{"id":"bgbl1-2012-27-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":27,"date":"2012-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/27#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_27.pdf#page=18","order":4,"title":"Prüfungsordnung für Fahrlehrer","law_date":"2012-06-19T00:00:00Z","page":1302,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["1302              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nPrüfungsordnung für Fahrlehrer\nVom 19. Juni 2012\nAuf Grund                                                   § 22    Niederschrift\n§ 23    Nicht bestandene Prüfung\n– des § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom\n§ 24    Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben\n25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch\n§ 25    Erneute Fahrlehrerprüfung\nArtikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet            § 26    Prüfungsunterlagen\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nIII. Abschnitt\nentwicklung,\nAusnahmebestimmungen\n– des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der\n§ 27    Ausnahmen\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\n(BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert\nIV. Abschnitt\ndurch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli\n2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesminis-                                Schlussbestimmungen\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ein-        § 28    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nund Soziales,                                                                       I. Abschnitt\n– des § 4 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom                                   Prüfungsausschüsse\n25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch\nArtikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                                              §1\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet                                       Errichtung\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-               Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer\nterium für Bildung und Forschung:                           (§ 2 Absatz 1 Nummer 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes)\nwird bei der zuständigen obersten Landesbehörde, der\nInhaltsübersicht                          von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zustän-\nI. Abschnitt                      digen Stelle ein Prüfungsausschuss errichtet.\nPrüfungsausschüsse\n§2\n§  1    Errichtung\nZusammensetzung\n§  2    Zusammensetzung\n§  3    Berufung der Mitglieder                                   (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitglie-\n§  4    Ausgeschlossene Personen, Befangenheit                 dern. Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete\n§  5    Verschwiegenheit                                       sachkundig und als Prüfer geeignet sein.\n§  6    Örtliche Zuständigkeit                                    (2) Dem Prüfungsausschuss müssen angehören:\n§  7    Beschlussfähigkeit und Abstimmung\n1. ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder\nzum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst,\nII. Abschnitt\n2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den\nDurchführung der Fahrlehrerprüfung\nKraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen,\n§ 8     Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrerge-\nsetzes)                                                3. ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Er-\n§  9    Prüfungstermine                                            ziehungswissenschaft an einer Hochschule und mit\n§ 10    Rücktritt                                                  der Fahrerlaubnis der Klasse BE und\n§ 11    Ordnungsverstöße                                       4. ein Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis der von dem\n§ 12    Nichtöffentlichkeit                                        Bewerber beantragten Klasse, der fünf Jahre lang\n§ 13    Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben                    Fahrschüler ausgebildet hat; bei der Prüfung von\n§ 14    Gliederung der Prüfungen und Lehrproben                    Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE\n§ 15    Fahrpraktische Prüfung                                     genügt eine ausreichende Praxis in der Ausbildung\n§ 16    Fachkundeprüfung                                           der Klasse DE.\n§ 17    Lehrprobe im theoretischen Unterricht                     (3) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsaus-\n§ 18    Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht                schusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15)\n§ 19    Bewertung                                              sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich;\n§ 20    Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben         der Vorsitzende bestimmt die Teilnahme von mindes-\n§ 21    Bekanntgabe der Entscheidung                           tens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012             1303\n§3                               3. Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr\nbesteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern\nBerufung der Mitglieder\nund Kind miteinander verbunden sind.\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde, die von\n(3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses\nihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige\nfür ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die\nStelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses\nVoraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder\nund bestimmt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll\nbehauptet ein Bewerber das Vorliegen der in Absatz 1\nder obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten\ngenannten Gründe, ist dies dem Vorsitzenden des Aus-\noder der nach Landesrecht zuständigen Stelle ange-\nschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über\nhören.\nden Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Ent-\n(2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter         scheidung nicht mitwirken.\neinrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäfts-         (4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene\nmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern be-         Ausschluss von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss\nfasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses           gegen den Vorsitzenden, ist dies der zuständigen\nsein. Dies gilt nicht für Mitglieder nach § 2 Absatz 2       obersten Landesbehörde oder der für die Errichtung\nNummer 3, die als Lehrkraft an einer Fahrlehreraus-          des Prüfungsausschusses bestimmten Stelle zuzulei-\nbildungsstätte tätig sind, oder Mitglieder nach § 2          ten. Während der Prüfung oder Lehrprobe ist die Mit-\nAbsatz 2 Nummer 4, die als Ausbildungsfahrlehrer einer       teilung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die Ent-\nAusbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Be-          scheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung\nwerber nicht ausgebildet haben.                              trifft die für die Errichtung des Prüfungsausschusses\nnach § 1 bestimmte Stelle, während der Prüfung oder\n§4                               Lehrprobe der Prüfungsausschuss.\nAusgeschlossene Personen,                          (5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlossenes Mit-\nBefangenheit                          glied des Prüfungsausschusses ist durch ein anderes\n(1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prü-           Mitglied zu ersetzen.\nfungsausschussmitglied nicht mitwirken,\n§5\n1. das Angehöriger eines Bewerbers ist,\nVerschwiegenheit\n2. das einen Bewerber kraft Gesetzes oder Vollmacht              Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben\nallgemein vertritt oder sonst für ihn tätig geworden     gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Aus-\nist,                                                     nahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen\n3. das wegen seiner Stellung oder Beziehung zum              obersten Landesbehörde oder der für die Errichtung\nBewerber durch die Tätigkeit als Mitglied des Prü-       des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.\nfungsausschusses oder durch eine Entscheidung\ndes Ausschusses einen unmittelbaren Vorteil oder                                      §6\nNachteil erlangen kann oder                                                 Örtliche Zuständigkeit\n4. bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist,           Für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben\nMisstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im        (§ 14) ist nach § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der\nPrüfungsausschuss zu rechtfertigen.                      Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der\n(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1           Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte\nsind:                                                        Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahr-\nschule ihren Sitz hat.\n1. Verlobte,\n2. Ehegatten,                                                                             §7\n3. Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie,                         Beschlussfähigkeit und Abstimmung\n(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn\n4. Geschwister,\ndie in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.\n5. Kinder der Geschwister,                                       (2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehr-\n6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der             heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.\nEhegatten,\nII. Abschnitt\n7. Geschwister der Eltern,\nDurchführung der Fahrlehrerprüfung\n8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg-\ntes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie                                  §8\nEltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege-\neltern und Pflegekinder).                                             Zulassung zur Fahrlehrerprüfung\n(§ 4 des Fahrlehrergesetzes)\nAngehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen\n(1) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die\nauch dann, wenn hinsichtlich des Satzes 1 der\nFahrlehrerlaubnis der Klasse BE zur fahrpraktischen\n1. Nummer 2, 3 oder 6 die die Beziehung begründende          Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn\nEhe nicht mehr besteht,\n1. er einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahr-\n2. Nummer 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwäger-               lehrerlaubnis (§ 9a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes)\nschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,                  gestellt hat,","1304             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\n2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-         nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Er-\nmer 2 bis 4 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und         krankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung\n3. er die Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5       vorzulegen.\ndes Fahrlehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2          (2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes          oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder er-\nbegonnen hat.                                            scheint der Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe,\n(2) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die       ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prü-\nFahrlehrerlaubnis der Klasse BE zu den Lehrproben im         fung oder Lehrprobe als nicht bestanden.\ntheoretischen und praktischen Unterricht zu, wenn               (3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt,\n1. ihm die befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Ab-        entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.\nsatz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder\ngleichzeitig erteilt wird und                                                       § 11\n2. er einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten                            Ordnungsverstöße\nFahrlehrerlaubnis der Klasse BE gestellt und den            Stört der Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder\nAbschluss der Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1        einer Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täu-\nNummer 5 des Fahrlehrergesetzes nachgewiesen             schungshandlung, kann ihn der Vorsitzende oder das\nhat.                                                     aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses\nDie gemäß § 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes nachzu-          oder die Aufsicht führende Person von der Prüfung\nreichenden Bescheinigungen und Unterlagen hat der            oder Lehrprobe vorläufig ausschließen. Über den end-\nBewerber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses            gültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsaus-\noder dem von ihm bestimmten Mitglied (Absatz 5) zur          schuss. Wird der Bewerber endgültig ausgeschlossen,\nPrüfung und zur Weiterleitung an die Erlaubnisbehörde        gilt die Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.\nzu übergeben.\n(3) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die                                  § 12\nFahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE jeweils zur                          Nichtöffentlichkeit\nfahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu,\nDie Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich.\nwenn\nBeauftragte der Erlaubnisbehörde und deren Aufsichts-\n1. er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt und        behörde können jedoch jederzeit als Zuhörer teil-\n2. er die erforderliche Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1         nehmen. Anderen Personen, insbesondere Fahrlehrer-\nSatz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes und die           anwärtern sowie dem verantwortlichen Leiter und den\nerforderliche Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1        hauptamtlichen Lehrkräften von amtlich anerkannten\nNummer 6 des Fahrlehrergesetzes jeweils abge-            Fahrlehrerausbildungsstätten und den Ausbildungs-\nschlossen hat.                                           fahrlehrern, kann der Vorsitzende des Prüfungsaus-\nschusses bei der mündlichen Fachkundeprüfung oder\n(4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Prüfungs-\nbei den Lehrproben die Teilnahme als Zuhörer ge-\nausschuss mit der Durchführung der jeweiligen Prüfun-\nstatten, sofern keiner der Bewerber widerspricht.\ngen und Lehrproben.\n(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder                                     § 13\nein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen\nVoraussetzungen, insbesondere nach den §§ 9 und 14,                                Gegenstand\nfür die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt                     der Prüfungen und Lehrproben\nsind und die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden             In den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber\nBescheinigungen und Unterlagen übergeben sind.               um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4\ndes Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören\n§9                             die Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung\nPrüfungstermine                         aufgeführten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer\npraktischen Anwendung.\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt\nOrt und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt\n§ 14\nden Bewerber. Die fahrpraktische Prüfung eines Bewer-\nbers um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im                                 Gliederung\nzweiten oder dritten Monat der Ausbildung durchge-                        der Prüfungen und Lehrproben\nführt werden. In der Regel sollen die Fachkundeprüfung          (1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrprak-\nmöglichst unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung          tischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem\nin der Fahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben        schriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahr-\njeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der            lehrerlaubnis der Klasse BE – aus je einer Lehrprobe im\nAusbildung in der Ausbildungsfahrschule (§ 2 Absatz 5        theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.\nSatz 3 des Fahrlehrergesetzes) durchgeführt werden.\n(2) Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE muss\n§ 10                            die fahrpraktische Prüfung vor Durchführung der Fach-\nkundeprüfung und die Fachkundeprüfung vor Durch-\nRücktritt                          führung der Lehrproben bestanden sein. Bei der Fach-\n(1) Der Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen           kundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der\nPrüfungen und Lehrproben durch schriftliche Erklärung        mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können in\nzurücktreten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt       beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012              1305\n§ 15                                (6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber\nin etwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen.\nFahrpraktische Prüfung\nEine gemeinsame Prüfung von bis zu sechs Bewerbern\n(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber       ist zulässig.\nnachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug mit Schalt-\ngetriebe und eine Fahrzeugkombination der Klasse,                                       § 17\nfür die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vor-\nschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend                                   Lehrprobe\nführen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der An-                           im theoretischen Unterricht\nlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Das            (1) Der Bewerber hat in etwa 45 Minuten nachzuwei-\nPrüfungsfahrzeug für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A      sen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen\nmuss dem Prüfungsfahrzeug entsprechen, das für die           Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahr-\nPrüfung beim Direkteinstieg vorgeschrieben ist.              schülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern\n(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die      durchgeführt werden, die der Bewerber in der Ausbil-\nFahrlehrerlaubnis der                                        dungsfahrschule unterrichtet hat.\nKlasse A                  60 Minuten,                           (2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entspre-\nKlasse BE                 60 Minuten,                        chend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahr-\nschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler\nKlasse CE                 90 Minuten,\ndurchzuführen.\nKlasse DE                 90 Minuten.\n(3) Für den Abbruch der Prüfung gelten die entspre-                                  § 18\nchenden Vorschriften für die Fahrerlaubnisprüfung.                                  Lehrprobe\nim fahrpraktischen Unterricht\n§ 16\nIn der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat\nFachkundeprüfung                         der Bewerber in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass\n(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber    er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht\nsein Fachwissen nachzuweisen. Der Bewerber um die            zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug\nFahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat innerhalb von fünf       mit Schaltgetriebe zu benutzen. § 17 Absatz 1 Satz 2\nStunden                                                      und Absatz 2 ist anzuwenden.\na) zwei Aufgaben aus den Bereichen Verkehrsverhalten                                    § 19\neinschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Um-\nweltschutz sowie                                                                Bewertung\nb) je eine Aufgabe aus den Bereichen Verkehrspädago-            (1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben\ngik und Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik        sind nach folgenden Noten zu bewerten:\nzu bearbeiten.                                               Sehr gut (1),\nwenn die Leistung den Anforderungen in besonderem\n(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat                         Maße entspricht,\n1. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A        gut (2),\nje eine Aufgabe aus den Bereichen                        wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,\na) Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht,       befriedigend (3),\nGefahrenlehre und Umweltschutz sowie                  wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen\nentspricht,\nb) Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik ein-\nschließlich Fahrphysik,                               ausreichend (4),\nwenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im\n2. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE       Ganzen den Anforderungen noch entspricht,\noder DE je eine Aufgabe aus den Bereichen\nmangelhaft (5),\na) Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht,       wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht,\nder Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Gefah-      jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund-\nrenlehre und Umweltschutz sowie                       kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in abseh-\nb) Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik ein-           barer Zeit behoben werden können,\nschließlich Fahrphysik,                               ungenügend (6),\nwenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht\ninnerhalb von zweieinhalb Stunden zu bearbeiten.             und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,\n(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich          dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer-\nzuständigen Prüfungsausschussmitglied und einem              den können.\nweiteren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.\n(2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben\n(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.        Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Aus-\ndrucksweise zu berücksichtigen.\n(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuss gestellt\nwerden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen,           (3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung\nLehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich          bei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des\nTaschenrechner.                                              Prüfungsausschusses einen Mittelwert, so werden","1306             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nDezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufge-                                            § 24\nrundet.                                                                                  Wiederholungen\n(4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrpro-                        der Prüfungen und Lehrproben\nben (§ 14) müssen mindestens mit der Note „ausrei-\nNicht bestandene Prüfungen und Lehrproben kön-\nchend“ bewertet sein.\nnen höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der\n(5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte          Fachkundeprüfung und den Lehrproben muss zwi-\nLeistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens be-        schen dem Nichtbestehen und der Wiederholung\nfriedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangel-           mindestens ein Monat liegen.\nhafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindes-\ntens befriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausge-                                         § 25\nglichen.\nErneute Fahrlehrerprüfung\n§ 20                                    Die Prüfungen und Lehrproben können frühestens\nEntscheidung                              fünf Jahre nach Abschluss der nicht bestandenen\nüber die Prüfungen und Lehrproben                     Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn\nder Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die\n(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Be-\nbeantragte Klasse unterzogen hat.\nwertung der Prüfungen und Lehrproben.\n(2) Werden nach § 2 Absatz 3 Satz 1 die fahrprak-                                            § 26\ntische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem voll-\nständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entschei-                                     Prüfungsunterlagen\nden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehr-           Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn be-\nprobe durchführen, über die Bewertung. Wenn kein                treffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prü-\neinvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Ab-             fungsunterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.\nsatz 3 anzuwenden.                                              Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prü-\nfungsergebnisses.\n§ 21\nBekanntgabe der Entscheidung                                               III. Abschnitt\nDer Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 3                      Ausnahmebestimmungen\ngibt dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen\nPrüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder                                              § 27\nmit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu er-\nAusnahmen\nläutern und zu begründen.\nDie §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30\n§ 22                                 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden.\n§ 49 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.\nNiederschrift\nÜber den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse                                     I V. A b s c h n i t t\nder Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift\nzu fertigen. Hat der Bewerber eine Prüfung oder eine                            Schlussbestimmungen\nLehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus\nder Niederschrift ersichtlich sein.                                                              § 28\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 23\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nNicht bestandene Prüfung                        in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Fahr-\nBei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe          lehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331), die\nist dem Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechts-         durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. August 2002\nbehelfsbelehrung zuzustellen.                                   (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Juni 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}