{"id":"bgbl1-2012-27-7","kind":"bgbl1","year":2012,"number":27,"date":"2012-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/27#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_27.pdf#page=62","order":7,"title":"Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz","law_date":"2012-06-19T00:00:00Z","page":1346,"pdf_page":62,"num_pages":16,"content":["1346                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz*)\nVom 19. Juni 2012\nAuf Grund                                                        § 6 Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Absatz 1 des\nFahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18\nAbsatz 2 des Fahrlehrergesetzes)\n– des § 2 Absatz 6, § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18               § 7 Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes\nAbsatz 4, § 19 Absatz 2, § 31 Absatz 6, § 33a Ab-\nsatz 5 und des § 48 des Fahrlehrergesetzes vom                                           Zweiter Abschnitt\n25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen § 2\nAnforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten\nAbsatz 6 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes\nvom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) sowie § 5 Ab-                 §  8   Verantwortlicher Leiter\nsatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 2,             §  9   Lehrkräfte\n§ 31 Absatz 6, § 33a Absatz 5 und § 48 zuletzt durch             § 10   Unterrichtsräume\nArtikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n§ 11   Lehrmittel\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet\n§ 12   Lehrfahrzeuge\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung,\nDritter Abschnitt\nAnforderungen an\n– des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der                     Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\n(BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert                  § 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge\ndurch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli                § 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge\n2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesminis-\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit                                            Vierter Abschnitt\nund Soziales,\n§ 15    Fortbildung\n– des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom\n25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch                                     Fünfter Abschnitt\nArtikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n§ 16 Inhalt der Registrierung nach § 39 Absatz 3 des Fahr-\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet                        lehrergesetzes\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Bildung und Forschung:                                                       Sechster Abschnitt\nÜbergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften\nInhaltsübersicht                               § 17 Übergangsbestimmungen\n§ 18 Ordnungswidrigkeiten\nErster Abschnitt                           § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAnlagen\nAnforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen\nAnlage 1.1          Unbefristeter Fahrlehrerschein\n(zu § 2 Absatz  1)\n§    1  Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung           Anlage 1.2          Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE\n§    2  Fahrlehrerschein                                             (zu § 2 Absatz  1)\n§    3  Unterrichtsräume                                             Anlage 2            Unterrichtsräume\n§    4  Lehrmittel                                                   (zu § 3)\n§    5  Ausbildungsfahrzeuge                                         Anlage 3            Ausbildungsnachweis für Klasse         gemäß\n(zu § 6 Absatz  1)  § 18 Abs. 1 Fahrlehrergesetz\nAnlage 4            Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG     (zu § 6 Absatz  2)  Abs. 2 FahrlG\ndes Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung\nzur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Anlage 5            Preisaushang nach § 19 Fahrlehrergesetz\nRichtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25).           (zu § 7)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012             1347\nErster Abschnitt                           verordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer\nAnforderungen                             Bewertung.\nan Fahrlehrer und Fahrschulen                            (4) Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach\nAbsatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an ei-\n§1                               ner Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungsprü-\nSprachtest;                           fung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen\nAnpassungslehrgang und Eignungsprüfung                Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theore-\ntischen und fahrpraktischen Unterricht. Absatz 3 Satz 3\n(1) Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber         und 4 gilt entsprechend. Über die erfolgreiche Teil-\num eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen           nahme an der Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung\nSprachkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8          auszustellen.\ndes Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die zuständige\nBehörde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprachkennt-           (5) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,\nnisse mittels eines Sprachtests nachzuweisen. § 5 Ab-       die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist die er-\nsatz 5 Satz 3 und 4 des Fahrlehrergesetzes gilt entspre-    folgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erfor-\nchend.                                                      derlich, die § 4 des Fahrlehrergesetzes entsprechen\nmuss, wenn die in dem betreffenden Mitgliedstaat der\n(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der In-      Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europä-\nhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-      ischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbene\nischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkom-           Berufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder             Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, so-\nder Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in ei-   weit nicht die von den Bewerbern im Rahmen ihrer Be-\nnem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die        rufserfahrung – auch in einem Drittland – erworbenen\nBefähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungs-          Kenntnisse die fehlende Ausbildung und Prüfung aus-\nnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des      gleichen können. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nFahrlehrergesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7\nzu erteilen.                                                    (6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,\ndie nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes\n(2a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der         nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbil-\nInhaber einer in einem anderen als in Absatz 2 bezeich-     dung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die er-\nneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in ei-   folgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erfor-\nnem anderen als in Absatz 2 bezeichneten Staat aus-         derlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen\ngestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahr-         der beruflichen Qualifikation der Bewerber und der im\nschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die        Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die\nFahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes zu       öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte. Ab-\nerteilen, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung      satz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nnach Absatz 4 teilgenommen hat.\n(7) Auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen\n(3) Ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur      nach den Absätzen 3 bis 5 ist zu verzichten, wenn die\nNiederlassung im Inland berechtigt, muss an einem An-       Berufsqualifikation eines Bewerbers den Anforderun-\npassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige           gen entspricht, die nach Artikel 15 Absatz 2 der Richt-\nAusbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anfor-        linie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung\nderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbil-     von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.\ndungsordnung oder die Prüfungsordnung für Fahrlehrer\nbestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber              (8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach\nim Rahmen seiner Berufserfahrung – auch in einem            § 11a des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2\nDrittland – erworbenen Kenntnisse den Unterschied           bis 7 entsprechend. Im Hinblick auf das Erfordernis\nausgleichen können. In dem höchstens dreijährigen           von Ausgleichsmaßnahmen kommt es auch auf die in\nAnpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche            § 11 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes\nÜbungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und         enthaltenen Anforderungen an. Wird ausschließlich von\npraktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand         dem durch § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Fahrlehrerge-\ndes Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten             setzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist Ab-\ndes deutschen Straßenverkehrsrechts und der deut-           satz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden.\nschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche            (9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nFahrlehrerrecht. Sofern der Bewerber nicht Inhaber der      Stadtentwicklung stellt den Ländern eine Liste der an-\nin § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes ge-         deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Ver-\nnannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch       tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nseine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung er-          Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erstmals bis zum\nworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die feh-         1. Februar 2009 zur Verfügung, aus der ersichtlich ist,\nlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpas-            in welchen Staaten nach Einschätzung des Bundes-\nsungslehrgangs zu erwerben. Nach Abschluss des              ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nLehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheini-\ngung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an           1. die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich\ndem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat.             hinter den Anforderungen des deutschen Rechts zu-\nDer Anpassungslehrgang wird von den nach § 22                    rückbleibt,\ndes Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbil-        2. die Ausübung des Fahrlehrerberufs eine Fahrlehrer-\ndungsstätten durchgeführt. Der Erfolg eines Anpas-               ausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides\nsungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 der Durchführungs-              nicht voraussetzt,","1348              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\n3. ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruf-                                      §5\nlichen Qualifikation als Fahrlehrer und der im Inland                     Ausbildungsfahrzeuge\ngeforderten Ausbildung besteht,\n(1) Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu\n4. die Berufsqualifikation eines Bewerbers als Fahrleh-       verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7\nrer den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15    Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspre-\nAbsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss         chen. Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.4 der\nfür die Anerkennung von Berufsqualifikationen be-        Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen für die Ausbildung\nschlossen worden sind,                                   der Klasse B alle Personenkraftwagen verwendet wer-\nden, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstge-\n5. die unter den Nummern 1 bis 4 dargestellten Um-            schwindigkeit von mindestens 130 km/h erreichen. Bei\nstände im Hinblick auf die Fahrschulerlaubnis, auch      der Klasse A dürfen zu Beginn der Ausbildung leis-\nunter Berücksichtigung der in § 11 Absatz 1 Num-         tungsbeschränkte Krafträder und Leichtkrafträder\nmer 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen An-       (Anlage 7 Nummer 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-\nforderungen, vorliegen.                                  Verordnung) verwendet werden.\n(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klas-\n§2                               sen A1, A, M, S und T muss eine Funkanlage zur Ver-\nfügung stehen, die es dem Fahrlehrer gestattet, den\nFahrlehrerschein\nFahrschüler während der Fahrt anzusprechen (mindes-\n(1) Der Fahrlehrerschein muss den Mustern nach            tens einseitiger Führungsfunk). Die Fahrzeuge der Klas-\nAnlage 1.1 und 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Fahr-     sen B, C1, C, D1 und D müssen mit einer Doppelbe-\nlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und           dienungseinrichtung ausgestattet sein, für die eine Be-\nder Polizei.                                                  triebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung erteilt worden ist. Der Fahrlehrer muss in der\n(2) Der Fahrlehrerschein für die unbefristete Fahr-       Lage sein, alle wesentlichen Verkehrsvorgänge hinter\nlehrerlaubnis der Klasse BE darf erst ausgehändigt oder       dem Fahrzeug über Spiegel zu beobachten.\nzugestellt werden, wenn der Fahrlehrerschein für die              (3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D müs-\nbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE der Erlaub-        sen mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder I B der\nnisbehörde abgeliefert worden ist.                            Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom\n(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahr-        20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßen-\nlehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass        verkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8) in der\ndie Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung          Fassung der Verordnung (EG) Nummer 561/2006\nmit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Be-         des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnis-         15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozial-\nses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulässig         vorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der\nist. Ein Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 setzt ei-       Verordnungen (EWG) Nummer 3821/85 und (EG) Num-\nnen Arbeitsvertrag voraus, der den Inhaber der Fahr-          mer 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Ver-\nlehrerlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung         ordnung (EWG) Nummer 3820/85 des Rates (ABl. L 102\nnach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der              vom 11.4.2006, S. 1) ausgestattet sein.\nFahrschulerlaubnis oder gegebenenfalls des verant-                (4) Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der\nwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes verpflich-        Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein\ntet.                                                          Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter\nSchrift auf weißem Grund führen. Neben oder anstelle\neiner solchen Kennzeichnung ist auch ein entsprechen-\n§3\ndes Schild auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zuläs-\nUnterrichtsräume                         sig, dass auch retroreflektierend sein kann. Das Schild\ndarf nicht auf anderen als Ausbildungsfahrten verwen-\nIn den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Un-        det werden. Es muss mindestens 350 Millimeter lang\nterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die       und 80 Millimeter breit sein; es darf höchstens 520 Mil-\nUnterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit            limeter lang und 110 Millimeter breit sein. Schilder mit\nund Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbe-            zusätzlicher Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen,\ntrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.                  die zu Verwechslungen mit dem Schild Anlass geben\noder dessen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen\n§4                               im Straßenverkehr nicht verwendet werden; auf eine\nKraftradausbildung darf zusätzlich hingewiesen wer-\nLehrmittel                           den.\nIn den Unterrichtsräumen müssen während des                                          §6\ntheoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung\ndes Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein.                 Ausbildungsnachweis für Fahrschüler\nDie Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über                 (§ 18 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes)\ndie Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die                       Tagesnachweis für Fahrlehrer\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                  (§ 18 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes)\nwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obers-               (1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler\nten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung           muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der\nim Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.                        Ausbildungsnachweis ist am Ende der Ausbildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012             1349\nvom Inhaber der Fahrschule oder verantwortlichen Lei-                                    §9\nter des Ausbildungsbetriebes zu unterschreiben sowie                                Lehrkräfte\nvom Fahrschüler gegenzuzeichnen oder sonst zu be-\nstätigen. Eine Kopie ist dem Fahrschüler auszuhän-              (1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen        fol-\ndigen.                                                       gende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:\n1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt,\n(2) Der Tagesnachweis für den Fahrlehrer muss dem\nMuster nach Anlage 4 entsprechen. Der Tagesnachweis          2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen tech-\nist vom Inhaber der Fahrschule oder vom verantwort-              nischen Studium an einer deutschen oder einer als\nlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes und vom Fahr-             gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule\nlehrer zu unterschreiben sowie vom Fahrschüler bezüg-            oder Ingenieurschule, das ausreichende Kenntnisse\nlich seiner Ausbildung gegenzuzeichnen oder sonst zu             des Maschinenbaus vermittelt, und mit mindestens\nbestätigen. Der Tagesnachweis kann auch als Aus-                 zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder\ndruck aus einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wer-           des Betriebs von Kraftfahrzeugen,\nden.                                                         3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der Klas-\n(3) Ausbildungsnachweise (Absatz 1) und Tages-                sen A, BE und CE besitzt und drei Jahre lang haupt-\nnachweise (Absatz 2) sind so zu gestalten, dass sie              beruflich Fahrschüler theoretisch und praktisch aus-\nmiteinander verknüpft oder auf andere Weise hinsicht-            gebildet hat,\nlich der einzelnen Daten und Angaben aufeinander be-         4. ein Fahrlehrer mit entsprechender Fahrerlaubnis und\nzogen werden können.                                             Unterrichtserfahrung für die Ausbildung von Fahr-\n(4) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erho-             lehreranwärtern, welche die Fahrlehrerlaubnis der\nbenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen              Klasse DE erwerben wollen und\nZweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf           5. eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Er-\nJahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu                ziehungswissenschaft an einer Hochschule und mit\nlöschen.                                                         der Fahrerlaubnis der Klasse BE.\nEine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach\n§7                                den Nummern 1 bis 5 erfüllen.\nPreisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes                (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 oder 4 kann\nFür den Aushang ist das Muster nach Anlage 5 zu           die Erlaubnisbehörde einem Fahrlehrer, der aus ge-\nverwenden.                                                   sundheitlichen Gründen keine zugrunde liegende Fahr-\nerlaubnis mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der\nZweiter Abschnitt                           Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen Unterricht\nzu erteilen, wenn er körperlich und geistig im Sinne\nAnforderungen                             des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahrlehrerge-\nan Fahrlehrerausbildungsstätten                        setzes geeignet ist. Die übrigen Voraussetzungen für\ndie Fahrlehrerlaubnis bleiben unberührt.\n§8                                   (3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehr-\nVerantwortlicher Leiter                     kräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte\nhauptberuflich tätig sein.\n(1) Der verantwortliche Leiter einer Fahrlehrerausbil-\ndungsstätte muss\n§ 10\n1. mindestens 28 Jahre alt sein,\nUnterrichtsräume\n2. geistig und körperlich geeignet sein,                        Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaf-\n3. die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen          fenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbil-\nKlasse DE) besitzen und                                  dungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.\n4. entweder drei Jahre lang Inhaber der Fahrschuler-\n§ 11\nlaubnis, verantwortlicher Leiter einer Fahrschule\noder hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehreraus-                             Lehrmittel\nbildungsstätte gewesen sein oder ein Studium, das           In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende\nausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus ver-           Lehrmittel ständig vorhanden sein:\nmittelt, an einer Hochschule abgeschlossen haben,\n1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel-\noder die Befähigung zum Richteramt besitzen oder\nlung dienen,\nein Studium der Erziehungswissenschaften an einer\nHochschule abgeschlossen haben.                          2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften,\nVerkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie\nAußerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für\nKraftfahrzeugbau und -betrieb,\ndie Tätigkeit eines verantwortlichen Leiters einer Fahr-\nlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen         3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je\nlassen.                                                          nach Ausbildungsklasse,\n(2) Besitzt der verantwortliche Leiter aus gesund-        4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original\nheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE,            oder in Modellen,\ngenügt es, dass er mindestens einmal die entspre-            5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwal-\nchende Fahrerlaubnis erworben hatte. Absatz 1 Satz 1             tungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und\nNummer 2 bleibt unberührt.                                       der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu er-","1350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für          1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahr-\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung,                           lehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der\n6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnun-              Durchführung von Seminaren nach dem Straßenver-\ngen des Straßenverkehrsrechts und                            kehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in\nder Moderationstechnik verfügt oder\n7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amts-\nblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und        2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-\nStadtentwicklung) und verkehrsrechtliche Entschei-           mer 5 erfüllt, die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt\ndungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädago-             sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppen-\ngische Fachliteratur.                                        orientierten Lernprozessen und der Erwachsenen-\nbildung verfügt\nDie Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem\nStand der Technik entsprechen.                               und an jeweils viertägigen von der nach § 32 Absatz 1\nSatz 1 des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde\n§ 12                              oder Stelle anerkannten Einführungsseminaren für\nLehrgangsleiter in den Lehrgangsabschnitten nach\nLehrfahrzeuge\n§ 13 Absatz 3 teilgenommen hat.\nDie für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden\nFahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 ent-                                Vierter Abschnitt\nsprechen.\n§ 15\nDritter Abschnitt                                                   Fortbildung\nAnforderungen                                (1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahr-\nan Einweisungslehrgänge                           lehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll\nzum Erwerb der Seminarerlaubnis                        alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit\ndes Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere\n§ 13\n1. Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts ein-\nInhalt der Einweisungslehrgänge                       schließlich des Fahrlehrerrechts,\n(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminar-\n2. Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im\nerlaubnis sollen den Teilnehmern die zur Durchführung\nKraftfahrwesen,\nder Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-\nten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die    3. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theore-\nin der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Ge-              tischen und praktischen Unterrichts,\nstaltung der Seminare.\n4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspek-\n(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppen-               tiven mit Bezug zum Straßenverkehr und\norientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilneh-\nmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kurs-        5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen,\nmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie               die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung\nsollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teil-          sind.\nnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen ein-              (2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Semi-\nschließlich eigener Moderation fremde Verhaltenswei-         narerlaubnis nach § 31 Absatz 1 des Fahrlehrergeset-\nsen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen,            zes hat folgende Bereiche zu erfassen:\ndie für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche\nDurchführung von Seminaren von Bedeutung sind, ein-          1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ur-\nüben.                                                            sachen,\n(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten:           2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,\n1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehr-          3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern\nmethoden,                                                    und\n2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach         4. Methoden zur Kursleitung und Moderation.\n§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes und\nDie Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils pro-\n3. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach         grammspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a\n§ 4 des Straßenverkehrsgesetzes.                         oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.\n§ 14                                 (3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist\nein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilneh-\nDauer und Leitung der Lehrgänge                   mern durchzuführen.\n(1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3 sind          (4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a\njeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermit-           Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte\nteln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsstun-      nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Darüber hinaus können\nden zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf           auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der\nsechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten.       Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermit-\nDie Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Ab-       teln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen\nsatz 2 genannten Lehrkräfte.                                 vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 einge-\n(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer                       setzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012             1351\nFünfter Abschnitt                              (2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember\n§ 16                               1998 geltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen,\nbleiben bis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem\nInhalt der Registrierung                     Zeitpunkt haben die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen\nnach § 39 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes               für die entsprechenden zugrunde liegenden Fahrerlaub-\nIm örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke        nisse Führerscheine nach dem neuen Muster vorzule-\ndes § 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen:                  gen. Fahrlehrerscheine, die nach dem bis zum 17. April\n2008 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt worden\n1. bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 Absatz 3          sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster\nNummer 1 bis 4 und 9 des Fahrlehrergesetzes)              der Anlage 1.1 zu § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf\na) zur Person des Inhabers der Erlaubnis oder Aner-       des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen,\nkennung sowie zur Person des verantwortlichen          dürfen bis zum 1. April 2009 weiter ausgefertigt wer-\nLeiters des Ausbildungsbetriebes einer Fahr-           den.\nschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte fol-\n(3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\ngende Angaben: Familienname, Geburtsname,\nkann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der\nsonstige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad,\nErziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abge-\nGeschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, An-\nschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden,\nschrift und Staatsangehörigkeit,\ndie am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang\nb) von juristischen Personen und Behörden: Name           die Sachgebiete „pädagogische und psychologische\noder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich        Grundsätze, Unterrichtsgestaltung“ an der Fahrlehrer-\nbei juristischen Personen die nach Gesetz, Ver-        ausbildungsstätte unterrichtet hat.\ntrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten\n(4) Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 dürfen\nPersonen mit den Angaben nach Buchstabe a,\nPersonen, die bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehr-\nc) von Vereinigungen: Name oder Bezeichnung und           gänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der\nAnschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder          bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durch-\nSatzung zur Vertretung berechtigten Personen           geführt haben, auch Lehrgänge nach § 31 des Fahrleh-\nmit den Angaben nach Buchstabe a und                   rergesetzes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fas-\nd) die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung         sung durchführen.\nund Geschäftsnummer oder Aktenzeichen,                    (5) Nachweise, die der bis zum 1. September 2002\n2. bei der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahr-          geltenden Fassung der Anlagen 3 und 4 entsprechen,\nschule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsver-           dürfen bis 31. Dezember 2002 verwendet werden.\nhältnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrleh-\nrer und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule:                                       § 18\nName oder Bezeichnung und Anschrift sowie In-                                Ordnungswidrigkeiten\nhaber und verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-\nbetriebes der betreffenden Fahrschule mit den An-            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1\ngaben nach Nummer 1 sowie der beschäftigte oder           Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als In-\nauszubildende Fahrlehrer und der Ausbildungsfahr-         haber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter\nlehrer mit den Angaben nach Nummer 1,                     des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule vorsätzlich\noder fahrlässig\n3. gemäß § 39 Absatz 3 Nummer 10 des Fahrlehrerge-\nsetzes die im Rahmen von § 42 Absatz 2 des Fahr-          1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel\nlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Ab-              nicht vorhält,\nsatz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.                2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder\nAbsatz 3 Satz 1 für die Ausbildung andere als die\nSechster Abschnitt                                dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder\nÜbergangs-,                                  verwenden lässt,\nBußgeld- und Schlussvorschriften                         3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung\nFahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die\n§ 17                                   keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder\nÜbergangsbestimmungen                             für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis\nnach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                nicht erteilt worden ist,\ndürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 verant-\nwortliche Leiter von Fahrlehrerausbildungsstätten sind,       4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Schaublätter nicht\nohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich             aufbewahrt oder nicht vorlegt oder\nanerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte leiten, wenn           5. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 ein Schild mit der Auf-\nsie                                                               schrift „FAHRSCHULE“ bei einer anderen als einer\n1. ein technisches Studium, das eine ausreichende                 Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden lässt.\nKenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1\ndeutschen oder einer als gleichwertig anerkannten         Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als\nausländischen Hochschule abgeschlossen haben              Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil-\noder                                                      dungsstätte oder als verantwortlicher Leiter einer Fahr-\n2. die Befähigung zum Richteramt besitzen.                    lehrerausbildungsstätte vorsätzlich oder fahrlässig","1352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\n1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Schaublätter nicht                                            § 19\naufbewahrt oder nicht vorlegt,                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnicht vorhält oder                                        in Kraft. Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung\nzum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I\n3. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahr-          S. 2307), die zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes\nzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht           vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert wor-\nden Vorschriften des § 5 entsprechen.                     den ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Juni 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                              1353\nAnlage 1.1\n(zu § 2 Absatz 1)\nUnbefristeter Fahrlehrerschein\nZusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers\nkönnen papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruch-\ndehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut\nbedruckt und beschriftet werden können.\nFahrlehrerschein\nName                                              Vorname\nGeburtstag und -ort\nWohnort\nFahrlehrerlaubnisklassen\nBerechtigt nur zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausbildung von\nFahrschülern*)\n, den\nSiegel der\nErlaubnis-          Erlaubnisbehörde\nbehörde\nUnterschrift\nRegisternummer\nUnterschrift des Erlaubnisinhabers\n*) Falls zutreffend, bitte ankreuzen.\n...............................................................................................\nDer Inhaber besitzt die Fahrlehrerlaubnis der Klasse\n… seit:                         … seit:\nSiegel der\nErlaubnis-          … seit:                         … seit:\nbehörde\n(Erlaubnisbehörde)                      (Unterschrift)","1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nSeminarerlaubnis\nDer Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis\nzur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a StVG\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                             (Unterschrift)\nDer Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis\nzur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 4 StVG\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                             (Unterschrift)\n...............................................................................................\nBeschäftigungsverhältnisse\nBeginn des Beschäftigungsverhältnisses am:\nSiegel der       mit der Fahrschule:\nErlaubnis-\nbehörde                                  , den\n(Erlaubnisbehörde)                             (Unterschrift)\nEnde des Beschäftigungsverhältnisses am:\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde                                  , den\n(Erlaubnisbehörde)                             (Unterschrift)\nBeginn des Beschäftigungsverhältnisses am:\nSiegel der       mit der Fahrschule:\nErlaubnis-\nbehörde                                  , den\n(Erlaubnisbehörde)                             (Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                 1355\nBeschäftigungsverhältnisse\nEnde des Beschäftigungsverhältnisses am:\nSiegel der\nErlaubnis-                                   , den\nbehörde            (Erlaubnisbehörde)                         (Unterschrift)\nBeginn des Beschäftigungsverhältnisses am:\nSiegel der         mit der Fahrschule:\nErlaubnis-\nbehörde                                     , den\n(Erlaubnisbehörde)                         (Unterschrift)\nEnde des Beschäftigungsverhältnisses am:\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde                                     , den\n(Erlaubnisbehörde)                         (Unterschrift)\n...............................................................................................\nFahrschulerlaubnis\nFahrschulerlaubnisse der\nKlasse(n) ……        erteilt am:\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                         (Unterschrift)\nBerechtigt nur zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausbildung von\nFahrschülern*)\nFahrschulerlaubnisse der\nKlasse(n) …… erloschen am:\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                         (Unterschrift)\n*) Falls zutreffend, bitte ankreuzen.","1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nZweigstellenerlaubnisse\nZweigstellenerlaubnis für die\nSiegel der      Klasse(n) ……         erteilt am:\nErlaubnis-\nbehörde                                   , den\n(Erlaubnisbehörde)                            (Unterschrift)\nZweigstellenerlaubnis erloschen am:\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde                                   , den\n(Erlaubnisbehörde)                            (Unterschrift)\nZweigstellenerlaubnis für die\nSiegel der      Klasse(n) ……         erteilt am:\nErlaubnis-\nbehörde                                   , den\n(Erlaubnisbehörde)                             (Unterschrift)\n...............................................................................................\nZweigstellenerlaubnisse\nZweigstellenerlaubnis erloschen am:\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                            (Unterschrift)\nZweigstellenerlaubnis für die\nSiegel der      Klasse(n) ……         erteilt am:\nErlaubnis-\nbehörde                                   , den\n(Erlaubnisbehörde)                             (Unterschrift)\nZweigstellenerlaubnis erloschen am:\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde                                   , den\n(Erlaubnisbehörde)                            (Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                             1357\nAnlage 1.2\n(zu § 2 Absatz 1)\nBefristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE\nAuf weißem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige\nStoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfes-\ntigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschrif-\ntet werden können.\nVorderseite\nBefristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE\nGültig bis\nName                                          Vorname\nGeburtstag und -ort\nWohnort\n, den\nSiegel der\nErlaubnis-      Ausstellende Erlaubnisbehörde\nbehörde\nUnterschrift\nRegisternummer\nUnterschrift des Erlaubnisinhabers\n...............................................................................................\nRückseite\nAusbildungsverhältnisse\nBeginn des Ausbildungsverhältnisses am:\nbei der Fahrschule:\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                             (Unterschrift)\nBeginn des Ausbildungsverhältnisses am:\nbei der Fahrschule:\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                             (Unterschrift)","1358     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nAnlage 2\n(zu § 3)\nUnterrichtsräume\nDie Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 Absatz 4 des Fahrlehrer-\ngesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nsind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:\nMindestabmessungen des Unterrichtsraumes\nArbeitsfläche je Fahrschüler                                              1 m2\nArbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel               8 m2\nGesamtlehrraumfläche                                                     25 m2\nRaumhöhe                                                                 2,4 m\nLuftvolumen je Person                                                     3 m3.\nDie Schüler müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.\nDie Erlaubnisbehörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum\ngleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entspre-\nchenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.\nBeschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes\nIm Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unter-\nrichtsraum\nnicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,\neinen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,\nvor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,\ngut beleuchtet ist,\nausreichend belüftet werden kann sowie\ngut beheizbar ist.\nEine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittel-\nbarer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgele-\ngenheit zur Verfügung stehen. Für jeden Schüler muss mindestens eine Sitzge-\nlegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4)\nvorhanden sein. Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus\nsicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                                                 1359\nAnlage 3\n(zu § 6 Absatz 1)\nAusbildungsnachweis für Klasse                                                  Fahrschule\ngemäß § 18 Abs. 1 Fahrlehrergesetz\n(für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen)\nFamilienname:                                                                  Fahrlehrer                  Nr.    Fahrzeugart und -typ           Nr.\nVorname:\nAnschrift:\nGeburtsdatum:            Beantragte Klasse(n):     Vorbesitz der Klasse(n):\nGrundbetrag           €            Weiterer Grundbetrag1)          €           Datum Prakt. Ausb. Art u. Inhalt**) Minuten    FL*) Nr.   FZ Nr.\nFahrstunde zu je 45 Minuten                                        €\nSchulung auf Bundes- oder Landstraßen zu je 45 Minuten             €\nSchulung auf Autobahnen zu je 45 Minuten                           €\nSchulung bei Dämmerung oder Dunkelheit zu je 45 Minuten            €\nPraktische Unterweisung am Fahrzeug zu je 45 Minuten               €\nVorstellungsentgelt zur theoretischen Prüfung                      €\nVorstellungsentgelt zur praktischen Prüfung (komplett)             €\nVorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur praktisches Fahren/Gf)    €\nVorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur Abfahrtkontrolle/Handf.)  €\nVorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur Verbinden und Trennen)    €\n1)  (bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung)\nTheoretischer Grundunterricht          Klassenspezifischer Unterricht\nDatum Thema Minuten FL*) Nr.            Datum Thema Minuten FL*) Nr.\nTheoretische Prüfung                     Praktische Prüfung\nam:           best. am:           best. am:          best. am:          best.\n*) FL = Fahrlehrer                     Bei den besonderen Ausbildungsfahrten\n**) Hier sind mindestens anzugeben:    • Fahrstunden Überlandfahrt = ÜL\nIn der Grundausbildung                 • Fahrstunden auf Autobahn = AB\n• Übungsstunden i.g.O./a.g.O. = Üst    • Fahrstunden bei Dunkelheit = NF\n• Grundfahraufgaben             = Gf   • Prüfung                        = Pf\n• Unterweisung am Ausbildungs-         • N = nicht bestanden; J = bestanden\nfahrzeug                      = Uw\nDie erhobenen Ausbildungsentgelte (Summen der\nGrundbeträge und aller Entgelte für die\npraktische Ausbildung) betrugen insgesamt:                 €\nDie von der Fahrschule erhobenen Vorstellungsentgelte\nfür alle Prüfungen betrugen insgesamt:                     €\nOrt, Datum                              Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verantwortlichen Leiters         Unterschrift des Fahrschülers","Anlage 4\n(zu § 6 Absatz 2)                                                                                                                                                                                           1360\nFahrschule\nTagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 FahrlG\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nName des Fahrlehrers:                                                        Datum:\nzugleich tätig bei:\nPraktische              Sonstige\nUhrzeit\nFahrausbildung           beruflliche\nBezeichnung der Tätigkeit*)                                                                           Name des Fahrschülers          Unterschrift des Fahrschülers\nPrüfungsfahrten          Tätigkeiten\nvon      bis\nin Minuten             in Minuten\n*) Übungsfahrten und sonstige Tätigkeiten sind näher zu bezeichnen,                        +                     =                                                      Gesamtarbeitszeit\nz. B. Übungsstunden = Üst, Grundfahraufgaben = Gf, Überland-\nfahrt = ÜL, Autobahnfahrt = AB, Dunkelheitsfahrt = NF, Unter-\nweisung am Fahrzeug = Uw, Prüfung = Pf, theoretischer Unter-\nricht = Th, Mofa-Kurs = MK, Aufbauseminar = ASF o. ASP sowie\nArt aller sonstigen beruflichen Tätigkeiten\nDie Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragung wird bestätigt:\nUnterschrift des Fahrschulinhabers/des verantwortlichen Leiters   Unterschrift des Fahrschülers","Anlage 5\n(zu § 7)\nPreisaushang nach § 19 Fahrlehrergesetz\nKlasse       Klasse      Klasse      Klasse         Klasse        Klasse         Klasse          Klasse\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nGrundbetrag\nfür die allgemeinen Aufwendungen\neinschließlich des theoretischen Unterrichts           €            €           €           €              €             €              €               €\nbei Nichtbestehen der theoretischen\nPrüfung und weiterer Ausbildung                        €            €           €           €              €             €              €               €\nVorstellungsentgelte*)\n– theoretische Prüfung                                 €            €           €           €              €             €              €               €\n– praktische Prüfung (komplett)                        €            €           €           €              €             €              €               €\nbei Teilprüfung**)\n– nur praktisches Fahren\nund Grundfahraufgaben                                €            €           €           €              €             €              €               €\n– nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten***)            €            €           €           €              €             €              €               €\n– nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen €                        €           €           €              €             €              €               €\nFahrstunde (zu je 45 Minuten)\nBesondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)\n– auf Bundes- oder Landstraßen                         €            €           €           €              €             €              €               €\n– auf Autobahnen                                       €            €           €           €              €             €              €               €\n– bei Dämmerung und Dunkelheit                         €            €           €           €              €             €              €               €\nUnterweisung am Fahrzeug\n(zu je 45 Minuten)**)                                  €            €           €           €              €             €              €               €\n*)   Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisatio-   Grundbetrag bei Mehrfach-Klassen                    Seminare\nnen werden von diesen zusätzlich erhoben und\nkönnen in dieser Fahrschule eingesehen wer-       Klassen      €           Klassen     €              – Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)       €\nden.\nKlassen      €           Klassen     €              – Aufbauseminar für Punkteauffällige (ASP)   €\n**) nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1,\nD1E, D, DE und T                                   Klassen      €           Klassen     €              Mofa-Ausbildungskurs\nnach § 5 Abs. 2 FeV                          €\n***) gilt nicht für BE\n1361"]}