{"id":"bgbl1-2012-27-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":27,"date":"2012-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung","law_date":"2012-06-06T00:00:00Z","page":1286,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1286            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung\nVom 6. Juni 2012\nAuf Grund des § 18 Absatz 6 des Seefischereigeset-       12. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 14\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli               Absatz 3 ein Siebnetz oder eine Torquette anbringt,\n1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 1 Nummer 7        13. entgegen Artikel 12 Absatz 3 mehr als zwei Sieb-\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069)            netzteile verwendet oder\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:        14. entgegen Artikel 13 Absatz 2 ein Verstärkungstau\nanbringt.\nArtikel 1\n§2\nDie §§ 1 bis 24 der Seefischerei-Bußgeldverordnung\nvom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch                      Durchsetzung bestimmter\nArtikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I           Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85\nS. 3069) geändert worden ist, werden durch die folgen-         Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-\nden §§ 1 bis 24i ersetzt:                                   mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,\nwer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\n„§ 1                              Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85\ndes Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Min-\nDurchsetzung bestimmter\ndestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Be-\nVorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84\nreich des Übereinkommens über die künftige multilate-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-           rale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im\nmer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,        Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der\nwer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kom-         Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Über-\nmission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen             einkommens (ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 2) ein Netz\nvon Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden             mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter\nund ähnlichen Netzen (ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23),     verwendet.\ndie zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2007\n(ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 9) geändert worden ist,                                   §3\nverstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrläs-\nsig                                                                         Durchsetzung bestimmter\nVorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4\neine Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtung oder             Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-\neinen Unterseiten-Scheuerschutz anbringt,               mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,\nwer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 eine Unter-          Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87\nseiten-Schutzvorrichtung festmacht,                     des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer\n3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 5       Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze\noder Absatz 3 Satz 2 einen Oberseiten-Scheuer-          beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich\nschutz anbringt,                                        des Übereinkommens über die künftige multilaterale\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im\n4. entgegen Artikel 5 Absatz 4 oder Absatz 5 einen         Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der\nOberseiten-Scheuerschutz verwendet,                     Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Über-\n5. entgegen Artikel 5 Absatz 6 oder Absatz 7 einen         einkommens (ABl. L 153 vom 13.6.1987, S. 7) ein pela-\nOberseiten-Scheuerschutz in den dort bezeich-           gisches Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von\nneten Gebieten verwendet,                               weniger als 35 Millimeter verwendet.\n6. entgegen Artikel 6 Absatz 3 erster Halbsatz oder\n§4\nAbsatz 9 Satz 1 mehr als einen Hievsteert verwen-\ndet,                                                                    Durchsetzung bestimmter\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96\n7. entgegen Artikel 6 Absatz 6 einen Hievsteert an-\nbringt,                                                    Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-\nmer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,\n8. entgegen Artikel 6 Absatz 7, 8 oder Absatz 10 einen\nwer gegen die Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates\nHievsteert verwendet,\nvom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungs-\n9. entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine       maßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten\nScheuerschutzmanschette verwendet oder an-              und dem Öresund (ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 1) ver-\nbringt,                                                 stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\n10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 eine Steertleine an-        1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Dorschfang um-\nbringt,                                                    lädt oder übernimmt oder\n11. entgegen Artikel 11 Absatz 2 einen Flapper an-          2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Fangmenge an-\nbringt,                                                    landet oder umlädt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012              1287\n§5                               13. entgegen Artikel 18 Absatz 3 ein dort genanntes\nDurchsetzung bestimmter                         Meerestier nicht ganz an Bord behält oder anlan-\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 894/97               det,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-            14. entgegen Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b mehr als\nmer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,             75 Kilogramm abgetrennte Scheren an Bord behält\nwer gegen die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates               oder am Ende einer Fangreise anlandet,\nvom 29. April 1997 über technische Maßnahmen                 15. entgegen Artikel 19 Absatz 1 ein untermaßiges\nzur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132 vom                  Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, beför-\n23.5.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)          dert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet\nNr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert           oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord\nworden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich           wirft,\noder fahrlässig\n16. entgegen Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1\n1. entgegen Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 11a Ab-             oder Artikel 22 Absatz 1 in den dort bezeichneten\nsatz 1 ein dort genanntes Treibnetz an Bord hat oder         Gebieten zu den dort angegebenen Zeiträumen\nverwendet oder                                               einen Hering, eine Sprotte oder eine Makrele an\n2. entgegen Artikel 11a Absatz 2 eine dort genannte Art          Bord behält,\nanlandet.                                                17. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Sardelle an Bord\nbehält,\n§6\n18. entgegen Artikel 25 Absatz 1 einen Fang von dort\nDurchsetzung bestimmter                         genannten Garnelen an Bord behält,\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98\n19. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort ge-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2                 nanntes Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter\nNummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes                   nicht verwendet,\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98\n20. entgegen Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 36 einen\ndes Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fische-\nLachs oder eine Meeresforelle an Bord behält, um-\nreiressourcen durch technische Maßnahmen zum\nlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält,\nSchutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom\nzum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht recht-\n27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nzeitig über Bord wirft,\nNr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert\nworden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich       21. entgegen Artikel 27 Absatz 1 in einem dort genann-\noder fahrlässig                                                  ten Gebiet einen Stintdorsch an Bord behält,\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder c           22. entgegen Artikel 28 Absatz 1 in den dort genannten\neine Kombination von geschleppten oder gezo-                Gebieten in einem dort genannten Zeitraum mit\ngenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungs-                einem dort genannten Fanggerät fischt,\nbereichs auf einer Fangreise verwendet,                 23. entgegen Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 5,\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f ein dort             Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2,\ngenanntes Netz verwendet,                                   Artikel 34 Absatz 5 oder Artikel 40 ein dort genann-\n3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 auf einer Fang-           tes Fanggerät mitführt,\nreise in mehr als einer dort genannten Region oder      24. entgegen Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1\nin mehr als einem dort genannten Gebiet fischt,             oder 3 Satz 1, Artikel 37 Absatz 1 oder Artikel 39 in\n4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang anlandet,             den dort genannten Gebieten ein dort genanntes\nFanggerät verwendet, mit einem dort genannten\n5. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein           Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät\ndort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade             einsetzt oder verwendet,\nan Bord mitführt oder verwendet,\n25. entgegen Artikel 29a Absatz 1 einen Sandaal an-\n6. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes               landet oder an Bord behält,\nKrebstier an Bord behält,\n26. entgegen Artikel 29b Absatz 1 in einem dort ge-\n7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 oder\nnannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet\nArtikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz\nmit einem dort genannten Fanggerät fischt,\nmitführt oder verwendet,\n27. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 eine Baum-\n8. entgegen Artikel 10 Satz 2 ein Meerestier umlädt,\nkurre an Bord mitführt oder verwendet,\nan Bord behält oder anlandet,\n28. entgegen Artikel 30 Absatz 4 in einem dort genann-\n9. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes\nten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,\nNetz in den dort genannten Regionen verwendet\noder an Bord mitführt,                                  29. entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Meerestier fischt,\n10. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht          30. entgegen Artikel 31 Absatz 2 ein Meerestier ver-\nrechtzeitig sortiert,                                       kauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,\n11. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen Fang nicht oder       31. entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine dort genannte\nnicht rechtzeitig über Bord wirft,                          Vorrichtung an Bord mitführt oder einsetzt,\n12. entgegen Artikel 16 Unterabsatz 1 eine Vorrichtung       32. entgegen Artikel 38 einen Hering, eine Makrele oder\nverwendet,                                                  eine Sprotte an Bord behält oder","1288             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\n33. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 einen Fisch          nischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabel-\nverarbeitet oder einen Fang zu diesem Zweck um-         jaubestände in der Nordsee und westlich von Schott-\nlädt.                                                   land (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13) verstößt, indem\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2             er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nNummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes               1. entgegen Artikel 4 Nummer 5 erster Halbsatz ein\nhandelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ent-        dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort ge-\ngegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 Satz 1            nanntes Netz mitführt oder ausbringt,\noder Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein\nUnterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ndort genanntes Grundschleppnetz einsetzt,\nnicht rechtzeitig vornimmt.\n3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz\n§7                                   eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder\neinsetzt,\nDurchsetzung bestimmter\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1434/98           4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-                Baumkurre einsetzt,\nmer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,         5. entgegen Artikel 7 Kabeljau an Bord behält oder\nwer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates          6. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genann-\nvom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von               tes Grundschleppnetz einsetzt.\nHering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für\nden unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. L 191\n§ 11\nvom 7.7.1998, S. 10), die durch die Verordnung (EG)\nNr. 2187/2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1) geän-                         Durchsetzung bestimmter\ndert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-           Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002\nlich oder fahrlässig                                            Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-\n1. entgegen Artikel 2 einen Heringsfang an Bord behält       mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,\noder                                                     wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kom-\n2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Hering anlandet.        mission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen techni-\nschen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechts-\n§8                               bestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII so-\nwie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8) ver-\nDurchsetzung bestimmter                      stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000\n1. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder ein\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-\ndort genanntes Netzteil verwendet,\nmer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,\nwer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen         2. entgegen Artikel 4 Satz 1 erster Halbsatz eine dort\nArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates            genannte Baumkurre an Bord mitführt oder aus-\nvom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen               bringt,\nMaßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaube-               3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zwei-\nstands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl.              ter Anstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ein\nL 292 vom 21.11.2000, S. 5), die durch die Verordnung            dort genanntes Schleppnetz oder eine dort ge-\n(EG) Nr. 1456/2001 des Rates (ABl. L 194 vom                     nannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,\n18.7.2001, S. 1) geändert worden ist, ein dort genann-\ntes Schleppnetzgeschirr verwendet.                           4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Anstrich\noder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt,\n§9                               5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Anstrich\nDurchsetzung bestimmter                          oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001              Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-            6. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort\nmer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,             genannte Baumkurre zu Wasser lässt oder einsetzt.\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 der\nVerordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai                                      § 12\n2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsrege-                             Durchsetzung bestimmter\nlung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001,             Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nNr. 1368/2006 (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 1) geän-            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\ndert worden ist, Dissostichus spp. einführt.                 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes\nhandelt, wer gegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2\n§ 10                              der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom\n16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbe-\nDurchsetzung bestimmter                      dingungen und einschlägigen Bestimmungen für die\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001          Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-            28.12.2002, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nmer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,         Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1) geän-\nwer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kom-         dert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-\nmission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen tech-          lich oder fahrlässig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012              1289\n1. ohne Tiefsee-Fangerlaubnis mehr als 100 Kilo-              handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003\ngramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält,           des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur\numlädt oder anlandet,                                     statistischen Erfassung von Schwertfisch und Groß-\n2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 den Hafen verlässt oder        augenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom\n13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\n3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 über einhundert Kilo-          Nr. 640/2010 (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) geändert\ngramm einer Mischung aus Tiefseearten anlandet.           worden ist, verstößt, indem er als Eigentümer oder des-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2              sen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig\nNummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes                1. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genann-\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002              ten Art einführt,\nverstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrläs-\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genann-\nsig\nten Art ausführt oder\n1. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig\n3. entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genann-\noder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt\nten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederaus-\noder\nfuhr einführt.\n2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Meldung nicht,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.\nNummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003\n§ 13\nverstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauf-\nDurchsetzung bestimmter                      tragter vorsätzlich oder fahrlässig\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002           1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-                 Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nmer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,              nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 18 Ab-       2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates                Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\nvom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nach-\nhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen             3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes\nder Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom                  Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n31.12.2002, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung              nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt oder\n(EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1)          4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Wiederausfuhrbe-\ngeändert worden ist, ohne Genehmigung in einem dort               scheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ngenannten Gebiet fischt.                                          oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt.\n§ 14                                                         § 16\nDurchsetzung bestimmter                                       Durchsetzung bestimmter\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003                 Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 812/2004\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2                 Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-\nNummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes                mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003          wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates\ndes Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von            vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen ge-\nHaifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom          gen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der\n4.7.2003, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-       Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004,\nlich oder fahrlässig                                          S. 12, L 185 vom 24.5.2004, S. 4), die durch die Verord-\nnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1)\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse an\ngeändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vor-\nBord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder an-\nsätzlich oder fahrlässig\nlandet,\n1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 ein dort genanntes\n2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse zum\nFanggerät einsetzt oder\nVerkauf anbietet oder\n2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 nicht gewährleistet,\n3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Teil\ndass eine akustische Abschreckvorrichtung bei Aus-\neines Haifischs ins Meer zurückwirft.\nbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig ist.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\nNummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes                                           § 17\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-\nDurchsetzung bestimmter\nkel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005\nNr. 1185/2003 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nBuch führt.                                                      (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\nNummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes\n§ 15                              handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005\ndes Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung ei-\nDurchsetzung bestimmter                      nes Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003           Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nord-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2              westatlantik (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3), die zu-\nNummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes                letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl.","1290              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nL 343 vom 31.12.2009, S. 1) geändert worden ist, ver-           4. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                        genannte Vorrichtung verwendet,\n1. als Kapitän ohne eine spezielle Fangerlaubnis nach           5. als Kapitän entgegen Artikel 6 oder Artikel 8 Ab-\nArtikel 4 in einem der dort genannten Gebiete                  satz 1 ein dort genanntes Netz oder Netzteil ver-\nSchwarzen Heilbutt fängt, an Bord mitführt, umlädt             wendet,\noder anlandet,                                              6. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort\n2. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buch-                  genanntes Netz länger als 48 Stunden stellt,\nstabe a oder b zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt           7. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Treib-\nin das dort genannte Gebiet einfährt,                          netz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,\n3. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 oder          8. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine\nSatz 2 Schwarzen Heilbutt anlandet oder                        Menge lebender aquatischer Ressourcen anlandet\n4. entgegen Artikel 11 Schwarzen Heilbutt anlandet                 oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord\noder umlädt.                                                   wirft,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2                9. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 ein Fang-\nNummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes                     gerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005               schriebenen Weise verstaut,\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                10. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein ande-\n1. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 2 die dort               res Fanggerät an Bord mitführt,\ngenannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollstän-     11. als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen un-\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht            termaßigen Fisch an Bord behält, umlädt, anlandet,\nrechtzeitig übermittelt,                                       befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf\n2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,            anbietet oder einen solchen nicht oder nicht recht-\nb, c oder d eine dort genannte Angabe nicht, nicht             zeitig wieder ins Meer wirft,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-   12. als Kapitän entgegen Artikel 15a eine dort genannte\nmittelt,                                                       Art nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlan-\n3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine dort\ndet,\ngenannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig\nmacht,                                                    13. als Kapitän entgegen Artikel 16 das dort genannte\nGebiet befischt,\n4. entgegen Artikel 9 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,           14. als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen\nLachs oder eine Meerforelle an Bord behält,\n5. entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen dort genannten\nFang entlädt oder umlädt oder                             15. als Kapitän entgegen Artikel 18 einen Aal an Bord\nbehält,\n6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort\ngenannte Menge nicht, nicht richtig, nicht vollstän-      16. als Kapitän entgegen Artikel 18a Absatz 1 eine dort\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht            genannte Fischart an Bord behält,\nrechtzeitig wiegt.                                        17. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen\nnicht sortierten Fang anlandet,\n§ 18                             18. als Kapitän ohne spezielle Fangerlaubnis nach Ar-\nDurchsetzung bestimmter                           tikel 20 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005                Fischfang betreibt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-             19. als Kapitän entgegen Artikel 22 in dem dort ge-\nmer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,               nannten Gebiet mit Schleppnetzen in Gewässern\nwer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Ra-                von weniger als 20 Metern fischt,\ntes vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnah-             20. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine lebende aqua-\nmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der               tische Ressource unter Verwendung von Spreng-\nOstsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung                   stoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem\nder Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung                  Strom oder Geschossen fischt oder\nder Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom\n21. entgegen Artikel 23 Absatz 2 eine lebende aqua-\n31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\ntische Ressource verkauft, feilhält oder zum Ver-\nNr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 34) ge-\nkauf anbietet.\nändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§ 19\n1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 lebende\nDurchsetzung bestimmter\naquatische Ressourcen an Bord behält oder anlan-\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007\ndet,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\n2. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Ab-          Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes\nsatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Kiemennetz, Ver-        handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007\nwickelnetz oder Spiegelnetz verwendet,                   des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung\n3. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 den Ertrag        eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ost-\neiner Fangreise anlandet,                                see und für die Fischereien, die diese Bestände befi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012              1291\nschen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93          tungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbe-\nund zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97              reich der Organisation für die Fischerei im Nordwest-\n(ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1), die zuletzt durch die       atlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die zuletzt\nVerordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom                 durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 des Rates (ABl.\n22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem        L 197 vom 29.7.2009, S. 1) geändert worden ist, ver-\ner als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig                    stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Fischerei mit              1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Bei-\neinem dort genannten Fanggerät in einem dort ge-              fang nicht auf die dort genannten Beifangmengen\nnannten Gebiet in einem dort genannten Zeitraum               begrenzt,\nausübt,                                                    2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Bei-\n2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3            fang in einem dort genannten Fall eine dort ge-\neinen Dorsch an Bord behält,                                  nannte Beifangmenge übersteigen lässt,\n3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einem dort genann-           3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Ab-\nten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum Fisch-              satz 2 ein Schiff nicht oder nicht rechtzeitig von\nfang betreibt,                                                der dort genannten Position entfernt oder eine Ab-\n4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein anderes                 teilung nicht verlässt,\nFanggerät an Bord behält,                                  4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine ge-\n5. ohne eine spezielle Fangerlaubnis entgegen Arti-               zielte Fischerei ausübt,\nkel 10 Absatz 1 Dorschfang betreibt,                       5. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder\n6. entgegen Artikel 16 Absatz 1 während einer Fang-               Absatz 3 Satz 3 die Position nicht oder nicht recht-\nreise in mehr als in einem der dort genannten Ge-             zeitig ändert,\nbiete fischt,                                              6. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen Versuchs-\n7. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine                fischzug nicht durchführt,\nFangtätigkeit in mehr als in einem der dort genann-        7. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz\nten Gebiete aufnimmt,                                         ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,\n8. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a einen              8. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Ab-\ndort genannten Hafen nicht oder nicht rechtzeitig             satz 4 ein dort genanntes Netz mit einer dort ge-\nanläuft oder einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig         nannten Mindestmaschenöffnung nicht verwendet\nanlandet,                                                     oder nicht benutzt,\n9. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b ein Netz           9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ver-           genanntes Netz an Bord mitführt,\nstaut,\n10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Vorrichtung oder\n10. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1 in einem dort              ein Hilfsmittel verwendet,\ngenannten Gebiet fischt oder mit einer Fischerei-\ntätigkeit beginnt,                                       11. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 4 ein dort\ngenanntes Sortiergitter oder eine nicht dort ge-\n11. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Dorsch an-                  nannte Gelenkkette nicht benutzt oder nicht ver-\nlandet,                                                       wendet,\n12. entgegen Artikel 21 Absatz 1 ein Dorschschutz-            12. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen\ngebiet durchfährt oder                                        Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurück-\n13. entgegen Artikel 21 Absatz 2 einen Dorsch umlädt.              wirft,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2              13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 ein\nNummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes                     Schiff nicht von der dort genannten Position ent-\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007               fernt,\nverstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrläs-\n14. entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genann-\nsig\nten Gebiet Grundfischerei ausübt,\n1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Logbuch nicht,\n15. als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne spezielle\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,\nFangerlaubnis oder ohne Aufführung im NAFO-\n2. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung                Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n16. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 1 in einem\nzeitig macht oder\ndort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,\n3. entgegen Artikel 22 eine Anlandeerklärung nicht,\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt.            17. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 2 Fisch\nübernimmt oder abgibt,\n§ 20                             18. entgegen Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1\nDurchsetzung bestimmter                           die dort genannten Fische nicht in der vorgeschrie-\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007                benen Weise lagert,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2              19. entgegen Artikel 23 Absatz 2 einen Fischfang auf-\nNummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes                     nimmt oder fortsetzt,\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007          20. ohne Genehmigung nach Artikel 63c Absatz 1\ndes Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhal-                  Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,","1292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\n21. als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung ent-             oder nicht rechtzeitig anbringt oder nicht rechtzeitig\ngegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz                bereithält,\ndurchführt,                                               13. entgegen Artikel 47 Buchstabe c erster Halbsatz\n22. als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buch-                 nicht kooperiert oder Unterstützung nicht anbietet,\nstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet,        14. entgegen Artikel 47 Buchstabe c zweiter Halbsatz\nfür sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt               die Sicherheit eines Inspektors nicht garantiert oder\noder sich an Umladungen oder gemeinsamen                       einen solchen bei der Durchführung einer Aufgabe\nFangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen be-              behindert, einschüchtert oder stört,\nteiligt,\n15. entgegen Artikel 47 Buchstabe d einem Inspektor\n23. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b einem                 ein Inverbindungsetzen nicht gestattet,\ndort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur\nVerfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung        16. entgegen Artikel 47 Buchstabe e einem Inspektor\nerbringt,                                                      Zugang nicht gewährt oder einen solchen nicht un-\nterstützt,\n24. als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buch-\nstabe c eines dort genannten Schiffs in einen Ge-         17. entgegen Artikel 47 Buchstabe f nicht darauf ach-\nmeinschaftshafen einläuft,                                     tet, dass ein Inspektor sicher von Bord geht,\n18. entgegen Artikel 47 Buchstabe g eine dort ge-\n25. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe e ein dort\nnannte Koordinate nicht, nicht vollständig oder\ngenanntes Schiff chartert oder\nnicht rechtzeitig vorlegt,\n26. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe g Fisch\n19. entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buchstabe b Zugang\neinführt.\nnicht gewährt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\n20. als Kapitän entgegen Artikel 63f Absatz 2 Satz 1\nNummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes\neinen Kontrollbericht nicht unterzeichnet oder\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                21. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung\nmit Artikel 63b Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht\n1. entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Artikel 12h\nrichtig oder nicht rechtzeitig macht.\nAbsatz 1 Satz 1 die Menge der dort genannten\nIndikatorarten nicht, nicht richtig oder nicht recht-\n§ 21\nzeitig bestimmt,\nDurchsetzung bestimmter\n2. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 3 oder Ab-\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 199/2008\nsatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig macht,                        Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-\nmer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,\n3. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbin-       wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates\ndung mit Absatz 3 ein Produktionslogbuch oder             vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemein-\neinen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vor-    schaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwal-\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,         tung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und\n4. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 nicht gewähr-         Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durch-\nleistet, dass eine Kopie der dort genannten Beglau-       führung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60\nbigung an Bord mitgeführt wird,                           vom 5.3.2008, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder\n5. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen dort       fahrlässig\ngenannten Fangbericht nicht, nicht richtig, nicht         1. entgegen Artikel 11 Absatz 3 eine Einschiffung nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,               gestattet oder Beprobungspersonal bei der Wahr-\nnehmung seiner Aufgaben nicht unterstützt oder\n6. entgegen Artikel 30 Absatz 1 einen Beobachter\nnicht an Bord nimmt oder nicht unterstützt,               2. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 Beprobungsper-\nsonal den Aufenthalt an Bord aus anderen als den\n7. entgegen Artikel 30 Absatz 3 einem Beobachter Zu-\ndort genannten Gründen verweigert.\ngang nicht gestattet,\n8. entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig                                § 22\noder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder\nDurchsetzung bestimmter\nnicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt,\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008\n9. entgegen Artikel 47 Buchstabe a auf ein sicheres\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\noder zügiges Anbordkommen eines Inspektors\nNummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes\nnicht achtgibt,\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008\n10. entgegen Artikel 47 Buchstabe b ein Fallreep nicht        des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher\nbereitstellt,                                             Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen\n11. entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 1 nicht             von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8)\nsicherstellt, dass die Zusatzeinrichtung eines dort       verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\ngenannten Aufzugs einem dort genannten Typ ent-           1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1\nspricht,                                                      eine dort genannte Fischereitätigkeit ausführt,\n12. entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 3 ein Fall-         2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 die\nreep nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise               Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                1293\n3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die Fischerei-          13. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes\ntätigkeit in einer geringeren als der dort genannten           Fischereifahrzeug ausführt,\nEntfernung wieder aufnimmt oder                           14. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich an\n4. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen               einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den\nwieder verlässt.                                               dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt oder\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2              15. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug\nNummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes                     verkauft oder exportiert.\nhandelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ent-        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\ngegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder      Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes\nArtikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008           handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig       verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\noder nicht rechtzeitig macht.\n1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1\nBuchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte\n§ 23\nUnterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nDurchsetzung bestimmter                          in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008               vorlegt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2              2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort ge-\nNummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes                    nannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008              dig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\ndes Rates vom 29. September 2008 über ein Gemein-\n3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte\nschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und\nFangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht\nUnterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und un-\nrechtzeitig vorlegt.\nregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen\n(EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG)\n§ 24\nNr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen\n(EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286                            Durchsetzung bestimmter\nvom 29.10.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung            Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008\n(EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) ge-            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\nändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder        Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes\nfahrlässig                                                    handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsge-          des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmi-\nwässern umlädt,                                          gung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen\nder Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewäs-\n2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außerhalb        ser und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemein-\nder Gemeinschaftsgewässer einen dort genannten           schaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen\nFang umlädt,                                             (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Auf-\n3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Absatz 2 ein           hebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286\nFischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt,         vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän\n4. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischerei-          vorsätzlich oder fahrlässig\nfahrzeug chartert,                                       1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang\n5. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine                betreibt,\nFischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischerei-       2. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1\nfahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung               Buchstabe a eine Fischereitätigkeit ausübt,\noder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem             3. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buch-\nsolchen Schiff beteiligt,                                    stabe b eine Anlandung, Umladung im Hafen oder\n6. entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen                 Verarbeitung von Fisch vornimmt oder\nHafen einläuft,                                          4. entgegen Artikel 24 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit\n7. entgegen Artikel 37 Nummer 6 einem dort genann-              ausübt.\nten Fischereifahrzeug Vorräte, Treibstoff oder              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\nDienstleistungen zukommen lässt,                         Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes\n8. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 eine an-        handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ent-\ndere Besatzung an Bord nimmt,                            gegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterab-\nsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Ver-\n9. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein dort genanntes\nordnung (EG) Nr. 1006/2008 eine Angabe nicht, nicht\nFischereierzeugnis zur Verarbeitung ausführt oder\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-\nwiederausführt,\nmittelt.\n10. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein dort ge-\nnanntes Fischereierzeugnis einführt,                                                § 24a\n11. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes                            Durchsetzung bestimmter\nFischereifahrzeug erwirbt,                                    Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008\n12. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes              Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-\nFischereifahrzeug umflaggt,                              mer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt,","1294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 25 Ab-        9. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates                weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-\nvom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfris-              mer 9.3, in einem der dort genannten Gebiete ein\ntigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischerei-           dort genanntes Netz ausbringt,\nen, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung        10. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nder Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom                  weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-\n24.12.2008, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung              mer 9.6, ohne eine spezielle Fangerlaubnis für Stell-\n(EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1)              netze ein Kiemen- oder Verwickelnetz einsetzt,\ngeändert worden ist, nicht dafür Sorge trägt, dass die\nAnlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt.                 11. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-\n§ 24b                                  mer 9.10, in einem anderen als dem dort bezeich-\nneten Hafen anlandet,\nDurchsetzung bestimmter\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 43/2009           12. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2                  mer 15.1 oder Nummer 15.2, in einem dort genann-\nNummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes                    ten Gebiet mit einem dort genannten Netz oder\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 43/2009                Fanggerät fischt,\ndes Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der\n13. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nFangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingun-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-\ngen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgrup-\nmer 15.8, in der dort genannten Fischerei ein ande-\npen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Ge-\nres als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt\nmeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschrän-\noder zum Fang einsetzt,\nkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1), die zu-\nletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl.           14. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nL 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist, ver-              weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                       mer 15.9 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet\nmit dort genanntem Fanggerät fischt,\n1. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 1,     15. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nHering anlandet oder an Bord behält,                         weils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nummer 20\nSatz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht\n2. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nrechtzeitig ins Meer zurückwirft,\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-\nmer 3.2 Buchstabe e, eine Scheuchkette befestigt,       16. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24\n3. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nBuchstabe a, Rotbarsch gezielt befischt oder\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-\nmer 4.1, Sandaal anlandet oder an Bord behält,          17. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19,\njeweils in Verbindung mit Anhang III Anlage 2 Buch-\n4. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-         stabe a Satz 3, ein dort genanntes Schleppnetz ver-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5           wendet.\nSatz 1, Nummer 6.1 Ziffer i oder Nummer 6.2 Satz 1,\nin einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,         (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\nNummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes\n5. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-    handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 43/2009\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-          verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nmer 5b.1, eine dort genannte Art nicht an Bord\nbringt oder nicht anlandet,                             1. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbin-\ndung mit Anhang III Teil A Nummer 7.2 oder Num-\n6. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-        mer 7.3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-              tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Log-\nmer 6.1 Ziffer ii, nicht dafür sorgt, dass ein Fang-        buch vermerkt,\ngerät auf die dort genannte Weise festgezurrt und\nverstaut ist,                                           2. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbin-\ndung mit Anhang III Teil A Nummer 9.7 Unterab-\n7. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-        satz 1, eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-              tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Log-\nmer 7.4 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet              buch erfasst,\nmehr als die dort genannte Menge Blauleng an\nBord behält,                                            3. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbin-\ndung mit Anhang III Teil A Nummer 9.9, eine dort\n8. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-        genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-              ständig ins Logbuch einträgt,\nmer 7.4 Satz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c,\nbei Erreichen der dort genannten Fangmenge nicht        4. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\noder nicht rechtzeitig die Fangtätigkeit einstellt, das     weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-\ndort genannte Gebiet nicht oder nicht rechtzeitig           mer 15.4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig\nverlässt, in das dort genannte Gebiet wieder ein-           oder nicht rechtzeitig macht oder\nfährt, ohne zuvor die Fänge angelandet zu haben,        5. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbin-\noder Blauleng in das Meer zurückwirft,                      dung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe c,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                1295\neine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht recht-        7. entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort ge-\nzeitig macht.                                                 nannten Fischereifahrzeug Fischfang betreibt,\n8. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte\n§ 24c                                 Antriebsmaschine oder Ersatzantriebsmaschine\nDurchsetzung bestimmter                          verwendet,\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009            9. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-                 Fang umlädt,\nmer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt,\n10. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen dort\nwer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kom-\ngenannten Fang nicht oder nicht in der vorgeschrie-\nmission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbe-\nbenen Weise verstaut,\nstimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008\ndes Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinde-         11. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen dort\nrung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen,                  genannten Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der\nnicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl.                vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,\nL 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die           12. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2011 (ABl.                  genannten Fang lagert,\nL 314 vom 29.11.2011, S. 2) geändert worden ist, ver-\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän      13. als Kapitän entgegen Artikel 47 in einer dort ge-\nnannten Fischerei ein dort genanntes Fanggerät\n1. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 eine            nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-\nVoranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,         nen Weise verzurrt oder verstaut,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig übermittelt oder                             14. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort\ngenannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,\n2. entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Ab-\nsatz 1 oder Absatz 2 eine Erklärung nicht, nicht rich-   15. als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich mit\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen         einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig\nWeise oder nicht rechtzeitig vorlegt.                         in ein dort genanntes Fanggebiet begibt oder eine\nzuständige Behörde des Küstenmitgliedstaates\n§ 24d                                 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,\nDurchsetzung bestimmter                     16. entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort genann-\nVorschriften der Verordnung (EG) 1224/2009                 ten Gebiet Fischfang betreibt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2             17. entgegen Artikel 58 Absatz 3 ein dort genanntes\nNummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes                    Los nach dem Erstverkauf zusammenfasst oder\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009              aufteilt,\ndes Rates vom 20. November 2009 zur Einführung               18. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen dort genannten\neiner gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicher-             Fang vermarktet oder\nstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemein-\nsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verord-          19. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit\nnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG)                  nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen\nNr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005,              nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.\n(EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG)                     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\nNr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007,         Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes\n(EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur             handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009\nAufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG)           verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nNr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom\n1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\n22.12.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder\nsatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung\nfahrlässig\nmit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht rich-\n1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 ein           tig oder nicht vollständig führt,\ndort genanntes Gerät nicht an Bord hat,\n2. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15 Ab-\n2. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2              satz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Angabe\neine Umladung vornimmt,                                      oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht\n3. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in dem dort              vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\ngenannten Gebiet fischt,                                     oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n4. entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 in dem dort           3. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Ab-\ngenannten Zeitraum ein Fanggerät oder einen Fisch            satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nan Bord hat,                                                 ständig oder nicht rechtzeitig macht,\n5. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in dem           4. entgegen Artikel 23 Absatz 3 oder Artikel 24 Ab-\ndort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeit-            satz 1 eine Anlandeerklärung oder eine Angabe\nraum mit einem Fischereifahrzeug nicht im Hafen              nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\noder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt,            vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\n6. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit einem           übermittelt,\nFischereifahrzeug in dem dort genannten Gebiet            5. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine zustän-\nFischerei betreibt,                                          dige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,","1296             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\n6. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4            8. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 2 ein Etikett\neinen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der             oder einen Stempel nicht, nicht richtig, nicht voll-\nBehörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord                 ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nnimmt,                                                        nicht rechtzeitig anbringt,\n7. entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung            9. entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,         oder umlädt,\n8. als Marktteilnehmer entgegen Artikel 58 Absatz 4         10. ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1\nSatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht            mit der Anlandung oder Umladung beginnt,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur   11. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen anderen\nVerfügung stellt,                                             Hafen anläuft,\n9. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63      12. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang an-\nAbsatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Ab-            landet oder umlädt,\nsatz 1, einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht,       13. ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-         der Anlandung oder Umladung beginnt,\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermit-\ntelt,                                                   14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 anlandet oder umlädt,\n15. entgegen Artikel 42 Absatz 3 einen Fang anlandet\n10. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 ein dort ge-\noder sich an einer Umladung beteiligt oder\nnanntes Transportdokument nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig vorlegt,                         16. entgegen Artikel 42 Absatz 4 anlandet oder umlädt.\n11. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\nangemessene Unterbringung sorgt oder                    Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010\n12. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht         verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\noder nicht vollständig gewährt.\n1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder\nBuchstabe d, Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 8\n§ 24e\nAbsatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig,\nDurchsetzung bestimmter                         nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nVorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010               Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2             2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Fangmeldung nicht,\nNummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes                   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010             schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                3. entgegen Artikel 21 Buchstabe a ein An- oder Von-\n15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchset-               bordgehen nicht erleichtert,\nzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkom-\nmens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit          4. entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen NEAFC-\nauf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik an-              Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder\nwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG)               dessen Sicherheit nicht garantiert,\nNr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010,          5. entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem NEAFC-\nS. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig            Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme\n1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen                nicht oder nicht vollständig gestattet,\nFang nicht, nicht vollständig oder nicht auf die vor-   6. entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht oder\ngeschriebene Weise verstaut,                                nicht vollständig gewährt,\n2. ohne Genehmigung entgegen Artikel 13 Absatz 1            7. entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht\nsich in dem dort genannten Gebiet an einer Umla-            zur Verfügung stellt,\ndung beteiligt,                                         8. entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit,\n3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vor-              eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfü-\nnimmt oder einen gemeinsamen Fangeinsatz                    gung stellt oder\ndurchführt,                                             9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Ar-\n4. entgegen Artikel 13 Absatz 3 in dem dort genann-             tikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht\nten Zeitraum eine andere Fischereitätigkeit ausübt,         richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nnen Weise oder nicht rechtzeitig macht.\n5. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort\ngenannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollstän-                               § 24f\ndig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nDurchsetzung bestimmter Vorschriften\ntrennt,\nder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011\n6. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\ngenannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in     Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes\nder vorgeschriebenen Weise lagert,                      handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU)\n7. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 den dort ge-      Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit\nnannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig,  Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht          Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemein-\nrechtzeitig kennzeichnet,                               schaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                1297\nEinhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fische-               nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nreipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) verstößt, in-         Weise oder nicht rechtzeitig wiegt oder\ndem er vorsätzlich oder fahrlässig                           19. als Kapitän entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1\n1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Buchstabe a oder e             einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht\nein dort genanntes Fischereifahrzeug nicht, nicht             vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt.\nrichtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2\nmarkiert,                                                Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes\n2. als Kapitän entgegen Artikel 8 ein dort genanntes        handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011\nHilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht,        verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen           1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein\nWeise markiert,                                               dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollstän-\n3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein Fanggerät, eine               dig an Bord mitführt,\nBoje oder eine Baumkurre einsetzt,                         2. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes\n4. entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Ge-            Dokument nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nrät an Bord mitführt,                                         zeitig vorlegt,\n5. entgegen Artikel 10 nicht sicherstellt, dass jeder         3. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort ge-\nmontierte Baum einer an Bord mitgeführten oder                nannten geografischen Koordinaten nicht, nicht\nfür den Fang eingesetzten Baumkurre die dort ge-              richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschrie-\nnannten Kennbuchstaben oder -ziffern des zu ihm               bene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,\ngehörenden Schiffes trägt,                                 4. entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischerei-\nlogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung\n6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf\nein dort genanntes Fanggerät deutlich markiert und\ndie vorgeschriebene Weise führt,\nidentifizierbar ist,\n5. als Kapitän entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2\n7. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Ar-\neine Eintragung löscht oder ändert,\ntikel 14, 15 und 16 nicht sicherstellt, dass an jedem\nzum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei           6. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2\nEndbojen sowie Zwischenbojen befestigt und ge-                Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original\nsetzt werden,                                                 des Logbuchs oder einer Umlade- oder Anlande-\nerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n8. entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten             nicht rechtzeitig vorlegt,\nBuchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt,\nändert oder unlesbar macht,                                7. entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5\ndie erste Durchschrift eines Fischereilogbuchs oder\n9. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt,            einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht\n10. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 eine Satelliten-          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\nortungsanlage abschaltet,                                     legt,\n11. entgegen Artikel 20 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass       8. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort\neine Satellitenortungsanlage betriebsbereit ist oder          genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndie dort genannten Daten übertragen werden,                   dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig einträgt,\n12. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass\ndie Daten in keiner Weise geändert werden, die mit         9. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder\nden Satellitenortungsanlagen verbundenen Anten-               Absatz 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im\nnen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder behin-            Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht\ndert werden oder die Satellitenanlage nicht vom               rechtzeitig ausfüllt,\nFischereifahrzeug entfernt wird,                         10. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 4 einen dort\n13. entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satelliten-                 genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb             dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nsetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt,                   rechtzeitig angibt,\n14. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1          11. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2\neinen Hafen verlässt,                                         eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n15. entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Ab-\n12. entgegen Artikel 34 Absatz 2 ein dort genanntes\nsatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,\nDokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n16. entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht          nicht rechtzeitig vorlegt,\nrichtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschrie-\n13. entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung\nbene Weise oder nicht für die vorgeschriebene\nnicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-\nDauer aufbewahrt,\nbewahrt,\n17. entgegen Artikel 67 Absatz 3 die Herkunft jedes          14. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\nLoses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig             Satz 1 oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1\nidentifizieren oder zurückverfolgen kann,                     oder Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht\n18. als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort             richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschrie-\ngenanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig,            bene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,","1298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012\n15. entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht     31. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein si-\nrichtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschrie-        cheres Anbordkommen nicht oder nicht rechtzeitig\nbene Weise oder nicht für die vorgeschriebene                 ermöglicht,\nDauer aufbewahrt,                                        32. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine\n16. entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte               dort genannte Lotsenleiter nicht oder nicht unmit-\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig,          telbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,\nnicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht           33. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht\nrechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig,            unterstützt,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,\n34. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e nicht\n17. entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung               während der Dauer der Inspektion auf Sicherheits-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht            risiken aufmerksam macht,\nrechtzeitig vornimmt,\n35. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einem\n18. entgegen Artikel 67 Absatz 1 die dort genannten               Inspektor nicht Zugang gewährt oder\nInformationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig    36. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein\noder nicht rechtzeitig liefert,                               sicheres Vonbordgehen nicht ermöglicht.\n19. entgegen Artikel 67 Absatz 2 eine dort genannte\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig                                 § 24g\noder nicht rechtzeitig aktualisiert,                                      Durchsetzung bestimmter\n20. entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine dort genannte               Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011\nAngabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder         Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,         mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,\n21. entgegen Artikel 80 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1        wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 der\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. No-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht           vember 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten\nrechtzeitig macht,                                       für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in\nder Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung\n22. entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fische-      (EU) Nr. 1124/2010 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 3)\nreilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig,     einen Fang an Bord behält oder umlädt.\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig vorlegt,                                                                § 24h\n23. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 ein Wiegebuch                         Durchsetzung bestimmter\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in           Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2012\nder vorgeschriebenen Weise führt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-\n24. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 2, auch in Ver-        mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,\nbindung mit Satz 3 oder Absatz 3, ein Wiegebuch          wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der    vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmög-\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aus-       lichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte,\nfüllt,                                                   nicht über internationale Verhandlungen und Überein-\n25. als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument        künfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen\noder eine Kopie eines Transportdokuments nicht           (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1) verstößt, indem er vor-\noder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,            sätzlich oder fahrlässig\n26. entgegen Artikel 87 eine dort genannte Erklärung         1. entgegen Artikel 8 einen Fang an Bord behält oder\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht           anlandet,\nrechtzeitig vorlegt,                                     2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte Art\n27. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine               fängt oder an Bord behält,\ndort genannte Information oder ein dort genanntes        3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art\nDokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig,            fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht           4. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort ge-\nrechtzeitig vorlegt,                                         nannten Fang Leid zufügt oder\n28. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b den Zu-        5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort ge-\ngang nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig         nannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt.\nermöglicht,\n29. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen                                     § 24i\nInspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspek-                        Durchsetzung bestimmter\ntor nicht zusammenarbeitet,                                     Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 44/2012\n30. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen             Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-\nInspektor behindert, bedroht oder stört oder einen       mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,\nInspektor behindern, bedrohen oder stören lässt          wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates\noder eine andere Person von einer Behinderung,           vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmög-\nBedrohung oder Störung eines Inspektors nicht ab-        lichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für\nhält,                                                    EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012                     1299\nstimmte, über internationale Verhandlungen und Über-                  5. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 37\neinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgrup-                      Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Exemplar nicht\npen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55) verstößt, indem er                   oder nicht rechtzeitig freisetzt oder\nvorsätzlich oder fahrlässig                                           6. entgegen Artikel 34 in den dort genannten Gebieten\nPazifischen Pollack fängt.“\n1. entgegen Artikel 8 oder Artikel 36 Absatz 2 einen\ndort genannten Fang an Bord behält oder anlandet,\nArtikel 2\n2. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art                    Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nfängt oder an Bord behält,                                         schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nSeefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkraft-\n3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1\ntreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\neine dort genannte Art fängt, fischt, an Bord behält,\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\numlädt oder anlandet,\n4. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 37                                            Artikel 3\nAbsatz 2 Satz 1 einem dort genannten Exemplar                          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nLeid zufügt,                                                       in Kraft.\nBonn, den 6. Juni 2012\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}