{"id":"bgbl1-2012-26-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":26,"date":"2012-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/26#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_26.pdf#page=11","order":3,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern","law_date":"2012-05-16T00:00:00Z","page":1279,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012           1279\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\nVom 16. Mai 2012\nI.                                 In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit\nErlass von Widerspruchsbescheiden                 Abänderungsanträgen bei dienstlichen Beurteilungen\nentscheiden die genannten Behörden nur für die\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamten-           Beamtinnen und Beamten, für die ihnen die Ausübung\ngesetzes übertrage ich die Befugnis, Widerspruchs-         des Rechtes zur Ernennung und Entlassung gemäß der\nbescheide zu erlassen,                                     Anordnung über die Ernennung und Entlassung von\n1. dem Statistischen Bundesamt,                           Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\n2. dem Bundesamt für Verfassungsschutz,                   des Innern in der jeweils gültigen Fassung übertragen\nworden ist.\n3. dem Bundeskriminalamt,\n4. der Fachhochschule des Bundes für öffentliche                                     II.\nVerwaltung,\nZuständigkeit\n5. dem Bundesverwaltungsamt,\nDas Bundesministerium des Innern kann die Zustän-\n6. dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,\ndigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in\n7. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-      Einzelfällen abweichend von Abschnitt I selbst über-\ntechnik,                                               nehmen.\n8. dem Bundesamt für         Bevölkerungsschutz   und\nKatastrophenhilfe,                                                               III.\n9. der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,                                 Ausnahmeregelung\n10. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,              Die Anordnung ist auf Widersprüche, die vor Inkraft-\n11. der Bundeszentrale für politische Bildung,             treten dieser Anordnung eingelegt worden sind, nicht\nanzuwenden.\n12. dem Bundespolizeipräsidium, den Bundespolizei-\ndirektionen und der Bundespolizeiakademie,                Für Widersprüche, über die die früheren Bundes-\n13. der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden     polizeipräsidien, die Bundespolizeiakademie und die\nund Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,            Bundespolizeidirektion noch nicht entschieden haben,\nübertrage ich die Zuständigkeit für Widerspruchs-\n14. dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft,              entscheidungen dem Bundespolizeipräsidium, den\n15. dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums             Bundespolizeidirektionen sowie der Bundespolizei-\ndes Innern und                                         akademie für die ihnen mit Inkraftsetzung der Neuorga-\n16. dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung,          nisation zugewiesenen Beamtinnen und Beamten.\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die\nIV.\nmit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getrof-\nfen oder sie die Vornahme der Maßnahme abgelehnt                            Vertretung bei Klagen\nhaben.                                                                   aus dem Beamtenverhältnis\nDem Bundesministerium des Innern bleibt die Ent-           Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtenge-\nscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn die          setzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei\nBehördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betrof-    Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 126 Absatz 1 des\nfen ist.                                                   Bundesbeamtengesetzes) den in Abschnitt I genannten","1280           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012\nBehörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den           bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-\nErlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.            bereich des Bundesministeriums des Innern vom\nFür Einzelfälle behalte ich mir die Vertretung des           28. Februar 2008 (GMBl 2008 S. 319) außer Kraft.\nDienstherrn vor.\nDie Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nV.                               für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-\nInkrafttreten; Außerkrafttreten                   amtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundes-\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 16. Mai 2012        ministeriums des Innern vom 13. Dezember 2004\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Über-         (BGBl. I S. 3586) ist bereits durch die Anordnung vom\ntragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Wider-        28. Februar 2008 mit der gleichlautenden Bezeichnung\nspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn         (GMBl 2008 S. 319) außer Kraft getreten.\nBerlin, den 16. Mai 2012\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nRogall-Grothe"]}