{"id":"bgbl1-2012-28-10","kind":"bgbl1","year":2012,"number":28,"date":"2012-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/28#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-28-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_28.pdf#page=27","order":10,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012  18. KOV-AnpV 2012)","law_date":"2012-06-21T00:00:00Z","page":1391,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012           1391\nAchtzehnte Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrages\nund von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 – 18. KOV-AnpV 2012)\nVom 21. Juni 2012\nAuf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit                   „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-\nAbsatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Ab-                 folgen von 100, die durch die anerkannten\nsatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b               Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhn-\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904)               lich betroffen sind, erhalten eine monatliche\nund dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Geset-             Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\nzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert wor-              Stufen gewährt wird:\nden ist, verordnet die Bundesregierung:                            Stufe I                 77 Euro,\nArtikel 1                                  Stufe II               159 Euro,\nÄnderung des                                  Stufe III              236 Euro,\nBundesversorgungsgesetzes                             Stufe IV               316 Euro,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                  Stufe V                394 Euro,\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),                Stufe VI               475 Euro.“\ndas zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. No-\nvember 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist,           4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:                                           „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\n1. In § 14 wird die Angabe „148“ durch die Angabe              bei einem Grad der Schädigungsfolgen\n„151“ ersetzt.                                              von 50 oder 60          409 Euro,\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                               von 70 oder 80          495 Euro,\na) In Satz 1 wird die Angabe „121“ durch die An-            von 90                  595 Euro,\ngabe „124“ ersetzt.\nvon 100                 666 Euro.“\nb) In Satz 2 wird die Angabe „1,861“ durch die An-\ngabe „1,902“ ersetzt.                                 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-\ngabe „27 721“ durch die Angabe „28 539“ ersetzt.\n3. § 31 wird wie folgt geändert:\n6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „72“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         durch die Angabe „74“ ersetzt.\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche          7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGrundrente bei einem Grad der Schädigungs-\nfolgen                                                   a) In Satz 1 wird die Angabe „275“ durch die An-\ngabe „281“ ersetzt.\nvon 30                 in Höhe von 127 Euro,\nb) In Satz 4 wird die Angabe „471, 668, 857, 1 115\nvon 40                 in Höhe von 174 Euro,                oder 1 370“ durch die Angabe „481, 683, 876,\nvon 50                 in Höhe von 233 Euro,                1 139 oder 1 400“ ersetzt.\nvon 60                 in Höhe von 295 Euro,          8. § 36 wird wie folgt geändert:\nvon 70                 in Höhe von 409 Euro,             a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 575“\nvon 80                 in Höhe von 495 Euro,                durch die Angabe „1 609“ und die Angabe „789“\nvon 90                 in Höhe von 595 Euro,                durch die Angabe „806“ ersetzt.\nvon 100                in Höhe von 666 Euro.             b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 575“ durch die\nAngabe „1 609“ ersetzt.\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,        9. In § 40 wird die Angabe „391“ durch die Angabe\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen                     „400“ ersetzt.\nvon 50 und 60          um 26 Euro,                   10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „433“ durch die\nAngabe „442“ ersetzt.\nvon 70 und 80          um 32 Euro,\n11. In § 46 wird die Angabe „111“ durch die Angabe\nvon mindestens 90      um 39 Euro.“\n„113“ und die Angabe „206“ durch die Angabe\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  „210“ ersetzt.","1392           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\n12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „194“ durch die             c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „300“ durch\nAngabe „198“ und die Angabe „269“ durch die                      die Angabe „307“ und die Angabe „217“ durch\nAngabe „275“ ersetzt.                                            die Angabe „222“ ersetzt.\n13. § 51 wird wie folgt geändert:                            14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 575“ durch die\na) In Absatz 1 wird die Angabe „530“ durch die               Angabe „1 609“ und die Angabe „789“ durch die\nAngabe „542“ und die Angabe „370“ durch die               Angabe „806“ ersetzt.\nAngabe „378“ ersetzt.\nArtikel 2\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „97“ durch\ndie Angabe „99“ und die Angabe „72“ durch die                              Inkrafttreten\nAngabe „74“ ersetzt.                                    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Juni 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}