{"id":"bgbl1-2012-27-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":27,"date":"2012-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/27#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_27.pdf#page=23","order":5,"title":"Fahrlehrer-Ausbildungsordnung","law_date":"2012-06-19T00:00:00Z","page":1307,"pdf_page":23,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                    1307\nFahrlehrer-Ausbildungsordnung\nVom 19. Juni 2012\nAuf Grund                                                    die Namen der Teilnehmer sind der Erlaubnisbehörde\n– des § 9b Absatz 4 und des § 11 Absatz 4 des                   innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.\nFahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I                 (4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den\nS. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verord-          Lehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-            zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar\ndert worden sind, verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,                       1. von einem Fahrlehrer (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nund 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrleh-\n– des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der                  rergesetz)\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\n(BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert                  Abschnitt 1.5, 1.6.2 bis 1.6.8, 2.3, 2.4.2 bis 2.4.5,\ndurch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli                3.3.2, 3.3.3, 4.3.5 bis 4.3.7, 4.4, 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9,\n2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesminis-               5.4, 5.5.2;\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ein-         2. von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Absatz 1\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit                   Satz 1 Nummer 5 der Durchführungsverordnung\nund Soziales,                                                    zum Fahrlehrergesetz)\n– des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom                      Abschnitt 1.1.1.1 bis 1.1.2.1, 1.6.1, 2.1.1, 2.1.2,\n25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch             2.4.1, 3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1;\nArtikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet             3. von einem Ingenieur (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-\nentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                 setz)\nterium für Bildung und Forschung:                                Abschnitt 1.3, 2.2.1 bis 2.2.8, 3.2, 4.3.1 bis 4.3.4.2,\nInhaltsübersicht                              5.3.1 bis 5.3.6;\n§  1   Ort der Ausbildung                                        4. von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Richter-\n§  2   Fahrlehrerausbildungsstätte                                   amt (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Durchfüh-\n§  3   Ausbildungsfahrschule                                         rungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)\n§  4   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbschnitt 1.2, 4.2, 5.2.\nAnlage               Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an\n(zu § 2 Absatz 1) Fahrlehrerausbildungsstätten                   Die übrigen Sachgebiete können von jeder Lehrkraft\nnach Satz 1 unterrichtet werden.\n§1\n§3\nOrt der Ausbildung\nDie Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amt-                            Ausbildungsfahrschule\nlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in                 (1) Die Ausbildung des Fahrlehreranwärters ist nach\neiner Ausbildungsfahrschule. Die Regelung des § 30               einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrer-\nAbsatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.                gesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durch-\nzuführen. Der Ausbildungsplan muss folgende Ab-\n§2                              schnitte enthalten:\nFahrlehrerausbildungsstätte                     1. Einführung,\n(1) Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaubnis-         2. Teilnahme am theoretischen und praktischen Unter-\nbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigen-                 richt (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung\nden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens                    (Auswertung) des Unterrichts,\ndie Sachgebiete und Stundenzahl des Rahmenplans\n(Anlage) enthalten muss.                                         3. Durchführung von theoretischem und praktischem\nUnterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrleh-\n(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf                   rers mit Vor- und Nachbesprechung (Auswertung)\n32 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nicht unter-                  des Unterrichts,\nschreiten. Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht\nUnterrichtsstunden nicht überschreiten.                          4. Durchführung von theoretischem und praktischem\nUnterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-\n(3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen\nlehrers und\nLehrgang. Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge für Be-\nwerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE                5. Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung ein-\nund CE darf sechs nicht unterschreiten und soll 32                   schließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der\nnicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und                    praktischen Prüfung.","1308           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\n(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf                                              §4\n20 Unterrichtsstunden nicht unterschreiten und 40 Un-\nterrichtsstunden nicht überschreiten. Eine Unterrichts-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nstunde beträgt 45 Minuten.                                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu         in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrlehrer-Ausbildungs-\nBeginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreran-         ordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2321),\nwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei      die durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. August 2002\nFahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.                    (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Juni 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012           1309\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nRahmenplan\nfür die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten\nÜbersicht\nVerkehrsverhalten\nFahrlehreranwärter erwerben Wissen über das Verkehrsverhalten unter besonderer Berücksichtigung der Gefah-\nrenlehre; sie lernen, ihr eigenes Fahrverhalten und das Fahrverhalten der Fahrschüler zu beobachten; sie lernen,\ndas richtige Fahrverhalten den Fahrschülern zu vermitteln. Sie lernen die psychologischen und sozialen Aspekte\ndes Verkehrsverhaltens sowie die Grundzüge der Verkehrspsychologie kennen.\nRecht\nFahrlehreranwärter erwerben Kenntnisse des Rechtssystems, seiner Gliederung, Struktur und Funktion. Sie lernen\ndie Wechselbeziehungen zwischen Grundrechten und Ansprüchen des Einzelnen und den Gemeinschaftsinteres-\nsen kennen sowie den Zusammenhang zwischen persönlichen Interessen und Verantwortung gegenüber anderen\nVerkehrsteilnehmern und der Umwelt. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Rechtsverständnis und orientieren sich\nüber die Einstellungen der Fahrschüler der unterschiedlichen Altersklassen. Fallbeispiele, induktive und deduktive\nMethoden kommen dabei zur Anwendung.\nTechnik\nFahrlehreranwärter lernen Aufbau und Funktionsweise des Kraftfahrzeugs und seiner Teile kennen (Nutzung, Be-\ndienung, Kontrolle, Pflege, Wartung). Bei der Auswahl und Gewichtung der Ausbildungsinhalte kommt der Sicher-\nheit und dem Umweltschutz eine besondere Bedeutung zu; naturwissenschaftliche Erklärungen, z. B. zur Umwelt-\ntechnik und zur Fahrphysik sind notwendig. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Technikverständnis und lernen die\nZusammenhänge zwischen Fahrzeugtechnik, Verkehrssicherheit und Umweltschutz zu vermitteln.\nUmweltschutz\nFahrlehreranwärter lernen die Zusammenhänge zwischen Straßenverkehr und Umweltschutz kennen. Sie werden\nmit den Möglichkeiten des Energiesparens beim Führen von Kraftfahrzeugen vertraut gemacht.\nFahren\nFahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umweltscho-\nnenden und gewandten Fahren in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen; sie können ihr Fahrverhalten erklären.\nVerkehrspädagogik (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 des Fahrlehrergesetzes)\nFahrlehreranwärter lernen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht in den verschiedenen Fahrerlaubnisklas-\nsen zu planen, zu gestalten und zu analysieren. Sie lernen die Grundlagen der Erwachsenenpädagogik und der\nLernpsychologie kennen und entwickeln durch ihre Ausbildung ein persönliches Verständnis ihres pädagogischen\nAuftrags.\nAbschnitt        Zeit*)                                            Sachgebiet\n1                    770        Fahrlehrerlaubnis Klasse BE\n1.1                  280        Verkehrsverhalten\n1.1.1                 80        Fahrer\n1.1.1.1                         Fähigkeiten und Fahrfertigkeiten\nWahrnehmungsfähigkeit, Sehvermögen, Blickverhalten; Blickverhalten bei Fahran-\nfängern, psychomotorische Fertigkeiten; Reaktionsfähigkeit; Konzentrationsfähigkeit\nund Aufmerksamkeit; Denkprozesse und Automatismen beim Fahren\nWissen, anwenden, beobachten\n1.1.1.2                         Fahrtüchtigkeit\nBeanspruchung, Stress, Emotionen und Traumwelten, Alkohol und andere Drogen,\nMedikamente\nWissen, beachten, beobachten, beeinflussen\n1.1.1.3                         Einstellungen\nzum Fahren und Fahrzeug; Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung\nKennenlernen, orientieren, klären, beeinflussen","1310         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nAbschnitt    Zeit*)                                           Sachgebiet\n1.1.1.4                  Aggression, Selbstdurchsetzung und Gewalt im Straßenverkehr\nFormen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und Fah-\nrern\nWissen, analysieren, beeinflussen\n1.1.1.5                  Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl\nSelbsteinschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile, Motive\nKennenlernen, reflektieren\n1.1.1.6                  Unterschiedliche Verkehrsteilnehmer:\nHilfsbedürftige, Kinder, Jugendliche, Senioren, Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrer\nInformieren, reflektieren\n1.1.2            40      Fahrverhalten\n1.1.2.1                  Regelkonformität\nBedeutung für das Verkehrssystem und für jeden Einzelnen; Akzeptanz, Verstöße,\nKontrolle; Statistik; Einstellungen bei Kraftfahrern\nWissen, orientieren, reflektieren\n1.1.2.2                  Gefahrenlehre\nObjektive und subjektive Sicherheit, Risikowahrnehmung und Risikoakzeptanz; Ge-\nfährdung und Gefährlichkeit; Fahrfehler; Unfallforschung, Unfallstatistik, besondere\nSituation bei Verkehrsunfall, Fehlverhalten und Unfalltrends bei jungen Fahrern; Ge-\nfahren des Straßenverkehrs; Gefahrenabwehr, defensive Fahrweise\nInformieren, reflektieren\n1.1.2.3                  Kommunikation im Straßenverkehr, Straßenverkehr als besondere Kommunikations-\nsituation; soziales Handeln im Straßenverkehr, Partnerschaft und Kooperation; Hilfe,\nRücksicht, Höflichkeit, Gelassenheit\nWissen, erfahren, sensibilisieren, engagieren, reflektieren\n1.1.2.4                  Verantwortung für Mensch und Umwelt\nWerte, Wertewandel, Wertekonflikt (Leben und Gesundheit, Umwelt, Freiheit, Mobili-\ntät, Eigentum) und Normen im Straßenverkehr, Zusammenhänge zwischen morali-\nschem Anspruch und tatsächlichem Verkehrsverhalten im Straßenverkehr, unter-\nschiedliche moralische Argumentationsniveaus in der Verkehrserziehung; Verhaltens-\nsteuerung im Straßenverkehr durch Normen, Motive, Gesetze, durch Einsicht und Ver-\nnunft; Möglichkeiten der Beeinflussung der Verkehrsmoral durch Fahrschulunterricht\nInformieren, analysieren, vermitteln, reflektieren\n1.1.3           160      Straßenverkehr\n1.1.3.1                  Verkehrsregeln\nKennen, respektieren; sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll\nanwenden\n1.1.3.2                  Zulassung zum Straßenverkehr\nPersonen\nFahrzeuge\nKennenlernen\n1.2              70      Recht\n1.2.1                    Verfassungs- und Verwaltungsrecht, System der Vorschriften; Gesetze, Verordnungen,\nVerwaltungsvorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen (Entstehung, Bedeutung,\nFunktion); Verwaltungsrechtsschutz: Rechte und Möglichkeiten des Bürgers; formelle\nund formlose Rechtsmittel, Leistungsgrenzen des Rechtsstaates\n1.2.2                    Strafrecht einschließlich Ordnungswidrigkeiten\nMaterielles Recht, Verfahrensrecht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012       1311\nAbschnitt    Zeit*)                                           Sachgebiet\n1.2.3                    Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot\nGerichtliche und behördliche sowie vorläufige und endgültige Maßnahmen, Reflexion\nder häufigsten Auffälligkeiten und ihre Ursachen\n1.2.4                    Haftungs- und Versicherungsrecht\nDelikts- und Gefährdungshaftung; Vertragsverletzung, Haftpflichtversicherung und\nfreiwillige Versicherungen\n1.2.5                    Steuerrecht (Kraftfahrzeugsteuergesetz)\nGrundzüge kennen\n1.2.6                    Wettbewerbsrecht, Arbeits- und Sozialrecht\nGrundzüge\n1.3              90      Technik\n1.3.1                    Motoren und Aggregate\nOtto- und Dieselmotoren; Kühlung; Schmierung; Kraftstoffanlagen; Abgasanlagen\nElektroantrieb in Kraftfahrzeugen\n1.3.2                    Kraftstoffe\nAnforderungen an Kraftstoffe; Umweltbelastung durch Kraftstoffe; alternative Kraft-\nstoffe\n1.3.3                    Schmierstoffe\nUnterscheidung von Güte und Viskosität; Umweltbelastung, Entsorgung\n1.3.4                    Kraftübertragung\nArten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Achsantrieb, Differential\n1.3.5                    Fahrwerk\nRadaufhängung; Rad- und Achsstellungen; Federung und Dämpfung; Räder und\nReifen; Lenkung\n1.3.6                    Bremsen\nArten; Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen\n1.3.7                    Karosserie und Ausstattung\nInnere und äußere Sicherheit, Recycling und Entsorgung; aktive und passive Sicher-\nheit\n1.3.8                    Elektrische und elektronische Anlagen\nGenerator, Batterie, Verbraucher\n1.3.9                    Fahrphysik\nAntriebskräfte, Fahrwiderstände; Kurvenkräfte; Bremskräfte\n1.3.10                   Anhängertechnik\nAufbauarten, Fahrtechnik mit Anhänger, Zusammenstellen von Zügen\n1.3.11                   Umwelttechnik\nKatalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung, Rußfilter; Geräuschentwicklung; Re-\ncycling; Umgang mit technischen Einrichtungen; Kontrolle, Wartung und Pflege\n1.4              10      Umweltschutz\nEinfluss des Straßenverkehrs auf Klimaveränderungen, Natur (neuartige Baumkrank-\nheiten) und menschliche Gesundheit; Emissionen,\nOzonbildung, Treibhauseffekt; Umweltverträglichkeit und Energieverbrauch der unter-\nschiedlichen Verkehrsmittel; Ressourcen; Möglichkeiten des Energiesparens; Ver-\nkehrsvermeidungsstrategien\n1.5              15      Fahren\nFahrlehreranwärter vervollkommnen Fahrweise und Fahrfertigkeiten","1312         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nAbschnitt    Zeit*)                                           Sachgebiet\n1.6             235      Verkehrspädagogik\n1.6.1           135      Inhalte, Ziele und Lernprozesse\n1.6.1.1                  Inhalte der Fahrschülerausbildung\nSachgebiete für den theoretischen und praktischen Unterricht; Verbindlichkeit und\nGestaltungsspielräume; Curricularer Leitfaden, Unterrichtswerke; Lehr- und Ausbil-\ndungspläne\nKennen, gewichten, aufbereiten, anordnen\n1.6.1.2                  Ziele der Fahrschülerausbildung\nSystematik der Ausbildungsziele, Konkretisierung der Ausbildungsziele bei der Unter-\nrichtsplanung\nKennenlernen, verstehen, konkretisieren\n1.6.1.3                  Lernformen und Lernprozesse beim Fahrenlernen\nLernvoraussetzungen, Lernstand; Lernstörungen; Weiterlernen nach der Fahrerlaub-\nnisprüfung; Lernprozesse in der Erwachsenenbildung\nAnleiten, beurteilen, helfen, unterstützen\n1.6.1.4                  Unterrichtsplanung\nPlanungsfaktoren, -prinzipien und -schritte\nKennenlernen, analysieren, anwenden\n1.6.1.5                  Fahrlehrerverhalten\nBesonderes pädagogisches Verhältnis; psychologische und soziale Zusammenhänge;\nUnterrichts- und Erziehungsstile, Typenkonzepte, Dimensionen; Zusammenhänge\nzwischen Unterrichtsstil, Lernklima, Lernerfolg und Lehrerimage\nKennen, trainieren, beurteilen\n1.6.1.6                  Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation\nIm Theorieunterricht und im praktischen Fahrunterricht; Beziehungen und Bezie-\nhungsstörungen\nAnalysieren, gestalten, trainieren\n1.6.1.7                  Lernstandsdiagnose\nLeistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen; Diagnosebogen; Leistungs-\nrückmeldungen; Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Prüfungs-\nangst\nWissen, mitteilen, helfen\n1.6.1.8                  Beratung von Fahrschülern\nBeratung als besonders pädagogische Beziehung; Methoden und typische Situatio-\nnen\nWissen, anwenden, können\n1.6.2            60      Unterrichtsmethoden\nVeranschaulichung, Demonstration, Modellverhalten; Information, Erklärung, Referat,\nErzählung, Bericht; Aufgaben, Anweisungen, entwickelndes Unterrichtsgespräch; Be-\nkräftigung, Kritik, Korrektur, Appell; Arrangieren und moderieren: Übung, Wiederho-\nlung, Diskussion, Kleingruppenarbeit, Rollenspiel und Interaktionsspiel\nKennenlernen, auswählen, üben\n1.6.3                    Unterrichtsmedien\nModelle, Printmedien, audiovisuelle Medien, elektronische Medien\nKennenlernen, beurteilen, auswählen, produzieren\n1.6.4                    Unterrichtspraxis\nTheorieunterricht und praktischer Unterricht; Einsatz von Zusatzspiegeln und Doppel-\npedalen\nAnalysieren, planen, gestalten, anweisen, üben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012             1313\nAbschnitt    Zeit*)                                           Sachgebiet\n1.6.5            40      Fahrschulwesen\nFahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften\nüber Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern einschließlich Fahrerlaubnis auf Probe\nund Nachschulung; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern und\nPrüfung von Fahrlehrern\n1.6.6                    Vorbereitung auf die praktische Ausbildung\nAblauf, Umfang und Organisation; Aufgaben des Fahrlehreranwärters und der Ausbil-\ndungsfahrschule; Status des Fahrlehreranwärters\n1.6.7                    Fahrlehrerberuf\nEntwicklung, Weiterqualifizierung; Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation\nVerkehrssicherheitsarbeit\n1.6.8                    Programme, Sicherheitstraining, Fahrerweiterbildung\nKennen, anwenden\n1.7              70      Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung\nAnalyse der Erfahrungen, praktische Folgerungen; Vertiefung der Sachgebiete\nUnterrichtsmethoden und Unterrichtspraxis\n2               140      Fahrlehrerlaubnis Klasse A\n2.1              45      Verkehrsverhalten\n2.1.1            15      Fahrer\nVertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen; Wahrneh-\nmungsvermögen, psychomotorische Fähigkeiten (z. B. Gleichgewichtssinn); Konditi-\non, Einstellungen zum Kraftradfahren, Fahrgefühle, Freizeitgestaltung; Fahrertypolo-\ngien, Fahrstile\nWissen, anwenden, beobachten\n2.1.2                    Fahrverhalten des Kraftradfahrers\nRegelverstöße, Statistik; Risiko und Risikobereitschaft; Fahrfehler, Unfälle, Trends, de-\nfensive Fahrweise; aggressives Fahren; Fahren in der Gruppe; Verhalten gegenüber\nanderen Verkehrsteilnehmern; Verantwortung für Mensch und Umwelt\nWissen, beachten, beobachten, beeinflussen\n2.1.3            30      Straßenverkehr\n2.1.3.1                  Verkehrsregeln\nKennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll\nanwenden\n2.1.3.2                  Zulassung zum Straßenverkehr\nPersonen\nFahrzeuge\nKennen\n2.2              30      Technik\n2.2.1                    Motoren und Aggregate\nViertakt- und Zweitaktmotoren, Kühlung, Schmierung, Kraftstoffanlagen, Abgasan-\nlagen\n2.2.2                    Kraftübertragung\nArten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Primär- und Sekundärantrieb\n2.2.3                    Fahrwerk\nFederung und Dämpfung, Räder und Reifen, Reifenverschleiß, Radführung\n2.2.4                    Bremsen\nArten, Funktion\n2.2.5                    Rahmenformen und -arten","1314         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nAbschnitt    Zeit*)                                           Sachgebiet\n2.2.6                    aktive, passive Sicherheit\nSeitenwagen\nFormen, Anbau, Besonderheiten\n2.2.7                    Fahrphysik\nAntriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte, Besonderheiten bei Rol-\nler und Kraftrad mit Beiwagen\n2.2.8                    Umwelttechnik und ihre Bedeutung für Fahrpraxis und Fahrzeugwartung, Katalysator,\nLambdasonde, Abgasrückführung; Geräuschentwicklung; Recycling, umweltgerechte\nEntsorgung\nKennen, anwenden\n2.2.9                    Funkanlagen\nArten und Einsatzmöglichkeiten\n2.3              10      Fahren\n2.4              55      Verkehrspädagogik\nFahrlehreranwärter lernen, ihr verkehrspädagogisches Wissen, ihr pädagogisches\nWissen und ihre pädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die Klasse A zu\nübertragen, zu ergänzen und anzuwenden\n2.4.1            15      Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Fahren auf Krafträdern; Mofa-\nAusbildung\n2.4.2            40      Methoden der praktischen Ausbildung\nKleingruppen; Aufbau von Übungen mit steigendem Schwierigkeitsgrad; Sicherung\nund Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen; Einsatz von Funk-\nanlagen\n2.4.3                    Unterrichtsmedien\nModelle, Printmedien, audiovisuelle und elektronische Medien\n2.4.4                    Lernstandsdiagnose\nLeistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Leistungs-\nrückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Ausbil-\ndungs- und Prüfungsängste\n2.4.5                    Fahrschulwesen\nFahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften\nüber Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern; Ausbildungsfahrzeuge und Funkein-\nsatz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern\n3               140      Fahrlehrerlaubnis Klasse CE oder DE\n(1. Ausbildungsmonat)\n3.1              40      Verkehrsverhalten\n3.1.1            10      Fahrer\nVertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten; Einstellungen der Fahrer\nvon unterschiedlichen Nutzfahrzeugen, insbesondere: Blickverhalten; Dauerbeanspru-\nchung; Stress, Anstrengung und Entspannung, Erholung, Fahrtüchtigkeit; Verantwor-\ntung des Fahrers; Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern\nWissen, orientieren, reflektieren, sensibilisieren, engagieren\n3.1.2            30      Straßenverkehr\n3.1.2.1                  Verkehrsregeln\nKennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll\nanwenden\n3.1.2.2                  Zulassung zum Straßenverkehr\nPersonen\nFahrzeuge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012         1315\nAbschnitt    Zeit*)                                           Sachgebiet\n3.2              60      Technik\n3.2.1                    Motoren und Aggregate\nDieselmotoren, Kühlung, Schmierung, Einspritzverfahren, Aufladetechnik, Abgasan-\nlagen\n3.2.2                    Kraftstoffe\nAnforderungen an Kraftstoffe, Umweltbelastung durch Kraftstoffe, alternative Kraft-\nstoffe\n3.2.3                    Schmierstoffe\nUnterscheidung von Güte und Viskosität, Umweltbelastung, Entsorgung\n3.2.4                    Kraftübertragung\nArten der Kraftübertragung, Kupplungs-, Getriebe- und Achsantriebsarten, Differential\n3.2.5                    Fahrwerk\nRadaufhängung, Rad- und Achsstellung, Federung und Dämpfung, Räder und Reifen,\nLenkung\n3.2.6                    Bremsen\nArten, Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen, Dauerbremsen (Motorbremsen,\nRetarder)\n3.2.7                    Elektrische und elektronische Anlagen\nGenerator, Batterie, Verbraucher\n3.2.8                    Fahrphysik\nAntriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte\n3.2.9                    Umwelttechnik\nTechnische Einrichtungen zur Schadstoffreduzierung (z. B. Katalysator, Lambdason-\nde, Abgasrückführung, Rußfilter), Geräuschentwicklung, Recycling, umweltgerechte\nEntsorgung, Kontrollen, Wartung, Pflege\nKennen, vermitteln\n3.3              40      Verkehrspädagogik\nFahrlehreranwärter lernen ihr verkehrspädagogisches Wissen und ihre pädagogischen\nFähigkeiten und Fertigkeiten auf die Klassen CE und DE zu übertragen und anzuwen-\nden\n3.3.1            10      Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Führen von Nutzfahrzeugen,\nLernstandsbeurteilung\n3.3.2            30      Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen\nSicherung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen;\nEinsatz von Sicherungsposten und Einweisern\n3.3.3                    Fahrschulwesen\nFahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften\nüber Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern, Vorschriften über Ausbildung und\nPrüfung von Fahrlehrern. Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation, gemeinsame Nut-\nzung von Ausbildungsfahrzeugen, Kooperationsformen im CE- und DE-Bereich\n4               140      Fahrlehrerlaubnis Klasse CE\n(2. Ausbildungsmonat)\n4.1              45      Verkehrsverhalten\n4.1.1              5     Fahrer\nEinstellungen zum Fahren, Fahrzeug und Ladung, Möglichkeiten und Schwierigkeiten\nder Beeinflussung, Verhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern\n4.1.1.2                  Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung\nFormen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und Fah-\nrern","1316         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nAbschnitt    Zeit*)                                           Sachgebiet\n4.1.1.3                  Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl\nSelbstüberschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile\n4.1.2            40      Straßenverkehr\n4.1.2.1                  Verkehrsregeln\nKennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll\nanwenden\n4.1.2.2                  Sozialvorschriften im Straßenverkehr\n4.1.2.3                  Gefahrgutbeförderung\n4.1.2.4                  Unfallverhütungsvorschriften\n4.1.2.5                  Berufskraftfahrerausbildung\n4.1.2.6                  Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister\n4.1.2.7                  Internationaler Güterverkehr\n4.2                5     Recht\n4.2.1                    Güterkraftverkehrsgesetz mit Nebenverordnungen\n4.2.2                    Kfz-Steuer bei Lkw, Anhänger und Sattelkraftfahrzeug\n4.3              45      Technik\n4.3.1            30      Bau- und Antriebsarten\n4.3.2                    Aufbauten\n4.3.3                    Zusammenstellung von Zügen, Verbindungseinrichtungen\n4.3.4                    Bremsen\n4.3.4.1                  Zugfahrzeug\n4.3.4.2                  Anhänger und Sattelauflieger\n4.3.5            15      Ladungsaufnahme und Ladungssicherung\n4.3.6                    Fahrtechnik und Anhänger\n4.3.7                    Sicherheits- und Abfahrkontrollen\n4.4              10      Fahren\nFahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren,\nvorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren von Zügen oder Sat-\ntelkraftfahrzeugen einschließlich Verbinden und Trennen von Fahrzeugkombinationen\n4.5              35      Verkehrspädagogik\n4.5.1              5     Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3\n4.5.2            30      Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung\nMethoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahrkon-\ntrollen; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden von Fahr-\nzeugkombinationen\nLernstandsdiagnose\nUnterrichtsmedien\nKennen, gewichten, ausführen, anordnen\n5               140      Fahrlehrerlaubnis Klasse DE\n(2. Ausbildungsmonat)\n5.1              45      Verkehrsverhalten\n5.1.1            10      Fahrer\n5.1.1.1                  Einstellungen zum Fahren und gegenüber Fahrgästen; Möglichkeiten und Schwierig-\nkeiten der Beeinflussung von Fahrern und Fahrgästen\n5.1.1.2                  Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung\nFormen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012       1317\nAbschnitt           Zeit*)                                         Sachgebiet\n5.1.1.3                        Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl\nSelbstüberschätzung, Fahrertypologie, Fahrstile\nKennen, reflektieren, beeinflussen\n5.1.2                     35   Straßenverkehr\n5.1.2.1                        Verkehrsregeln\nKennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll\nanwenden\n5.1.3                          Sonstige Vorschriften\n5.1.3.1                        Unfallverhütungsvorschriften\n5.1.3.2                        Sozialvorschriften im Straßenverkehr\n5.1.3.3                        Berufskraftfahrerausbildung\n5.1.3.4                        Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister\n5.1.3.5                        Internationaler Personenverkehr\nWissen, anwenden\n5.2                        5   Recht\n5.2.1                          Personenbeförderungsgesetz mit Nebenbestimmungen\n5.2.2                          Kraftfahrzeugsteuergesetz\n5.3                       30   Technik\n5.3.1                          Bauarten\n5.3.2                          Aufbauten\n5.3.3                          Bremsen\n5.3.4                          Aktive und passive Sicherheit\n5.3.5                          Technische Serviceeinrichtungen Heizung, Klimaanlage, Bordküche, Toilette usw.\n5.3.6                          Versorgung und Entsorgung\n5.3.7                     25   Nothilfeeinrichtungen\n5.3.8                          Fahrtechnik\n5.3.9                          Werkstattausbildung\nStörungssuche und Fehlerbeseitigung\n5.4                       10   Fahren\nFahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren,\nvorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren; sie können ihr Fahr-\nverhalten erklären\n5.5                       25   Verkehrspädagogik\n5.5.1                      5   Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3\n5.5.2                     20   Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung\nMethoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahrkon-\ntrolle; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden von Fahr-\nzeugkombinationen\nLernstandsdiagnose\nLeistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Leistungs-\nrückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Ausbil-\ndungs- und Prüfungsängste\nUnterrichtsmedien\nModelle, Printmedien, audiovisuelle Medien, elektronische Medien\nKennen, gewichten, aufbereiten, anordnen\n*) Stunden zu je 45 Minuten."]}