Minuten\nKlasse T                                       60 Minuten                                    30 Minuten\n1\n) Fahrtzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und\nNachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrtzeit entspricht EU-Vorgaben.\n2\n) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijäh-\nrigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).“\n19. Anlage 7a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe „(§ 6a Absatz 2)“ durch die Angabe „(§ 6a Absatz 3 und 4)“ ersetzt.\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Prüfungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung\nder Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein.“\nc) In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung“ die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a\nAbsatz 2 FeV)“ durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)“ ersetzt.\n20. Anlage 8 wird wie folgt geändert:\na) Nummer I wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG“ durch die Wörter „An-\nhang I der Richtlinie 2006/126/EG“ ersetzt.\nbb) Nummer 2.1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „Richtlinie 91/439/EWG“ durch die Angabe „Richt-\nlinie 2006/126/EG“ ersetzt.\nbbb) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:\n„4a. Ausstellungsdatum gemäß § 24a“.\nccc) In Nummer 4b werden die Wörter „Da Führerscheine unbefristet ausgestellt werden, ist in diesen\nFällen ein Strich eingetragen.“ gestrichen.\nddd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n„9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt.“\ncc) In Nummer 2.2 Buchstabe b wird die Angabe „9“ durch die Angabe „10“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1413\ndd) In Nummer 3 wird das Muster wie folgt gefasst:\n„\n“.","1414\nb) In Nummer II wird das Muster wie folgt gefasst:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\n„\nGültigkeit/Verlängerung        Klassen der Dienstfahrerlaubnis                                  Auflagen, Beschränkungen und      Bundesrepublik Deutschland\nKlassen A, A2, A1, AM, B, D, D1, L und T:                             weitere amtliche Eintragungen:\nDSt/aaS/aaPNr                      gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis – Verordnung\nKlasse C: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit\neiner zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht\nausgefertigt am\nmehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit\nnicht mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen\nKlasse(n)                       (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\nmehr als 750 kg)\ngültig bis                      Klasse C1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit\neiner zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht\nDSt/aaS/aaPNr\nmehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem\nFührersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Personen auf\nDienstführerschein\nausgefertigt am\nbesonders zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer\nzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)                                                           der Bundeswehr\nKlasse E (in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D,\nD1 oder G): Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D, D1 oder G\nKlasse(n)                       mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750                                        -Nur zum Führen von Dienstfahrzeugen-\nkg     (ausgenommen        die     in    Klasse      B    fallenden\nFahrzeugkombinationen); bei der Klasse D1E dürfen die zulässige\ngültig bis\nGesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige\nGesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges\nDSt/aaS/aaPNr                      nicht    übersteigen    sowie      die    Anhänger     nicht    zur\nPersonenbeförderung verwendet werden                                                                           Fahrerlaubnisnummer\nausgefertigt am                   Klasse F: Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch mit Anhängern)\nKlasse G: Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonderkraftfahrzeuge)\n(auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\nY\nKlasse(n)                       mehr als 750 kg)\nKlasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme                                                Log/Bw ....................... Vers Nr. ....................... .\ngültig bis                      von mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen,\nsoweit der Fahrer im Besitz der Klasse C oder C1 ist                                                    Der Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\nName, Vorname                                       A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E                         A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E                                 Gültigkeit/Verlängerung\nD DE D1 D1E F G GE L P T                            D DE D1 D1E F G GE L P T\nKlasse(n) / gültig bis                              Ausbildungsstelle       ListenNr\nGeburtsort                                                                                                                                                 DSt/aaS/aaPNr\nY\nUnterschrift aaS/aaP                                Unterschrift aaS/aaP\nausgefertigt am\nPersonenkennziffer                                                                                                                                            Klasse(n)\ngültig bis\nausgestellt durch DSt\nDatum der Aushändigung        aaS/aaPNr u. LfdNr    Datum der Aushändigung       aaS/aaPNr u. LfdNr\nDSt/aaS/aaPNr\nIdentifikation durch\nausgefertigt am\nTruppen- bzw.        DienststellenNr         A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E                         A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E\nDienstausweis                                D DE D1 D1E F G GE L P T                            D DE D1 D1E F G GE L P T                              Klasse(n)\nAusbildungsstelle        ListenNr                   Ausbildungsstelle       ListenNr\nam\nY                                                   Y                                                    gültig bis\nUnterschrift aaS/aaP                                Unterschrift aaS/aaP\nUnterschrift\nDSt/aaS/aaPNr\nausgefertigt am\nKlasse(n)\nUnterschrift des Inhabers\nDatum der Aushändigung        aaS/aaPNr u. LfdNr    Datum der Aushändigung       aaS/aaPNr u. LfdNr\ngültig bis\n“.\n1415","1416            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\n21. In Anlage 8b wird die Rückseite des ersten Umschlagblattes wie folgt geändert:\na) In der Liste der Vertragsstaaten werden die Wörter „Peru,“ und „Portugal,“ gestrichen.\nb) In der Fußnote werden die Wörter „vom 2. Februar 2007“ durch die Wörter „vom 31.12.2010“ ersetzt.\n22. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe a Schlüsselzahl 95 werden die Wörter „(zum Beispiel 95.01.01.2012)“ durch die Wörter „[zum\nBeispiel 95(01.01.12)]“ ersetzt.\nb) In Buchstabe b Schlüsselzahl 175 werden die Wörter „mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M\ngehörenden“ durch die Wörter „mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden“ ersetzt.\n23. Anlage 10 wird wie folgt geändert:\na) Die Zeile „A (unbeschränkt)“ wird wie folgt gefasst:\n„A                    A2, A1, AY und AM                                             A“.\nb) Die Zeile „A (beschränkt)“ wird wie folgt gefasst:\n„A2                   A1, AY und AM                                                 A2“.\nc) Die Zeile „AY“ wird gestrichen.\nd) Die Zeile „A1“ wird wie folgt gefasst:\n„A1                   AM                                                            A1“.\ne) Die Zeile „B“ wird wie folgt gefasst:\n„B                    AM und L                                                      B“.\nf)  Die Zeile „BE“ wird wie folgt gefasst:\n„BE                   entfällt                                                      BE“.\ng) Die Zeile „C“ wird wie folgt gefasst:\n„C                    C1 sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste                C“.\nh) Die Zeile „CE“ wird wie folgt gefasst:\n„CE                   BE und C1E sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste, T     CE“.\ni)  Nach der Zeile „CE“ wird folgende Zeile eingefügt:\n„P                    entfällt                                                      entfällt“.\nj)  Die Zeile „D1“ wird wie folgt gefasst:\n„D1                   entfällt                                                      D1“.\nk) Die Zeile „D1E“ wird wie folgt gefasst:\n„D1E                  entfällt                                                      D1E“.\nl)  Die Zeile „L“ wird wie folgt gefasst:\n„L                    entfällt                                                      L“.\nm) Die Zeile „M“ wird wie folgt gefasst:\n„AM                   entfällt                                                      AM“.\nn) Die Zeile „T“ wird wie folgt gefasst:\n„T                    L                                                             T“.\no) nach der Zeile „T“ werden folgende Zeilen angefügt:\n„F                    entfällt                                                      entfällt\nG                     entfällt                                                      entfällt\nGE                    entfällt                                                      entfällt“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012                                     1417\n24. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefasst:\n„10) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht\nvollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.“\nb) Die Fußnote 18 wird wie folgt gefasst:\n„18) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht\nvollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.“\nArtikel 3\nÄnderung der\nFahrschüler-Ausbildungsordnung\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vor-\nbesitz der Klasse A1.“\n2. § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2\nerweitert wird,\n7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A\nerweitert wird,“.\n3. Anlage 2.1 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Angabe „A,“ wird die Angabe „A2,“ eingefügt.\nbb) Die Angabe „M“ wird durch die Angabe „AM“ ersetzt.\nb) In den Fußnoten wird jeweils die Angabe „M“ durch die Angabe „AM“ ersetzt.\n4. Anlage 2.2 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „den Klassen B und S“ durch die Wörter „der Klasse B“ ersetzt.\nb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „1)“ gestrichen.\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In den Buchstaben g und i wird jeweils die Angabe „1)“ gestrichen.\nbb) In Buchstabe i werden nach der Angabe „BE“ die Wörter „und B mit der Schlüsselzahl 96“ eingefügt.\nd) Die Fußnote 1 wird gestrichen.\n5. Anlage 2.8 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2.8\n(zu § 4 Absatz 4)\nMindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff\nAM                                                                              2 Doppelstunden\nA1, A2, A                                                                       4 Doppelstunden\nB                                                                               2 Doppelstunden\nC1                                                                              6 Doppelstunden\nC1 (Vorbesitz D1)                                                               2 Doppelstunden\nC1 (Vorbesitz D)                                                                2 Doppelstunden\nC                                                                             10 Doppelstunden\nC (Vorbesitz C1)                                                                4 Doppelstunden\nC (Vorbesitz D1)                                                                4 Doppelstunden\nC (Vorbesitz D)                                                                 2 Doppelstunden\nCE                                                                              4 Doppelstunden\nD1                                                                            10 Doppelstunden\nD1 (Vorbesitz C1)                                                               4 Doppelstunden\nD1 (Vorbesitz C)                                                                4 Doppelstunden","1418            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\nD                                                                18 Doppelstunden\nD (Vorbesitz C)                                                    8 Doppelstunden\nD (Vorbesitz C1)                                                 12 Doppelstunden\nD (Vorbesitz D1)                                                   8 Doppelstunden\nL                                                                  2 Doppelstunden\nT                                                                6 Doppelstunden“.\n6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.5 wird die Angabe „3)“ gestrichen.\nb) In den Nummern 8.5, 9 und 10 wird jeweils die Angabe „4)“ gestrichen.\nc) In Nummer 17 wird die Angabe „A1, A und M“ durch die Angabe „A1, A2, A und AM“ ersetzt.\nd) In Nummer 18 wird die Angabe „und S“ gestrichen.\ne) Die Fußnoten 3 und 4 werden gestrichen.\n7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird nach der Angabe „A1,“ die Angabe „A2,“ eingefügt.\nb) Die erste Zeile wird wie folgt geändert:\naa) In der dritten Spalte wird die Angabe „A1, A, B“ durch die Angabe „A1, A2, A, B“ ersetzt.\nbb) In der vierten Spalte wird die Angabe „A1 auf A A (leistungsbeschränkt) auf A (leistungsunbeschränkt*)“\ndurch die Angabe „A1 auf A2, A2 auf A“ ersetzt.\nc) Die Fußnote *) wird gestrichen.\n8. In der Anlage 7.1 wird in der „Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht“ die Tabelle\ndes zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO wie\nfolgt gefasst:\n„Klasse    Doppelstunde    Erweiterung Bei Vorbesitz Doppelstunde     Erweiterung   Bei Vorbesitz Doppelstunde\n(je 90 Minuten)   auf Klasse  der Klasse (je 90 Minuten)     auf Klasse     der Klasse (je 90 Minuten)\nA             4              C1           B             6               D1             B              10\nA2             4              C1          D1             2               D1             C1              4\nA1             4              C1           D             2               D1             C               4\nB             2              C            B            10                D             B              18\nAM             2              C           C1             4                D             C               8\nL             2              C           D1             4                D             C1             12\nT             6              C            D             2                D             D1              8\nCE           C             4                 BE, C1E, D1E und DE, A2 bei\nmindestens zweijährigem Vorbesitz von\nA1 sowie A bei mindestens zweijährigem\nVorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung“.\n9. Anlage 7.2 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe „M“ wird durch die Angabe „AM“ ersetzt.\nbb) Nach der Angabe „A1,“ wird die Angabe „A2,“ eingefügt.\nb) In der Tabelle wird der Tabellenkopf wie folgt gefasst:\n„Besondere Ausbildungsfahrten    A1   A1 auf A2  B auf BE        C1 und C1E                 C und CE\nA2   A2 auf A   B auf C1  in einem gemeinsamen      in einem gemeinsamen\nA               C1 auf C     Ausbildungsgang           Ausbildungsgang\nB                C1 auf\nC1E\nSolo    Zug    Gesamt     Solo   Zug   Gesamt“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012                       1419\nArtikel 4\nÄnderung der\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nIn § 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346) wird die\nAngabe „A1, A, M, S und T“ durch die Angabe „A1, A2, A, AM und T“ ersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I\nS. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. In der Gebührennummer 209 wird in der Spalte „Gegenstand“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und\ndie Wörter „oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“ gestrichen.\n2. Die Gebührennummern 211, 212, 214.5 und 215 werden aufgehoben.\n3. Im 2. Abschnitt wird in der Überschrift zu A. 4. die Angabe „ , VOInt“ gestrichen.\n4. In der Gebührennummer 401.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ im Klammerzusatz die Wörter „ , motori-\nsierter Krankenfahrstuhl“ gestrichen.\n5. Die Gebührennummer 401.3 wird wie folgt neu gefasst:\n„401.3     Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben:\n– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25)                                      6,50\n– Prüfung am PC                                                                                8,20\n– Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom                      je angefangene Viertel-\nBewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscher                            stunde Gebühr entsprechend\nNummer 499“.\n6. In der Gebührennummer 402 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „2.6.1“ durch die Angabe „2.5.1“\nersetzt.\n7. In der Gebührennummer 402.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „Klasse A“ die Angabe „oder\nA2“ angefügt.\n8. Nach der Gebührennummer 402.1 wird folgende Gebührennummer 402.1a eingefügt:\n„402.1a    Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge\nder Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV                                               63,20“.\n9. Die Gebührennummer 402.8 wird wie folgt gefasst:\n„402.8     Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM                                       71,40“.\n10. In der Gebührennummer 452.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „M,“ gestrichen.\nArtikel 6\nInkrafttreten\nDie Artikel 2, 3, 4 und 5 treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt\ndiese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Juni 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}