{"id":"bgbl1-2012-27-6","kind":"bgbl1","year":2012,"number":27,"date":"2012-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/27#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_27.pdf#page=34","order":6,"title":"Fahrschüler-Ausbildungsordnung","law_date":"2012-06-19T00:00:00Z","page":1318,"pdf_page":34,"num_pages":28,"content":["1318                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nFahrschüler-Ausbildungsordnung\nVom 19. Juni 2012\nAuf Grund                                                        Anlage 6           Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E,\n(zu § 5 Absatz 5)  D, DE und T\n– des § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4 des                                  Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie\nFahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I                                     entsprechende Handfertigkeiten\nS. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verord-                                 Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-                                   auf Verkehrs- und Betriebssicherheit\ndert worden sind, verordnet das Bundesministerium                Anlage 7.1         Ausbildungsbescheinigung für den theoreti-\n(zu § 6 Absatz 2)  schen Mindestunterricht\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,                                              (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)\n– des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der                 Anlage 7.2         Ausbildungsbescheinigung für den prakti-\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987                  (zu § 6 Absatz 2)  schen Unterricht der Klassen M, A, A1, B,\n(BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert                                     BE, C1, C1E, C, CE und T\n(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)\ndurch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli\nAnlage 7.3         Ausbildungsbescheinigung für den prakti-\n2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesminis-\n(zu § 6 Absatz 2)  schen Unterricht der Klassen D1, D1E, D\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ein-                                und DE\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit                                      (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)\nund Soziales:\nInhaltsübersicht\n§1\n§ 1   Ziel und Inhalt der Ausbildung\n§ 2   Art und Umfang der Ausbildung                                              Ziel und Inhalt der Ausbildung\n§ 3   Allgemeine Ausbildungsgrundsätze                                 (1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum siche-\n§ 4   Theoretischer Unterricht                                      ren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Ver-\n§ 5   Praktischer Unterricht                                        kehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die\n§ 6   Abschluss der Ausbildung                                      Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.\n§ 7   Ausnahmen                                                        (2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu ver-\n§ 8   Ordnungswidrigkeiten                                          mitteln, das\n§ 9   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch\nAnlagen                                                                 in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,\nAnlage 1             Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppel-      2. Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Ver-\n(zu § 4)             stunden) für alle Klassen                          kehrsvorschriften,\nAnlage 2.1           Rahmenplan für den klassenspezifischen Zu-\n(zu § 4)             satzstoff in den Klassen A, A1 (4 Doppel-      3. Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und\nstunden), in der Klasse M (2 Doppelstunden)        Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermei-\nAnlage 2.2           Rahmenplan für den klassenspezifischen Zu-         dung und Abwehr,\n(zu § 4)             satzstoff in den Klassen B und S (2 Doppel-    4. Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und\nstunden)\neine realistische Selbsteinschätzung,\nAnlage 2.3           Rahmenplan für den klassenspezifischen Zu-\n(zu § 4)             satzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden),  5. Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und\nin der Klasse C1 (6 Doppelstunden)                 partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein\nAnlage 2.4           Rahmenplan für den klassenspezifischen Zu-         für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und\n(zu § 4)             satzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)\n6. Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt\nAnlage 2.5           Rahmenplan für den klassenspezifischen Zu-\n(zu § 4)             satzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden)      und Eigentum\nund D1 (10 Doppelstunden)                      einschließt.\nAnlage 2.6           Rahmenplan für den klassenspezifischen Zu-\n(zu § 4)             satzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)\n§2\nAnlage 2.7           Rahmenplan für den klassenspezifischen Zu-\n(zu § 4)             satzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)                Art und Umfang der Ausbildung\nAnlage 2.8           Mindestdauer des Unterrichts für den klas-        (1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen\n(zu § 4 Absatz   4)  senspezifischen Zusatzstoff\nund einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in\nAnlage 3             Sachgebiete für den praktischen Unterricht für\nder Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der\n(zu § 5 Absatz   1)  alle Klassen\nAusbildung miteinander verknüpft werden.\nAnlage 4             Die besonderen Ausbildungsfahrten für die\n(zu § 5 Absatz   3)  Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE           (2) Die Ausbildung bei der Bundeswehr oder der Po-\nAnlage 5             Praktische Mindestausbildung in den Klas-      lizei zur Erlangung einer Dienstfahrerlaubnis kann ver-\n(zu § 5 Absatz   4)  sen D1, D, D1E und DE                          suchsweise bis zum 31. Dezember 2006 durch Verwen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012              1319\ndung von Fahrsimulatoren ergänzt werden. In diesen                                        §5\nFällen sind die für die Ausbildung zuständigen Stellen                        Praktischer Unterricht\nder Bundeswehr oder der Polizei befugt, auf Teile der\nvorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu verzich-             (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische\nten, wenn die Ausbildungsziele in gleicher Weise durch       Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu ver-\ndie Verwendung von Fahrsimulatoren erreicht werden.          zahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 auf-\ngeführten Inhalten zu orientieren und die praktische An-\nwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beur-\n§3\nteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahr-\nAllgemeine Ausbildungsgrundsätze                  zeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubau-\nen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grund-\n(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Ver-\nausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum\nordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so\npraktischen Unterricht gehören auch\nauszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele er-\nreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung       1. die Unterweisung nach Absatz 5,\nwichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die In-  2. Anleitung und Hinweise vor, während und nach der\nhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und ver-              Durchführung der Fahraufgaben sowie\nständlich vermittelt werden.                                 3. Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen\n(2) Der theoretische Unterricht und die praktische            Ausbildungsstandes.\nFahrausbildung müssen systematisch und für den Fahr-         Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand\nschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung       durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen\nsoll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem         erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.\nErwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll\n(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Erst-\ngegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen\nerwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen\nund geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist\nsein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten be-\ninsbesondere durch Fragen und Diskussionen anzu-\ngonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der\nstreben.\nKlasse A, wenn der Fahrschüler nicht bereits die\nKlasse A1 besitzt. Bei den übrigen Klassen dürfen die\n§4                               besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der\nTheoretischer Unterricht                     praktischen Ausbildung durchgeführt werden.\n(1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im           (3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Mi-\nRahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten           nuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE\nzu orientieren und ist systematisch nach Lektionen auf-      und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.\nzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein.        (4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbil-\nDie Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt        dungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind\nund eingesetzt werden. Die Ausbildung setzt das              nach Anlage 5 durchzuführen.\nselbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.             (5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klas-\nZur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen;       sen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst\ndas Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbo-         ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende\ngen auch mithilfe elektronischer Medien darf nicht Ge-       praktische Unterweisung in der Erkennung und Behe-\ngenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.          bung technischer Mängel nach Anlage 6.\n(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht          (6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen\ngliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und       Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, wel-\neinen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).                   che die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach\n§ 6 unberührt lassen.\n(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff)\nbeträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten);            (7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klas-\nder Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten)        sen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der\nzulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrer-       Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits er-\nlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Dop-         worben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im\npelstunden.                                                  Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbil-\ndungsfahrten absolviert hat.\n(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils\n(Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unter-          (8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahr-\nricht ist auch in Einzelstunden zulässig.                    unterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies\ngilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen\n(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1           Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.\nschließt die Ausbildung für die jeweilige Anhänger-\n(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern\nklasse ein.\nhat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der\n(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbil-      letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbil-\ndungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich         dungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren\ninhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist            zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2\ndurch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen           Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrer-\nder Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat          gesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T\nsich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll            ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage\nzwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.              nach Satz 2 zu benutzen.","1320             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\n(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der        er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforder-\nKlassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Absatz 3 der        lichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorge-          nicht für Absatz 1 Nummer 4.\nschriebene Kontrollgerät zu benutzen. Für jeden Tag             (3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Ab-\nder praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues      satz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaub-\nSchaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des           nisse erteilt werden.\nFahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt\nwerden müssen.\n§8\n(11) Für den praktischen Unterricht ist ein geglieder-\nOrdnungswidrigkeiten\nter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat\nsich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1\nAushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der             Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als In-\nFahrschule bekannt zu geben.                                 haber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter\ndes Ausbildungsbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig\n§6                              1. entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit An-\nAbschluss der Ausbildung                         lage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen\nUnterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,\n(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die prak-\ntische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber        2. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschrie-\nden Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang             benen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen\nabsolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die        Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang\nAusbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durch-          oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahr-\nführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat                schule bekannt gibt,\nder Fahrlehrer Sorge zu tragen.                              3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbil-\n(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber             dungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumen-\nder Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Aus-          tiert oder dokumentieren lässt,\nbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen            4. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschü-\nüber die durchgeführte theoretische und praktische               ler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahr-\nAusbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen.            unterricht anordnet oder zulässt,\nWird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem\nFahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schrift-      5. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbil-\nlich zu bestätigen.                                              dungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang\noder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahr-\n§7                                  schule bekannt gibt,\nAusnahmen                             6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung\nüber die theoretische und praktische Ausbildung\n(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn               nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstel-\n1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung             len lässt, obwohl der Mindestumfang des theoreti-\nauf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung              schen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang\nneu erteilt werden soll,                                     des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchge-\n2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht               führt wurde oder\nneu erteilt werden soll,                                 7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Beschei-\n3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für           nigung über die theoretische und praktische Ausbil-\ndie dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen                dung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt oder\nwegen fehlender Verlängerung erloschen ist und               ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile\ndie erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis         nicht bestätigt oder bestätigen lässt.\nbeantragt wird,                                             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1\n4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen           Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als\nFahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahr-        Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig\nerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,                1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbil-\n5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine              dungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumen-\nDienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahr-             tiert,\nerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,                2. entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4\n6. (weggefallen)                                                 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die beson-\nderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorge-\n7. (weggefallen)\nschrieben durchführt,\n8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Be-\n3. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschü-\nschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge\nler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,\nmit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Ab-\nsatz 6 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt      4. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Aus-\nwird.                                                        bildungsfahrten keine Funkanlage benutzt,\n(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Ab-     5. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahr-\nsatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur              ten das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benut-\nzur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass          zen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                 1321\nSchaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebe-                                         §9\nnen Weise verwendet oder\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung\nüber die theoretische und praktische Ausbildung               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der         in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrschüler-Ausbildungs-\nMindestumfang des theoretischen Unterrichts nach           ordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335),\n§ 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unter-          die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli\nrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde.                  2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Juni 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer","1322               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nAnlage 1\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den Grundstoff\n(12 Doppelstunden) für alle Klassen\n1. Persönliche Voraussetzungen                                 4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung\na) Körperliche Fähigkeiten                                     a) Verkehrswege und ihre Bedeutung\nSehfähigkeit – Sehtest                                          Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonder-\nBedeutung von Gesundheit und Fitness                            fahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahr-\nstraße\nb) Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten\nb) Grundregel § 1 (StVO)\nKrankheiten und Gebrechen\nc) Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Ver-\nAufmerksamkeitsdefizite                                         kehrswege (z. B. Alleen)\nKonzentrationsmängel                                            Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim Fahr-\nAlkohol, Drogen und Medikamente                                 streifenwechsel\nErmüden und Ablenkung                                           Stau.\nc) Psychische und soziale Voraussetzungen                   5. Vorfahrt und Verkehrsregelungen\nEinstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen,         Verhalten\nFahren und Straßenverkehr                                    – bei besonderen Verkehrslagen\nOrientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens.          – an Kreuzungen und Einmündungen\n2. Risikofaktor Mensch                                             – bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizei-\na) Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch                     beamte\nAggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere Emotio-      insbesondere durch\nnen                                                          – Handeln in der richtigen Reihenfolge (u. a. Bremsen,\nAuffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben,             Schalten, Beschleunigen)\nReaktion auf aggressives Fahren                              – Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim\nAggression nicht mit Gegenaggression beantworten;              Überqueren einer Kreuzung einschätzen lernen\nLernen, wie man seinen Ärger kontrolliert                    – Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit\nUrsachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmen               der Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsver-\nkehr\nErfahrung, dass Stress Risikofaktor ist\n– Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzuden-\nLernen, wie Stress zu vermeiden und zu bewältigen ist          ken\nGefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflus-        – Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenen-\nsen                                                            falls auch einmal auf Vorfahrt verzichten\nRisiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle            – Umweltbewusstes Befahren von Kreuzungen und Ein-\nLernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren            mündungen.\nb) Selbstbilder                                             6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen so-\nrealistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung         wie Bahnübergänge\nc) Fahrideale und Fahrerrollen.                                a) Verkehrszeichen und -einrichtungen\n3. Rechtliche Rahmenbedingungen                                       Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen\na) Führen von Kraftfahrzeugen                                      sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtun-\ngen\nFahrerlaubnisklassen\nWissen um die Systematik und Logik\nFührerschein auf Probe\nFormen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszei-\nb) Zulassung von Fahrzeugen                                        chen, „Lesen“ von Verkehrseinrichtungen und Folge-\nzulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge              rungen für das eigene angemessene Verhalten\nErlöschen der Betriebserlaubnis                             b) Bahnübergänge\nc) Fahrzeuguntersuchungen                                          Sicherheits- und Umweltbewusstsein – Verhalten an\nd) Versicherungen                                                  Bahnübergängen.\nHaftpflicht, Teilkasko und Vollkasko                     7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr\nInsassenunfall                                              a) Besonderheiten und Verhalten gegenüber\nRechtsschutz                                                     – öffentlichen Verkehrsmitteln\ne) Fahrzeugpapiere und Führerschein                                 – Bussen/Schulbussen\nFahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Ver-           – Taxen\nsicherungsnachweis                                               – Pkw und Motorradfahrern\nNachweis über Abgasuntersuchung                                  – Radfahrern\nÄnderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZO                 – großen und schweren Fahrzeugen\nf) Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.                            – Fußgängern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                 1323\n– Kindern und älteren Menschen                                – Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und\n– Behinderten                                                   wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon\nabsehen soll.\nb) Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten\n10. Ruhender Verkehr\nc) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung\nZu wenig Straßenraum – zu viele Autos\n– verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30\na) Ruhender Verkehr\n– bauliche Maßnahmen.\nHalten und Parken\n8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltscho-\nnende Fahrweise                                                  Einrichtungen zur Überwachung des ruhenden Ver-\nkehrs\na) Bedeutung der Geschwindigkeit\nb) Ein- und Aussteigen\nsituationsangepasste Geschwindigkeit\nSichern des Fahrzeugs\nZusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand\nund Anhalteweg                                             c) Absichern liegen gebliebener Fahrzeuge\nEinschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen            d) Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.\nGeschwindigkeiten                                      11. Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von\nGewöhnung an ausreichende Sicherheitsabstände              Verstößen gegen Verkehrsvorschriften\nErkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindig-          a) Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen\nkeiten                                                     b) Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen\nStändige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpas-\nBlaues und gelbes Blinklicht\nsung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse,\nWitterungs- und Sichtverhältnisse                             Sonderrechte\nKenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsrege-         c) Verhalten nach Verkehrsunfall\nlungen                                                        Absichern und Hilfeleistung für Verletzte\nKenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindig-              Verpflichtungen\nkeit und Schadstoffemissionen\nd) Ahndung von Fehlverhalten\nWahl umweltschonender Geschwindigkeiten\nVerwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe\nRealistische Selbsteinschätzung des eigenen Ge-\nschwindigkeitsverhaltens                                   e) Verkehrszentralregister\nWissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch               Punktsystem\nund Geschwindigkeitsgewohnheiten                           f) Entzug der Fahrerlaubnis\nb) Vorausschauendes Verhalten                                 g) Verlust des Versicherungsschutzes\nc) Sicherheitsabstände                                           Schadenersatz, Regress\nd) Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Stra-         h) Begutachtungsstelle für Fahreignung\nße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen\nMedizinisch-psychologische Untersuchung.\ne) Lärmschutz\n12. Lebenslanges Lernen\nf) Geschwindigkeitsvorschriften\na) Besondere Risikofaktoren bei\ng) Warnzeichen.\n– Fahranfängern\n9. Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrs-\n– Jungen Fahrern\nbeobachtung\n– Älteren Fahrern\na) Einfahren, Anfahren\nb) Hilfen\nb) Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen\ninsbesondere durch\nc) Nebeneinanderfahren\n– Aufbauseminare (Führerschein auf Probe)\nd) Abbiegen\n– Aufbauseminare für Kraftfahrer (ASK)\ne) Wenden\n– Verkehrspsychologische Beratungsgespräche\nf) Rückwärtsfahren\n– Erfahrungsaustausch für Fahranfänger\ng) Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiede-\nnen Fahrmanövern. Insbesondere durch                       c) Risiken durch Informations- und Kommunikations-\n– Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrma-             defizite im Straßenverkehr\nnövern                                                  d) Verkehrssicherheit durch Weiterbildung\n– Verkehrsbeobachtung üben                                e) Sicherheitstraining\n– Erfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordern     f) Kurse zur umweltschonenden Fahrweise.","1324               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nAnlage 2.1\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin den Klassen A, A1 (4 Doppelstunden),\nin der Klasse M (2 Doppelstunden)\n1. Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug                                            e) Umweltbewusstes Verhalten\na) Persönliche Voraussetzungen                                             Kein unnötiges Beschleunigen – vorausschauendes\nFahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlas-\n– Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fah-                   sen des Kraftrades.\nrens motorisierter Zweiräder\n3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren\n– Körperliche Voraussetzungen                                     a)     Hauptgefahren durch andere:\n– Fitness                                                                Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen\nb) Schutz des Fahrers/Beifahrers                                             Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegen-\nkommenden in Kurven\nAnforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzklei-\nb)     Fahren unter erschwerten Bedingungen\ndung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicher-\nheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkenn-                    Kälte – Wärme – Regen – Sichtbehinderung – Aquapla-\nbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz                          ning – Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumit-\ntel\nc) Betriebs- und Verkehrssicherheit\nc)     Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:\nPrüfung, Wartung und Pflege\nErschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und\nTechnische Veränderungen am Motorrad                                      Verkehrsabläufen\nFolgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Ge-                    d)*) Motorräder mit Beiwagen\nwichtsverteilung\nFahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts\nSicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsvertei-                     oder links, Anlenkung\nlung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstel-\nBremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unter-\nlung von Bedienhebeln                                                     schiede zum Solobetrieb, besonders beim Beschleuni-\n„Einmotten“ und Wiederinbetriebnahme des Motorrades                       gen, Bremsen und Kurvenfahren\nd) Umweltschonung                                                            Beladen des Gespanns\ne)     Motorrad mit Anhänger\nBleifreier Kraftstoff, Katalysator\nRechtliche Bestimmungen\nSchalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out)\nVerbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfah-\nAltöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen.                      ren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen\n2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren                              f)     Verhalten nach Unfällen\na) Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen                         Absicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln,\nund Verkehrseinrichtungen                                                 Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere\nProbleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des\nGefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren                    Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche.\nin Fahrstreifen, Überholverbote\n4. Fahrtechnik und Fahrphysik\nbesondere Gefahren für Motorradfahrer durch:\nFahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht-             a) Bedeutung der Grundfahraufgaben\nund Verkehrsverhältnisse                                           b) Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung\nb) Fahrbahn „lesen“                                                        Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige      Stabilität\nder Fahrbewegung\nSand / Splitt / Teerverfugungen / Öl / Nässe / Glätte / Laub /\nSchmutz/Schienen/Gullys/Markierungen/Schlaglöcher/                      Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte\nSpurrillen / Gegenstände auf der Fahrbahn                          c) Kurven\nc) Sehen und gesehen werden                                                Kurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt,\nFliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen)\nVisier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption\nSeitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte\nBlickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Re-\nBlicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Auf-\nflektoren, Beleuchtung\nrichten des Motorrades, Ausbrechen\nSichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens                      d) Bremsen\nd) Mitnahme von Personen                                                   Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achs-\nlastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei ge-\nKinder, Erwachsene\ntrennter Hand- und Fußbremse (kurzer und langer Rad-\nVerhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in\nKurven und beim Ausweichen                                     *) Gilt nicht für M.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012               1325\nstand, unterschiedliche Belastung – Sozius/Gepäck,          e) Ausweichen\nSchwerpunkthöhe)\nAbstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssyste-           Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehen-\nmen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Rei-            des Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspuri-\nfen und Fahrbahnoberfläche*)                                   gen Kraftfahrzeugen\nVollbremsung/Gefahrenbremsung                               f) Kritische Fahrzustände/Ursachen\nBlockieren: Vorderrad – Hinterrad. Grenzen der Automa-\ntischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirä-          Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der\ndern, Störkräfte beim Bremsen*)                                Seite.\n*) Nicht für A1, M.","1326       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nAnlage 2.2\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin den Klassen B und S (2 Doppelstunden)\n1. Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung – umwelt-\nbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen\na) Technik, Physik\n– Betriebs- und Verkehrssicherheit\n– Wartung und Pflege der Fahrzeuge\n– Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO1)\n– Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten\nb) Personen- und Güterbeförderung\n– Personenbeförderung\n– Ladeflächen und Beladung1)\nc) Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug\n– Energiesparende Fahrweise\n– Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.\n2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen\na) Fahrgeschwindigkeit\nb) Fahren in Fahrstreifen\nc) Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen\nd) Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen\ne) Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen\nf) Bremsen\n– Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse)1)\n– Benutzung der Bremsen (degressiv – progressiv)\n– Bremsen im Gefälle und bei Gefahr\ng) Zusammenstellung von Zügen1)\n– Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen\n– Stützlast\n– Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren\n– Beleuchtung\nh) Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)\ni) Abgrenzung zur Klasse BE.1)\n1\n) Gilt nicht für Klasse S.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                1327\nAnlage 2.3\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)\n1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz               6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen;\na) Fahrerlaubnis                                              Geschwindigkeitsregler\nErteilungsvoraussetzungen, Befristung                      a) Dauerbremsen\nb) Papiere                                                    b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV)\nPersönliche Fahrzeugpapiere\nc) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage\nc) Sozialvorschriften\nd) Fahrzeuguntersuchungen\nEG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten\ne) Geschwindigkeitsregler.\nd) Arbeitsplatz\nSitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)             7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physi-\nkalische Gesetzmäßigkeiten\nKlimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund\nder Bauart des Fahrzeugs.                                  Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand,\nSteigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft,\n2. Besondere Vorschriften aus der Straßenver-                    Auswirkungen unterschiedlicher Ladung.\nkehrs-Ordnung/Transportvorschriften\n8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs-\na) Geschwindigkeit, Abstand\nund Sicherheitsbestimmungen\nb) Bahnübergänge\na) Fahrzeug\nc) Halten und Parken\nd) Personenbeförderung                                           Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Park-\nwarntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen\ne) Fahrverbote\nb) Fahrzeuggewichte und -abmessungen\nSonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung,\nsonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz                 c) Geschwindigkeitsbegrenzer\nf) Vorschriften zum Transport von Gütern                      d) die Entgegennahme, den Transport und die Abliefe-\nLadungspapiere (national und grenzüberschreitend).            rung von Gütern\n3. Kraftstrang                                                       – Gefahrgut\na) Motor                                                          – Abfall\nb) Kupplung, Wandler                                          e) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)\nc) Getriebe                                                      Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe\nd) Antriebswellen                                                Ein- und Aussteigen.\ne) Differential(e)                                         9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle\nf) Achsantrieb, Radantrieb\na) Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)\ng) Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR).\nb) Sicherung verschiedener Arten von Ladegut\n4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen\n(z. B. flüssiges oder hängendes Ladegut)\na) Federung\nc) Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern\nb) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten\nd) Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung ein-\nc) Aufbauten\nfacher Störungen.\nd) Lichtmaschine/Batterie(n)\n10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fah-\ne) Beleuchtung\nren; Straßenkarten, Streckenplanung\nf) Sonstige elektrische Einrichtungen.\na) Wartung, Pflege und Kontrolle\n5. Lkw-Bremsen\nb) Energiesparende Fahrweise\na) hydraulische Bremsanlage\nc) Alternative Kraftstoffe\nb) Druckluftbeschaffungsanlage\nc) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage             d) Zeit- und Streckenplanung\nd) Zweikreis-Druckluftbremsanlage                             e) Luftwiderstand\ne) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)                        (z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten)\nf) Feststellbremse.                                           f) Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.","1328       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nAnlage 2.4\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin der Klasse CE (4 Doppelstunden)\n1. Zusammenstellung von Zügen\na) Einrichtungen zur Verbindung\nWartung und Prüfung\nb) An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln\nc) Abmessungen,\nzulässige Achslast, zulässige Gesamtmasse der Züge\nd) Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen.\n2. Lastzugbremsen\na) Auflaufbremse(n)\nb) Zweitleitungs-Druckluftbremse.\n3. Lastzugbremsen\na) Bremskraftregelung\nb) Automatische Blockier-Verhinderer (ABV)\nc) Feststellbremse\nd) Dauerbremse\ne) Fahrzeuguntersuchungen.\n4. Fahren mit Zügen\na) Sicherheitskontrollen\nb) Gliederzug\nc) Sattelkraftfahrzeug\nd) Bremsen\ne) Rangieren\nf) Befahren von Kurven, Steigungen und Gefällen\ng) Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeugen\nh) Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungen\ni) Ladung/Ladungssicherung\nj) toter Winkel.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                     1329\nAnlage 2.5\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*)\n1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaub-                    5. Bremsanlagen (1)\nnis D1 und D                                                       a) Bauteile\na) Personenbeförderung in Bussen                                   b) gesetzliche Vorschriften\nSicherheit, Unfallbeteiligung                                  c) Arten von Bremsanlagen.\nb) Definition Kraftomnibusse                                    6. Bremsanlagen (2)\nc) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Ver-             a) Einzelaggregate der Bremsanlage\nwendung.                                                       b) Feststellbremsanlage.\n2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage                            7. Bremsanlagen (3)\na) Rahmen und Fahrgestelle                                         a) Betriebsbremsanlage\nunterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitter-         b) Dauerbremsanlage.\nrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen                      8. Bremsanlagen (4)\nb) Räder und Reifen                                                a) Gelenkbusanlage\nArten, Reifenschäden                                           b) Luftfederung – Gelenkbus\nRadwechsel                                                     c) Drehgelenk – Knickschutz\nSchneeketten:                                                  d) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer\nBlockierverhinderer (ABV)\n– Arten\ne) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)\n– Montage\nf) Anhängerkupplung\nc) Lenkung\ng) Anhänger hinter Kraftomnibussen.\nd) Elektrische Anlage                                           9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförde-\nBatterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser,             rungsdokumente\nBordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimati-          a) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs\nsierung, weitere Stromverbraucher.\nGrundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistel-\n3. Fahrerplatz – Innenraum                                               lungsverordnung\nZugang von außen                                                   b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs\na) Fahrerplatz                                                        Gelegenheitsverkehr\nLinienbus, Reisebus                                               Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theater-\nBegleitpersonal                                                   fahrten, grenzüberschreitender Verkehr\nc) Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den in-\nSignalanlagen:\nnerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr\n– Video – Außenbeobachtung                                    d) Haltestellen\nb) Informations- und Unterhaltungsanlage                           e) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen.\nLautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoan-         10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften\nlage\na) BO-Kraft\nc) Innenraum                                                          Allgemeine Vorschriften\nFahrgastraum – Beleuchtung:                                       Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüs-\nInnenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuch-                 tung und Beschaffenheit\ntung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung             b) Sondervorschriften\nbei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter.\nO-Bus\n4. Kraftstrang                                                           Linienverkehr\na) Motoren                                                            Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft\nb) Einspritzanlage                                                 c) Ordnungswidrigkeiten\nc) Abgasanlage                                                        Nichtraucherzonen\nd) Kupplung                                                           Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von\nSitzplätzen für behinderte Menschen\ne) Getriebe\nRollstuhlfahrer\nf) Antriebswellen\nGurtanlegepflicht\ng) Differential.                                                   d) Verhalten im Fahrdienst\nmitzuführende Papiere\n*) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klas-\nsenspezifischer Stoff.                                                  Fundsachen.","1330              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\n11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen                          c) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen\ndes Kraftomnibusses\nSondervorschriften für Kraftomnibusse\nBauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit,                       d) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen\nAbmessung,                                                     e) Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.\nAnhängerbetrieb,                                           16. Fahren mit Kraftomnibussen\nKurvenlaufeigenschaften,                                       Verhalten bei Pannen und nach Unfällen\nAchslasten, Gesamtgewicht,                                     a) Verhalten in schwierigen Situationen\nBesetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme,\nAnordnung der Fahrgastsitze,                                      besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomni-\nbussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten\nEinrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung,           als Schulbusfahrer\nBelüftung,\nb) Liegenbleiben von Bussen\nEinrichtungen zum Auf- und Absteigen,\nFußboden, Türen – Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-        Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen,\nMaterial, Gänge, Bereifung,                                       Evakuierung\nLenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen,               c) Fahrerbedingte Unfallfaktoren\nScheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile,                      Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medika-\nAbgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer,             mente, Krankheit, Ablenkung\nGeschwindigkeitsschilder.                                      d) Verhalten bei Unfällen.\n12. Fahrphysik                                                 17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Be-\na) Wirkung von Kräften                                         stimmungen\nKraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Stei-          a) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85\ngungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft,\nKurvenfahrten.                                             b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens\nüber die Arbeit des im internationalen Straßenver-\nb) Benutzung von Spiegeln.\nkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)\n13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmun-\nc) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes\ngen mit integrierter Gefahrenlehre (1)\nVerhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltens-       d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung\nweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwor-        e) Verordnung     über    das    Kontrollgerät    (EWG)\ntung als Kraftomnibus-Fahrer                                      Nr. 3821/85\nFahren in Fahrstreifen\nf) Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge\nSonderfahrstreifen\ng) Kontrollmittelverordnung\nGeschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vor-\nfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rück-        h) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz\nwärtsfahren, Einfahren, Anfahren.\ni) Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes.\n14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmun-\ngen mit integrierter Gefahrenlehre (2)                     18. Sicherheitskontrollen\nHalten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aus-       a) Abfahrkontrolle\nsteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen,\nVerkehrs- und Betriebssicherheit\nBahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Halte-\nstellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers,          Räder und Bereifung, elektrische       Einrichtungen,\nVerkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtun-         Bremsanlage, Ausrüstung\ngen, Ordnungswidrigkeiten.\nb) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rah-\n15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren                      men der praktischen Ausbildung und Prüfung be-\nmit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energie-                       herrscht werden müssen.\nsparendes und wirtschaftliches Fahren; Stra-\nDie Punkte „Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Ge-\nßenkarten, Streckenplanung\nschwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige\na) Umweltschutz                                            Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung,\nEnergiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärm-       Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Beson-\nschutz                                                 derheiten bei Gelenkbussen und Kneeling“ entfallen bei\nb) Alternative Kraftstoffe und Antriebe                    Klasse D1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012            1331\nAnlage 2.6\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin der Klasse L (2 Doppelstunden)\n1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von\nZügen\nEinfahren in Straßen\nÜberqueren von Straßen\nAbbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile\nBeobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)\nFahrbahnbenutzung\nSonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung\nZusammenstellen von Zügen\nZusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen\nAchsenabhängig (ein- oder mehrachsig)\nselbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung,\nStützrad bei Einachsanhängern\nBeachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften\nZulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschil-\nder, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen\nKennzeichnungspflichten\nKenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen\nÜberbreite, Überlänge, Zwillingsräder.\n2. Technik und Sicherungseinrichtungen\nBremsen\nBetriebsbremse, hydraulische Bremse\nDruckluftbremse\nAuflaufbremse und Feststellbremse\nEinzelradbremsen\nUnterlegkeile\nLenkung\nRäder/Bereifung\nAnbaugeräte und Ladung\nBe- und Entlastung der Achsen\nBetriebsgeschwindigkeit\nLadung.","1332             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nAnlage 2.7\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin der Klasse T (6 Doppelstunden)\n1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten,                  Anbaugeräte und Ladung\nZusammenstellen von Zügen\nBe- und Entlastung der Achsen\nEinfahren in Straßen\nBetriebsgeschwindigkeit\nÜberqueren von Straßen\nLadung.\nAbbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender\nTeile                                                     3. Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen\nBeobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter      a) Ladungssicherung\nWinkel)                                                       b) Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung\nFahrbahnbenutzung\n– mit bis zu zwei Anhängern\nSonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge\n– bis zu 60 km/h\nbei Kolonnenbildung\n– mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güter\nZusammenstellen von Zügen\nZusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Brems-        c) Besonderheiten bei der Zusammenstellung von Zü-\nanlagen                                                          gen; Fahren mit Allradantrieb\nAchsenabhängig (ein- oder mehrachsig)                         d) Verhalten an Bahnübergängen.\nselbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zug-   4. Wirkung von Kräften beim Fahren\ngabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern        a) Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand\nBeachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften\nb) Auswirkungen unterschiedlicher Ladungen\nZulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhän-\nc) in Steigungen und Gefällen\ngern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezo-\ngene Untersuchungen                                           d) Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkraft\nKennzeichnungspflichten                                       e) Kippmomente.\nKenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug-       5. Bremsanlagen\noder Anbauteilen\na) Druckluftbeschaffungsanlage\nÜberbreite, Überlänge, Zwillingsräder.\nb) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage\n2. Technik und Sicherungseinrichtungen\n– Zugfahrzeug hydraulisch\nBremsen\n– Anhänger Druckluft\nBetriebsbremse, hydraulische Bremse\nc) Druckluftbremse, Zweileitungsbremse.\nDruckluftbremse\nAuflaufbremse und Feststellbremse                         6. Bremsanlagen des Anhängers\nEinzelradbremsen                                              a) Manueller Bremskraftregler\nUnterlegkeile                                                 b) Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelung\nLenkung                                                       c) Hilfs- und Feststellbremsanlage\nRäder/Bereifung                                               d) Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012         1333\nAnlage 2.8\n(zu § 4 Absatz 4)\nMindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff\nM                                                             2 Doppelstunden\nA1, A                                                         4 Doppelstunden\nB                                                             2 Doppelstunden\nC1                                                            6 Doppelstunden\nC1 (Vorbesitz D1)                                             2 Doppelstunden\nC1 (Vorbesitz D)                                              2 Doppelstunden\nC                                                            10 Doppelstunden\nC (Vorbesitz C1)                                              4 Doppelstunden\nC (Vorbesitz D1)                                              4 Doppelstunden\nC (Vorbesitz D)                                               2 Doppelstunden\nCE                                                            4 Doppelstunden\nD1                                                           10 Doppelstunden\nD1 (Vorbesitz C1)                                             4 Doppelstunden\nD1 (Vorbesitz C)                                              4 Doppelstunden\nD                                                            18 Doppelstunden\nD (Vorbesitz C)                                               8 Doppelstunden\nD (Vorbesitz C1)                                             12 Doppelstunden\nD (Vorbesitz D1)                                              8 Doppelstunden\nL                                                             2 Doppelstunden\nS                                                             2 Doppelstunden\nT                                                             6 Doppelstunden","1334           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nAnlage 3\n(zu § 5 Absatz 1)\nSachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen\n1        Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt             8.3      Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener\nOrtschaften\n1.1      Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssi-\ncherheit des Fahrzeugs                            8.4      Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlosse-\nner Ortschaften\n1.2      Sitzposition\n8.5      Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und\n1.3      Einstellung der Spiegel                                    Kraftfahrstraßen4)\n1.4      Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung1)        8.6      Bremsen in Gefahrensituationen\n1.5      Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes;          9        Autobahnen und Kraftfahrstraßen4)\nHelm Auf- und Absetzen1)3)                        9.1      Einfahren, Ausfahren\n1.6      Einstellung der Kopfstützen                       9.2      Seitenstreifen\n1.7      Bedienungseinrichtungen                           9.3      Beschleunigungsstreifen und Verzögerungs-\nstreifen\n2        Verhalten beim Anfahren in der Ebene,\n9.4      Parkplätze, Raststätte und Tankstellen\nSteigungen und Gefällstrecken\n10       Überholen\n3        Gangwechsel\n(Überholvorgänge sind auch außerhalb ge-\n(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine auto-                schlossener Ortschaften sowie auf Autobah-\nmatische Kraftübertragung, muss der Bewer-                 nen und Kraftfahrstraßen4) zu üben)\nber mit deren Besonderheiten vertraut ge-\n11       Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen\nmacht werden.)\nund Kreisverkehren\n3.1      Umweltschonendes Anpassen der Getriebe-           11.1     Ausreichende Beobachtung der kreuzenden\ngänge an Verkehrslage, Straßenzustand und                  Straße und rechtzeitige Anpassung der Ge-\nStraßenverlauf                                             schwindigkeit an die Sichtverhältnisse\n3.2      Schalten in Steigungen und Gefällstrecken,        11.2     Heranfahren an die bevorrechtigte Straße\nauch unter Umweltgesichtspunkten\n11.3     Einfahren in Vorfahrtstraßen\n4        Fahrbahnbenutzung                                 11.4     Bremsbereitschaft\n4.1      Verhalten auf Straßen mit einem oder mehre-       11.5     Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\nren Fahrstreifen                                           mit Regelung durch Polizeibeamte oder Licht-\n4.2      Verhalten an Haltestellen öffentlicher Ver-                zeichen\nkehrsmittel                                       11.6     Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\n5        Abbiegen und Fahrstreifenwechsel                           mit Verkehrszeichen\n11.7     Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\n5.1      Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen\nohne Verkehrszeichen\n5.2      Abbiegen in Grundstücke                           11.8     Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren\n5.3      Einordnen zum Abbiegen                            11.9     Verhalten an Bahnübergängen\n5.4      Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang           12       Verhalten gegenüber        Fußgängern      und\nRadfahrern\n6        Rückwärtsfahren und Wenden\n12.1     beim Abbiegen\n6.1      Richtige Körperhaltung während der Rück-\nwärtsfahrt2)                                      12.2     beim Geradeausfahren\n12.3     an Fußgängerüberwegen\n6.2      Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrich-\ntungsänderung2)                                   12.4     in verkehrsberuhigten Bereichen\n6.3      Wenden                                            12.5     an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel\n12.6     an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kin-\n7        Beobachtung des Verkehrsraums, des Ver-\nder)\nlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn\nsowie Beachtung der Verkehrszeichen und           13       Halten und Parken\n-einrichtungen                                    13.1     Halten in Steigungen und in Gefällstrecken\n8        Fahrgeschwindigkeit                               13.2     Einfahren in eine Parklücke2)\n8.1      Umweltbewusstes Angleichen der Fahrge-            13.2.1   zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeu-\nschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht-               gen\nund Wetterverhältnisse                            13.2.2   zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeu-\n8.2      Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahr-                    gen\nzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit)          13.3     Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012           1335\n13.4   Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener        17.2.8   Stop and Go\nFahrzeuge                                         17.2.9   Kreisfahrt\n14     Vorausschauendes Fahren                           17.3     Klassenspezifische Besonderheiten\n14.1   Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer            17.3.1   Fahren im Fahrstreifen\n14.2   Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen        17.3.2   Fahren in Kurven\nFahrzeugführer\n17.3.3   Fahren mit Schutzkleidung\n14.3   Beobachtung des Verkehrsraumes\n18       Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für\n15     Verhalten in komplizierten Verkehrssitua-                  die Klassen B und S\ntionen\n18.1     Sicherheitskontrolle\n16     Vermeiden risikoreicher Verkehrssituatio-\nnen                                                         – Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe,\nReifendruck)\n17     Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für\ndie Klassen A1, A und M                                     – Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe\n17.1   Sicherheitskontrolle                                        – Ein- und Ausschalten\nÜberprüfung des ordnungsgemäßen Zustan-                     – Funktion prüfen von:\ndes von                                                       – Standlicht\n– Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe,                  – Abblendlicht\nReifendruck)\n– Fernlicht\n– Not-Aus-Schalter\n– Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbe-\n– Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kar-                     leuchtung\ndan)\n– Nebelschlussleuchte\nScheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe\n– Warnblinkanlage\n– Ein- und Ausschalten\n– Blinker\n– Funktion prüfen von:\n– Hupe\n– Standlicht\n– Bremsleuchte\n– Abblendlicht\n– Kontrollleuchten benennen\n– Fernlicht\n– Rückstrahler\n– Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbe-\nleuchtung                                                – Vorhandensein\n– Nebelschlussleuchte                                      – Beschädigung\n– Warnblinkanlage                                        – Lenkung\n– Blinker                                                  – Lenkschloss entriegeln\n– Hupe                                                     – Überprüfung des Lenkspiels\n– Bremsleuchte                                           – Bremsanlage\n– Kontrollleuchten benennen                                   Funktionsprüfung von\n– Rückstrahler Vorhandensein                                  – Betriebsbremse\n– Beschädigung                                                – Feststellbremse\nLenkung                                                     – Flüssigkeitsstände\n– Lenkschloss entriegeln                                      – Motoröl\nBremsanlage                                                   – Kühlmittel\nFunktionsprüfung der Bremsen                                  – Scheibenwaschflüssigkeit\nFlüssigkeitsstände                                18.2     Übungen zur Fahrzeugbeherrschung\n– Motoröl                                         18.2.1   Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnut-\nzung einer Einmündung, Kreuzung oder Ein-\n– Kühlmittel\nfahrt\n17.2   Übungen zur Fahrzeugbeherrschung\n18.2.2   Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsauf-\n17.2.1 Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindig-               stellung)\nkeit\n18.2.3   Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder\n17.2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung                  Schrägaufstellung)\n17.2.3 Ausweichen ohne Abbremsen                         18.2.4   Umkehren\n17.2.4 Ausweichen nach Abbremsen                         18.2.5   Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung\n17.2.5 Slalom                                            19       Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für\n17.2.6 Langer Slalom                                              Klasse C1 und C\n17.2.7 Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus       19.1     Sicherheitskontrollen","1336           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\n19.1.1   Praktische Unterweisung in der Erkennung          20.2.2   Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsauf-\nund Behebung technischer Mängel nach An-                   stellung)\nlage 6                                            20.2.3   Rückwärts quer oder schräg einparken\n19.1.2   Zusätzliche Überprüfung                           20.2.4   Halten zum Ein- oder Aussteigen\n19.1.2.1 Überprüfung der Federung/Luftfederung\n20.3     Klassenspezifische Besonderheiten\n19.1.2.2 Funktionsprüfung von\n20.3.1   Kennenlernen der      Gefahrenbereiche    der\n– Betriebsbremse                                          „Toten Winkel“\n– Feststellbremse                                20.3.2   Nutzung von Fahrstreifen\n19.2     Übungen zur Fahrzeugbeherrschung                  20.3.3   Einschätzen des besonderen Raumbedarfs\n19.2.1   Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnut-        20.3.4   Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren\nzung einer Einmündung, Kreuzung oder Ein-                  (Berücksichtigung stehender Fahrgäste)\nfahrt\n20.3.5   Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener\n19.2.2   Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsauf-\nHöchstgeschwindigkeiten\nstellung)\n20.3.6   Vorausschauendes Fahren, behutsames Be-\n19.2.3   Rückwärts quer oder schräg einparken\nschleunigen und gefühlvolles Bremsen\n19.2.4   Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts\n20.3.7   Sicherheitsabstand\nan eine Rampe zum Be- oder Entladen\n19.3     Klassenspezifische Besonderheiten                 20.3.8   Verhalten gegenüber nachfolgenden schnel-\nleren Fahrzeugen\n19.3.1   Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „To-\nten Winkel“                                       20.3.9   Verhalten an Bahnübergängen\n19.3.2   Nutzung von Fahrstreifen                          20.3.10  Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retar-\nder und Motorbremse\n19.3.3   Einschätzen des besonderen Raumbedarfs\n21       Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für\n19.3.4   Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfah-\nKlassen BE, C1E, D1E und DE\nren (Berücksichtigung des jeweiligen Bela-\ndungszustandes)                                   21.1     Zusammenstellen des Zuges\n19.3.5   Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener          21.1.1   Prüfen der Zugmaße\nHöchstgeschwindigkeiten                           21.1.2   Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zu-\n19.3.6   Sicherheitsabstand                                         lässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge\n19.3.7   Verhalten gegenüber nachfolgenden schnel-                  und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)\nleren Fahrzeugen                                  21.2     Verbinden und Trennen von Zügen mit ein-\n19.3.8   Verhalten an Bahnübergängen                                achsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung)\n19.3.9   Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retar-      21.2.1   Anhänger ankuppeln\nder und Motorbremse                               21.2.2   Anhänger abkuppeln\n19.3.10  Ladungssicherung                                  21.3     Sicherheitskontrollen am Zug\n20       Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für          21.3.1   Praktische Unterweisung in der Erkennung\nKlasse D1 und D                                            und Behebung technischer Mängel nach An-\n20.1     Sicherheitskontrollen                                      lage 6\n20.1.1   Praktische Unterweisung in der Erkennung          21.3.2   Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle\nund Behebung technischer Mängel nach An-                   der Befestigung und Sicherung)\nlage 6                                            21.3.3   Funktion der elektrischen Einrichtung des An-\n20.1.2   Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten                 hängers\n20.1.2.1 Erläutern oder Demonstrieren der                  21.3.4   Funktion der Bremsanlage\n– Notausstiege                                   21.4     Übungen zur Fahrzeugbeherrschung\n– Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste           21.4.1   Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links\n– Einstiegshilfen                                21.4.2   Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe\n20.1.2.2 Überprüfung der Federung/Luftfederung                      zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E)\n20.1.2.3 Funktionsprüfung von                              21.5     Klassenspezifische Besonderheiten\n– Betriebsbremse                                 21.5.1   beim Fahren\n– Feststellbremse                                          – Verhalten in besonderen Situationen, Fah-\n– Haltestellenbremse                                         ren in Kurven, Gefällstrecken und Steigun-\ngen\n20.1.2.4 Richtiges Beladen der Gepäckräume\n20.2     Übungen zur Fahrzeugbeherrschung                            – Verhalten an Bahnübergängen\n20.2.1   Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnut-                  – Kennenlernen der Gefahrenbereiche der\nzung einer Einmündung, Kreuzung oder Ein-                     „Toten Winkel“\nfahrt                                                       – Nutzung von Fahrstreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012            1337\n– Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener                 – Sicherheitsabstand\nHöchstgeschwindigkeiten                                  – Rückwärtsfahren (Absicherung)\n– Sicherheitsabstand                             22.5.2   beim Abstellen\n– Rückwärtsfahren (Absicherung)                            – Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen\n21.5.2 beim Abstellen                                                (Feststellbremse, Unterlegkeile)\n– Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen                  – Kenntlichmachung\n(Feststellbremse, Unterlegkeile)               23       Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für\n– Kenntlichmachung                                        Klasse T Zugmaschine im Solobetrieb\n22     Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für          23.1     Sicherheitskontrollen\nKlasse CE\n23.1.1   Praktische Unterweisung in der Erkennung\n22.1   Zusammenstellen des Zuges                                  und Behebung technischer Mängel nach An-\n22.1.1 Prüfen der Zugmaße                                         lage 6\n22.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zu-       23.1.2   Zusätzliche Überprüfungen\nlässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge           23.1.2.1 Funktionsprüfung von\nund des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselan-\n– Betriebsbremse     (Einzelradbremse   außer\nhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung)\nFunktion)\n22.2   Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhän-\n– Feststellbremse\nger bzw. Auf- und Absatteln\n23.2     Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedie-\n22.2.1 Anhänger ankuppeln\nnung unter Berücksichtigung der auf Zugma-\n22.2.2 Anhänger abkuppeln                                         schinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte\n22.2.3 Aufsatteln                                                 dieser Anlage entsprechend den Punkten 1\n22.2.4 Absatteln                                                  bis 16\n22.3   Sicherheitskontrollen am Zug                               Für Zugmaschine mit Anhänger\n22.3.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung          23.3     Zusammenstellen des Zuges\nund Behebung technischer Mängel nach An-          23.3.1   Prüfen der Zugmaße\nlage 6                                            23.3.2   Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zu-\n22.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle                 lässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge\nder Befestigung und Sicherung)                             und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselan-\n22.3.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Ver-                  hängern)\nschleiß, Beschädigung)                            23.4     Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhän-\n22.3.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des An-              ger\nhängers                                           23.4.1   Anhänger ankuppeln\n22.3.5 Funktion der Bremsanlage                          23.4.2   Anhänger abkuppeln\n22.3.6 Ladungssicherung                                  23.5     Sicherheitskontrollen am Zug\n22.4   Übungen zur Fahrzeugbeherrschung                  23.5.1   Praktische Unterweisung in der Erkennung\n22.4.1 Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links                  und Behebung technischer Mängel nach An-\n(nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger)                 lage 6\n22.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe           23.5.2   Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle\nzum Be- oder Entladen                                      der Befestigung und Sicherung)\n22.4.3 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links           23.5.3   Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Ver-\n(Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit                  schleiß, Beschädigung)\nStarrdeichselanhänger)                            23.5.4   Funktion der elektrischen Einrichtung des An-\n22.4.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts                  hängers\nan eine Rampe zum Be- oder Entladen               23.5.5   Funktion der Bremsanlage\n22.5   Klassenspezifische Besonderheiten                 23.5.6   Ladungssicherung\n22.5.1 beim Fahren                                       23.6     Übungen zur Fahrzeugbeherrschung\n– Einschätzen des besonderen Raumbedarfs         23.6.1   Rückwärtsfahren geradeaus\n– Verhalten in besonderen Situationen, Fah-      23.7     Klassenspezifische Besonderheiten\nren in Kurven, Gefällstrecken und Steigun-\ngen                                            23.7.1   Beim Fahren\n– Verhalten an Bahnübergängen                              – Einschätzen des Raumbedarfs\n– Kennenlernen der Gefahrenbereiche der                    – Einfahren, Ausfahren, Überqueren\n„Toten Winkel“                                           – Überholt werden\n– Nutzung von Fahrstreifen                                 – Verhalten in besonderen Situationen, Fahren\n– Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener                   in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen\nHöchstgeschwindigkeiten                                  – Verhalten an Bahnübergängen","1338                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\n– Nutzen von Fahrstreifen                                      Wiedereinfahren in den öffentlichen Ver-\nkehrsraum nach Feldarbeiten)\n– Sicherheitsabstand\n23.7.2   Beim Abstellen\n– Rückwärtsfahren (Absicherung)                              – Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen\n– Maßnahmen zur Vermeidung von Fahr-                           (Feststellbremse, Unterlegkeile)\nbahnverschmutzungen (insbesondere beim                    – Kenntlichmachung\n1\n) Gilt nur für Zweiradklassen.\n2\n) Gilt nicht für Zweiradklassen.\n3\n) Gilt auch für Klasse S, soweit Helmpflicht besteht.\n4\n) Gilt nicht für Klasse S.","Anlage 4\n(zu § 5 Absatz 3)\nDie besonderen Ausbildungsfahrten\nfür die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nBesondere Ausbildungsfahrten                            A1              A1 auf A       B auf BE    B auf C           C1 und C1E                C und CE\nA             A (leistungs-    B auf C1    C auf CE    in einem gemeinsamen     in einem gemeinsamen\nB             beschränkt)      C1 auf C                   Ausbildungsgang          Ausbildungsgang\nauf A (leis-   C1 auf C1E\ntungsunbe-                              Solo     Zug    Gesamt   Solo     Zug    Gesamt\nschränkt)*)\n1    Schulung auf Bundes- oder Landstraße\n(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit\nmindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)                         5                   3             3           5        1        3        4      3        5        8\n2    Schulung auf Autobahnen\noder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für\neine Richtung, die durch Mittelstreifen oder\nsonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind\nund mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung\nhaben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei\nStunden zu je 45 Minuten und, soweit\nmöglich, mindestens eine Stunde zu\n45 Minuten auf den oben genannten Straßen\nohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit\neiner Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter\n120 km/h)                                                         4                   2             1           2        1        1        2      1        2        3\n3    Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit\n(zusätzlich zu den Fahrten nach den Num-\nmern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf\nAutobahnen, Bundes- oder Landstraßen in\nStunden zu je 45 Minuten)                                         3                   1             1           3        0        2        2      0        3        3\n*) Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.\n1339","1340             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nAnlage 5\n(zu § 5 Absatz 4)\nPraktische Mindestausbildung\nin den Klassen D1, D, D1E und DE\nVorbesitz der      Dauer des         Erwerb         Grundaus-        Überland      Autobahn      Nachtfahrt\nKlasse(n)        Vorbesitzes                       bildung\nC            C mehr als           D                 7               8             4            3\n2 Jahre\nD1                6               4             2            2\nC               C bis             D                14             16              8            6\n2 Jahre\nD1                8               8             4            4\nB/C1         B oder C1 mehr         D                33             12              8            5\nals 2 Jahre\nD1               16               8             4            4\nB/C1           B oder C1            D                45             22             14            8\nbis 2 Jahre\nD1               41             19             12            7\nD1                                D                20               5             5            5\nD                                 DE                4               3             1            1\nD1                               D1E                4               3             1            1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                   1341\nAnlage 6\n(zu § 5 Absatz 5)\nFür die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T\nFunktions- und Sicherheitskontrolle\nsowie entsprechende Handfertigkeiten\nKontrolle der Kraftfahrzeuge und\nAnhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit\n1. EG – Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D)\nAnaloges EG-Kontrollgerät                                  Digitales EG-Kontrollgerät\nBedienung und Handhabung des analogen EG-Kon- Bedienung und Handhabung des digitalen Kontrollge-\ntrollgerätes                                              rätes unter Verwendung der Fahrerkarte\n– vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragungen\nin Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszei-\nten außerhalb der Ruhezeiten\n– während der Fahrt\n– Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes               – beim Verlassen des Fahrzeugs\n– Bedienung der Schalter                                  – Bedienung der Schalter\n– Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines – Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines\nKontrollgerätes kennen                                    Kontrollgerätes kennen\n– Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät             – Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät\nAuswertung des Schaublattes\na) Wie viele Kilometer wurden gefahren?\nb) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?\nc) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause\neingelegt?\nd) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?\n– am Ende einer Fahrt\n– bei Ausfall des Gerätes\n2. Bremsen (alle Klassen)                                        Ölstand der Servolenkung prüfen\nSichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit             4. Elektrische       Ausstattung/Beleuchtungseinrich-\nPrüfen der Druckwarneinrichtung                               tungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)\nVorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen           Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte\nvorne, Funktion prüfen\nPrüfen, ob Pedalwege frei sind\nSichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse                Bremsleuchten,      Kennzeichenbeleuchtung,          Rück-\nstrahler prüfen\nWirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren\nFahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen               Hupe / Lichthupe / Warnblinklicht / Seitenmarkierungs-\nleuchten, Funktion prüfen\n3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle\nKlassen)                                                      Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen\nPrüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeug-                   Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremd-\nscheins                                                       start benennen\nPrüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwin-              Kontrolllampen – Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/\ndigkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins                 Handbremse/Automatischer            Blockierverhinderer/\nPrüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil,             Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren\nBeschädigung, Fremdkörper)                                    oder Kontrollsysteme erläutern\nSichtprüfung des Sitzes der Radmuttern                        Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen\nPrüfen der Felgen auf Beschädigung                        5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)\nPrüfung Reserverad, Sicherung, Zustand                        Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kon-\nSichtprüfung der Radaufhängung                                trolle des Kühlflüssigkeitsstandes\nFunktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender           Kontrolle des Motorölstandes\nMotor)                                                        Dichtheit der Kraftstoffanlage,          Kraftstoffleitung,\nLenkungsspiel prüfen                                          Kraftstoffvorrat prüfen","1342            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nSichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten                Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder\n(z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)                Schlussleuchte\nWasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwasch-             Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Re-\nanlage kontrollieren                                         gelung der Lautstärke und Umschalten zwischen\nEinstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen,            Fahrer- und Beifahrermikrofon\ngegebenenfalls reinigen                                      Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch\nÜberprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilter-          von außen)\nanlage                                                       Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßi-\n6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klas-              gen Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs\nsen)                                                         Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der\nWarnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste               Türen\n(Vorhandensein)\nBeschreibung der Handhabung des Feuerlöschers\nUnterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)\nKontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handha-\nVerbandkasten (Unterbringung)                                bung des Sicherungsautomaten bei Ausfall\nBordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane,                Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklä-\nLadeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskon-              ren\ntrolle)\n8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE\nSichtprüfung der Anhängekupplung\nund C1E)\nZustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Be-\nschädigung)                                                  Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkei-\nten\nPlane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollie-\nren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von         Prüfung der Bremsanlagen\nSchnee und Eis)                                              Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der\n7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D)                          elektrischen Anschlüsse\nErläutern eines Radwechsels                                  Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse\nAuswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (ge-             oder der Auflaufbremse\ngebenenfalls erläutern) (gilt nicht für Gasentladungs-       Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und\nlampe)                                                       sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                             1343\nAnlage 7.1\n(zu § 6 Absatz 2)\nAusbildungsbescheinigung                                             Fahrschule\nfür den theoretischen Mindestunterricht\n(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)\nFamilienname:\nVorname:\nAnschrift:\nGeburtsdatum:                                 Beantragte Klasse(n):                     Vorbesitz der Klasse(n):\nGrundstoff\nEs wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht des\nallgemeinen Teils (Grundstoff) wie folgt teilgenommen wurde:\nDoppelstunden zu je 90 Minuten\n(Bei Ersterwerb 12 Doppelstunden Grundstoff zu je 90 Minuten)\nKlassenspezifischer Stoff\nEs wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen klassenspezifischen\nMindestunterricht wie folgt teilgenommen wurde:\nFür Klasse           wurde an                                       Für Klasse       wurde an\nDoppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen.                        Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen.\n⃞ Die Ausbildung wurde am                      abgeschlossen.       ⃞ Die Ausbildung wurde am                    abgeschlossen.\n⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.                         ⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.\nOrt, Datum                                    Unterschrift des Fahrschulinhabers/       Unterschrift des Fahrschülers\ndes verantwortlichen Leiters\nTabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO\nKlasse       Doppelstunde       Erweiterung     Bei Vorbesitz   Doppelstunde    Erweiterung      Bei Vorbesitz    Doppelstunde\n(je 90 Minuten)      auf Klasse      der Klasse    (je 90 Minuten)   auf Klasse       der Klasse     (je 90 Minuten)\nA                4                 C1               B                6             D1               B                 10\nA1               4                 C1               D1               2             D1               C1                 4\nB                2                 C1               D                2             D1               C                  4\nM                2                  C               B               10             D                B                 18\nL               2                  C               C1               4             D                C                  8\nS                2                  C               D1               4             D                C1                12\nT               6                  C               D                2             D                D1                 8\nCE               C                4       BE, C1E, D1E und DE ohne theoretische Prüfung","1344               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nAnlage 7.2\n(zu § 6 Absatz 2)\nAusbildungsbescheinigung                                              Fahrschule\nfür den praktischen Unterricht der Klassen\nM, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T\n(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)\nFamilienname:\nVorname:\nAnschrift:\nGeburtsdatum:                                Beantragte Klasse(n):                         Vorbesitz der Klasse(n):\nGrundausbildung\nEs wird bescheinigt, dass an der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde:\nFür Klasse                                                             Für Klasse\nBesondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug\nEs wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen\nAusbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:\nFür Klasse          wurden                                             Für Klasse         wurden\nStunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land-                       Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land-\nstraßen durchgeführt.                                                 straßen durchgeführt.\nStunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf                      Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf\nKraftfahrstraßen durchgeführt.                                        Kraftfahrstraßen durchgeführt.\nStunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder                           Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder\nDunkelheit durchgeführt.                                              Dunkelheit durchgeführt.\nEine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erken-                 Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erken-\nnung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5                   nung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5\nFahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Klassen C1,             FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Klassen C1,\nC1E, C, CE und T)                                                      C1E, C, CE und T)\n⃞ Ja       ⃞ Nein                                                     ⃞ Ja       ⃞ Nein\n⃞ Die Ausbildung wurde am                     abgeschlossen.          ⃞ Die Ausbildung wurde am                      abgeschlossen.\n⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.                           ⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.\nOrt, Datum                                   Unterschrift des Fahrschulinhabers/           Unterschrift des Fahrschülers\ndes verantwortlichen Leiters\nBesondere Ausbildungsfahrten          A1     A1 auf A   B auf BE   B auf C        C1 und C1E              C und CE\nA       A auf A   B auf C1  C auf CE  in einem gemeinsamen   in einem gemeinsamen\nB     leistungs-  C1 auf C               Ausbildungsgang        Ausbildungsgang\nunbe-     C1 auf\nschränkt     C1E                Solo   Zug   Gesamt    Solo   Zug   Gesamt\n1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Über-\nlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens\nzwei Stunden zu je 45 Minuten)                   5          3          3         5       1      3       4       3      5       8\n2 Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahr-\nstraßen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei\nStunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich,\nmindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den\noben genannten Straßen ohne Geschwindig-\nkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindig-\nkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)            4          2          1         2       1      1       2       1      2       3\n3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zu-\nsätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2,\nmindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes-\noder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)    3          1          1         3       0      2       2       0      3       3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                       1345\nAnlage 7.3\n(zu § 6 Absatz 2)\nAusbildungsbescheinigung                                           Fahrschule\nfür den praktischen Unterricht der Klassen\nD1, D1E, D und DE\n(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)\nFamilienname:\nVorname:\nAnschrift:\nGeburtsdatum:                              Beantragte Klasse(n):                        Vorbesitz der Klasse(n):\nGrundausbildung\nEs wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an der nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen Grundausbildung wie\nfolgt teilgenommen wurde:\nFür Klasse             wurden mindestens                           Für Klasse         wurden mindestens\nStunden zu je 45 Minuten durchgeführt.                          Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.\nBesondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug\nEs wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen\nAusbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:\nFür Klasse             wurden                                      Für Klasse         wurden\nStunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land-                 Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land-\nstraßen durchgeführt.                                           straßen durchgeführt.\nStunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf                Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf\nKraftfahrstraßen durchgeführt.                                  Kraftfahrstraßen durchgeführt.\nStunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder                     Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder\nDunkelheit durchgeführt.                                        Dunkelheit durchgeführt.\nEine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erken-             Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erken-\nnung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5               nung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5\nFahrschAusbO wurde durchgeführt.                                   FahrschAusbO wurde durchgeführt.\n⃞ Ja         ⃞ Nein                                                ⃞ Ja      ⃞ Nein\n⃞ Die Ausbildung wurde am                   abgeschlossen.         ⃞ Die Ausbildung wurde am                      abgeschlossen.\n⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.                        ⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.\nOrt, Datum                                 Unterschrift des Fahrschulinhabers/          Unterschrift des Fahrschülers\ndes verantwortlichen Leiters\nVorbesitz der           Dauer des      Erwerb            Grundaus-          Überland            Autobahn          Nachtfahrt\nKlasse(n)            Vorbesitzes                       bildung\nC               C mehr als        D                    7                 8                   4                 3\n2 Jahre         D1                   6                 4                   2                 2\nC                  C bis          D                   14                16                   8                 6\n2 Jahre         D1                   8                 8                   4                 4\nB/C1             B oder C1 mehr      D                   33                12                   8                 5\nals 2 Jahre       D1                  16                 8                   4                 4\nB/C1               B oder C1         D                   45                22                  14                 8\nbis 2 Jahre       D1                  41                19                  12                 7\nD1                                 D                   20                 5                   5                 5\nD                               DE*)                  4                 3                   1                 1\nD1                                D1E*)                 4                 3                   1                 1\n*) Entfällt bei Vorbesitz C1E bzw. CE."]}