{"id":"bgbl1-2012-26-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":26,"date":"2012-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/26#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_26.pdf#page=7","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung","law_date":"2012-06-07T00:00:00Z","page":1275,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012           1275\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung\nVom 7. Juni 2012\nAuf Grund der §§ 70 und 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe\nbehinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) verordnet die Bundes-\nregierung:\nArtikel 1\nÄnderung der Schwerbehindertenausweisverordnung\nDie Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I\nS. 1739), die zuletzt durch Artikel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Ab dem 1. Januar 2013 kann der Ausweis nach den Absätzen 1 bis 4 auch als Identifikationskarte nach\ndem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 ausgestellt werden. Ab dem 1. Januar 2015 ist\nder Ausweis nur noch in dieser Form auszustellen.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „auf der Vorderseite unter dem Wort „Schwerbehindertenausweis“ “ ge-\nstrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „auf der Vorderseite“ gestrichen.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\nbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n„7.   G    wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheb-\nlich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\noder entsprechender Vorschriften ist.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 146 Absatz 2 des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“\nund der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.“","1276             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012\n4. § 3a wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Die Wertmarke enthält ein bundeseinheitliches Hologramm.“\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\n5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „auf der Vorderseite des Ausweises“ gestrichen.\n6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Der Ausweis ist mit einem Bild des schwerbehinderten Menschen zu versehen, wenn dieser das\n10. Lebensjahr vollendet hat. Hierzu hat der schwerbehinderte Mensch ein Passbild beizubringen.“\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nc) Die Wörter „ , Verlängerung, Berichtigung“ werden gestrichen.\n9. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4\nAbs. 2, § 5 und § 6 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 und 5, § 2, § 3 Absatz 1 Nummer 6 und\nAbsatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 und § 6 Absatz 2, 3, 4 und 7“ ersetzt.\n10. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\nÜbergangsregelung\nBis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind,\nbleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. Sie können gegen eine\nIdentifikationskarte umgetauscht werden. Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.“\n11. Das Muster 2 wird wie folgt gefasst:\n„Muster 2\nBeiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012      1277\n12. Das Muster 5 wird aufgehoben.\n13. Folgendes Muster 5 wird angefügt:\n„Muster 5\nSchwerbehindertenausweis nach § 1 Absatz 5\n(Vorder- und Rückseite)\nSpezifikationen:\nGröße                             85,60 mm x 53,98 mm (ID-1) entsprechend ISO/IEC 7810\nBeschaffenheit                    entsprechend ISO/IEC 7810\nFarben                            grün: RAL 120 80 30 P\norange: RAL 040 80 20 P\nSchrift                           schwarz\nSchriftart: arial narrow bold\nSchriftgröße: 21 Punkt/12 Punkt/8 Punkt\ntaktile Erkennbarkeit             Buchstabenfolge sch-b-a entsprechend ISO/IEC 7811-9. Wird auf Ausweise\nmit dem Merkzeichen „Bl“ aufgebracht.\nDie Farbtöne sind dem Farbregister RAL Design System, herausgegeben von RAL Farben gGmbH, Siegburger\nStr. 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen.\nDie ISO-Normen sind zu beziehen beim Beuth-Verlag, 10772 Berlin.“","1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012\nArtikel 2\nInkrafttreten\nArtikel 1 Nummer 8 Buchstabe a und b und Nummer 12 tritt am Tag nach der\nVerkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2013 in\nKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Juni 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}