{"id":"bgbl1-2012-28-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":28,"date":"2012-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz  NWRG)","law_date":"2012-06-25T00:00:00Z","page":1366,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1366                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\nGesetz\nzur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters\n(Nationales-Waffenregister-Gesetz – NWRG)*)\nVom 25. Juni 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                    Kapitel 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                        Schlussvorschriften\n§ 20    Verordnungsermächtigung\nInhaltsübersicht\n§ 21    Ausschluss abweichenden Landesrechts\nKapitel 1                                 § 22    Erstmalige Übermittlung des Datenbestandes\n§ 23    Einführungsbestimmung; Probebetrieb\nZweck des\nNationalen Waffenregisters, Datenbestand                     § 24    Inkrafttreten\n§   1   Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde\nKapitel 1\n§   2   Begriffsbestimmungen\n§   3   Anlass der Speicherung                                                                    Zweck des\n§   4   Inhalt des Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern               Nationalen Waffenregisters, Datenbestand\nKapitel 2                                                               §1\nDatenübermittlungen, Verantwortlichkeiten                                               Zweck des\nNationalen Waffenregisters; Registerbehörde\nUnterkapitel 1                                 (1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zu-\nDatenübermittlung an                            ordnung von Waffen sowie waffenrechtlichen Erlaub-\ndas Nationale Waffenregister                        nissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen\n§ 5     Datenübermittlung durch die Waffenbehörden                      oder Verboten zu Personen.\n§ 6     Datenzuordnung beim Überlassen und Erwerben regis-                 (2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde)\ntrierter Waffen                                                 führt das Nationale Waffenregister.\n§ 7     Datenzuordnung bei Wohnortwechsel des Inhabers einer\n(3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Über-\nwaffenrechtlichen Erlaubnis\nmittlung der im Register gespeicherten Daten die in\n§ 8     Verantwortung für die Datenübermittlung und die Daten-\nrichtigkeit                                                     § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort\n§ 9     Protokollierungspflicht bei der Speicherung                     genannten Aufgaben.\n(4) Die Registerbehörde verwendet die ihr nach die-\nUnterkapitel 2                              sem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe\ndieses Gesetzes.\nDatenübermittlung aus\ndem Nationalen Waffenregister\n§2\n§ 10    Übermittlung von Daten an Waffenbehörden, Polizeien des\nBundes und der Länder, Justiz- und Zollbehörden,                                    Begriffsbestimmungen\nSteuerfahndung sowie Nachrichtendienste                            Im Sinne dieses Gesetzes sind:\n§  11   Weitere Voraussetzungen für die Datenübermittlung\n1. Personen:\n§  12   Gruppenauskunft\n§  13   Datenabruf im automatisierten Verfahren                             natürliche und juristische Personen sowie Personen-\n§  14   Gruppenauskünfte im automatisierten Verfahren                       vereinigungen, sofern ihnen waffenrechtliche Erlaub-\n§  15   Datenübermittlung für statistische Zwecke\nnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen\n§  16   Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung auf Er-\noder Verbote erteilt wurden,\nsuchen und im automatisierten Abrufverfahren                    2. Waffen:\na) erlaubnispflichtige Schusswaffen, ausgenommen\nKapitel 3                                        diejenigen Waffen, deren Erwerb und Besitz ge-\nZweckbindung, Schutzrechte                                  mäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Num-\nmer 1 des Waffengesetzes erlaubnisfrei sind,\n§ 17    Zweckbindung bei der Datenverarbeitung und Datennut-\nzung                                                                b) wesentliche Teile von Schusswaffen nach An-\n§ 18    Löschung von Daten                                                     lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3\n§ 19    Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten                    und 3 des Waffengesetzes,\nc) verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 des\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG                 Waffengesetzes, für die auf Grund einer Ausnah-\ndes Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und              megenehmigung des Bundeskriminalamtes nach\ndes Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die durch\ndie Richtlinie 2008/51/EG (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5) geändert          § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes der Umgang\nworden ist.                                                                 zugelassen wurde, sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012             1367\nd) Kriegsschusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3                    des Waffengesetzes und der Aufnahme eines\nNummer 1.1 des Waffengesetzes sowie nach                        Zusatzes nach § 28 Absatz 4 des Waffengeset-\nden Nummern 34 und 35 der Anlage Teil B zu                      zes in den Waffenschein,\n§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle             6. Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10\nvon Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntma-              Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,\nchung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom             7. Ausstellung einer Schießerlaubnis nach § 10 Ab-\n6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) geändert wor-           satz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,\nden ist,                                                 8. Ausstellung einer Erlaubnis für eine Person mit ge-\n3. waffenrechtliche Erlaubnisse:                                   wöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitglied-\ndie Erlaubnis des Umgangs mit Waffen nach § 10                 staat der Europäischen Union zum Erwerb und Be-\nAbsatz 1, 4 und 5, § 21 Absatz 1 Satz 1, den §§ 21a,           sitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder er-\n26 Absatz 1 Satz 1, die Erlaubnis zum Verbringen               laubnispflichtiger Munition in den Fällen des § 11\nvon Waffen nach den §§ 29 bis 31, zur Mitnahme                 des Waffengesetzes,\nvon Waffen nach § 32 Absatz 1 und 6, die Ausnahme           9. Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe nach\nvon Verboten nach § 40 Absatz 4 und § 42 Absatz 2              § 20 Absatz 6 des Waffengesetzes,\nsowie besondere Berechtigungen nach § 57 Absatz 1         10. Erteilung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 20\nSatz 2 und § 58 Absatz 1 des Waffengesetzes,                   Absatz 7 des Waffengesetzes,\n4. Waffenbehörden:\n11. Erteilung einer Erlaubnis\na) die nach Landesrecht zum Vollzug des Waffen-\nrechts bestimmten Behörden,                                 a) zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder\nMunitionsherstellung,\nb) das Bundeskriminalamt in den Fällen des § 40\nAbsatz 4 des Waffengesetzes,                                b) zum gewerbsmäßigen Waffenhandel oder Muni-\ntionshandel\nc) das Bundesverwaltungsamt, soweit es nach § 48\nAbsatz 2 des Waffengesetzes tätig wird, sowie               nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes einschließ-\nlich der Bewilligung einer Fristverlängerung nach\nd) das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkon-\n§ 21 Absatz 5 Satz 2 des Waffengesetzes,\ntrolle im Fall des § 57 Absatz 1 des Waffengeset-\nzes.                                                   12. Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 21a\ndes Waffengesetzes,\n§3                               13. Erteilung einer Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßi-\nAnlass der Speicherung                            gen Herstellen, Bearbeiten und Instandsetzen von\nIm Nationalen Waffenregister werden Daten aus fol-              Schusswaffen nach § 26 des Waffengesetzes,\ngenden Anlässen gespeichert:                                  14. Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen erlaubnis-\n1. a) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, Erteilung              pflichtiger Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger\neiner Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe           Munition in den Geltungsbereich des Waffengeset-\nsowie Eintragung einer Berechtigung zum Er-                zes sowie aus dem Geltungsbereich des Waffenge-\nwerb einer oder mehrerer Schusswaffen auf ei-              setzes in die Europäische Union nach den §§ 29\nner bereits ausgestellten Waffenbesitzkarte nach           und 31 des Waffengesetzes,\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,              15. Erteilung einer Erlaubnis zur Mitnahme von Schuss-\nb) Eintragung einer Waffe auf oder Austragung ei-             waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes\nner Waffe aus der Waffenbesitzkarte sowie Ein-             nach § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,\ntragung oder Austragung der dazu erteilten Mu-        16. Ausstellung und Verlängerung eines Europäischen\nnitionserwerbsberechtigung nach § 10 Absatz 3              Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 6 des Waf-\nSatz 1 des Waffengesetzes,                                 fengesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 1 der\n2. Eintragung oder Austragung einer berechtigten Per-             Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,\nson im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffen-        17. Aufnahme von Nebenbestimmungen und inhalt-\ngesetzes,                                                     lichen Beschränkungen in eine waffenrechtliche Er-\n3. Änderung der verantwortlichen Person im Sinne                  laubnis nach § 9 Absatz 1 und 2 des Waffengeset-\ndes § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes,                  zes,\n4. Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach            18. Anordnungen oder Sicherstellungen nach § 37 Ab-\n§ 10 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes,                      satz 1 Satz 2, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2\n5. Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Ab-                  bis 4 Satz 1 des Waffengesetzes, § 94 Absatz 1 und\nsatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes oder Verlänge-               § 111b Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie\nrung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach               Sicherstellungen nach den gefahrenabwehrrechtli-\n§ 10 Absatz 4 Satz 2 des Waffengesetzes für                   chen Vorschriften des Bundes und der Länder,\na) gefährdete Personen nach § 19 des Waffenge-           19. Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von\nsetzes,                                                    Waffen oder Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 3\nb) Bewachungsunternehmer nach § 28 Absatz 1                   sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffenge-\ndes Waffengesetzes in Verbindung mit § 34a                 setzes,\nder Gewerbeordnung, einschließlich der Benen-         20. Zulassung von Ausnahmen durch das Bundeskrimi-\nnung von Wachpersonen nach § 28 Absatz 3                   nalamt nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes,","1368             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\n21. Untersagung des Besitzes oder Erwerbs von Waf-              (2) Das Nationale Waffenregister enthält auch die\nfen oder Munition nach § 41 Absatz 1 oder 2 des         Abbildung der jeweiligen tatsächlichen und waffen-\nWaffengesetzes (Waffenverbot),                          rechtlich bedeutsamen Gegebenheiten für die Daten-\n22. Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 des          gruppen\nWaffengesetzes,                                         1. Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2,\n23. Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen          2. waffenrechtliche Erlaubnisse einschließlich der zur\nErlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes sowie                jeweiligen Erlaubnis ausgestellten Dokumente ge-\nmäß Absatz 1 Nummer 3 und\n24. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine verlo-\nren gegangene waffenrechtliche Erlaubnis.               3. Waffen gemäß Absatz 1 Nummer 4 bis 6.\n(3) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten wer-\n§4                               den die Bezeichnung der übermittelnden Waffenbehör-\nInhalt des                          de, deren Anschrift sowie das Datum der Datenüber-\nNationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern                mittlung gespeichert.\n(1) Im Nationalen Waffenregister werden gespei-              (4) Im Nationalen Waffenregister werden zu den\nchert:                                                       Angaben nach den Absätzen 1 und 3 jeweils die Ord-\nnungsnummern gespeichert, die von der Register-\n1. bei natürlichen Personen: Familienname, frühere Na-       behörde vergeben werden. Diese dürfen keine perso-\nmen, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrade, Tag,            nenbezogenen Angaben enthalten.\nOrt und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsange-\nhörigkeiten, derzeitige Anschriften und Sterbetag,\nKapitel 2\n2. bei juristischen Personen und Personenvereinigun-\ngen: Namen, frühere Namen, Firma, derzeitige An-               Datenübermittlungen, Verantwortlichkeiten\nschriften und bei wirtschaftlichen Unternehmen die\nBranche,                                                                     Unterkapitel 1\n3. die Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicher-                        Datenübermittlung an\nstellungen, Einziehungen, Verwertungen oder Waf-                 das Nationale Waffenregister\nfenverbote, einschließlich der jeweiligen Dokumente\ngemäß den Anlässen nach § 3 sowie                                                    §5\nDatenübermittlung durch die Waffenbehörden\na) im Fall der Austragung gemäß § 3 Nummer 1\nBuchstabe b zusätzlich die Daten des Überlas-            Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der\nsers nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2,                   Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der\nSpeicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüg-\nb) im Fall des § 3 Nummer 14 zusätzlich die Anga-\nlich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Ände-\nben, die nach § 29 der Allgemeinen Waffenge-\nrung oder Löschung einer Eintragung im Register füh-\nsetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I\nrenden Daten.\nS. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des\nGesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) ge-\n§6\nändert worden ist, zu machen sind,\nDatenzuordnung beim\nc) im Fall des § 3 Nummer 15 zusätzlich die Anga-\nÜberlassen und Erwerben registrierter Waffen\nben, die nach § 30 der Allgemeinen Waffenge-\nsetz-Verordnung zu machen sind,                          (1) Im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer\nbereits registrierten Waffe sind die in § 4 Absatz 1 Num-\n4. Waffe, Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbe-\nmer 4 bis 6 genannten Daten des Überlassers innerhalb\nzeichnung, Herstellerbezeichnung, Modellbezeich-\ndes Registers dem Erwerber zuzuordnen.\nnung, Seriennummer,\n(2) Sind für den Überlasser und den Erwerber unter-\n5. Angaben zu den verwendeten Systemen der Waffen-\nschiedliche Waffenbehörden zuständig, so übermittelt\nsicherung und -blockierung,\ndie für den Überlasser zuständige Waffenbehörde der\n6. bei wesentlichen Teilen einer Schusswaffe (Anlage 1       Registerbehörde die Tatsache des Überlassens einer\nAbschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und 3 des        bereits registrierten Waffe unverzüglich nach der An-\nWaffengesetzes) ein Hinweis darauf, dass es sich         zeige nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 des Waffen-\num wesentliche Teile einer Schusswaffe handelt, so-      gesetzes. Bei der Registerbehörde wird hierüber ein\nwie, soweit vorhanden, die entsprechenden Anga-          automatischer Datenaktualisierungshinweis generiert\nben nach Nummer 4,                                       und auf elektronischem Weg der für den Erwerber zu-\n7. Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne         ständigen Waffenbehörde übermittelt.\ndes Waffengesetzes,                                         (3) Nach Eingang des automatischen Datenaktuali-\n8. Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1                sierungshinweises überprüft die für den Erwerber zu-\nbis 6, wenn                                              ständige Waffenbehörde die Daten, die nach § 4 Ab-\nsatz 1 zu der Waffe und der ihr zuzuordnenden Person\na) Angaben verschiedener Behörden zu derselben           gespeichert sind, auf Richtigkeit und Vollständigkeit.\nPerson, Waffe oder Maßnahme im Nationalen             Sie übermittelt der Registerbehörde die Tatsache des\nWaffenregister gespeichert sind oder                  Erwerbs bei Eintragung der Waffe in die Waffenbesitz-\nb) mehrere Personen in einer Waffenbesitzkarte als       karte gemäß § 10 Absatz 1a des Waffengesetzes. Bei\nBerechtigte eingetragen sind (§ 10 Absatz 2 des       Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten übermit-\nWaffengesetzes).                                      telt sie unverzüglich die nach § 8 Absatz 2 Satz 2 be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012              1369\nrichtigten und vervollständigten Daten. Bei der Regis-      unverzüglich der Registerbehörde die berichtigten und\nterbehörde wird über die Tatsache des Erwerbs nach          vervollständigten Daten.\nSatz 2 ein automatischer Datenaktualisierungshinweis           (4) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Per-\ngeneriert und auf elektronischem Weg der für den Über-      son im Datenbestand des Registers mehrere Daten-\nlasser zuständigen Waffenbehörde übermittelt.               sätze vorhanden sind, darf sie diese im Benehmen mit\n(4) Auf den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz einer      den Waffenbehörden, die die Daten an die Register-\nWaffe nach § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes sind die        behörde übermittelt haben, zu einem Datensatz zusam-\nAbsätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.                           menführen.\n(5) Die Waffenbehörden treffen dem jeweiligen Stand\n§7                               der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstel-\nDatenzuordnung bei Wohnortwechsel                  lung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbe-\ndes Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis           sondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der\nvon ihnen gespeicherten und übermittelten Daten ge-\n(1) Im Fall des Zuzugs eines Inhabers einer waffen-\nwährleisten. Die Datenübermittlung ist nach dem jewei-\nrechtlichen Erlaubnis sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 1\nligen Stand der Technik zu verschlüsseln.\nbis 6 genannten Daten innerhalb des Registers der für\nden Zuzugsort zuständigen Waffenbehörde zuzuord-\n§9\nnen. Sofern Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\nGrundgesetzes den gewöhnlichen Aufenthalt an einen               Protokollierungspflicht bei der Speicherung\nOrt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes             (1) Die Registerbehörde als speichernde Stelle er-\nverlegen, sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ge-       stellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Pro-\nnannten Daten innerhalb des Registers der nach § 48         tokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:\nAbsatz 2 Nummer 4 des Waffengesetzes zuständigen\n1. der Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung,\nWaffenbehörde zuzuordnen.\n2. die übermittelnde Stelle,\n(2) Nach Mitteilung des Zuzugs durch die Melde-\nbehörde nach § 44 Absatz 2 des Waffengesetzes teilt         3. die übermittelnde Person und\ndie für den Zuzugsort zuständige Waffenbehörde der          4. die übermittelten Daten.\nRegisterbehörde die Tatsache des Zuzugs und die neue\n(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke\nAnschrift des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaub-\nder Auskunftserteilung an den Betroffenen, zum Zweck\nnis mit.\nder Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und zur\n(3) Die Registerbehörde erstellt auf Grund der Mittei-   Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des\nlung der für den Zuzugsort zuständigen Waffenbehörde        Registers verwendet werden. Sie sind gegen zweck-\neinen automatischen Datenaktualisierungshinweis und         fremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch\nübermittelt ihn auf elektronischem Weg der bisher zu-       zu schützen. Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach\nständigen Waffenbehörde.                                    dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. Die\nProtokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vor-\n§8                               zuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt\nVerantwortung für die                      nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontroll-\nDatenübermittlung und die Datenrichtigkeit             verfahren benötigt werden.\n(1) Die Waffenbehörden sind gegenüber der Regis-                             Unterkapitel 2\nterbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie\nfür die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der                   Datenübermittlung aus\nvon ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Die Re-              dem Nationalen Waffenregister\ngisterbehörde stellt durch geeignete elektronische Da-\ntenverarbeitungsprogramme sicher, dass die zu spei-                                    § 10\nchernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft                          Übermittlung von\nwerden und dass durch die Speicherung dieser Daten                          Daten an Waffenbehörden,\nbereits gespeicherte Daten nicht ungewollt gelöscht                         Polizeien des Bundes und\noder unrichtig werden.                                               der Länder, Justiz- und Zollbehörden,\n(2) Soweit den Waffenbehörden konkrete Anhalts-                Steuerfahndung sowie Nachrichtendienste\npunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der        Zum Zweck der Zuordnung von Waffen sowie waf-\nvon ihnen übermittelten Daten vorliegen, prüfen sie         fenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnun-\ndiese auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wenn die         gen, Sicherstellungen oder Verboten zu Personen wer-\nvon ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvoll-        den die nach § 4 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten\nständig sind, übermitteln sie unverzüglich berichtigte      sowie die Ordnungsnummern nach § 4 Absatz 4 folgen-\nund vervollständigte Daten. Die Registerbehörde             den Stellen auf deren Ersuchen übermittelt, soweit dies\nschreibt die übermittelten Daten entsprechend fort.         zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist:\n(3) Die in § 10 bezeichneten Stellen haben die zu-       1. den Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nständige Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten,            a) nach dem Waffengesetz,\nwenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtig-\nkeit oder Unvollständigkeit der ihnen übermittelten Da-         b) nach den auf Grund des Waffengesetzes erlasse-\nten vorliegen. Die zuständige Waffenbehörde prüft die              nen Rechtsverordnungen sowie\nMitteilung unverzüglich. Wenn sie die Unrichtigkeit oder        c) nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses\nUnvollständigkeit der Daten feststellt, übermittelt sie            Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,","1370             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\n2. den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ein-               nung, Herstellerbezeichnung oder Modellbezeich-\nschließlich Vollstreckungsbehörden für Zwecke der            nung.\nStrafrechtspflege,                                          (3) Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, in ei-\n3. den zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zustän-          nem Übermittlungsersuchen der Polizeien des Bundes\ndigen Behörden für Zwecke des Ordnungswidrigkei-         oder der Länder nur die Anschrift anzugeben, wenn\ntenverfahrens,                                           dies in einem bestimmten Einzelfall zur Abwehr einer\nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erfor-\n4. den Polizeien des Bundes und der Länder\nderlich ist. Dies gilt auch für Abfragen für Zwecke des\na) zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Le-       § 10 Nummer 4 Buchstabe b. In diesen Fällen werden\nben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder be-       nur die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2\ndeutende Sach- oder Vermögenswerte,                   übermittelt.\nb) zum Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder              (4) Die von der ersuchenden Stelle mindestens an-\nFreiheit der im Rahmen der polizeilichen Aufga-       zugebenden Daten nach Absatz 2 sind um weitere Da-\nbenerfüllung tätigen Personen, wenn die Daten-        ten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zu ergänzen,\nübermittlung nicht nach Buchstabe a erfolgen          sofern diese der ersuchenden Stelle bekannt sind. Da-\nkann,                                                 ten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder Nummer 2\n5. den Hauptzoll- und Zollfahndungsämtern sowie dem          und 3 können in einem Übermittlungsersuchen mitein-\nZollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach        ander verknüpft werden; die Angabe der Seriennummer\ndem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungs-            ist nicht erforderlich.\ndienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsge-              (5) Kann die Registerbehörde gleichwohl die Identi-\nsetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem            tät der Person oder Waffe nicht eindeutig feststellen,\nArbeitnehmerüberlassungsgesetz; Nummer 4 Buch-           übermittelt sie zur Feststellung der Übereinstimmung\nstabe a und b gilt entsprechend,                         an die ersuchende Stelle die jeweilige Ordnungsnum-\n6. den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen        mer, die zuständige Waffenbehörde sowie\nder Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufga-      1. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, wenn die\nben nach der Abgabenordnung; Nummer 4 Buch-                  Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 ent-\nstabe a und b gilt entsprechend, sowie                       hält,\n7. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und              2. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, wenn die\nder Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und             Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 ent-\ndem Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ih-            hält,\nnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern           3. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sowie\nsie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur            den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder\nmit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den              der gegenwärtigen Niederlassung, wenn die Abfrage\nBetroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben              die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 enthält, oder\nwerden können.\n4. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2\n§ 11                                  und die Seriennummer bei einer Abfrage nach Ab-\nsatz 4 Satz 2.\nWeitere Voraus-\nDie ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht die ge-\nsetzungen für die Datenübermittlung\nsuchte Person oder Waffe betreffen, unverzüglich zu\n(1) Das Übermittlungsersuchen nach § 10 ist schrift-      löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten,\nlich oder elektronisch bei der Registerbehörde zu stel-      soweit sie für den mit der Abfrage verfolgten Zweck\nlen. Der Verwendungszweck ist anzugeben. Die ersu-           nicht mehr erforderlich sind.\nchende Stelle hat den Grund ihres Übermittlungsersu-\n(6) Die Registerbehörde trifft dem jeweiligen Stand\nchens aktenkundig zu machen. Die ersuchende Stelle\nder Technik entsprechende technische und organisato-\nträgt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-\nrische Maßnahmen zur Sicherung von Datenschutz und\nmittlung. Die Registerbehörde prüft nur, ob das Über-\nDatensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit\nmittlungsersuchen im Rahmen der in § 10 genannten\nund Unversehrtheit der im Register gespeicherten Da-\nAufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn,\nten gewährleisten.\ndass ein besonderer Anlass besteht, die Zulässigkeit\nder Übermittlung zu prüfen. Die Datenübermittlung               (7) Die Registerbehörde trifft darüber hinaus dem je-\ndurch die Registerbehörde erfolgt schriftlich oder elek-     weiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen\ntronisch.                                                    zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-\nheit, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Un-\n(2) Enthält das Übermittlungsersuchen keine der\nversehrtheit der von ihr übermittelten Daten gewährleis-\nnach § 4 Absatz 4 gespeicherten Ordnungsnummern,\ntet. Die Datenübermittlung ist nach dem jeweiligen\nmüssen mindestens folgende Daten enthalten sein:\nStand der Technik zu verschlüsseln.\n1. Familienname, mindestens ein Vorname sowie\nWohnort oder Tag oder Ort der Geburt,                                               § 12\n2. Name der juristischen Person oder Personenvereini-                             Gruppenauskunft\ngung sowie derzeitiger Ort der Niederlassung oder           (1) In einem Übermittlungsersuchen kann um die\ndes Sitzes oder                                          Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht\n3. Seriennummer der Waffe auch in Verbindung mit             mit jeweils allen nach § 11 Absatz 2 erforderlichen An-\nWaffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbezeich-         gaben bezeichnet sind, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012             1371\n1. dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,           Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Ab-\nLeben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder be-         ruf der Daten erlaubt.\ndeutende Sach- oder Vermögenswerte oder für\nZwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und                                   § 14\ndie Daten auf andere Weise nicht, nur mit unverhält-         Gruppenauskünfte im automatisierten Verfahren\nnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt\nwerden können,                                               Gruppenauskünfte nach § 12 sind im automatisierten\nVerfahren nach § 13 nur zulässig, wenn eine gegenwär-\n2. die Daten auf Grund im Register gespeicherter und          tige Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit\nim Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsa-            einer Person nicht anders abgewendet werden kann.\nmer Merkmale zu einer Gruppe gehören, und                 Die abrufende Stelle ist für die Zulässigkeit des Abrufs\n3. die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der       verantwortlich. Sie hat auch die Voraussetzungen für\nLeitung für solche Zustimmungen bestellte Vertre-         den Abruf nach Satz 1 zu dokumentieren und mindes-\ntung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein     tens zwölf Monate vorzuhalten.\nGericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Über-\nmittlung ersucht.                                                                   § 15\n(2) Für die Datenübermittlung auf Grund eines Über-              Datenübermittlung für statistische Zwecke\nmittlungsersuchens nach Absatz 1 (Gruppenauskunft)               (1) Ohne Bindung an den Zweck des Nationalen\ngilt § 11 Absatz 1, 6 und 7 entsprechend.                     Waffenregisters können den Waffenbehörden und den\n(3) Die ersuchende Stelle hat die übermittelten Da-        für das Waffenrecht zuständigen obersten und oberen\nten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich        Bundes- und Landesbehörden sowie den Landeskrimi-\nsind, zu löschen.                                             nalämtern zur Sammlung, Aufbereitung, Darstellung\nund Analyse Daten übermittelt werden.\n§ 13                                 (2) Die Daten dürfen keinen Bezug zu einer bestimm-\nDatenabruf im automatisierten Verfahren                ten oder bestimmbaren Person ermöglichen.\n(1) Die in § 10 genannten Stellen werden von der              (3) Die Daten dürfen den genannten Behörden nur\nRegisterbehörde auf Antrag zum Datenabruf im auto-            für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übermittelt\nmatisierten Verfahren zugelassen, wenn                        werden. Ergänzend hierzu können für Vergleichszwecke\nauf Antrag die korrespondierenden Gesamtzahlen im\n1. die beantragende Stelle mitteilt, dass sie die nach\nBundesgebiet übermittelt werden.\n§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen ge-\n§ 16\ntroffen hat,\nProtokollierungspflicht bei\n2. technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf\nder Datenübermittlung auf Ersuchen\ndie Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei fest-\nund im automatisierten Abrufverfahren\nstellbar ist, und\n(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermitt-\n3. der automatisierte Datenabruf wegen der Vielzahl\nlungen auf Ersuchen nach den §§ 10 bis 12 sowie bei\noder der besonderen Eilbedürftigkeit der zu erwar-\nDatenübermittlungen im automatisierten Abrufverfah-\ntenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichti-\nren nach den §§ 13 und 14 Protokolle, aus denen Fol-\ngung der schutzwürdigen Interessen des Betroffe-\ngendes hervorgeht:\nnen angemessen ist.\n1. der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder im Fall des\n(2) Die §§ 10 und 11 sind auf das automatisierte Ab-\nautomatisierten Abrufverfahrens des Abrufs,\nrufverfahren entsprechend anzuwenden. Die abrufende\nStelle hat alle Daten, die nicht zu der gesuchten Person      2. die ersuchende oder im Fall des automatisierten Ver-\noder Waffe gehören, unverzüglich zu löschen und ent-              fahrens die abrufende Stelle,\nsprechende Unterlagen zu vernichten.                          3. die abrufende Person,\n(3) Die Registerbehörde unterrichtet den Bundesbe-         4. die übermittelten Daten und\nauftragten für den Datenschutz und die Informations-          5. der Anlass und Zweck der Übermittlung.\nfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche\nMaßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mittei-          Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im\nlung getroffen hat. Hat die Registerbehörde eine öffent-      Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen\nliche Stelle eines Landes zugelassen, unterrichtet sie        Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.\nferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschrif-       (2) § 9 Absatz 2 ist anzuwenden.\nten zum Schutz personenbezogener Daten zuständige\nStelle dieses Landes.                                                                 Kapitel 3\n(4) Die abrufende Stelle ist für die Zulässigkeit des                  Zweckbindung, Schutzrechte\neinzelnen Abrufs verantwortlich. Demgegenüber über-\nprüft die Registerbehörde die Zulässigkeit des Abrufs                                   § 17\nnur, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Im auto-\nmatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bedienste-                          Zweckbindung bei der\nten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung                    Datenverarbeitung und Datennutzung\nhierzu besonders ermächtigt sind. Die Registerbehörde            Die ersuchende oder abrufende Stelle darf die Daten,\nstellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Da-      soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für\nten abgerufen werden können, wenn die abrufende               die Zwecke verarbeiten und nutzen, zu deren Erfüllung","1372            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012\nsie ihnen übermittelt wurden. Sie darf die übermittelten    tenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hin-\nDaten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen,        blick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Da-\nsoweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt     ten, getroffen werden. Die Identität des Antragstellers\nwerden dürfen.                                              ist nachzuweisen mittels:\n1. eines elektronischen Identitätsnachweises,\n§ 18\n2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,\nLöschung von Daten\n3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach\n(1) Die Registerbehörde löscht auf Veranlassung der          dem Signaturgesetz oder\nzuständigen Waffenbehörde die im Nationalen Waffen-\n4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens,\nregister gespeicherten Daten, wenn sie zur Aufgaben-\nwelches über einen entsprechenden Stand der Tech-\nerfüllung nicht mehr erforderlich sind.\nnik zur Sicherstellung von Datenschutz und Daten-\n(2) Im Übrigen werden die im Nationalen Waffenre-            sicherheit verfügt.\ngister gespeicherten Daten auf Veranlassung der zu-\n(4) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvoll-\nständigen Waffenbehörde gelöscht:\nständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen\n1. in den Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe b, Num-         entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbe-\nmer 2, 3, 8, 17, 19, 21, 22, 23 und 24 nach Ablauf      hörde zu übermitteln. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.\nvon 20 Jahren nach Aufgabe oder der endgültigen\nEntziehung des letzten Waffenbesitzes durch den Er-                             Kapitel 4\nlaubnisinhaber oder nach Ablauf von 20 Jahren nach\ndessen Tod,                                                                Schlussvorschriften\n2. im Fall des § 3 Nummer 7 nach Ablauf von 20 Jahren\n§ 20\nnach Erlöschen der Erlaubnis,\nVerordnungsermächtigung\n3. in den Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe a, Num-\nmer 4, 5, 9, 11, 12 und 20 einen Monat nach Erlö-          (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-\nschen der Erlaubnis,                                    tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates Näheres zu bestimmen\n4. in den Fällen des § 3 Nummer 16 mit Erlöschen der\nErlaubnis oder der Nebenbestimmung,                     1. zu den Daten, die nach § 4 gespeichert werden,\n5. im Fall des § 3 Nummer 11 Buchstabe a nach Ablauf        2. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Regis-\nvon 30 Jahren nach Einstellung des Betriebes,               terbehörde durch die Waffenbehörden,\n6. in den Fällen des § 3 Nummer 11 Buchstabe b nach         3. zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Re-\nAblauf von 20 Jahren nach Einstellung des Betrie-           gisterbehörde nach den §§ 10 bis 12,\nbes,                                                    4. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs\n7. in den Fällen des § 3 Nummer 13, 14 und 15 nach              nach den §§ 13 und 14,\nAblauf von 20 Jahren nach Erteilung der Erlaubnis,      5. zu den nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes\n8. im Fall des § 3 Nummer 6 bei Tod des Erlaubnisin-            erforderlichen technischen und organisatorischen\nhabers oder bei Rückgabe des Erlaubnisdokumen-              Maßnahmen.\ntes,                                                       (2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses\nGesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen\n9. im Fall des § 3 Nummer 18 nach bestandskräftiger\nbestimmt werden, kann dabei auf Bekanntmachungen\noder rechtskräftiger Aufhebung des Waffenverbotes.\nsachverständiger Stellen verwiesen werden, die für je-\nden zugänglich sind. In der Rechtsverordnung sind das\n§ 19\nDatum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die\nAuskunft                           Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. Die\nan den Betroffenen; Berichtigung von Daten            Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzule-\n(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen ent-     gen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.\nsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Aus-\nkunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die                               § 21\nRegisterbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde,                 Ausschluss abweichenden Landesrechts\ndie die Daten übermittelt hat.\nVon den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nach-       Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsver-\nfolgenden Angaben zur antragstellenden Person ent-          fahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen wer-\nhalten:                                                     den.\n1. Familienname,\n§ 22\n2. Vornamen,\nErstmalige Übermittlung des Datenbestandes\n3. Anschrift und\n(1) Die Waffenbehörden übermitteln bis spätestens\n4. Tag, Ort und Staat der Geburt.                           zum 31. Dezember 2012 die in § 4 Absatz 1 bis 3 ge-\n(3) Die Auskunft kann auch im Wege der Datenüber-        nannten Daten an die Registerbehörde zu einem Zeit-\ntragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu      punkt, der einvernehmlich festgelegt worden ist. Nach-\ngewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik        folgende Änderungen dieses Datenbestandes werden\nentsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Da-          der Registerbehörde fortlaufend übermittelt. Die Sätze 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012                  1373\nund 2 gelten auch für Daten und ihre Änderungen aus                                             § 23\nErlaubnissen nach § 57 Absatz 1 des Waffengesetzes                        Einführungsbestimmung; Probebetrieb\nund fortgeltenden Erlaubnissen nach § 58 Absatz 1 des\nWaffengesetzes.                                                     (1) Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012\nnur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur\n(2) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 3           Erprobung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verfah-\nkann von den in der Rechtsverordnung nach § 20 Ab-               ren zur Datenübermittlung und zum automatisierten Ab-\nsatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungen                 ruf teilnehmen.\nabgewichen werden, soweit die Daten bei der übermit-                (2) Dieser Probebetrieb dient der Überprüfung der\ntelnden Behörde noch nicht in dieser Form vorliegen.             Funktionalität, Interoperabilität, Stabilität und Sicher-\nDie hierbei einzuhaltenden Mindestanforderungen wer-             heit der einzelnen Bestandteile der Systeme sowie ihres\nden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums                funktionalen und technischen Zusammenwirkens.\ndes Innern mit Zustimmung des Bundesrates festge-                Diese Behörden werden durch den Bund und die Län-\nlegt.                                                            der im Rahmen ihrer Zuständigkeit bestimmt und im\nBundesanzeiger bekannt gegeben. Voraussetzung für\n(3) Macht eine übermittelnde Stelle von Absatz 2              die Teilnahme am Probebetrieb ist, dass die Behörden\nSatz 1 Gebrauch, so passt sie bei der nächsten Ände-             die hierfür erforderlichen technischen und organisatori-\nrung eines Datensatzes diesen gesamten Datensatz an              schen Voraussetzungen geschaffen haben.\ndie Vorgaben der auf Grund von § 20 Absatz 1 Num-\nmer 2 ergangenen Rechtsverordnung an, spätestens je-                                            § 24\ndoch bis zum 31. Dezember 2017. Sie übermittelt die\nangepassten Datensätze unverzüglich der Registerbe-                                         Inkrafttreten\nhörde.                                                              Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière"]}